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{'item': 'W105 2240066-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 11§ 10§ 52§ 46§ 53§ 120§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 1§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlW105 2240066-1 Spruch, W105 2240066-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

den §§ 46, 52 Abs. 1 Z 2, 53 Abs. 2 Z 8 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

den Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer 2, 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 17.09.2015 und weiters am 03.11.2016 und 11.11.2017 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchen seitens des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX stattgegeben wurde.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 17.09.2015 und weiters am 03.11.2016 und 11.11.2017 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchen seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 stattgegeben wurde.
  3. In weiterer Folge wurden die angeführten Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Bescheid der XXXX vom 23.07.2019 wiederaufgenommen und die Anträge des BF wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe

§ 11Abs.

1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit 03.02.2020, als unbegründet abgewiesen.2. In weiterer Folge wurden die angeführten Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Bescheid der römisch 40 vom 23.07.2019 wiederaufgenommen und die Anträge des BF wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit 03.02.2020, als unbegründet abgewiesen.

  1. Der BF wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 22.04.2020 darüber verständigt, dass gegen ihn eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Er wurde aufgefordert, zum laufenden Verfahren binnen 14 Tagen Stellung zu beziehen.
  2. Mit Schriftsatz seiner damaligen rechtsanwaltlichen Vertretung vom 15.05.2020 bezog der BF wie folgt Stellung: Die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes stütze sich ausschließlich auf die Entscheidung der XXXX , die festgestellt habe, dass in Bezug auf den BF eine Aufenthaltsehe bestanden habe. Diese Entscheidung entfalte jedoch keine Bindungswirkung wie ein strafgerichtliches Urteil, das Strafverfahren gegen den BF sei eingestellt worden. Die Behörde habe eigenständig zu beurteilen und zu begründen, inwiefern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreiseverbotes vorliegen. Der BF habe zwar schon während der ersten Ehe auch mit seiner jetzigen Frau Kontakt gehabt, dennoch habe ein Familienleben mit der damaligen Gattin bestanden. Das Zusammenleben mit zwei Frauen entspreche nicht dem österreichischen Familienbild, aufgrund der Unmöglichkeit der Ex-Gattin Kinder zu gebären, ist es jedoch nach islamischem Verständnis zulässig. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe im Sinne des FPG, also die beabsichtigte Täuschung über ein Zusammenleben, liege gegenständlich nicht vor.
  3. Mit Schriftsatz seiner damaligen rechtsanwaltlichen Vertretung vom 15.05.2020 bezog der BF wie folgt Stellung: Die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes stütze sich ausschließlich auf die Entscheidung der römisch 40 , die festgestellt habe, dass in Bezug auf den BF eine Aufenthaltsehe bestanden habe. Diese Entscheidung entfalte jedoch keine Bindungswirkung wie ein strafgerichtliches Urteil, das Strafverfahren gegen den BF sei eingestellt worden. Die Behörde habe eigenständig zu beurteilen und zu begründen, inwiefern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreiseverbotes vorliegen. Der BF habe zwar schon während der ersten Ehe auch mit seiner jetzigen Frau Kontakt gehabt, dennoch habe ein Familienleben mit der damaligen Gattin bestanden. Das Zusammenleben mit zwei Frauen entspreche nicht dem österreichischen Familienbild, aufgrund der Unmöglichkeit der Ex-Gattin Kinder zu gebären, ist es jedoch nach islamischem Verständnis zulässig. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe im Sinne des FPG, also die beabsichtigte Täuschung über ein Zusammenleben, liege gegenständlich nicht vor.
  4. Mit Schreiben vom 16.07.2020 gab Rechtsanwalt XXXX bekannt, dass er vom BF bevollmächtigt worden sei und ihn nunmehr vertreten werde, und legte die diesbezügliche Vollmacht vor.
  5. Mit Schreiben vom 16.07.2020 gab Rechtsanwalt römisch 40 bekannt, dass er vom BF bevollmächtigt worden sei und ihn nunmehr vertreten werde, und legte die diesbezügliche Vollmacht vor.
  6. Der BF wurde mit Schreiben des BF vom 31.07.2020 erneut darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Konkret wurde dem BF Parteiengehör gewährt und er aufgefordert, zu den nachstehenden Fragen der Behörde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen: - Geben Sie an, wann und wie Sie ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich? - Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/oder Aufenthaltstitel berechtigen Sie dazu? Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? - Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert? - Geben Sie Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen an - Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Einreise in das Bundesgebiet an - Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genaue Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse. - Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurde bzw. wird der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor? - Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung des Mietzinses der letzten drei Monate, etc.)? - Werden Sie im Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich. - Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an? - Sind oder waren Sie in Österreich ehrenamtlich tätig? - Sind Sie Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation? - Haben Sie soziale (Freunde), wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich? - Bestehen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich? - Wie ist Ihr Familienstand? - Welche besonderen Integrationsschritte haben Sie gesetzt?
  7. Der BF bezog mit E-Mail seiner rechtsanwaltlichen Vertretung vom 10.08.2020 wie folgt Stellung: Der BF sei im Jahr 2015 nach Österreich eingereist. In Serbien habe er acht Jahre eine Pflichtschule und vier Jahre ein Gymnasium besucht. Der letzte Wohnsitz des BF sei in Tutin gewesen. Der Bruder des BF lebe in XXXX und sei im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Derzeit stehe der BF wegen des Entzugs seines Aufenthaltstitels in keinem Beschäftigungsverhältnis, davor habe er für die Firma XXXX von Juni 2017 bis Juni 2020 bei einem Verdienst von 1.600 bis 1.800 Euro gearbeitet. Die Ehefrau des BF sei mit den gemeinsamen Kinders bereits vor geraumer Zeit zurück nach Serbien gegangen, der BF selbst verlasse Österreich am 12.08.2020 in Richtung Serbien.
  8. Der BF bezog mit E-Mail seiner rechtsanwaltlichen Vertretung vom 10.08.2020 wie folgt Stellung: Der BF sei im Jahr 2015 nach Österreich eingereist. In Serbien habe er acht Jahre eine Pflichtschule und vier Jahre ein Gymnasium besucht. Der letzte Wohnsitz des BF sei in Tutin gewesen. Der Bruder des BF lebe in römisch 40 und sei im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Derzeit stehe der BF wegen des Entzugs seines Aufenthaltstitels in keinem Beschäftigungsverhältnis, davor habe er für die Firma römisch 40 von Juni 2017 bis Juni 2020 bei einem Verdienst von 1.600 bis 1.800 Euro gearbeitet. Die Ehefrau des BF sei mit den gemeinsamen Kinders bereits vor geraumer Zeit zurück nach Serbien gegangen, der BF selbst verlasse Österreich am 12.08.2020 in Richtung Serbien.
  9. Der BF verließ am 13.08.2020 Österreich und wurde dabei vom Verein Menschenrechte Österreich unterstützt.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2021 hat das BFA gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 8 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2021 hat das BFA gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 8 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass der BF vorsätzlich zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingegangen sei, gegen das Meldegesetz verstoßen habe, trotz Verlustes seines Aufenthaltstitels beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei und unerlaubt seine Erwerbstätigkeit weiter ausgeführt habe. Der Bruder des BF lebe zwar in Wien, es bestehe aber kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige Bindungen in Österreich sei der BF im Wissen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes eingegangen. Eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich könne beim BF nicht erkannt werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG - der BF sei im August 2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist - sei im Lichte seiner vielen Verstöße gegen fremdenrechtliche Vorschriften trotz seiner gewissen Bindungen im Bundesgebiet als zulässig zu erachten.Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass der BF vorsätzlich zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingegangen sei, gegen das Meldegesetz verstoßen habe, trotz Verlustes seines Aufenthaltstitels beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei und unerlaubt seine Erwerbstätigkeit weiter ausgeführt habe. Der Bruder des BF lebe zwar in Wien, es bestehe aber kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige Bindungen in Österreich sei der BF im Wissen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes eingegangen. Eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich könne beim BF nicht erkannt werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG - der BF sei im August 2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist - sei im Lichte seiner vielen Verstöße gegen fremdenrechtliche Vorschriften trotz seiner gewissen Bindungen im Bundesgebiet als zulässig zu erachten. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF durch mehrere Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmung gezeigt habe, er sei nicht in der Lage, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Besonders schwer wiege das Eingehen einer Ehe zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels. Zudem habe der BF nicht nachweisen können, dass er über entsprechende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfüge. In Anbetracht des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsanwaltliche Vertretung des BF am 01.03.2021 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der BF kein Interesse mehr habe, nach Österreich zurückzukehren, er beantrage aber die Aufhebung des Bescheides, da das Einreiseverbot auch andere Staaten der EU betreffe. Der BF habe Verwandte in Kroatien und Deutschland, die er nunmehr nicht mehr besuchen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist gesund.1.
  4. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist gesund. Er war von Oktober 2008 bis März 2009 erstmals in Österreich gemeldet (Nebenwohnsitz), auch im Oktober 2012 war er mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet. Sodann zog der BF im September 2015 zur Gänze nach Österreich und lebte hier bis August 2020.Er war von Oktober 2008 bis März 2009 erstmals in Österreich gemeldet (Nebenwohnsitz), auch im Oktober 2012 war er mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Sodann zog der BF im September 2015 zur Gänze nach Österreich und lebte hier bis August
  5. Der BF heiratete am
  6. September 2015 in XXXX die serbische Staatsangehörige XXXX , die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ war. In der Folge stellte der BF bei der XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher ihm aufgrund seiner Ehe gewährt wurde. Aufgrund zweier weiterer Verlängerungsanträge wurde sein Aufenthaltstitel durch Bescheide der XXXX bis einschließlich 12.11.2020 verlängert. Der BF heiratete am
  7. September 2015 in römisch 40 die serbische Staatsangehörige römisch 40 , die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ war. In der Folge stellte der BF bei der römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher ihm aufgrund seiner Ehe gewährt wurde. Aufgrund zweier weiterer Verlängerungsanträge wurde sein Aufenthaltstitel durch Bescheide der römisch 40 bis einschließlich 12.11.2020 verlängert. In weiterer Folge wurden diese Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Bescheid der XXXX vom 23.07.2019 wiederaufgenommen und die Anträge des BF wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe

§ 11Abs.

1 Z 4 NAG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 30.01.2020, rechtskräftig seit 03.02.2020, als unbegründet abgewiesen.In weiterer Folge wurden diese Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Bescheid der römisch 40 vom 23.07.2019 wiederaufgenommen und die Anträge des BF wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 30.01.2020, rechtskräftig seit 03.02.2020, als unbegründet abgewiesen. Am 26.03.2018 ließ sich der BF in Serbien von XXXX scheiden und heiratete am 20.08.2018 in Serbien seine jetzige Ehefrau XXXX , mit der der BF drei Kinder hat. In der Folge beantragten sie Aufenthaltstitel in Österreich.Am 26.03.2018 ließ sich der BF in Serbien von römisch 40 scheiden und heiratete am 20.08.2018 in Serbien seine jetzige Ehefrau römisch 40 , mit der der BF drei Kinder hat. In der Folge beantragten sie Aufenthaltstitel in Österreich. Die Ehe zwischen dem BF und XXXX wurde zu dem Zweck geschlossen, dem BF und in weiterer Folge seinen Angehörigen den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es bestand kein gemeinsames Familienleben zwischen dem BF und XXXX . Die Ehe zwischen dem BF und römisch 40 wurde zu dem Zweck geschlossen, dem BF und in weiterer Folge seinen Angehörigen den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es bestand kein gemeinsames Familienleben zwischen dem BF und römisch 40 . Der BF befand sich vor seiner Abreise aus Österreich unrechtmäßig im Bundesgebiet. 1.

  1. Der BF ist verheiratet (mit XXXX ) und hat drei Kinder. Seine Familie verzog im Juni 2020 nach Serbien, wo auch er seit August 2020 wieder lebt.1.
  2. Der BF ist verheiratet (mit römisch 40 ) und hat drei Kinder. Seine Familie verzog im Juni 2020 nach Serbien, wo auch er seit August 2020 wieder lebt. Von 2015 bis August 2020 lebte der BF in Österreich und ging bis zum Entzug seines Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit nach. Der Bruder des BF lebt seit Langem in Österreich und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Zu ihm besteht kein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes, Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch ist er ehrenamtlich tätig. Er kann Deutschzertifikate des Sprachniveaus A2 vorweisen. Es kam zu mehreren Verstößen des BF gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen. Er hielt sich nicht an melderechtliche Vorschriften, hat trotz Verlustes seines Aufenthaltstitels weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit unerlaubt ausgeführt und er blieb trotz einer Verpflichtung zur Ausreise beharrlich im Bundesgebiet, weshalb ihm eine Verwaltungsstrafe

§ 120

FPG auferlegt wurde.Es kam zu mehreren Verstößen des BF gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen. Er hielt sich nicht an melderechtliche Vorschriften, hat trotz Verlustes seines Aufenthaltstitels weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit unerlaubt ausgeführt und er blieb trotz einer Verpflichtung zur Ausreise beharrlich im Bundesgebiet, weshalb ihm eine Verwaltungsstrafe

Paragraph 120, FPG auferlegt wurde. 1.

  1. Zur Lage in Serbien: Sicherheitslage Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b). Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019). Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019). Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019) Grundversorgung / Wirtschaft Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Sozialbeihilfen Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Rückkehr Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung im Februar 2009 die „Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens“. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 19.11.2017). Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM Country Fact Sheet 2018). In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018). Die Situation der 200.000 innerhalb Serbiens lebenden Flüchtlinge (Kosovovertriebene) ist weiterhin nicht die Beste. Es gibt zwar nur mehr ein Erstaufnahmelager in Serbien selbst mit 52 dort aufhältigen Personen, aber noch fünf im Nordkosovo. Von den 200.000 Vertriebenen wird die Unterbringungs- und Wirtschaftssituation von ungefähr 1/3 - genannt wurde die Zahl 70.000 - als sehr schlecht beschrieben. Ihre Integration in Gemeinden in Serbien ist vor allem dann, wenn sie der ROMA Minderheit angehören, schwierig und langwierig (VB 3.11.2018).
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem unter anderem Kopien des Reisepasses des BF einliegen. Dass der BF an gesundheitlichen Problemen leidet, kam im Verfahren nicht hervor, weshalb bei ihm ein guter Gesundheitszustand festzustellen ist. Aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) ergeben sich die Feststellungen zu den Aufenthalten und Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet. Dass der BF am 13.08.2020 aus Österreich ausgereist und nach Serbien verzogen ist, geht aus den vorgelegten Bustickets, der Kopie des serbischen Einreisestempels im Reisepass des BF und der vom Verein Menschenrechte Österreich vorgelegten Ausreisebestätigung hervor. Dass der BF mit XXXX verheiratet war und die Feststellungen zum Verfahren zur Gewährung von Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den Angaben des BF, diversen Registerabfragen und dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX . Die Feststellungen zur Scheidung des BF, seiner neuen Heirat und der Antragsstellung von Aufenthaltstiteln seiner jetzigen Frau sowie seiner Kinder ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.Dass der BF mit römisch 40 verheiratet war und die Feststellungen zum Verfahren zur Gewährung von Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den Angaben des BF, diversen Registerabfragen und dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellungen zur Scheidung des BF, seiner neuen Heirat und der Antragsstellung von Aufenthaltstiteln seiner jetzigen Frau sowie seiner Kinder ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Ehe zwischen dem BF und XXXX zu dem Zweck geschlossen wurde, dem BF und in weiterer Folge seinen Angehörigen den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, und dass kein gemeinsames Familienleben zwischen dem BF und XXXX bestand, beruht auf der ausführlichen Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX im Erkenntnis vom XXXX , dem eine mündliche Verhandlung und Einvernahme aller beteiligten Personen voranging. Weder die Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, noch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz konnten die Vorwürfe einer Aufenthaltsehe ansatzweise entkräften.Die Feststellung, dass die Ehe zwischen dem BF und römisch 40 zu dem Zweck geschlossen wurde, dem BF und in weiterer Folge seinen Angehörigen den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, und dass kein gemeinsames Familienleben zwischen dem BF und römisch 40 bestand, beruht auf der ausführlichen Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 im Erkenntnis vom römisch 40 , dem eine mündliche Verhandlung und Einvernahme aller beteiligten Personen voranging. Weder die Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, noch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz konnten die Vorwürfe einer Aufenthaltsehe ansatzweise entkräften. Das Verwaltungsgericht XXXX führte ausführlich und schlüssig sämtliche Widersprüche in den Angaben der Beteiligten zu den Umständen der Ehe an. Unter anderem wurde angeführt, dass der BF und seine jetzige Ehefrau unterschiedliche Angaben zum Ende ihrer ersten Beziehung vor 2015 und zu der Anzahl von Besuchen des BF in Serbien machten. Auch XXXX machte vor dem Gericht im Vergleich zu einer Polizeibefragung unterschiedliche Angaben. Weiters legte das Verwaltungsgericht ausführlich dar, wieso der BF mit seiner ersten Ehefrau kein Familienleben geführt hat. Der BF war zwar durchgehend an derselben Meldeadresse wie XXXX gemeldet, er mietete jedoch zugleich seit Juni 2016 eine weitere Wohnung. Zu den Gründen machte der BF widersprüchliche und lebensfremde Angaben, wobei er unter anderem angab, dass er sie gehabt habe, um Frauen zu empfangen; dies spricht für ein nicht vorhandenes Familienleben mit seiner damaligen Ehegattin. Das Verwaltungsgericht römisch 40 führte ausführlich und schlüssig sämtliche Widersprüche in den Angaben der Beteiligten zu den Umständen der Ehe an. Unter anderem wurde angeführt, dass der BF und seine jetzige Ehefrau unterschiedliche Angaben zum Ende ihrer ersten Beziehung vor 2015 und zu der Anzahl von Besuchen des BF in Serbien machten. Auch römisch 40 machte vor dem Gericht im Vergleich zu einer Polizeibefragung unterschiedliche Angaben. Weiters legte das Verwaltungsgericht ausführlich dar, wieso der BF mit seiner ersten Ehefrau kein Familienleben geführt hat. Der BF war zwar durchgehend an derselben Meldeadresse wie römisch 40 gemeldet, er mietete jedoch zugleich seit Juni 2016 eine weitere Wohnung. Zu den Gründen machte der BF widersprüchliche und lebensfremde Angaben, wobei er unter anderem angab, dass er sie gehabt habe, um Frauen zu empfangen; dies spricht für ein nicht vorhandenes Familienleben mit seiner damaligen Ehegattin. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem BF und seiner ehemaligen Ehegattin diverse Fragen zu privaten und intimeren Themen gestellt, die grundsätzlich nur eine besonders nahestehende Person bzw. eine Person beantworten kann, mit der man im gemeinsamen Haushalt lebt und viel Zeit verbringt. So konnten sie nicht übereinstimmend beantworten, in was für einer Kleidung der jeweils andere schlafen geht, sodass die Vermutung einer Aufenthaltsehe bestätigt wurde. Im Zuge der umfassenden Beweiswürdigung legte das Verwaltungsgericht ausführlich sämtliche Ungereimtheiten und Widersprüche dar. Bei dessen genauer Prüfung in Zusammenschau mit den sonstigen Angaben des BF im jetzigen Verfahren ergibt sich keineswegs, dass der BF mit XXXX ein Familienleben geführt und sie nicht lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geheiratet habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem BF und seiner ehemaligen Ehegattin diverse Fragen zu privaten und intimeren Themen gestellt, die grundsätzlich nur eine besonders nahestehende Person bzw. eine Person beantworten kann, mit der man im gemeinsamen Haushalt lebt und viel Zeit verbringt. So konnten sie nicht übereinstimmend beantworten, in was für einer Kleidung der jeweils andere schlafen geht, sodass die Vermutung einer Aufenthaltsehe bestätigt wurde. Im Zuge der umfassenden Beweiswürdigung legte das Verwaltungsgericht ausführlich sämtliche Ungereimtheiten und Widersprüche dar. Bei dessen genauer Prüfung in Zusammenschau mit den sonstigen Angaben des BF im jetzigen Verfahren ergibt sich keineswegs, dass der BF mit römisch 40 ein Familienleben geführt und sie nicht lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geheiratet habe. In die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes fließen zudem die Umstände der Beziehung zur jetzigen Frau des BF ein. So führte er mit ihr bereits vor seiner Heirat im Jahr 2015 eine Beziehung mit ihr und sie haben einen gemeinsamen Sohn, der im Jahr XXXX geboren wurde. In Anbetracht der Angaben des BF, seiner jetzigen Ehefrau und seiner Ex-Frau ergab sich das Bild, dass sich der BF jedoch nie von XXXX getrennt hatte. Dies bestätigt sich dadurch, dass während aufrechter Ehe mit XXXX ein weiteres Kind gezeugt wurde, dass Anfang XXXX - also vor der Scheidung - zur Welt kam. In die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes fließen zudem die Umstände der Beziehung zur jetzigen Frau des BF ein. So führte er mit ihr bereits vor seiner Heirat im Jahr 2015 eine Beziehung mit ihr und sie haben einen gemeinsamen Sohn, der im Jahr römisch 40 geboren wurde. In Anbetracht der Angaben des BF, seiner jetzigen Ehefrau und seiner Ex-Frau ergab sich das Bild, dass sich der BF jedoch nie von römisch 40 getrennt hatte. Dies bestätigt sich dadurch, dass während aufrechter Ehe mit römisch 40 ein weiteres Kind gezeugt wurde, dass Anfang römisch 40 - also vor der Scheidung - zur Welt kam. Die Angaben des BF vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX sowie in den dem BFA vorgelegten Stellungnahmen konnten den Vorwurf des Eingehens einer Aufenthaltsehe keineswegs entkräften. In der Stellungnahme vom 10.08.2020 und im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht einmal konkret bestritten, dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen ist. Lediglich in der Stellungnahme vom 15.05.2020 wurde vollkommen unsubstantiiert vorgebracht, es habe ein Familienleben mit XXXX bestanden, wobei gleichzeitig eingeräumt wurde, dass der BF zugleich eine Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau geführt habe. Falls tatsächlich keine Aufenthaltsehe vorgelegen sein sollte und der BF mit XXXX ein Familienleben geführt haben sollte, ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unvorstellbar, dass der BF dies nicht einmal ansatzweise darlegen konnte, obwohl ihm durch die Stellungnahmen umfassend rechtliches Gehör eingeräumt wurde.Die Angaben des BF vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 sowie in den dem BFA vorgelegten Stellungnahmen konnten den Vorwurf des Eingehens einer Aufenthaltsehe keineswegs entkräften. In der Stellungnahme vom 10.08.2020 und im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht einmal konkret bestritten, dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen ist. Lediglich in der Stellungnahme vom 15.05.2020 wurde vollkommen unsubstantiiert vorgebracht, es habe ein Familienleben mit römisch 40 bestanden, wobei gleichzeitig eingeräumt wurde, dass der BF zugleich eine Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau geführt habe. Falls tatsächlich keine Aufenthaltsehe vorgelegen sein sollte und der BF mit römisch 40 ein Familienleben geführt haben sollte, ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unvorstellbar, dass der BF dies nicht einmal ansatzweise darlegen konnte, obwohl ihm durch die Stellungnahmen umfassend rechtliches Gehör eingeräumt wurde. In Anbetracht des vom Landesverwaltungsgerichtes XXXX umfassend geführten Beweisverfahrens samt Einvernahmen des BF, seiner Ex-Frau und seiner jetzigen Ehefrau und den darin eindeutig entlarvenden Widersprüchen der Beteiligten in ihren Angaben steht für das Bundesverwaltungsgericht ohne jeden Zweifel fest, dass der BF mit XXXX lediglich eine Ehe eingegangen ist, damit ihm in Österreich ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Aus den Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX und den zahlreichen Ungereimtheiten kann eindeutig darauf geschlossen werden, dass zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben mit XXXX tatsächlich bestand. Der BF vermochte es nicht einmal ansatzweise, glaubhaft darzulegen, dass er keine Aufenthaltsehe eingegangen ist. In Anbetracht des vom Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 umfassend geführten Beweisverfahrens samt Einvernahmen des BF, seiner Ex-Frau und seiner jetzigen Ehefrau und den darin eindeutig entlarvenden Widersprüchen der Beteiligten in ihren Angaben steht für das Bundesverwaltungsgericht ohne jeden Zweifel fest, dass der BF mit römisch 40 lediglich eine Ehe eingegangen ist, damit ihm in Österreich ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Aus den Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 und den zahlreichen Ungereimtheiten kann eindeutig darauf geschlossen werden, dass zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben mit römisch 40 tatsächlich bestand. Der BF vermochte es nicht einmal ansatzweise, glaubhaft darzulegen, dass er keine Aufenthaltsehe eingegangen ist. Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und der daraus folgenden Abweisung seiner Anträge verfügte der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Auch sonst ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er über eine andere Aufenthaltsberechtigung verfügt. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG nahelegen. Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und der daraus folgenden Abweisung seiner Anträge verfügte der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Auch sonst ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er über eine andere Aufenthaltsberechtigung verfügt. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, FPG nahelegen. 2.
  4. Die Ehe des BF mit XXXX und die Vaterschaft der drei gemeinsamen Kindern ist dem eindeutigen Akteninhalt zu entnehmen, in dem auch Reisepasskopien der Angehörigen des BF einliegen. Dass die Familie mittlerweile wieder in Serbien lebt, ergibt sich aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie den im Akt einliegenden serbischen Einreisestempeln in ihren Passkopien, die die Ausreise aus Österreich authentisch bestätigen. 2.
  5. Die Ehe des BF mit römisch 40 und die Vaterschaft der drei gemeinsamen Kindern ist dem eindeutigen Akteninhalt zu entnehmen, in dem auch Reisepasskopien der Angehörigen des BF einliegen. Dass die Familie mittlerweile wieder in Serbien lebt, ergibt sich aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie den im Akt einliegenden serbischen Einreisestempeln in ihren Passkopien, die die Ausreise aus Österreich authentisch bestätigen. Der mehrjährige Aufenthalt des BF ist einer ZMR-Abfrage zu entnehmen und ergibt sich auch sonst aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF beruht auf seinen Angaben sowie im Akt einliegende Registerabfragen (AJ-Web). Die Feststellungen zum Bruder des BF gründen auf einer ZMR-Abfrage und den Angaben des BF. Dass ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zwischen dem BF und ihm besteht, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie lebten weder im gemeinsamen Haushalt noch bestanden finanzielle Abhängigkeiten voneinander. Die Feststellungen, dass der BF nicht ehrenamtlich tätig und nicht Mitglied in einem Verein ist, sowie zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den verwaltungsrechtlichen Verstößen des BF sind dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes zu entnehmen. Die belangte Behörde stellte auch fest, dass dem BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500 Euro wegen des beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet

§ 120FPG auferlegt wurde.

Diese Feststellung wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten und es steht fest, dass der BF trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieb. Die Feststellungen zu den verwaltungsrechtlichen Verstößen des BF sind dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes zu entnehmen. Die belangte Behörde stellte auch fest, dass dem BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500 Euro wegen des beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet

Paragraph 120, FPG auferlegt wurde. Diese Feststellung wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten und es steht fest, dass der BF trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieb. 2.

  1. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Serbien vom 09.07.2020 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Republik Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.2.
  2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Serbien vom 09.07.2020 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Republik Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2.1.

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.2.1.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1); wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2); wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3); solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Z 4); bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Z 5); wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 6); wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 7); wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 8), oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 9).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,); wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,); wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,); solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Ziffer 4,); bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Ziffer 5,); wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 6,); wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 7,); wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 8,), oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Ziffer 9,).

§ 31Abs.

1a FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des Abs. 1 vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des Absatz eins, vorliegt. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG nahelegen bzw. behauptete dies der BF auch nicht. Er brachte lediglich vor, dass der ihm einst erteilte Aufenthaltstitel nach dem NAG zu Unrecht entzogen worden sei. Da jedoch diesbezüglich eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vorliegt, steht fest, dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, FPG nahelegen bzw. behauptete dies der BF auch nicht. Er brachte lediglich vor, dass der ihm einst erteilte Aufenthaltstitel nach dem NAG zu Unrecht entzogen worden sei. Da jedoch diesbezüglich eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vorliegt, steht fest, dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Bis zum Verlassen des Bundesgebietes im August 2020 befand sich der BF folglich unrechtmäßig in Österreich. Da die gegenständliche Rückkehrentscheidung seitens des BFA erst ausgesprochen wurde, wie der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hat, ist die sechswöchige Frist des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beachten. Ein Rückkehrentscheidungsverfahren muss demnach innerhalb von sechs Wochen nach der Ausreise des Fremden eingeleitet werden. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde (VwGH 26.09.2019, Ro 2019/21/0006). Dies ist gegenständlich der Fall, da das BFA spätestens mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.04.2020 den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung informierte und der BF im August 2020 das Bundesgebiet verließ.Da die gegenständliche Rückkehrentscheidung seitens des BFA erst ausgesprochen wurde, wie der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hat, ist die sechswöchige Frist des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beachten. Ein Rückkehrentscheidungsverfahren muss demnach innerhalb von sechs Wochen nach der Ausreise des Fremden eingeleitet werden. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde (VwGH 26.09.2019, Ro 2019/21/0006). Dies ist gegenständlich der Fall, da das BFA spätestens mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.04.2020 den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung informierte und der BF im August 2020 das Bundesgebiet verließ. Das BFA ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der BF vor seiner Ausreise im August 2020 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Auch wurde ein Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise des BF eingeleitet. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt.Das BFA ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der BF vor seiner Ausreise im August 2020 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Auch wurde ein Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise des BF eingeleitet. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt. 3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Wie anhand des festgestellten Sachverhaltes ersichtlich kann beim BF kein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich erkannt werden. Er hat zwar in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt, diese zogen jedoch bereits im Juni 2020 zurück nach Serbien. Weiter im Bundesgebiet lebt der Bruder des BF, wobei gegenüber ihm weder ein besonders Abhängigkeitsverhältnis noch eine solche Nahebeziehung besteht. Sie lebten nicht im gemeinsamen Haushalt und der BF wurde von ihm auch nicht finanziell unterstützt oder versorgt. Das Verhältnis zum Bruder ist folglich aufgrund der Volljährigkeit und mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses lediglich unter dem Begriff des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu subsumieren. Ein schützenswertes Familienleben des BF ist in Österreich nicht gegeben.Wie anhand des festgestellten Sachverhaltes ersichtlich kann beim BF kein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich erkannt werden. Er hat zwar in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt, diese zogen jedoch bereits im Juni 2020 zurück nach Serbien. Weiter im Bundesgebiet lebt der Bruder des BF, wobei gegenüber ihm weder ein besonders Abhängigkeitsverhältnis noch eine solche Nahebeziehung besteht. Sie lebten nicht im gemeinsamen Haushalt und der BF wurde von ihm auch nicht finanziell unterstützt oder versorgt. Das Verhältnis zum Bruder ist folglich aufgrund der Volljährigkeit und mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses lediglich unter dem Begriff des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu subsumieren. Ein schützenswertes Familienleben des BF ist in Österreich nicht gegeben. Hinsichtlich seines Privatlebens ist zu Gunsten des BF zu erwähnen, dass er mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachging und sich aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes sicherlich mehrere freundschaftliche Kontakte aufgebaut hat. Dem sind aber unter anderem die schwach ausgeprägten Deutschkenntnisse und sonst schwach ausgeprägten integrativen Leistungen des BF gegenüberzustellen; er ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig und kann lediglich Deutschzertifikate des Niveaus A2 vorweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besonders berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ersichtlich. Die in Österreich bestehenden, privaten Bindungen des BF werden zudem durch sein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet und seine verwaltungsrechtlichen Verstöße maßgeblich relativiert. Der BF befand sich über ein halbes Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet und verletzte folglich seine Pflicht, Österreich mangels Aufenthaltstitels zu verlassen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, kommt gerade den österreichischen Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0532; 31.08.2008, 2004/21/0140). Aufgrund der wiederholten Verstöße des BF gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und wegen seines beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet trotz Entzugs seines Aufenthaltstitels hat das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Beziehungen in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten, zumal diese nicht in besonderem Ausmaß in Österreich bestehen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall rechtlich geboten und die Beschwerde nunmehr

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall rechtlich geboten und die Beschwerde nunmehr

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien: 3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes:

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“ 3.4.
  11. Gegenständlich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im § 53 Abs. 2 Z 8 FPG nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 oder 2 iVm Abs. 4 FPG abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten. Die Behörde ist daher befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Einreiseverbot zu erlassen. […] Das korrespondiert im Übrigen auch mit der generellen Auffassung, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Eine solche Vorgangsweise verstoße auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten werde - "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen bedürfe (VwGH 23.03.2017, Zl. Ra 2016/21/0349, mwN).3.4.
  12. Gegenständlich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Absatz 4, FPG abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten. Die Behörde ist daher befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Einreiseverbot zu erlassen. […] Das korrespondiert im Übrigen auch mit der generellen Auffassung, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Eine solche Vorgangsweise verstoße auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten werde - "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen bedürfe (VwGH 23.03.2017, Zl. Ra 2016/21/0349, mwN). Wie bereits festgestellt und ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist der BF zur Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels eine sogenannte Schein- bzw. Aufenthaltsehe eingegangen. Auch wenn sein (Fehl)Verhalten nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG dem Grunde nach verwirklicht.Wie bereits festgestellt und ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist der BF zur Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels eine sogenannte Schein- bzw. Aufenthaltsehe eingegangen. Auch wenn sein (Fehl)Verhalten nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG dem Grunde nach verwirklicht. 3.4.
  13. Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).3.4.
  14. Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Scheinehe im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG eingegangen ist. Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Scheinehe im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG eingegangen ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Im gegenständlichen Fall liegt unzweifelhaft eine vom BF mit XXXX eingegangene Schein- bzw. Aufenthaltsehe vor. Es bestand zu keinem Zeitpunkt der Ehe ein aufrechtes Familienleben zwischen den Ehegatten und die Ehe wurde lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für den BF eingegangen. Im gegenständlichen Fall liegt unzweifelhaft eine vom BF mit römisch 40 eingegangene Schein- bzw. Aufenthaltsehe vor. Es bestand zu keinem Zeitpunkt der Ehe ein aufrechtes Familienleben zwischen den Ehegatten und die Ehe wurde lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für den BF eingegangen. Die Beabsichtigung des BF, sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit XXXX im September 2015 - auf rechtswidrige Weise - einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ist vor allem aufgrund des öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen und damit des Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, welchem gerade aufgrund heutzutage vermehrter illegaler Migration besonders große Bedeutung zukommt, dem BF besonders anzulasten.Die Beabsichtigung des BF, sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit römisch 40 im September 2015 - auf rechtswidrige Weise - einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ist vor allem aufgrund des öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen und damit des Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, welchem gerade aufgrund heutzutage vermehrter illegaler Migration besonders große Bedeutung zukommt, dem BF besonders anzulasten. Besonders zu berücksichtigen ist, dass der BF schon zuvor nach Österreich kam und bei seinem Bruder vorübergehend wohnte. Da sich für die Behörden aufgrund einer Nebenwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet der Verdacht ergab, der BF befindet sich ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich, wurde gegen den BF ermittelt, wobei er bei einer Nachschau bereits wieder ausgereist war. Auch 2012 war der BF für einen Monat in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Daraus ist abzuleiten, dass es beim BF einen Wunsch gab, nach Österreich zu ziehen und hier zu arbeiten - wie es sein Bruder getan hat. Obwohl er mit seiner jetzigen Frau, deren erstes gemeinsames Kind schon XXXX auf die Welt kam, schon in einer Beziehung war, ging er zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und Umgehung der österreichischen Bestimmungen des Fremdenwesens eine Ehe ein. Sodann konnte er als Angehöriger seiner Ehefrau, die einen Daueraufenthaltstitel hatte, legal einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Während seiner Zeit in Österreich fuhr er oft nach Serbien, wo er sein Kind und seine jetzige Ehefrau besuchte. Die Beziehung wurde aufrechterhalten und ein weiteres Kind kam Anfang XXXX - folglich während aufrechter Ehe mit XXXX - auf die Welt.Besonders zu berücksichtigen ist, dass der BF schon zuvor nach Österreich kam und bei seinem Bruder vorübergehend wohnte. Da sich für die Behörden aufgrund einer Nebenwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet der Verdacht ergab, der BF befindet sich ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich, wurde gegen den BF ermittelt, wobei er bei einer Nachschau bereits wieder ausgereist war. Auch 2012 war der BF für einen Monat in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Daraus ist abzuleiten, dass es beim BF einen Wunsch gab, nach Österreich zu ziehen und hier zu arbeiten - wie es sein Bruder getan hat. Obwohl er mit seiner jetzigen Frau, deren erstes gemeinsames Kind schon römisch 40 auf die Welt kam, schon in einer Beziehung war, ging er zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und Umgehung der österreichischen Bestimmungen des Fremdenwesens eine Ehe ein. Sodann konnte er als Angehöriger seiner Ehefrau, die einen Daueraufenthaltstitel hatte, legal einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Während seiner Zeit in Österreich fuhr er oft nach Serbien, wo er sein Kind und seine jetzige Ehefrau besuchte. Die Beziehung wurde aufrechterhalten und ein weiteres Kind kam Anfang römisch 40 - folglich während aufrechter Ehe mit römisch 40 - auf die Welt. Dem BF ist folglich ein aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuhalten. Der Bekämpfung der illegalen Migration nach Österreich kommt seit geraumer Zeit ein hoher Stellenwert zu, weshalb gerade diese vom BF gesetzte vorsätzliche Umgehung von fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht toleriert werden kann. Bei der Eingehung einer Aufenthaltsehe wird nicht nur mit der Absicht gehandelt, das Fremdenwesen des jeweiligen Staates auszutricksen, sondern setzt eine solche auch eine enorme Planung der Tat voraus, wie es im Falle des BF der Fall gewesen ist. Erschwerend kommt im Fall des BF hinzu, dass er auch nach dem Entzug seines Aufenthaltstitels verwaltungsrechtliche Bestimmungen verletzte. Sowohl verblieb er beharrlichen im Bundesgebiet und reiste erst im August 2020 - folglich sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesveraltungsgerichtes XXXX - als auch ging er trotz Entzugs des Aufenthaltstitels weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl dies nicht mehr erlaubt war. Dies deutet daraufhin, dass der BF in vielerlei Hinsicht die Normen der österreichischen Rechtsordnung nicht gänzlich akzeptiert und es ihm keinerlei Probleme bereitet, verwaltungsrechtliche Bestimmungen zu missachten, wenn dies zu seinem Vorteil ist. Auch zeigte der BF weiterhin keine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens. Es kam zu keinem etwaigen Tatsachengeständnis hinsichtlich der Aufenthaltsehe und auch das Verbleiben im Bundesgebiet und das unerlaubte Arbeiten zeigen auf, dass er seine Fehler nicht erkennt. Erschwerend kommt im Fall des BF hinzu, dass er auch nach dem Entzug seines Aufenthaltstitels verwaltungsrechtliche Bestimmungen verletzte. Sowohl verblieb er beharrlichen im Bundesgebiet und reiste erst im August 2020 - folglich sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesveraltungsgerichtes römisch 40 - als auch ging er trotz Entzugs des Aufenthaltstitels weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl dies nicht mehr erlaubt war. Dies deutet daraufhin, dass der BF in vielerlei Hinsicht die Normen der österreichischen Rechtsordnung nicht gänzlich akzeptiert und es ihm keinerlei Probleme bereitet, verwaltungsrechtliche Bestimmungen zu missachten, wenn dies zu seinem Vorteil ist. Auch zeigte der BF weiterhin keine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens. Es kam zu keinem etwaigen Tatsachengeständnis hinsichtlich der Aufenthaltsehe und auch das Verbleiben im Bundesgebiet und das unerlaubte Arbeiten zeigen auf, dass er seine Fehler nicht erkennt. In Betrachtung des gesamten Verhaltens des BF, der im September 2015 eine serbische Staatsangehörige mit einem Daueraufenthaltstitel für Österreich geheiratet hat und sich dann über seine Aufenthaltsehe mit insgesamt drei Anträgen auf rechtswidrige Weise einen Aufenthaltstitel verschaffte, liegt unter Berücksichtigung des wesentlichen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen jedenfalls eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG vor. Es war das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt.In Betrachtung des gesamten Verhaltens des BF, der im September 2015 eine serbische Staatsangehörige mit einem Daueraufenthaltstitel für Österreich geheiratet hat und sich dann über seine Aufenthaltsehe mit insgesamt drei Anträgen auf rechtswidrige Weise einen Aufenthaltstitel verschaffte, liegt unter Berücksichtigung des wesentlichen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen jedenfalls eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG vor. Es war das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Die Familie des BF bestehend aus seiner Ehefrau und seinen drei Kindern leben seit Juni 2020 wie auch er wieder in Serbien. Des Weiteren lebt in Österreich der Bruder des BF, zu dem jedoch wie bereits dargelegt kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Auch die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Angehörigen in anderen EU Ländern können nicht als solche identifiziert werden. Diese Beziehungen sind vielmehr den privaten Interessen des BF zuzurechnen, weshalb durch die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht in das Familienleben des BF eingegriffen wird. Zu den weiteren privaten Interessen des BF zählt, dass er über mehrere Jahre in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich etwaige Kontakte aufgebaut hat und sich Deutschkenntnisse angeeignet hat. Besondere Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass der BF sich in den letzten fünf Jahren in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vor allem stehen seinen privaten Interessen die schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen Verstöße gegenüber, die wie schon dargelegt aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von illegaler Migration besonders berücksichtigt werden. Folglich hat der BF einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Zu den weiteren privaten Interessen des BF zählt, dass er über mehrere Jahre in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich etwaige Kontakte aufgebaut hat und sich Deutschkenntnisse angeeignet hat. Besondere Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass der BF sich in den letzten fünf Jahren in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vor allem stehen seinen privaten Interessen die schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen Verstöße gegenüber, die wie schon dargelegt aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von illegaler Migration besonders berücksichtigt werden. Folglich hat der BF einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. 3.4.3. Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren

§ 53Abs.

2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF.3.4.3. Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Der BF zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Es wurde lediglich vorgebracht, dass der BF Angehörige in Österreich, Kroatien und Deutschland habe, diese könne er aufgrund des Einreiseverbotes nun nicht mehr besuchen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem BF und seinen Angehörigen jedenfalls zumutbar ist, den Kontakt über elektronische Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem steht es den Angehörigen offen, den BF und seine Familie in Serbien zu besuchen. Die Zumutbarkeit gilt umso mehr, da im Verfahren keineswegs hervorgekommen ist, dass es sich bei den genannten Angehörigen um solche handelt, zu denen ein besonders Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist aufgrund seiner schwerwiegenden Verstöße gegen das österreichische Fremdenrecht jedenfalls in Kauf zu nehmen. Seinen bestehenden privaten und familiären Interessen wurde insofern Rechnung getragen, dass der Maximalrahmen des § 53 Abs. 2 FPG von fünf Jahren nicht ausgeschöpft wurde, obwohl der BF durch absichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen ist, folglich mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich gelebt hat und auch nach Aufdeckung des Sachverhalts durch die Behörden beharrlich im Bundesgebiet verblieben ist und unerlaubt eine Erwerbstätigkeit weiter ausführte.Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist aufgrund seiner schwerwiegenden Verstöße gegen das österreichische Fremdenrecht jedenfalls in Kauf zu nehmen. Seinen bestehenden privaten und familiären Interessen wurde insofern Rechnung getragen, dass der Maximalrahmen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG von fünf Jahren nicht ausgeschöpft wurde, obwohl der BF durch absichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen ist, folglich mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich gelebt hat und auch nach Aufdeckung des Sachverhalts durch die Behörden beharrlich im Bundesgebiet verblieben ist und unerlaubt eine Erwerbstätigkeit weiter ausführte. Folglich ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Verhängung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. Die Hintanhaltung von illegaler Migration und die Forcierung eines geordneten Fremdenwesens liegen in einem besonderen öffentlichen Interesse, dem der BF durch seine vorsätzlichen Taten zuwidergelaufen ist. Auch durch seine mangelnde Einsicht in sein Fehlverhalten und die Begehung mehrere verwaltungsrechtliche Verstöße gilt die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbotes als rechtlich geboten. Zudem wurden keine Anhaltspunkte seitens des BF hervorgebracht oder kamen in einer Gesamtbetrachtung hervor, die der Erlassung des Einreiseverbots entgegenstehen. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF und zur Lage im Serbien in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W105.2240066.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.