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{'item': 'G306 2239032-1'}

Obsah (14)§ 35Art. 133§ 76§ 40§ 22§ 29§ 142§ 22a§ 51§ 46a§ 97§ 12a§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlG306 2239032-1 Spruch, G306 2239032-1/12E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

§ 35Vw

GVG abgewiesen. römisch vier. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils auf Ersatz der Aufwendungen werden

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX .2020 um 14:00 Uhr, wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ferner wurde festgehalten, dass die besagten Rechtsfolgen nach der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintreten würden. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am römisch 40 .2020 um 14:00 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ferner wurde festgehalten, dass die besagten Rechtsfolgen nach der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintreten würden. Der BF wurde am XXXX .2020 aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und am selben Tag um 08:00 in Schubhaft genommen, welche aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. Der BF wurde am römisch 40 .2020 aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und am selben Tag um 08:00 in Schubhaft genommen, welche aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. Mit dem am 26.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten und mit selbigen Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF, durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung, Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm. § 34 BFA-VG für rechtswidrig erklären, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der gegenständlichen Beschwerde

§ 22Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG für rechtswidrig erklären, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Aktenvorlage durch das BFA, Regionaldirektion Tirol, erfolgte am 26.01.2021 und gab diese dazu eine Stellungnahme ab. Am 02.02.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine RV sowie ein Vertreterin des BFA teilnahmen.Am 02.02.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine Regierungsvorlage sowie ein Vertreterin des BFA teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG dem RV des BF ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG dem Regierungsvorlage des BF ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 02.02.2021 übermittelt. Weder der BF noch die belangte Behörde haben einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Mit per Telefax am 03.02.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz beantragte das BFA eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist, Staatsangehöriger von Irak. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist, Staatsangehöriger von Irak. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, ledig, Vater eines minderjährigen Sohnes sowie der Sprachen Kurdisch Sorani, Englisch und Italienisch mächtig. Der Sohn des BF lebt in Norwegen und wurde vom norwegischen Staat im Jahr 2006 ein Aufenthaltsverbot über den BF verhängt. Der BF hat seinen Sohn bis dato weder gesehen, noch hat er, entgegen anderslautender Angaben in seinem Verfahren zur bedingten Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe, mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF hegt die Absicht zu seinem Sohn nach Norwegen zu reisen. Der BF verfügt über einen am 30.07.2019 abgelaufenen Fremdenpass sowie eine ID-Card der Republik Italien, jedoch weder über ein gültiges sonstiges Reisedokument noch über einen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel. Dem BF wurde vom Staat Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung, welche am 30.07.2019 abgelaufen ist, erteilt. Der BF reiste zuletzt im Jahr 2018 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und weist keine Wohnsitzmeldungen, ausgenommen in Justizanstalten in den Zeiträumen XXXX .2018 bis XXXX .2019 und XXXX .2019 bis XXXX .2020, auf. Der BF reiste zuletzt im Jahr 2018 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und weist keine Wohnsitzmeldungen, ausgenommen in Justizanstalten in den Zeiträumen römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, auf. Die belangte Behörde hat ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 11.01.2019 eingeleitet und am XXXX .2020 ein Rückübernahmeansuchen an den italienischen Staat gestellt. Trotz wiederholter Urgenzen seitens der belangten Behörde, zuletzt am 18.01.2021, blieb bis dato eine Antwort des Staates Italien aus. Die belangte Behörde hat ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 11.01.2019 eingeleitet und am römisch 40 .2020 ein Rückübernahmeansuchen an den italienischen Staat gestellt. Trotz wiederholter Urgenzen seitens der belangten Behörde, zuletzt am 18.01.2021, blieb bis dato eine Antwort des Staates Italien aus. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur längerfristigen Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich und geht zudem keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von 02.06.2017 bis 29.07.2017 war der BF in Österreich erwerbstätig, ohne im Besitz einer diesbezüglichen Berechtigung zu sein. Der BF verfügt weder über soziale noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe mit einem weiteren Mittäter, als Beteiligter am XXXX .2018 in XXXX dadurch, dass der Mittäter den Tatort unmittelbar vor der Tat ausspähte, dem BF sinngemäß mitteilte, dass er nun mit dem Raub beginnen könne und die J.J. M. zunächst ablenkte und in der Folge der BF eine Machete gegen das Opfer richtete und dieses zur Herausgabe von Geld aufforderte – somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – dem Opfer als Verfügungsberechtigte einer GmbH eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld von EUR 2.915,- mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe mit einem weiteren Mittäter, als Beteiligter am römisch 40 .2018 in römisch 40 dadurch, dass der Mittäter den Tatort unmittelbar vor der Tat ausspähte, dem BF sinngemäß mitteilte, dass er nun mit dem Raub beginnen könne und die J.J. M. zunächst ablenkte und in der Folge der BF eine Machete gegen das Opfer richtete und dieses zur Herausgabe von Geld aufforderte – somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – dem Opfer als Verfügungsberechtigte einer GmbH eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld von EUR 2.915,- mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde. Der BF hat die beschriebene Straftat aufgrund einer finanziellen Notlage begangen und zeigt sich diesbezüglich nicht reuig. Der BF wurde am XXXX .2020 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und unmittelbar darauf am selben Tag um 08:00 in Schubhaft genommen. Der BF wurde am römisch 40 .2020 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und unmittelbar darauf am selben Tag um 08:00 in Schubhaft genommen. In ihrer Begründung führte das BFA zusammengefasst folgendes aus: „Zusammengefasst ist aufgrund der angeführten Tatsachen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen und zu befürchten, dass sich der BF aufgrund des Bewusstseins des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet in einem gelinderen Mittel stehend einer terminmäßig bekannten und bevorstehenden Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird. Für die Behörde ist im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Flucht- und Verhältnismäßigkeitskriterien die weitere Anhaltung in Schubhaft und Überwachung der Ausreise im individuellen Fall schlüssig und auch im Sinne des § 46 FPG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit – wobei das Gewicht dieses Interesses durch die Delinquenz vergrößert wird – sowie eines geordneten Fremdenwesens im Allgemeinen erforderlich, angemessen und durchführbar. In Hinblick auf die realistische Zustimmung der Republik Italien und der damit durchführbaren Abschiebung kann auch nicht von einer weiteren, überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden.“„Zusammengefasst ist aufgrund der angeführten Tatsachen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen und zu befürchten, dass sich der BF aufgrund des Bewusstseins des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet in einem gelinderen Mittel stehend einer terminmäßig bekannten und bevorstehenden Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird. Für die Behörde ist im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Flucht- und Verhältnismäßigkeitskriterien die weitere Anhaltung in Schubhaft und Überwachung der Ausreise im individuellen Fall schlüssig und auch im Sinne des Paragraph 46, FPG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit – wobei das Gewicht dieses Interesses durch die Delinquenz vergrößert wird – sowie eines geordneten Fremdenwesens im Allgemeinen erforderlich, angemessen und durchführbar. In Hinblick auf die realistische Zustimmung der Republik Italien und der damit durchführbaren Abschiebung kann auch nicht von einer weiteren, überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden.“ Der BF fiel am XXXX .2020 wegen aggressiven Verhaltens in aufrechter Schubhaft auf, derentwegen er in Sicherheitsverwahrung angehalten werden musste, und trat am selben Tag um 14:15 Uhr in den Hungerstreik. Am XXXX .2021 musste der BF erneut aufgrund aggressiven Verhaltens in die Sicherheitsverwahrung verlegt werden. Der BF fiel am römisch 40 .2020 wegen aggressiven Verhaltens in aufrechter Schubhaft auf, derentwegen er in Sicherheitsverwahrung angehalten werden musste, und trat am selben Tag um 14:15 Uhr in den Hungerstreik. Am römisch 40 .2021 musste der BF erneut aufgrund aggressiven Verhaltens in die Sicherheitsverwahrung verlegt werden. Trotz der COVID 19 Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass zeitnah eine Rückführung des BF nach Italien durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich dem Verfahren entziehen.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils sowie des Beschlusses des LG XXXX als Vollzugsgericht, Zahl XXXX , vom XXXX .2020.Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils sowie des Beschlusses des LG römisch 40 als Vollzugsgericht, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .
  3. Das BFA weist in der Stellungnahme zur gegenständlichen Vorlage zu Recht darauf hin, dass sich der BF bei einer Enthaftung dem weiteren Verfahren voraussichtlich durch Untertauchen entziehen würde. Dies ist angesichts seiner nicht rechtmäßigen Einreise und Aufenthaltsnahme in Österreich, dem wiederholten Vorbringen des BF Österreich verlassen und zu seinem Sohn nach Norwegen reisen zu wollen sowie seines zunächst wenig kooperativen und letztlich auch gerichtlich strafbaren Verhaltens wahrscheinlich. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchwegs immer nur vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, und dem BF vom Staat Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist davon auszugehen, dass zeitnah eine Rückführung des BF nach Italien bewerkstelligt werden kann. Die Festzustellung zu den fehlenden Mitteln zur längerfristigen Sicherung des Unterhaltes des BF beruht auf der Erwerbslosigkeit desselben sowie der vom BF in der mündlichen Verhandlung eingestandene Besitz von nur EUR 200,- an Barmitteln. Mangels Nachweises des Besitzes weiterer – behaupteter Geldmittel – kann die finanzielle Lage des BF keinesfalls als unterhaltssichernd angesehen werden. Ferner gestand der BF ein die oben genannte Straftat deshalb begangen zu haben, da er einen Sohn in Norwegen hätte für den er Geld besorgen habe müssen. In Zusammenschau der finanziellen Lage und dem zuvor genannten Eingeständnis des BF kann sohin festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Finanznot straffällig geworden ist. Zudem brachte der BF in der mündlichen Verhandlung zu seiner Straftat befragt einzig vor, für diese keinen Plan gehabt und den Grund dafür bereits dem Gericht erzählt zu haben, was, mangels näherem Eingehens auf sein strafbares Verhalten und erkennbarer Einsicht, letztlich keine Reue beim BF erkennen lässt. Insofern der BF das Vorhandensein sozialer Kontakte in Österreich behauptet, bleibt er jeglichen Beweis dazu schuldig. Weder nannte der BF verifizierbare Daten seiner sozialen Kontakte wie Namen und/oder Adressen, noch gab er nähere Auskünfte über die Art der vermeintlichen Beziehung.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu den Spruchpunkten I. und II.:3.
  6. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.:

§ 76Abs.

2 Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet: „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Abschiebung“ betiteltet § 46 3 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betiteltet Paragraph 46, 3 FPG lautet: „§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung erlassen. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn „Fluchtgefahr“ vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung erlassen. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn „Fluchtgefahr“ vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die belangte Behörde führt in ihrem bekämpften Bescheid zwar an, dass im Fall des BF -aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege - jedoch unterlässt sie es vollkommen es nachvollziehbar zu begründen. Das erkennende Gericht stimmt zwar dem Ausführen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu, dass bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen ist (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276), jedoch unterlässt sie es – entgegen des Sachverhaltes der genannten VwGH Entscheidung – sich hier mit den Straftaten des BF auseinanderzusetzen sowie nachvollziehbar zu begründen. Es ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF jemals einem fremdenrechtlichen Verfahren entzogen hat. bzw. untertauchte. Das mit Fluchtgefahr aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF zu rechnen ist, wurde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt. Es reicht nicht aus, einfach auf die strafrechtlichen Verurteilungen zu verweisen ohne sich mit den Straftaten auseinanderzusetzen.

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Da sich der Bescheid insgesamt als rechtwidrig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden. Da sich der erlassene Bescheid als rechtswidrig erwies, war auch die Anhaltung des BF in Schubhaft vom Zeitpunkt der Erlassung bis zum heutigen Tag, als rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zu Spruchpunkt III.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt sowie Sicherungsbedarf besteht. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, nicht in Österreich verbleiben zu wollen, sondern sich entweder nach Italien oder Norwegen begeben zu wollen. Ihm ist bekannt, dass er für seine Reisen in andere EU Länder ein Reisedokument benötigt welcher er jedoch nicht mehr hat, da sein italienischer Fremdenpass am 30.07.2019 abgelaufen ist. Diese Tatsache ist dem BF jedoch egal, gab er doch an, dass er noch eine italienische Karte habe, mit der er sich ausweisen würde, wenn er von der Polizei in Italien kontrolliert werde. Der BF ist auch nicht vertrauenswürdig, nachdem er im strafgerichtlichen Verfahren (Beschluss für die bedingte Haftentlassung) angab, mit seinem Sohn, welcher in Norwegen lebt, in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt zu haben. In der heutigen Verhandlung konnte geklärt werden, dass das niemals der Fall war. Der BF gab auch an, sein strafbares Verhalten aus Geldnot gesetzt zu haben und verfügt dieser nicht über ausreichende finanzielle Mittel, sodass weiterhin die Gefahr eines strafrechtlichen Verhaltens des BF allgegenwärtig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF, nach einer Entlassung aus der Schubhaft, versuchten wird – illegal – in ein anderes Land zu gelangen, wobei er angab nach Italien zu wollen. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt sowie Sicherungsbedarf besteht. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, nicht in Österreich verbleiben zu wollen, sondern sich entweder nach Italien oder Norwegen begeben zu wollen. Ihm ist bekannt, dass er für seine Reisen in andere EU Länder ein Reisedokument benötigt welcher er jedoch nicht mehr hat, da sein italienischer Fremdenpass am 30.07.2019 abgelaufen ist. Diese Tatsache ist dem BF jedoch egal, gab er doch an, dass er noch eine italienische Karte habe, mit der er sich ausweisen würde, wenn er von der Polizei in Italien kontrolliert werde. Der BF ist auch nicht vertrauenswürdig, nachdem er im strafgerichtlichen Verfahren (Beschluss für die bedingte Haftentlassung) angab, mit seinem Sohn, welcher in Norwegen lebt, in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt zu haben. In der heutigen Verhandlung konnte geklärt werden, dass das niemals der Fall war. Der BF gab auch an, sein strafbares Verhalten aus Geldnot gesetzt zu haben und verfügt dieser nicht über ausreichende finanzielle Mittel, sodass weiterhin die Gefahr eines strafrechtlichen Verhaltens des BF allgegenwärtig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF, nach einer Entlassung aus der Schubhaft, versuchten wird – illegal – in ein anderes Land zu gelangen, wobei er angab nach Italien zu wollen. Zusätzlich liegt Fluchtgefahr auch vor, da ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen ist (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276). Der BF wurde rechtskräftig am XXXX .2019 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF beging den Raub aus finanziellen Nöten. Der BF zeigt in der heutigen Verhandlung keine Reue für sein strafrechtliches Verhalten. Zusätzlich liegt Fluchtgefahr auch vor, da ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen ist (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276). Der BF wurde rechtskräftig am römisch 40 .2019 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF beging den Raub aus finanziellen Nöten. Der BF zeigt in der heutigen Verhandlung keine Reue für sein strafrechtliches Verhalten. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der BF gibt zwar an hier einen Bekannten in Wien zu haben, kann jedoch weder Name noch Adresse angeben. Der BF verfügt aktuell über 200 Euro an Bargeld. Der BF wird sich daher seinen Aufenthalt in Österreich bis zur Abschiebung nach Italien nicht finanzieren können. Der BF ist auch nicht gewillt dem Verfahren abzuwarten, sondern ist sich sicher, dass er auch ohne gültigen Reisepass nach Italien reisen wird können. Auch die derzeit vorliegende Pandemielage, ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da es nur der Zustimmung Italiens bedarf um den BF an der Grenze übergeben zu können. Es war daher auszusprechen, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft notwendig und auch verhältnismäßig ist. 3.3. Zu Spruchpunkt IV.: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier.:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Beide Parteien haben teilweise obsiegt, somit entfallen beide Kostenzusprüche. 3.4. Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Maßnahmenbeschwerden kommt

§ 22Vw

GVG keine aufschiebende Wirkung zu, da die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft - das Vorliegen von Fluchtgefahr und zwingende öffentliche Interessen - den Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zB § 64 Abs. 2 AVG) bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 13 Abs. 3 VwGVG) oder die Erlassung von Mandatsbescheiden (§ 57 Abs. 1 AVG) entspricht und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG - wie auch die dem Verfahren VfSlg. 19.215/2010 zugrundeliegende Bestimmung - im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG von einer Woche Rechnung trägt, die im Übrigen den Fristen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht (vgl. § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, § 18 Abs. 5 BFA-VG). Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340/2004) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4/2011, 235) gefordert; dies ist auch in Art. 15 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG (anders etwa als in Art. 13 leg.cit.) nicht vorgesehen.Maßnahmenbeschwerden kommt

Paragraph 22, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu, da die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft - das Vorliegen von Fluchtgefahr und zwingende öffentliche Interessen - den Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zB Paragraph 64, Absatz 2, AVG) bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG) oder die Erlassung von Mandatsbescheiden (Paragraph 57, Absatz eins, AVG) entspricht und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - wie auch die dem Verfahren VfSlg. 19.215 aus 2010, zugrundeliegende Bestimmung - im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004,) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG von einer Woche Rechnung trägt, die im Übrigen den Fristen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340 aus 2004,) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4 aus 2011,, 235) gefordert; dies ist auch in Artikel 15, Absatz 2, Litera b, RL 2008/115/EG (anders etwa als in Artikel 13, leg.cit.) nicht vorgesehen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2239032.1.00

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