GVG abgewiesen. römisch vier. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils auf Ersatz der Aufwendungen werden
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX .2020 um 14:00 Uhr, wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ferner wurde festgehalten, dass die besagten Rechtsfolgen nach der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintreten würden. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am römisch 40 .2020 um 14:00 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ferner wurde festgehalten, dass die besagten Rechtsfolgen nach der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintreten würden. Der BF wurde am XXXX .2020 aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und am selben Tag um 08:00 in Schubhaft genommen, welche aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. Der BF wurde am römisch 40 .2020 aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und am selben Tag um 08:00 in Schubhaft genommen, welche aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. Mit dem am 26.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten und mit selbigen Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF, durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung, Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme
Vm. § 34 BFA-VG für rechtswidrig erklären, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der gegenständlichen Beschwerde
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG für rechtswidrig erklären, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Aktenvorlage durch das BFA, Regionaldirektion Tirol, erfolgte am 26.01.2021 und gab diese dazu eine Stellungnahme ab. Am 02.02.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine RV sowie ein Vertreterin des BFA teilnahmen.Am 02.02.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine Regierungsvorlage sowie ein Vertreterin des BFA teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
GVG dem RV des BF ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG dem Regierungsvorlage des BF ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 02.02.2021 übermittelt. Weder der BF noch die belangte Behörde haben einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Mit per Telefax am 03.02.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz beantragte das BFA eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist, Staatsangehöriger von Irak. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist, Staatsangehöriger von Irak. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, ledig, Vater eines minderjährigen Sohnes sowie der Sprachen Kurdisch Sorani, Englisch und Italienisch mächtig. Der Sohn des BF lebt in Norwegen und wurde vom norwegischen Staat im Jahr 2006 ein Aufenthaltsverbot über den BF verhängt. Der BF hat seinen Sohn bis dato weder gesehen, noch hat er, entgegen anderslautender Angaben in seinem Verfahren zur bedingten Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe, mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF hegt die Absicht zu seinem Sohn nach Norwegen zu reisen. Der BF verfügt über einen am 30.07.2019 abgelaufenen Fremdenpass sowie eine ID-Card der Republik Italien, jedoch weder über ein gültiges sonstiges Reisedokument noch über einen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel. Dem BF wurde vom Staat Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung, welche am 30.07.2019 abgelaufen ist, erteilt. Der BF reiste zuletzt im Jahr 2018 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und weist keine Wohnsitzmeldungen, ausgenommen in Justizanstalten in den Zeiträumen XXXX .2018 bis XXXX .2019 und XXXX .2019 bis XXXX .2020, auf. Der BF reiste zuletzt im Jahr 2018 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und weist keine Wohnsitzmeldungen, ausgenommen in Justizanstalten in den Zeiträumen römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, auf. Die belangte Behörde hat ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 11.01.2019 eingeleitet und am XXXX .2020 ein Rückübernahmeansuchen an den italienischen Staat gestellt. Trotz wiederholter Urgenzen seitens der belangten Behörde, zuletzt am 18.01.2021, blieb bis dato eine Antwort des Staates Italien aus. Die belangte Behörde hat ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 11.01.2019 eingeleitet und am römisch 40 .2020 ein Rückübernahmeansuchen an den italienischen Staat gestellt. Trotz wiederholter Urgenzen seitens der belangten Behörde, zuletzt am 18.01.2021, blieb bis dato eine Antwort des Staates Italien aus. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur längerfristigen Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich und geht zudem keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von 02.06.2017 bis 29.07.2017 war der BF in Österreich erwerbstätig, ohne im Besitz einer diesbezüglichen Berechtigung zu sein. Der BF verfügt weder über soziale noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes
GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
2 Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Da sich der Bescheid insgesamt als rechtwidrig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden. Da sich der erlassene Bescheid als rechtswidrig erwies, war auch die Anhaltung des BF in Schubhaft vom Zeitpunkt der Erlassung bis zum heutigen Tag, als rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zu Spruchpunkt III.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt sowie Sicherungsbedarf besteht. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, nicht in Österreich verbleiben zu wollen, sondern sich entweder nach Italien oder Norwegen begeben zu wollen. Ihm ist bekannt, dass er für seine Reisen in andere EU Länder ein Reisedokument benötigt welcher er jedoch nicht mehr hat, da sein italienischer Fremdenpass am 30.07.2019 abgelaufen ist. Diese Tatsache ist dem BF jedoch egal, gab er doch an, dass er noch eine italienische Karte habe, mit der er sich ausweisen würde, wenn er von der Polizei in Italien kontrolliert werde. Der BF ist auch nicht vertrauenswürdig, nachdem er im strafgerichtlichen Verfahren (Beschluss für die bedingte Haftentlassung) angab, mit seinem Sohn, welcher in Norwegen lebt, in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt zu haben. In der heutigen Verhandlung konnte geklärt werden, dass das niemals der Fall war. Der BF gab auch an, sein strafbares Verhalten aus Geldnot gesetzt zu haben und verfügt dieser nicht über ausreichende finanzielle Mittel, sodass weiterhin die Gefahr eines strafrechtlichen Verhaltens des BF allgegenwärtig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF, nach einer Entlassung aus der Schubhaft, versuchten wird – illegal – in ein anderes Land zu gelangen, wobei er angab nach Italien zu wollen. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt sowie Sicherungsbedarf besteht. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, nicht in Österreich verbleiben zu wollen, sondern sich entweder nach Italien oder Norwegen begeben zu wollen. Ihm ist bekannt, dass er für seine Reisen in andere EU Länder ein Reisedokument benötigt welcher er jedoch nicht mehr hat, da sein italienischer Fremdenpass am 30.07.2019 abgelaufen ist. Diese Tatsache ist dem BF jedoch egal, gab er doch an, dass er noch eine italienische Karte habe, mit der er sich ausweisen würde, wenn er von der Polizei in Italien kontrolliert werde. Der BF ist auch nicht vertrauenswürdig, nachdem er im strafgerichtlichen Verfahren (Beschluss für die bedingte Haftentlassung) angab, mit seinem Sohn, welcher in Norwegen lebt, in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt zu haben. In der heutigen Verhandlung konnte geklärt werden, dass das niemals der Fall war. Der BF gab auch an, sein strafbares Verhalten aus Geldnot gesetzt zu haben und verfügt dieser nicht über ausreichende finanzielle Mittel, sodass weiterhin die Gefahr eines strafrechtlichen Verhaltens des BF allgegenwärtig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF, nach einer Entlassung aus der Schubhaft, versuchten wird – illegal – in ein anderes Land zu gelangen, wobei er angab nach Italien zu wollen. Zusätzlich liegt Fluchtgefahr auch vor, da ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen ist (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276). Der BF wurde rechtskräftig am XXXX .2019 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF beging den Raub aus finanziellen Nöten. Der BF zeigt in der heutigen Verhandlung keine Reue für sein strafrechtliches Verhalten. Zusätzlich liegt Fluchtgefahr auch vor, da ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen ist (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276). Der BF wurde rechtskräftig am römisch 40 .2019 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF beging den Raub aus finanziellen Nöten. Der BF zeigt in der heutigen Verhandlung keine Reue für sein strafrechtliches Verhalten. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der BF gibt zwar an hier einen Bekannten in Wien zu haben, kann jedoch weder Name noch Adresse angeben. Der BF verfügt aktuell über 200 Euro an Bargeld. Der BF wird sich daher seinen Aufenthalt in Österreich bis zur Abschiebung nach Italien nicht finanzieren können. Der BF ist auch nicht gewillt dem Verfahren abzuwarten, sondern ist sich sicher, dass er auch ohne gültigen Reisepass nach Italien reisen wird können. Auch die derzeit vorliegende Pandemielage, ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da es nur der Zustimmung Italiens bedarf um den BF an der Grenze übergeben zu können. Es war daher auszusprechen, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft notwendig und auch verhältnismäßig ist. 3.3. Zu Spruchpunkt IV.: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier.:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Beide Parteien haben teilweise obsiegt, somit entfallen beide Kostenzusprüche. 3.4. Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Maßnahmenbeschwerden kommt
GVG keine aufschiebende Wirkung zu, da die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft - das Vorliegen von Fluchtgefahr und zwingende öffentliche Interessen - den Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zB § 64 Abs. 2 AVG) bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 13 Abs. 3 VwGVG) oder die Erlassung von Mandatsbescheiden (§ 57 Abs. 1 AVG) entspricht und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG - wie auch die dem Verfahren VfSlg. 19.215/2010 zugrundeliegende Bestimmung - im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG von einer Woche Rechnung trägt, die im Übrigen den Fristen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht (vgl. § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, § 18 Abs. 5 BFA-VG). Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340/2004) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4/2011, 235) gefordert; dies ist auch in Art. 15 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG (anders etwa als in Art. 13 leg.cit.) nicht vorgesehen.Maßnahmenbeschwerden kommt
Paragraph 22, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu, da die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft - das Vorliegen von Fluchtgefahr und zwingende öffentliche Interessen - den Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zB Paragraph 64, Absatz 2, AVG) bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG) oder die Erlassung von Mandatsbescheiden (Paragraph 57, Absatz eins, AVG) entspricht und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - wie auch die dem Verfahren VfSlg. 19.215 aus 2010, zugrundeliegende Bestimmung - im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004,) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG von einer Woche Rechnung trägt, die im Übrigen den Fristen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340 aus 2004,) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4 aus 2011,, 235) gefordert; dies ist auch in Artikel 15, Absatz 2, Litera b, RL 2008/115/EG (anders etwa als in Artikel 13, leg.cit.) nicht vorgesehen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2239032.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.