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{'item': 'I413 2232662-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlI413 2232662-1 Spruch, I413 2232662-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 26.07.2017, XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX Ltd zur Entrichtung einer Haftungssumme nach § 67 Abs 10 ASVG (Geschäftsführerhaftung) wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht eine Haftungssumme in Höhe von EUR 6.909,05 an die [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Bereits zuvor wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 18.08.2016, vom 12.12.2016 und vom 30.06.2017 hinsichtlich der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge informiert und ihr zugleich die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wobei sie dem nicht nachkam. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 26.07.2017, römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der römisch 40 Ltd zur Entrichtung einer Haftungssumme nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (Geschäftsführerhaftung) wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht eine Haftungssumme in Höhe von EUR 6.909,05 an die [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Bereits zuvor wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 18.08.2016, vom 12.12.2016 und vom 30.06.2017 hinsichtlich der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge informiert und ihr zugleich die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wobei sie dem nicht nachkam. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Hiergegen stellte die rechtsvertretene Beschwerdeführerin mit 07.11.2018 einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Haftungsbescheides. Zusammengefasst wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei niemals Geschäftsführerin dieser Firma gewesen und Opfer eines Identitätsdiebstahles geworden, weshalb Strafanzeige gegen unbekannte Täter bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstattet worden sei. Beantragt wurde daher, die Bescheide nach § 68 AVG aufzuheben, wobei sich die Beschwerdeführerin mit Ergänzung zum Antrag auf Nichtigerklärung eines Haftungsbescheides vom 26.11.2018 auf § 68 Abs 4 Z 2 AVG und § 68 Abs 2 AVG stützte. In der ebenfalls in Vorlage gebrachten Strafanzeige wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nie in England gewesen, habe dort niemals eine Firma gegründet und auch nie in Vorarlberg ein Wettlokal betrieben. Eine unbekannte Person habe sich kurz vor Fasching 2015 gegenüber der Beschwerdeführerin als Mitarbeiter des AMS ausgegeben und ihr so die persönlichen Daten herausgelockt, mit welchen im Vereinigten Königreich eine LTD gegründet worden wäre. Diese habe in Österreich illegal Wettspiele angeboten und sei dafür bestraft worden, wofür die Beschwerdeführerin zur Verantwortung gezogen worden sei, ohne dass sie tatsächlich irgendetwas damit zu tun gehabt hätte. Es handle sich dabei um den Fall eines Identitätsdiebstahles.Hiergegen stellte die rechtsvertretene Beschwerdeführerin mit 07.11.2018 einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Haftungsbescheides. Zusammengefasst wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei niemals Geschäftsführerin dieser Firma gewesen und Opfer eines Identitätsdiebstahles geworden, weshalb Strafanzeige gegen unbekannte Täter bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstattet worden sei. Beantragt wurde daher, die Bescheide nach Paragraph 68, AVG aufzuheben, wobei sich die Beschwerdeführerin mit Ergänzung zum Antrag auf Nichtigerklärung eines Haftungsbescheides vom 26.11.2018 auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG und Paragraph 68, Absatz 2, AVG stützte. In der ebenfalls in Vorlage gebrachten Strafanzeige wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nie in England gewesen, habe dort niemals eine Firma gegründet und auch nie in Vorarlberg ein Wettlokal betrieben. Eine unbekannte Person habe sich kurz vor Fasching 2015 gegenüber der Beschwerdeführerin als Mitarbeiter des AMS ausgegeben und ihr so die persönlichen Daten herausgelockt, mit welchen im Vereinigten Königreich eine LTD gegründet worden wäre. Diese habe in Österreich illegal Wettspiele angeboten und sei dafür bestraft worden, wofür die Beschwerdeführerin zur Verantwortung gezogen worden sei, ohne dass sie tatsächlich irgendetwas damit zu tun gehabt hätte. Es handle sich dabei um den Fall eines Identitätsdiebstahles. Mit Schreiben vom 29.01.2019 seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst mitgeteilt, dass gegenständlich weder § 68 Abs 2 AVG noch § 68 Abs 4 Z 2 AVG zur Anwendung gelange. Die [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei der Beschwerdeführerin mehrmals die Möglichkeit gegeben worden, eine Stellungnahme abzugeben. Für sie hätte während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit bestanden, ihre Einwendungen geltend zu machen bzw. nach Abschluss des Verfahrens eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sei die Behauptung eines Identitätsdiebstahls jedenfalls nicht im Raum gestanden, wobei das diesbezügliche Vorbringen auch nicht im Rahmen des Aufsichtsrechts vom BMASGK, sondern allenfalls durch die Staatsanwalt Klagenfurt, zu prüfen sei. Zudem sei bei der Gründung der LTD eine beglaubigte Passkopie sowie ein Meldenachweis vorgelegt worden. Auch handle es sich bei einem Identitätsdiebstahl jedenfalls nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 69 AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden hätten können.Mit Schreiben vom 29.01.2019 seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst mitgeteilt, dass gegenständlich weder Paragraph 68, Absatz 2, AVG noch Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG zur Anwendung gelange. Die [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei der Beschwerdeführerin mehrmals die Möglichkeit gegeben worden, eine Stellungnahme abzugeben. Für sie hätte während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit bestanden, ihre Einwendungen geltend zu machen bzw. nach Abschluss des Verfahrens eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sei die Behauptung eines Identitätsdiebstahls jedenfalls nicht im Raum gestanden, wobei das diesbezügliche Vorbringen auch nicht im Rahmen des Aufsichtsrechts vom BMASGK, sondern allenfalls durch die Staatsanwalt Klagenfurt, zu prüfen sei. Zudem sei bei der Gründung der LTD eine beglaubigte Passkopie sowie ein Meldenachweis vorgelegt worden. Auch handle es sich bei einem Identitätsdiebstahl jedenfalls nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden hätten können. Mit 29.05.2019 langte seitens der Volksanwaltschaft ein Schreiben ein, in welchem im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin im November 2018 eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstattet habe, wobei festgestellt habe werden können, dass ein Herr namens XXXX sich illegal die Daten der Beschwerdeführerin beschafft und damit die englische Firma gegründet habe, welche in Vorarlberg tätig geworden sei. In der Zwischenzeit seien allerdings sämtliche Rechtsmittelfristen gegen den Bescheid der [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse verstrichen. Gegen die Beschwerdeführerin werde bereits in Slowenien Exekution geführt und die Beschwerdeführerin schon seit Monaten bis auf das Existenzminimum gepfändet. Sie habe keine Möglichkeit, in Slowenien Rechtsmittel zu ergreifen, weil es sich um einen europäischen Vollstreckungstitel handle und die slowenischen Behörden nicht befugt seien, die Richtigkeit des Titels zu überprüfen.Mit 29.05.2019 langte seitens der Volksanwaltschaft ein Schreiben ein, in welchem im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin im November 2018 eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstattet habe, wobei festgestellt habe werden können, dass ein Herr namens römisch 40 sich illegal die Daten der Beschwerdeführerin beschafft und damit die englische Firma gegründet habe, welche in Vorarlberg tätig geworden sei. In der Zwischenzeit seien allerdings sämtliche Rechtsmittelfristen gegen den Bescheid der [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse verstrichen. Gegen die Beschwerdeführerin werde bereits in Slowenien Exekution geführt und die Beschwerdeführerin schon seit Monaten bis auf das Existenzminimum gepfändet. Sie habe keine Möglichkeit, in Slowenien Rechtsmittel zu ergreifen, weil es sich um einen europäischen Vollstreckungstitel handle und die slowenischen Behörden nicht befugt seien, die Richtigkeit des Titels zu überprüfen. Mit Stellungnahme vom 14.06.2019 teilte die [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit, dass sich diese vollinhaltlich der Ansicht bzw. den Ausführungen des BMASGK vom 29.01.2019 anschließe, auch sei das Strafverfahren noch offen und der Abschlussbericht ausständig, weshalb nicht von einem Identitätsdiebstahl ausgegangen werden könne. Die Volksanwaltschaft ersuchte mit Schreiben vom 27.06.2019 um Prüfung und Mitteilung hinsichtlich der Möglichkeit, bis zum Abschluss des besagten [Straf-]Verfahrens und abschließender Klärung der Sachlage von einer Exekutionsführung gegen die Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.07.2019 teilte die [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit, dass es nicht möglich sei, bis zum Abschluss des Strafverfahrens von den Eintreibungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, zumal das Einleiten von Eintreibungsmaßnahmen im Ausland sehr aufwändig sei, zudem diese nur bis zu einem Jahr ausgesetzt werden können, weiters sei nicht sicher, dass die Beschwerdeführerin auch nach Abschluss des Strafverfahrens noch über ein pfändbares Einkommen verfüge. Sollte feststehen, dass tatsächlich ein Identitätsdiebstahl vorgelegen habe, würde eine Rückzahlung an die Beschwerdeführerin vorgenommen werden. Einlangend mit 26.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verfahren gegen XXXX nicht eingeleitet worden sei, weil dieser mit der Beschwerdeführerin selbst niemals zu tun gehabt habe. Die Daten der Beschwerdeführerin habe er von XXXX erhalten, welcher der Beschwerdeführerin völlig unbekannt und mittlerweile verstorben sei. Dennoch stehe es nach Auffassung der Beschwerdeführerin fest, dass es eine Straftat, nämlich den Betrug bzw. Identitätsdiebstahl zu ihren Lasten gegeben habe und alleine auf dieser Grundlage die Vorschreibung der Gebühren ergangen sei. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 1. Fall AVG sei daher gegeben. Die Beschwerdeführerin habe frühestens mit Übermittlung des Aktes der Staatsanwaltschaft Feldkirch an ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 10.09.2019 Kenntnis erlangt.Einlangend mit 26.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verfahren gegen römisch 40 nicht eingeleitet worden sei, weil dieser mit der Beschwerdeführerin selbst niemals zu tun gehabt habe. Die Daten der Beschwerdeführerin habe er von römisch 40 erhalten, welcher der Beschwerdeführerin völlig unbekannt und mittlerweile verstorben sei. Dennoch stehe es nach Auffassung der Beschwerdeführerin fest, dass es eine Straftat, nämlich den Betrug bzw. Identitätsdiebstahl zu ihren Lasten gegeben habe und alleine auf dieser Grundlage die Vorschreibung der Gebühren ergangen sei. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, 1. Fall AVG sei daher gegeben. Die Beschwerdeführerin habe frühestens mit Übermittlung des Aktes der Staatsanwaltschaft Feldkirch an ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 10.09.2019 Kenntnis erlangt. Mit Bescheid vom 03.03.2020, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 2 AVG als verspätet zurück.Mit Bescheid vom 03.03.2020, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurück. Gegen diesen der Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreter am 05.03.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 03.07.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war als Geschäftsführerin der XXXX LTD im englischen Register zu Company no. XXXX eingetragen, welche am 15.09.2015 gegründet und am 05.07.2016 aus dem Register gelöscht wurde, weshalb die Sozialversicherungsbeiträge als uneinbringlich anzusehen waren. Im Zuge der online-Gründung der LTD wurde eine beglaubigte Passkopie sowie ein Meldenachweis der Beschwerdeführerin vorgelegt.Die Beschwerdeführerin war als Geschäftsführerin der römisch 40 LTD im englischen Register zu Company no. römisch 40 eingetragen, welche am 15.09.2015 gegründet und am 05.07.2016 aus dem Register gelöscht wurde, weshalb die Sozialversicherungsbeiträge als uneinbringlich anzusehen waren. Im Zuge der online-Gründung der LTD wurde eine beglaubigte Passkopie sowie ein Meldenachweis der Beschwerdeführerin vorgelegt. Mit Schreiben der [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 18.08.2016, vom 12.12.2016 und vom 30.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge informiert und ihr zugleich die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wobei sie dem nicht nachkam. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich mit Bescheid vom 26.07.2017, Zl. XXXX , als Geschäftsführerin der XXXX LTD gemäß § 67 Abs 10 ASVG wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht verpflichtet, eine Haftungssumme in Höhe von EUR 6.909,05 an die [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Mit Schreiben der [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 18.08.2016, vom 12.12.2016 und vom 30.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge informiert und ihr zugleich die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wobei sie dem nicht nachkam. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich mit Bescheid vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 , als Geschäftsführerin der römisch 40 LTD gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht verpflichtet, eine Haftungssumme in Höhe von EUR 6.909,05 an die [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Dagegen richtete sie durch ihre Rechtsvertretung einen mit 07.11.2018 datierten Antrag auf Nichtigerklärung eines Haftungsbescheides und erstattete weiters eine mit selbigen Tag datierte Sachverhaltsdarstellung und Strafanzeige gegen unbekannte Täter an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt. In diesem Zuge wurde ihrerseits auch ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18.04.2016 sowie eine Mahnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17.01.2017 und 10.02.2017 in Vorlage gebracht. Der mit 24.09.2019 datierte Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG langte bei der belangten Behörde am 26.09.2019 ein. Der mit 24.09.2019 datierte Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG langte bei der belangten Behörde am 26.09.2019 ein. Dieser wurde damit verspätet eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie der unter Punkt II. dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, welche die entsprechenden Urkunden beinhalten. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie der unter Punkt römisch zwei. dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, welche die entsprechenden Urkunden beinhalten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Rechtslage Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden der Versicherungsträger. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden der Versicherungsträger. Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 69 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lautet in seinen gegenständlich wesentlichen Auszügen wie folgt:Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte Paragraph 69, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, lautet in seinen gegenständlich wesentlichen Auszügen wie folgt: „§ 69

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder[…]
  2. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder, […]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ 3.
  1. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt Unstrittig ist der Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017, XXXX , in Rechtkraft erwachsen und damit kein Rechtsmittel mehr gegen denselben zulässig. Grundsätzlich hat sich damit die Beschwerdeführerin zu Recht auf die Bestimmung des § 69 AVG gestützt. Unstrittig ist der Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2017, römisch 40 , in Rechtkraft erwachsen und damit kein Rechtsmittel mehr gegen denselben zulässig. Grundsätzlich hat sich damit die Beschwerdeführerin zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gestützt. Ungeachtet dessen ist der Rechtsansicht der belangten Behörde, welche den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG als verspätet zurückgewiesen hat, zuzustimmen, dies aus folgenden Erwägungen:Ungeachtet dessen ist der Rechtsansicht der belangten Behörde, welche den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als verspätet zurückgewiesen hat, zuzustimmen, dies aus folgenden Erwägungen: Die in § 69 Abs 2 AVG vorgesehene subjektive Frist von zwei Wochen beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts (vgl VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0154). Dabei ist der Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund die Tatsache gleichzuhalten, dass sich der Wiederaufnahmswerber von den (von ihm jetzt für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH 20.11.1996, 96/15/0135). Die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehene subjektive Frist von zwei Wochen beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0154). Dabei ist der Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund die Tatsache gleichzuhalten, dass sich der Wiederaufnahmswerber von den (von ihm jetzt für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH 20.11.1996, 96/15/0135). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat (vgl VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). Dabei sind sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 26.03.2003, 98/13/0142 mit Hinweis auf VwGH 19.2.1992, 92/14/0014).Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat vergleiche VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). Dabei sind sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 26.03.2003, 98/13/0142 mit Hinweis auf VwGH 19.2.1992, 92/14/0014). Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 24.09.2019, eingelangt am 26.09.2019, wurde hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass die Antragstellerin nunmehr vom konkreten Täter erfahren habe, dies frühestens mit Übermittlung des Aktes der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 10.09.2019 an den rechtsfreundlichen Vertreter, weshalb die Antragsfrist von 14 Tagen sohin jedenfalls gewahrt sei. Dabei wird jedoch verkannt, dass für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung ist, wer die strafbare Handlung begangen hat, vielmehr verlangt § 69 Abs 1 Z 1 AVG nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist (vgl VwGH 18.10.2012, 2009/22/0084 mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 9). Gegenständlich stellte die Beschwerdeführerin bereits mit Schriftsatz vom 07.11.2018 einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Haftungsbescheides und erstattete weiters eine mit selbigen Tag datierte Sachverhaltsdarstellung und Strafanzeige gegen unbekannte Täter an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt. In diesem Zuge wurde ihrerseits auch ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18.04.2016 sowie eine Mahnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17.01.2017 und 10.02.2017 in Vorlage gebracht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin damit Kenntnis von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden sollte – zumal auch im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 24.09.2019 nach wie vor auf den bereits im Zuge der Sachverhaltsdarstellung und Strafanzeige dargelegten Identitätsdiebstahl der Beschwerdeführerin abgestellt wird.Dabei wird jedoch verkannt, dass für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung ist, wer die strafbare Handlung begangen hat, vielmehr verlangt Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist vergleiche VwGH 18.10.2012, 2009/22/0084 mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz. 9). Gegenständlich stellte die Beschwerdeführerin bereits mit Schriftsatz vom 07.11.2018 einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Haftungsbescheides und erstattete weiters eine mit selbigen Tag datierte Sachverhaltsdarstellung und Strafanzeige gegen unbekannte Täter an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt. In diesem Zuge wurde ihrerseits auch ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18.04.2016 sowie eine Mahnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17.01.2017 und 10.02.2017 in Vorlage gebracht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin damit Kenntnis von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden sollte – zumal auch im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 24.09.2019 nach wie vor auf den bereits im Zuge der Sachverhaltsdarstellung und Strafanzeige dargelegten Identitätsdiebstahl der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Die Anwendung des § 69 Abs 1 Z 1 AVG setzt auch nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (vgl VwGH 18.02.2002, 99/10/0238). Entscheidend ist dabei, dass die Begehung der Straftat von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden muss. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (vgl VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428), was gegenständlich erfüllt ist.Die Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt auch nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen vergleiche VwGH 18.02.2002, 99/10/0238). Entscheidend ist dabei, dass die Begehung der Straftat von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden muss. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428), was gegenständlich erfüllt ist. Die Ausführung im Zuge des Beschwerdevorbringens, wonach die belangte Behörde zum damaligen Zeitpunkt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen hätte, vermag in Anbetracht des spekulativen Inhaltes keine Relevanz entfalten. Wenn im Zuge der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 3 AVG von Amts wegen zu verfügen, so wird die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des VwGH verkannt. Es gilt dazu festzuhalten, dass niemanden ein Rechtsanspruch auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht (vgl zuletzt VwGH 13.09.2016, Ra 2015/01/0256 mit Hinweis auf VwGH 24.6.1985, 85/12/0114). Die Behörde bzw das VwG hat – so der VwGH – diesbezüglich „völlig freie Hand“, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde bzw das VwG von der ihr/ihm in § 69 Abs 3 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 01.01.2020, rdb.at), Rz 76 mit Hinweis auf VwGH 10.04.1967, 279/67).Wenn im Zuge der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu verfügen, so wird die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des VwGH verkannt. Es gilt dazu festzuhalten, dass niemanden ein Rechtsanspruch auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht vergleiche zuletzt VwGH 13.09.2016, Ra 2015/01/0256 mit Hinweis auf VwGH 24.6.1985, 85/12/0114). Die Behörde bzw das VwG hat – so der VwGH – diesbezüglich „völlig freie Hand“, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde bzw das VwG von der ihr/ihm in Paragraph 69, Absatz 3, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 01.01.2020, rdb.at), Rz 76 mit Hinweis auf VwGH 10.04.1967, 279/67). Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spätestens mit 21.11.2018, wobei die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen sind (vgl § 33 Abs 3 AVG), erfolgen hätte müssen. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spätestens mit 21.11.2018, wobei die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen sind vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG), erfolgen hätte müssen. Zumal der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt wurde, wurde dieser zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen (vgl VwGH 23.06.1995, 95/17/0149) und bedarf der angefochtene Bescheid keiner Korrektur. Zumal der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt wurde, wurde dieser zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen vergleiche VwGH 23.06.1995, 95/17/0149) und bedarf der angefochtene Bescheid keiner Korrektur.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0276).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0276). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I413.2232662.1.00

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