Obsah (26)
§§ 10Art 133§ 3§ 8§ 15§ 45§ 75§ 52§ 57§ 46§ 55§ 28§ 13Art. 8§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9§ 70§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlW169 2175157-3 SpruchW169 2175157-3/8EIM NAMEN DER REPUBLIK, W169 2175157-3/8E, , IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bunde
§§ 10Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi in Wort und Schrift beherrsche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh und Volksgruppe der Jat an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keine Schule besucht. In Indien würden die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen und mir ihr weggelaufen sei. Das Mädchen sei von ihrer Familie wieder zurückgebracht worden. Angeblich sei sie von ihren Verwandten umgebracht worden. Die Verwandten des Mädchens würden auch den Beschwerdeführer umbringen wollen, weswegen er seine Heimat verlassen habe.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylsamt am 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Zudem gab er zu Protokoll, dass er in Indien einen Reisepass und einen Führerschein habe.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 16.585-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 16.585-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Am 12.07.2013 legte der Beschwerdeführer seinen indischen Führerschein und zwei Bestätigungen über dessen Echtheit vor.
- Mit Bericht vom 09.09.2013 gab die Landespolizeidirektion XXXX bekannt, dass der Beschwerdeführer nie der ab 13.12.2012 verfügten Meldeverpflichtung
§ 15Abs. 1 Z 4 Asyl
G nachgekommen sei.6. Mit Bericht vom 09.09.2013 gab die Landespolizeidirektion römisch 40 bekannt, dass der Beschwerdeführer nie der ab 13.12.2012 verfügten Meldeverpflichtung
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nachgekommen sei.
- Ein Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 30.01.2014 ergab, dass der indische Führerschein des Beschwerdeführers keine Verfälschungsmerkmale aufweise. Mangels Sicherheitsmerkmalen könne aber keine Aussage über die Echtheit des Dokuments gemacht werden.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in Indien übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt, zu den zu Art. 8 EMRK relevanten Fragen entsprechend Stellung zu nehmen.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in Indien übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gelegen sind. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt, zu den zu Artikel 8, EMRK relevanten Fragen entsprechend Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 30.12.2014 teilte der Magistrat der Stadt XXXX mit, dass der Beschwerdeführer seit 26.11.2013 zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ berechtigt sei.
- Mit Schreiben vom 30.12.2014 teilte der Magistrat der Stadt römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer seit 26.11.2013 zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ berechtigt sei.
- Am 07.01.2015 führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben aus, dass die ihm übermittelten Länderberichte auf keiner ausgewogenen Recherche beruhen würde. Sie würden nicht von regierungsunabhängigen Quellen stammen. Die angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in Indien würde kaum auf seine individuelle Situation eingehen. In den Feststellungen würde davon ausgegangen werden, dass er in einem anderen Landesteil in Indien unbehelligt leben könne. Diese Feststellungen würden nicht richtig sein, da er das Problem, auch in anderen Landesteilen verfolgt zu werden, in Indien habe. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gab der Beschwerdeführer an, ein wenig Deutsch zu sprechen und zur Zeit einen Deutschkurs zu besuchen. Eine entsprechende Bestätigung würde er so bald als möglich dem Bundesverwaltungsgericht zukommen lassen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E, wurde die Beschwerde
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Dem Erkenntnis lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Erkenntnis lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: „Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs. Seine Identität steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Die Muttersprache ist Punjabi, welche er in Wort und Schrift gut beherrscht. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Mutter und Brüder leben in Indien. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits ein Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlichen Sicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien zuletzt am 11.11.2012 von New Delhi aus mit dem Flugzeug und reiste direkt nach Österreich. Der Beschwerdeführer reiste dabei schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 13.11.201[2] einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.“ 12. Im fortgesetzten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2016 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt wurde, binnen 14-tägiger Frist zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zu den Länderfeststellungen über die Situation in Indien Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine Reihe von Fragen über sein Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten. 13. Mit Stellungnahme vom 13.11.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er während seines gesamten Aufenthaltes versucht habe, sich zu integrieren. Er sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer, jeweils in Kopie, seine eCard, eine Meldebestätigung und ein Zertifikat des ÖSD über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 24.09.2015. 14. Mit Schreiben vom 11.09.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen Frist etwaige Änderungen seiner privaten, familiären und/oder beruflichen Verhältnisse bekanntzugeben. 15. Mit als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung vom 05.10.2017 traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). 15. Mit als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung vom 05.10.2017 traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Das im Akt einliegende Originalexemplar der Erledigung weist keine Unterschrift oder Amtssignatur auf.
- Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer am 27.10.2017 Beschwerde.
- Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 08.11.2017 eine Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob dieses eine unterfertigte oder mit einer elektronischen Amtssignatur versehene Version der angefochtenen Erledigung dem Beschwerdeführer zugestellt habe.
- Das Bundesamt erklärte in seiner Antwort vom 10.11.2017, dass dies aus dem Akt ersichtlich sei.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2017, W191 2175157-1/3E, wurde die Beschwerde
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen, da der bekämpften Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Bescheidqualität fehle und die Beschwerde sich somit nicht gegen einen Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG richte.19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2017, W191 2175157-1/3E, wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, da der bekämpften Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Bescheidqualität fehle und die Beschwerde sich somit nicht gegen einen Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG richte.
- Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.02.2018 persönlich einvernommen (Gegenstand der Amtshandlung: „Mitwirkung HRZ, Erlassung Wohnsitzauflage“). Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass gegen ihn eine „rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung“ bestehe, er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er hier Deutsch gelernt habe. Er wolle nach Indien fliegen, doch erst brauche er eine Arbeitsgenehmigung in Österreich. Er habe kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, zumal er dieses Schreiben nicht erhalten habe. Auf die Frage, ob er bereit sei, aus dem Bundesgebiet auszureisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er erst einen Visaantrag stellen werde. Wenn er diesbezüglich eine negative Entscheidung erhalten werde, dann werde er das Bundesgebiet verlassen. Der Beschwerdeführer verweigerte schließlich die Unterfertigung von Formblättern zur Erlangung eines Heimreisezertifikats.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 610116509-180011015, wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Abs.
1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen, und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).21. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 610116509-180011015, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen, und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Am 01.03.2018 übermittelte der Beschwerdeführer seine indische Geburtsurkunde samt indischer Beglaubigung und Übersetzung ins Deutsche.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Am 02.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX wegen Missachtung des Meldegesetzes nach § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 MeldeG angezeigt, da er nicht an der gemeldeten Adresse wohnhaft sei.
- Am 02.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen Missachtung des Meldegesetzes nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG angezeigt, da er nicht an der gemeldeten Adresse wohnhaft sei.
- Mit Schreiben vom 22.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 19.11.2018, wonach ihm Asthma bronchiale, eine Hausstaubmilbenallergie und der Verdacht auf eine Arzneimittelallergie diagnostiziert wurden.
- Am 18.12.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde gegen den unter Punkt I.
- genannten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht.
- Am 18.12.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.
- genannten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018, W169 2175157-2/2E, wurde der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG behoben, da keine rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorliege, welche aber Voraussetzung für die Erlassung einer Wohnsitzauflage wäre.27. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018, W169 2175157-2/2E, wurde der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben, da keine rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorliege, welche aber Voraussetzung für die Erlassung einer Wohnsitzauflage wäre.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 13.02.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, dass er in Indien die Volksschule abgeschlossen und ungefähr zwei Jahre lang als Taxifahrer gearbeitet habe. Er habe zudem auf der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Er sei gesund, ledig und kinderlos. In Indien würden seine Mutter und seine beiden Brüder leben. Er habe mit seiner Mutter Kontakt. Seine Mutter besitze eine Landwirtschaft und ein Haus, in welchem er schon vor seiner Ausreise gelebt habe. Der Beschwerdeführer werde in Indien nicht verfolgt, aber wolle dort nicht wieder bei null anfangen. Der Beschwerdeführer sei seit November 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wolle hierbleiben. Er habe Deutsch auf dem Niveau A2 gelernt. Er habe eine serbische Freundin, welche er vor ungefähr einem Jahr kennengelernt habe. Sie würden nicht zusammenleben, aber sich meistens an Wochenenden und, wenn es gehe, auch unter der Woche treffen. Er arbeite als Zeitungszusteller und verdiene EUR 300,- bis 400,- pro Monat. Momentan verfüge er über EUR 600,-. Er wohne mit drei anderen Personen zur Miete und zahle dafür EUR 120,- monatlich. In Österreich habe er keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer sei vor ungefähr zwei oder drei Monaten bei der indischen Botschaft gewesen, um einen Reisepass zu erhalten, habe aber keinen bekommen. Eine Bestätigung darüber könne er nicht vorweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben, wovon in weiterer Folge aber nicht Gebrauch gemacht wurde.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2019 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt wurde, binnen 14-tägiger Frist zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zu den Länderberichten über die Situation in Indien in Bezug auf Grundversorgung und Wirtschaft, medizinische Versorgung und Rückkehrer Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine Reihe von Fragen über sein Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten. Der Beschwerdeführer machte davon nicht Gebrauch.
- Am 05.06.2019 meldete die Landespolizeidirektion XXXX , dass der Beschwerdeführer sich bei einer Verkehrskontrolle mit einem gefälschten griechischen Führerschein (Totalfälschung) ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Vernehmung unter anderem an, sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben und ein Nettomonatseinkommen von EUR 250,- zu erwirtschaften.
- Am 05.06.2019 meldete die Landespolizeidirektion römisch 40 , dass der Beschwerdeführer sich bei einer Verkehrskontrolle mit einem gefälschten griechischen Führerschein (Totalfälschung) ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Vernehmung unter anderem an, sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben und ein Nettomonatseinkommen von EUR 250,- zu erwirtschaften.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), weiter festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und schließlich
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).31. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), weiter festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und schließlich
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G erfülle. Er habe keine wesentlichen sozialen oder familiären Bindungen zu Österreich geltend gemacht und verfüge folglich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben
Art. 8EMRK.
Angesichts der bereits rechtskräftigen, abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, zumal der Beschwerdeführer zuletzt selbst angab, in Indien nicht verfolgt zu werden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG erfülle. Er habe keine wesentlichen sozialen oder familiären Bindungen zu Österreich geltend gemacht und verfüge folglich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben
Artikel 8, EMRK.
Angesichts der bereits rechtskräftigen, abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, zumal der Beschwerdeführer zuletzt selbst angab, in Indien nicht verfolgt zu werden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Zum Schluss des Bescheides wurde der Beschwerdeführer über die erforderliche Rechtsmittelgebühr von EUR 30,-
§ 14TP 6 Gebührengesetz i
Vm § 2 BuLVwG-EGebV hingewiesen.Zum Schluss des Bescheides wurde der Beschwerdeführer über die erforderliche Rechtsmittelgebühr von EUR 30,-
Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV hingewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er seit seiner Einreise legal im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Beschwerdeführer sei gut integriert und selbsterhaltungsfähig. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie „die Feststellung, dass gem § 70 AsylG bzw in analoger Anwendung iSd Gesetzgebers keine Eingabegebühr von 30 Euro vom Beschwerdeführer einzuheben“ seien.Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie „die Feststellung, dass gem Paragraph 70, AsylG bzw in analoger Anwendung iSd Gesetzgebers keine Eingabegebühr von 30 Euro vom Beschwerdeführer einzuheben“ seien.
- Mit Schreiben vom 11.07.2019 erklärte der Beschwerdeführer nochmals, gut integriert zu sein.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.08.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.
- Am 15.02.2021 wurde der Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.03.2021 um 11:30 Uhr im Bundesverwaltungsgericht geladen. Die Ladung wurde nachweislich am 19.02.2021 übernommen.
- Mit an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts gerichtetem E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 09.03.2021 um 18:53 Uhr gab dieser bekannt, dass der Beschwerdeführer leider nicht an der morgigen Verhandlung teilnehmen könne. Der Rechtsvertreter habe etliche Male versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen, jedoch ohne Erfolg.
- Am 10.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter erschienen. In der Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer und nachweislicher Ladung unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben ist. Ebenso wurden keine Gründe für das Fernbleiben des Rechtsvertreters bekannt gegeben, weshalb die Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt wurde. Infolge wurde der gesamte Akteninhalt verlesen und erörtert. Die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Indien vom 11.11.2020 wurden zum Akt genommen und anschließend das Beweisverfahren geschlossen.
- Am selben Tag wurde die Verhandlungsschrift dem Vertreter des Beschwerdeführers elektronisch zugestellt.
- Eine am selben Tag vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Aufenthaltserhebung des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse ergab mit Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom Folgetag, dass der Beschwerdeführer
Angaben einer dort wohnhaften Person seit sechs Monaten nicht mehr an dieser Adresse aufhältig oder wohnhaft sei.39. Eine am selben Tag vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Aufenthaltserhebung des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse ergab mit Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom Folgetag, dass der Beschwerdeführer
Angaben einer dort wohnhaften Person seit sechs Monaten nicht mehr an dieser Adresse aufhältig oder wohnhaft sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er spricht die Sprache Punjabi. Im Herkunftsstaat besuchte er sieben Jahre die Grundschule. Er hat als Taxifahrer sowie auf der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gelebt. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er leidet an Asthma und einer Hausstaubmilbenallergie. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.11.2012 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E,
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.11.2012 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E,
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer steht im erwerbsfähigen Alter. Die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter besitzt ein Haus und eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seiner Mutter. Dem Beschwerdeführer droht in Indien keine an asylrelevanten Merkmale anknüpfende Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich. Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er führte zuletzt eine Beziehung mit einer serbischen Frau. Es bestand und besteht kein gemeinsamer Haushalt und sie haben sich zumeist an Wochenenden getroffen. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist seit 26.11.2013 zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ berechtigt. Er ist seit 12.03.2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Er ist als Zeitungszusteller tätig und verdiente zuletzt EUR 200,- bis EUR 400,- respektive EUR 250,- netto pro Monat. Sonstige familiäre oder private Bindungen zum Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.08.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt, da er sich bei einer Lenkerkontrolle mit einem totalgefälschten griechischen Führerschein auswies.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt, da er sich bei einer Lenkerkontrolle mit einem totalgefälschten griechischen Führerschein auswies. Der Beschwerdeführer ist seit sechs Monaten nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig und wohnhaft. Er verfügt über keine gültige Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sind unentschuldigt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.03.2021 ferngeblieben. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
- COVID-19 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten. Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
- Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit SARS-CoV-2 registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Sorge bereitet die zunehmende Ausbreitung von COVID-19-Infektionen in Kleinstädten und ländlichen Gebieten, wo der Zugang zur medizinische Versorgung teilweise nur rudimentär oder gar nicht vorhanden ist (WKO 10.2020). Durch die COVID-Krise können Schätzungen zu Folge bis zu 200 Mio. in die absolute Armut gedrängt werden. Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten, wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Pandemie und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Quellen: ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.10.2020): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 12.10.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020): Asylländerbericht Indien ● WKO - Aussenwirtschaft Austria (10.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, WIRTSCHAFTSBERICHT Indien (Q1–Q22020), https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdfhttps://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.10.2020
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden.
Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Mio. Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020). Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4,9 Prozent. Für 2020 wurde ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Doch schrumpfte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020/2021 (
- April 2020 bis
- Juni 2021) aufgrund der COVID-19-Pandemie das Wirtschaftswachstum um beispiellose 23,9 Prozent. Der private Konsum und die Investitionen gingen stark zurück. Gleichzeitig verringerte sich in derselben Periode der Output der Industrie (Minus 38 Prozent) und des Dienstleistungssektors (Minus 21 Prozent) dramatisch. Für das am 1.4.2020 begonnene Geschäftsjahr erwarten Experten, dass die indische Wirtschaft um 9,6 Prozent schrumpfen und danach nur sehr langsam eine Erholung einsetzen wird. Die schwächelnde Nachfrage im In- und Ausland dürfte auch die Handelsbilanz in beide Richtungen belasten (WKO 10.2020).Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4,9 Prozent. Für 2020 wurde ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Doch schrumpfte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020 aus 2021, (
- April 2020 bis
- Juni 2021) aufgrund der COVID-19-Pandemie das Wirtschaftswachstum um beispiellose 23,9 Prozent. Der private Konsum und die Investitionen gingen stark zurück. Gleichzeitig verringerte sich in derselben Periode der Output der Industrie (Minus 38 Prozent) und des Dienstleistungssektors (Minus 21 Prozent) dramatisch. Für das am 1.4.2020 begonnene Geschäftsjahr erwarten Experten, dass die indische Wirtschaft um 9,6 Prozent schrumpfen und danach nur sehr langsam eine Erholung einsetzen wird. Die schwächelnde Nachfrage im In- und Ausland dürfte auch die Handelsbilanz in beide Richtungen belasten (WKO 10.2020). 2017 lag die Erwerbsquote bei 53,8 Prozent (StBA 26.8.2019). Frauen sind weniger häufig als Männer berufstätig (FES 9.2019). Indien besitzt mit ca. 520 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt
(2012). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote bei 7,6 Prozent, 2020 bei 10,8 Prozent. Für 2021 wird eine Arbeitslosenrate von 9,5 Prozent erwartet (WKO 10.2020). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,1 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 50 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (Shah-Paulini 2017). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2019; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2019).Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2019; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2019). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 1.852 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 131 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (BICC 7.2020). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 2019). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018). 55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(2019): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_India_DE.pdf, Zugriff 22.10.2020 ● BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020 ● FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf, (Zugriff 18.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.20120): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019 ● ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020): Asylländerbericht Indien ● PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020 ● Shah-Paulini, Purvi
(2017): Chefsache Integrales Business mit Indien. Den Subkontinent aus verschiedenen Perspektiven verstehen. Springer Gabler Verlag. Seite 40 ● StBA – Statistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 15.3.2020 ● Wiemann, Kristina N.
(2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201 ● WKO - Aussenwirtschaft Austria (10.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, WIRTSCHAFTSBERICHT Indien (Q1–Q22020), https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.10.2020 ● WKO - Aussenwirtschaft Austria (1.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.2.2020
- Medizinische Versorgung Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 9.2020; vgl. BAMF 3.9.2018). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 23.9.2020). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 3.9.2018). Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 3.9.2018).Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 9.2020; vergleiche BAMF 3.9.2018). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 23.9.2020). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 3.9.2018). Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 3.9.2018). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.500 solcher Kliniken in Indien, von denen 15.700 von nur einem Arzt betrieben werden. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle (BAMF 3.9.2018). Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von – vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 9.2020). Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 26.8.2019) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (GTAI 23.4.2020). In ländlichen Gebieten ist der Zugang zur medizinische Versorgung teilweise nur rudimentär oder gar nicht vorhanden. Sorge bereitet die zunehmende Ausbreitung von COVID-19-Infektionen (WKO 10.2020). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische StaatsbürgerInnen unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (BAMF 3.9.2018). Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch „Modicare“ genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 9.2020). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (BAMF 3.9.2018). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 23.9.2020). Apotheken sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 3.9.2018). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 23.9.2020). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 3.9.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.9.2018): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_India_DE.pdf, Zugriff 18.3.2020 ● GTAI – German Trade and Invest (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-234420, Zugriff 15.5.2020 ● StBA – Stadistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 19.3.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020): Asylländerbericht Indien ● WKO - Aussenwirtschaft Austria (10.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, WIRTSCHAFTSBERICHT Indien (Q1–Q22020), https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdfhttps://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.10.2020
- Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020): Asylländerbericht Indien
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde fest bzw. ging die belangte Behörde in ihrem angefochtenen und insoweit unstrittig gebliebenen Bescheid von einer feststehenden Identität aus. Die Feststellungen zur Herkunft, Religionszugehörigkeit und Sprachenkenntnis des Beschwerdeführers stützen sich auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E. Die Feststellungen über den Schulbesuch und die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, sowie dass er dort im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gelebt hat, sind wiederum Folge seiner nunmehrigen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019 sowie der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.06.
- Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, hat er ebenso zuletzt in der Einvernahme durch das Bundesamt vom 13.02.2019 angegeben. Dass der Beschwerdeführer an Asthma und einer Hausstaubmilbenallergie leidet, ergibt sich aus dem mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.11.2018 übermittelten Befundbericht vom 19.11.2018.Die Feststellungen zur Herkunft, Religionszugehörigkeit und Sprachenkenntnis des Beschwerdeführers stützen sich auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E. Die Feststellungen über den Schulbesuch und die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, sowie dass er dort im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gelebt hat, sind wiederum Folge seiner nunmehrigen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019 sowie der Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.06.
- Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, hat er ebenso zuletzt in der Einvernahme durch das Bundesamt vom 13.02.2019 angegeben. Dass der Beschwerdeführer an Asthma und einer Hausstaubmilbenallergie leidet, ergibt sich aus dem mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.11.2018 übermittelten Befundbericht vom 19.11.
- Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen über die nunmehrigen Verhältnisse der Angehörigen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat und den bestehenden Kontakt stützen sich ebenso auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 13.02.
- Dass der Beschwerdeführer in Indien keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt, hat er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2019 selbst angegeben und wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E, rechtskräftig festgestellt. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich folgen seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2019, der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.06.2019, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.11.2016 und dem Schreiben des Magistrats der Stadt XXXX vom 30.12.2014 (samt etlicher im Akt aufliegender Urgenzen) und einer AJ-WEB-Auskunft. Sonstige familiäre oder private Bindungen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich folgen seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2019, der Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.06.2019, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.11.2016 und dem Schreiben des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 30.12.2014 (samt etlicher im Akt aufliegender Urgenzen) und einer AJ-WEB-Auskunft. Sonstige familiäre oder private Bindungen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug in Verbindung mit der polizeilichen Meldung vom 05.06.
- Dass der Beschwerdeführer seit sechs Monaten nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig und wohnhaft ist und über keine gültige Meldung im Bundesgebiet verfügt, folgt aus dem polizeilichen Erhebungsbericht vom 11.03.
- Dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter unentschuldigt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.03.2021 ferngeblieben sind, ergibt sich aus dem Protokoll dieser, dem der Rechtsvertreter auch nach Zusendung nicht entgegengetreten ist. 2.
- Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben und denen nicht entgegengetreten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 16.585-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.11.2012
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 16.585-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.11.2012
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 normiert auszugsweise:Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG 2005 normiert auszugsweise: „
(19)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.„
(19)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (…) so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.“so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E, wurde gegenständlich
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E, wurde gegenständlich
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Er führt zwar eine Beziehung mit einer serbischen Frau, jedoch besteht kein gemeinsamer Haushalt oder eine sonstige besondere Abhängigkeit, weshalb diese Beziehung mangels der erforderlichen Intensität nicht unter den Begriff des Familienlebens zu subsumieren ist. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend zu werten, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (zuletzt etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2020/10/0139). In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend zu werten, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (zuletzt etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2020/10/0139). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme. Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Art. 8 MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Der Verwaltungsgerichtshof geht auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Der Verwaltungsgerichtshof geht auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhältig, sodass seiner Aufenthaltsdauer grundsätzlich bereits eine maßgeblich mitabzuwägende Bedeutung zukommt. Allerdings musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst sein, wodurch seine Aufenthaltsdauer bzw. sein Privatleben relativiert werden. Dies gilt umso mehr, als zwar durch die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015 sein Aufenthaltsrecht nicht verloren ging (s. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 75 AsylG, K24, S. 1051). Der Beschwerdeführer konnte dadurch aber – obgleich ihm zugutezuhalten ist, dass die dem folgende lange Verfahrensdauer nicht vom Beschwerdeführer verschuldet wurde – nicht den positiven Abschluss (des Rests) seines Verfahrens erwarten, da mit diesem Erkenntnis über seine Fluchtgründe rechtskräftig abweisend abgesprochen wurde und dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mangels schützenswerten Privat- und Familienlebens gerade kein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 gewährt wurde.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhältig, sodass seiner Aufenthaltsdauer grundsätzlich bereits eine maßgeblich mitabzuwägende Bedeutung zukommt. Allerdings musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst sein, wodurch seine Aufenthaltsdauer bzw. sein Privatleben relativiert werden. Dies gilt umso mehr, als zwar durch die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015 sein Aufenthaltsrecht nicht verloren ging (s. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 75, AsylG, K24, S. 1051). Der Beschwerdeführer konnte dadurch aber – obgleich ihm zugutezuhalten ist, dass die dem folgende lange Verfahrensdauer nicht vom Beschwerdeführer verschuldet wurde – nicht den positiven Abschluss (des Rests) seines Verfahrens erwarten, da mit diesem Erkenntnis über seine Fluchtgründe rechtskräftig abweisend abgesprochen wurde und dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mangels schützenswerten Privat- und Familienlebens gerade kein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 gewährt wurde. Allein die Aufenthaltsdauer führt im Sinne der zitierten Rechtsprechung zudem noch nicht automatisch zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers, sondern ist zu prüfen, inwieweit er diese Zeit auch genutzt hat, sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat bislang lediglich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und verfügt demnach bloß über elementare Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt somit nicht zur sprachlichen Integration genutzt. Diese ist aber grundsätzlich gleichsam die Voraussetzung einer erfolgreichen sozialen und beruflichen Integration. In diesem Sinne konnte der Beschwerdeführer auch keine intensiven sozialen Kontakte geltend machen. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, eine – serbische – Freundin zu haben, mit der kein gemeinsamer Haushalt besteht und die er zumeist nur am Wochenende sehe. Eine besondere Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis ging aus seinen Schilderungen nicht hervor. Dass er darüber hinaus mit österreichischen Staatsangehörigen auch nur befreundet wäre oder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wäre, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig vorgebracht, wie eine ehrenamtliche Tätigkeit oder eine sonstige soziale Bindung zu Österreich, obgleich ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine soziale Integration. In beruflicher Hinsicht konnte der Beschwerdeführer zwar vorbringen, seit Mitte 2014 als Zeitungszusteller zu arbeiten – obgleich er dazu nie detaillierte Belege vorlegte – und ist ihm zugutezuhalten, keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch zu nehmen. Eine nachhaltige berufliche Integration ist dem Beschwerdeführer damit jedoch nicht gelungen, gab er doch selbst an, monatlich lediglich EUR 200,- bis EUR 400,- respektive EUR 250,- netto zu verdienen. Damit erreicht der Beschwerdeführer schon nicht die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell EUR 475,86. Zumal der Beschwerdeführer angab, zu viert in einer Wohnung zu leben und dafür EUR 120,- an Miete zu leisten, ist die Wohn-, Lebens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers als äußerst prekär zu bezeichnen. Dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich für eine maßgebliche bzw. gelungene Integration genutzt hätte, kann daher nicht gesagt werden. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht mehr strafgerichtlich unbescholten, sondern er wurde im Zuge einer Lenkerkontrolle mit einem totalgefälschten griechischen Führerschein angehalten und nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer – wenn auch geringen – bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. Dies ist zweifellos zulasten des Beschwerdeführers zu werten, zumal es als selbstverständlich vorauszusetzen ist, dass ein Fremder sich an die österreichischen Rechtsvorschriften hält.Zudem ist der Beschwerdeführer nicht mehr strafgerichtlich unbescholten, sondern er wurde im Zuge einer Lenkerkontrolle mit einem totalgefälschten griechischen Führerschein angehalten und nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer – wenn auch geringen – bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. Dies ist zweifellos zulasten des Beschwerdeführers zu werten, zumal es als selbstverständlich vorauszusetzen ist, dass ein Fremder sich an die österreichischen Rechtsvorschriften hält. Zusätzlich ist noch zulasten des Beschwerdeführers anzuführen, dass er zuletzt das Meldegesetz missachtete, indem er seit sechs Monaten nicht mehr an seiner gemeldeten Adresse wohnt und sein derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist. In der Folge wirkte er auch nicht mehr am gegenständlichen Verfahren mit und zeigte kein besonderes Interesse mehr an einem positiven Verfahrensausgang. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Indien, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und seine Bildung erfahren hat, verbracht. Er hat dort gearbeitet und finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, da der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer kann zu seinem Heimatort in das Haus seiner Mutter zurückkehren, wo er eine Unterkunft hat und seine Existenz gesichert ist, zumal seine Mutter eine eigene Landwirtschaft betreibt. Auch ist es dem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene Erwerbstätigkeit zur Sicherung seiner Existenz beizutragen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfügt und sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird. Er beherrscht auch die Sprache seiner Herkunftsregion und kennt die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bei seiner Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. Es kann in Gesamtschau seiner Situation nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer aus seinem Herkunftsstaat entwurzelt wäre und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihm eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.Demgegenüber hat der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Indien, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und seine Bildung erfahren hat, verbracht. Er hat dort gearbeitet und finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, da der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer kann zu seinem Heimatort in das Haus seiner Mutter zurückkehren, wo er eine Unterkunft hat und seine Existenz gesichert ist, zumal seine Mutter eine eigene Landwirtschaft betreibt. Auch ist es dem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene Erwerbstätigkeit zur Sicherung seiner Existenz beizutragen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfügt und sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird. Er beherrscht auch die Sprache seiner Herkunftsregion und kennt die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bei seiner Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. Es kann in Gesamtschau seiner Situation nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer aus seinem Herkunftsstaat entwurzelt wäre und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihm eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung seines Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar ein gewisses Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die rechtskräftige Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Auch hat der Beschwerdeführer zuletzt selbst in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019 vorgebracht, keiner Verfolgung im Herkunftsstaat zu unterliegen. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Indien und der Verhältnisse seiner Angehörigen, insbesondere seiner Mutter, die über eine Landwirtschaft und ein Haus verfügt und mit der der Beschwerdeführer Kontakt hat, ist ebenso seit dem genannten rechtskräftigen Erkenntnis keine Sachverhaltsänderung eingetreten, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zusätzlich angab, selbst über Schulbildung und Arbeitserfahrung zu verfügen. Er würde daher bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die rechtskräftige Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, W124 1431062-1/15E, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Auch hat der Beschwerdeführer zuletzt selbst in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019 vorgebracht, keiner Verfolgung im Herkunftsstaat zu unterliegen. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Indien und der Verhältnisse seiner Angehörigen, insbesondere seiner Mutter, die über eine Landwirtschaft und ein Haus verfügt und mit der der Beschwerdeführer Kontakt hat, ist ebenso seit dem genannten rechtskräftigen Erkenntnis keine Sachverhaltsänderung eingetreten, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zusätzlich angab, selbst über Schulbildung und Arbeitserfahrung zu verfügen. Er würde daher bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Indien nicht vor, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.2. Zur Gebührenbefreiung: § 70 AsylG 2005 normiert: „Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“Paragraph 70, AsylG 2005 normiert: „Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“ Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass für die Beschwerde eine Gebühr von EUR 30,- zu entrichten sei. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche fortgesetzte Verfahren mit dem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren wegen internationalen Schutzes untrennbar verbunden ist (vgl. nochmals Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 75 AsylG, K24, S. 1051). Da somit weiterhin ein Verfahren nach dem Asylgesetz vorliegt, war die vorliegende Beschwerde
§ 70Asyl
G von den Gebühren befreit. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides selbst über § 57 AsylG 2005 absprach, somit auch insoweit ein Verfahren nach dem Asylgesetz führte.Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass für die Beschwerde eine Gebühr von EUR 30,- zu entrichten sei. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche fortgesetzte Verfahren mit dem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren wegen internationalen Schutzes untrennbar verbunden ist vergleiche nochmals Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 75, AsylG, K24, S. 1051). Da somit weiterhin ein Verfahren nach dem Asylgesetz vorliegt, war die vorliegende Beschwerde
Paragraph 70, AsylG von den Gebühren befreit. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides selbst über Paragraph 57, AsylG 2005 absprach, somit auch insoweit ein Verfahren nach dem Asylgesetz führte. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W169.2175157.3.00