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{'item': 'W270 2237550-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 3§ 9§ 19§ 27Artikel 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2021 GeschäftszahlW270 2237550-1 SpruchW270 2237550-1/29E, W270 2237550-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Inhaltsverzeichnis:, Inhaltsverzeichnis: I. Verfahrensgang 3römisch eins. Verfahrensgang 3 II. Feststellungen 4römisch zwei. Feststellungen 4

  1. Streitgegenständliches Vorhaben 4
  2. Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens 5
  3. Sonstige Vorhaben im Umkreis des streitgegenständlichen Vorhabens 5 III. Beweiswürdigung 7römisch drei. Beweiswürdigung 7 IV. Rechtliche Beurteilung 11römisch vier. Rechtliche Beurteilung 11 Zu Spruchpunkt A) 11
  4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde 11
  5. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln 11
  6. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit 12 3.
  7. Zur maßgeblichen Rechtslage 12 3.
  8. Zu einer möglichen Pflicht, für das streitgegenständliche Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen 26 3.2.
  9. Einleitend – Zur Qualifikation des streitgegenständlichen Vorhabens 26 3.2.
  10. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 – „Gletscherschigebiete“ 283.2.
  11. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 – „Gletscherschigebiete“ 28 3.2.
  12. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000 – sonstige Schigebiete 483.2.
  13. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 – sonstige Schigebiete 48 3.2.
  14. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Z 12 lit. c UVP-G 2000 –Schigebiete in schutzwürdigen Gebieten 633.2.
  15. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Ziffer 12, Litera c, UVP-G 2000 –Schigebiete in schutzwürdigen Gebieten 63
  16. Ergebnis 69
  17. Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung 70 Zu Spruchpunkt B) 70
  18. Zur Zulässigkeit der Revision 70 , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  19. Mit Eingabe vom 02.09.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.09.2020, beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Feststellung, ob für ein in der Eingabe angeschlossenen Unterlagen textlich beschriebenes und planlich dargestelltes sowie als „ XXXX “ bezeichnetes Vorhaben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: „UVP“)

dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge auch: „UVP-G 2000“) durchzuführen sei.1. Mit Eingabe vom 02.09.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.09.2020, beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Feststellung, ob für ein in der Eingabe angeschlossenen Unterlagen textlich beschriebenes und planlich dargestelltes sowie als „ römisch 40 “ bezeichnetes Vorhaben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: „UVP“)

dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge auch: „UVP-G 2000“) durchzuführen sei.

  1. Die belangte Behörde setzte zu diesem Antrag Ermittlungsschritte und holte dabei insbesondere Stellungnahmen von Sachverständigen ein. Sie räumte zu den Ergebnissen ihrer Ermittlungstätigkeit Parteiengehör ein, wozu sich der Beschwerdeführer sowie die zweitmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom
  2. und vom 15.10.2020 äußerten.
  3. Mit Bescheid vom 03.11.2020, Zl. U-UVP-10/39/33-2020 (in Folge auch: „Bescheid“), stellte die belangte Behörde fest, dass für das („abgeänderte“) Vorhaben

§ 3Abs.

1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Abs. 5 und Abs. 6 sowie Anhang 1 UVP-G 2000 nach Maßgabe signierter Einreichunterlagen keine UVP durchzuführen sei.3. Mit Bescheid vom 03.11.2020, Zl. U-UVP-10/39/33-2020 (in Folge auch: „Bescheid“), stellte die belangte Behörde fest, dass für das („abgeänderte“) Vorhaben

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 Absatz eins, 3 a, Absatz eins,, Absatz 2, Absatz 5 und Absatz 6, sowie Anhang 1 UVP-G 2000 nach Maßgabe signierter Einreichunterlagen keine UVP durchzuführen sei. 4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (in Folge auch „Beschwerde“). Er führte darin eine Rechtswidrigkeit, insbesondere in Folge von Begründungsmängeln sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, aus. 5. Mit Schreiben vom 02.12.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des von ihr geführten Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor (Ordnungszahl der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens [in Folge auch: „OZ“] 1). 6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde den sonstigen Parteien und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein (OZ 2). Teilweise unter gleichzeitiger Vorlage weiterer Beweismittel äußerten sich in der Folge die erstmitbeteiligte Partei und die belangte Behörde (OZ 9 [in Folge auch: „Beschwerdebeantwortung erstmitbeteiligte Partei“) und 13 [in Folge auch: „Beschwerdebeantwortung belangte Behörde“]). 7. Am 21.01.2021 fand eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren statt. In dieser erörterte das Bundesverwaltungsgericht mit den Parteien insbesondere eine Reihe von Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer brachte während und unmittelbar nach der Verhandlung noch eine Reihe von Unterlagen ein. Diese Unterlagen wurden den Parteien samt der über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (in Folge auch: „Niederschrift“) zur Erhebung allfälliger Einwendungen und Äußerung übermittelt (OZ 24). 8. Mit weiteren Eingaben erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Niederschrift und erstattete unter Anschluss einer Unterlage eine weitere Äußerung, die das Bundesverwaltungsgericht den übrigen Parteien übermittelte (OZ 25, 26 und 27 [in Folge auch: „Stellungnahme Beschwerdeführer“]). 9. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 erstattete die erstmitbeteiligte Partei noch Einwendungen gegen die Niederschrift sowie eine weitere Äußerung (OZ 28 [in Folge auch: „Stellungnahme erstmitbeteiligte Partei“]). II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: 1. Streitgegenständliches Vorhaben: 1.1. Die erstmitbeteiligte Partei beabsichtigt die Vornahme folgende Maßnahmen (in Folge auch bezeichnet als: „streitgegenständliches Vorhaben“): 1.1.1. Errichtet und betrieben werden soll ein Speicherteich (bezeichnet als „ XXXX “) mit einem Fassungsvolumen von 308.000 m³. Dazu sollen auch eine Pumpstation (von der erstmitbeteiligten Partei bezeichnet als „ XXXX “) auf 2640 m ü. A. am Dammfuß des Speicherteichs errichtet, eine Gerinne verlegt sowie Böschungsflächen und eine Notenleerungsleitung hergestellt werden. Insgesamt sollen diese Maßnahmen eine Fläche von insgesamt 5,455 ha beanspruchen (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Neubau Speicherteich““ bezeichnet).1.1.1. Errichtet und betrieben werden soll ein Speicherteich (bezeichnet als „ römisch 40 “) mit einem Fassungsvolumen von 308.000 m³. Dazu sollen auch eine Pumpstation (von der erstmitbeteiligten Partei bezeichnet als „ römisch 40 “) auf 2640 m ü. A. am Dammfuß des Speicherteichs errichtet, eine Gerinne verlegt sowie Böschungsflächen und eine Notenleerungsleitung hergestellt werden. Insgesamt sollen diese Maßnahmen eine Fläche von insgesamt 5,455 ha beanspruchen (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Neubau Speicherteich““ bezeichnet). 1.1.2. Der bei der Errichtung des Vorhabensteils „Neubau Speicherteich“ entstehende Materialbruch im Ausmaß von 140 000 m³ soll im Bereich der bestehenden „ XXXX “ unterhalb des Gletscherrands zur Pistenverbesserung eingesetzt werden. Zu einer Änderung des Ausmaßes der bestehenden Fläche dieser Piste kommt es dadurch nicht. Die Anschüttung erfolgt im Wesentlichen im Gletschervorfeld, das von vegetationsfreiem Lockergestein dominiert wird. Insgesamt soll durch diese Maßnahme eine Fläche von insgesamt 1,796 ha beansprucht werden (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Einbau von Überschussmaterial““ bezeichnet).1.1.2. Der bei der Errichtung des Vorhabensteils „Neubau Speicherteich“ entstehende Materialbruch im Ausmaß von 140 000 m³ soll im Bereich der bestehenden „ römisch 40 “ unterhalb des Gletscherrands zur Pistenverbesserung eingesetzt werden. Zu einer Änderung des Ausmaßes der bestehenden Fläche dieser Piste kommt es dadurch nicht. Die Anschüttung erfolgt im Wesentlichen im Gletschervorfeld, das von vegetationsfreiem Lockergestein dominiert wird. Insgesamt soll durch diese Maßnahme eine Fläche von insgesamt 1,796 ha beansprucht werden (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Einbau von Überschussmaterial““ bezeichnet). 1.1.3. Im Zuge der Errichtung des Vorhabensteils „Neubau Speicherteich“ soll die bestehende Piste „ XXXX “ verlegt werden. Dabei soll es nur zu geringfügigen Entsteinungsmaßnahmen kommen. Andere Maßnahmen – abgesehen von der regelmäßigen Präparierung der Piste – wie etwa Sicherungsmaßnahmen sind nicht geplant (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Verlegung Piste XXXX ““ bezeichnet). Die durch die Maßnahme(

  1. n)in Anspruch genommene Fläche beträgt 0,589 ha. Die verlegte Piste soll – im Gegensatz zur bisher für die Piste XXXX genutzten Fläche – künstlich beschneit werden. 1.1.3. Im Zuge der Errichtung des Vorhabensteils „Neubau Speicherteich“ soll die bestehende Piste „ römisch 40 “ verlegt werden. Dabei soll es nur zu geringfügigen Entsteinungsmaßnahmen kommen. Andere Maßnahmen – abgesehen von der regelmäßigen Präparierung der Piste – wie etwa Sicherungsmaßnahmen sind nicht geplant (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Verlegung Piste römisch 40 ““ bezeichnet). Die durch die Maßnahme(
  2. n)in Anspruch genommene Fläche beträgt 0,589 ha. Die verlegte Piste soll – im Gegensatz zur bisher für die Piste römisch 40 genutzten Fläche – künstlich beschneit werden. 1.1.4. Das Schneileitungsnetz soll um zusätzliche 8,9 km Leitungsgräben auf bestehenden Pisten erweitert werden. Zudem sollen 2,9 km Leitungsgräben als Ersatz für bestehende Feldleitungen errichtet werden (diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhabensteil „Verlegung von Feldleitungen““) bezeichnet. Das Flächenausmaß dieser Maßnahmen soll eine Fläche von 0,124 ha beanspruchen. 1.2. Sämtliche zum streitgegenständlichen Vorhaben gehörigen Maßnahmen liegen innerhalb des in Anlage 3 zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 02.05.2006, mit der ein Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher erlassen wird (in Folge auch: „Gletscherschutzprogramm“) sowie des in Anlage 51 zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 11.01.2005, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen erlassen wird (in Folge auch: „TSSP 2018“) planlich ersichtlich (ausgewiesenen) gemachten Gebiets. 1.3. Sämtliche dem streitgegenständlichen Vorhaben zuzurechnende Maßnahmen sollen außerhalb des einem Gletscher zugehörigen Eisstroms, einschließlich des Nähr- und Zehrgebiets, verwirklicht werden. 2. Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens: Die für den Vorhabensteil Verlegung Piste XXXX vorgesehenen Entsteinungen werden den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht deutlich erkennbar stärker beeinträchtigen als bisher. Sie kommen – aus naturkundefachlicher Sicht – nicht den Umweltauswirkungen des Neubaus einer Piste gleich.Die für den Vorhabensteil Verlegung Piste römisch 40 vorgesehenen Entsteinungen werden den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht deutlich erkennbar stärker beeinträchtigen als bisher. Sie kommen – aus naturkundefachlicher Sicht – nicht den Umweltauswirkungen des Neubaus einer Piste gleich. 3. Sonstige Vorhaben im Umkreis des streitgegenständlichen Vorhabens: 3.1.1. Die erstmitbeteiligte Partei betreibt im Gebiet der zweitmitbeteiligten Partei das Schigebiet „ XXXX “. Dieses Skigebiet erstreckt sich von der Talstation „3S-Eisgratsbahn“ auf 1.650 m ü.A. bis zum Schaufeljoch auf 3.170 m ü.A. Es ist ein Jahresskigebiet mit insgesamt 26 Lift-und Seilbahnanlagen und über 100 Pistenkilometern. Seit dem Jahr 1988 existierte eine Beschneiungsanlage, die in mehreren Ausbauschritten erweitert wurde (in Folge auch bezeichnet als „Bestandsvorhaben“). 3.1.1. Die erstmitbeteiligte Partei betreibt im Gebiet der zweitmitbeteiligten Partei das Schigebiet „ römisch 40 “. Dieses Skigebiet erstreckt sich von der Talstation „3S-Eisgratsbahn“ auf 1.650 m ü.A. bis zum Schaufeljoch auf 3.170 m ü.A. Es ist ein Jahresskigebiet mit insgesamt 26 Lift-und Seilbahnanlagen und über 100 Pistenkilometern. Seit dem Jahr 1988 existierte eine Beschneiungsanlage, die in mehreren Ausbauschritten erweitert wurde (in Folge auch bezeichnet als „Bestandsvorhaben“). 3.1.2. Die Beschneiungsanlage und deren Ausbau wurden behördlich bewilligt. Die behördlich bewilligte, beschneite Pistenfläche beträgt 60 ha. 3.2. Innerhalb der vergangenen fünf Jahre wurden im Schigebiet XXXX Maßnahmen mit einer Flächeninanspruchnahme von 0,28 ha durchgeführt (all diese Maßnahmen werden in Folge auch bezeichnet als „Vorhaben Verlängerung Damm Süd“). 3.2. Innerhalb der vergangenen fünf Jahre wurden im Schigebiet römisch 40 Maßnahmen mit einer Flächeninanspruchnahme von 0,28 ha durchgeführt (all diese Maßnahmen werden in Folge auch bezeichnet als „Vorhaben Verlängerung Damm Süd“). 3.3.1. Geplant sind auch Pisteninstandhaltungsmaßnahmen in einem Flächenausmaß von 2,31 ha im Bereich des XXXX . Konkret sollen Felsköpfe, Felsrippen sowie Lockergesteinsbereiche im Pistenbereich, je nach Abschmelzung des Gletschers und Ausaperungszustands, abgetragen werden (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhaben Pisteninstandhaltungsmaßnahmen“ bezeichnet). 3.3.1. Geplant sind auch Pisteninstandhaltungsmaßnahmen in einem Flächenausmaß von 2,31 ha im Bereich des römisch 40 . Konkret sollen Felsköpfe, Felsrippen sowie Lockergesteinsbereiche im Pistenbereich, je nach Abschmelzung des Gletschers und Ausaperungszustands, abgetragen werden (all diese Maßnahmen werden in Folge auch als „Vorhaben Pisteninstandhaltungsmaßnahmen“ bezeichnet). 3.3.2. Damit soll – eben vor dem Hintergrund einer Abschmelzung des Gletschers – der Beeinträchtigung des Schibetriebs, einschließlich einer Behinderung von Pistenpräparierungsgeräten, und überhaupt Sicherheitsrisiken für Schifahrer entgegengewirkt werden. 3.3.3. Maßnahmen des Vorhabens Pisteninstandhaltungsmaßnahmen bilden auch einen Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 20.05.2020, Zl. XXXX . Darin sprach diese

§ 3Abs.

7 UVP-G 2000 aus, dass für das streitgegenständliche Vorhaben – dort im Umfang von ungefähr 4,1 ha – keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3.3.3. Maßnahmen des Vorhabens Pisteninstandhaltungsmaßnahmen bilden auch einen Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 20.05.2020, Zl. römisch 40 . Darin sprach diese

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 aus, dass für das streitgegenständliche Vorhaben – dort im Umfang von ungefähr 4,1 ha – keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3.3.

  1. Maßnahmen des Vorhabens Pisteninstandhaltungsmaßnahmen sind auch Gegenstand des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.09.2020, Zl. XXXX . 3.3.
  2. Maßnahmen des Vorhabens Pisteninstandhaltungsmaßnahmen sind auch Gegenstand des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.09.2020, Zl. römisch 40 . 3.4.
  3. Die erstmitbeteiligte Partei plant am XXXX , konkret auf dem bereits genutzten Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , die Errichtung eines Schlepplifts mit niederer Seilführung inklusive Piste. Das Ausmaß der durch das Vorhaben geplanten Flächeninanspruchnahme beträgt etwa 1 ha. Die Talstation der Anlage soll auf ungefähr 3.045 m liegen, die Bergstation auf ca. 3.080 m, die Länge des Schleppliftes beträgt 310 m. Die Anlage soll vollständig auf dem Gletscher errichtet werden, die Seilkräfte in der Tal- und Bergstation werden über Totmannanker ins Gletschereis abgeleitet. Die einzige Seilstütze soll über ein kreuzförmiges Stahlfundament ebenfalls im Eis verankert werden. Ständige Bauwerke werden im Zuge der Projektumsetzung nicht errichtet, während des Winters werden in der Tal- sowie Bergstation einfache Lifthütten aus Holz aufgestellt, welche in den Sommermonaten entfernt werden. Die Stromversorgung soll mittels Niederspannungserdkabel vom nahegelegenen XXXX erfolgen (all diese Maßnahmen werden in Folge als „Vorhaben „ XXXX ““ bezeichnet) 3.4.
  4. Die erstmitbeteiligte Partei plant am römisch 40 , konkret auf dem bereits genutzten Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , die Errichtung eines Schlepplifts mit niederer Seilführung inklusive Piste. Das Ausmaß der durch das Vorhaben geplanten Flächeninanspruchnahme beträgt etwa 1 ha. Die Talstation der Anlage soll auf ungefähr 3.045 m liegen, die Bergstation auf ca. 3.080 m, die Länge des Schleppliftes beträgt 310 m. Die Anlage soll vollständig auf dem Gletscher errichtet werden, die Seilkräfte in der Tal- und Bergstation werden über Totmannanker ins Gletschereis abgeleitet. Die einzige Seilstütze soll über ein kreuzförmiges Stahlfundament ebenfalls im Eis verankert werden. Ständige Bauwerke werden im Zuge der Projektumsetzung nicht errichtet, während des Winters werden in der Tal- sowie Bergstation einfache Lifthütten aus Holz aufgestellt, welche in den Sommermonaten entfernt werden. Die Stromversorgung soll mittels Niederspannungserdkabel vom nahegelegenen römisch 40 erfolgen (all diese Maßnahmen werden in Folge als „Vorhaben „ römisch 40 ““ bezeichnet) 3.4.
  5. Mit Bescheid vom 04.09.2020, Zl. XXXX , stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3.4.
  6. Mit Bescheid vom 04.09.2020, Zl. römisch 40 , stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: 1.
  7. Die Feststellungen unter II.1.1.
  8. bis II.1.1.
  9. beruhen auf den von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Projektunterlagen. Es ergab sich auch kein Grund, am Projektverwirklichungswillen der erstmitbeteiligten Partei zu zweifeln. Die Tatsachen entsprechen dem Bescheid und können auch als von den Parteien unbestritten geblieben angesehen werden. Im Übrigen ist auf die aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde dazu zu verweisen (Bescheid, S. 9). 1.
  10. Die Feststellungen unter römisch zwei.1.1.
  11. bis römisch zwei.1.1.
  12. beruhen auf den von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Projektunterlagen. Es ergab sich auch kein Grund, am Projektverwirklichungswillen der erstmitbeteiligten Partei zu zweifeln. Die Tatsachen entsprechen dem Bescheid und können auch als von den Parteien unbestritten geblieben angesehen werden. Im Übrigen ist auf die aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde dazu zu verweisen (Bescheid, S. 9). 1.
  13. Das unter II.1.1.
  14. festgestellte Flächenausmaß des Vorhabensteils beruht auch auf Angaben der erstmitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdebeantwortung erstmitbeteiligte Partei, Pkt. 2.5.). Die Angaben blieben auch unbestritten (Niederschrift, S. 10, insoweit auch ohne gerechtfertigte Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit geblieben) und sah sich das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht veranlasst, einen anderslautenden Sachverhalt festzustellen. Die Tatsache, der künstlichen Beschneiung folgt aus einer klarstellenden Angabe der erstmitbeteiligten Partei auf Nachfrage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift, S. 8; s. auch die Einwendung diesbezüglich in OZ 27). 1.
  15. Das unter römisch zwei.1.1.
  16. festgestellte Flächenausmaß des Vorhabensteils beruht auch auf Angaben der erstmitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdebeantwortung erstmitbeteiligte Partei, Pkt. 2.5.). Die Angaben blieben auch unbestritten (Niederschrift, S. 10, insoweit auch ohne gerechtfertigte Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit geblieben) und sah sich das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht veranlasst, einen anderslautenden Sachverhalt festzustellen. Die Tatsache, der künstlichen Beschneiung folgt aus einer klarstellenden Angabe der erstmitbeteiligten Partei auf Nachfrage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift, S. 8; s. auch die Einwendung diesbezüglich in OZ 27). 2.
  17. Der unter II.
  18. festgestellte Sachverhalt zu den Auswirkungen auf die die Umwelt ausmachenden Schutzgüter durch die Verlegung der Piste XXXX beruht auf einer, von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen erstellten Beurteilung (Ordnungsnummer der verwaltungsbehördlichen Verfahrensakten [in Folge: „ON“] 15). Die Feststellungen entsprechen jenen, welche die belangte Behörde unter II.
  19. des angefochtenen Bescheids traf. 2.
  20. Der unter römisch zwei.
  21. festgestellte Sachverhalt zu den Auswirkungen auf die die Umwelt ausmachenden Schutzgüter durch die Verlegung der Piste römisch 40 beruht auf einer, von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen erstellten Beurteilung (Ordnungsnummer der verwaltungsbehördlichen Verfahrensakten [in Folge: „ON“] 15). Die Feststellungen entsprechen jenen, welche die belangte Behörde unter römisch zwei.
  22. des angefochtenen Bescheids traf. 2.
  23. Nun rügte der Beschwerdeführer, dass die Frage, ob ein „Pistenneubau“ vorliegt eine Rechtsfrage sei, die nicht von einem Sachverständigen, sondern der Verwaltungsbehörde zu beantworten sei (Beschwerde, S. 8). Damit ist er grundsätzlich auch im Recht (vgl. zu Rechtsausführungen eines Sachverständigen etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/06/0120, Rn. 6). Zwar hält das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen für eher knapp gehalten, doch dem Bedarf in einem Ermittlungsverfahren mit Grobprüfungscharakter wie jenem nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für (wenngleich gerade noch) angemessen (vgl. dazu VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, Rn. 61, m.w.N.). Inhaltlich waren der Beurteilung abseits von den Rechtsausführungen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – s. jedoch auch den Folgeabsatz – schlüssig und nachvollziehbar erscheinende Aussagen zu entnehmen. So hat sich der Sachverständige zunächst mit den Gegebenheiten der „Piste XXXX “ auseinandergesetzt und darauf aufbauend „beurteilt“, wie sich die angedachten Eingriffe (wobei er erkennbar etwa zu bestimmten anderen, fallbezogen nicht vorgesehenen Auswirkungen abgrenzte) auswirken können. 2.
  24. Nun rügte der Beschwerdeführer, dass die Frage, ob ein „Pistenneubau“ vorliegt eine Rechtsfrage sei, die nicht von einem Sachverständigen, sondern der Verwaltungsbehörde zu beantworten sei (Beschwerde, S. 8). Damit ist er grundsätzlich auch im Recht vergleiche zu Rechtsausführungen eines Sachverständigen etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/06/0120, Rn. 6). Zwar hält das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen für eher knapp gehalten, doch dem Bedarf in einem Ermittlungsverfahren mit Grobprüfungscharakter wie jenem nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für (wenngleich gerade noch) angemessen vergleiche dazu VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, Rn. 61, m.w.N.). Inhaltlich waren der Beurteilung abseits von den Rechtsausführungen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – s. jedoch auch den Folgeabsatz – schlüssig und nachvollziehbar erscheinende Aussagen zu entnehmen. So hat sich der Sachverständige zunächst mit den Gegebenheiten der „Piste römisch 40 “ auseinandergesetzt und darauf aufbauend „beurteilt“, wie sich die angedachten Eingriffe (wobei er erkennbar etwa zu bestimmten anderen, fallbezogen nicht vorgesehenen Auswirkungen abgrenzte) auswirken können. 2.
  25. Auch tritt der Beschwerdeführer den sachverständigen Ermittlungsergebnissen insoweit entgegen, als aus seiner Sicht „erfahrungsgemäß“ mit einer Pistenverlegung „fast immer“ eine Geländeveränderung einherginge, bei welcher nicht nur geringfügige Maßnahmen notwendig sein würden (Beschwerde, Pkt. 3). Für die belangte Behörde war es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Bestehen einer Schneedecke im Oktober im verlegten Pistenbereich zu erheblichen Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führe (Beschwerdebeantwortung belangte Behörde, S. 13). Für die belangte Behörde sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei „klarer Neuerrichtung“ einer Piste auf einer nicht beanspruchten Fläche eines Gletschervorfelds von keinen relevanten Auswirkungen auf Schutzgüter des UVP-G 2000, ausgegangen werde. Die dortige Vegetation und Tierwelt werde zumindest durch die künftig planierte Schneedecke über die eigentlich schneefreie Zeit nach den bisherigen Erfahrungen mit hochalpinem Pistenbau in jedem Fall abträglich reagieren. Von einer „Beeinträchtigung stärker als bisher“ auf den Naturhaushalt sei zumindest in diesem Bereich unter Anwendung der täglichen Lebenserfahrung zwingend auszugehen (Beschwerde, S. 28). 2.
  26. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgten klar erkennbar nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen (und wurde dies von ihm auch nicht behauptet). Zwar weist der Beschwerdeführer in vollkommen zutreffender Weise darauf hin, dass dennoch eine Unschlüssigkeit (bzw. wohl etwa auch eine Unvollständigkeit, etwa hinsichtlich der Befundaufnahme) von sachverständigen Ermittlungsergebnissen auch hinsichtlich des allgemeinen Erfahrungsguts aufgezeigt werden könnte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung dazu etwa VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0093, Rn. 9, m.w.N.). Doch ist für das Bundesverwaltungsgericht kein allgemeiner Erfahrungssatz ersichtlich, dass es mit der Verlegung einer Piste zu „Geländeveränderungen“ – und dies i.S.d. Verständnisses der Rechtsprechung zu diesem Begriff (dazu unten unter IV.3.2.3.24.) – kommt; insbesondere auch nicht zu einer bestimmten „Reaktion der Vegetation und Tierwelt“ auf eine planierte Schneedecke in der sonstigen (noch) schneefreien Zeit (wie im Oktober) oder, dass der Naturhaushalt („zwingend“, also jedenfalls) durch einen Eingriff wie den gegenständlichen stärker als bisher beeinträchtigt wird. Angesichts des Grads der Substantiiertheit der Beschwerdeausführungen zur zu ermittelnden Fachfrage der Auswirkungen auf die Schutzgüter ging das Bundesverwaltungsgericht auch nicht von einem über die Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde hinausgehenden Ermittlungs- bzw. weiteren Abklärungsbedarf (etwa durch Beiziehung und neuerliche Befassung des Sachverständigen) aus. 2.
  27. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgten klar erkennbar nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen (und wurde dies von ihm auch nicht behauptet). Zwar weist der Beschwerdeführer in vollkommen zutreffender Weise darauf hin, dass dennoch eine Unschlüssigkeit (bzw. wohl etwa auch eine Unvollständigkeit, etwa hinsichtlich der Befundaufnahme) von sachverständigen Ermittlungsergebnissen auch hinsichtlich des allgemeinen Erfahrungsguts aufgezeigt werden könnte vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung dazu etwa VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0093, Rn. 9, m.w.N.). Doch ist für das Bundesverwaltungsgericht kein allgemeiner Erfahrungssatz ersichtlich, dass es mit der Verlegung einer Piste zu „Geländeveränderungen“ – und dies i.S.d. Verständnisses der Rechtsprechung zu diesem Begriff (dazu unten unter römisch vier.3.2.3.24.) – kommt; insbesondere auch nicht zu einer bestimmten „Reaktion der Vegetation und Tierwelt“ auf eine planierte Schneedecke in der sonstigen (noch) schneefreien Zeit (wie im Oktober) oder, dass der Naturhaushalt („zwingend“, also jedenfalls) durch einen Eingriff wie den gegenständlichen stärker als bisher beeinträchtigt wird. Angesichts des Grads der Substantiiertheit der Beschwerdeausführungen zur zu ermittelnden Fachfrage der Auswirkungen auf die Schutzgüter ging das Bundesverwaltungsgericht auch nicht von einem über die Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde hinausgehenden Ermittlungs- bzw. weiteren Abklärungsbedarf (etwa durch Beiziehung und neuerliche Befassung des Sachverständigen) aus. 2.
  28. Auch die Ausführungen in der zu den verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnissen erstattete Stellungnahme (ON 32) – deren Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde, S. 8) – veranlasst zu keiner anderslautenden Beurteilung auf Tatsachenebene. So führt der Beschwerdeführer darin nur allgemein – und was wohl primär als Rechtsrüge zu sehen ist – aus, dass es durch die Pistenverlegung und weitere Vorhabensteile zu einem „Pistenneubau“ komme, weil neue Flächen in Anspruch genommen und Geländeveränderungen vorgenommen würden. Auch der – in ebensolcher Weise allgemein gehaltene – Hinweis, dass es „durch die beantragten Maßnahmen“ (sohin sämtliche Vorhabensteile) und einen „Eingriff in die hochalpine Natur“ (wenngleich dieses bereits anthropogen überformt sei) zu „massiven Beeinträchtigungen“ komme, veranlasst das erkennende Gericht bei Beachtung der oben erwähnten sachverständigen Ermittlungsergebnisse nicht, von einem weiteren Ermittlungsbedarf zum streitgegenständlichen Sachverhalt auszugehen. Insbesondere ist darin auch nicht das Aufzeigen einer Unvollständigkeit, einer Unschlüssigkeit oder einer nicht nachvollziehbaren Aussage des Sachverständigen zu erblicken. 2.
  29. Die in der mündlichen Verhandlung sowie danach vorgebrachten Ausführungen ob der Auswirkungen durch die – geplante – künstliche Beschneiung der verlegten Piste XXXX sind ebenso unbeachtlich, weil damit – an sich – keine „Geländeveränderungen“ (anders als etwa Entsteinungen, die in das „Gelände“ eingreifen, dazu nochmals unten unter IV.3.2.3.
  30. f). verbunden sein können (s. dazu Niederschrift, S. 8, sowie OZ 27, „Ergänzung“ zu den behaupteten Auswirkungen der künstlichen Beschneiung). 2.
  31. Die in der mündlichen Verhandlung sowie danach vorgebrachten Ausführungen ob der Auswirkungen durch die – geplante – künstliche Beschneiung der verlegten Piste römisch 40 sind ebenso unbeachtlich, weil damit – an sich – keine „Geländeveränderungen“ (anders als etwa Entsteinungen, die in das „Gelände“ eingreifen, dazu nochmals unten unter römisch vier.3.2.3.
  32. f). verbunden sein können (s. dazu Niederschrift, S. 8, sowie OZ 27, „Ergänzung“ zu den behaupteten Auswirkungen der künstlichen Beschneiung).
  33. Zur Feststellung unter II.1.3., wonach kein Teil des streitgegenständlichen Vorhabens im Nähr- oder Zehrgebiet eines Gletschers errichtet oder betrieben werden soll: Die belangte Behörde stellte fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben außerhalb der Gesamtheit des räumlich zusammenhängenden Eisstroms („Nähr- und Zehrgebiet“) samt seinem Einzugsgebiet zu liegen kommt (Bescheid, Pkt. II.3.). Dies bestritt der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 18). Diese (zweifellos: Fach-)Frage wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch erörtert: Darin führte die von der erstmitbeteiligten Partei beigezogene Privatsachverständige aus, dass ein Vorhabensbestandteil zur Verwirklichung in der „Toteiszone“ des Gletschers vorgesehen sei. Dieses sei „bewegungsfrei“ und stehe im Unterschied zum Nährgebiet in keinem Zusammenhang mit dem Zehrgebiet. Die Privatsachverständige erläuterte auch die fachlichen Grundlagen des „Nährgebiets“ und des „Zehrgebiets“ und wies dabei auch auf ein im Verfahren

§ 3Abs.

7 zum Vorhaben „Pisteninstandhaltungsmaßnahmen“ von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX hin (s. die in diesem Punkt ohne Einwendungen gebliebene Niederschrift, S. 8 f). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Ausführungen für nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer wies dazu lediglich allgemein darauf hin, dass dies in anderen Verfahren nach dem UVP-G 2000 „anders gesehen“ werde (Niederschrift, S. 9); sonstige Parteien bestritten die Angaben auch nicht. Angesichts nur des Einwands des Beschwerdeführers wie auch des Grobprüfungscharakters des gegenständlichen Verfahrens als solches sah es das erkennende Gericht nicht für erforderlich an, die Ausführung der Privatsachverständigen noch einer Plausibilitätsbeurteilung zu unterziehen und schloss sich diesen an (vgl. zur grundsätzlichen Pflicht zur Plausibilitätsprüfung eines durch eine Partei vorgelegten Gutachtens bzw. einer gutachtlichen Stellungnahme etwa VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0238, Rn. 17, m.w.N.). 3. Zur Feststellung unter römisch zwei.1.3., wonach kein Teil des streitgegenständlichen Vorhabens im Nähr- oder Zehrgebiet eines Gletschers errichtet oder betrieben werden soll: Die belangte Behörde stellte fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben außerhalb der Gesamtheit des räumlich zusammenhängenden Eisstroms („Nähr- und Zehrgebiet“) samt seinem Einzugsgebiet zu liegen kommt (Bescheid, Pkt. römisch zwei.3.). Dies bestritt der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 18). Diese (zweifellos: Fach-)Frage wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch erörtert: Darin führte die von der erstmitbeteiligten Partei beigezogene Privatsachverständige aus, dass ein Vorhabensbestandteil zur Verwirklichung in der „Toteiszone“ des Gletschers vorgesehen sei. Dieses sei „bewegungsfrei“ und stehe im Unterschied zum Nährgebiet in keinem Zusammenhang mit dem Zehrgebiet. Die Privatsachverständige erläuterte auch die fachlichen Grundlagen des „Nährgebiets“ und des „Zehrgebiets“ und wies dabei auch auf ein im Verfahren

Paragraph 3, Absatz 7, zum Vorhaben „Pisteninstandhaltungsmaßnahmen“ von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 hin (s. die in diesem Punkt ohne Einwendungen gebliebene Niederschrift, S. 8 f). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Ausführungen für nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer wies dazu lediglich allgemein darauf hin, dass dies in anderen Verfahren nach dem UVP-G 2000 „anders gesehen“ werde (Niederschrift, S. 9); sonstige Parteien bestritten die Angaben auch nicht. Angesichts nur des Einwands des Beschwerdeführers wie auch des Grobprüfungscharakters des gegenständlichen Verfahrens als solches sah es das erkennende Gericht nicht für erforderlich an, die Ausführung der Privatsachverständigen noch einer Plausibilitätsbeurteilung zu unterziehen und schloss sich diesen an vergleiche zur grundsätzlichen Pflicht zur Plausibilitätsprüfung eines durch eine Partei vorgelegten Gutachtens bzw. einer gutachtlichen Stellungnahme etwa VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0238, Rn. 17, m.w.N.).

  1. Die unter II.3.1.
  2. und II.3.1.
  3. festgestellten Tatsachen beruhen auf den Angaben in den von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Projektunterlagen und waren als plausibel anzusehen. Sie entsprechen dem Bescheid, blieben unbestritten. Im Übrigen kann auf die aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde diesbezüglich verwiesen werden (Bescheid, Pkt. III).
  4. Die unter römisch zwei.3.1.
  5. und römisch zwei.3.1.
  6. festgestellten Tatsachen beruhen auf den Angaben in den von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Projektunterlagen und waren als plausibel anzusehen. Sie entsprechen dem Bescheid, blieben unbestritten. Im Übrigen kann auf die aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde diesbezüglich verwiesen werden (Bescheid, Pkt. römisch drei).
  7. Die Feststellungen unter II.3.3.
  8. bis II.3.3.
  9. betreffend das Vorhaben Pisteninstandhaltungsmaßnahmen beruhen einerseits auf den Vorhabensbeschreibungen, die den Bescheiden vom 20.05.2020, Zl. XXXX , und 23.09.2020, IL-NSCH/V-790/3-2020, zu entnehmen waren. An diesen war im Hinblick auf den jeweiligen Verwirklichungswillen auch nicht zu zweifeln. Auch das von einem erkennbaren Verwirklichungswillen getragene Flächenausmaß dieses Vorhabens war angesichts der Erörterung in der mündlichen Verhandlung – in welcher letztlich übereinstimmende, schlüssige bzw. als jeweils unwidersprochen anzusehende Angaben dahingehend getätigt wurden – mit 2,31 ha festzustellen (dazu auch Niederschrift, S. 10).
  10. Die Feststellungen unter römisch zwei.3.3.
  11. bis römisch zwei.3.3.
  12. betreffend das Vorhaben Pisteninstandhaltungsmaßnahmen beruhen einerseits auf den Vorhabensbeschreibungen, die den Bescheiden vom 20.05.2020, Zl. römisch 40 , und 23.09.2020, IL-NSCH/V-790/3-2020, zu entnehmen waren. An diesen war im Hinblick auf den jeweiligen Verwirklichungswillen auch nicht zu zweifeln. Auch das von einem erkennbaren Verwirklichungswillen getragene Flächenausmaß dieses Vorhabens war angesichts der Erörterung in der mündlichen Verhandlung – in welcher letztlich übereinstimmende, schlüssige bzw. als jeweils unwidersprochen anzusehende Angaben dahingehend getätigt wurden – mit 2,31 ha festzustellen (dazu auch Niederschrift, S. 10).
  13. Der unter II.3.4.
  14. und II.3.4.
  15. festgestellte Sachverhalt folgt aus den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in deren Bescheid vom 04.09.2020, Zl. XXXX . Diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer in das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
  16. Der unter römisch zwei.3.4.
  17. und römisch zwei.3.4.
  18. festgestellte Sachverhalt folgt aus den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in deren Bescheid vom 04.09.2020, Zl. römisch 40 . Diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer in das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
  19. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: 1.1.

§ 3Abs.

7 UVP-G 2000 hat ein Umweltanwalt im Verfahren, in welchem festzustellen ist, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. 1.1.

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat ein Umweltanwalt im Verfahren, in welchem festzustellen ist, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. 1.

  1. Angesichts auch sonst nicht vorliegender formaler Mängel ist die Beschwerde zulässig.
  2. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln: 2.
  3. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgrund einer Reihe von Begründungsmängeln geltend: So habe sich, auf das Wesentliche zusammengefasst, die belangte Behörde mit den von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgetragenen Argumenten zu schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A überhaupt nicht auseinandergesetzt und bei der Qualifikation eines Vorhabensteils als „Pistenneubau“ die Lösung der Tatsachenfrage nicht klar von der Beantwortung der Rechtsfrage getrennt. Sie habe sich hierbei lediglich auf Aussagen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen gestützt. Auch seien mögliche kumulative Auswirkungen mit dem durch einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land am 23.09.2020 genehmigten Projekt „Pisteninstandhaltungsmaßnahmen am XXXX “ nicht berücksichtigt worden. Konkret sieht der Beschwerdeführer Begründungsmängel in Zusammenhang mit der Beurteilung von Maßnahmen zur Errichtung des Speicherteichs, als einheitliches Gesamtvorhaben sowie bei der Beurteilung von Vorhabensteilen als „Pistenneubau“ (Beschwerde, Pkt. D) I.).2.
  4. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgrund einer Reihe von Begründungsmängeln geltend: So habe sich, auf das Wesentliche zusammengefasst, die belangte Behörde mit den von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgetragenen Argumenten zu schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A überhaupt nicht auseinandergesetzt und bei der Qualifikation eines Vorhabensteils als „Pistenneubau“ die Lösung der Tatsachenfrage nicht klar von der Beantwortung der Rechtsfrage getrennt. Sie habe sich hierbei lediglich auf Aussagen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen gestützt. Auch seien mögliche kumulative Auswirkungen mit dem durch einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land am 23.09.2020 genehmigten Projekt „Pisteninstandhaltungsmaßnahmen am römisch 40 “ nicht berücksichtigt worden. Konkret sieht der Beschwerdeführer Begründungsmängel in Zusammenhang mit der Beurteilung von Maßnahmen zur Errichtung des Speicherteichs, als einheitliches Gesamtvorhaben sowie bei der Beurteilung von Vorhabensteilen als „Pistenneubau“ (Beschwerde, Pkt. D) römisch eins.). 2.
  5. In Anbetracht der Vorgaben der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG hat die Verwaltungsbehörde auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit den erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie diese als unbegründet ansieht (vgl. etwa 09.09.2015, VwGH 2013/03/0120, m.w.N.). Sie darf sich jedenfalls über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (dazu etwa VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015, m.w.N.). 2.
  6. In Anbetracht der Vorgaben der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG hat die Verwaltungsbehörde auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit den erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie diese als unbegründet ansieht vergleiche etwa 09.09.2015, VwGH 2013/03/0120, m.w.N.). Sie darf sich jedenfalls über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (dazu etwa VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015, m.w.N.). 2.
  7. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht einer in den obigen Leitlinien entsprechenden Art und Weise mit den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.10.2020 auseinandergesetzt hätte, so können allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, Rn. 15, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat diese Sanierung auch vorzunehmen, weil selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind,

den §§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071, Rn. 9, m.w.N.).2.3. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht einer in den obigen Leitlinien entsprechenden Art und Weise mit den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.10.2020 auseinandergesetzt hätte, so können allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, Rn. 15, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat diese Sanierung auch vorzunehmen, weil selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind,

den Paragraphen 28, Absatz 2 und 3 VwGVG keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche etwa VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071, Rn. 9, m.w.N.). 2.

  1. Fallbezogen war sohin das Bundesverwaltungsgericht gehalten darauf zu achten, sich mit allen im Lichte der entscheidenden Sache als relevant, also zur Sache und damit seiner Kognitionsbefugnis i.S.d. § 27 VwGVG gehörig, zu erachtenden Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dies allenfalls durch Verweis auf ein als ausreichend befundenes und inhaltlich von ihm geteiltes Begründungselement im angefochtenen Bescheid (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 14, m.w.N.). 2.
  2. Fallbezogen war sohin das Bundesverwaltungsgericht gehalten darauf zu achten, sich mit allen im Lichte der entscheidenden Sache als relevant, also zur Sache und damit seiner Kognitionsbefugnis i.S.d. Paragraph 27, VwGVG gehörig, zu erachtenden Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dies allenfalls durch Verweis auf ein als ausreichend befundenes und inhaltlich von ihm geteiltes Begründungselement im angefochtenen Bescheid vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 14, m.w.N.).
  3. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Strittig war im Wesentlichen zunächst die Rechtsfrage, ob in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben und dessen Auswirkungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G 2000 durchzuführen ist. Für die Lösung dieser Frage waren neben jenen des zuvor erwähnten Bundesgesetzes insbesondere auch die Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in Folge: „UVP-RL“) zu berücksichtigen: 3.
  4. Zur maßgeblichen Rechtslage: 3.1.
  5. Die UVP-RL lautet in ihrer deutschen Sprachfassung auszugsweise: „Artikel 4

(1)Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung

den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(1)Projekte des Anhangs römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung

den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2)Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung

den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

(2)Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung

den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

  1. a)einer Einzelfalluntersuchung oder
  2. b)der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3)Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung

den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung

den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

(3)Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung

den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung

den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

(4)Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(5)Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger

Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

(4)Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang römisch zwei aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang römisch zwei.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.,
(5)Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger

Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

  1. a)unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, odera) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang römisch drei die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder
  2. b)unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
  3. b)unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang römisch drei die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle

Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist. … ANHANG IIANHANG römisch zwei IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE 1. … 11. … 12. FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT

  1. a)Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;
  2. b)
  3. e)… 13. … … ANHANG IIIANHANG römisch drei AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 (KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG römisch zwei AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE) 1. Merkmale der Projekte Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
  4. a)Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
  5. b)Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
  6. c)Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
  7. d)Abfallerzeugung;
  8. e)Umweltverschmutzung und Belästigungen;
  9. f)Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
  10. g)Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung). 2. Standort der Projekte Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
  11. a)bestehende und genehmigte Landnutzung;
  12. b)Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
  13. c)Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
  14. i)Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,
  15. ii)Küstengebiete und Meeresumwelt, iii) Bergregionen und Waldgebiete,
  16. iv)Naturreservate und -parks;
  17. v)durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten

der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

  1. vi)Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird; vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten. 3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
  2. a)Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
  3. b)Art der Auswirkungen;
  4. c)grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
  5. d)Schwere und Komplexität der Auswirkungen;
  6. e)Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
  7. f)erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
  8. g)Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
  9. h)Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.“ 3.1.2. Das UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „1. ABSCHNITT Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung § 1.

(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher GrundlageParagraph eins,
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
  1. a)auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b)auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c)auf die Landschaft und
  4. d)auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2)… … Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)
(4)
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8)
(9)Stellt die Behörde

Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

§ 19Abs.

7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

§ 19Abs.

1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(9)Stellt die Behörde

Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. Änderungen § 3a.

(1)Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a,
(1)Änderungen von Vorhaben,
  1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
  2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
  3. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
  1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
  1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung

Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung

Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7)… … Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben
  1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
(2)
(12)… … Rechtsmittelverfahren § 40.
(1)
(3)…Paragraph 40,
(1)
(3)
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
  1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
  2. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
  1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
  2. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5)
(7)… … Anhang 1 Der Anhang enthält die

§ 3

UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die

Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 … … … … Z 12Ziffer 12

  1. a)Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;
  2. b)Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;
  3. c)Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist. Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.Bei Ziffer 12, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. … … … … 1) … 1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist. Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen. 2) … 21) … Anhang 2 Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich A besonderes Schutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder

§ 27

Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste

Artikel 11Abs.

2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009 Seite 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder

Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste

Artikel 11

Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten … … … 1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“ 3.1.3. Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (in Folge: „TNSchG 2005“) lautet auszugsweise: „§ 5 Allgemeine Verbote

(1)Im gesamten Landesgebiet sind verboten:
  1. a)
  2. d)
  3. e)jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen; davon ausgenommen sind: 1. der Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung von bestehenden Anlagen sowie deren Änderung; 2. die Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können; 3. die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm nach Abs. 2 für zulässig erklärt worden ist;3. die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm nach Absatz 2, für zulässig erklärt worden ist; 4. hinsichtlich der Moränen Verbauungen zum Schutz vor Lawinen und Hochwasser sowie Stromerzeugungsanlagen, die für die Energiepolitik des Landes von besonderer Bedeutung sind.
(2)Die Landesregierung kann für bestehende Gletscherschigebiete Raumordnungsprogramme nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, erlassen, in denen unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, für zulässig erklärt wird. Im Verfahren zur Erlassung und Änderung solcher Raumordnungsprogramme ist auch der Naturschutzbeirat zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(2)Die Landesregierung kann für bestehende Gletscherschigebiete Raumordnungsprogramme nach Paragraph 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, erlassen, in denen unter Bedachtnahme auf die Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, für zulässig erklärt wird. Im Verfahren zur Erlassung und Änderung solcher Raumordnungsprogramme ist auch der Naturschutzbeirat zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(3)
(4)…“ 3.1.4. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 lautete am 02.05.2006 auszugsweise: „§ 7 Raumordnungsprogramme
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung Raumordnungsprogramme zu erlassen. In diesen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen jene Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festzulegen, die für die geordnete Entwicklung des Planungsgebietes (Abs. 2) im Sinn der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind. An Maßnahmen kann insbesondere festgelegt werden, dass
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung Raumordnungsprogramme zu erlassen. In diesen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen jene Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festzulegen, die für die geordnete Entwicklung des Planungsgebietes (Absatz 2,) im Sinn der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind. An Maßnahmen kann insbesondere festgelegt werden, dass
  1. a)
  2. b)bestimmte Gebiete oder Grundflächen der Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben, der Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus oder sonst für Freizeit- und Erholungszwecke von besonderer Bedeutung sind, oder der Gewinnung von Rohstoffen vorzubehalten sind,
  3. c)
  4. f)
(2)Raumordnungsprogramme können für das ganze Land oder für Teile des Landes (Planungsgebiete) erlassen werden. Die Grenzen von Planungsgebieten, die nur Teile des Landes umfassen, dürfen die Grenzen von Planungsverbänden (§ 23) und Gemeinden schneiden, wenn dies im Hinblick auf den Inhalt des Raumordnungsprogrammes zweckmäßig ist.
(2)Raumordnungsprogramme können für das ganze Land oder für Teile des Landes (Planungsgebiete) erlassen werden. Die Grenzen von Planungsgebieten, die nur Teile des Landes umfassen, dürfen die Grenzen von Planungsverbänden (Paragraph 23,) und Gemeinden schneiden, wenn dies im Hinblick auf den Inhalt des Raumordnungsprogrammes zweckmäßig ist.
(3)Soweit einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung vordringlich sind, können in Raumordnungsprogrammen nur jene besonderen Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festgelegt werden, die für die Entwicklung des Planungsgebietes im Sinn dieser Ziele der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind, sofern dadurch die geordnete Gesamtentwicklung des Planungsgebietes nicht beeinträchtigt wird.
(4)In Raumordnungsprogrammen, die Maßnahmen enthalten, kann eine Reihenfolge für deren Verwirklichung festgelegt werden.
(5)
(6)…“ 3.1.5. Das Gletscherschutzprogramm lautet samt Promulgationsklausel auszugsweise: „Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:„Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 27, wird verordnet: § 1Paragraph eins Ziele
(1)Die unerschlossenen Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen sind im Interesse der Bewahrung und nachhaltigen Sicherung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes von der Errichtung von Anlagen freizuhalten.
(2)Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete sind die Errichtung und die Erweiterung von Seilbahnen und Schleppliften, von Schipisten und Loipen, von Anlagen zur Erzeugung von Schnee und von Gastgewerbebetrieben mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen nur innerhalb der in den planlichen Darstellungen in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Grenzen und nur nach Maßgabe der im § 2 festgelegten Grundsätze zulässig.
(2)Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete sind die Errichtung und die Erweiterung von Seilbahnen und Schleppliften, von Schipisten und Loipen, von Anlagen zur Erzeugung von Schnee und von Gastgewerbebetrieben mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen nur innerhalb der in den planlichen Darstellungen in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Grenzen und nur nach Maßgabe der im Paragraph 2, festgelegten Grundsätze zulässig. § 2Paragraph 2 Grundsätze Für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete nach § 1 Abs. 2 sind folgende Grundsätze zu beachten:Für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete nach Paragraph eins, Absatz 2, sind folgende Grundsätze zu beachten:
  1. a)die Erweiterung des Gletscherschigebietes muss im wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesse der betreffenden Region gelegen sein,
  2. b)Schipisten und Loipen dürfen nur in Bereichen erschlossen werden, die sich aufgrund der Geländevoraussetzungen in schitechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht zu diesem Zweck eignen. Dabei sind insbesondere die Beschaffenheit des Gletschers bzw. des Untergrundes, die sonstigen naturräumlichen Gegebenheiten, das Ausmaß der Gefährdung durch Naturgefahren, insbesondere durch Steinschlag und Lawinen, sowie die Möglichkeiten der Beseitigung oder Verminderung dieser Gefahren durch Verbauungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Eingriffe in die Natur zu berücksichtigen,
  3. c)Anlagen zur Erzeugung von Schnee dürfen nur insoweit errichtet werden, als diese zur Sicherstellung des Schibetriebes erforderlich sind,
  4. d)Gastgewerbebetriebe dürfen nur insoweit errichtet werden, als diese, gegebenenfalls in Verbindung mit bereits bestehenden Betrieben, im Hinblick auf das zu erwartende Gästeaufkommen zur Versorgung der Gäste erforderlich sind. § 3Paragraph 3 Maßnahmen
(1)Die Landesregierung hat die erforderlichen Bestandsaufnahmen vorzunehmen, um die Gebiete nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Voraussetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durch Verordnung zu naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten erklären zu können.
(1)Die Landesregierung hat die erforderlichen Bestandsaufnahmen vorzunehmen, um die Gebiete nach Paragraph eins, Absatz eins, nach Maßgabe der Voraussetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durch Verordnung zu naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten erklären zu können.
(2)In Gebieten nach § 1 Abs. 1 dürfen keine Grundflächen als Sonderflächen nach § 43 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 gewidmet werden. Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete dürfen Grundflächen nach Maßgabe des § 2 lit. d als Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen gewidmet werden.
(2)In Gebieten nach Paragraph eins, Absatz eins, dürfen keine Grundflächen als Sonderflächen nach Paragraph 43, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 gewidmet werden. Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete dürfen Grundflächen nach Maßgabe des Paragraph 2, Litera d, als Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen gewidmet werden. …“ 3.1.
  1. Anlage 3 zum Gletscherschutzprogramm enthält auszugsweise folgende graphische Darstellungen: „ “ 3.
  2. Zu einer möglichen Pflicht, für das streitgegenständliche Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen: 3.2.
  3. Einleitend – Zur Qualifikation des streitgegenständlichen Vorhabens: 3.2.1.
  4. Die erstmitbeteiligte Partei betreibt im Gebiet der zweitmitbeteiligten Partei bereits ein Schigebiet, welches u.a. insgesamt 26 Lift- und Seilbahnanlagen und über 100 Pistenkilometer umfasst. Die behördlich bewilligte beschneite Pistenfläche beträgt 60 ha (zu alldem oben unter II.3.
  5. und II.3.2.).3.2.1.
  6. Die erstmitbeteiligte Partei betreibt im Gebiet der zweitmitbeteiligten Partei bereits ein Schigebiet, welches u.a. insgesamt 26 Lift- und Seilbahnanlagen und über 100 Pistenkilometer umfasst. Die behördlich bewilligte beschneite Pistenfläche beträgt 60 ha (zu alldem oben unter römisch zwei.3.
  7. und römisch zwei.3.2.). 3.2.1.2.

den §§ 3 und 3a UVP-G 2000 kann es für die Pflicht, ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen von Bedeutung sein, ob es sich dabei um ein Neuvorhaben oder eine Änderung eines Vorhabens handelt. 3.2.1.2.

den Paragraphen 3 und 3 a UVP-G 2000 kann es für die Pflicht, ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen von Bedeutung sein, ob es sich dabei um ein Neuvorhaben oder eine Änderung eines Vorhabens handelt. 3.2.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung eines „Neuvorhabens“ von einem „Änderungsvorhaben“ nach dem UVP-G 2000 darauf an, ob ein bestehendes Vorhaben und ein neues Vorhaben im Falle einer gemeinsamen Neuplanung als ein „Vorhaben“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G anzusehen wären. Ist dies zu bejahen, dann wäre auch das neue Vorhaben – hier das streitgegenständliche Vorhaben – als (eine) Änderung des bestehenden Vorhabens zu qualifizieren (vgl. das noch zur damaligen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 4 UVP-G i.d.F. BGBl. I Nr. 697/1993 ergangene, jedoch auf die geltenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 3a UVP-G 2000 übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 99/06/0164). Das bei dieser Prüfung heranzuziehende, „bestehende“ Vorhaben muss dabei jedenfalls, wenn auch nicht

dem UVP-G 2000, bereits rechtskräftig genehmigt oder bewilligt sein (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066, sowie auch VfGH 26.02.2018, E2796/2017).3.2.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung eines „Neuvorhabens“ von einem „Änderungsvorhaben“ nach dem UVP-G 2000 darauf an, ob ein bestehendes Vorhaben und ein neues Vorhaben im Falle einer gemeinsamen Neuplanung als ein „Vorhaben“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G anzusehen wären. Ist dies zu bejahen, dann wäre auch das neue Vorhaben – hier das streitgegenständliche Vorhaben – als (eine) Änderung des bestehenden Vorhabens zu qualifizieren vergleiche das noch zur damaligen Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 Absatz 4, UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993, ergangene, jedoch auf die geltenden Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 a UVP-G 2000 übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 99/06/0164). Das bei dieser Prüfung heranzuziehende, „bestehende“ Vorhaben muss dabei jedenfalls, wenn auch nicht

dem UVP-G 2000, bereits rechtskräftig genehmigt oder bewilligt sein vergleiche VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066, sowie auch VfGH 26.02.2018, E2796/2017). 3.2.1.

  1. Dass die Maßnahmen des streitgegenständlichen Vorhabens als Änderungen eines bestehenden Vorhabens zu qualifizieren sind, ist offensichtlich, und war auch nicht strittig (zur möglichen Zusammengehörigkeit mit den Maßnahmen des Vorhabens Pisteninstandhaltung s. unten unter IV.3.2.2.
  2. ff). 3.2.1.
  3. Dass die Maßnahmen des streitgegenständlichen Vorhabens als Änderungen eines bestehenden Vorhabens zu qualifizieren sind, ist offensichtlich, und war auch nicht strittig (zur möglichen Zusammengehörigkeit mit den Maßnahmen des Vorhabens Pisteninstandhaltung s. unten unter römisch vier.3.2.2.
  4. ff). 3.2.1.5.

§ 3Abs.

1 i.V.m. § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall – also mittels so genannter „Einzelfallprüfung“ – feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu rechnen ist.3.2.1.5.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall – also mittels so genannter „Einzelfallprüfung“ – feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu rechnen ist. 3.2.1.6.

§ 3Abs.

1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhangs 1 leg. cit. angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu rechnen ist.3.2.1.6.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhangs 1 leg. cit. angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu rechnen ist. 3.2.1.

  1. Von Relevanz hinsichtlich einer (möglichen) Prüfung, ob aufgrund von erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind, wie die belangte Behörde richtigerweise erkannte, die in Z 12 des Anhangs 1 UVP-G 2000 genannten Tatbestände. 3.2.1.
  2. Von Relevanz hinsichtlich einer (möglichen) Prüfung, ob aufgrund von erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind, wie die belangte Behörde richtigerweise erkannte, die in Ziffer 12, des Anhangs 1 UVP-G 2000 genannten Tatbestände. 3.2.1.
  3. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Anhang 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 ein „spezifischer Änderungstatbestand“ i.S.v. § 3a Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist (vgl. Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum UVP-G 2000 [2011], § 3a, Rn. 19). 3.2.1.
  4. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 ein „spezifischer Änderungstatbestand“ i.S.v. Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ist vergleiche Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum UVP-G 2000 [2011], Paragraph 3 a,, Rn. 19). 3.2.1.
  5. Vor diesem Hintergrund war nun zu erwägen, ob allenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist: 3.2.
  6. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 – „Gletscherschigebieten“: 3.2.
  7. Zu einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 – „Gletscherschigebieten“: Zu den Vorbringen der Parteien 3.2.2.
  8. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorhaben im „Vorfeld“ des „ XXXX “ und des „ XXXX “ verwirklicht werden soll. Doch würden sämtliche damit verbundene Maßnahmen außerhalb des räumlich zusammenhängenden Eisstroms (Nähr- und Zehrgebiet) samt seinem Einzugsgebiet liegen. Sie stützte sich dabei u.a. auf ein von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegtes Privatgutachten. Die Behörde erwog sodann im Wesentlichen, dass bei der Frage der Erfüllung des Tatbestands nach Anhang 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 nicht auf das Ausmaß der Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen abgestellt werde, sondern allein auf die – besondere – Beschaffenheit der beanspruchten Flächen. Diese Bestimmung gelange zur Anwendung, wenn durch „Pistenneubau“ oder „Schaffung von Lifttrassen“ Flächen im Bereich des räumlich zusammenhängenden Eisstroms samt seines Nähr- und Zehrgebiets in Anspruch genommen würden. Dieser Umstand läge nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht vor. Die Behörde wies zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf einen Leitfaden „UVP für Schigebiete aus 2011“sowie auf Entscheidungen des Umweltsenats, zuletzt aus 2007, hin (zu allem, Bescheid, S. 8 f und 15 f).3.2.2.
  9. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorhaben im „Vorfeld“ des „ römisch 40 “ und des „ römisch 40 “ verwirklicht werden soll. Doch würden sämtliche damit verbundene Maßnahmen außerhalb des räumlich zusammenhängenden Eisstroms (Nähr- und Zehrgebiet) samt seinem Einzugsgebiet liegen. Sie stützte sich dabei u.a. auf ein von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegtes Privatgutachten. Die Behörde erwog sodann im Wesentlichen, dass bei der Frage der Erfüllung des Tatbestands nach Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 nicht auf das Ausmaß der Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen abgestellt werde, sondern allein auf die – besondere – Beschaffenheit der beanspruchten Flächen. Diese Bestimmung gelange zur Anwendung, wenn durch „Pistenneubau“ oder „Schaffung von Lifttrassen“ Flächen im Bereich des räumlich zusammenhängenden Eisstroms samt seines Nähr- und Zehrgebiets in Anspruch genommen würden. Dieser Umstand läge nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht vor. Die Behörde wies zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf einen Leitfaden „UVP für Schigebiete aus 2011“sowie auf Entscheidungen des Umweltsenats, zuletzt aus 2007, hin (zu allem, Bescheid, S. 8 f und 15 f). 3.2.2.
  10. Die Behörde setzte sich auch bereits im bekämpften Bescheid mit dem Begriff des „Gletscherschigebiets“ auseinander: Dieser sei als der für die Ausübung des Schisports verwendete, zusammenhängende Teil eines Gletschers zu verstehen. Unter einem „Gebiet“ sei nach dem üblichen Sprachgebrauch ganz allgemein eine Fläche von bestimmter Ausdehnung zu verstehen, der einen klaren Inhalt durch eine ergänzende Angabe wie etwa die Verwendung des Begriffs in einer kritisierenden Angabe enthaltenen Wortverbindung erlange. Die Legaldefinition durch den UVP-Gesetzgeber stehe dem nicht entgegen, weil auf diese in Anhang 1 Fußnote 1a UVP-G 2000 nämlich nicht Bezug genommen werde. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, den in der betreffenden Fußnote enthaltenen, über die Wortbedeutung hinausgehenden inhaltlichen räumlichen Kriterien für die Schigebietsbestimmung auch beim Tatbestand „Gletscherschigebiet“ Geltung zu verschaffen, weil die Legaldefinition in erkennbarem Zusammenhang mit den für die sonstigen Tatbestände für Schigebiete – Anhang 1 Z 12 lit. b und c UVP-G 2000 – geltenden Schwellenwertregelungen stehe. Beim Tatbestand „Gletscherschigebiet“ habe keine Notwendigkeit für eine Legaldefinition bestanden, weil hier nicht auf das Ausmaß der Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen abgestellt werde, sondern allein auf die besondere Beschaffenheit der beanspruchten Flächen (Bescheid, S. 15 f).3.2.2.
  11. Die Behörde setzte sich auch bereits im bekämpften Bescheid mit dem Begriff des „Gletscherschigebiets“ auseinander: Dieser sei als der für die Ausübung des Schisports verwendete, zusammenhängende Teil eines Gletschers zu verstehen. Unter einem „Gebiet“ sei nach dem üblichen Sprachgebrauch ganz allgemein eine Fläche von bestimmter Ausdehnung zu verstehen, der einen klaren Inhalt durch eine ergänzende Angabe wie etwa die Verwendung des Begriffs in einer kritisierenden Angabe enthaltenen Wortverbindung erlange. Die Legaldefinition durch den UVP-Gesetzgeber stehe dem nicht entgegen, weil auf diese in Anhang 1 Fußnote 1a UVP-G 2000 nämlich nicht Bezug genommen werde. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, den in der betreffenden Fußnote enthaltenen, über die Wortbedeutung hinausgehenden inhaltlichen räumlichen Kriterien für die Schigebietsbestimmung auch beim Tatbestand „Gletscherschigebiet“ Geltung zu verschaffen, weil die Legaldefinition in erkennbarem Zusammenhang mit den für die sonstigen Tatbestände für Schigebiete – Anhang 1 Ziffer 12, Litera b und c UVP-G 2000 – geltenden Schwellenwertregelungen stehe. Beim Tatbestand „Gletscherschigebiet“ habe keine Notwendigkeit für eine Legaldefinition bestanden, weil hier nicht auf das Ausmaß der Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen abgestellt werde, sondern allein auf die besondere Beschaffenheit der beanspruchten Flächen (Bescheid, S. 15 f). 3.2.2.
  12. Auf das Wesentliche zusammengefasst geht der Beschwerdeführer hingegen davon aus, dass durch das Vorhaben eine Gletscherfläche berührt werde. Jedenfalls liege ein Vorhabensteil im Zehrgebiet des Gletschers. Überhaupt sei der Begriff „Gletscher“ bisher im Vollzug zu eng ausgelegt worden. Insbesondere müssten neben dem eigentlichen Eisstrom auch das Einzugsgebiet sowie Bereiche, die unmittelbar durch den Eisstrom geprägt sind, berücksichtigt werden. Dabei verweist der Beschwerdeführer auch auf eine Bestimmung des TNSchG betreffend Beeinträchtigungen von Gletschern. Er vertritt ferner die Ansicht (und verweist dazu auch auf die UVP-RL), dass auch eine Berührung solcher Flächen durch einen Teil eines Vorhabens zu einer Einzelfallprüfung führen müsste (Beschwerde, S. 18 ff). 3.2.2.
  13. Der Beschwerdeführer verweist zur Stützung seiner Ansicht einerseits auf das „UVP-Rundschreiben 2015“ des damaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Diesem sei aus seiner Sicht zu entnehmen, dass durch die „UVP-Novelle 2004“ aufgrund der besonders hohen Sensibilität von Gletschern und hochalpinen Regionen jede Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten (durch Pistenneubau oder Lifttrassen), die mit einer Flächeninanspruchnahme verbunden sei, einzelfallprüfungspflichtig sei. Deshalb sollte der Begriff „Gletscherschigebiet“ in diesem erweiterten Schutzumfang verstanden werden, wie dies auch vereinzelt im Landesnaturschutzrecht – der Beschwerdeführer verweist dazu auf das Tiroler Naturschutzrecht – verankert worden sei, insbesondere nicht nur das Berühren von Eis. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf den Ministerialentwurf zur UVP-Novelle 2018 (Beschwerde, S. 19 f). 3.2.2.
  14. Die belangte Behörde wies im weiteren Verfahren zusammengefasst insbesondere noch darauf hin, dass sich im UVP-G 2000 keine Legaldefinition für das Gletscherschigebiet finde, allerdings setze sich das Wort „Gletscherschigebiet“ aus den beiden Begriffen „Gletscher“ und „Schigebiet“ zusammen. Was unter einem „Schigebiet“ zu verstehen sei, ergebe sich aus Anhang 1 FN 1a UVP-G
  15. Ein Schigebiet könne danach auch mehrere Talräume umfassen, wenn sich die für ein Schigebiet erforderliche Grundausstattungen an infrastrukturellen Einrichtungen in nur einem Talort befinde. Diese Sichtweise würde allerdings zu unsachlichen Ergebnissen führen und damit dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Als Beispiel verweist die belangte Behörde auf ein weitläufiges Schigebiet, das aus einem Talort mit der notwendigen Infrastrukturausstattung, mehreren Talräumen und einer Gletscherfläche bestehe, die mit Schipisten und Seilbahnen erschlossen seien. Wenn nun im unmittelbaren Nahbereich des Talorts, aber fernab von der eigentlichen Gletscherfläche eine neue Liftanlage errichtet werden soll, so würde dies, weil damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen verbunden sei, zwingend eine Einzelfallprüfung auslösen. Bei einem benachbarten Schigebiet jedoch, das über keine Gletscherfläche verfüge, könne die UVP-Pflicht eines gleichartigen Vorhabens von der Naturschutzbehörde als Vorfrage geklärt werden. Mit dem Vorhaben verbundene erhebliche Umweltauswirkungen würden im Gletscherschigebiet, auch wenn das Projekt fernab von der eigentlichen Gletscherfläche verwirklicht werden sollte, bei einer bloßen Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen jedenfalls zur UVP-Pflicht und damit zur Anwendung der spezifischen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 führen. Im Schigebiet ohne Gletscherflächen gelte dies – bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen – erst ab einer Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderungen durch Pistenneubau oder Liftanlagen von 5 ha (Beschwerdebeantwortung belangte Behörde, S. 6 f). 3.2.2.
  16. Auch würde für die belangte Behörde eine solche Sichtweise über den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck hinausgehen, nämlich Gletscher und hochalpine Regionen aufgrund derer besonderen Sensibilität zu schützen und folglich jede Änderung von Gletscherschigebieten mit einer Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen einer Einzelfallprüfung zu unterwerfen. Im Hintergrund steht die Überlegung, dass derselbe Eingriff in einem Gletscherschigebiet regelmäßig erheblichere Auswirkungen haben werde als in einem „herkömmlichen“ Schigebiet. Eine Auslegung, die zur Anwendung der strengen Regelungen für Gletscherschigebiete auch auf Vorhaben außerhalb dieser besonders sensiblen Bereiche führt, entspreche hingegen nicht der Intention des Gesetzgebers (Beschwerdebeantwortung belangte Behörde, S. 7). 3.2.2.
  17. Unter Hinweis auf ihre Ausführungen im bekämpften Bescheid zur Auslegung legte die belangte Behörde außerdem noch dar, dass der gesetzgeberische Wille darauf abzielte, Vorhaben auf Gletscherflächen strengeren Regelungen zu unterwerfen, dies aber nicht dadurch, dass durch Abstellen auf die – anderen Zwecken dienende – Legaldefinition auch Pisten- und Liftvorhaben, die außerhalb dieser als besonders sensibel betrachteten Bereiche realisiert werden sollen, erfasst würden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der vorerwähnte Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nur dann zum Tragen komme, wenn sich kein Hinweis auf ein abweichendes Begriffsverständnis ergebe, wie etwa aus der Gesetzessystematik oder eben dem Regelungszweck. Diese Auslegung entspreche dem Begriffsverständnis des BMLFUW (des nunmehrigen BMK), wenn es in dessen „Leitfaden UVP für Schigebiete“ heiße, dass „jede neue Inanspruchnahme von Gletscherflächen (durch Neubau von Pisten oder Anlegung von Lifttrassen in einem bestehenden Gletscherschigebiet) … unabhängig von ihrer Größe eine Einzelfallprüfung“ auslöst. Auch das Bundesministerium für Klimaschutz erachte die strengeren UVP-Regelungen für die Änderung von Gletscherschigebieten offenbar nur dann für anwendbar, wenn der Pistenneubau bzw. die Anlegung von Lifttrassen auf Gletscherflächen erfolge (Beschwerdebeantwortung belangte Behörde, S. 7 f). 3.2.2.
  18. Es verbleibe aus Sicht der belangten Behörde ferner die Frage, welche Bereiche der UVP-Gesetzgeber als Gletscher einem besonderen Schutz unterstellt habe. Die Judikatur gehe von einem eher engen Verständnis aus, wenn als einheitliches Gletschergebiet die Gesamtheit des räumlich zusammenhängenden Eisstroms samt seines Nähr- und Zehrgebiets angesehen werde. Dieses Verständnis entspreche auch den in der österreichischen Rechtsordnung enthaltenen Begriffsdefinitionen für Gletscher, wie etwa in der WKEV sowie der auf Grundlage des Vermessungsgesetzes erlassenen BANU-V sowie – wobei die belangte Behörde auf die Ausführungen eines Glaziologen in einem anderen Verfahren verweist – im Wesentlichen auch der Definition aus fachlicher, glaziologischer Sicht (Beschwerdebeantwortung belangte Behörde, S. 8 ff). 3.2.2.
  19. Mit Blick auf den Gesetzeszweck und das vom Gesetzgeber verfolgte Schutzziel, nämlich den Gletscher als Gesamtsystem zu schützen und besonderen, strengeren Regeln zu unterwerfen, scheine für die belangte Behörde eine Auslegung dahingehend, dass der Gletscher neben dem Eisstrom (Nähr- und Zehrgebiet) auch das Einzugsgebiet, also jenen Bereich, aus dem der Gletscher seine Wasser- und Schneezufuhr erhält, umfasse, gerade noch vertretbar. Dem Einzugsgebiet komme nämlich im Gesamtsystem des Gletschers keine unwesentliche Bedeutung zu, wie sich aus den Erläuterungen zum Tiroler Naturschutzgesetz 1990 (ErläutRV LGBl. Nr. 52/1990) ergebe. Gletscher und deren Einzugsgebiete könnten demnach als Einheit verstanden werden, weil das Entstehen und der Bestand eines Gletschers von einem „funktionsfähigen“ Einzugsgebiet abhängen. Folglich könnte argumentiert werden, dass nicht nur der Eisstrom (Nähr- und Zehrgebiet) eines besonderen Schutzes bedarf, sondern eben auch dessen Einzugsgebiet. Ob diese Auslegung allerdings noch vom Wortlaut der Bestimmung umfasst ist, der ja bekanntlich die äußerste Grenze für jede Auslegung bildet, könne durchaus hinterfragt werden, sei aber letztlich für den konkreten Fall ohne Bedeutung. Auch das Einzugsgebiet werde nämlich von den geplanten Maßnahmen nicht berührt, wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides eindeutig ergebe (Beschwerdebeantwortung belangte Behörde, S. 10 f). 3.2.2.
  20. Mit Blick auf den Gesetzeszweck und das vom Gesetzgeber verfolgte Schutzziel, nämlich den Gletscher als Gesamtsystem zu schützen und besonderen, strengeren Regeln zu unterwerfen, scheine für die belangte Behörde eine Auslegung dahingehend, dass der Gletscher neben dem Eisstrom (Nähr- und Zehrgebiet) auch das Einzugsgebiet, also jenen Bereich, aus dem der Gletscher seine Wasser- und Schneezufuhr erhält, umfasse, gerade noch vertretbar. Dem Einzugsgebiet komme nämlich im Gesamtsystem des Gletschers keine unwesentliche Bedeutung zu, wie sich aus den Erläuterungen zum Tiroler Naturschutzgesetz 1990 (ErläutRV Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990,) ergebe. Gletscher und deren Einzugsgebiete könnten demnach als Einheit verstanden werden, weil das Entstehen und der Bestand eines Gletschers von einem „funktionsfähigen“ Einzugsgebiet abhängen. Folglich könnte argumentiert werden, dass nicht nur der Eisstrom (Nähr- und Zehrgebiet) eines besonderen Schutzes bedarf, sondern eben auch dessen Einzugsgebiet. Ob diese Auslegung allerdings noch vom Wortlaut der Bestimmung umfasst ist, der ja bekanntlich die äußerste Grenze für jede Auslegung bildet, könne durchaus hinterfragt werden, sei aber letztlich für den konkreten Fall ohne Bedeutung. Auch das Einzugsgebiet werde nämlich von den geplanten Maßnahmen nicht berührt, wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides eindeutig ergebe (Beschwerdebeantwortung belangte Behörde, S. 10 f). 3.2.2.
  21. Jedenfalls zu weit und vom Wortlaut nicht mehr umfasst, erscheine die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass auch das Gletschervorfeld und die dort befindlichen Moränen vom Gletscherschigebiet umfasst seien. Hinzu komme, dass dem Gletschervorfeld und den dort befindlichen Moränen – im Unterschied zum Einzugsgebiet – für das Gesamtsystem des bestehenden Gletschers keine besondere Bedeutung zukomme und damit auch eine am Zweck der Norm orientierte Auslegung an ihre Grenzen stoße. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit den Regelungen des Tiroler Naturschutzgesetzes argumentiere und daraus ableite, dass der Begriff „Gletscher“ auch das Gletschervorfeld, insbesondere die Moränen umfasse, so sei darauf hinzuweisen, dass die im Nahbereich gelegenen Moränen vom Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nur deshalb umfasst seien, weil sie im Gesetz auch explizit genannt sind. Der Landesgesetzgeber unterscheide bewusst zwischen dem Gletscher als solches und den im Nahbereich gelegenen Moränen; dies ergebe sich auch aus der historischen Entwicklung dieser Bestimmungen. Davon, dass die derzeit geltenden Regelungen nicht so weit ausgelegt werden könnten, dass auch das Gletschervorfeld mitumfasst ist, gehe offenbar auch der Gesetzgeber selbst aus, wie sich aus dem Ministerialentwurf zu UVP-G-Novelle 2018 ergebe. So sei darin eine legistische Änderung des Gletscherschigebietstatbestandes durch die Einführung einer absoluten Seehöhe vorgesehen gewesen, um auch zumindest teilweise das Gletschervorfeld mit zu umfassen (Beschwerdebeantwortung belangte Behörde, S. 11). 3.2.2.
  22. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Begriffe „Gletscher“ und „Gletscherschigebiet“ auseinandergehalten werden müssten. Während es sich bei „Gletscher“ unter anderem um eine von Glaziologen zu beantwortende Fachfrage handle, sei „Gletscherschigebiet“ eine Rechtsfrage und ziele in der Regel darauf ab, dass die bestehenden Gletscherschigebiete wesentlich umfangreicher zu betrachten seien. Der Beschwerdeführer wies neuerlich auf § 5 Abs. 1 lit. d TNSchG 2005 und eine Novelle zu diesem Gesetz aus dem Jahr 2004, wo Moränen Eingang gefunden hätten, hin. Wie in der vorgeschlagenen Regelung gehe es zur Erzielung eines einheitlichen Gletscherschutzes um die Ausdehnung des generellen Verbots einer nachhaltigen Beeinträchtigung von Gletschern und ihrer Einzugsgebiete und Moränen (Niederschrift, S. 5 f, s. insoweit auch die Einwendungen zur Richtigkeit der Niederschrift OZ 27, die das Gericht für zutreffend und damit zu berücksichtigen hält). 3.2.2.
  23. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Begriffe „Gletscher“ und „Gletscherschigebiet“ auseinandergehalten werden müssten. Während es sich bei „Gletscher“ unter anderem um eine von Glaziologen zu beantwortende Fachfrage handle, sei „Gletscherschigebiet“ eine Rechtsfrage und ziele in der Regel darauf ab, dass die bestehenden Gletscherschigebiete wesentlich umfangreicher zu betrachten seien. Der Beschwerdeführer wies neuerlich auf Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, TNSchG 2005 und eine Novelle zu diesem Gesetz aus dem Jahr 2004, wo Moränen Eingang gefunden hätten, hin. Wie in der vorgeschlagenen Regelung gehe es zur Erzielung eines einheitlichen Gletscherschutzes um die Ausdehnung des generellen Verbots einer nachhaltigen Beeinträchtigung von Gletschern und ihrer Einzugsgebiete und Moränen (Niederschrift, S. 5 f, s. insoweit auch die Einwendungen zur Richtigkeit der Niederschrift OZ 27, die das Gericht für zutreffend und damit zu berücksichtigen hält). 3.2.2.
  24. Die erstmitbeteiligte Partei führte zu diesen Argumenten wiederum aus, dass der Begriff „Gletscher“ primär nach der dem Sprachgebrauch üblichen Bedeutung auszulegen sei. Es handle sich dabei, um das Eisfeld, dass sich in einem Strom langsam zu Tal bewege; eine Definition, die sich auch mit dem in der Fachwelt einhellig gebräuchlichem Verständnis decke. Dies habe zur Folge, dass manche Landesgesetzgeber in ihren Naturschutzgesetzen neben den Gletschern auch andere natürliche Erscheinungsformen im Hochgebirge, wie Gletschervorfeld, Moränen spezifischen Regeln unterwerfen würden (Niederschrift, S. 6, insoweit auch die Einwendungen zur Richtigkeit der Niederschrift, OZ 28, die das Gericht für zutreffend und damit zu berücksichtigen hält). 3.2.2.
  25. Der Begriff „Gletscherschigebiet“ wiederum sei nach der erstmitbeteiligten Partei nicht im Sinne des „Schigebiets“ von Anhang 1 Fußnote 1a UVP-G 2000 auszulegen, sondern als „Piste bzw. Lifttrasse auf einem Gletscher“. Es werde nämlich bei diesem Schigebietstatbestand nicht auf die Fußnote 1a verwiesen. Vor allem aber würde jedes andere Auslegungsergebnis zu krass unsachlichen Ergebnissen führen, wie dies auch in der Literatur von Plank dargestellt worden sei. Eine Sichtweise, wonach der Begriff „Gletscherschigebiet“ so weit gesehen werden könnte, dass damit jedes Schigebiet und jede Maßnahme in einem Schigebiet erfasst wäre, wo es innerhalb des gesamten Schigebiet „zufällig“ auch einen Gletscher gebe wäre grob unsachlich. Warum solle beispielsweise eine der Pisten, die von der Mittelstation zur Talstation führe anders behandelt werden, je nachdem, ob es davon kilometerweit entfernt am anderen Ende des Schigebiets irgendwo einen Gletscher gebe (Niederschrift, S. 6 f). 3.2.2.
  26. Unmaßgeblich sei aus Sicht der erstmitbeteiligten Partei auch die Höhenlage. Der seinerzeitige diesbezügliche Ministerialentwurf für eine Änderung des UVP-G wurde insoweit aus gutem Grund zurückgezogen. So gebe es, beispielsweise, Gletscher auch weit unterhalb der damals vorgeschlagenen Höhe. Zudem seien die Höhenlagen von Gletschern auch regional stark unterschiedlich (Niederschrift, S. 6). 3.2.2.
  27. Die belangte Behörde hielt in der mündlichen Verhandlung fest, dass sich der Gesetzgeber des TNSchG im Jahr 1990 entschieden habe, fünf Tiroler Gletscher, auf denen Schibetrieb stattfinde, unter Schutz zu stellen. Der Moränenschutz sei erst viel später in das Naturschutzgesetz eingefügt worden. Gerade diese historische Entwicklung zeige, dass die Begriffe „Gletscher“ und „Moränen“ im TNSchG auseinandergehalten werden müssen. Würde der Gletscher als solches auch Moränen umfassen, wäre diese Novelle nicht notwendig gewesen. Auch wies die belangte Behörde auf die Auswirkungen einer weiten Auslegung des Begriffs „Gletscherschigebiet“ hin (Niederschrift, S. 9). 3.2.2.
  28. Nach der mündlichen Verhandlung brachte die erstmitbeteiligte Partei noch vor, dass am Gletscher bereits die Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen (auch ohne Geländeveränderung) genüge und jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Unionsrechtlich sei das Abstellen auf ein „Schigebiet“ ganz generell nicht erforderlich. In der UVP-RL werde vielmehr auf die einzelnen „Anlagen“ bzw. „Eingriffe“ abgest

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