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{'item': 'W181 2238535-1'}

Obsah (9)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlW181 2238535-1 Spruch, W181 2238535-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 246,80 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZen. XXXX und XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.05.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte. 1. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZen. römisch 40 und römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.05.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte. 2. Am 02.06.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 19.05.2020, GZen. XXXX und XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: 2. Am 02.06.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 19.05.2020, GZen. römisch 40 und römisch 40 , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 20.028-GN-BVwG vom 19.05.2020 € Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 2 begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 4,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 x2=49,00 für weitere 6 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 74,40 Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,70 12,40 + 18,00 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchsten € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 236,00 20 % Umsatzsteuer 47,20 Gesamtsumme 283,20 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 283,20 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 18.01.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangene Verpflichtung, während der gerichtlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, keine besondere Schwierigkeit der Übersetzung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG darstelle und daher eine Verzeichnung des erhöhten Mühewaltungssatzes

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG nicht möglich sei. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 18.01.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangene Verpflichtung, während der gerichtlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, keine besondere Schwierigkeit der Übersetzung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG darstelle und daher eine Verzeichnung des erhöhten Mühewaltungssatzes

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht möglich sei.

  1. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich – nach einem erfolglosen ersten Zustellversuch – am 12.03.2021 zugestellt.
  2. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZen. XXXX und XXXX , zu der für den 19.05.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 02.06.
  4. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.03.2020, GZen. römisch 40 und römisch 40 , zu der für den 19.05.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 02.06.
  5. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren GZen. XXXX und XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin zur Verhandlung vom 19.05.2020 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 02.06.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.01.2021 sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren GZen. römisch 40 und römisch 40 , beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin zur Verhandlung vom 19.05.2020 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 02.06.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.01.2021 sowie dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschtätigkeit

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG: Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ,

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,

  1. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020, GZen. XXXX und XXXX , hat die Verhandlung um 09:30 Uhr begonnen und um 13:10 Uhr geendet. Die Antragstellerin war in dieser Zeit als Dolmetscherin in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher acht begonnene halbe Stunden. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020, GZen. römisch 40 und römisch 40 , hat die Verhandlung um 09:30 Uhr begonnen und um 13:10 Uhr geendet. Die Antragstellerin war in dieser Zeit als Dolmetscherin in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher acht begonnene halbe Stunden. In der gegenständlichen Gebührennote beantragte die Antragstellerin aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit für die beiden ersten halben Stunden jeweils eine Gebühr von € 30,70 (sohin € 61,40) und für weitere 6 halbe Stunden die Zuerkennung von € 92,
  2. Als Begründung führte sie aus, dass die besonders schwierige Dolmetschtätigkeit auf einem hohen COVID-19 Risiko basiere und mit dem Tragen der Maske für die Dauer der Verhandlung verbunden sei. Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm.
  3. zu § 54 Abs.
  4. Z 3 GebAG). Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anmerkung
  5. zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG). Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020, GZen. XXXX und XXXX , ist jedoch keine Übersetzung einer komplizierten Fachsprache zu entnehmen und auch die verfahrensführende Richterin führt in ihrer Stellungnahme auf Nachfrage der Verrechnungsstelle aus, dass sie keinen Anhaltspunkt erkennen könne, warum in besagter Verhandlung eine schwierige Dolmetschertätigkeit vorgelegen haben solle. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020, GZen. römisch 40 und römisch 40 , ist jedoch keine Übersetzung einer komplizierten Fachsprache zu entnehmen und auch die verfahrensführende Richterin führt in ihrer Stellungnahme auf Nachfrage der Verrechnungsstelle aus, dass sie keinen Anhaltspunkt erkennen könne, warum in besagter Verhandlung eine schwierige Dolmetschertätigkeit vorgelegen haben solle. In einer E-Mail der Antragstellerin an die Verrechnungsstelle vom 13.10.2020 führte diese aus, dass die vorsitzende Richterin in der Verhandlung vom 19.05.2020 zwar darauf hingewiesen habe, dass ein Herunternehmen der Maske aufgrund der durch die neue Sitzordnung gewährleisteten Einhaltung des Mindestabstandes möglich sei, sie jedoch nicht dezidiert angeordnet habe, die Maske herunterzunehmen. Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs.
  6. Z 3 GebAG kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden, da auch der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19

der zitierten Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren konnten darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung der Dolmetscherin auf diese Verhandlung rechtfertigen würden. Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden, da auch der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19

der zitierten Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren konnten darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung der Dolmetscherin auf diese Verhandlung rechtfertigen würden. Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass

§ 54Abs. 1 Z 1 lit c Geb

AG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach lit c wurde entschieden: „Der Zuschlag nach (nunmehr) § 54 Abs. 1 lit c gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken“ (vgl OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 54 GebAG). Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach Litera c, wurde entschieden: „Der Zuschlag nach (nunmehr) Paragraph 54, Absatz eins, Litera c, gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken“ vergleiche OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu Paragraph 54, GebAG). Bei den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gedolmetschten Begrifflichkeiten handelt es sich um für Juristen und Gerichtsdolmetscher geläufige Fachausdrücke der Rechtswissenschaft, die keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten aufweisen und damit einhergehend auch keinen erhöhten Zeitaufwand erfordern. In diesem Zusammenhang ist ebenso auf die Entscheidung der Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [...]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (RV 1554 BlgNR

  1. GP 16; folgend Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG Anm 6). Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.“ In diesem Zusammenhang ist ebenso auf die Entscheidung der Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt setzt nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [...]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen Regierungsvorlage 1554 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 16; folgend Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 54, GebAG Anmerkung 6). Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG dar.“ Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist weder der erhöhte Stundensatz für die beiden ersten halben Stunden iHv € 30,70, noch der erhöhte Stundensatz iHv € 15,40 für weitere sechs begonnene halbe Stunden zu vergüten. Die Verzeichnung der Gebühr für Mühewaltung hat

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG für die erste halbe Stunde mit € 24,50 und für jede weitere begonnene halbe Stunde mit € 12,40 zu erfolgen.Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist weder der erhöhte Stundensatz für die beiden ersten halben Stunden iHv € 30,70, noch der erhöhte Stundensatz iHv € 15,40 für weitere sechs begonnene halbe Stunden zu vergüten. Die Verzeichnung der Gebühr für Mühewaltung hat

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde mit € 24,50 und für jede weitere begonnene halbe Stunde mit € 12,40 zu erfolgen. , Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 2 begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 4,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 49,00 für weitere 6 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 74,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchsten € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 205,60 20 % Umsatzsteuer 41,12 Gesamtsumme 246,72 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 246,80 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 246,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2238535.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.