RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlW146 2199410-1 Spruch146 2199399-1/10E, , 146 2199399-1/10E W146 2199410-1/11E W146 2199407-1/10E W146 2199405-1/11E W146 2199403-1/11E W146 2199402-1/8E W146 2199355-1/8EW146 2199355-1/8E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von
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- XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.05.2018, Zahlen
- 16-1101631204/160057894,
- 16-1101631803/160057916,
- 16-1101633710/160057975,
- 16-1101634402/160058068,
- 16-1101634206/160057991,
- 16-1101634500/160058135,
- 16-1101634609/160058190 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von
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- römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.05.2018, Zahlen
- 16-1101631204/160057894,
- 16-1101631803/160057916,
- 16-1101633710/160057975,
- 16-1101634402/160058068,
- 16-1101634206/160057991,
- 16-1101634500/160058135,
- 16-1101634609/160058190 zu Recht: A) I. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 XXXX befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.03.2022 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 römisch 40 befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.03.2022 erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W146.2199410.1.00