← Österreich

{'item': 'W181 2238275-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 54§ 31§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlW181 2238275-1 Spruch, W181 2238275-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 276,90 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Am 07.09.2020 wurde die Antragstellerin, in der Funktion als Dolmetscherin, von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur Zl. XXXX – mit der schriftlichen Übersetzung von elf in arabischer Sprache verfasster Dokumente in die deutsche Sprache beauftragt. Die von der Antragstellerin erbrachten schriftlichen Übersetzungen (insgesamt 19 Seiten) übermittelte diese in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.
  2. Am 07.09.2020 wurde die Antragstellerin, in der Funktion als Dolmetscherin, von der Gerichtsabteilung römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur Zl. römisch 40 – mit der schriftlichen Übersetzung von elf in arabischer Sprache verfasster Dokumente in die deutsche Sprache beauftragt. Die von der Antragstellerin erbrachten schriftlichen Übersetzungen (insgesamt 19 Seiten) übermittelte diese in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht. I.
  3. Mit 23.11.2020 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht folgenden gebührenrechtlichen Antrag für Dolmetscher, betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX vom 07.09.2020 ein:römisch eins.
  4. Mit 23.11.2020 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht folgenden gebührenrechtlichen Antrag für Dolmetscher, betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung römisch 40 vom 07.09.2020 ein: Honorarnote Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG € Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 10.826 Zeichen 164,56 Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00 10.826 Zeichen 32,48 50 % Zuschlag von Grundgebühr wegen bes. sprachl. o. fachl. Schwierigkeit 41,14 Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3,,5,6 GebAG Reinschreiben der Übersetzung(en): je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) á € 2,00 22,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 272,18 20 % Umsatzsteuer 54,44 Gesamtsumme 326,62 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 326,70 I.
  5. In der Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin unter anderem

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. c Geb

AG einen Mühewaltungszuschlag wegen „sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ in Höhe von € 41,14.römisch eins.3. In der Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin unter anderem

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG einen Mühewaltungszuschlag wegen „sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ in Höhe von € 41,

  1. I.
  2. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2020 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Verzeichnung des Zuschlages für fachliche und sprachliche Schwierigkeiten nicht nachvollziehbar sei. römisch eins.
  3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2020 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Verzeichnung des Zuschlages für fachliche und sprachliche Schwierigkeiten nicht nachvollziehbar sei. I.
  4. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.
  5. In der Folge langte keine Stellungnahme ein. I.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 25.02.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Fall mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung der Dokumente, ein Zuschlag im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG nicht zu vergüten sei. In der Übersetzung der Dokumente seien keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden und die Begrifflichkeiten seien als Standardvokabular anzusehen. Darüber hinaus sei der Antragstellerin bei der Berechnung der Gebührenposition „sonstige Kosten

§ 31Geb

AG“ ein Rechenfehler unterlaufen. Die Kosten für die Übertragung bzw. dem Reinschreiben von Befund und Gutachten sei mit lediglich € 21,65, anstatt in der Höhe von € 22,00 zu verzeichnen.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 25.02.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Fall mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung der Dokumente, ein Zuschlag im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG nicht zu vergüten sei. In der Übersetzung der Dokumente seien keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden und die Begrifflichkeiten seien als Standardvokabular anzusehen. Darüber hinaus sei der Antragstellerin bei der Berechnung der Gebührenposition „sonstige Kosten

Paragraph 31, GebAG“ ein Rechenfehler unterlaufen. Die Kosten für die Übertragung bzw. dem Reinschreiben von Befund und Gutachten sei mit lediglich € 21,65, anstatt in der Höhe von € 22,00 zu verzeichnen. I.7. Das Schriftstück wurde

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.römisch eins.7. Das Schriftstück wurde

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin am 07.09.2020 von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur Zl. XXXX - 1 – mit der schriftlichen Übersetzung von Dokumenten beauftragt wurde und dass die Honorarnote der Antragstellerin mit 23.11.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin am 07.09.2020 von der Gerichtsabteilung römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur Zl. römisch 40 - 1 – mit der schriftlichen Übersetzung von Dokumenten beauftragt wurde und dass die Honorarnote der Antragstellerin mit 23.11.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
  2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren zu der Zl. XXXX der Honorarnote vom 23.11.2020, der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme vom 02.09.2019, der Hinterlegungsanzeige sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren zu der , Zl. römisch 40 der Honorarnote vom 23.11.2020, der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme vom 02.09.2019, der Hinterlegungsanzeige sowie dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. , Zu A) Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG):Zur beantragten Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG):

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. a Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) , € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,). Neben der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) für insgesamt 10.826 Zeichen in Höhe von € 164,56 machte die Antragstellerin auch einen Zuschlag

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. c Geb

AG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 41,14 geltend. Neben der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG (Grundgebühr) für insgesamt 10.826 Zeichen in Höhe von € 164,56 machte die Antragstellerin auch einen Zuschlag

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 41,14 geltend. Der Zuschlag

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. c Geb

AG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken. (vgl. hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 5 zu § 54). Der Zuschlag

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken. vergleiche hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 5 zu Paragraph 54,). Ein Zuschlag nach lit. c gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (vgl. OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 12, E 13 zu § 54).Ein Zuschlag nach Litera c, gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular vergleiche OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 12, E 13 zu Paragraph 54,). Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass es sich bei den übersetzten Dokumenten einerseits um eine afghanische Tazkira in Heftform (Identitätsdokument, bestehend aus Meldedaten, Wohnsitzdaten, Personalien) handelt, welche mit Stempeln und Wappen versehen ist, sowie um Heiratsdokumente (Personalien der Braut und des Bräutigams). In der Übersetzung der Dokumente selbst sind Wörter wie „Staatsbürgerschaftsnachweis“, „Staatsangehörige, „Familienstand“, Personen“, „Heiratsurkunde“ „Bräutigam“, „Braut“, „Wohnsitz“, jedoch keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden. Diese Begrifflichkeiten sind als Standardvokabular anzusehen und gehen nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus, auch sind die zu übersetzenden Dokumente nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung der Dokumente, ein Zuschlag im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG nicht zu vergüten. In der Übersetzung der Dokumente selbst sind Wörter wie „Staatsbürgerschaftsnachweis“, „Staatsangehörige, „Familienstand“, Personen“, „Heiratsurkunde“ „Bräutigam“, „Braut“, „Wohnsitz“, jedoch keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden. Diese Begrifflichkeiten sind als Standardvokabular anzusehen und gehen nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus, auch sind die zu übersetzenden Dokumente nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung der Dokumente, ein Zuschlag im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG nicht zu vergüten. Zu den beantragten sonstigen Kosten (§ 31 Abs. 1 Z 3 GebAG):Zu den beantragten sonstigen Kosten (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG):

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: „

  1. Die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen (hier: Dolmetschern) im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind [...].“ In der von der Antragstellerin am 23.11.2020 übermittelten Honorarnote verzeichnete sie für die Reinschrift der Übersetzungen € 22,
  2. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass der Antragstellerin hierbei ein Rechenfehler unterlaufen ist. Eine Überprüfung der Dokumente hat ergeben, dass die gegenständlichen Übersetzungen 10.826 Schriftzeichen umfassen und daher die Gebühr für die „sonstigen Kosten“ im Zusammenhang mit der Übertragung bzw. dem Reinschreiben von Befund und Gutachten mit € 21,65 (10.826 Zeichen / 1000 x € 2,00) zu bestimmen ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Honorarnote Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG € Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 10.826 Zeichen 164,56 Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00, 10.826 Zeichen 32,48 Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3,,5,6 GebAG Reinschreiben der Übersetzung(en): je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) á € 2,00 21,65 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 230,69 20 % Umsatzsteuer 46,13 Gesamtsumme 276,82 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 276,90 Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 276,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2238275.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.