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{'item': 'W121 2236073-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlW121 2236073-1 Spruch, W121 2236073-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von der XXXX eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit (Montagehelfer) ab dem XXXX angeboten wurde. Am XXXX erfolgte die Meldung, dass der Beschwerdeführer mit XXXX ein Dienstverhältnis antreten werde.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von der römisch 40 eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit (Montagehelfer) ab dem römisch 40 angeboten wurde. Am römisch 40 erfolgte die Meldung, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 ein Dienstverhältnis antreten werde. Am XXXX gab der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) telefonisch bekannt, dass er das Dienstverhältnis nicht angetreten habe. Auf Nachfrage des AMS erklärte er, dass er am XXXX bei der XXXX zu arbeiten beginnen hätte sollen, er jedoch nicht hingehen hätte können, weil er einen Zahnarzttermin gehabt habe. Dies hätte er dem Dienstgeber mitgeteilt.Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) telefonisch bekannt, dass er das Dienstverhältnis nicht angetreten habe. Auf Nachfrage des AMS erklärte er, dass er am römisch 40 bei der römisch 40 zu arbeiten beginnen hätte sollen, er jedoch nicht hingehen hätte können, weil er einen Zahnarzttermin gehabt habe. Dies hätte er dem Dienstgeber mitgeteilt. In der Folge kontaktierte das AMS den Dienstgeber, der wiederum erklärte, dass er seitens des Auftraggebers am XXXX die Information erhalten habe, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen sei. Daraufhin hätte der Dienstgeber den Beschwerdeführer angerufen, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er doch nicht anfangen könne. Er sei gerade irgendwohin unterwegs gewesen. Darüber, dass er zum Zahnarzt gemusst hätte, hätte der Dienstgeber keine Informationen.In der Folge kontaktierte das AMS den Dienstgeber, der wiederum erklärte, dass er seitens des Auftraggebers am römisch 40 die Information erhalten habe, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen sei. Daraufhin hätte der Dienstgeber den Beschwerdeführer angerufen, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er doch nicht anfangen könne. Er sei gerade irgendwohin unterwegs gewesen. Darüber, dass er zum Zahnarzt gemusst hätte, hätte der Dienstgeber keine Informationen. Einer Aufforderung des AMS, eine Bestätigung des Zahnarztbesuches vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Vielmehr schilderte er nunmehr, bei seinem Vater in Wr. Neustadt gewesen zu sein und dass dies dann zu weit weg gewesen wäre. Am selben Tag rief der Beschwerdeführer erneut beim AMS an und führte aus, dass er keinen Arbeitsvertrag mit der XXXX für diesen Tag unterschrieben hätte. Er hätte einen selbstfinanzierten Barkeeper-Kurs gemacht, am XXXX einen Prüfungstermin gehabt und deshalb das Dienstverhältnis nicht angetreten.Am selben Tag rief der Beschwerdeführer erneut beim AMS an und führte aus, dass er keinen Arbeitsvertrag mit der römisch 40 für diesen Tag unterschrieben hätte. Er hätte einen selbstfinanzierten Barkeeper-Kurs gemacht, am römisch 40 einen Prüfungstermin gehabt und deshalb das Dienstverhältnis nicht angetreten. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Stelle hätte. Er räumte ein, am XXXX nicht bei der XXXX gewesen zu sein. Er hätte aber am XXXX in der XXXX eine Prüfung zum XXXX gemacht. Deshalb hätte er nicht in der Arbeit erscheinen können. Er wisse, dass er ein Dienstverhältnis vereinbart hätte, habe aber darauf vergessen, weil er so viel gelernt und sich auf die Prüfung konzentriert hätte.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Stelle hätte. Er räumte ein, am römisch 40 nicht bei der römisch 40 gewesen zu sein. Er hätte aber am römisch 40 in der römisch 40 eine Prüfung zum römisch 40 gemacht. Deshalb hätte er nicht in der Arbeit erscheinen können. Er wisse, dass er ein Dienstverhältnis vereinbart hätte, habe aber darauf vergessen, weil er so viel gelernt und sich auf die Prüfung konzentriert hätte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei der XXXX als Montagehelfer ab XXXX nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 als Montagehelfer ab römisch 40 nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er schon länger bei XXXX in Evidenz gehalten werde und auch des Öfteren über diese für verschiedene Firmen gearbeitet hätte. Es seien aber immer nur Jobs für ein paar Tage, jedoch nichts Langfristiges gewesen. Er hätte sich beruflich umorientieren wollen, da ihm ein Bekannter eine langfristige Stelle in Aussicht gestellt hätte, was sich aufgrund von Corona jedoch zerschlagen hätte. Es stimme, dass er am XXXX wieder ein Aushilfsdienstverhältnis antreten hätte sollen. Dies sei jedoch genau mit der XXXX zusammengefallen. Er hätte die Prüfung an diesem Tag erfolgreich absolviert. Da er über die XXXX noch nie ein langfristiges Dienstverhältnis vermittelt bekommen hätte, hätte er an diesem Tag nicht begonnen. Er sei aber weiterhin in Evidenz.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er schon länger bei römisch 40 in Evidenz gehalten werde und auch des Öfteren über diese für verschiedene Firmen gearbeitet hätte. Es seien aber immer nur Jobs für ein paar Tage, jedoch nichts Langfristiges gewesen. Er hätte sich beruflich umorientieren wollen, da ihm ein Bekannter eine langfristige Stelle in Aussicht gestellt hätte, was sich aufgrund von Corona jedoch zerschlagen hätte. Es stimme, dass er am römisch 40 wieder ein Aushilfsdienstverhältnis antreten hätte sollen. Dies sei jedoch genau mit der römisch 40 zusammengefallen. Er hätte die Prüfung an diesem Tag erfolgreich absolviert. Da er über die römisch 40 noch nie ein langfristiges Dienstverhältnis vermittelt bekommen hätte, hätte er an diesem Tag nicht begonnen. Er sei aber weiterhin in Evidenz. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit bei der XXXX vereitelt hätte, indem er nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn am XXXX erschienen sei, weshalb auf seine Anstellung verzichtet worden sei. Da er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Beschäftigung vereitelt hätte, d.h. den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt hätte, sei der entsprechende Bescheid erlassen worden. Die Sanktion bestehe in einem Leistungsanspruchsverlust von sechs Wochen ab dem möglichen Arbeitsbeginn, somit vom XXXX . Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd. § 10 Abs 3 AlVG lägen nicht vor. Das Absolvieren eines Bartendertests könne nicht als Nachsichtgrund herangezogen werden, da selbst Arbeitslose, die über eine Einstellungszusage verfügten, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch machen müssten.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit bei der römisch 40 vereitelt hätte, indem er nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn am römisch 40 erschienen sei, weshalb auf seine Anstellung verzichtet worden sei. Da er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Beschäftigung vereitelt hätte, d.h. den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt hätte, sei der entsprechende Bescheid erlassen worden. Die Sanktion bestehe in einem Leistungsanspruchsverlust von sechs Wochen ab dem möglichen Arbeitsbeginn, somit vom römisch 40 . Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen nicht vor. Das Absolvieren eines Bartendertests könne nicht als Nachsichtgrund herangezogen werden, da selbst Arbeitslose, die über eine Einstellungszusage verfügten, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch machen müssten. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer sollte von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen werden, erschien jedoch nicht zur Verhandlung. Eine Behördenvertreterin nahm an der Verhandlung teil. Sie verwies im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer sollte von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen werden, erschien jedoch nicht zur Verhandlung. Eine Behördenvertreterin nahm an der Verhandlung teil. Sie verwies im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das AMS die für den verfahrensrelevanten Zeitraum gültige Betreuungsvereinbarung vom XXXX .Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das AMS die für den verfahrensrelevanten Zeitraum gültige Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge und mehrere kurzfristige Dienstverhältnisse. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge und mehrere kurzfristige Dienstverhältnisse. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker, jedoch fehlende Berufserfahrung in diesem Bereich. Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Stelle als Kraftfahrzeugtechniker bzw. Lagerarbeiter. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund früherer Dienstverhältnisse bei der XXXX in Evidenz gehalten. Ihm wurde von jener Firma eine Tätigkeit als Montagehelfer mit Arbeitsbeginn am XXXX und Entlohnung laut KV angeboten. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS am XXXX mit, dass er die Stelle antreten wird.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund früherer Dienstverhältnisse bei der römisch 40 in Evidenz gehalten. Ihm wurde von jener Firma eine Tätigkeit als Montagehelfer mit Arbeitsbeginn am römisch 40 und Entlohnung laut KV angeboten. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS am römisch 40 mit, dass er die Stelle antreten wird. Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - unentschuldigt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns am XXXX . Dies wurde dem AMS vom Beschwerdeführer XXXX telefonisch mitgeteilt.Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - unentschuldigt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns am römisch 40 . Dies wurde dem AMS vom Beschwerdeführer römisch 40 telefonisch mitgeteilt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Nichterscheinen) eine sonst sich bietende zumutbare Arbeitsmöglichkeit, welche am XXXX begonnen hätte, vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Nichterscheinen) eine sonst sich bietende zumutbare Arbeitsmöglichkeit, welche am römisch 40 begonnen hätte, vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung bei der XXXX als Montagehelfer nicht angenommen bzw. vereitelt hat.Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 als Montagehelfer nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Barkeeper gemacht und am XXXX einen Bartendertest absolviert.Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Barkeeper gemacht und am römisch 40 einen Bartendertest absolviert. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und der Beschwerdeführer dies mit Unterfertigung seines Antrages zur Kenntnis nahm. Die Feststellung betreffend die Dauer des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde festgehalten, nicht zum ersten Arbeitstag angetreten ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen wäre. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen wäre. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem konkret gesetzten Verhalten, nämlich dem Nichterscheinen zum vereinbarten Arbeitsbeginn am XXXX . Dass dieses Verhalten ursächlich für seine Nichtanstellung gewesen ist, hat der Dienstgeber selbst angegeben.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem konkret gesetzten Verhalten, nämlich dem Nichterscheinen zum vereinbarten Arbeitsbeginn am römisch 40 . Dass dieses Verhalten ursächlich für seine Nichtanstellung gewesen ist, hat der Dienstgeber selbst angegeben. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren beim AMS zunächst an, dass er einen Zahnarzttermin gehabt hätte und deshalb nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erscheinen hätte können. Dies wird jedoch als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung durch das AMS, nicht in der Lage war, eine diesbezügliche Bestätigung vorzulegen. Ebenso wenig war sein Vorbringen, wonach er sich bei seinem Vater befunden hätte und er deshalb nicht zum Arbeitsbeginn erschienen sei, geeignet, einen Rechtfertigungsgrund darzustellen. Der Beschwerdeführer räumte in weiterer Folge schließlich selbst ein, dass er am XXXX einen Bartendertest im Rahmen einer Barkeeper-Ausbildung absolvierte, weshalb er nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen ist. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass dies nicht als Nachsichtgrund herangezogen werden kann, da – wie das AMS treffend ausgeführt hat – selbst Arbeitslose, die über eine Einstellungszusage verfügen, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch machen müssen. Ein Bartendertest kann daher nicht Vorrang gegenüber einer, die Arbeitslosigkeit ausschließenden, Arbeitsaufnahme haben, mag sie auch nur auf kurze Zeit angelegt gewesen sein, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet. Ebenso wenig sind seine Angaben, wonach er sich beruflich umorientieren hätte wollen, da er eine Arbeitsstelle durch einen Bekannten in Aussicht gehabt hätte, was jedoch aufgrund von Corona nichts geworden wäre, geeignet, einen Nachsichtgrund darzulegen, da einer Arbeitsplatzaufnahme jedenfalls der Vorzug gegenüber einer etwaigen Arbeitsplatzzusage zu geben ist.Ebenso wenig war sein Vorbringen, wonach er sich bei seinem Vater befunden hätte und er deshalb nicht zum Arbeitsbeginn erschienen sei, geeignet, einen Rechtfertigungsgrund darzustellen. Der Beschwerdeführer räumte in weiterer Folge schließlich selbst ein, dass er am römisch 40 einen Bartendertest im Rahmen einer Barkeeper-Ausbildung absolvierte, weshalb er nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen ist. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass dies nicht als Nachsichtgrund herangezogen werden kann, da – wie das AMS treffend ausgeführt hat – selbst Arbeitslose, die über eine Einstellungszusage verfügen, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch machen müssen. Ein Bartendertest kann daher nicht Vorrang gegenüber einer, die Arbeitslosigkeit ausschließenden, Arbeitsaufnahme haben, mag sie auch nur auf kurze Zeit angelegt gewesen sein, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet. Ebenso wenig sind seine Angaben, wonach er sich beruflich umorientieren hätte wollen, da er eine Arbeitsstelle durch einen Bekannten in Aussicht gehabt hätte, was jedoch aufgrund von Corona nichts geworden wäre, geeignet, einen Nachsichtgrund darzulegen, da einer Arbeitsplatzaufnahme jedenfalls der Vorzug gegenüber einer etwaigen Arbeitsplatzzusage zu geben ist. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die sich sonst bietende zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht angenommen bzw. vereitelt hat.Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die sich sonst bietende zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Der Arbeitssuchende ist auch verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (vgl. VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0028).Der Arbeitssuchende ist auch verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage vergleiche VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0028). Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Dienstverhältnisse und in Evidenzhaltung bei der XXXX von dieser eine Tätigkeit als Montagehelfer mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX angeboten. Der Beschwerdeführer erschien jedoch unentschuldigt nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn am XXXX . Der Dienstgeber verzichtete daher auf die Anstellung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, pünktlich zum geplanten Arbeitsbeginn zu erscheinen, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, wäre die verfahrensgegenständliche Beschäftigung dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hatte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch sein Verhalten (Nichterscheinen) das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht erschienen.Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Dienstverhältnisse und in Evidenzhaltung bei der römisch 40 von dieser eine Tätigkeit als Montagehelfer mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 angeboten. Der Beschwerdeführer erschien jedoch unentschuldigt nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn am römisch 40 . Der Dienstgeber verzichtete daher auf die Anstellung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, pünktlich zum geplanten Arbeitsbeginn zu erscheinen, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, wäre die verfahrensgegenständliche Beschäftigung dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hatte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch sein Verhalten (Nichterscheinen) das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht erschienen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit bei der XXXX vereitelt hat.Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit bei der römisch 40 vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2236073.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.