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{'item': 'W251 2163930-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW251 2163930-1 SpruchW251 2163927-1/21E, W251 2163927-1/21E W251 2163935-1/21E W251 2163930-1/22E W251 2164267-1/21E W251 2164251-1/25E W251 2164262-1/20E W251 2164259-1/20E W251 2164278-1/21E W251 2164255-1/21E W251 2164273-1/21E W251 2191095-1/19E Schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) und XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA Somalia und vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH sowie über die Beschwerden von 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX , 7) XXXX , geb. XXXX , 8) XXXX , geb. XXXX , 9) XXXX , geb. XXXX , 10) XXXX , geb. XXXX sowie 11) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia und vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 24.05.2017, Zl. 1099523406-152013420, 2) vom 24.05.2017, Zl. 1099523602-152013438, 3) vom 24.05.2017, Zl. 1099523700-152013446, 4) vom 20.06.2017, Zl. 1099527906-152013560, 5) vom 20.06.2017, Zl. 1099527906-152013560, 6) vom 20.06.2017, Zl. 1099528304-152013578, 7) vom 20.06.2017, Zl. 1099528402-152013586, 8) vom 20.06.2017, Zl. 1090301908-151509613, 9) vom 20.06.2017, Zl. 1099528609-152013594, 10) vom 20.06.2017, Zl. 1099528805-152013608 sowie 11) vom 14.02.2018, Zl. 1172906700-171246115 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) und römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Somalia und vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH sowie über die Beschwerden von 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6) römisch 40 , geb. römisch 40 , 7) römisch 40 , geb. römisch 40 , 8) römisch 40 , geb. römisch 40 , 9) römisch 40 , geb. römisch 40 , 10) römisch 40 , geb. römisch 40 sowie 11) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Somalia und vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 24.05.2017, Zl. 1099523406-152013420, 2) vom 24.05.2017, Zl. 1099523602-152013438, 3) vom 24.05.2017, Zl. 1099523700-152013446, 4) vom 20.06.2017, Zl. 1099527906-152013560, 5) vom 20.06.2017, Zl. 1099527906-152013560, 6) vom 20.06.2017, Zl. 1099528304-152013578, 7) vom 20.06.2017, Zl. 1099528402-152013586, 8) vom 20.06.2017, Zl. 1090301908-151509613, 9) vom 20.06.2017, Zl. 1099528609-152013594, 10) vom 20.06.2017, Zl. 1099528805-152013608 sowie 11) vom 14.02.2018, Zl. 1172906700-171246115 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 28.10.2015 gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz. Die Drittbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig. Der Viertbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit einer seiner Töchter, der Achtbeschwerdeführerin, in das Bundesgebiet ein. Er stellte für sich sowie die minderjährige Achtbeschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter am 28.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Die Fünftbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit der Sechst-, der Siebt-, der Neunt- und der Zehntbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet ein. Sie stellte für sich sowie die minderjährige Sechst-, Siebt-, Neunt- und Zehntbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin am 28.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin fand am 18.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er vor dem Krieg zwischen der Regierung und der Al Shabaab geflüchtet sei. Zudem sei er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zu den XXXX , die eine Minderheit darstellen würden, geflüchtet. Viele seiner Verwandten seien vergewaltigt und gedemütigt worden. Sie seien in den Jemen geflüchtet und hätten dort ca. fünf Jahre gelebt. Nachdem auch im Jemen Krieg ausgebrochen sei, hätten sie auch den Jemen verlassen müssen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er vor dem Krieg zwischen der Regierung und der Al Shabaab geflüchtet sei. Zudem sei er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zu den römisch 40 , die eine Minderheit darstellen würden, geflüchtet. Viele seiner Verwandten seien vergewaltigt und gedemütigt worden. Sie seien in den Jemen geflüchtet und hätten dort ca. fünf Jahre gelebt. Nachdem auch im Jemen Krieg ausgebrochen sei, hätten sie auch den Jemen verlassen müssen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie vor dem Krieg zwischen der Regierung und der Al Shabaab geflüchtet sei, sowie, dass sie aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit zur Minderheit der XXXX geflüchtet sei. Viele ihrer Verwandten seien vergewaltigt und gedemütigt worden. Zusätzlich gab sie an, dass ihre beiden Töchter gefährdet gewesen seien. Mitglieder der Al Shabaab hätten sie zwangsverheiraten wollen und die Zweitbeschwerdeführerin hätte Angst um sie gehabt. Deshalb seien sie in den Jemen geflüchtet, um dort in Frieden leben zu können. Nachdem im Jemen Krieg ausgebrochen sei und die Sicherheitslage schlecht gewesen sei, seien sie nach Europa weitergeflüchtet.Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie vor dem Krieg zwischen der Regierung und der Al Shabaab geflüchtet sei, sowie, dass sie aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit zur Minderheit der römisch 40 geflüchtet sei. Viele ihrer Verwandten seien vergewaltigt und gedemütigt worden. Zusätzlich gab sie an, dass ihre beiden Töchter gefährdet gewesen seien. Mitglieder der Al Shabaab hätten sie zwangsverheiraten wollen und die Zweitbeschwerdeführerin hätte Angst um sie gehabt. Deshalb seien sie in den Jemen geflüchtet, um dort in Frieden leben zu können. Nachdem im Jemen Krieg ausgebrochen sei und die Sicherheitslage schlecht gewesen sei, seien sie nach Europa weitergeflüchtet. Die Drittbeschwerdeführerin brachte keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern verwies auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab sie an, dass sie befürchte, zwangsverheiratet und vergewaltigt zu werden.
  3. Die niederschriftliche Erstbefragung des Viertbeschwerdeführers fand am 08.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts statt. Der Viertbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er das Land verlassen habe, weil er in der Stadt XXXX gewohnt habe. Die Stadt sei in der Hand der islamistischen Miliz Al Shabaab gewesen und er habe dort mit seinem Bruder gewohnt. Die Al Shabaab habe sie bedroht, dass sie sie zur Miliz rekrutieren würden. Sie hätten dies jedoch abgelehnt. Daraufhin hätten sie sie aus ihrem Haus vertrieben. Daher hätten sie sich dazu entschieden, ihre Heimat zu verlassen. Er habe daraufhin etwa vier Jahre im Jemen gewohnt. Da dort allerdings auch Unruhen gewesen seien, seien sie weiter nach Europa geflohen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie habe. Nachdem die Al Shabaab ihr Haus besetzt habe, haben die Regierungstruppen AMISOM geglaubt, dass sie ihr Haus der Miliz (gemeint: der Al Shabaab) freiwillig überlassen haben.Der Viertbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er das Land verlassen habe, weil er in der Stadt römisch 40 gewohnt habe. Die Stadt sei in der Hand der islamistischen Miliz Al Shabaab gewesen und er habe dort mit seinem Bruder gewohnt. Die Al Shabaab habe sie bedroht, dass sie sie zur Miliz rekrutieren würden. Sie hätten dies jedoch abgelehnt. Daraufhin hätten sie sie aus ihrem Haus vertrieben. Daher hätten sie sich dazu entschieden, ihre Heimat zu verlassen. Er habe daraufhin etwa vier Jahre im Jemen gewohnt. Da dort allerdings auch Unruhen gewesen seien, seien sie weiter nach Europa geflohen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie habe. Nachdem die Al Shabaab ihr Haus besetzt habe, haben die Regierungstruppen AMISOM geglaubt, dass sie ihr Haus der Miliz (gemeint: der Al Shabaab) freiwillig überlassen haben.
  4. Die niederschriftliche Erstbefragung der Fünftbeschwerdeführerin fand am 18.12.2015 statt. Die Fünftbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie vor dem Krieg zwischen der Regierung und der Al Shabaab geflüchtet sei. Zudem haben sie aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit zu den XXXX , die eine Minderheit darstellen würden, das Land verlassen müssen. Viele ihrer Verwandten seien entführt worden, so auch ihre Schwester. Aus diesem Grund sei sie gemeinsam mit ihren Angehörigen und ihrem Mann in den Jemen geflüchtet, wo sie ca. fünf Jahre gelebt habe. Nachdem auch im Jemen Krieg ausgebrochen sei, haben sie auch den Jemen verlassen müssen. Die Fünftbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie vor dem Krieg zwischen der Regierung und der Al Shabaab geflüchtet sei. Zudem haben sie aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit zu den römisch 40 , die eine Minderheit darstellen würden, das Land verlassen müssen. Viele ihrer Verwandten seien entführt worden, so auch ihre Schwester. Aus diesem Grund sei sie gemeinsam mit ihren Angehörigen und ihrem Mann in den Jemen geflüchtet, wo sie ca. fünf Jahre gelebt habe. Nachdem auch im Jemen Krieg ausgebrochen sei, haben sie auch den Jemen verlassen müssen.
  5. Am 02.05.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt. Der Viertbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er als Fischer Steuern an die Al Shabaab bezahlen habe müssen. Zudem habe die Al Shabaab von ihm verlangt, dass er Waffen nach Mogadischu transportiere. Er habe zwar zugesagt, sei aber stattdessen aus Somalia ausgereist. Zusätzlich habe seine Tante zwei seiner Töchter ohne sein Einverständnis beschnitten und seine Frau geschlagen. Die Fünftbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass Tante Bibi ihre Kinder gegen ihren Willen beschneiden habe lassen. Zudem habe Tante Bibi sie geschlagen und habe gewollt, dass sie mit der Al Shabaab zusammenarbeite. Sie habe gesagt, dass sie keine richtige Muslimin sei und sich von ihrem Neffen scheiden lassen müsse. Sie habe gedroht, dass sie die Fünftbeschwerdeführerin umbringen würde, wenn sie sich nicht von ihrem Neffen scheiden ließe. Sie habe aus Angst vor Tante Bibi ihren Herkunftsstaat verlassen.
  6. Am 04.05.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Al Shabaab in sein Dorf gekommen sei, es viele Räuber gegeben habe, Dinge aus seinem Geschäft gestohlen worden seien und er von einem Räuber mit einem Messer auf dem Oberschenkel verletzt worden sei. Zudem hätte seine Tante namens Bibi ohne sein Einverständnis seine zwei Töchter und seine zwei Nichten beschneiden lassen. Die Al Shabaab habe ihn töten wollen, weil er sein Haus an das World Food Programme vermietet habe, was für die Al Shabaab bedeutet habe, dass er zum Christentum konvertiert sei. Zudem habe die Al Shabaab verlangt, dass alle Männer des Dorfes der Al Shabaab beitreten sollen. Die Al Shabaab seien auch zu ihm nach Hause gekommen und haben seine Frau geschlagen. Zudem haben sie gesagt, dass sie seine beiden Töchter heiraten möchten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie Somalia wegen des Krieges verlassen habe. Zudem sei die Tante ihres Mannes ein Al Shabaab Mitglied. Diese habe zwei ihrer Töchter ohne ihr Wissen beschnitten. Zudem hätte die Tante zwei ihrer Töchter an die Al Shabaab zwangsverheiraten wollen. Die Drittbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, dass sie Somalia mit ihren Eltern aufgrund des Krieges verlassen habe. Sie, ihre Schwestern sowie ihre Cousinen seien von Tante Bibi beschnitten worden und es habe auch Probleme mit ihren Eltern gegeben.
  7. Mit Stellungnahme vom 09.05.2017 wiesen die Viert- bis Zehntbeschwerdeführer darauf hin, dass die Sechst- bis Zehntbeschwerdeführerin jedenfalls eigene Fluchtgründe haben. FGM sei ein Verbrechen an einem Kind, das Eltern nicht verhindern könnten, weil ältere Verwandte dies als selbstverständlich ansehen würden. Nicht beschnittene Frauen seien auch auf dem von Zwangsheirat geprägten somalischen „Heiratsmarkt“ weniger gefragt. Zudem könnten Mädchen speziell in Gegenden, die von der Al Shabaab dominiert werden, kaum zur Schule gehen. Es liege somit jedenfalls eine geschlechtsspezifische Verfolgung der nicht beschnittenen Kinder vor. Diese könne durch den nicht schutzfähigen und nicht schutzwilligen Staat nicht verhindert werden. Der Familie sei daher der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
  8. Mit Stellungnahme vom 11.05.2017 zu den Länderinformationen brachten der Erstbeschwerdeführer, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vor, dass der Familie eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar sei, weil Frauen in Somalia sehr oft Opfer einer Zwangsverheiratung oder Gewaltanwendung durch die Al Shabaab werden würden. Dem Erstbeschwerdeführer sei eine Rückkehr nicht möglich, da er Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab werden könnte. Zudem wäre er mit einer Zwangsverheiratung seiner Töchter an ein Al Shabaab Mitglied nicht einverstanden und stünde schon deswegen bei einer Rückkehr in Gefahr. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihnen nicht offen stehen, da Al Shabaab in ganz Somalia weiterhin präsent sei. Eine Anzeige bei der Polizei sei ihnen unmöglich, da diese in Somalia korrupt sei. Sie könnten auch nicht auf den Schutz ihres Clans zählen, dass sie einer Minderheit angehörten.
  9. Am XXXX wurde der Elftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren.
  10. Am römisch 40 wurde der Elftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren.
  11. Die Fünftbeschwerdeführerin stellte am 06.11.2017 für den Elftbeschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
  12. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde ihren Anträgen stattgegeben (Spruchpunkt II.).
  13. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde ihren Anträgen stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
  14. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin wiederholten ihr Fluchtvorbringen und brachten vor, dass sie ihre Fluchtgründe glaubhaft geschildert hätten. Betreffend der Drittbeschwerdeführerin gehe das Bundesamt zu Unrecht davon aus, dass ihr keine Zwangsverheiratung mehr drohe, weil XXXX jetzt mittlerweile von der AMISOM eingenommen worden sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tante, die sehr großen Einfluss auf die Familie habe, die Heirat wünsche und diese unabhängig von der Besetzung durch die Al Shabaab auch stattfinde, wenn die beteiligten Familien sie arrangieren würden. Es sei auch nie Thema gewesen, dass die Drittbeschwerdeführerin von der Al Shabaab entführt oder zwangsverheiratet werden könnte. Die Zwangsverheiratung an die Al Shabaab gehe von Tante Bibi aus. Zudem würden Frauen in Somalia benachteiligt und geschlechtsspezifisch verfolgt. Die Drittbeschwerdeführerin sei gefährdet, aufgrund ihrer Bildung verfolgt zu werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein durch selbst gewählte Berufsausübung selbst bestimmtes Leben führen dürfte. Die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei ebenfalls wahrscheinlich, weil sie sich einer Zwangsverheiratung ihrer Tochter widersetzen würden.Der Erstbeschwerdeführer, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin wiederholten ihr Fluchtvorbringen und brachten vor, dass sie ihre Fluchtgründe glaubhaft geschildert hätten. Betreffend der Drittbeschwerdeführerin gehe das Bundesamt zu Unrecht davon aus, dass ihr keine Zwangsverheiratung mehr drohe, weil römisch 40 jetzt mittlerweile von der AMISOM eingenommen worden sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tante, die sehr großen Einfluss auf die Familie habe, die Heirat wünsche und diese unabhängig von der Besetzung durch die Al Shabaab auch stattfinde, wenn die beteiligten Familien sie arrangieren würden. Es sei auch nie Thema gewesen, dass die Drittbeschwerdeführerin von der Al Shabaab entführt oder zwangsverheiratet werden könnte. Die Zwangsverheiratung an die Al Shabaab gehe von Tante Bibi aus. Zudem würden Frauen in Somalia benachteiligt und geschlechtsspezifisch verfolgt. Die Drittbeschwerdeführerin sei gefährdet, aufgrund ihrer Bildung verfolgt zu werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein durch selbst gewählte Berufsausübung selbst bestimmtes Leben führen dürfte. Die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei ebenfalls wahrscheinlich, weil sie sich einer Zwangsverheiratung ihrer Tochter widersetzen würden. Die Viert- bis Zehntbeschwerdeführer wiederholten im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen vor dem Bundesamt und brachten vor, dass sie ihre Fluchtgründe glaubhaft geschildert hätten und ihnen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Zudem betonten sie, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich Mutter und Vater erfolgreich dagegen wehren könnten, dass ihre Kinder FGM unterzogen würden, sehr gering sei. Dies zeige sich auch daran, dass die anderen Kinder beschnitten worden seien. Die Fünftbeschwerdeführerin sei von der Tante häufig geschlagen worden und auch der Viertbeschwerdeführer habe Angst vor der Tante. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer könne von der Beschneidung der noch nicht beschnittenen Töchter ausgegangen werden. Den Beschwerdeführern wäre in der Folge der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  15. Mit Urkundenvorlage vom 14.01.2019 legte die Fünftbeschwerdeführerin zwei Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin betreffend die Acht- der Neunt- und die Zehntbeschwerdeführerin vor.
  16. Mit Urkundenvorlage vom 06.08.2020 legten die Dritt- bis Elftbeschwerdeführer betreffend die Acht-, Neunt- und Zehntbeschwerdeführerin eine Arztbestätigung vor, aus der hervorgeht, dass an den Genitalien aller drei Mädchen keine Änderungen festzustellen seien. Zudem legten sie Integrationsunterlagen betreffend den Viertbeschwerdeführer und die Fünft-, Sechst-, Siebt-, Acht- und Neuntbeschwerdeführerin vor.
  17. Mit Urkundenvorlage vom 07.08.2020 legte der Erstbeschwerdeführer einen Meldezettel vor.
  18. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25.08.2020 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Länderinformationen mit den persönlichen Wahrnehmungen der Beschwerdeführer übereinstimmen würden. „Die Eltern“ (gemeint: der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin) hätten mit ihren Töchtern Somalia verlassen müssen, weil sowohl die Mutter als auch zwei ihrer Töchter in Somalia einer Genitalverstümmelung (FGM) unterzogen worden seien. Die Eltern, die gegen eine Beschneidung seien, haben Angst gehabt, dass auch ihre zwei jüngeren Töchter einer FGM unterzogen worden wären und haben daher beschlossen, das Land zu verlassen. Zudem sei eine weitere Tochter der Eltern zur Welt gekommen. Zudem finde die Schutzfähigkeit der somalischen Regierung in den Länderberichten zu den Schutzmöglichkeiten keine Deckung. Frauen seien insbesondere von massiven Eingriffen und Übergriffen betroffen. Von staatlichem Schutz könne nicht ausgegangen werden. Dazu komme die Problematik von Kinderehen und Zwangsverheiratung von Mädchen, vor jener die Mutter diese nicht schützen könne. Frauen seien de facto rechtlos. Zusätzlich gebe es keinen effektiven Schutz vor Beschneidung, da eine nicht erfolgte Beschneidung früher oder später auffallen würde. Nicht beschnittene Frauen würden in Somalia nach wie vor stigmatisiert. Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern seien ernste Probleme. Viele Opfer von sexueller Gewalt seien Kinder. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Töchter im Falle einer Rückkehr keiner Gefahr einer Beschneidung und Zwangsverheiratung ausgesetzt seien. Sie hätten ihre Heimat aufgrund von wohlbegründeter Furcht vor FGM verlassen und das Bundesamt hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass den Beschwerdeführern internationaler Schutz zu gewähren sei.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.08.2020, am 01.10.2020 sowie am 02.10.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somali sowie im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.10.2020 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
  20. Mit Schreiben vom 07.10.2020 beantragte die Fünftbeschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  21. Mit Schreiben vom 13.10.2020 beantragten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  24. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Deren Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1 AS 9, AS 51; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2 AS 11, AS 45; Verwaltungsakt der Drittbeschwerdeführerin – BF 3 AS 11, AS 52; Verhandlungsprotokoll vom 01.10.2020 =VP 1, S. 10; S. 20; S. 54). 1.1.
  25. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Deren Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1 AS 9, AS 51; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2 AS 11, AS 45; Verwaltungsakt der Drittbeschwerdeführerin – BF 3 AS 11, AS 52; Verhandlungsprotokoll vom 01.10.2020 =VP 1, S. 10; S. 20; S. 54). Der Erstbeschwerdeführer ist der Bruder des Viertbeschwerdeführers, der den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Die Fünftbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Viertbeschwerdeführer ist mit der Fünftbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Diese haben fünf Töchter, die Sechstbeschwerdeführerin, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt, die Siebtbeschwerdeführerin, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt, die Achtbeschwerdeführerin, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt, die Neuntbeschwerdeführerin, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt sowie die Zehntbeschwerdeführerin, die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin haben einen Sohn, den Elftbeschwerdeführer, der den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt (Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers – BF 4 AS 17; AS 88; Verwaltungsakt der Fünftbeschwerdeführerin - BF 5 AS 11; AS 71; VP 1 S. 29, VP 1 S. 36). Der Erstbeschwerdeführer ist der Bruder des Viertbeschwerdeführers, der den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Die Fünftbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Viertbeschwerdeführer ist mit der Fünftbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Diese haben fünf Töchter, die Sechstbeschwerdeführerin, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt, die Siebtbeschwerdeführerin, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt, die Achtbeschwerdeführerin, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt, die Neuntbeschwerdeführerin, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt sowie die Zehntbeschwerdeführerin, die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin haben einen Sohn, den Elftbeschwerdeführer, der den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt (Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers – BF 4 AS 17; AS 88; Verwaltungsakt der Fünftbeschwerdeführerin - BF 5 AS 11; AS 71; VP 1 S. 29, VP 1 S. 36). Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Tante der Fünftbeschwerdeführerin, nämlich die Schwester der Mutter der Fünftbeschwerdeführerin (VP 1 S. 37). Die Beschwerdeführer sind somalische Staatsangehörige und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Somali als Muttersprache. Der Erstbeschwerdeführer spricht zudem die Sprachen Arabisch, Italienisch und Englisch. Der Viertbeschwerdeführer spricht weiters noch die Sprache Arabisch (BF 1 AS 9, AS 55, VP 1 S. 10; BF 2 AS 11, AS 17 AS 49, AS 50, VP 1 S. 20 und 21; VP 1 S. 54; BF 4 AS 17, AS 92, AS 93, VP 1 S. 29; BF 5 AS 13, AS 76 und 77, VP 1 S. 36;). Die Beschwerdeführer gehören dem Clan der XXXX und dem Subclan „ XXXX “ an (BF 1 AS 9; BF 2 AS 48, AS 50; BF 5 AS 13, AS 77; VP 1 S. 10, S. 20, S. 36, S. 50, S. 54). Die Beschwerdeführer gehören dem Clan der römisch 40 und dem Subclan „ römisch 40 “ an (BF 1 AS 9; BF 2 AS 48, AS 50; BF 5 AS 13, AS 77; VP 1 S. 10, S. 20, S. 36, S. 50, S. 54). 1.1.
  26. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren und ist dort aufgewachsen (BF 1 AS 9). Der Erstbeschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt (BF 1 AS 59; VP 1 S. 11).1.1.
  27. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen (BF 1 AS 9). Der Erstbeschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt (BF 1 AS 59; VP 1 S. 11). Der Erstbeschwerdeführer hat in Somalia bis zum
  28. Lebensjahr die Grundschule besucht (BF 1 AS 9). Er hat als Geschäftsmann gearbeitet (BF 1 AS 11). Er besuchte auch vier Jahre die Universität (BF 1 AS 54). Er war selbstständig und hatte ein Geschäft, ein Hotel, ein Boot und ein Haus, das er vermietete (BF 1 AS 53; VP 1 S. 11 und 13; BF 2 AS 47). Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sind bereits verstorben (BF 1 AS 52). Der Erstbeschwerdeführer hat vier Brüder und zwei Schwestern. Seine Geschwister leben im Jemen (VP 1 S. 12). Zudem hatte er fünf Onkeln und eine Tante väterlicherseits, die jedoch bis auf einen Onkel bereits verstorben sind (VP 1 S. 12). Der Erstbeschwerdeführer hat keine Familienangehörigen mehr in Somalia (VP 1 S. 12). Der Erstbeschwerdeführer hat keine Tante namens Bibi. Der Erstbeschwerdeführer ist Vater von zwei Töchtern, nämlich von der Drittbeschwerdeführerin sowie von einer weiteren Tochter die bereits volljährig ist und in Österreich lebt (VP 1 S. 11). 1.1.
  29. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt (BF 2 AS 11; AS 45; VP 1 S. 22). 1.1.
  30. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt (BF 2 AS 11; AS 45; VP 1 S. 22). Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Somalia keine Schule besucht. Sie ist Analphabetin (BF 2 AS 11, AS 48; VP 1 S. 21). In Somalia sorgte der Erstbeschwerdeführer für den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2 AS 47; VP 1 S. 21). Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sind verstorben. Sie hat zwei Schwestern, die bereits vor vielen Jahren nach Kenia ausgereist sind (BF 2 AS 15, AS 46). Sie hat keine Familienangehörigen mehr in Somalia. Sie hat auch keinen Kontakt zu ihren Schwestern (BF 2 AS 46; VP 1 S. 22). Die Zweitbeschwerdeführerin hat den Erstbeschwerdeführer im Jahr 1995 traditionell geheiratet (BF 1 AS 53; VP 1 S. 21; BF 2 AS 47). Sie ist zum zweiten Mal verheiratet. Sie hat ein Kind aus erster Ehe und zwei Kinder aus zweiter Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer (BF 2 AS 48; VP 1 S.10 und 21). 1.1.
  31. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt (BF 3 AS 11, BF 3 AS 52 und 53; VP 1 S. 54, VP 1 S. 55). Sie ist im Alter von zehn Jahren aus Somalia ausgereist (BF 3 AS 53).1.1.
  32. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt (BF 3 AS 11, BF 3 AS 52 und 53; VP 1 S. 54, VP 1 S. 55). Sie ist im Alter von zehn Jahren aus Somalia ausgereist (BF 3 AS 53). Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Somalia die Schule. Sie besuchte die Koranschule und zwei Jahre eine Grundschule (VP 1 S. 55). Die Drittbeschwerdeführerin hat fünf Jahre lang im Jemen eine Schule besucht (BF 3 AS 55). Die Drittbeschwerdeführerin hat zwei Schwestern. Eine Schwester lebt in Österreich, eine lebt in Holland (BF 3 AS 54; VP 1 S. 21). Sie hat keine Verwandten mehr in Somalia (BF 3 AS 54; VP 1 S. 57). 1.1.
  33. Der Viertbeschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt (BF 4 AS 17; AS 71; VP 1 S. 29 und S. 33). 1.1.
  34. Der Viertbeschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt (BF 4 AS 17; AS 71; VP 1 S. 29 und S. 33). Der Viertbeschwerdeführer hat in Somalia 12 Jahre die Grundschule besucht (BF 4 AS 17). Er hat als Verkäufer gearbeitet (BF 4 AS 19, AS 90). Zudem arbeitete er als Fischer (BF 4 AS 90 und AS 93; VP 1 S. 32). Der Vater des Viertbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Viertbeschwerdeführers wurde in Kismayo geboren, er hat sie seit er 12 Jahre alt war jedoch nicht mehr gesehen und hat keinen Kontakt zu ihr (BF 4 AS 21, AS 89). Der Viertbeschwerdeführer hat vier Brüder und zwei Schwestern die im Jemen leben (VP 1 S. 30; VP 1 S. 12). Er hat keine Familienangehörigen mehr in Somalia (BF 4 AS 90; VP 1 S. 51). 1.1.
  35. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX geboren und ist dort aufgewachsen (BF 5 AS 11; VP 1 S. 41). Sie lebte bis zu ihrer Ausreise in XXXX (BF 5, AS 17; VP 1 S. 41). 1.1.
  36. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen (BF 5 AS 11; VP 1 S. 41). Sie lebte bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 (BF 5, AS 17; VP 1 S. 41). Die Fünftbeschwerdeführerin hat in Somalia vier Jahre eine Koranschule und acht Jahre eine normale Schule besucht (BF 5 AS 13; VP 1 S. 40). Vor ihrer Ausreise aus Somalia war sie Hausfrau (BF 5 AS 13). Der Aufenthalt des Vaters der Fünftbeschwerdeführerin ist unbekannt. Ihre Mutter hält sich in Kenia auf. Die Fünftbeschwerdeführerin hat eine Schwester, deren Aufenthalt unbekannt ist (BF 5 AS 15; VP 1 S. 41). Eine Tante der Fünftbeschwerdeführerin lebt in Österreich (BF 5 AS 73). Die Fünftbeschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen mehr in Somalia (VP 1 S. 41). Die Fünftbeschwerdeführerin hat den Viertbeschwerdeführer im Jahr 2004 in Somalia traditionell geheiratet (BF 4 AS 17; BF 4 AS 90, BF 5 AS 74; VP 1 S. 29, VP 1 S. 37, VP 1 S. 40). 1.1.
  37. An der Zweit-, der Dritt- sowie der Fünft- bis Siebtbeschwerdeführerin wurde eine Genitalbeschneidung durchgeführt (B 2 AS 53; BF 5 AS 81; VP 2 S. 9; VP 1 S. 44). An der Acht- bis Zehntbeschwerdeführerin wurde keine Genitalbeschneidung durchgeführt (BF 8 OZ 8, S. 2). 1.1.
  38. Die Beschwerdeführer lebten in Somalia in verschiedenen Stockwerken des gleichen Hauses. Das Haus gehörte dem Erstbeschwerdeführer (BF 1 AS 54; VP 1 S. 11; VP 1 S. 19; VP 1 S. 22; VP 1 S. 41; VP 1 S. 33; VP 1 S. 56). 1.1.
  39. Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer reisten im Jahr 2009 aus Somalia in den Jemen aus. Im Jemen lebten sie bis Dezember
  40. Die Acht- bis Zehntbeschwerdeführerinnen wurden im Jemen geboren. Von dort aus reisten die Beschwerdeführer sie in die Türkei. Im Oktober 2015 reisten sie von der Türkei nach Österreich. Der Elftbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren (BF 1 AS 15 und AS 55; BF 2 AS 17, AS 49; VP 1 S. 56; BF 4 AS 23; BF 5 AS 17; AS 76; VP 1 S. 11; VP 1 S. 22). 1.1.
  41. Die Erst- bis Zehntbeschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist. Diese stellten in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. 1.1.
  42. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, die Fünft und die Sechstbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten. Die Siebt-, Acht-, Neunt- und Zehntbeschwerdeführerin sowie der Elftbeschwerdeführer sind aufgrund ihres Alters noch strafunmündig. Die Beschwerdeführer sind gesund. Keiner der Beschwerdeführer ist eine Risikogruppe hinsichtlich einer Covid-19 Infektion zugehörig. Keiner der Beschwerdeführer ist aktuell mit Covid-19 infiziert. 1.
  43. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  44. Eine Tante des Erstbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers, die Bibi heiße und in XXXX lebe, gibt es nicht. Die Dritt-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin wurden folglich auch nicht von dieser Tante gegen den Willen und ohne Wissen deren Eltern beschnitten. Die Beschneidung der Dritt-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin wurde von einer anderen Person mit dem Wissen und den Willen der Eltern durchgeführt. 1.2.
  45. Eine Tante des Erstbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers, die Bibi heiße und in römisch 40 lebe, gibt es nicht. Die Dritt-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin wurden folglich auch nicht von dieser Tante gegen den Willen und ohne Wissen deren Eltern beschnitten. Die Beschneidung der Dritt-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin wurde von einer anderen Person mit dem Wissen und den Willen der Eltern durchgeführt. 1.2.
  46. Der Erstbeschwerdeführer wurde weder von der Al Shabaab noch von Clanangehörigen der Hawiye in seinem Geschäft überfallen, bestohlen und mit einem Messer verletzt. Die Al Shabaab hat nicht versucht den Erstbeschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren. Dem Erstbeschwerdeführer droht auch aktuell keine Gefahr, von der Al Shabaab in der Stadt XXXX unter Zwang rekrutiert zu werden. Die Al Shabaab hat nicht versucht den Erstbeschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren. Dem Erstbeschwerdeführer droht auch aktuell keine Gefahr, von der Al Shabaab in der Stadt römisch 40 unter Zwang rekrutiert zu werden. Der Erstbeschwerdeführer hat Steuern an die Al Shabaab abgeführt. Der Erstbeschwerdeführer wurde nicht von der Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia bedroht. Ihm wurde insbesondere nicht vorgeworfen, dass er mit seiner Tante gestritten hätte und daher ältere Menschen nicht ehren würde. Der Erstbeschwerdeführer wurde von der Al Shabaab weder bedroht noch wurde er als ungläubig bezeichnet. Ihm wurde niemals zum Vorwurf gemacht, dass er ein Haus an das World Food Programme vermietet habe. 1.2.
  47. Die Al Shabaab Männer haben nicht versucht, die Töchter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zwangszuverheiraten. Die Al Shabaab Männer sind auch nicht zur Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen und haben der Zweitbeschwerdeführerin folglich auch nicht ins Gesicht geschlagen. 1.2.
  48. Al Shabaab hat die Beschwerdeführer auch nicht aus ihrem Haus vertrieben. 1.2.
  49. Der Viertbeschwerdeführer musste für das Fischen mit dem Boot seines Bruders keine Steuern an Al Shabaab bezahlen. Die Al Shabaab hat nicht versucht, den Viertbeschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren. Dem Viertbeschwerdeführer droht auch aktuell keine Gefahr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden Der Viertbeschwerdeführer wurde von der Al Shabaab nicht beauftragt, Waffen nach Mogadischu zu liefern. Er wurde von der Al Shabaab auch nicht mit dem Umbringen bedroht, falls er den Waffentransport nicht durchführe. 1.2.
  50. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde nicht von der behaupteten Tante Bibi geschlagen und von dieser folglich auch nicht an der Hand verletzt. Die behauptete Tante Bibi existiert nicht. Die Fünftbeschwerdeführerin hat keine Verwandten mehr in Somalia. Die Schwester der Fünftbeschwerdeführerin wurde weder von der Al Shabaab noch von der behaupteten Tante Bibi entführt. Diese hat die Schwester der Fünftbeschwerdeführerin nicht entführt. Die Schwester der Fünftbeschwerdeführerin sollte nicht mit einem Al Shabaab Mann verheiratet werden. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde weder von der behaupteten Tante Bibi noch von anderen Personen mit dem Umbringen gedroht. Es wurde von ihr nicht verlangt sich vom Viertbeschwerdeführer scheiden zu lassen oder einen Al Shabaab Mann zu heiraten. Es wurde der Fünftbeschwerdeführerin auch von keiner Person damit gedroht, dass der Viertbeschwerdeführer sich von ihr scheidenlassen müsse. Weder der Viert- noch die Fünftbeschwerdeführerin wurden in Somalia von anderen Personen aufgefordert oder gezwungen sich der Al Shabaab anzuschließen oder für diese zu arbeiten. 1.2.
  51. Der Dritt- sowie der Sechst- bis Zehntbeschwerdeführerin droht in Somalia keine Zwangsverheiratung oder sexuelle Ausbeutung durch die Al Shabaab oder durch andere Personen. 1.2.
  52. Die Acht- bis Zehntbeschwerdeführerin sind in Somalia auch nicht der Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt. Die Acht- bis Zehntbeschwerdeführerin würden nicht ohne Einverständnis ihrer Eltern von Verwandten, von Clanangehörigen, der Al Shabaab oder anderen Personen beschnitten werden. 1.2.
  53. Die Zweit-, Dritt- sowie Fünft- bis Siebtbeschwerdeführerin sind in Somalia aufgrund der bereits durchgeführten Genitalbeschneidung weder einer Lebensgefahr noch psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt. Beschnittenen Frauen droht in Somalia aufgrund dieses Merkmals kein Eingriff in ihre körperliche Integrität oder Verfolgung. Ihnen droht in Somalia daher auch kein Risiko einer Reinfibulation (Wiederverschließung). 1.2.
  54. Die Zweit-, Dritt- sowie Fünft- bis Zehntbeschwerdeführerin sind in Somalia allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Sie würden im Familienverband gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer zurückkehren und hätten somit Schutz von diesen männlichen Verwandten. Zudem können sie auch Schutz durch ihren Clan erhalten. 1.2.
  55. Den Sechst- bis Zehntbeschwerdeführern droht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Kinder und des gemeinsamen Merkmals der Alterszugehörigkeit keine Verfolgung in Somalia. Diese können auf den Schutz ihrer Familienangehörigen, nämlich insbesondere durch den Erstbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer, zurückgreifen. 1.2.
  56. Die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer können in Somalia eine Schule besuchen. Weder der Drittbeschwerdeführerin noch den Sechst- bis Elftbeschwerdeführern droht aufgrund ihres Bildungsgrades und des Wunsches, einen Beruf auszuüben eine Verfolgung in Somalia. Es ist ihnen möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und eigenständig einen Beruf in Somalia auszuüben. 1.2.
  57. Die Zweit-, Dritt- sowie Fünft- bis Zehntbeschwerdeführerin haben keinen auf Eigenständigkeit bedachten Lebensstil verinnerlicht, der bei einer Rückkehr nach Somalia einen nachhaltigen und wesentlichen Bruch mit den dortigen Gepflogenheiten und Sitten darstellen würde. Der Zweit-, Dritt- sowie Fünft- bis Zehntbeschwerdeführerin droht aufgrund ihres in Österreich ausgeübten Lebensstils in Somalia weder Lebensgefahr noch psychische oder physische Gewalt. Der Zweit-, Dritt- sowie Fünft- bis Zehntbeschwerdeführerin ist es möglich, sich in das somalische Gesellschaftssystem zu integrieren. 1.2.
  58. Der Clan der XXXX wird in Somalia nicht diskriminiert oder verfolgt. Die Beschwerdeführer sind bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu den XXXX keinen Eingriffen in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt.1.2.
  59. Der Clan der römisch 40 wird in Somalia nicht diskriminiert oder verfolgt. Die Beschwerdeführer sind bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu den römisch 40 keinen Eingriffen in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt. 1.2.
  60. Die Beschwerdeführer haben Somalia weder aus Furcht vor konkreten und individuellen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie haben Somalia aufgrund der damaligen allgemeinen schlechten Sicherheitslage in XXXX verlassen. 1.2.
  61. Die Beschwerdeführer haben Somalia weder aus Furcht vor konkreten und individuellen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie haben Somalia aufgrund der damaligen allgemeinen schlechten Sicherheitslage in römisch 40 verlassen. Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht den Beschwerdeführern weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch die Al Shabaab, Angehörige anderer Clans oder durch andere Personen. Die von den Beschwerdeführern behauptete Tante Bibi existiert nicht. 1.
  62. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 17.09.2019 (LIB), - FFM Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, August 2017 (FFM), - Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 (Focus) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Alleinstehende Frauen, wohnen arbeiten vom 22.03.2018 (Anfragebeantwortung Frauen) 1.3.
  63. Politische Situation Somalia ist faktisch zweigeteilt in die somalischen Bundesstaaten und Somaliland, einen selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird, aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (LIB Kapitel 2) Seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 war Süd-/Zentralsomalia immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen „indirekten Staat“, in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nichtstaatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (LIB Kapitel 2) Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet. Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (LIB Kapitel 2). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (LIB Kapitel 2). 1.3.
  64. Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar. Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen. Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen. Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein. Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (LIB Kapitel 3). Viele Städte stehen unter der Kontrolle somalischer Armee und AMISOM sowie der Regierung, wobei diese Städte oft vom Gebiet der Als Shabaab umgeben ist (LIB Kapitel 3). 1.3.
  65. Bundesstaat South West State (SWS; Lower Shabelle, Bay, Bakool) In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung, es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Beim Aufbau der Verwaltung im South West State (SWS) konnten Fortschritte erzielt werden, dies bezieht sich aber mehr auf den Bereich Ausbau der Fähigkeiten in den wenigen kontrollierten Gebieten und nicht auf eine Ausdehnung der Kontrolle in den Regionen Bay und Bakool. Der Regierung ist es mit internationaler Unterstützung gelungen, eine eigene kleine Armee aufzubauen, die South West State Special Police Force (SWSSPF). Die SWSSPF ist – auch mit internationaler Hilfe – weiter ausgebaut worden. Sie ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Es besteht ein Plan von AMISOM und Armee, die Route Mogadischu-Baidoa abzusichern und Leego wieder einzunehmen. Al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete. Insgesamt ist der SWS der am meisten von Gewalt betroffene Bundesstaat (LIB Kapitel 3.1.2.). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (LIB Kapitel 3.1.2.). Lower Shabelle ist ein Zentrum der Gewalt im somalischen Konflikt. Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Die meisten der im Jahr 2019 aufgrund von Konflikten neu vertriebenen Menschen stammen aus Lower Shabelle. Im März 2019 hat die Regierung angekündigt, dort eine neue Offensive zu führen. Die Operation zielt u.a. auf eine Verbesserung der Lage von Mogadischu und die Sicherheit entlang der Hauptroute von Afgooye nach Merka ab Bei der Absicherung neu gewonnener Gebiete in Lower Shabelle stoßen somalische Kräfte und AMISOM zwar auf Probleme – etwa bei Ressourcen, Infrastruktur und bei der Verankerung einer Zivilverwaltung. Trotzdem ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado 1 neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung und die Installation von Polizeikräften relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt (LIB Kapitel 3.1.2.). Merka ist nominell von der Regierung übernommen worden. Die Situation in Merka ist nach wie vor instabil und die Bedrohung durch die al Shabaab ist nicht beseitigt. In den Monaten vor Juli 2019 gab es in der Stadt oder im unmittelbaren Umfeld der Stadt keine Kämpfe. Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Armee hat in und um Merka Operationen durchgeführt und im August 2018 Teile der Stadt von al Shabaab zurückgewonnen. Dennoch gibt es im Bereich Merka nach wie vor eine größere Präsenz von al Shabaab. Stadtbewohner werden immer wieder von beiden Seiten – Regierung und al Shabaab – mit Spionagevorwürfen konfrontiert (LIB Kapitel 3.1.2.). Straßensperren: In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre um die Einhebung von Wegzoll (LI 28.6.2019, S.8), wobei die Höhe des Zolls mitunter willkürlich ist. Es gibt permanente und ad hoc Straßensperren, betrieben von Sicherheitskräften, al Shabaab oder Clan-Milizen (LIB Kapitel 19). Straßensperren von al Shabaab: Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebiete besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen. Diese finden sich in ganz Süd-/Zentralsomalia flächendeckend, die Steuerhöhe variiert regional. Allerdings finden sich diese Straßensperren oft nicht an den Hauptversorgungsrouten, sondern an Nebenstraßen der ländlichen Gebiete. Doch auch an wichtigen Straßenverbindungen – z.B. nach Baidoa, Kismayo oder Jowhar – betreibt al Shabaab Checkpoints. Berufsfahrer bevorzugen Wege mit Checkpoints von al Shabaab, da dort – im Gegensatz zu von anderen Kräften kontrollierten Straßensperren – Regeln eingehalten werden und weil dort das Risiko von Gewalt geringer und die vorgesehene Abgabe berechenbarer ist. Außerdem ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Straßensperren zielen in erster Linie auf die Einhebung von Steuern ab und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Menschen können z.B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (LIB Kapitel 19). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen. Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die tatsächlich Verbindungen zur Regierung haben, oder aber die diesbezüglich verdächtigt werden. Sie befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clan-Verbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von der al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (LIB Kapitel 19). 1.3.
  66. Al-Shabaab: Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB Kapitel 3.1.6.). Die Al Shabaab zwangsrekrutiert in den von ihr kontrollierten Gebieten in Süd-/Zentralsomalia Kinder. Im Zeitraum Mai-August 2019 waren davon 187 Kinder betroffen. Die Gruppe führt zu diesem Zweck Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch. Außerdem wurden Älteste und Koranschullehrer in ländlichen Gebieten Süd-/Zentralsomalias wiederholt dazu aufgerufen, Kinder an die Gruppe abzugeben. Al Shabaab bedroht und erpresst Eltern, Gemeinden, Lehrer und Älteste, damit diese der Gruppe Schüler zuführen. Es kommt in diesem Zusammenhang auch zu Gewalt und Inhaftierungen. Eltern rekrutierter Kinder haben keine Möglichkeit Protest einzulegen, ihnen droht bei Widerstand Bestrafung oder sogar der Tod (LIB Kapitel 10.1). (Zwangs-)Rekrutierung: Im Jahr 2017 begann al Shabaab noch intensiver, arbeitslose junge Männer zu rekrutieren. Es gibt sehr unterschiedliche Gründe, al Shabaab beizutreten: die Aussicht auf Gehalt und Status, Abenteuerlust und Rachegefühle. Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist. Meist erfolgt ein Beitritt zur al Shabaab aufgrund ökonomischer, sicherheitsbedingter und psycho-sozialer Motivation. Nur wenige der befragten Deserteure gaben an, al Shabaab aufgrund einer religiösen Motivation beigetreten zu sein; dahingegen maßen mehr als die Hälfte gesellschaftlichen Erwägungen eine besondere Rolle zu, darunter Status (inkl. Eheschließung) und Macht. Auch Abenteuerlust spielt eine große Rolle. Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans. Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern. Die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck und Anreizen (LIB Kapitel 10.1). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (LIB Kapitel 10.1). Verweigerung: Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (LIB Kapitel 10.1). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Stellt eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen der al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt – so etwa geschehen in Aad (Mudug) und Bananey (Lower Shabelle) (LIB Kapitel 10.1). 1.3.
  67. Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht. Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung. Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar. Der Clan-Schutz ist in Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss von al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten (LIB Kapitel 4). 1.3.
  68. Clanstruktur: In Somalia ist die Bevölkerung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans zersplittert, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeits-empfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (LIB Kapitel 17.1.). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LIB Kapitel 17.1). In Mogadischu und anderen großen Städten ist es daher nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört. Die (Clan-)Zusammensetzung der Bevölkerung von Mogadischu ist sehr heterogen. Dort können sich Angehörige jedes Clans niederlassen (LIB Kapitel 19). Als "noble" Clanfamilien gelten die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB Kapitel 17.1). Die Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Focus, S. 8 f; LIB Kapitel 4). Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB Kapitel 4). Benadiri – Reer Hamar Die meisten ethnischen Minderheiten stammen von Einwanderern aus Ost- und Zentralafrika oder von der Arabischen Halbinsel ab. Manche unter ihnen lebten bereits vor der Ankunft der Somali im Gebiet des heutigen Somalia. Es gibt keine zuverlässigen Angaben über ihre Anzahl. Schätzungen bewegen sich im Bereich zwischen 6 % und einem Drittel der Bevölkerung Somalias. Sie betrachten sich selbst häufig nicht als Clans, sind aber in das Clansystem integriert. Einige der ethnischen Minderheiten sind mit Mehrheitsclans assoziiert, alliiert oder sehen sich sogar als Teil von ihnen. Die wichtigsten ethnischen Minderheiten sind die Bantu, Benadiri und Bajuni. Die Reer Hamar sind eine Untergruppe der Benadiri, die überwiegend in der Altstadt von Mogadischu vertreten sind. Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Unter ihnen gibt es auch hellhäutige Gruppen, die man Gibil Cad nennt. Die Benadiri sprechen neben der somalischen Sprache einen eigenen Dialekt. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert. Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem. Viele von ihnen sind relativ wohlhabend, befinden sich in relevanten Positionen und sind in der Lage, Schutz zuzukaufen. Einigen von ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Vielen Reer Xamar ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (Focus Somalia). 1.3.
  69. Grundversorgung: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar, wohingegen der tertiäre Bildungsbereich in Mogadischu boomt. Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (LIB Kapitel 21.1). Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig. Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (LIB Kapitel 21.1). Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (LIB Kapitel 21.1). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung. Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus. Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (LIB Kapitel 21.1). Frauen stoßen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vor – etwa bei Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel. Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei. Gerade auch die Hungersnot von 2011 und die Dürre 2016/17 haben den Vorstoß von Frauen in männliche Domänen weiter vorangetrieben. In Süd-/Zentralsomalia und Puntland sind Frauen in 43% der Haushalte mittlerweile die Hauptverdiener (LIB Kapitel 21.1). Trotzdem bietet sich für vom Land in Städte ziehende Frauen meist nur eine Tätigkeit als z.B. Wäscherin an, da es diesen Frauen i.d.R. an Bildung und Berufsausbildung mangelt. Allerdings können sie z.B. auch als Kleinhändlerin tätig werden. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße. 80%-90% des derart betriebenen Handels wird von Frauen kontrolliert. Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft. Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin oder aber auch auf. Für Frauen gibt es auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z.B. können sie nicht Taxifahrer werden (LIB Kapitel 21.1). Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle. Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei und fördern die Resilienz der Haushalte (LIB Kapitel 21.1). 1.3.
  70. Frauen Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen (LIB Kapitel 18.1). In Somalia, insbesondere im urbanen Raum, gibt es einen erheblichen Anteil von Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand. 8,3% aller Haushalte werden von alleinstehenden Frauen (nie verheiratet, verlassen, geschieden, verwitwet) geführt. Der überwiegende Anteil letztgenannter Haushalte findet sich im urbanen Raum und in IDP-Lagern; gleichzeitig haben die meisten dieser Haushaltsvorstände keine Bildung. Zu den unteren Wohlstandskategorien (sehr arm, arm) zählen 43,2% dieser Haushalte, zur mittleren 19,8% und zu den oberen zwei 37%. Es liegen keine Informationen darüber vor, wonach es allen diesen Frauen an einer Existenzgrundlage mangeln würde oder dass alle diese Frauen keine Unterkunft haben würden (Anfragebeantwortung Frauen, S. 3). Aufgrund der Tatsache, dass Frauen in der konfliktbelasteten somalischen Gesellschaft immer öfter die Rolle des "Versorgers" übernehmen mussten, haben sich ihnen auch immer mehr wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnet. So sind Frauen in zahlreichen Bereichen beruflich tätig (Haus-zu-Haus-Kleidungsverkäuferin; Kioskbetreiberin; Landwirtin; Selbständige; Zimmerer; IT; Schneiderin; Schönheitspflegerin; Catering; Handy-Reparatur; Handarbeiterin; Mechanikerin; Bauarbeiterin; Stofffärberin; Bäckerin; Klimaanlagen- und Kühlschrank-Reparatur; Fischhaltbarmachung und Fischtrocknung; Geflügelzucht; Elektrikerin; Greißlerin; Fleischerin; (Klein-)Händlerin; Gemüseverkäuferin; Restaurantbetreiberin.) Für ungebildete (IDP-)Frauen stehen in erster Line die Berufe Dienstmädchen, Müllsammlerin und Wäscherin offen. Frauen sind v.a. im primären Sektor (Landwirtschaft u.a.) tätig (67,8%). An zweiter Stelle folgen Dienstleistung und Handel (14,7%), danach die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (u.a. Dienstmädchen; 6,3%). Personen ohne Bildung finden sich vor allem im primären Sektor (Landwirtschaft u.a.) mit 64%, als Handwerker (16%), Fabriksarbeiter (11,7%) und in Dienstleistung und Handel (11,2%) (Anfragebeantwortung Frauen, S. 3 f). In Mogadischu überwiegen generell Dienstleistung/Handel (31,8%), höhere (bildungsabhängige) Berufe (28,7%), Handwerk (15,6%), Hilfs- (11,2%) und Fabrikarbeiter (10,7%) (Anfragebeantwortung Frauen, S. 4). Über ganz Somalia verteilt sind drei von zehn Jugendlichen arbeitslos. Insgesamt beträgt die mit westlichen Standards vergleichbare Arbeitslosigkeit 24%. Bei der Personengruppe ohne Bildung sind es 22%. Besonders in nomadischen und ländlichen Gebieten ist die Arbeitslosigkeit vergleichsweise gering. Im urbanen Raum und in IDP-Lagern sind 34% arbeitslos, in Mogadischu 28%. Frauen ohne Bildung sind zu 22% arbeitslos. Generell ist die Arbeitslosigkeit bei jüngeren Menschen höher (Altersgruppe 20-29: 29%, als bei älteren (Altersgruppe 30-39: 20%) (Anfragebeantwortung Frauen, S. 4). Trotzdem ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen höher als jene bei Männern. Von Frauen geführte IDP-Haushalte reagieren besser auf Not, als von Männern geführte. Insgesamt sind von Frauen geführte Haushalte weniger von Armut betroffen. Dies gilt aber nicht in IDP-Lagern und in urbanen Gebieten (Anfragebeantwortung Frauen, S. 3). Bei der Anmietung von Häusern kommt es zu keiner signifikanten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Oft sind die Vermieter bzw. jene Personen, mit welchen Verträge abgeschlossen werden, selbst Frauen. Der entscheidende Faktor bei einer Anmietung ist nicht das Geschlecht, sondern die Frage, ob die Miete auch bezahlt werden kann. Von Frauen geführte Haushalte in Mietobjekten sind einem höheren Risiko der Zwangsräumung durch die Besitzer ausgesetzt, als von Männern geführte Haushalte (Anfragebeantwortung Frauen, S. 4). Der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe ist fließend. Bei ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen. Außerdem gibt es kein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition. Vielmehr können jene, die mit traditionellen Normen brechen, den Schutz und die Unterstützung durch Familie und Clan verlieren (LIB Kapitel 18.1). Die Tradition hat sich gewandelt, viele Ehen werden ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen. Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr. Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen. In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt. Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Zusätzlich gibt es auch die Tradition der „runaway marriages“, bei welcher die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt. Diese Art der Eheschließung ist in den vergangenen Jahren immer verbreiteter in Anspruch genommen worden. In ca. 80% der Fälle konnten sich die Eheleute ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden (LIB Kapitel 18.1). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung, diese ist in Somalia aber weit verbreitet. Es sind ca. 95% aller Frauen und Mädchen beschnitten. Generell ist von einer leichten Rückläufigkeit auszugehen. Die Berichtslage, in welchem Alter die Beschneidung erfolgt divergiert und spricht von einem Bereich bis zum Alter von 14 Jahren. Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, werden nicht mehr beschnitten. Dies wäre aus Sicht der Gesellschaft gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (LIB Kapitel 18.1.1.). Ca. 40% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht. Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Die Sunna hat sich nunmehr zur üblichsten Form der Beschneidung in Somalia entwickelt (LIB Kapitel 18.1.1.). Ca. 40% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ römisch drei). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht. Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen römisch eins und römisch zwei) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Die Sunna hat sich nunmehr zur üblichsten Form der Beschneidung in Somalia entwickelt (LIB Kapitel 18.1.1.). Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken. Allerdings stellen Ineffizienz, Korruption und Nepotismus im Rechtsstaat bedeutende Hindernisse bei der Umsetzung dar. Außerdem gibt es nach wie vor religiöse Führer, die sich gegen ein Verbot der Sunna aussprechen (LIB Kapitel 18.1.1.). Al Shabaab hatte ursprünglich jede Form von FGM verboten. Mittlerweile gilt das Verbot für die Infibulation, während die Sunna akzeptiert wird. Generell ist al Shabaab nicht Willens, dieses Verbot auf dem von ihr kontrollierten Gebiet auch umzusetzen. Die Gruppe unterstützt die Tradition nicht, geht aber auch nicht aktiv dagegen vor (LIB Kapitel 18.1.1.). Üblicherweise liegt die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, in erster Linie bei der Mutter. Es kann zu – teils sehr starkem – psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten. Es liegt an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen; manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben, dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM in Frage zu stellen. Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich, es gibt diesbezüglich auch keine berichteten Vorfälle. Die einzige diesbezüglich annehmbare Ausnahme wäre (theoretisch) der Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt. Gerade in Städten ist es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen, und die Zahl unbeschnittener Mädchen steigt. Die Akzeptanz unbeschnittener Frauen bzw. jener, die nicht einer Infibulation unterzogen wurden, hängt also maßgeblich von der Familie ab. Generell steht man ihnen in urbanen Gebieten eher offen gegenüber. In der Stadt ist es kein Problem, zuzugeben, dass die eigene Tochter nicht beschnitten ist. Auf dem Land ist das anders. In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig. Trotzdem gibt es sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen. Doch auch dabei gibt es Unterschiede zwischen Stadt und Land. Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (LIB Kapitel 18.1.1.). Eine Reinfibulation (Wiederverschließung) wird meist dann von Frauen angewendet, wenn sie Jungfräulichkeit vorgeben wollen. Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschließung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden ist. Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben. Für junge Mädchen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden oder vorehelichen Geschlechtsverkehr hatten, kann es zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Ansonsten gibt es keinen Druck auf somalische Frauen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (LIB Kapitel 18.1.1). Es handelt sich um eine persönliche Entscheidung, die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Defibulation nach einer Geburt bestehen bleibt und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Frauen entscheiden sich selber für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung: a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z.B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue . (LIB Kapitel 18.1.1.). Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko einer Reinfibulation zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Es kommt in diesem Zusammenhang weder zu Zwang noch zu Gewalt (LIB Kapitel 18.1.1). 1.3.
  71. Kinder: Für das Jahr 2019 wird die Zahl an von akuter Unterernährung betroffenen Kindern unter fünf Jahren auf mehr als 900.000 geschätzt. Eines von sieben Kindern stirbt vor dem fünften Geburtstag, schuld daran sind u.a. Unterernährung, Pneumonie, Masern und Durchfallerkrankungen. Alle am Konflikt in Somalia beteiligten Parteien haben schwere Vergehen gegen Kinder begangen – darunter Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und Kampfeinsatz. Im Zeitraum Juli 2017 bis Mai 2018 wurden 3.338 Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen an Kindern dokumentiert. Davon gehen etwa 42% auf Rekrutierung und Einsatz durch bewaffnete Gruppen zurück, 32% auf Entführungen und 18% auf Tötungen bzw. Verstümmelungen. Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern sind ernste Probleme. Alleine im Zeitraum Jänner-Juni 2018 wurden 140 Vorfälle sexueller Gewalt an insgesamt 145 Kindern dokumentiert. Laut Übergangsverfassung ist eine Person mit 18 Jahren volljährig. Allerdings werden Kinder ab einem Alter von 15 Jahren traditionell als volljährig erachtet. Es ist unklar, ob es für eine Anstellung überhaupt ein vorgeschriebenes Mindestalter gibt. Kinderarbeit ist weit verbreitet. Im Zeitraum 2009-2015 mussten 49% der Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren arbeiten. Die Alphabetisierungsquote liegt bei Erwachsenen bei 40%. Sie ist im Norden und in urbanen Gebieten höher, als in Süd-/Zentralsomalia und bei Nomaden. Die aktuelle Einschulungsrate liegt bei 36% und ist u.a. von finanziellen Möglichkeiten der Familie beeinflusst. Nach anderen Angaben besuchen nur 30% der Kinder im Schulalter tatsächlich eine Schule (LIB Kapitel 18.2). 1.3.
  72. Rückkehrer: Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft. Im Jahr 2017 sind 245 Personen aus der EU und anderen europäischen Staaten nach Somalia zurückgebracht worden. Im ersten Halbjahr 2018 waren es
  73. Bis Juli 2019 sind insgesamt 90.058 Somalis über AVR-Programme des UNHCR zurückgeführt worden, mehrheitlich aus Kenia, aber auch aus Dschibuti, Libyen und dem Jemen (LIB Kapitel 23). Rückkehrer werden nicht von somalischen Behörden misshandelt. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer. Rückkehrer werden vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Am Flughafen kann es zu einer Befragung von Rückkehrern durch das RMO hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort kommen. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (LIB Kapitel 23). Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig (LIB Kapitel 21.3). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIB Kapitel 21.3). Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen (LIB Kapitel 21.3). Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Al Shabaab richtet sich nicht gegen Rückkehrertransporte oder –Lager (LIB Kapitel 23).
  74. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten, in die Gerichtsakten sowie in die vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. 2.
  75. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. Die Fünftbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamts unvollständig sei. Demnach habe sie nach ihrem Clan befragt auch angegeben, dass ihre Clanangehörigen als Fischer und Unternehmer tätig seien, sowie, dass sie Kleidung nähen und einer Minderheit angehören würden. Dies sei jedoch nicht protokolliert worden (VP 1 S. 36). Diese Angabe ist jedoch insofern nicht glaubhaft, als der niederschriftlichen Einvernahme folgende Angabe der Fünftbeschwerdeführerin zu entnehmen ist (BF 5 AS 79): „F: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? A: Ich weiß es nicht, ich war immer zuhause. Ich weiß nur, dass es eine Minderheit ist, mehr weiß ich nicht.“ Zudem bestätigte die Fünftbeschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift unter anderem, dass ihre Angaben vollständig waren (BF 5 AS 85). Es war somit kein Grund zu erkennen, warum das Protokoll nicht vollständig sein sollte. 2.
  76. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.
  77. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Die Feststellungen betreffend die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer zueinander sowie zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer Muttersprache sowie ihren weiteren Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer. 2.1.
  78. Auch die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführer in und außerhalb von Somalia sind den stringenten Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren zu entnehmen. Die Beschwerdeführer konnten im Verfahren nicht glaubhaft machen, dass der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer jemals eine Tante namens Bibi gehabt hätten, die noch in Somalia lebe bzw., dass diese jemals eine Verwandte namens Bibi gehabt hätten (siehe Punkt II.2.2.1.).Die Beschwerdeführer konnten im Verfahren nicht glaubhaft machen, dass der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer jemals eine Tante namens Bibi gehabt hätten, die noch in Somalia lebe bzw., dass diese jemals eine Verwandte namens Bibi gehabt hätten (siehe Punkt römisch zwei.2.2.1.). Bezüglich dem Viertbeschwerdeführer ist anzuführen, dass seine Angabe beim Bundesamt, keine Familienangehörigen mehr in Somalia zu haben, glaubhaft war (BF 4 AS 90). Zwar gab er in der Erstbefragung an, dass seine Mutter in Kismayo wohnhaft sei (BF 4 AS 21). Seiner Angabe beim Bundesamt, dass er diese seit seinem
  79. Lebensjahr nicht mehr gesehen habe und er keinen Kontakt zu ihr habe, konnte jedoch entnommen werden, dass er nicht weiß, wo genau sich seine Mutter aufhält bzw. ob diese überhaupt noch lebt (BF 4 AS 89). Da der Viertbeschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass er eine Tante namens Bibi habe, konnte festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer keine Verwandten mehr in Somalia hat. Die Feststellung, dass der Viertbeschwerdeführer vier Brüder und zwei Schwestern hat, ist auf seine diesbezügliche Angabe in der mündlichen Verhandlung sowie auf die dementsprechenden Angaben seines Bruders, des Erstbeschwerdeführers, zurückzuführen (VP 1 S. 12; VP 1 S. 30). Zwar gab der Viertbeschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er nur drei Brüder habe (BF 4 AS 21), dem stehen jedoch seine sowie die Angaben seines Bruders in der mündlichen Verhandlung entgegen. Es war daher festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer vier Brüder und zwei Schwestern haben die im Jemen leben. Dass die Fünftbeschwerdeführerin eine Schwester hat, ist ihren glaubhaften Angaben im Verfahren zu entnehmen. Da die Fünftbeschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihre Schwester von der Al Shabaab bzw. von Tante Bibi entführt worden sei, war festzustellen, dass sie unbekannten Aufenthalts ist (siehe Punkt II.2.2.5.). Dass die Fünftbeschwerdeführerin eine Schwester hat, ist ihren glaubhaften Angaben im Verfahren zu entnehmen. Da die Fünftbeschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihre Schwester von der Al Shabaab bzw. von Tante Bibi entführt worden sei, war festzustellen, dass sie unbekannten Aufenthalts ist (siehe Punkt römisch zwei.2.2.5.). 2.1.
  80. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin Mutter dreier Kinder ist und der Erstbeschwerdeführer der leibliche Vater von zwei dieser Kinder ist, ist auf die einander entsprechenden und im Verfahren gleichgebliebenen Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers zurückzuführen (VP 1 S 10; VP 1 S. 21; BF 4 AS 91). 2.1.
  81. Die Angaben der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, ausgenommen der Zweitbeschwerdeführerin, zu ihrer Schulbildung waren widersprüchlich. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers sind insofern widersprüchlich, als dem Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung zu entnehmen ist, dass er 16 Jahre die Grundschule besucht habe (BF 1 AS 9), er in der mündlichen Verhandlung jedoch angab, die Schule bis zum
  82. Lebensjahr besucht zu haben (VP 1 S. 11). In diesem Fall konnte davon ausgegangen werden, dass auch das Protokoll der Erstbefragung so zu verstehen war, dass der Erstbeschwerdeführer die Schule bis zum
  83. Lebensjahr besucht hat. Seine Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, dass er die Universität vier Jahre lang besucht, sie aber nicht abgeschlossen habe waren ebenso glaubhaft (BF 1 AS 54; VP 1 S. 11). Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Somalia keine Schule besucht hat und Analphabetin ist, ist ihren stringenten Angaben im Verfahren zu entnehmen. Zur Schulbildung der Drittbeschwerdeführerin ist anzuführen, dass dem Protokoll der Erstbefragung zu entnehmen ist, dass sie 12 Jahre die Grundschule besucht habe (BF 3 AS 11). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie an, dass es in der Erstbefragung einen Fehler gegeben habe und sie zwei Jahre die Schule besucht habe (BF 3 AS 54). In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass sie die Koranschule und zwei Jahre die „normale“ Schule bzw. eine Grundschule besucht habe (VP 1 S. 55). Da die Drittbeschwerdeführerin im Alter von 10 Jahren aus Somalia ausgereist ist, war davon auszugehen, dass diese in Somalia zunächst zwei Jahrelang eine Koranschule und anschließend zwei Jahre eine Grundschule besucht hat und diese ca. im Alter von 6 Jahren eingeschult wurde. Es konnte festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin somit zwei Jahre eine normale Schule in Somalia besucht hat. Auch dass sie zuvor eine Koranschule besucht hat, war glaubhaft. Dass die Drittbeschwerdeführerin im Jemen fünf Jahre lang die Schule besucht hat, ist ihrer diesbezüglichen Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen (BF 3 AS 55). Auch die Angaben des Viertbeschwerdeführers zu seiner Schulbildung sind widersprüchlich. So gab er in der Erstbefragung an, 12 Jahre die Grundschule besucht zu haben (BF 4 AS 17). In der mündlichen Verhandlung führte er jedoch an, dass er die Grundschule neun Jahre lang besucht habe. Er habe im Alter von 6 Jahren begonnen die Schule zu besuchen und habe diese bis zum Alter von 15 Jahren besucht (VP 1 S. 31). Zwar wurde der Viertbeschwerdeführer auf den Widerspruch seiner Angabe zu jener in der Erstbefragung hingewiesen, er konnte diesen jedoch auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären (VP 1 S. 32). Es war daher festzustellen, dass der Viertbeschwerdeführer zwölf Jahre lang die Grundschule besucht hat. Die Angaben der Fünftbeschwerdeführerin zu ihrer Schulausbildung sind ebenfalls widersprüchlich. In ihrer Erstbefragung gab sie an, dass sie 12 Jahre die Grundschule besucht habe (BF 5 AS 13). Beim Bundesamt gab sie jedoch an, dass sie 8 Jahre lang die Grundschule besucht habe (BF 5 AS 76). In der mündlichen Verhandlung gab sie diesbezüglich an, dass sie vier Jahre die Koranschule und acht Jahre die normale Schule besucht habe (VP 1 S. 40). Demnach konnte eine 12jährige Schulbildung der Fünftbeschwerdeführerin festgestellt werden. 2.1.
  84. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer in Somalia selbstständig tätig gewesen ist und ein Hotel, ein Haus, ein Boot und ein Geschäft, in dem er Gold und Bekleidung verkauft hat, gehabt hat, ist auf seine glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt zurückzuführen (BF 1 AS 52 und AS 53; VP 1 S. 13). Auch die Zweitbeschwerdeführerin machte dementsprechende Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (BF 1 AS 47; VP 1 S. 22). Auch der Viertbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass der Erstbeschwerdeführer ein Haus und ein Boot gehabt habe (BF 4 AS 90). In der mündlichen Verhandlung führte er zusätzlich an, dass er ein Geschäft gehabt habe (VP 1 S. 35). Dass der Viertbeschwerdeführer als Verkäufer tätig war und dem Erstbeschwerdeführer als solcher in seinem Geschäft ausgeholfen hat, ist sowohl den Angaben des Erstbeschwerdeführers als auch jenen der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit der Angabe des Viertbeschwerdeführers, in Somalia als Fischer gearbeitet zu haben (VP 1 S. 32, S. 33, S. 34). Er konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er hauptberuflich als Fischer gearbeitet habe (siehe Punkt II.2.2.4.2.).Dass der Viertbeschwerdeführer als Verkäufer tätig war und dem Erstbeschwerdeführer als solcher in seinem Geschäft ausgeholfen hat, ist sowohl den Angaben des Erstbeschwerdeführers als auch jenen der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit der Angabe des Viertbeschwerdeführers, in Somalia als Fischer gearbeitet zu haben (VP 1 S. 32, S. 33, S. 34). Er konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er hauptberuflich als Fischer gearbeitet habe (siehe Punkt römisch zwei.2.2.4.2.). Dass der Erstbeschwerdeführer für den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin aufgekommen ist und die Fünftbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise Hausfrau gewesen ist, ist ihren diesbezüglich gleichgebliebenen und glaubhaften Angaben im Verfahren zu entnehmen. 2.1.
  85. Die Feststellung, dass die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer allesamt in XXXX geboren wurden und bis zu ihrer Ausreise aus Somalia im Jahr 2009 in XXXX gelebt haben, ist den konstant gleichgebliebenen Angaben der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer im Verfahren zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer in Somalia im gleichen Haus lebten.2.1.
  86. Die Feststellung, dass die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer allesamt in römisch 40 geboren wurden und bis zu ihrer Ausreise aus Somalia im Jahr 2009 in römisch 40 gelebt haben, ist den konstant gleichgebliebenen Angaben der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer im Verfahren zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer in Somalia im gleichen Haus lebten. Die Feststellung, dass die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer im Jahr 2009 aus Somalia ausgereist sind und etwa fünf Jahre im Jemen lebten ist auf die übereinstimmenden und im gesamten Verfahren gleichgebliebenen Angaben der Beschwerdeführer zurückzuführen. Da die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer im Jahr 2009 Somalia verlassen haben ist aufgrund der Geburtsdaten davon auszugehen, dass die Acht- bis Zehntbeschwerdeführerinnen im Jemen geboren wurden. 2.1.
  87. Das Ausreisedatum sowie die Daten der Asylantragsstellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. 2.1.
  88. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I). Dass die Siebt- bis Elftbeschwerdeführer strafunmündig sind, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt gesund waren, sie keiner Risikogruppe hinsichtlich einer Covid-19 Infektion angehörten und sie zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Covid-19 infiziert waren, ist auf ihre diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung zurückzuführen (VP 1 S. 8). 2.1.
  89. Die Feststellung, dass die minderjährigen Acht-, die Neunt- und die Zehntbeschwerdeführerin nicht beschnitten sind, ist auf eine von den Beschwerdeführern vorgelegte Bestätigung einer Fachärztin für Kinder und Jugendheilkunde vom 04.08.2020 zurückzuführen. Aus dieser geht hervor, dass an den Genitalien aller drei Mädchen keine Änderungen festzustellen waren (BF 8 OZ 8, S. 2). Warum die Viert- bis Zehntbeschwerdeführer in ihrer Beschwerde vorbrachten, dass auch die Achtbeschwerdeführerin in Somalia einer Beschneidung unterzogen worden sei, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten ärztlichen Bestätigungen nicht nachvollzogen werden (BF 4 AS 218). Es war daher davon auszugehen, dass die Acht-, Neunt- und Zehntbeschwerdeführerin nicht beschnitten wurden. Die Feststellung, dass die Zweit-, die Dritt-, die Fünft-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin beschnitten wurden, ist den im gesamten Verfahren gleichgebliebenen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren zu entnehmen (BF 2 AS 53; BF 5 AS 81; VP 2 S. 9; VP 1 S. 44). Dass die Dritt-, die Sechst- und die Siebtbeschwerdeführerin von der Tante des Erst- und des Viertbeschwerdeführers namens Bibi gegen deren Wille beschnitten wurden, konnten die Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen (siehe Punkt II.2.2.
  90. und II.2.2.8.).Die Feststellung, dass die Zweit-, die Dritt-, die Fünft-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführerin beschnitten wurden, ist den im gesamten Verfahren gleichgebliebenen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren zu entnehmen (BF 2 AS 53; BF 5 AS 81; VP 2 S. 9; VP 1 S. 44). Dass die Dritt-, die Sechst- und die Siebtbeschwerdeführerin von der Tante des Erst- und des Viertbeschwerdeführers namens Bibi gegen deren Wille beschnitten wurden, konnten die Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen (siehe Punkt römisch zwei.2.2.
  91. und römisch zwei.2.2.8.). 2.1.
  92. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer dem Clan der XXXX angehören, ist den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Clan, Subclan und Subsubclan stimmen zwar in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung nicht vollständig überein. Allerdings entsprechen die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Person den Länderinformationen zu den Benadiri bzw. XXXX . 2.1.
  93. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer dem Clan der römisch 40 angehören, ist den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Clan, Subclan und Subsubclan stimmen zwar in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung nicht vollständig überein. Allerdings entsprechen die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Person den Länderinformationen zu den Benadiri bzw. römisch 40 . Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX , einem Hauptansiedlungsgebiet der Benadiri. Der Erstbeschwerdeführer war als Unternehmer und der Viertbeschwerdeführer war als Verkäufer tätig. Dies stimmt mit dem Profil von Benadiri und den typischen Siedlungsgebieten der Benadiri überein, die gemeinhin als Händler respektiert werden. Den Länderinformationen ist auch zu entnehmen, dass Benadiri oft relativ wohlhabend sind (siehe Punkt II.1.5.6). Dies trifft auch auf die Beschwerdeführer, und unter ihnen insbesondere auf den Erstbeschwerdeführer zu, der ein Haus, ein Hotel, ein Boot und ein Geschäft hatte. Zudem konnten die Familien des Erstbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers in einem Haus auf verschiedenen Stockwerken wohnen. Dies stellt ebenso ein Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführer in Somalia wohlhabend waren. Auch die Angaben der Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich bei den Benadiri um eine Minderheit handelt, entsprechen den Länderinformationen, wonach es sich bei den Benadiri um eine ethnische Minderheit handle (VP 1 S. 14, 36, 50). Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 , einem Hauptansiedlungsgebiet der Benadiri. Der Erstbeschwerdeführer war als Unternehmer und der Viertbeschwerdeführer war als Verkäufer tätig. Dies stimmt mit dem Profil von Benadiri und den typischen Siedlungsgebieten der Benadiri überein, die gemeinhin als Händler respektiert werden. Den Länderinformationen ist auch zu entnehmen, dass Benadiri oft relativ wohlhabend sind (siehe Punkt römisch zwei.1.5.6). Dies trifft auch auf die Beschwerdeführer, und unter ihnen insbesondere auf den Erstbeschwerdeführer zu, der ein Haus, ein Hotel, ein Boot und ein Geschäft hatte. Zudem konnten die Familien des Erstbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers in einem Haus auf verschiedenen Stockwerken wohnen. Dies stellt ebenso ein Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführer in Somalia wohlhabend waren. Auch die Angaben der Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich bei den Benadiri um eine Minderheit handelt, entsprechen den Länderinformationen, wonach es sich bei den Benadiri um eine ethnische Minderheit handle (VP 1 S. 14, 36, 50). Unrichtig war ihre Angabe, dass die XXXX als Minderheit in Somalia diskriminiert werden. Diesbezüglich ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass den Benadiri kein geringerer Status zukomme. Hier kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorbringen nur erstatteten, um den Ausgang ihres Verfahrens positiv zu beeinflussen (siehe auch Punkt II. 2.2.14.)Unrichtig war ihre Angabe, dass die römisch 40 als Minderheit in Somalia diskriminiert werden. Diesbezüglich ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass den Benadiri kein geringerer Status zukomme. Hier kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorbringen nur erstatteten, um den Ausgang ihres Verfahrens positiv zu beeinflussen (siehe auch Punkt römisch zwei. 2.2.14.) Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung nach seinem Clan befragt „ XXXX “ an. Zudem gab er an, dass die „ XXXX “ zu den XXXX gehören (VP 1 S. 10). Dies entspricht auch seiner Angabe in der Erstbefragung, den „ XXXX “ anzugehören (BF 1 AS 9). Zudem gab er an, dass man jemand, der aus Mogadischu kommt auch „ XXXX “ nenne (VP 1 S. 10). Dies stimmt mit den Länderinformationen überein, da Mogadischu neben XXXX ebenfalls ein Hauptansiedlungsgebiet der XXXX ist. Dass der Erstbeschwerdeführer dem Clan „ XXXX “ und dem XXXX “ angehört, war somit glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung nach seinem Clan befragt „ römisch 40 “ an. Zudem gab er an, dass die „ römisch 40 “ zu den römisch 40 gehören (VP 1 S. 10). Dies entspricht auch seiner Angabe in der Erstbefragung, den „ römisch 40 “ anzugehören (BF 1 AS 9). Zudem gab er an, dass man jemand, der aus Mogadischu kommt auch „ römisch 40 “ nenne (VP 1 S. 10). Dies stimmt mit den Länderinformationen überein, da Mogadischu neben römisch 40 ebenfalls ein Hauptansiedlungsgebiet der römisch 40 ist. Dass der Erstbeschwerdeführer dem Clan „ römisch 40 “ und dem römisch 40 “ angehört, war somit glaubhaft. Zu seiner Frau, der Zweitbeschwerdeführerin, führte er in der mündlichen Verhandlung an, dass diese auch zum Clan der „ XXXX “, Subclan „ XXXX “ und Sub-Subclan „ XXXX “ gehöre (VP 1 S. 19). Die Zweitbeschwerdeführerin machte zu ihrem Clan und ihrem Sub-Subclan in der mündlichen Verhandlung die gleichen Angaben, gab jedoch als ihren Subclan „ XXXX “ und nicht „ XXXX “ an (VP 1 S. 20). Vor dem Bundesamt gab sie als ihren Clan „ XXXX “ und als ihren Subclan „ XXXX “ an (BF 2 AS 48, AS 50). Aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin konnte in Zusammenschau mit den Angaben der anderen Beschwerdeführer geschlossen werden, dass sie dem Clan der „ XXXX “, Subclan „ XXXX “ und Sub-Subclan „ XXXX “ angehört. Zu seiner Frau, der Zweitbeschwerdeführerin, führte er in der mündlichen Verhandlung an, dass diese auch zum Clan der „ römisch 40 “, Subclan „ römisch 40 “ und Sub-Subclan „ römisch 40 “ gehöre (VP 1 S. 19). Die Zweitbeschwerdeführerin machte zu ihrem Clan und ihrem Sub-Subclan in der mündlichen Verhandlung die gleichen Angaben, gab jedoch als ihren Subclan „ römisch 40 “ und nicht „ römisch 40 “ an (VP 1 S. 20). Vor dem Bundesamt gab sie als ihren Clan „ römisch 40 “ und als ihren Subclan „ römisch 40 “ an (BF 2 AS 48, AS 50). Aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin konnte in Zusammenschau mit den Angaben der anderen Beschwerdeführer geschlossen werden, dass sie dem Clan der „ römisch 40 “, Subclan „ römisch 40 “ und Sub-Subclan „ römisch 40 “ angehört. Die Drittbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie dem Clan der XXXX und dem Subclan XXXX angehöre (VP 1 S. 54). Ihre Angabe war – vor allem auch aufgrund der Feststellung, dass ihre Eltern demselben Clan angehören - glaubhaft.Die Drittbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie dem Clan der römisch 40 und dem Subclan römisch 40 angehöre (VP 1 S. 54). Ihre Angabe war – vor allem auch aufgrund der Feststellung, dass ihre Eltern demselben Clan angehören - glaubhaft. Der Viertbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dem Clan der XXXX , Sub-Clan „ XXXX “ und dem Sub-Subclan „ XXXX “ anzugehören (VP 1 S. 29). In weiterer Folge gab er an, dem kleinen Clan „ XXXX “ anzugehören (VP 1 S. 50). In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, den „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ anzugehören (BF 4 AS 93). Auch beim Viertbeschwerdeführer konnte, vor allem auch in Hinblick auf die Clanzugehörigkeit seines Bruders, festgestellt werden, dass er dem Clan der XXXX , Subclan „ XXXX “ und dem Subsubclan „ XXXX “ angehört.Der Viertbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dem Clan der römisch 40 , Sub-Clan „ römisch 40 “ und dem Sub-Subclan „ römisch 40 “ anzugehören (VP 1 S. 29). In weiterer Folge gab er an, dem kleinen Clan „ römisch 40 “ anzugehören (VP 1 S. 50). In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, den „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ anzugehören (BF 4 AS 93). Auch beim Viertbeschwerdeführer konnte, vor allem auch in Hinblick auf die Clanzugehörigkeit seines Bruders, festgestellt werden, dass er dem Clan der römisch 40 , Subclan „ römisch 40 “ und dem Subsubclan „ römisch 40 “ angehört. Die Fünftbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung die XXXX als ihren Clan und die „ XXXX “ als ihren Subclan an (VP 1 S. 36). Dies stimmt mit ihrer Angabe in der Erstbefragung, dass sie den „ XXXX “ angehöre, überein (BF 1 AS 13). Beim Bundesamt gab sie an, dem Clan der „ XXXX “ und dem Subclan der „ XXXX “ anzughören (BF 5 AS 77). Auch betreffend der Fünftbeschwerdeführerin konnte festgestellt werden, dass sie dem Clan XXXX und dem Subclan „ XXXX “ angehört.Die Fünftbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung die römisch 40 als ihren Clan und die „ römisch 40 “ als ihren Subclan an (VP 1 S. 36). Dies stimmt mit ihrer Angabe in der Erstbefragung, dass sie den „ römisch 40 “ angehöre, überein (BF 1 AS 13). Beim Bundesamt gab sie an, dem Clan der „ römisch 40 “ und dem Subclan der „ römisch 40 “ anzughören (BF 5 AS 77). Auch betreffend der Fünftbeschwerdeführerin konnte festgestellt werden, dass sie dem Clan römisch 40 und dem Subclan „ römisch 40 “ angehört. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass sie den XXXX und in weiterem Sinne den Benadiri angehören.Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass sie den römisch 40 und in weiterem Sinne den Benadiri angehören. Da die Clanzugehörigkeit des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin feststeht, kann von dieser auf die Clanzugehörigkeit der Sechst- bis Elftbeschwerdeführer geschlossen werden. 2.
  94. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.
  95. Zunächst konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sie von Tante Bibi, der Tante des Erst- und des Viertbeschwerdeführers, in Somalia verfolgt würden. Insbesondere konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass diese behauptete Tante Bibi bzw. eine derartige Verwandte in Somalia jemals existiert hat. Der Erstbeschwerdeführer brachte beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor, dass seine Tante namens Bibi seine beiden Töchter und seine beiden Nichten aus eigenem Entschluss beschneiden habe lassen und er daraufhin mit seiner Tante gestritten habe (BF 1 AS 56; VP 1 S. 14 und 15). Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin erstatteten diesbezüglich ein gleichlautendes Vorbringen (BF 2 AS 50, VP 1 S. 23; BF 3 AS 56; VP 2 S. 8). Auch der Vierbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin führten an, dass zwei ihrer Töchter ohne ihr Einverständnis von der behaupteten Tante Bibi beschnitten worden seien (BF 4 AS 94; VP 1 S. 49 und 50; BF 5 AS 78 und 81; VP 1 S. 43) Der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass Tante Bibi noch immer in XXXX lebe (BF 1 AS 52). Der Erstbeschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme aber auch an, dass er keinen Kontakt zur behaupteten Tante Bibi habe (BF 1 AS 52). Es ist somit nicht ersichtlich, woher der Erstbeschwerdeführer wissen hätte sollen, dass diese behauptete Tante noch in XXXX leben würde. Auch in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er glaube, dass diese behauptete Tante Bibi noch in Somalia lebe würde (VP 1 S. 12). Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, woher der Erstbeschwerdeführer dies wissen sollte, da er selbst in der mündlichen Verhandlung angab, dass er seit seiner Ausreise aus Somalia im Jahr 2009 keinen Kontakt mit anderen Personen aus Somalia gehabt habe (VP 1 S. 12). Da festgestellt werden konnte, dass die Familie bereits im Jahr 2009 aus Somalia ausgereist sei, sind zudem bereits 11 Jahre seit dem Verlassen von Somalia vergangen und wäre es dem Erstbeschwerdeführer realistischer Weise nicht mehr möglich, Angaben dazu zu machen, ob sich seine behauptete Tante noch in Somalia aufhalte bzw. ob sie überhaupt noch lebe. Daran ändert auch seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass ihm geflüchtete Personen aus seinem Heimatort in Österreich davon erzählt hätten, nichts (VP 1 S. 12). So konnte er weder angeben, wann und wer ihm vom Verbleiben seiner behaupteten Tante erzählt hätten, sondern nur, dass er zu dem Zeitpunkt in einem Flüchtlingsheim gewesen sei (VP 1 S. 12). Die Angabe des Viertbeschwerdeführers, dass er vom Erstbeschwerdeführer gehört habe, dass diese behauptete Tante Bibi noch am Leben wäre, war somit ebenfalls nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar (VP 1 S. 52). Der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass Tante Bibi noch immer in römisch 40 lebe (BF 1 AS 52). Der Erstbeschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme aber auch an, dass er keinen Kontakt zur behaupteten Tante Bibi habe (BF 1 AS 52). Es ist somit nicht ersichtlich, woher der Erstbeschwerdeführer wissen hätte sollen, dass diese behauptete Tante noch in römisch 40 leben würde. Auch in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er glaube, dass diese behauptete Tante Bibi noch in Somalia lebe würde (VP 1 S. 12). Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, woher der Erstbeschwerdeführer dies wissen sollte, da er selbst in der mündlichen Verhandlung angab, dass er seit seiner Ausreise aus Somalia im Jahr 2009 keinen Kontakt mit anderen Personen aus Somalia gehabt habe (VP 1 S. 12). Da festgestellt werden konnte, dass die Familie bereits im Jahr 2009 aus Somalia ausgereist sei, sind zudem bereits 11 Jahre seit dem Verlassen von Somalia vergangen und wäre es dem Erstbeschwerdeführer realistischer Weise nicht mehr möglich, Angaben dazu zu machen, ob sich seine behauptete Tante noch in Somalia aufhalte bzw. ob sie überhaupt noch lebe. Daran ändert auch seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass ihm geflüchtete Personen aus seinem Heimatort in Österreich davon erzählt hätten, nichts (VP 1 S. 12). So konnte er weder angeben, wann und wer ihm vom Verbleiben seiner behaupteten Tante erzählt hätten, sondern nur, dass er zu dem Zeitpunkt in einem Flüchtlingsheim gewesen sei (VP 1 S. 12). Die Angabe des Viertbeschwerdeführers, dass er vom Erstbeschwerdeführer gehört habe, dass diese behauptete Tante Bibi noch am Leben wäre, war somit ebenfalls nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar (VP 1 S. 52). Die Angaben sämtlicher Beschwerdeführer zur behaupteten Tante Bibi wirkten konstruiert, unplausibel sowie unglaubwürdig. Das Gericht geht davon aus, dass diese Tate Bibi niemals existiert hat, sondern die Angaben zu dieser nur zur Erlangung eines Asylstatus konstruiert wurden. Die Beschwerdeführer konnten zudem keine Angaben dazu machen, wie alt die behauptete Tante Bibi gewesen wäre. Zusammengefasst gaben die Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin allesamt an, nicht zu wissen, wie alt diese behauptete Tante Bibi gewesen wäre. Zudem gaben alle Genannten an, das Alter der Tante nicht schätzen zu können. Erst auf weitere Nachfrage in der mündlichen Verhandlung versuchten sie eine ungefähre Altersangabe zu machen. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte nur angeben, dass Tante Bibi „nicht so alt“ gewesen sei, sie älter als die Zweitbeschwerdeführerin, aber nicht 90 Jahre alt gewesen sei (VP 1 S. 24). Der Viertbeschwerdeführer schätzte, dass Tante Bibi unter 60 Jahre alt gewesen sei, konnte aber nicht angeben, ob sie älter als 50 Jahre gewesen sei (VP 1 S. 34). Die Fünftbeschwerdeführerin führte an, dass Tante Bibi eine „alte Frau“ gewesen sei und sie jemand, der älter als die Zweitbeschwerdeführerin sei, als alt bezeichnen würde (VP 1 S. 45), wobei die Zweitbeschwerdeführerin in etwa 50 Jahre alt ist. Da die Angaben der genannten Beschwerdeführer derart vage und unkonkret sind, ist davonauszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu dieser behaupteten Tante konstruiert sind und diese behauptete Tante niemals existiert hat. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum die genannten Beschwerdeführer kein ungefähres Alter der behaupteten Tante angeben konnten, die sie nach ihren eigenen Angaben jede Woche zweimal besucht habe (VP 1 S. 14, 26, 32). Die Beschwerdeführer hatten regen Kontakt mit dieser behaupteten Tante, deren Verhalten noch dazu für die Flucht kausal gewesen wäre. Die Beschwerdeführer haben zudem – im Vergleich zu anderen Landsleuten – einen höheren Bildungsabschluss. Es müsste den Beschwerdeführern daher jedenfalls möglich sein, detaillierte und vollständige Angaben zu dieser behaupteten Tante zu machen. Die Angaben der Beschwerdeführer zur behaupteten Tante Bibi sind nicht glaubhaft und nicht plausibel, diese wirkten durchgehend konstruiert und ausweichend. Die Beschwerdeführer konnten auch keine Angaben zum Aussehen von Tante Bibi machen. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen die gleichen, detaillosen und vagen Angaben. So konnten sie lediglich einheitlich angeben, dass die Tante hellhäutig gewesen sei (VP 1 S. 17, 27, 55, 30). Auffällig ist auch, dass der Erstbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin die Tante alle als „nicht klein, nicht groß, nicht dick und nicht dünn“ beschrieben (VP 1 S. 17, 30, 40). Auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin beschrieben die Tante als nicht groß und nicht klein (VP 1 S. 37, 55). Die Beschwerdeführer erweckten dadurch den Eindruck, als hätten sie einstudierte Antworten in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Wiederum ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer die behauptete Tante Bibi nach eigenen Angaben zweimal wöchentlich gesehen hätten. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, warum keiner der Beschwerdeführer eine konkrete, nicht auch auf viele andere Personen zutreffende Beschreibung ihres Aussehens abgeben konnte. Die Beschwerdeführer verfügen über ein – im Vergleich zu anderen Landsleuten – höheres Bildungsniveau. Diese müssten jedenfalls in der Lage sein eine eigene Verwandte zu der sie sehr engen Kontakt gehabt hätten und die für das Fluchtgeschehen kausal gewesen wäre detaillierter und genauer zu beschreiben. Die Angaben der Beschwerdeführer zu vermeintlichen Tante Bibi sind nicht glaubhaft. Auch den Wohnort der behaupteten Tante konnten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal schätzungsweise angeben. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin gaben allesamt an, dass diese behauptete Tante Bibi im gleichen Bezirk wie sie gewohnt hätte (VP 1 S. 17; VP 1 S. 27; VP 1 S. 30; VP 1 S. 37). Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin gaben an, dass diese behauptete Tante Bibi nicht weit weg von ihnen gewohnt hätte (VP 1 S. 17; VP 1 S. 27; VP 1 S. 37). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, dass ihr Haus 10 bis 15 Minuten, der Viertbeschwerdeführer, dass es etwa 10 Minuten von ihrem Haus entfernt gewesen sei (VP 1 S. 17; VP 1 S: 27; VP 1 S. 30). Auch nach der Aufforderung, genau und detailliert anzugeben, wo diese behauptete Tante Bibi gewohnt habe, konnten die Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu ihrem Wohnort machen. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführer zumindest einen Straßennamen nennen oder den Weg von ihrem zu Tante Bibis Haus wiedergeben hätten können. Zudem konnten der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer nicht beschreiben, wie das Haus von der behaupteten Tante Bibi ausgesehen habe. Der Erstbeschwerdeführer beschrieb das Haus als „normales Haus“, das „nicht so groß“ gewesen sei (VP 1 S. 17). Der Viertbeschwerdeführer gab an, dass das Haus zwei Zimmer und ein kleines Vorzimmer gehabt habe und es ein „kleines Haus“ gewesen sei (VP 1 S. 31). Wiederum machten der Erst- und der Viertbeschwerdeführer auch nach entsprechender Aufforderung dazu in der mündlichen Verhandlung keine detaillierten Angaben, sondern beschränkten sich auf vage Schilderungen. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass er und sein Bruder ihr Töchter nach der geschilderten Beschneidung durch die behauptete Tante Bibi von deren Haus abgeholt hätten (VP 1 S. 15). Es war daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Erst- und der Viertbeschwerdeführer das Haus von der behaupteten Tante Bibi kennen müssten und dies auch beschreiben hätten können, wenn es tatsächlich existiert hätte. Den vollen Namen der behaupteten Tante gaben der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer mit „ XXXX “ an (VP 1 S. 16; VP 1 S. 30). Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen an, dass sie glaube, dass die behauptete Tante „ XXXX “ heiße (VP 1 S. 27). Zwar gab die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Rückübersetzung an, dass die behauptete Tante „ XXXX “ heiße. Dies widerspricht jedoch ihrer vorigen Angabe in der mündlichen Verhandlung sowie der Anmerkung der Richterin und der Dolmetscherin, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Namen der behaupteten Tante wie protokolliert angegeben hat (VP 1 S. 58). Die Fünftbeschwerdeführerin gab den Namen der behaupteten Tante mit „ XXXX “ an, ohne „ XXXX “ als Zusatz zu erwähnen (VP 1 S. 40). Da die Beschwerdeführer häufigen Kontakt zu der behaupteten Tante Bibi ge

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