Obsah (15)
Art 133§ 27§ 28Art. 130§ 21§ 57§ 10§ 52§ 9Art. 8§ 46§ 55§ 18§ 53§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlI406 2240858-1 Spruch, I406 2240858-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 17.12.2015, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 22.05.2017, Zl. XXXX wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
- Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 17.12.2015, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
- Am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der LPD XXXX bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Er wurde festgenommen und am 12.05.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter.
- Am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der LPD römisch 40 bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Er wurde festgenommen und am 12.05.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter.
- Mit Bescheid vom 15.06.2016, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
- Mit Bescheid vom 15.06.2016, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 12.01.2021, Zl. XXXX , wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
- Daraufhin erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.12.2016, Zl. XXXX , eine mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung.
- Daraufhin erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.12.2016, Zl. römisch 40 , eine mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.10.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
- Mit Schreiben vom 14.12.2020 verständigte das Landesgericht XXXX das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.
- Mit Schreiben vom 14.12.2020 verständigte das Landesgericht römisch 40 das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.
- Mit Parteiengehör vom 18.12.2020 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, sich binnen 10 Tagen zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes zu äußern. Das Schreiben wurde ihm am 24.12.2020 in der Justizanstalt XXXX persönlich übergeben. Die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ließ er ungenützt verstreichen.
- Mit Parteiengehör vom 18.12.2020 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, sich binnen 10 Tagen zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes zu äußern. Das Schreiben wurde ihm am 24.12.2020 in der Justizanstalt römisch 40 persönlich übergeben. Die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ließ er ungenützt verstreichen.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.01.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall, Abs. 3 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 3, erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.)., keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.)., keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.03.2021 fristgerecht Beschwerde.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2021 vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er hält sich seit spätestens August 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügte abgesehen von seinem (insgesamt über drei Jahre andauernden) Aufenthalt in verschiedenen Justizanstalten und seinem stationären Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung für Suchtkranke lediglich zwischen 08.03.2017 und 08.06.2017 sowie von 06.05.2020 bis 13.11.2020 über eine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 12.05.2016 stellte er einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.06.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer verwendete bei seiner Asylantragstellung gegenüber den österreichischen Behörden eine Alias-Identität. Er kam nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet.Am 12.05.2016 stellte er einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.06.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer verwendete bei seiner Asylantragstellung gegenüber den österreichischen Behörden eine Alias-Identität. Er kam nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 16.12.2016, Zl. XXXX , eine mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Die daraus erwachsene Ausreiseverpflichtung ignorierte der Beschwerdeführer.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 16.12.2016, Zl. römisch 40 , eine mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Die daraus erwachsene Ausreiseverpflichtung ignorierte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 17.12.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 22.05.2017, Zl. XXXX wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 17.12.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 12.01.2021, Zl. XXXX , wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.10.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.01.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall, Abs. 3 erster Fall SMG zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 3, erster Fall SMG zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend begangen hat, um sich Suchtmittel für seinen eigenen Bedarf zu verschaffen, in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 %), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge verschafft hat, und zwarDieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend begangen hat, um sich Suchtmittel für seinen eigenen Bedarf zu verschaffen, in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 %), in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge verschafft hat, und zwar I. S. W.römisch eins. S. W. A./ zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt Anfang November 2020 50 Gramm;B./ zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt Mitte November 2020 50 Gramm;C./ am 11.12.2020 96 Gramm;A./ zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt Anfang November 2020 50 Gramm;, B./ zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt Mitte November 2020 50 Gramm;, C./ am 11.12.2020 96 Gramm; II./ im Zeitraum Oktober bis 11.12.2020 drei nicht genau feststellbaren Abnehmern insgesamt zehn Gramm.römisch zwei./ im Zeitraum Oktober bis 11.12.2020 drei nicht genau feststellbaren Abnehmern insgesamt zehn Gramm. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, erschwerend die Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Eine Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor; er führt hier kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörige zu führen und mit dieser einen gemeinsamen Sohn zu haben. Eine gemeinsame Meldeadresse bestand zu keinem Zeitpunkt. Darüber hinaus konnten keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt auf Deutsch über ein ausreichendes Basisvokabular, um sich verständigen zu können, hat jedoch kein Prüfungszeugnis zu seinen Sprachkenntnissen vorgelegt. Er ist in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Insgesamt liegt eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht vor. Seit dem 25.02.2021 absolviert der Beschwerdeführer eine stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie im Sinne des § 11 Abs. 2 SMG. Davor befand er sich in Strafhaft.Seit dem 25.02.2021 absolviert der Beschwerdeführer eine stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, SMG. Davor befand er sich in Strafhaft. Der Beschwerdeführer ist an Suchtgift gewöhnt. Bei ihm wurde ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD-10: F14.21; gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung), ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (ICD-10: F12.21; gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung) sowie ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1) diagnostiziert. Er leidet nicht an lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Algerien eine siebenjährige Schulbildung absolviert. In seiner Heimat leben seine Mutter und seine Schwester. Eine Bedrohung oder Gefährdung seiner Person in Algerien liegt nicht vor. Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 12.02.2021 die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund der Erhebungen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden und einer am 03.09.2020 durch die algerischen Behörden erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit August 2015 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Zeitpunkt der von ihm verübten Straftaten in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zum negativ entschiedenen Asylantrag des Beschwerdeführers unter Verwendung einer Alias-Identität, der gegen ihn erlassenen, mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung und der wiederholten Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen. Daraus ergibt sich auch die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In der Beschwerde wird moniert, das BFA habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde am 18.12.2020 eingeräumte Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme zu einem allfälligen Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht wahrgenommen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Das Beschwerdevorbringen, wonach der sprach- und rechtsunkundige Beschwerdeführer das ihm übermittelte Parteiengehör nicht verstanden habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Übersetzung derartiger Schriftstücke ist im AVG nicht vorgesehen. Zudem verfügt er durchaus über grundlegende Deutschkenntnisse, wie aus dem der Beschwerde beiliegenden psychotherapeutischen Sachverständigengutachten vom 12.02.2021 hervorgeht (AS 173). Der Beschwerdeführer hätte sich im Falle tatsächlicher Verständigungsschwierigkeiten an die Unterstützungsinstitutionen in der Strafvollzugsanstalt wenden können. Spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerde musste sich der nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführer im Klaren sein, auf welche Umstände es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einreiseverbotes ankommt. Dennoch enthält auch die Beschwerde keine konkreten Angaben, die geeignet wären, die Feststellungen des BFA zum nicht vorhandenen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe eine in Österreich aufenthaltsberechtigte Lebensgefährtin ungarischer Staatsangehörigkeit und mit dieser ein gemeinsames siebenjähriges Kind. Allerdings wurden auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen oder einer Überprüfung zugänglich zu machen. Die Namen seiner Lebensgefährtin und des Kindes wurden nicht bekanntgegeben, auch bestand zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Meldeadresse mit einer auf die Beschreibung des Beschwerdeführers zutreffenden ungarischen Staatsangehörigen und deren Kind. Die Familienanamnese in dem der Beschwerde beigelegten psychotherapeutischen Gerichtssachverständigengutachten vom 12.02.2021 (AS 174) fußt auf seinen eigenen Behauptungen und ist daher nicht zum Beweis der geltend gemachten familiären Anknüpfungspunkte geeignet. Doch selbst unter Wahrunterstellung dieser Angaben zur seit 2014 andauernden Beziehung, bei der es jedoch wegen seiner Drogensucht immer Probleme gegeben habe, der Beschwerdeführer lediglich bei seiner Freundin lebe, wenn es in der Beziehung gut laufe und er zu seinem Kind kaum Kontakt habe (AS 176) wäre das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Bundesgebiet zu verneinen, wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine tiefgreifende soziale und integrative Verfestigung aufweist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und kann sich gut verständigen, legte jedoch keine Sprachzertifikate zum Nachweis der Erlangung eines bestimmten Sprachniveaus vor. Der Beschwerdeführer legte keine Bescheinigungsmittel über sonstige Integrationsbemühungen, eine erlaubte Erwerbstätigkeit oder das Vorliegen einer Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Außerdem hat er mehr als die Hälfte seiner Zeit im Bundesgebiet in Strafhaft verbracht, wie aus seinen Wohnsitzmeldungen in verschiedenen Justizanstalten
ZMR hervorgeht. Besondere Integrationsbemühungen des seit 2015 in Österreich lebenden Beschwerdeführers sind in Zusammenschau nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer seit dem 25.02.2021 eine stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie im Sinne des § 11 Abs. 2 SMG absolviert, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdeschriftsatz. Dass der Beschwerdeführer seit dem 25.02.2021 eine stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, SMG absolviert, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers und zu seiner in Algerien lebenden Familie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem psychotherapeutischen Gerichtssachverständigengutachten vom 12.02.2021 (AS 174). Den Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Drogenabhängigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere dem psychotherapeutischen Gerichtssachverständigengutachten vom 12.02.2021 (AS 182). Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise, dass seine Suchterkrankung ein lebensbedrohliches Ausmaß erreichen würde und er dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre. Auch in der Beschwerde wurde auf keine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Gesundheit oder seiner Erwerbsfähigkeit hingewiesen. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle einer Rückkehr nach Algerien vor. Auch aus dem Verwaltungsakt ist die Gefahr einer solchen nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1 Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte auch ein positiver persönlicher Eindruck und selbst das Vorliegen der von ihm behaupteten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte auch ein positiver persönlicher Eindruck und selbst das Vorliegen der von ihm behaupteten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu A) 3.
- Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)3.
- Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) 3.3.
- Rechtslage Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
§ 9Abs.
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In seinem Beschluss vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN, hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar sei, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall sei. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergebe, könnten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führe.In seinem Beschluss vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN, hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar sei, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall sei. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergebe, könnten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führe. 3.3.
- Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 gestützt, da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 gestützt, da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben: Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer geltend, in Österreich eine Lebensgefährtin und mit dieser ein minderjähriges Kind zu haben, ohne jedoch geeignete Nachweise vorzulegen. Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, musste dem Beschwerdeführer, als er die Beziehung zur Mutter seines Kindes einging, sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Zudem führte der Beschwerdeführer jedenfalls weder mit der Mutter des Kindes eine Lebensgemeinschaft, noch hat er jemals mit dem Kind zusammengelebt und ein Familienleben geführt. Er befand sich mehr als die Hälfte seiner Zeit in Österreich in Strafhaft. Durch sein rechtsuntreues Verhalten hat der Beschwerdeführer seine allfälligen familiären Bindungen bewusst aufs Spiel gesetzt. Daraus ergibt sich ein Familienleben jedenfalls sehr geringer Intensität. Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit seinem Kind nimmt, wurde dies bereits durch die eigenen (strafbaren) Handlungen des Beschwerdeführers unterbunden. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes wäre zudem nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind eine Beziehung von derartiger Intensität besteht, dass das Kindeswohl stark beeinträchtigt wäre, wenn der Beschwerdeführer neuerlich nach Algerien zurückkehren würde. Das Kind des Beschwerdeführers ist nicht an ein Leben mit diesem gewöhnt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien würde keinen wesentlichen Einschnitt in die behauptete Vater-Kind Beziehung darstellen, zumal schon jetzt kein Kontakt besteht. Es kann daher weder eine Bindung abgebrochen, noch ein Familienband zerrissen werden. Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Trennung wäre dem Kind des Beschwerdeführers zumutbar. Auch wenn in allen Entscheidungen das Kindeswohl stets zu berücksichtigen ist, betrifft bei der Abschiebung eines Elternteiles aufgrund einer Verurteilung die Entscheidung in erster Linie den Täter. In solchen Fällen kann die Natur und Schwere des Vergehens oder die kriminelle Vergangenheit das überwiegende Gewicht bekommen (EGMR, Kemal Hanesevic gegen Dänemark,
- Mai 2017, Appl. No 25748/15). Unter Berücksichtigung der Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen Suchtgifthandels stellt die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf sein in Österreich lebendes Kind keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Art 8 EMRK dar.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes wäre zudem nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind eine Beziehung von derartiger Intensität besteht, dass das Kindeswohl stark beeinträchtigt wäre, wenn der Beschwerdeführer neuerlich nach Algerien zurückkehren würde. Das Kind des Beschwerdeführers ist nicht an ein Leben mit diesem gewöhnt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien würde keinen wesentlichen Einschnitt in die behauptete Vater-Kind Beziehung darstellen, zumal schon jetzt kein Kontakt besteht. Es kann daher weder eine Bindung abgebrochen, noch ein Familienband zerrissen werden. Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Trennung wäre dem Kind des Beschwerdeführers zumutbar. Auch wenn in allen Entscheidungen das Kindeswohl stets zu berücksichtigen ist, betrifft bei der Abschiebung eines Elternteiles aufgrund einer Verurteilung die Entscheidung in erster Linie den Täter. In solchen Fällen kann die Natur und Schwere des Vergehens oder die kriminelle Vergangenheit das überwiegende Gewicht bekommen (EGMR, Kemal Hanesevic gegen Dänemark,
- Mai 2017, Appl. No 25748/15). Unter Berücksichtigung der Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen Suchtgifthandels stellt die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf sein in Österreich lebendes Kind keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar. Insbesondere wäre hinsichtlich des Kindeswohles davon auszugehen, dass ein Familienleben mit dem konsequent und unbelehrbar im Suchtmittelbereich straffälligen Beschwerdeführer, dem somit offensichtlich die Rechtsgüter Gesundheit, Leib und Leben vollkommen gleichgültig sind, der Entwicklung eines Kindes abträglich und daher eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne des Kindeswohles wäre. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer über keine nennenswerten familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im österreichischen Bundesgebiet. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 durchgehend in Österreich auf. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der rund fünfeinhalbjährigen Dauer des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens deutlich überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der rund fünfeinhalbjährigen Dauer des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens deutlich überwiegt. Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat er im Verfahren nicht dargetan. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, hat jedoch darüber keine Sprachprüfungen abgelegt. Somit wurden im Verfahren keine Umstände dargetan, aus denen eine hinreichende Integration zu entnehmen wäre. Der nunmehr über fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhte auf keiner rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei annähernd gleicher Aufenthaltsdauer wie im Fall des Beschwerdeführers und bei deutlich gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall (Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Ausbildung in Sozial- und Pflegeberuf, Lehre zum Bäcker), ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Der darin angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Der nunmehr über fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhte auf keiner rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei annähernd gleicher Aufenthaltsdauer wie im Fall des Beschwerdeführers und bei deutlich gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall (Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Ausbildung in Sozial- und Pflegeberuf, Lehre zum Bäcker), ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Der darin angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Vielmehr ist die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und sein Aufenthalt auf keiner rechtlichen Grundlage beruht, nicht gegeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner Zeit in Österreich in Strafhaft verbrachte, bewirkt eine weitere Verminderung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aber nicht erkennbar.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aber nicht erkennbar. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass durch die Rückkehrentscheidung der Erfolg seiner Suchtmitteltherapie zunichte gemacht würde, da in Algerien keine gleichwertige medizinische Versorgung gegeben sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder vorgebracht hat, dass eine entsprechende Behandlung in Algerien nicht möglich oder ihm nicht zugänglich sei, sondern beziehen sich seine diesbezügliche Ausführung lediglich darauf, dass eine entsprechende medizinische Versorgung nicht gleichwertig zur österreichischen sei. Dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist jedoch nach ständiger Judikatur unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Im Hinblick darauf, dass der erwachsene Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er die Heimatsprache auf Mutterspracheniveau spricht, ist davon auszugehen, dass anhaltende bzw. wiederaufnehmbare Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort weiterhin ein entsprechendes soziales, aus der Kindheit und der Jugend erwachsenes Umfeld besteht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“). Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere das wiederholte strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das mit zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, unter anderem nach dem Suchtmittelgesetz, zu teils erheblichen Freiheitsstrafen geahndet wurde. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
- 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vor allem jedoch die Rechtsgüter Gesundheit, Leib und Leben in erheblichem Ausmaß. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet bei weitem überwiegt – dies wäre, wie oben ausgeführt, auch bei einem aufrechten Familienleben mit Lebensgefährtin und gemeinsamem Kind und unter Berücksichtigung des Kindeswohles - der Fall und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet bei weitem überwiegt – dies wäre, wie oben ausgeführt, auch bei einem aufrechten Familienleben mit Lebensgefährtin und gemeinsamem Kind und unter Berücksichtigung des Kindeswohles - der Fall und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.
- Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Algerien eine wie auch immer geartete Gefahr drohe.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Algerien eine wie auch immer geartete Gefahr drohe. Zur derzeit bestehenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 32 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Algerien vorliegendes "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht zu erkennen.Zur derzeit bestehenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 32 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Algerien vorliegendes "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch hierzu nicht zu erkennen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK – unzulässig wäre.Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK – unzulässig wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.5 Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.5 Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
§ 55Abs.
4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die untenstehenden Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.7.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die untenstehenden Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.7.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)3.
- Zur Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides)
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Der Beschwerdeführer wurde mittlerweile fünffach strafgerichtlich verurteilt, Beschwerdeführers erfüllt, wiederholt wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.01.2021 wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 sechster Fall SMG zu einer unbedingten 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das Geständnis, erschwerend hingegen die Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.01.2021 wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, sechster Fall SMG zu einer unbedingten 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das Geständnis, erschwerend hingegen die Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Die Suchtgiftkriminalität, wegen der der Beschwerdeführer wiederholt verurteilt wurde ist als besonders gefährlich anzusehen und stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Die Suchtgiftkriminalität, wegen der der Beschwerdeführer wiederholt verurteilt wurde ist als besonders gefährlich anzusehen und stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine hohe Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. An der Aktualität dieser Gefahr ist nicht zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer sich bis vor kurzem in Strafhaft befand und seit Februar 2021 eine stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie im Sinne des § 11 Abs. 2 SMG absolviert. Der in der Beschwerde angesprochene Therapiewille des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN und VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). An der Aktualität dieser Gefahr ist nicht zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer sich bis vor kurzem in Strafhaft befand und seit Februar 2021 eine stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, SMG absolviert. Der in der Beschwerde angesprochene Therapiewille des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN und VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Während des Strafvollzugs bzw. der stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme und somit aufgrund des Fehlens eines Wohlverhaltens in Freiheit kann nicht von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden. Der belangten Behörde ist insofern beizupflichten, als angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Sohin ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Volksgesundheit der österreichischen Bevölkerung zu schützen. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich das verhängte Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als zulässig. Auch ist die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen.Auch ist die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Aufgrund des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kam eine Herabsetzung oder gar Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2240858.1.00