RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlI403 2240000-2 Spruch, I403 2239999-2/9EI403 2240000-2/9EI403 2240001-2/9EI403 2239999-2/9E, I403 2240000-2/9E, I
Art. 7Abs.
1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 gelten kann) in Randnr. 26 des Urteils Skalka (29.4.2004, Skalka, C-160/02) festgestellt hat, dass die österreichische Ausgleichszulage Sozialhilfecharakter hat, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll. An die „ausreichenden Existenzmitteln“ in § 51 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) darf daher keine überschießende Anforderung gestellt werden, sondern geht es um die Sicherung der Grundbedürfnisse. Nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 in der Rechtssache Dano soll Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats „zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts“ in Anspruch zu nehmen (EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13, Randnr. 76).Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der EuGH hier von der Bestreitung der Grundbedürfnisse spricht und auch hinsichtlich der Ausgleichszulage (die als
Artikel 7, Absatz eins, Buchst.
b der Richtlinie 2004/38 gelten kann) in Randnr. 26 des Urteils Skalka (29.4.2004, Skalka, C-160/02) festgestellt hat, dass die österreichische Ausgleichszulage Sozialhilfecharakter hat, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll. An die „ausreichenden Existenzmitteln“ in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) darf daher keine überschießende Anforderung gestellt werden, sondern geht es um die Sicherung der Grundbedürfnisse. Nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 in der Rechtssache Dano soll Artikel 7, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats „zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts“ in Anspruch zu nehmen (EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13, Randnr. 76). Wie bereits ausgeführt kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim Besuch der betreuten Werkstatt am XXXX um ein existentielles Grundbedürfnis handelt, nicht anschließen – auch wenn es zweifelsohne eine wünschenswerte Maßnahme für den Drittbeschwerdeführer wäre. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass in einer am 02.03.2021 der belangten Behörde übermittelten Stellungnahme des zuständigen Sozialamtes erklärt wurde, dass auch bei einer Behebung der Ausweisung und neuerlichen Antragstellung nicht feststehe, ob dem Antrag des Drittbeschwerdeführers stattzugeben wäre. Zudem wurde auch darauf hingewiesen, dass derzeit ohnehin keine freien Plätze in den Einrichtungen der Behindertenhilfe bestehen würden und die Warteliste 400 Personen betrage. Auch ergibt sich aus § 7 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetz, dass auf die im gegenständlichen Fall beantragte Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 11 leg. cit. kein Rechtsanspruch besteht, etwa im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 8 leg. cit. Dass kein Rechtsanspruch auf die im gegenständlichen Fall beantragte Hilfe zur beruflichen Eingliederung besteht, spricht auch gegen die Einordnung als
Art. 7Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38, welche nach der zitierten Eu
GH-Judikatur zur Deckung der Grundbedürfnisse dienen. Wie bereits ausgeführt kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim Besuch der betreuten Werkstatt am römisch 40 um ein existentielles Grundbedürfnis handelt, nicht anschließen – auch wenn es zweifelsohne eine wünschenswerte Maßnahme für den Drittbeschwerdeführer wäre. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass in einer am 02.03.2021 der belangten Behörde übermittelten Stellungnahme des zuständigen Sozialamtes erklärt wurde, dass auch bei einer Behebung der Ausweisung und neuerlichen Antragstellung nicht feststehe, ob dem Antrag des Drittbeschwerdeführers stattzugeben wäre. Zudem wurde auch darauf hingewiesen, dass derzeit ohnehin keine freien Plätze in den Einrichtungen der Behindertenhilfe bestehen würden und die Warteliste 400 Personen betrage. Auch ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 2, des Kärntner Chancengleichheitsgesetz, dass auf die im gegenständlichen Fall beantragte Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach Paragraph 11, leg. cit. kein Rechtsanspruch besteht, etwa im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Paragraph 8, leg. cit. Dass kein Rechtsanspruch auf die im gegenständlichen Fall beantragte Hilfe zur beruflichen Eingliederung besteht, spricht auch gegen die Einordnung als
Artikel 7, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2004/38, welche nach der zitierten Eu
GH-Judikatur zur Deckung der Grundbedürfnisse dienen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29.4.2004, Skalka, C-160/02, Rn. 26, festgehalten, dass die österreichische Ausgleichszulage Sozialhilfecharakter hat, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll. Im Urteil vom 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 60 ff, hat der EuGH dargelegt, dass die Ausgleichszulage als "Sozialhilfeleistung" (im Sinn des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG) angesehen werden kann. Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, könne einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (Rn. 63). Die Hilfe bei der beruflichen Eingliederung stellt sich dagegen anders dar: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder, dem diese Leistung zuteil wird, nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29.4.2004, Skalka, C-160/02, Rn. 26, festgehalten, dass die österreichische Ausgleichszulage Sozialhilfecharakter hat, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll. Im Urteil vom 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 60 ff, hat der EuGH dargelegt, dass die Ausgleichszulage als "Sozialhilfeleistung" (im Sinn des Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG) angesehen werden kann. Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, könne einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (Rn. 63). Die Hilfe bei der beruflichen Eingliederung stellt sich dagegen anders dar: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder, dem diese Leistung zuteil wird, nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf berufliche Eingliederung nach § 11 Kärntner Chancengleichheitsgesetz um keine
Art. 7Abs.
1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 bzw. des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf berufliche Eingliederung nach Paragraph 11, Kärntner Chancengleichheitsgesetz um keine
Artikel 7, Absatz eins, Buchst.
b der Richtlinie 2004/38 bzw. des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer über ausreichende Existenzmittel und somit über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügt.Es ist daher davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer über ausreichende Existenzmittel und somit über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfügt. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf berufliche Eingliederung nach § 11 Kärntner Chancengleichheitsgesetz um eine
Art. 7Abs.
1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 bzw. des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG handelt, die belangte Behörde übertriebene Anforderungen in Bezug auf die nachzuweisenden Existenzmittel stellen würde. Sie ging (ohne Berücksichtigung, welche Betreuung der Drittbeschwerdeführer brauchen würde und dass diese nicht 365 Tage im Jahr stattfinden würde) davon aus, dass für die Betreuung an der Heimstätte XXXX zwischen 21.000 und 70.000 Euro jährlich zu bezahlen wäre. Damit müsste der Drittbeschwerdeführer – zusätzlich zu den normalen Unterhaltskosten - ein monatliches Einkommen zwischen 1.786 und 5.833 Euro nachweisen. Dies steht aber in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2004/38:Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf berufliche Eingliederung nach Paragraph 11, Kärntner Chancengleichheitsgesetz um eine
Artikel 7, Absatz eins, Buchst.
b der Richtlinie 2004/38 bzw. des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG handelt, die belangte Behörde übertriebene Anforderungen in Bezug auf die nachzuweisenden Existenzmittel stellen würde. Sie ging (ohne Berücksichtigung, welche Betreuung der Drittbeschwerdeführer brauchen würde und dass diese nicht 365 Tage im Jahr stattfinden würde) davon aus, dass für die Betreuung an der Heimstätte römisch 40 zwischen 21.000 und 70.000 Euro jährlich zu bezahlen wäre. Damit müsste der Drittbeschwerdeführer – zusätzlich zu den normalen Unterhaltskosten - ein monatliches Einkommen zwischen 1.786 und 5.833 Euro nachweisen. Dies steht aber in Widerspruch zu Artikel 8, Absatz 4, Satz 2 der Richtlinie 2004/38: Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 lautet:Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2004/38 lautet: Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. Die Sozialhilfe im Sinne des Kärntner Mindestsicherungsgesetz bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 8 Kärntner Chancengleichheitsgesetz orientiert sich dabei am (Netto) -Ausgleichsrichtsatz für Alleinstehende ("Mindestpension"; bedarfsorientierte Mindestsicherung) in der Höhe von € 949,46 für das Jahr
- Im Falle von Sozialhilfeempfänger, die mit mindestens einer anderen erwachsenen Person in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist der Richtsatz von 70 % des Ausgleichsrichtsatz für Alleinstehende anzuwenden. Im Falle des Drittbeschwerdeführers, der mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt, wäre daher ein Betrag von rund 665 Euro jedenfalls monatlich als „ausreichendes Existenzmittel“ anzusehen (im konkreten Fall wurde von den Beschwerdeführern allerdings dargelegt, dass die tatsächlichen Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhalts geringer sind) und kann von der belangten Behörde daher das Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) nicht alleine deswegen verneint werden, weil die Kosten für die Betreuung in der Heimstätte XXXX nicht zur Gänze vom Drittbeschwerdeführer getragen werden können.Die Sozialhilfe im Sinne des Kärntner Mindestsicherungsgesetz bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 8, Kärntner Chancengleichheitsgesetz orientiert sich dabei am (Netto) -Ausgleichsrichtsatz für Alleinstehende ("Mindestpension"; bedarfsorientierte Mindestsicherung) in der Höhe von € 949,46 für das Jahr
- Im Falle von Sozialhilfeempfänger, die mit mindestens einer anderen erwachsenen Person in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist der Richtsatz von 70 % des Ausgleichsrichtsatz für Alleinstehende anzuwenden. Im Falle des Drittbeschwerdeführers, der mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt, wäre daher ein Betrag von rund 665 Euro jedenfalls monatlich als „ausreichendes Existenzmittel“ anzusehen (im konkreten Fall wurde von den Beschwerdeführern allerdings dargelegt, dass die tatsächlichen Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhalts geringer sind) und kann von der belangten Behörde daher das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) nicht alleine deswegen verneint werden, weil die Kosten für die Betreuung in der Heimstätte römisch 40 nicht zur Gänze vom Drittbeschwerdeführer getragen werden können. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals hervorzuheben, dass die Richtlinie 2004/38 keineswegs die Möglichkeit ausschließt, im Aufnahmemitgliedstaat den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten Sozialleistungen zu gewähren; vielmehr wird durch mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie gerade vorgesehen, dass ihnen solche Leistungen gewährt werden können (EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13, Randnr. 66). 3.
- Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht des Drittbeschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG:3.
- Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG: Auch wenn man entgegen der unter Punkt 3.3.
- vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht davon ausginge, dass das dem Drittbeschwerdeführer zukommende Pflegegeld nicht als ihm zustehendes Einkommen zu werten ist, käme man dennoch zum Ergebnis, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, allerdings nicht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, sondern nach § 52 Abs. 1 Z 2 NAG.Auch wenn man entgegen der unter Punkt 3.3.
- vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht davon ausginge, dass das dem Drittbeschwerdeführer zukommende Pflegegeld nicht als ihm zustehendes Einkommen zu werten ist, käme man dennoch zum Ergebnis, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, allerdings nicht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, sondern nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" überschriebene § 52 NAG lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" überschriebene Paragraph 52, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
- a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Aufgrund seines aktuellen Alters fällt der Drittbeschwerdeführer jedenfalls unter § 52 Abs. 1 Z 2 erster Teil NAG; aber selbst nach Vollendung des
- Lebensjahres wäre die Bestimmung anwendbar:Aufgrund seines aktuellen Alters fällt der Drittbeschwerdeführer jedenfalls unter Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, erster Teil NAG; aber selbst nach Vollendung des
- Lebensjahres wäre die Bestimmung anwendbar: Nach § 37 (deutsches) Sozialgesetzbuch XI setzt der Anspruch von Pflegegeld in Deutschland voraus, dass der Pflegebedürftige auf eine häusliche Pflegehilfe verzichtet und mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld ist daher als finanzielle Anerkennung und Unterstützung für die pflegende Person gedacht. Wenn man dem folgt und davon ausgeht, dass das Pflegegeld des Drittbeschwerdeführers in erster Linie eine Anerkennung und Unterstützung für seine ihn pflegenden Eltern ist, könnte man zum Schluss kommen, dass dem Drittbeschwerdeführer keine ausreichenden Existenzmittel (konkret gar keine) zur Deckung seiner Grundbedürfnisse zur Verfügung stehen.Nach Paragraph 37, (deutsches) Sozialgesetzbuch römisch elf setzt der Anspruch von Pflegegeld in Deutschland voraus, dass der Pflegebedürftige auf eine häusliche Pflegehilfe verzichtet und mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld ist daher als finanzielle Anerkennung und Unterstützung für die pflegende Person gedacht. Wenn man dem folgt und davon ausgeht, dass das Pflegegeld des Drittbeschwerdeführers in erster Linie eine Anerkennung und Unterstützung für seine ihn pflegenden Eltern ist, könnte man zum Schluss kommen, dass dem Drittbeschwerdeführer keine ausreichenden Existenzmittel (konkret gar keine) zur Deckung seiner Grundbedürfnisse zur Verfügung stehen. Bei Vertretung dieser Ansicht wäre davon auszugehen, dass die Kosten für die täglichen Bedürfnisse des Drittbeschwerdeführers zur Gänze von seinen Eltern abgedeckt werden. Es wäre daher die Frage zu lösen, ob der demnächst über 21-jährige Beschwerdeführer, der – nach dieser Sichtweise - mit dem Pflegegeld über kein eigenes Einkommen verfügen würde, auf Grund der Unterhaltsgewährung durch seinen Vater und seine Mutter als deren Angehöriger im Sinn von Art. 2 Z. 2 lit. c der Richtlinie 2004/38 und § 52 Abs. 1 Z. 3 NAG anzusehen ist. Es wäre daher die Frage zu lösen, ob der demnächst über 21-jährige Beschwerdeführer, der – nach dieser Sichtweise - mit dem Pflegegeld über kein eigenes Einkommen verfügen würde, auf Grund der Unterhaltsgewährung durch seinen Vater und seine Mutter als deren Angehöriger im Sinn von Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Richtlinie 2004/38 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG anzusehen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom
- Jänner 2014, Flora May Reyes, C-423/12, zur Auslegung von Art. 2 Z. 2 lit. c der Richtlinie 2004/38 Stellung genommen und dazu in den Rz 20 bis 23 u.a. Folgendes ausgeführt:Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom
- Jänner 2014, Flora May Reyes, C-423/12, zur Auslegung von Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Richtlinie 2004/38 Stellung genommen und dazu in den Rz 20 bis 23 u.a. Folgendes ausgeführt: "Insoweit ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinn von Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38 ‚Unterhalt gewährt wird' (vgl. in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 42)."Insoweit ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinn von Artikel 2, Nr. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38 ‚Unterhalt gewährt wird' vergleiche in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 42). Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 35).Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird vergleiche in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 35). Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der 21 Jahre alte oder ältere Verwandte in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers in Anbetracht seiner wirtschaftlichen oder sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. ... Dagegen ist es nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln. Diese Auslegung ist insbesondere durch den Grundsatz geboten, dass Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung)."Dagegen ist es nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln. Diese Auslegung ist insbesondere durch den Grundsatz geboten, dass Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind vergleiche in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung)." Somit kommt es für die Angehörigeneigenschaft nach der genannten Bestimmung ausschließlich darauf an, dass der über 21- jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des
- Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt. Unbestritten leidet der Beschwerdeführer an einer Behinderung, weshalb für ihn Betreuer (in Österreich: Erwachsenenvertreter) bestellt wurden. Er verfügt (abgesehen vom Pflegegeld) über kein Einkommen und erhält die notwendige Unterstützung für seinen Lebensbedarf von seiner Mutter und seinem Vater. Es findet sich ein deutliches Selbstfürsorgedefizit, der Beschwerdeführer benötigt Hilfe für wesentliche alltägliche Verrichtungen, wie z.B. für die Körperpflege. Aus all dem ergibt sich klar, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner seit Geburt bestehenden Behinderung in einer wirtschaftlichen und sozialen Lage befindet, die ihn außer Stande setzt, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen, und er daher im Sinn der dargestellten Judikatur des EuGH von seinen Eltern abhängig ist, die unstrittig für seinen sonst nicht gedeckten - finanziellen und sonstigen - Unterhaltsbedarf sorgen (vgl. in einem ähnlichen Fall VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022).Unbestritten leidet der Beschwerdeführer an einer Behinderung, weshalb für ihn Betreuer (in Österreich: Erwachsenenvertreter) bestellt wurden. Er verfügt (abgesehen vom Pflegegeld) über kein Einkommen und erhält die notwendige Unterstützung für seinen Lebensbedarf von seiner Mutter und seinem Vater. Es findet sich ein deutliches Selbstfürsorgedefizit, der Beschwerdeführer benötigt Hilfe für wesentliche alltägliche Verrichtungen, wie z.B. für die Körperpflege. Aus all dem ergibt sich klar, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner seit Geburt bestehenden Behinderung in einer wirtschaftlichen und sozialen Lage befindet, die ihn außer Stande setzt, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen, und er daher im Sinn der dargestellten Judikatur des EuGH von seinen Eltern abhängig ist, die unstrittig für seinen sonst nicht gedeckten - finanziellen und sonstigen - Unterhaltsbedarf sorgen vergleiche in einem ähnlichen Fall VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022). Angesichts der sich aus der dargestellten Judikatur des EuGH ergebenden Verpflichtung zu einer weiten Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38, die die Freizügigkeit sicherstellen, ist es daher nicht zweifelhaft, dass, wenn man das Pflegegeld dem Drittbeschwerdeführer nicht als Einkommen zurechnet, der Beschwerdeführer die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers gemäß Art. 2 Z. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie und damit des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt und ihm aus diesem Grund ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukäme.Angesichts der sich aus der dargestellten Judikatur des EuGH ergebenden Verpflichtung zu einer weiten Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38, die die Freizügigkeit sicherstellen, ist es daher nicht zweifelhaft, dass, wenn man das Pflegegeld dem Drittbeschwerdeführer nicht als Einkommen zurechnet, der Beschwerdeführer die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers gemäß Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie und damit des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt und ihm aus diesem Grund ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukäme. 3.
- Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Drittbeschwerdeführers:3.
- Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung des Drittbeschwerdeführers: Selbst wenn man davon ausginge, dass der Drittbeschwerdeführer nicht über ausreichende Existenzmittel und somit über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügt, wäre die Ausweisung im gegenständlichen Fall zu beheben.Selbst wenn man davon ausginge, dass der Drittbeschwerdeführer nicht über ausreichende Existenzmittel und somit über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfügt, wäre die Ausweisung im gegenständlichen Fall zu beheben. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, sind nach § 66 Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zudem ist eine Ausweisung nach § 9 Abs.1 BFA-VG nur zulässig, wenn des zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringen notwendig ist. Daher ist eine Ausweisung auch dann rechtswidrig, wenn sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen würde. Auch eine Behinderung kann einen Umstand darstellen, der als Aspekt des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist (VfGH 04.10.2018, G 133/2018).Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, sind nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zudem ist eine Ausweisung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn des zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringen notwendig ist. Daher ist eine Ausweisung auch dann rechtswidrig, wenn sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen würde. Auch eine Behinderung kann einen Umstand darstellen, der als Aspekt des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist (VfGH 04.10.2018, G 133 aus 2018,). Wie bereits ausgeführt wurde, verfügen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Bei einer Ausweisung des Drittbeschwerdeführers würde man daher entweder seine Eltern dazu zwingen, von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch mehr machen oder ihn alleine nach Deutschland zurückschicken, was ihn wohl vor unüberwindbare praktische und emotionale Hürden stellen würde. Daher wäre selbst für den Fall, dass – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – der Antrag auf eine Leistung nach § 11 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes als Antrag auf eine
Art. 7Abs.
1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 bzw. des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verstehen zu ist, eine Ausweisung des Drittbeschwerdeführers aufgrund der damit verbundenen Trennung von seinen Eltern, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, eine Verletzung von Art. 8 EMRK und somit rechtswidrig.Daher wäre selbst für den Fall, dass – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – der Antrag auf eine Leistung nach Paragraph 11, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes als Antrag auf eine
Artikel 7, Absatz eins, Buchst.
b der Richtlinie 2004/38 bzw. des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verstehen zu ist, eine Ausweisung des Drittbeschwerdeführers aufgrund der damit verbundenen Trennung von seinen Eltern, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK und somit rechtswidrig. 3.
- Zur Frage des Vorliegens „ausreichender Existenzmittel“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG bei einer Betrachtung als „Familienverband“:3.
- Zur Frage des Vorliegens „ausreichender Existenzmittel“ im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bei einer Betrachtung als „Familienverband“: Das Bundesverwaltungsgericht geht im gegenständlichen Erkenntnis, wie in Punkt 3.3.
- ausgeführt wurde, davon aus, dass der Drittbeschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit nicht als „Familienangehöriger“ anzusehen ist, für den der Erstbeschwerdeführer gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG ausreichend Existenzmittel nachweisen müsste. Doch selbst wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgt und davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer als „Familienverband“ anzusehen sind und ihre Einkünfte zusammengerechnet werden müssen, um zu überprüfen, ob ausreichende Existenzmittel für alle drei Beschwerdeführer vorliegen, ändert sich nichts am Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht geht im gegenständlichen Erkenntnis, wie in Punkt 3.3.
- ausgeführt wurde, davon aus, dass der Drittbeschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit nicht als „Familienangehöriger“ anzusehen ist, für den der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausreichend Existenzmittel nachweisen müsste. Doch selbst wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgt und davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer als „Familienverband“ anzusehen sind und ihre Einkünfte zusammengerechnet werden müssen, um zu überprüfen, ob ausreichende Existenzmittel für alle drei Beschwerdeführer vorliegen, ändert sich nichts am Ergebnis. Die belangte Behörde erklärte in einer Stellungnahme vom 18.03.2021, dass die Familie zusammen über Einkünfte von 2.193,65 Euro (Rente BF1, Zusatzrente BF1 und Pflegegeld BF3) verfügt. Soweit die Behörde darauf verweist, dass die Zusatzrente von 500 Euro in brutto angegeben sei, wurde in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 30.03.2021 auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Richterin bestätigt, dass diesbezüglich keine Steuerabzüge erfolgen. Die belangte Behörde stellte in ihrer Stellungnahme vom 1