GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 276,90 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
AG einen Mühewaltungszuschlag wegen „sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ in Höhe von € 41,14.römisch eins.3. In der Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin unter anderem
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG einen Mühewaltungszuschlag wegen „sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ in Höhe von € 41,
AG“ ein Rechenfehler unterlaufen. Die Kosten für die Übertragung bzw. dem Reinschreiben von Befund und Gutachten sei mit lediglich € 21,65, anstatt in der Höhe von € 22,00 zu verzeichnen.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 25.02.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Fall mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung der Dokumente, ein Zuschlag im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG nicht zu vergüten sei. In der Übersetzung der Dokumente seien keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden und die Begrifflichkeiten seien als Standardvokabular anzusehen. Darüber hinaus sei der Antragstellerin bei der Berechnung der Gebührenposition „sonstige Kosten
Paragraph 31, GebAG“ ein Rechenfehler unterlaufen. Die Kosten für die Übertragung bzw. dem Reinschreiben von Befund und Gutachten sei mit lediglich € 21,65, anstatt in der Höhe von € 22,00 zu verzeichnen. I.7. Das Schriftstück wurde
3 Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.römisch eins.7. Das Schriftstück wurde
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. , Zu A) Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG):Zur beantragten Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG):
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) , € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,). Neben der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) für insgesamt 10.826 Zeichen in Höhe von € 164,56 machte die Antragstellerin auch einen Zuschlag
AG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 41,14 geltend. Neben der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG (Grundgebühr) für insgesamt 10.826 Zeichen in Höhe von € 164,56 machte die Antragstellerin auch einen Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 41,14 geltend. Der Zuschlag
AG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken. (vgl. hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 5 zu § 54). Der Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken. vergleiche hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 5 zu Paragraph 54,). Ein Zuschlag nach lit. c gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (vgl. OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 12, E 13 zu § 54).Ein Zuschlag nach Litera c, gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular vergleiche OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 12, E 13 zu Paragraph 54,). Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass es sich bei den übersetzten Dokumenten einerseits um eine afghanische Tazkira in Heftform (Identitätsdokument, bestehend aus Meldedaten, Wohnsitzdaten, Personalien) handelt, welche mit Stempeln und Wappen versehen ist, sowie um Heiratsdokumente (Personalien der Braut und des Bräutigams). In der Übersetzung der Dokumente selbst sind Wörter wie „Staatsbürgerschaftsnachweis“, „Staatsangehörige, „Familienstand“, Personen“, „Heiratsurkunde“ „Bräutigam“, „Braut“, „Wohnsitz“, jedoch keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden. Diese Begrifflichkeiten sind als Standardvokabular anzusehen und gehen nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus, auch sind die zu übersetzenden Dokumente nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung der Dokumente, ein Zuschlag im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG nicht zu vergüten. In der Übersetzung der Dokumente selbst sind Wörter wie „Staatsbürgerschaftsnachweis“, „Staatsangehörige, „Familienstand“, Personen“, „Heiratsurkunde“ „Bräutigam“, „Braut“, „Wohnsitz“, jedoch keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden. Diese Begrifflichkeiten sind als Standardvokabular anzusehen und gehen nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus, auch sind die zu übersetzenden Dokumente nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung der Dokumente, ein Zuschlag im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG nicht zu vergüten. Zu den beantragten sonstigen Kosten (§ 31 Abs. 1 Z 3 GebAG):Zu den beantragten sonstigen Kosten (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG):
AG sind den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: „
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2238275.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.