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{'item': 'G303 2234924-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 18§§ 4§ 58§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlG303 2234924-1 SpruchG303 2234924-1/15E, G303 2234924-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 13.07.2020 in der Justizanstalt XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005). Am 15.07.2020 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Kärnten die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 13.07.2020 in der Justizanstalt römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). Am 15.07.2020 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Kärnten die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

  1. Am 04.08.2020 wurde der BF seitens eines Organs des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der im Stande der Strafhaft gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Brasilien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). 3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der im Stande der Strafhaft gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Brasilien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der angefochtene Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF keine asylrelevanten Gründe für die Antragstellung dargelegt habe. Der BF sei als Drogenkurier tätig gewesen und zur Suchtmittelübergabe nach Österreich gekommen. Er sei ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen und um seine finanzielle Situation aufzubessern ins Bundesgebiet eingereist. Zudem wurde festgehalten, dass gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem siebenjährigen Einreiseverbot erlassen wurde.

  1. Mit dem am 08.09.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF anzuberaumen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften genannt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass in Brasilien das Leben des BF in Gefahr sei. Er habe für die äußerst mächtige mafiöse Organisation XXXX gearbeitet und befürchte bei einer Rückkehr nach Brasilien ermordet zu werden, da er mit den österreichischen Strafverfolgungsbehörden kooperiert habe und aus diesem Verbrechersyndikat aussteigen wolle, was in Brasilien Lebensgefahr bedeute. Aufgrund der Macht und des Einflusses der Organisation und der notorischen Korruption der brasilianischen Sicherheitsbehörden könne er keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. In der Beschwerde befinden sich im Weiteren Berichte zur oben genannten Organisation XXXX , Korruption, organisierten Kriminalität und Haftbedingungen in Brasilien. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass in Brasilien das Leben des BF in Gefahr sei. Er habe für die äußerst mächtige mafiöse Organisation römisch 40 gearbeitet und befürchte bei einer Rückkehr nach Brasilien ermordet zu werden, da er mit den österreichischen Strafverfolgungsbehörden kooperiert habe und aus diesem Verbrechersyndikat aussteigen wolle, was in Brasilien Lebensgefahr bedeute. Aufgrund der Macht und des Einflusses der Organisation und der notorischen Korruption der brasilianischen Sicherheitsbehörden könne er keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. In der Beschwerde befinden sich im Weiteren Berichte zur oben genannten Organisation römisch 40 , Korruption, organisierten Kriminalität und Haftbedingungen in Brasilien.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.09.2020 vom BFA vorgelegt.
  3. Mit Teilerkenntnis des BVwG, vom 15.09.2020, GZ: G303 2234924-1/2Z, wurde der Antrag des BF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.6. Mit Teilerkenntnis des BVw

G, vom 15.09.2020, GZ: G303 2234924-1/2Z, wurde der Antrag des BF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

  1. Am 23.10.2020 übermittelte das BFA den Antrag des BF für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. In weiterer Folge wurde der BF am 05.12.2020 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist brasilianischer Staatsangehöriger. Der BF gehört dem Christentum an und spricht portugiesisch. Der BF ist geschieden und Vater einer 14jährigen Tochter, die bei der Kindesmutter in Brasilien lebt. Der BF verließ Brasilien am 26.07.2019 und reiste legal mit dem Flugzeug zunächst nach Portugal und in weiterer Folge nach Österreich. Er wurde am 01.08.2019 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX gebracht. Der BF verließ Brasilien am 26.07.2019 und reiste legal mit dem Flugzeug zunächst nach Portugal und in weiterer Folge nach Österreich. Er wurde am 01.08.2019 festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 gebracht. Der BF verfügt im Bundesgebiet – abgesehen von seinem Aufenthalt in den Justizanstalten – über keinen gemeldeten Hauptwohnsitz. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 11.2019, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF hat am XXXX 08.2019 430,30 Gramm Kokain nach Österreich eingeführt, indem er 47 Behältnisse mit Kokain schluckte und aus Sao Paulo via Lissabon mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat einreiste. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2019, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF hat am römisch 40 08.2019 430,30 Gramm Kokain nach Österreich eingeführt, indem er 47 Behältnisse mit Kokain schluckte und aus Sao Paulo via Lissabon mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat einreiste. Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der BF befand sich von XXXX 08.2019 bis XXXX 12.2020 in Haft (zunächst Untersuchungshaft sodann in Strafhaft).Der BF befand sich von römisch 40 08.2019 bis römisch 40 12.2020 in Haft (zunächst Untersuchungshaft sodann in Strafhaft). Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 27.05.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Brasilien zulässig ist und gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 27.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Brasilien zulässig ist und gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am 05.12.2020 auf dem Luftweg nach Rio de Janeiro (Brasilien) abgeschoben. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF studierte „Interior Design“ und war vor seiner Ausreise als Lightning-Designer tätig. Der BF ging in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und verfügte auch über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Brasilien. Im Herkunftsstaat wohnen die Mutter, acht Brüder und die Tochter des BF. Der BF verfügt über keine nennenswerten familiären Bindungen in Österreich. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch sonst irgendwelche Probleme. Solche sind auch nicht zukünftig zu befürchten. Der BF wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass der BF in Brasilien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat, um als Drogenkurier zu einer Suchtmittelübergabe nach Österreich zu kommen. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Brasilien allenfalls entgegenstehen würden, liegen nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG. 2.
  5. Zum Beschwerdeführer: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Glaubenszugehörigkeit, Familienstand sowie familiären Verhältnissen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem basieren diese Feststellungen auf den eigenen Angaben des BF in seiner Erstbefragung am 15.07.2020 und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.08.
  6. Die Feststellungen zur Einreise und Festnahme ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Eintragung im Zentralen Melderegister, anhand welcher auch die fehlende Wohnsitzmeldung festgestellt werden konnte. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und die zugrundeliegende strafbare Handlung konnten anhand des vorliegenden Strafurteils des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 11.2019, und des Strafregisters festgestellt werden.Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und die zugrundeliegende strafbare Handlung konnten anhand des vorliegenden Strafurteils des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 11.2019, und des Strafregisters festgestellt werden. Die Feststellung zur Verbüßung der Strafhaft in den Jusitzanstalten beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 05.12.2020 sowie aus dem Bericht des BMI vom 06.12.2020 ergibt sich die erfolgte Abschiebung des BF nach Rio de Janeiro. Aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 05.12.2020 sowie aus dem Bericht des BMI vom 06.12.2020 ergibt sich die erfolgte Abschiebung des BF nach Rio de Janeiro. Da im Hauptverband der Sozialversicherungsträger keine Eintragung aufscheint, konnte keine legale Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet festgestellt werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verfügt, zumal der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet inhaftiert war und bei seiner Einvernahme vor dem BFA angab, arbeitslos zu sein und keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erwähnte. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht darauf, dass der BF vor dem BFA angab, gesund zu sein. Anhaltspunkte für Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF sind nicht zutage getreten, zumal der BF selbst angab im Herkunftsstaat als Lightning-Designer gearbeitet zu haben. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor dem BFA. Familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Die Feststellungen, dass der BF in Brasilien nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird, beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2020, wonach keine Fahndungsmaßnahmen (Haftbefehle, Strafanzeigen etc.) gegen ihn bestehen würden. Auch brachte der BF keine konkreten Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates bei seinen Einvernahmen vor. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Brasilien, welche im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, kann festgestellt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird. Auch vor dem Hintergrund, dass der BF dort über einen familiären Anschluss verfügt. 2.
  7. Zum Vorbringen: Zunächst ist auszuführen, dass eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr in Brasilien als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben kann, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - auch bei Glaubhaftigkeit und Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist: Der BF erstattete weder in der Erstbefragung noch in der späteren Einvernahme irgendein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach er in Brasilien vor seiner Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würde. Auch in der Beschwerde werden keine konkreten Vorfälle genannt. Das Beschwerdevorbringen stützt sich hauptsächlich auf Berichte über die kriminelle Organisation XXXX , deren Mitglied der BF gewesen sei und vor welcher er sich nun fürchte. Der BF erstattete weder in der Erstbefragung noch in der späteren Einvernahme irgendein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach er in Brasilien vor seiner Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würde. Auch in der Beschwerde werden keine konkreten Vorfälle genannt. Das Beschwerdevorbringen stützt sich hauptsächlich auf Berichte über die kriminelle Organisation römisch 40 , deren Mitglied der BF gewesen sei und vor welcher er sich nun fürchte. Der BF brachte in der Erstbefragung am 15.07.2020 als Fluchtgrund vor, dass er nach dem Tod seines Vaters ohne Orientierung und ohne Ziel gewesen sei und einen Neuanfang gewollt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor der Epidemie, und er fühle sich allein, weil sein Vater gestorben sei. Der BF habe dort keine Arbeit mehr und fühle sich nicht wohl. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2020 hingegen gab der BF zu den Gründen seines Asylantrages befragt an, dass seine Familie Probleme habe und ausziehen hätten müssen. Der BF fühle sich in seinem Land nicht mehr sicher, da er große Probleme habe. Wenn man in Brasilien von der Polizei bei einem Verbrechen erwischt werden würde, könne es sein, dass man sterbe. Der BF wolle einfach ein neues Leben beginnen. Er wolle hier arbeiten und ehrliches Geld verdienen, damit er seine Tochter im Heimatland unterstützen könne. Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, dass er sterben würde, weil er mit der österreichischen Polizei zusammengearbeitet habe. Der BF sei fünf Jahre im Drogen-Milieu tätig gewesen und habe er für eine Organisation gearbeitet, die diverse kriminelle Aktionen wie Drogenhandel, Raub, durchführe. Im Vergleich zu der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA kann ein massiv gesteigertes Fluchtvorbringen beobachtet werden. In der Erstbefragung erwähnte der BF mit keinem Wort, dass er um sein Leben fürchte, weil er eine kriminelle Organisation verraten hätte. Seine Rückkehrbefürchtungen begründete der BF lediglich mit persönlichen und wirtschaftlichen Gründen, nämlich mit der Angst vor der Pandemie, dem Tod seines Vaters, der Arbeitslosigkeit und einem Unwohlfühlen. Auch vermag die im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 04.08.2020 vom BF angegebene Erklärung für die unterschiedlichen Angaben, nämlich, dass er sich bei der Erstbefragung nicht wohl gefühlt und ein Problem mit der Dolmetscherin gehabt habe, nicht zu überzeugen. Der BF hatte die Gelegenheit sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern und wurde ihm das Protokoll über die Erstbefragung rückübersetzt und bestätigte er dieses mit seiner Unterschrift. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und zum Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF vermochte es nicht eine Gefährdung durch eine kriminelle Organisation glaubhaft und substantiiert darzustellen. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Mitglieder einer kriminellen Organisation in Brasilien jemals den Vorsatz fassten, den BF zu irgendeinem Zeitpunkt zu töten oder ihn verfolgten. Diesbezügliche Drohungen brachte der BF zu keinem Zeitpunkt vor. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Brasilien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Der BF kam als Drogenkurier nach Österreich und war bereits seit fünf Jahren im Drogen-Milieu tätig. Der Umstand, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst stellte, nachdem er in Österreich fast ein Jahr in Strafhaft war, deutet entgegen der nicht glaubwürdigen Erklärung des BF vielmehr daraufhin, dass der BF nie einer tatsächlichen, persönlichen Bedrohung und Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, sondern mit der Asylantragstellung lediglich die Absicht verfolgte, eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Der BF gab selbst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2020 an, dass er Brasilien verlassen habe, da er „etwas“ in Österreich zu überbringen gehabt habe. Auch bejahte er die Frage, dass es sich dabei um seine erste Drogenlieferung nach Österreich gehandelt habe. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens an. 2.
  8. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Brasilien) ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Brasilien ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Die Verfassung garantiere eine unabhängige Justiz. Der BF kann sich an lokale Sicherheitsbehörden wenden. Überdies hat der BF im gesamten Verfahren das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, substanziiert entgegengetreten. Im gegenständlichen Verfahren wurden mangels Verfahrensrelevanz keine konkreten Berichte und Anfragebeantwortungen betreffend die in der Beschwerde vorgebrachte kriminelle Vereinigung XXXX eingeholt. Dies aus folgenden Gründen: Im gegenständlichen Verfahren wurden mangels Verfahrensrelevanz keine konkreten Berichte und Anfragebeantwortungen betreffend die in der Beschwerde vorgebrachte kriminelle Vereinigung römisch 40 eingeholt. Dies aus folgenden Gründen: Dass diese kriminelle Gruppierung namens XXXX in irgendeiner Weise den BF aus anderen als rein kriminellen Motiven – wenn überhaupt - bedroht hätte, etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe, wurde nicht behauptet. Ebenso wenig wurde behauptet, dass diese kriminellen Handlungen in irgendeiner Weise den staatlichen Organen Brasiliens zuzurechnen gewesen wären.Dass diese kriminelle Gruppierung namens römisch 40 in irgendeiner Weise den BF aus anderen als rein kriminellen Motiven – wenn überhaupt - bedroht hätte, etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe, wurde nicht behauptet. Ebenso wenig wurde behauptet, dass diese kriminellen Handlungen in irgendeiner Weise den staatlichen Organen Brasiliens zuzurechnen gewesen wären.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtem nicht begründet ist: Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Der BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates nicht vorgebracht. Insoweit der BF erst in der Beschwerde vorbrachte, von den Mitgliedern einer kriminellen Organisation namens XXXX bedroht und verfolgt zu werden, und auch fürchte, bei seiner Rückkehr von diesen getötet zu werden, ist – auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit - entgegenzuhalten, dass eine von privaten Personen ausgehende Bedrohung aus sonstigen Gründen, etwa aus persönlichen oder kriminellen Motiven, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellt.Insoweit der BF erst in der Beschwerde vorbrachte, von den Mitgliedern einer kriminellen Organisation namens römisch 40 bedroht und verfolgt zu werden, und auch fürchte, bei seiner Rückkehr von diesen getötet zu werden, ist – auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit - entgegenzuhalten, dass eine von privaten Personen ausgehende Bedrohung aus sonstigen Gründen, etwa aus persönlichen oder kriminellen Motiven, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellt. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz seitens des Staates vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in seinem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz seitens des Staates vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in seinem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Es war vielmehr in einer Gesamtschau aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass der BF Brasilien als Kurier zu einer Suchtmittelübergabe in Österreich verlassen hat und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur aus dem Grund gestellt hat, um eine Rückführung nach Brasilien zu verhindern und sich dadurch einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zum Beispiel aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF studierte Innenarchitektur und war zuletzt als Lightning-Designer beschäftigt. Beim BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat – wie vor seiner Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt der BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Brasilien und ist anzunehmen, dass der BF eine gewisse Unterstützung durch seine Angehörigen erwarten kann, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der BF in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste. Es ist anzunehmen, dass der BF wie vor seiner Ausreise im Haus seiner Mutter wohnen wird können. Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere der BF durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Wie aus der Quellenlage ersichtlich ist, sind vor allem alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen. Der BF ist gesund und gehört keiner Risikogruppe an. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils in Form eines schweren Verlaufes und einer notwendigen medizinischen Versorgung reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des BF in Brasilien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen. Es fehlen daher selbst bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art 3 EMRK.Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils in Form eines schweren Verlaufes und einer notwendigen medizinischen Versorgung reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des BF in Brasilien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen. Es fehlen daher selbst bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Artikel 3, EMRK. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist

§ 58Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs. 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat daher zu entfallen. Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,). Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, GZ: G303 2234924-1/2Z, abgesprochen, indem der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuerkannt wurde.Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, GZ: G303 2234924-1/2Z, abgesprochen, indem der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuerkannt wurde. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages –

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2234924.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.