den §§ 46, 52 Abs. 1 Z 2, 53 Abs. 2 Z 8 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
den Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer 2, 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit 03.02.2020, als unbegründet abgewiesen.2. In weiterer Folge wurden die angeführten Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Bescheid der römisch 40 vom 23.07.2019 wiederaufgenommen und die Anträge des BF wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit 03.02.2020, als unbegründet abgewiesen.
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen den BF
Vm Abs. 2 Z 6 und 8 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2021 hat das BFA gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 8 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass der BF vorsätzlich zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingegangen sei, gegen das Meldegesetz verstoßen habe, trotz Verlustes seines Aufenthaltstitels beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei und unerlaubt seine Erwerbstätigkeit weiter ausgeführt habe. Der Bruder des BF lebe zwar in Wien, es bestehe aber kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige Bindungen in Österreich sei der BF im Wissen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes eingegangen. Eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich könne beim BF nicht erkannt werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG - der BF sei im August 2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist - sei im Lichte seiner vielen Verstöße gegen fremdenrechtliche Vorschriften trotz seiner gewissen Bindungen im Bundesgebiet als zulässig zu erachten.Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass der BF vorsätzlich zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingegangen sei, gegen das Meldegesetz verstoßen habe, trotz Verlustes seines Aufenthaltstitels beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei und unerlaubt seine Erwerbstätigkeit weiter ausgeführt habe. Der Bruder des BF lebe zwar in Wien, es bestehe aber kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige Bindungen in Österreich sei der BF im Wissen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes eingegangen. Eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich könne beim BF nicht erkannt werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG - der BF sei im August 2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist - sei im Lichte seiner vielen Verstöße gegen fremdenrechtliche Vorschriften trotz seiner gewissen Bindungen im Bundesgebiet als zulässig zu erachten. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF durch mehrere Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmung gezeigt habe, er sei nicht in der Lage, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Besonders schwer wiege das Eingehen einer Ehe zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels. Zudem habe der BF nicht nachweisen können, dass er über entsprechende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfüge. In Anbetracht des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen sei.
1 Z 4 NAG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 30.01.2020, rechtskräftig seit 03.02.2020, als unbegründet abgewiesen.In weiterer Folge wurden diese Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Bescheid der römisch 40 vom 23.07.2019 wiederaufgenommen und die Anträge des BF wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 30.01.2020, rechtskräftig seit 03.02.2020, als unbegründet abgewiesen. Am 26.03.2018 ließ sich der BF in Serbien von XXXX scheiden und heiratete am 20.08.2018 in Serbien seine jetzige Ehefrau XXXX , mit der der BF drei Kinder hat. In der Folge beantragten sie Aufenthaltstitel in Österreich.Am 26.03.2018 ließ sich der BF in Serbien von römisch 40 scheiden und heiratete am 20.08.2018 in Serbien seine jetzige Ehefrau römisch 40 , mit der der BF drei Kinder hat. In der Folge beantragten sie Aufenthaltstitel in Österreich. Die Ehe zwischen dem BF und XXXX wurde zu dem Zweck geschlossen, dem BF und in weiterer Folge seinen Angehörigen den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es bestand kein gemeinsames Familienleben zwischen dem BF und XXXX . Die Ehe zwischen dem BF und römisch 40 wurde zu dem Zweck geschlossen, dem BF und in weiterer Folge seinen Angehörigen den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es bestand kein gemeinsames Familienleben zwischen dem BF und römisch 40 . Der BF befand sich vor seiner Abreise aus Österreich unrechtmäßig im Bundesgebiet. 1.
FPG auferlegt wurde.Es kam zu mehreren Verstößen des BF gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen. Er hielt sich nicht an melderechtliche Vorschriften, hat trotz Verlustes seines Aufenthaltstitels weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit unerlaubt ausgeführt und er blieb trotz einer Verpflichtung zur Ausreise beharrlich im Bundesgebiet, weshalb ihm eine Verwaltungsstrafe
Paragraph 120, FPG auferlegt wurde. 1.
Diese Feststellung wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten und es steht fest, dass der BF trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieb. Die Feststellungen zu den verwaltungsrechtlichen Verstößen des BF sind dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes zu entnehmen. Die belangte Behörde stellte auch fest, dass dem BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500 Euro wegen des beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet
Paragraph 120, FPG auferlegt wurde. Diese Feststellung wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten und es steht fest, dass der BF trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieb. 2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2.1.
1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.2.1.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1); wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2); wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3); solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Z 4); bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Z 5); wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 6); wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 7); wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 8), oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 9).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,); wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,); wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,); solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Ziffer 4,); bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Ziffer 5,); wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 6,); wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 7,); wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 8,), oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Ziffer 9,).
1a FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des Abs. 1 vorliegt.
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des Absatz eins, vorliegt. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG nahelegen bzw. behauptete dies der BF auch nicht. Er brachte lediglich vor, dass der ihm einst erteilte Aufenthaltstitel nach dem NAG zu Unrecht entzogen worden sei. Da jedoch diesbezüglich eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vorliegt, steht fest, dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, FPG nahelegen bzw. behauptete dies der BF auch nicht. Er brachte lediglich vor, dass der ihm einst erteilte Aufenthaltstitel nach dem NAG zu Unrecht entzogen worden sei. Da jedoch diesbezüglich eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vorliegt, steht fest, dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Bis zum Verlassen des Bundesgebietes im August 2020 befand sich der BF folglich unrechtmäßig in Österreich. Da die gegenständliche Rückkehrentscheidung seitens des BFA erst ausgesprochen wurde, wie der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hat, ist die sechswöchige Frist des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beachten. Ein Rückkehrentscheidungsverfahren muss demnach innerhalb von sechs Wochen nach der Ausreise des Fremden eingeleitet werden. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde (VwGH 26.09.2019, Ro 2019/21/0006). Dies ist gegenständlich der Fall, da das BFA spätestens mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.04.2020 den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung informierte und der BF im August 2020 das Bundesgebiet verließ.Da die gegenständliche Rückkehrentscheidung seitens des BFA erst ausgesprochen wurde, wie der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hat, ist die sechswöchige Frist des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beachten. Ein Rückkehrentscheidungsverfahren muss demnach innerhalb von sechs Wochen nach der Ausreise des Fremden eingeleitet werden. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde (VwGH 26.09.2019, Ro 2019/21/0006). Dies ist gegenständlich der Fall, da das BFA spätestens mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.04.2020 den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung informierte und der BF im August 2020 das Bundesgebiet verließ. Das BFA ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der BF vor seiner Ausreise im August 2020 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Auch wurde ein Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise des BF eingeleitet. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt.Das BFA ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der BF vor seiner Ausreise im August 2020 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Auch wurde ein Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise des BF eingeleitet. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt. 3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Wie anhand des festgestellten Sachverhaltes ersichtlich kann beim BF kein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich erkannt werden. Er hat zwar in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt, diese zogen jedoch bereits im Juni 2020 zurück nach Serbien. Weiter im Bundesgebiet lebt der Bruder des BF, wobei gegenüber ihm weder ein besonders Abhängigkeitsverhältnis noch eine solche Nahebeziehung besteht. Sie lebten nicht im gemeinsamen Haushalt und der BF wurde von ihm auch nicht finanziell unterstützt oder versorgt. Das Verhältnis zum Bruder ist folglich aufgrund der Volljährigkeit und mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses lediglich unter dem Begriff des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu subsumieren. Ein schützenswertes Familienleben des BF ist in Österreich nicht gegeben.Wie anhand des festgestellten Sachverhaltes ersichtlich kann beim BF kein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich erkannt werden. Er hat zwar in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt, diese zogen jedoch bereits im Juni 2020 zurück nach Serbien. Weiter im Bundesgebiet lebt der Bruder des BF, wobei gegenüber ihm weder ein besonders Abhängigkeitsverhältnis noch eine solche Nahebeziehung besteht. Sie lebten nicht im gemeinsamen Haushalt und der BF wurde von ihm auch nicht finanziell unterstützt oder versorgt. Das Verhältnis zum Bruder ist folglich aufgrund der Volljährigkeit und mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses lediglich unter dem Begriff des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu subsumieren. Ein schützenswertes Familienleben des BF ist in Österreich nicht gegeben. Hinsichtlich seines Privatlebens ist zu Gunsten des BF zu erwähnen, dass er mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachging und sich aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes sicherlich mehrere freundschaftliche Kontakte aufgebaut hat. Dem sind aber unter anderem die schwach ausgeprägten Deutschkenntnisse und sonst schwach ausgeprägten integrativen Leistungen des BF gegenüberzustellen; er ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig und kann lediglich Deutschzertifikate des Niveaus A2 vorweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besonders berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ersichtlich. Die in Österreich bestehenden, privaten Bindungen des BF werden zudem durch sein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet und seine verwaltungsrechtlichen Verstöße maßgeblich relativiert. Der BF befand sich über ein halbes Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet und verletzte folglich seine Pflicht, Österreich mangels Aufenthaltstitels zu verlassen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, kommt gerade den österreichischen Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0532; 31.08.2008, 2004/21/0140). Aufgrund der wiederholten Verstöße des BF gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und wegen seines beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet trotz Entzugs seines Aufenthaltstitels hat das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Beziehungen in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten, zumal diese nicht in besonderem Ausmaß in Österreich bestehen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall rechtlich geboten und die Beschwerde nunmehr
1 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall rechtlich geboten und die Beschwerde nunmehr
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes:
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Vm Abs. 2 Z. 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Scheinehe im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG eingegangen ist. Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Scheinehe im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG eingegangen ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Im gegenständlichen Fall liegt unzweifelhaft eine vom BF mit XXXX eingegangene Schein- bzw. Aufenthaltsehe vor. Es bestand zu keinem Zeitpunkt der Ehe ein aufrechtes Familienleben zwischen den Ehegatten und die Ehe wurde lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für den BF eingegangen. Im gegenständlichen Fall liegt unzweifelhaft eine vom BF mit römisch 40 eingegangene Schein- bzw. Aufenthaltsehe vor. Es bestand zu keinem Zeitpunkt der Ehe ein aufrechtes Familienleben zwischen den Ehegatten und die Ehe wurde lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für den BF eingegangen. Die Beabsichtigung des BF, sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit XXXX im September 2015 - auf rechtswidrige Weise - einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ist vor allem aufgrund des öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen und damit des Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, welchem gerade aufgrund heutzutage vermehrter illegaler Migration besonders große Bedeutung zukommt, dem BF besonders anzulasten.Die Beabsichtigung des BF, sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit römisch 40 im September 2015 - auf rechtswidrige Weise - einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ist vor allem aufgrund des öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen und damit des Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, welchem gerade aufgrund heutzutage vermehrter illegaler Migration besonders große Bedeutung zukommt, dem BF besonders anzulasten. Besonders zu berücksichtigen ist, dass der BF schon zuvor nach Österreich kam und bei seinem Bruder vorübergehend wohnte. Da sich für die Behörden aufgrund einer Nebenwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet der Verdacht ergab, der BF befindet sich ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich, wurde gegen den BF ermittelt, wobei er bei einer Nachschau bereits wieder ausgereist war. Auch 2012 war der BF für einen Monat in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Daraus ist abzuleiten, dass es beim BF einen Wunsch gab, nach Österreich zu ziehen und hier zu arbeiten - wie es sein Bruder getan hat. Obwohl er mit seiner jetzigen Frau, deren erstes gemeinsames Kind schon XXXX auf die Welt kam, schon in einer Beziehung war, ging er zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und Umgehung der österreichischen Bestimmungen des Fremdenwesens eine Ehe ein. Sodann konnte er als Angehöriger seiner Ehefrau, die einen Daueraufenthaltstitel hatte, legal einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Während seiner Zeit in Österreich fuhr er oft nach Serbien, wo er sein Kind und seine jetzige Ehefrau besuchte. Die Beziehung wurde aufrechterhalten und ein weiteres Kind kam Anfang XXXX - folglich während aufrechter Ehe mit XXXX - auf die Welt.Besonders zu berücksichtigen ist, dass der BF schon zuvor nach Österreich kam und bei seinem Bruder vorübergehend wohnte. Da sich für die Behörden aufgrund einer Nebenwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet der Verdacht ergab, der BF befindet sich ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich, wurde gegen den BF ermittelt, wobei er bei einer Nachschau bereits wieder ausgereist war. Auch 2012 war der BF für einen Monat in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Daraus ist abzuleiten, dass es beim BF einen Wunsch gab, nach Österreich zu ziehen und hier zu arbeiten - wie es sein Bruder getan hat. Obwohl er mit seiner jetzigen Frau, deren erstes gemeinsames Kind schon römisch 40 auf die Welt kam, schon in einer Beziehung war, ging er zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und Umgehung der österreichischen Bestimmungen des Fremdenwesens eine Ehe ein. Sodann konnte er als Angehöriger seiner Ehefrau, die einen Daueraufenthaltstitel hatte, legal einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Während seiner Zeit in Österreich fuhr er oft nach Serbien, wo er sein Kind und seine jetzige Ehefrau besuchte. Die Beziehung wurde aufrechterhalten und ein weiteres Kind kam Anfang römisch 40 - folglich während aufrechter Ehe mit römisch 40 - auf die Welt. Dem BF ist folglich ein aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuhalten. Der Bekämpfung der illegalen Migration nach Österreich kommt seit geraumer Zeit ein hoher Stellenwert zu, weshalb gerade diese vom BF gesetzte vorsätzliche Umgehung von fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht toleriert werden kann. Bei der Eingehung einer Aufenthaltsehe wird nicht nur mit der Absicht gehandelt, das Fremdenwesen des jeweiligen Staates auszutricksen, sondern setzt eine solche auch eine enorme Planung der Tat voraus, wie es im Falle des BF der Fall gewesen ist. Erschwerend kommt im Fall des BF hinzu, dass er auch nach dem Entzug seines Aufenthaltstitels verwaltungsrechtliche Bestimmungen verletzte. Sowohl verblieb er beharrlichen im Bundesgebiet und reiste erst im August 2020 - folglich sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesveraltungsgerichtes XXXX - als auch ging er trotz Entzugs des Aufenthaltstitels weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl dies nicht mehr erlaubt war. Dies deutet daraufhin, dass der BF in vielerlei Hinsicht die Normen der österreichischen Rechtsordnung nicht gänzlich akzeptiert und es ihm keinerlei Probleme bereitet, verwaltungsrechtliche Bestimmungen zu missachten, wenn dies zu seinem Vorteil ist. Auch zeigte der BF weiterhin keine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens. Es kam zu keinem etwaigen Tatsachengeständnis hinsichtlich der Aufenthaltsehe und auch das Verbleiben im Bundesgebiet und das unerlaubte Arbeiten zeigen auf, dass er seine Fehler nicht erkennt. Erschwerend kommt im Fall des BF hinzu, dass er auch nach dem Entzug seines Aufenthaltstitels verwaltungsrechtliche Bestimmungen verletzte. Sowohl verblieb er beharrlichen im Bundesgebiet und reiste erst im August 2020 - folglich sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesveraltungsgerichtes römisch 40 - als auch ging er trotz Entzugs des Aufenthaltstitels weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl dies nicht mehr erlaubt war. Dies deutet daraufhin, dass der BF in vielerlei Hinsicht die Normen der österreichischen Rechtsordnung nicht gänzlich akzeptiert und es ihm keinerlei Probleme bereitet, verwaltungsrechtliche Bestimmungen zu missachten, wenn dies zu seinem Vorteil ist. Auch zeigte der BF weiterhin keine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens. Es kam zu keinem etwaigen Tatsachengeständnis hinsichtlich der Aufenthaltsehe und auch das Verbleiben im Bundesgebiet und das unerlaubte Arbeiten zeigen auf, dass er seine Fehler nicht erkennt. In Betrachtung des gesamten Verhaltens des BF, der im September 2015 eine serbische Staatsangehörige mit einem Daueraufenthaltstitel für Österreich geheiratet hat und sich dann über seine Aufenthaltsehe mit insgesamt drei Anträgen auf rechtswidrige Weise einen Aufenthaltstitel verschaffte, liegt unter Berücksichtigung des wesentlichen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen jedenfalls eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG vor. Es war das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt.In Betrachtung des gesamten Verhaltens des BF, der im September 2015 eine serbische Staatsangehörige mit einem Daueraufenthaltstitel für Österreich geheiratet hat und sich dann über seine Aufenthaltsehe mit insgesamt drei Anträgen auf rechtswidrige Weise einen Aufenthaltstitel verschaffte, liegt unter Berücksichtigung des wesentlichen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen jedenfalls eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG vor. Es war das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Die Familie des BF bestehend aus seiner Ehefrau und seinen drei Kindern leben seit Juni 2020 wie auch er wieder in Serbien. Des Weiteren lebt in Österreich der Bruder des BF, zu dem jedoch wie bereits dargelegt kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Auch die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Angehörigen in anderen EU Ländern können nicht als solche identifiziert werden. Diese Beziehungen sind vielmehr den privaten Interessen des BF zuzurechnen, weshalb durch die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht in das Familienleben des BF eingegriffen wird. Zu den weiteren privaten Interessen des BF zählt, dass er über mehrere Jahre in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich etwaige Kontakte aufgebaut hat und sich Deutschkenntnisse angeeignet hat. Besondere Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass der BF sich in den letzten fünf Jahren in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vor allem stehen seinen privaten Interessen die schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen Verstöße gegenüber, die wie schon dargelegt aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von illegaler Migration besonders berücksichtigt werden. Folglich hat der BF einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Zu den weiteren privaten Interessen des BF zählt, dass er über mehrere Jahre in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich etwaige Kontakte aufgebaut hat und sich Deutschkenntnisse angeeignet hat. Besondere Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass der BF sich in den letzten fünf Jahren in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vor allem stehen seinen privaten Interessen die schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen Verstöße gegenüber, die wie schon dargelegt aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von illegaler Migration besonders berücksichtigt werden. Folglich hat der BF einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. 3.4.3. Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren
2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF.3.4.3. Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Der BF zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Es wurde lediglich vorgebracht, dass der BF Angehörige in Österreich, Kroatien und Deutschland habe, diese könne er aufgrund des Einreiseverbotes nun nicht mehr besuchen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem BF und seinen Angehörigen jedenfalls zumutbar ist, den Kontakt über elektronische Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem steht es den Angehörigen offen, den BF und seine Familie in Serbien zu besuchen. Die Zumutbarkeit gilt umso mehr, da im Verfahren keineswegs hervorgekommen ist, dass es sich bei den genannten Angehörigen um solche handelt, zu denen ein besonders Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist aufgrund seiner schwerwiegenden Verstöße gegen das österreichische Fremdenrecht jedenfalls in Kauf zu nehmen. Seinen bestehenden privaten und familiären Interessen wurde insofern Rechnung getragen, dass der Maximalrahmen des § 53 Abs. 2 FPG von fünf Jahren nicht ausgeschöpft wurde, obwohl der BF durch absichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen ist, folglich mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich gelebt hat und auch nach Aufdeckung des Sachverhalts durch die Behörden beharrlich im Bundesgebiet verblieben ist und unerlaubt eine Erwerbstätigkeit weiter ausführte.Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist aufgrund seiner schwerwiegenden Verstöße gegen das österreichische Fremdenrecht jedenfalls in Kauf zu nehmen. Seinen bestehenden privaten und familiären Interessen wurde insofern Rechnung getragen, dass der Maximalrahmen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG von fünf Jahren nicht ausgeschöpft wurde, obwohl der BF durch absichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen ist, folglich mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich gelebt hat und auch nach Aufdeckung des Sachverhalts durch die Behörden beharrlich im Bundesgebiet verblieben ist und unerlaubt eine Erwerbstätigkeit weiter ausführte. Folglich ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Verhängung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. Die Hintanhaltung von illegaler Migration und die Forcierung eines geordneten Fremdenwesens liegen in einem besonderen öffentlichen Interesse, dem der BF durch seine vorsätzlichen Taten zuwidergelaufen ist. Auch durch seine mangelnde Einsicht in sein Fehlverhalten und die Begehung mehrere verwaltungsrechtliche Verstöße gilt die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbotes als rechtlich geboten. Zudem wurden keine Anhaltspunkte seitens des BF hervorgebracht oder kamen in einer Gesamtbetrachtung hervor, die der Erlassung des Einreiseverbots entgegenstehen. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.