RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlL515 2160302-1 Spruch, L515 2160302-1/57E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 30
Abs 5 BFA-VG betreffend ein Urteil des LG XXXX vom 18.01.2018, zu XXXX , wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB wegen des Diebstahls eines versperrten Fahrrades am 3.11.2017 in XXXX ein. Die bP wurde mit dem og Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der mit Urteil des LG XXXX vom 13.10.2016, zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend die Vorstrafe gewertet.römisch eins.4.2 Am 14.02.2018 langte beim ho. Gericht die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung gem Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG betreffend ein Urteil des LG römisch 40 vom 18.01.2018, zu römisch 40 , wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB wegen des Diebstahls eines versperrten Fahrrades am 3.11.2017 in römisch 40 ein. Die bP wurde mit dem og Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.10.2016, zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend die Vorstrafe gewertet. I.4.3 Am 21.04.2018 langte beim ho. Gericht eine Verständigung der Stadtpolizei XXXX über die Festnahme des bP wegen des Verdachts von Fahrraddiebstählen ein. Der Abschlussbericht der Stadtpolizei XXXX zu den Ermittlungen betreffend die Fahrraddiebstähle langten beim ho. Gericht am 05. und 06. Juni 2018 ein.römisch eins.4.3 Am 21.04.2018 langte beim ho. Gericht eine Verständigung der Stadtpolizei römisch 40 über die Festnahme des bP wegen des Verdachts von Fahrraddiebstählen ein. Der Abschlussbericht der Stadtpolizei römisch 40 zu den Ermittlungen betreffend die Fahrraddiebstähle langten beim ho. Gericht am 05. und 06. Juni 2018 ein. I.4.4. Am 11. und 12 Juni 2018 langten beim ho. Gericht Verständigungen über die Amtshandlung gegen einen Fremden wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 229 StGB, über die Anklageerhebung sowie über den Hauptverhandlungstermin, jeweils betreffend die bP, ein.römisch eins.4.4. Am 11. und 12 Juni 2018 langten beim ho. Gericht Verständigungen über die Amtshandlung gegen einen Fremden wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 229, StGB, über die Anklageerhebung sowie über den Hauptverhandlungstermin, jeweils betreffend die bP, ein. I.4.5. Am 17. Juli 2018 langte beim ho. Gericht eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung gem § 105 Abs 2 FPG, §
§ 30
Abs 5 BFA-VG wegen Urteil des LG XXXX vom 13.07.2018, zu XXXX , wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gem §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 StGB wegen mindestens 20 Fahrraddiebstählen im Zeitraum 07.03.2018 bis
- April 2018, Vergehen der Unterschlagung nach dem § 134 Abs 1 StGB wegen der Zueignung einer Tasche die die bP in Wien gefunden hat mit dem Vorsatz sich daran unrechtmäßig zu bereichern, Vergehen der Urkundenunterschlagung nach dem § 229 Abs 1 StGB wegen der Unterschlagung eines Reisepasses und weiterer Ausweise, die sich in der dem vorgenannten Vergehen zu Grunde liegenden Tasche befunden haben sowie der Unterschlagung einer E-Card am 20.03.2018 in Wien. Die bP wurde im og. Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Weiter wurde die bedingte Strafnachsicht zu XXXX vom
- Jänner 2018 widerrufen. Als mildernd wurde gewertet, die geständige Verantwortung sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung der bP sowie der Umstand, dass teilweise kein Schaden trotz Vollendung der Tat entstand. Als erschwerend kam die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall sowie der lange Tatzeitraum hinzu. römisch eins.4.
- Am
- Juli 2018 langte beim ho. Gericht eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung gem Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG wegen Urteil des LG römisch 40 vom 13.07.2018, zu römisch 40 , wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gem Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, StGB wegen mindestens 20 Fahrraddiebstählen im Zeitraum 07.03.2018 bis
- April 2018, Vergehen der Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz eins, StGB wegen der Zueignung einer Tasche die die bP in Wien gefunden hat mit dem Vorsatz sich daran unrechtmäßig zu bereichern, Vergehen der Urkundenunterschlagung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB wegen der Unterschlagung eines Reisepasses und weiterer Ausweise, die sich in der dem vorgenannten Vergehen zu Grunde liegenden Tasche befunden haben sowie der Unterschlagung einer E-Card am 20.03.2018 in Wien. Die bP wurde im og. Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Weiter wurde die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 vom
- Jänner 2018 widerrufen. Als mildernd wurde gewertet, die geständige Verantwortung sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung der bP sowie der Umstand, dass teilweise kein Schaden trotz Vollendung der Tat entstand. Als erschwerend kam die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall sowie der lange Tatzeitraum hinzu. I.4.
- Am
- August 2018 langte beim ho. Gericht eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung gem § 105 Abs 2 FPG, §
§ 30Abs 5 BFA-VG wegen dem Urteil des BG XXXX vom 15.
September 2017, zu XXXX , abgeändert durch das Urteil des LG XXXX als Berufungsgericht vom 23 April 2018, zu XXXX ein. Das BG XXXX verurteilte die bP wegen einer Körperverletzung gem. § 83 Abs 1 StGB vom 19.04.2017 in XXXX gegen einen Nachbarn in der Unterkunft des bP sowie gem §§ 15, 127 StGB wegen eines versuchten Diebstahls einer Lederjacke aus einem Bekleidungsgeschäft vom 26.04.2017 in XXXX zu einer Freiheitsstraße im Ausmaß von 5 Monaten. Vom Widerruf der mit Urteil des LG XXXX vom 13.10.2016 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gem § 43 Abs 1 StGB abgesehen. Als mildernd wurde die teilweise reumütige Verantwortung sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch blieb gewertet, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb der offenen Probezeit sowie das Zusammentreffen gleich mehrerer Vergehen. römisch eins.4.
- Am
- August 2018 langte beim ho. Gericht eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung gem Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG wegen dem Urteil des BG römisch 40 vom
- September 2017, zu römisch 40 , abgeändert durch das Urteil des LG römisch 40 als Berufungsgericht vom 23 April 2018, zu römisch 40 ein. Das BG römisch 40 verurteilte die bP wegen einer Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB vom 19.04.2017 in römisch 40 gegen einen Nachbarn in der Unterkunft des bP sowie gem Paragraphen 15, 127, StGB wegen eines versuchten Diebstahls einer Lederjacke aus einem Bekleidungsgeschäft vom 26.04.2017 in römisch 40 zu einer Freiheitsstraße im Ausmaß von 5 Monaten. Vom Widerruf der mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.10.2016 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gem Paragraph 43, Absatz eins, StGB abgesehen. Als mildernd wurde die teilweise reumütige Verantwortung sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch blieb gewertet, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb der offenen Probezeit sowie das Zusammentreffen gleich mehrerer Vergehen. Das LG XXXX änderte nach Berufung der StA XXXX das Urteil des BG XXXX dahingehend ab, dass die bedingte Strafnachsicht zu XXXX unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom 18.01.2018, zu XXXX , rechtskräftig seit 23.01.2018, widerrufen wurde, wobei die ausgemessene Strafe beibehalten wurde. Das LG römisch 40 änderte nach Berufung der StA römisch 40 das Urteil des BG römisch 40 dahingehend ab, dass die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom 18.01.2018, zu römisch 40 , rechtskräftig seit 23.01.2018, widerrufen wurde, wobei die ausgemessene Strafe beibehalten wurde. I.4.
- Am
- Oktober 2018 wurde dem ho. Gericht die Überstellung der bP von der JA XXXX in die JA Wien-Simmering mitgeteilt.römisch eins.4.
- Am
- Oktober 2018 wurde dem ho. Gericht die Überstellung der bP von der JA römisch 40 in die JA Wien-Simmering mitgeteilt. I.4.
- Am 11.02.2021 langte beim ho. Gericht eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen die bP gem § 105 Abs 2 FPG, §
§ 30Abs 5 BFA-VG wegen Verstößen gegen §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 2 SMG, § 15 St
GB, § 27 Abs 2a SMG ein. römisch eins.4.
- Am 11.02.2021 langte beim ho. Gericht eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen die bP gem Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG wegen Verstößen gegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG ein. I.4.
- Am 16.02.2021 langte beim ho. Gericht der Beschluss des Landesgerichts XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen die bP wegen der unter Punkt I.4.
- erhobenen Vorwürfe ein. römisch eins.4.
- Am 16.02.2021 langte beim ho. Gericht der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen die bP wegen der unter Punkt römisch eins.4.
- erhobenen Vorwürfe ein. I.4.
- Am 22.03.2021 langten beim ho. Gericht Verständigungen über eine rechtskräftige Verurteilung der bP sowie über den Strafantritt der bP gem § 105 Abs 2 FPG, §
§ 30Abs 5 BFA-VG ein. Die b
P wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.03.2021 zu XXXX , zu 14 Monaten Haft verurteilt, da die bP am 03.02.2021 von der Kriminalpolizei beim Versuch in einer U-Bahn-Station in Wien XXXX zu verkaufen beobachtet wurde und bei einer anschließenden Kontrolle durch die Kriminalpolizei zudem der Besitz einer XXXX zum ausschließlich eigenen Gebrauch festgestellt wurde. Die bP wurde wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs 2a zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG verurteilt. Die mit Urteil des LG XXXX vom 13.10.2016, zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Als mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet, als erschwerend kam jedoch die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen hinzu. Die bP verbüßt ihre Haft in der JA XXXX . römisch eins.4.10. Am 22.03.2021 langten beim ho. Gericht Verständigungen über eine rechtskräftige Verurteilung der bP sowie über den Strafantritt der bP gem Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG ein. Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.03.2021 zu römisch 40 , zu 14 Monaten Haft verurteilt, da die bP am 03.02.2021 von der Kriminalpolizei beim Versuch in einer U-Bahn-Station in Wien römisch 40 zu verkaufen beobachtet wurde und bei einer anschließenden Kontrolle durch die Kriminalpolizei zudem der Besitz einer römisch 40 zum ausschließlich eigenen Gebrauch festgestellt wurde. Die bP wurde wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG verurteilt. Die mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.10.2016, zu römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Als mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet, als erschwerend kam jedoch die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen hinzu. Die bP verbüßt ihre Haft in der JA römisch 40 . I. 5. Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 wurden der bP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugesendet und ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.römisch eins. 5. Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 wurden der bP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugesendet und ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. I.6. Mit Eingabe vom 21.08.2018 erstattete die bP Stellungnahme und stimmte den vom ho. Gericht zugesandten Länderberichten zu, wobei einige Stellen wiederholt und hervorgehoben wurden, die nach Ansicht der bP ihr Vorbringen unterstützen würden.römisch eins.6. Mit Eingabe vom 21.08.2018 erstattete die bP Stellungnahme und stimmte den vom ho. Gericht zugesandten Länderberichten zu, wobei einige Stellen wiederholt und hervorgehoben wurden, die nach Ansicht der bP ihr Vorbringen unterstützen würden. I.7.1 Mit Schriftsätzen vom 02.03.2021 wurden die bP und die bB zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.03.2021 geladen. Gleichzeitig wurde die bP aufgefordert, ihre Identität zu bescheinigen, sowie die nachfolgenden Fragen zu beantworten:römisch eins.7.1 Mit Schriftsätzen vom 02.03.2021 wurden die bP und die bB zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.03.2021 geladen. Gleichzeitig wurde die bP aufgefordert, ihre Identität zu bescheinigen, sowie die nachfolgenden Fragen zu beantworten: „… Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat bzw. ihrer Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(
- en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). ,
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):,
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung) ,
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? ,
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) und welche Art von Zuwendung es sich handelt. Falls in Bezug auf Ihre Person eine umfassende Verpflichtungserklärung gegenüber der Republik Österreich oder eine Patenschaftserklärung besteht, geben Sie dies bitte ebenfalls unter Nennung des Namens und der Anschrift des Erklärungsgebers/der Erklärungsgeberin an. Falls durchsetzbare Ansprüche Ihrerseits existieren, geben Sie diese unter Nennung des Namens und der Adresse der/des Verpflichteten ebenfalls an. 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diese bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen: …“ I.7.2 Die bB wurde im oa. Schriftsatz aufgefordert, römisch eins.7.2 Die bB wurde im oa. Schriftsatz aufgefordert, - sämtliche Umstände, welche ihr nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangten und nach ihrer Ansicht im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind, - falls sie davon ausgeht, dass die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Umstände in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Lage im Herkunftsstaat nach wie vor aktuell sind, durch die Vorlage aktuellen Berichtsmaterials dem ho. Gericht unter ausführlicher Begründung der Entscheidungsrelevanz und Aktualität mitzuteilen. 1.7.3. Mit E-Mail vom 03.03.2021 teilte die bB mit, das kein Vertreter der Behörde an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen wird. Eine ergänzende Stellungnahme der bB wurde nicht erstattet. 1.7.4. Die bP erstattete ebenso keine Stellungnahme und beantwortete den ihr zugesandten Fragenkatalog nicht. Die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.08.2018 zu den zugesannten Länderberichten stellt somit die letzte schriftliche Äußerung der bP im Verfahren dar. 1.8. Die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem ho. Gericht wird nachfolgend auszugsweise wiedergegeben: „… Befragung der P: RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Grundsätzlich ist es gut verlaufen, aber es gab ein paar Schwierigkeiten. RI: Welche Schwierigkeiten gab es? P: Meine Frau war zu diesem Zeitpunkt krank und es ging ihr nicht gut, deswegen gab es ein paar Schwierigkeiten. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Wenn ich zurückkehren müsste, dann wäre das nicht gut für mich, denn ich würde im Gefängnis landen. … RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist? P: Ja, ich bin krank und es gibt dort keine Therapie für diese Krankheit. RI: An welcher Krankheit leiden Sie? P: Hepatitis B und C und Diabetes. Ich habe auch Herzbeschwerden, es weint jeden Tag. Der Arzt hilft mir nicht. RI: Welche Medikamente nehmen Sie aktuell ein?, RI: Welche Medikamente nehmen Sie aktuell ein? P: Gegen Epilepsieanfälle „Pregabalin“ meine Zunge verstopft mir den Hals und ich bekomme keine Luft. Andere Medikamente bekomme ich hier nicht. RI: Beschreiben Sie Ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welcher nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides entstanden. P: Wir haben Sozialhilfe bezogen. Ich lebte nicht mit meiner Frau zusammen. Sie lebte in einer anderen Stadt. Ich wollte arbeiten und für meine Familie sorgen aber das war mir nicht möglich. Sonst gibt es nichts zu sagen. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja, ein bisschen, zu 18 %. RI: (ohne Dolmetscher) Beschreiben sie Ihren Alltag in der Strafhaft. P auf Türkisch: Was haben Sie gesagt? Mit Dolmetscherin. RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? P: Ich hätte gearbeitet, für meine Familie und Kinder gesorgt und aus mir wäre ein guter Bürger geworden. RI erörtert die strafrechtlichen Verurteilungen der P (Urteile liegen im Akt auf) 01) LG XXXX vom 13.10.2016 RK 18.10.201601) LG römisch 40 vom 13.10.2016 RK 18.10.2016 § 84 (1 u 4) StGBParagraph 84, (1 u 4) StGB Datum der (letzten) Tat 25.04.2016 Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 18.10.2016zu LG römisch 40 RK 18.10.2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX XXXX vom 15.09.2017BG römisch 40 römisch 40 vom 15.09.2017 zu LG XXXX RK 18.10.2016zu LG römisch 40 RK 18.10.2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 18.01.2018LG römisch 40 vom 18.01.2018 zu LG XXXX RK 18.10.2016zu LG römisch 40 RK 18.10.2016 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 09.03.2021LG römisch 40 vom 09.03.2021 P: Ich habe niemanden verletzt aber ich habe gerauft, das stimmt. 02) LG XXXX vom 18.01.2018 RK 23.01.201802) LG römisch 40 vom 18.01.2018 RK 23.01.2018 §§ 127, 129
(1)Z 3 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer 3, StGB Datum der (letzten) Tat 03.11.2017 Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 21.04.2020 zu LG XXXX RK 23.01.2018zu LG römisch 40 RK 23.01.2018 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 13.07.2018LG römisch 40 vom 13.07.2018 P: Nein, so etwas war nicht der Fall. 03) BG XXXX XXXX vom 15.09.2017 RK 23.04.201803) BG römisch 40 römisch 40 vom 15.09.2017 RK 23.04.2018 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 26.04.2017 Freiheitsstrafe 5 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RKZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 23.01.2018 Vollzugsdatum 18.09.2020 P: Ich gestehe einen Diebstahlt aber zweimal ist das nicht vorgekommen. Alles andere stimmt nicht. 04) LG XXXX vom 13.07.2018 RK 13.07.201804) LG römisch 40 vom 13.07.2018 RK 13.07.2018 § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 3, 130
(2)StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer 3, 130,
(2)StGB § 134
(1)StGBParagraph 134,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 21.04.2018 Freiheitsstrafe 15 Monate Vollzugsdatum 21.07.2019 P: Nur Diebstahl. 05) LG XXXX vom 09.03.2021 RK 13.03.202105) LG römisch 40 vom 09.03.2021 RK 13.03.2021 §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG § 15 StGB § 27
(2a)2. Fall SMGParagraph 15, StGB Paragraph 27,
(2a)- Fall SMG Datum der (letzten) Tat 09.02.2021 Freiheitsstrafe 14 Monate P: Ja. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich weiß nicht warum es abgewiesen wurde, aber ich kann sagen, dass ich eine Chance als Kindesvater möchte und aus mir ein guter Bürger werden wird. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich möchte auf keinem Fall nach Aserbaidschan zurückkehren, bitte geben Sie mir die Chance hier zu bleiben. RI: Sie brachten im Verfahren vor, die Verurteilung in Aserbaidschan hätte nur stattgefunden, weil man sie aufgrund ihrer oppositionspolitischen Tätigkeit fälschlich verurteilt hätte. In Österreich ist die oppositionspolitische Tätigkeit –auch für Asylwerber- frei. Dennoch wurden Sie verurteilt und bezweifelt der RI, dass ihre kriminelle Neigung erst nach Ihrer Einreise in das Bundesgebiet entstand. Was sagen Sie dazu? P: Keine Chance, ich schwöre, ich habe in Aserbaidschan nicht mit Suchtgift gehandelt. Sie sind in mein Haus eingedrungen und haben das Haus durchsucht. Mir wurde Suchtgift ins Haus gebracht, das war eine Falle. In Österreich mache ich seit 7 Jahren ein Substitutionsprogramm. Ich wollte eine Therapie aber diese wurde mir nicht gewährt. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich kenne die Lage in Aserbaidschan und all jene die im Gefängnis waren bekommen keine Arbeit. Die Länderfeststellungen habe ich unlängst erhalten. RI: Gemäß der h.o. aufliegenden Berichtslage sind die Diabetes und Epilepsie in Aserbaidschan behandelbar und existieren auch Substitutionsprogramme. P: Damals als ich im Jahre 2014 Aserbaidschan verlassen habe, hat es noch keine Therapie für die Epilepsie gegeben. Ich leide seit meinem 4 -Lj an Epilepsie. An Diabetes bin ich erst in Österreich erkrankt. RI: Wollen Sie noch Angaben machen, die Ihnen wichtig sind oder die Sie noch nicht gesagt haben? P: Bitte geben Sie mir eine Chance. Ich weiß, dass in Aserbaidschan Hepatitis C, Epilepsie und Diabetes behandelbar sind, aber die Kosten müssen selbst getragen werden. Ich habe niemanden dort und deswegen ersuche ich Sie um eine letzte Chance. RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aseri, welcher aus einem überwiegend von Aseris bewohnten und von der Zentralregierung kontrolliertem Gebiet. Der bP ist ein junger, mobiler, anpassungsfähiger, nicht invalider, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP leidet an folgenden Krankheiten: Hepatitis B und C, Diabetes und Epilepsie Die bP leidet an keiner Krankheit, welche mit unmittelbarer Lebensgefahr oder einem schweren Leidenszustand verbunden ist bzw. welche in Aserbaidschan nicht behandelbar ist. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die bP keinen Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem findet. Die bP stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehört sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen Aserbaidschans möglich, dort ihr Leben zu meistern. Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Familienangehörige der bP leben nach wie vor in Aserbaidschan. Die bP hat in Österreich zwei Kinder und ist geschieden. Die bP lebt seit Mitte Oktober 2017 mit keiner Person aus der Kernfamilie und auch mit keiner sonst nahestehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit November 2014 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihr ermöglichen, in dieser Sprache zu kommunizieren. Die bP wurde wegen der im Verfahrensgang näher beschriebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt. Im Bundesgebiet halten sich die beiden Kinder der bP auf. Diese werden von deren Mutter, der Ex-Ehefrau der bP, betreut und versorgt und verfügen über einen gültigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung PLUS). Die Existenz etwaiger familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Schengenraum, die über die og. Beziehung der bP zu ihren beiden Kindern hinausgeht, ist im Verfahren nicht hervorgekommen Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschan II.1.2.
- Politische Lagerömisch zwei.1.2.
- Politische Lage Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle (AA 17.11.2020). Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (AA 17.11.2020). Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben machtlose Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Dennoch schränken die Eigeninteressen der staatlichen Elite, der Oligarchen, der Regierungsminister und anderer hochrangiger Amtsträger die Entscheidungsfindung des Präsidenten bis zu einem gewissen Grad ein. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen (BTI 2020). Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 sowie die vorgezogenen Parlamentswahlen am 09.02.2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 17.11.2020).Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 sowie die vorgezogenen Parlamentswahlen am 09.02.2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 17.11.2020). Bei der Parlamentswahl im Februar 2020 hat die bisherige Regierungspartei nach offiziellen Angaben die absolute Mehrheit geholt. Die Partei des seit 2003 mit harter Hand regierenden Präsidenten Ilham Alijew hat sich bei der vorgezogenen Wahl 65 der 125 Sitze im Parlament gesichert (DW 10.2.2020). Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest (vgl. DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest vergleiche DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 9.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - DW – Deutsche Welle (10.2.2020): Absolute Mehrheit für Alijews „Neues Aserbaidschan“, https://www.dw.com/de/absolute-mehrheit-f%C3%Bcr-alijews-neues-aserbaidschan/a-52320887, Zugriff 4.12.2020 II.1.2.
- Sicherheitslagerömisch zwei.1.2.
- Sicherheitslage Die Kriminalitätsrate in Aserbaidschan ist niedrig. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar ist durch den Waffenstillstand aufgrund der Dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
- November 2020 zunächst beendet. Es wird sich zeigen müssen, inwieweit sich das Abkommen auf die Sicherheitslage auswirkt (EDA 9.12.2020). Es besteht Minengefahr und teilweise auch Gefahr durch Blindgänger. Dies gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. Die Einreise in die nach wie vor von Aserbaidschan nicht kontrollierten Teile Berg-Karabachs (Gebiete nördlich und westlich von Schuscha, Latschin-Korridor) ohne eine entsprechende aserbaidschanische Erlaubnis stellte nach aserbaidschanischem Recht bisher einen Straftatbestand dar und führte zur Einreiseverweigerung für Aserbaidschan. Diese Gebiete werden derzeit von russischen Truppen kontrolliert. Die sieben Bezirke südlich und westlich von Bergkarabach stehen zwar wieder unter aserbaidschanischer Hoheit, sind aber aus Sicherheitsgründen nicht zu bereisen. Es gibt weder eine gesicherte Verwaltung noch Regelungen für das Betreten dieser Gebiete. Da weiterhin Kriegsrecht gilt, ist bei Zuwiderhandlungen wahrscheinlich mit Anwendung des Militärstrafrechts zu rechnen (AA 3.12.2020). Das Kriegsrecht berechtigt die Regierung im Prinzip, verschiedene Einschränkungen gegen Grundrechte wie Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit zu verfügen. Im übrigen ist das Land politisch stabil (EDA 9.12.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.12.2020): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_0, Zugriff 9.12.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.12.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.2.
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Oppositionrömisch zwei.1.2.
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition II.1.2.3.1 Versammlungsfreiheitrömisch zwei.1.2.3.1 Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden. Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden. Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020). Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit stark ein. Die Behörden reagierten manchmal auf friedliche Proteste und Versammlungen, indem sie Gewalt anwenden und Demonstranten festnehmen. Während die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln können, interpretiert die Regierung diese Bestimmung weiterhin als Voraussetzung für eine vorherige Genehmigung. Die lokalen Behörden verlangen, dass alle Kundgebungen vorab genehmigt und an den vorgesehenen Orten durchgeführt werden müssen. Die meisten politischen Parteien und NGOs kritisieren die Anforderungen als inakzeptabel und bezeichnen sie als verfassungswidrig (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz schränkt die Versammlungsfreiheit, die vom Schutz der "öffentlichen Ordnung und Moral" abhängig ist, stark ein. Aktivisten haben sich darüber beschwert, dass die Hindernisse für öffentliche Versammlungen in der Praxis zusätzliche, außergesetzliche Maßnahmen umfassen. Ungenehmigte Versammlungen können eine harte Reaktion der Polizei und Geldstrafen für die Teilnehmer nach sich ziehen. Die Regierung hat die Erteilung von Genehmigungen für Kundgebungen in Baku im Frühjahr 2019 weitgehend eingestellt. Selbst wenn die Genehmigungen erteilt werden, beschränkt die Regierung Demonstrationen in der Regel auf relativ isolierte Orte, wo sie die Teilnehmer mithilfe von Gesichtserkennungstechnologie und Handydaten verfolgen kann (FH 4.3.2020). Aserbaidschan verhängt ein pauschales Verbot von Protesten in den zentralen Gebieten Bakus und bietet stattdessen den Demonstranten einen abgelegenen Ort am Stadtrand für Kundgebungen an. Im Jahr 2019 war die Zahl der Personen, die wegen angeblicher Verstöße gegen die restriktiven Vorschriften des Landes über öffentliche Versammlungen mit Bußgeldern oder kurzen Gefängnisstrafen belegt wurden, um ein Vielfaches höher als im gesamten Jahr
- Die Polizei machte auch Hausbesuche, um Menschen zu warnen, die in sozialen Medien angegeben hatten, dass sie an Kundgebungen teilnehmen würden. Tage vor einem der Proteste nahm die Polizei die meisten der Protestveranstalter fest (HRW 14.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.2.3.2 Vereinigungsfreiheitrömisch zwei.1.2.3.2 Vereinigungsfreiheit Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, aber das Gesetz schränkt dieses Recht teilweise ein. Unter Berufung auf diese geänderten Gesetze führen die Behörden zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen die Aktivitäten unabhängiger Organisationen durch, sperren Bankkonten und schikanieren lokale Mitarbeiter, einschließlich Inhaftierung und Verhängung von Reiseverboten für einige Führungskräfte von NGOs. Infolgedessen ist eine Reihe von NGOs nicht in der Lage zu arbeiten. Eine Reihe von Rechtsvorschriften ermöglicht es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NGOs zu regeln, einschließlich der Verpflichtung, dass NGOs sich beim Justizministerium registrieren müssen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl das Gesetz die Regierung verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt (oder innerhalb von weiteren 30 Tagen, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind) von Anträgen auf Registrierung von NGOs zu reagieren, führen vage, umständliche und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, z.B. indem sie von stellvertretenden Leitern von NGO-Niederlassungen verlangen, dass sie aserbaidschanische Bürger sind, wenn der Leiter der Niederlassung ein Ausländer ist. Gesetze, die sich auf Zuschüsse und Spenden auswirken, untersagten NGOs de facto die Entgegennahme von Geldspenden und machten es ihnen nahezu unmöglich, anonyme Spenden zu erhalten oder um Beiträge von Öffentlichkeit zu werben (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz die Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht erlaubt, bleibt die Mehrheit der Gewerkschaften eng mit der Regierung verbunden, und die meisten Großindustrien werden von staatlichen Unternehmen dominiert (FH 4.3.2020). Quellen: - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.2.3.
- Oppositionrömisch zwei.1.2.3.
- Opposition Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien und -bewegungen (insbesondere Volksfront, „Musavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Oppositionelle Aktivisten setzen sich einem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erleiden. Die Anmietung von Konferenzräumen ist für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020). Während es viele politische Parteien gibt, dominierte die regierende Yeni Azerbaijan Party das politische System. Inländische Beobachter berichten, dass die Mitgliedschaft in der regierenden Partei Vorteile mit sich brächte, wie z.B. die Bevorzugung bei öffentlichen Ämtern. Seit 2010 gehören der Nationalversammlung keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes mehr an. Oppositionsmitglieder sind wahrscheinlicher als andere Bürger offiziellen Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt. Mitglieder oppositioneller politischer Parteien werden weiterhin verhaftet und zu Verwaltungshaft verurteilt, nachdem sie in den sozialen Medien die Regierung kritisiert oder an friedlichen Kundgebungen teilgenommen haben. Die Oppositionsparteien haben nach wie vor Schwierigkeiten bei der Anmietung von Büroräumen, angeblich, weil Immobilienbesitzer offizielle Vergeltungsmaßnahmen befürchten. Regionale Mitglieder der Oppositionspartei müssen oft den Zweck ihrer Versammlungen verbergen und sie in Teehäusern und anderen abgelegenen Orten abhalten. Die Oppositionsparteien sehen sich auch mit Finanzierungshindernissen konfrontiert. So haben die Behörden beispielsweise ihre finanziellen Ressourcen weiter begrenzt, indem sie diejenigen bestrafen, die materielle Unterstützung leisten, die Entlassung von Oppositionsmitgliedern erwirken und wirtschaftlichen Druck auf ihre Familienmitglieder ausüben (USDOS 11.3.2020). Es gibt zwei große registrierte Oppositionsparteien, nämlich Musavat und die Volksfront. Beide haben sich zu liberal-demokratischen Prinzipien bekannt, aber nie eine klar definierte systematische Förderung dieser Werte verfolgt. Ähnlich wie die herrschende Partei sind sie anfällig für personenbezogene Politik. Der Eintritt westlich gebildeter Jugendlicher in das öffentliche Leben in den letzten Jahren und das Aufkommen einer jungen gesellschaftlichen Mittelschicht und starker mittelständischer Berufstätiger, die am aktiven öffentlichen Leben interessiert sind, haben jedoch den Weg für die Entstehung neuer pro-westlicher politischer Gruppen wie der Republikanischen Alternative (REAL) und der Bürgerbewegung NIDA geebnet. Der Opposition wird der Zugang zu Fernseh- und Rundfunknetzen in Aserbaidschan verweigert. Die Regierung übt Druck auf Hotels und andere Veranstaltungsorte im Land aus, den Oppositionsparteien und unabhängigen NGOs keinen Raum für ihre Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen (BTI 2020). Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch wettbewerbsfähig. Die Fähigkeit der Oppositionsparteien zu operieren und mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu treten, ist durch die Dominanz der YAP-Partei begrenzt. Eine Reihe von Gesetzen schränken die Bemühungen der Kandidaten ein, Kundgebungen zu organisieren und durchzuführen. Die politische Opposition hat praktisch keinen Zugang zur Berichterstattung im Fernsehen, das nach wie vor die beliebteste Nachrichtenquelle ist. Eine repressive Medienpolitik und die politischen Rahmenbedingungen machen es den Oppositionsparteien praktisch unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu kommen. Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre sind willkürlichen Verhaftungen unter zweifelhaften Vorwürfen sowie physischer Gewalt und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt (FH 4.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 4.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.2.
- Haftbedingungenrömisch zwei.1.2.
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch beträchtliche Niveauunterschiede. Mindestens drei Haftanstalten sind EMRK-konform. Zurzeit werden weitere neue Haftanstalten gebaut, die ebenfalls EMRK-Standards erfüllen sollen. Tuberkulose ist ein Problem, weshalb Häftlinge zu Haftbeginn entsprechend untersucht werden, um eine Ausbreitung in der Anstalt zu unterbinden. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter. (AA 17.11.2020). Nach Angaben einer angesehenen Gefängnisüberwachungsorganisation sind die Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, unzureichender Ernährung, mangelhafter Heizung, Belüftung und sanitärer Versorgung sowie schlechter medizinischer Versorgung. Weibliche Häftlinge leben in der Regel unter besseren Bedingungen als männliche Häftlinge, werden häufiger überwacht und haben besseren Zugang zu Ausbildung und anderen Aktivitäten, aber Frauengefängnisse leiden unter vielen gleichen Problemen wie Männergefängnisse. Verurteilte jugendliche Straftäter können in speziellen Hafteinrichtungen für Jugendliche bis zum Alter von 20 Jahren festgehalten werden. Während die Regierung weiterhin neue Anlagen baut, entsprechen einige der noch genutzten Anlagen aus der Sowjetzeit nicht den internationalen Standards. Menschenrechtsverteidiger berichten, dass Wachen manchmal Gefangene mit Schlägen oder durch Isolationshaft bestrafen. Ehemalige Häftlinge und Familienmitglieder von inhaftierten Aktivisten berichten, dass Häftlinge oft Bestechungsgelder zahlen müssen, um Familienmitglieder treffen zu können, fernzusehen, Toiletten oder Duschräume zu benutzen oder Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalt zu erhalten. Während die meisten Häftlinge berichten, dass sie ohne Zensur Beschwerden an die Justizbehörden und das Büro der Ombudsperson richten können, lesen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der Häftlinge, überwachen die Treffen zwischen Anwälten und Mandanten und hindern einige Anwälte daran, Dokumente in und aus den Haftanstalten zu nehmen. Die Behörden schränken die Besuche von Anwälten und Familienangehörigen ein, insbesondere von Gefangenen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind. Es gibt auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.2.
- Grundversorgung und Wirtschaftrömisch zwei.1.2.
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6% der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7%. Die langfristigen ökonomischen Folgen der Covid-19-Pandemie sind noch nicht absehbar. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 238 AZN (ca. 120 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2019 724 AZN (ca. 360 EUR). Die Durchschnittsrente liegt 2020 nach offiziellen Angaben nach einer 2019 erfolgten Erhöhung der Mindestrente bei 290 AZN (ca. 145 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen (AA 17.11.2020). Die Inflation für 2019 wird mit 2,61% beziffert. Die Arbeitslosenquote beträgt 5,5% (länderdaten.info o.D.). Offizielle Statistiken für 2017 und 2018 weisen eine Arbeitslosenquote von rund 5 % aus. Unabhängige Quellen schätzen jedoch, dass etwa 25 % der Bevölkerung arbeitslos sind. Dem Staat mangelt es an einer aktiven Beschäftigungspolitik und einem funktionierenden System von Arbeitsämtern. Es gibt auch keine staatliche Unterstützung für die große Mehrheit der Arbeitslosen. Im Juni 2017 unterzeichnete Präsident Alijew das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, das am
- Januar 2018 in Kraft trat. Demnach wird Arbeitnehmern Arbeitslosengeld angeboten, wenn sie ihren Arbeitsplatz aufgrund von Personalabbau oder der Auflösung ihres Arbeitsplatzes verlieren. Außerdem werden 0,5% des Monatslohns eines Arbeitnehmers als Versicherungsprämie an eine Arbeitslosenversicherungskasse überwiesen. Es gibt einen Unterschied in der Erwerbsquote zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Im Allgemeinen ist die Arbeitslosigkeit in den Städten höher. Darüber hinaus gibt es ein Lohngefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BTI 2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 3.12.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 4.12.2020 - laenderdaten.info (ohne Datum): Aserbaidschan, https://www.laenderdaten.info/Asien/Aserbaidschan/index.php, Zugriff 4.12.2020 II.1.2.5.
- Sozialbeihilfenrömisch zwei.1.2.5.
- Sozialbeihilfen Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 17.11.2020). In der nationalen Gesetzgebung gibt es Bestimmungen für Pensionen, Krankengeld, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Mutterschaftsurlaub; das Wohlfahrtssystem in Aserbaidschan leidet jedoch an einer erheblichen Unterfinanzierung. Löhne, Renten und Krankengeld sind niedrig und decken die Lebenshaltungskosten nicht ab. Die Gesundheitsversorgung ist vor allem für die ärmeren Bevölkerungsschichten unzureichend. Der Mindestlohn ist in den letzten Jahren gestiegen (BTI 2020). In folgenden Bereichen können unter anderem Sozialhilfen bzw. Renten gewährt werden: Alters- und Arbeitsunfähigkeit, Hinterbliebenenrenten, Krankheit und Mutterschaft; weiters Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, bei Verletzungen während der Arbeit und zeitlich begrenzte oder dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeits- und Familienzuschüsse (SSA 3.2019). Die Höhe der Sozialleistungen wird, in Abhängigkeit vom Status und der Situation der AntragsstellerIn, von der zuständigen staatlichen Behörde bestimmt, und unterliegt mindestens einmal pro Jahr einer Indexierung. Leistungen werden, je nach Situation, monatlich oder einmalig gezahlt. Der/Die Rückkehrende muss sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan (http://sosial.gov.az/) wenden (IOM 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - IOM – Internationale Organisation für Migration
(2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020 - SSA – Social Security Administration (US) (3.2019): SSPTW: Asia and the Pacific 2018 – Azerbaijan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/azerbaijan.pdf, Zugriff 4.12.2020 II.1.2.
- Medizinische Versorgungrömisch zwei.1.2.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Aserbaidschan ist prekär und insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht gewährleistet (EDA 10.11.2020) bzw. unzureichend (AA 3.12.2020b). Private Krankenhäuser sind in der Regel besser ausgerüstet als die staatlichen. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 10.11.2020). Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard. Die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer garantiert (AA 3.12.2020b). Laut offiziellen Angaben beträgt die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa
- Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Problematisch ist nach wie vor der relativ geringe Ausbildungsstand der lokalen Ärzte. Anfang 2020 wurde eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt, die auf eine Verbesserung der medizinischen Versorgung insgesamt abzielt. Ihre (schrittweise) verbindliche Einführung wurde wegen der Covid-19-Pandemie auf 2021 verschoben. Theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 17.11.2020). Die staatliche Pflicht-Krankenversicherung (MHI) wurde als Pilotprojekt in Mingachevir, Yevlakh und Aghash eingeführt und bietet 1829 medizinische Dienstleistungen im Rahmen des vorhandenen Leistungspakets an. Gemäß Gesetz sind medizinischen Dienstleistungen in staatlichen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kostenfrei. Die meisten medizinischen Einrichtungen, zu denen öffentliche Krankenhäuser sowie Polikliniken gehören, werden staatlich geführt. Die Polikliniken bieten ausschließlich ambulante Behandlungen an, während Krankenhäuser und Fachkliniken sowohl ambulante als auch stationäre Dienste anbieten. Private medizinische Einrichtungen werden vom Gesundheitsministerium zugelassen, sind ansonsten aber unabhängig. Medikamente für die stationäre Behandlung ist kostenfrei, Patienten/-innen, die ambulant behandelt werden, müssen die Medikamente selbst bezahlen. Dies gilt nicht für Personen mit mit Krebserkrankungen, sowie psychischen Erkrankungen. Medikamente sind in Aserbaidschan verhältnismäßig teuer, da Apotheken generell unter privater Leitung stehen. Die Erhältlichkeit von Medikamenten ist jedoch meist gewährleistet (IOM 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - AA – Auswärtiges Amt (3.12.2020b): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_4, Zugriff 9.12.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.11.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 9.12.2020 - IOM – Internationale Organisation für Migration
(2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020 II.1.2.
- Rückkehrerrömisch zwei.1.2.
- Rückkehrer Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen (AA 17.11.2020). Auf der nationalen Ebene gibt es keine Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrende. Dienstleister sind bei der Wohnungssuche und der Suche nach einem Job behilflich. Für Leistungen aus dem Sozialwesen müssen Rückkehrende sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan wenden: http://sosial.gov.az/. Weitere Informationen zur konkreten Unterstützung für Rückkehrende und Binnenvertriebene sind auf folgender Webseite verfügbar: http://idp.gov.az/en/content/7/parent/21 (IOM 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - IOM – Internationale Organisation für Migration
(2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020 II.1.2.
- Religionsfreiheitrömisch zwei.1.2.
- Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Muslimische Gemeinden müssen zudem dem staatlich kontrollierten Muftiyat beitreten. Das Staatskomitee kontrolliert auch Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 17.11.2020).Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Muslimische Gemeinden müssen zudem dem staatlich kontrollierten Muftiyat beitreten. Das Staatskomitee kontrolliert auch Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 17.11.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Special Watch List: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028953/Azerbaijan.pdf, Zugriff 9.12.2020 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031205.html, Zugriff 9.12.2020- USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031205.html, Zugriff 9.12.2020, Etwa 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung sind Muslime. Obwohl es keine neueren Statistiken gibt, ist die Regierung Aserbaidschans im Allgemeinen der Ansicht, dass 65 Prozent der muslimischen Bevölkerung sich als schiitische Muslime und 35 Prozent als sunnitische Muslime identifizieren. Die restlichen 4 Prozent der Bevölkerung bestehen aus Angehörigen der Russisch-Orthodoxen Kirche, Georgisch-Orthodoxen Kirche, der Armenisch-Apostolische Kirche, Siebenten-Tags-Adventisten, der Molokan-Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche, anderen Christen, einschließlich evangelikaler Kirchen und der Zeugen Jehovas, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Etwa 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung sind Muslime. Obwohl es keine neueren Statistiken gibt, ist die Regierung Aserbaidschans im Allgemeinen der Ansicht, dass 65 Prozent der muslimischen Bevölkerung sich als schiitische Muslime und 35 Prozent als sunnitische Muslime identifizieren. Die restlichen 4 Prozent der Bevölkerung bestehen aus Angehörigen der Russisch-Orthodoxen Kirche, Georgisch-Orthodoxen Kirche, der Armenisch-Apostolische Kirche, Siebenten-Tags-Adventisten, der Molokan-Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche, anderen Christen, einschließlich evangelikaler Kirchen und der Zeugen Jehovas, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Christen leben hauptsächlich in Baku und anderen städtischen Gebieten. In Baku leben etwa 15.000 bis 20.000 Juden mit kleineren Gemeinschaften im ganzen Land (USDOS 10.6.2020). Quellen: - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Special Watch List: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028953/Azerbaijan.pdf, Zugriff 9.12.2020 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031205.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP war nicht den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt bzw. wäre sie im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt Ebenso ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Aserbaidschan über eine Existenzgrundlage verfügen würde. Die P ist nicht zum Christentum konvertiert. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Aserbaidschan nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Zugang zum aserbaischanischen Gesundheitsystem offen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen, vielmehr stimmte sie in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2018 den damaligen Länderfeststellungen zu, welche sich im Wesentlichen mit den aktuellen Länderfeststellungen decken. Die bP brachte in der genannten Stellungnahme zwar vor, dass die Länderfeststellungen ihr Vorbringen geradezu stützen, jedoch bezog sie sich dabei lediglich auf Teile der Feststellungen. II.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt und ist das ho. Gericht in der Lage, sich aufgrund des von der bB ermittelten Sachverhalt in Verbindung mit den o. Ermittlungen ein abgerundetes Bild über den aktuell vorliegenden maßgeblichen Sachverhalt zu machen.römisch zwei.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt und ist das ho. Gericht in der Lage, sich aufgrund des von der bB ermittelten Sachverhalt in Verbindung mit den o. Ermittlungen ein abgerundetes Bild über den aktuell vorliegenden maßgeblichen Sachverhalt zu machen. Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Beziehungen der bP ergeben sich ua aus der Benachrichtigung der RV der bP vom 18.10.2018 über die getrennte Wohnsitznahme, dem Umstand, dass die bP wiederholt in Haft genommen wurde, und dies dem ho. Gericht von den Sicherheitsbehörden bzw. den erkennenden Gerichten mitgeteilt wurde, und nicht zuletzt aus dem im Akt der geschiedenen Ehefrau über deren Beschwerdeverfahren der bP befindlichen Scheidungsurteil.Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Beziehungen der bP ergeben sich ua aus der Benachrichtigung der Regierungsvorlage der bP vom 18.10.2018 über die getrennte Wohnsitznahme, dem Umstand, dass die bP wiederholt in Haft genommen wurde, und dies dem ho. Gericht von den Sicherheitsbehörden bzw. den erkennenden Gerichten mitgeteilt wurde, und nicht zuletzt aus dem im Akt der geschiedenen Ehefrau über deren Beschwerdeverfahren der bP befindlichen Scheidungsurteil. Zu den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Angaben, die bP sei auch nach ihrer Haftentlassung in Aserbaidschan im Jahr 2013 noch bedroht und dazu aufgefordert worden, ihr politischen Engagement einzustellen, was letztlich erst ein Jahr nach Haftentlassung zur Ausreise geführt hätte, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens handelt. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356).Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatu