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{'item': 'W195 2240126-1'}

Obsah (9)§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 36§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlW195 2240126-1 Spruch, W195 2240126-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 537,00 (exkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020, GZ XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18.09.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte. 1. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020, GZ römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18.09.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte. 2. Am 28.09.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 18.09.2020, GZ. XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: 2. Am 28.09.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 18.09.2020, GZ. römisch 40 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 18-09-2020/37 € Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG Zeitversäumnis elektr. Postweg begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 12,00 7 begonnene Stunde(
  2. n)über 30 km à € 28,20 197,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Parkschein 12,50 €; 465 km à € 0,42 207,80 Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 44,90 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 7 halbe Stunde(
  3. n)á € 12,40 86,80 Zwischensumme 573,40 0 % - Umsatzsteuerfrei -- Gesamtsumme 573,40 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 573,40 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 11.03.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass es sich bei der Gebühr für das Aktenstudium um eine Rahmengebühr handle, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes richte. Dabei komme die jeweilige Höchstgebühr nach § 36 GebAG nur dann in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren sei. Bei geringerer Stärke vermindere sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereite. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 11.03.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass es sich bei der Gebühr für das Aktenstudium um eine Rahmengebühr handle, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes richte. Dabei komme die jeweilige Höchstgebühr nach Paragraph 36, GebAG nur dann in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren sei. Bei geringerer Stärke vermindere sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereite. 4. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 15.03.2021 zugestellt. 5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.09.2020, XXXX zu der für den 18.09.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte. Laut Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020, XXXX hat die Antragstellerin neben den mündlichen Zeugenaussagen auch die Anhänge (Beilagen) A bis D übersetzt. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 28.09.2020. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.09.2020, römisch 40 zu der für den 18.09.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte. Laut Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020, römisch 40 hat die Antragstellerin neben den mündlichen Zeugenaussagen auch die Anhänge (Beilagen) A bis D übersetzt. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 28.09.2020. 2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin (Terminbestätigung) zur Verhandlung vom 18.09.2020 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 28.09.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.03.2021 sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin (Terminbestätigung) zur Verhandlung vom 18.09.2020 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 28.09.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.03.2021 sowie dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A) Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium

§ 36Geb

AG: Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium

Paragraph 36, GebAG:

§ 36Geb

AG iVm § 53 GebAG gebührt dem Dolmetscher für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

Paragraph 36, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, GebAG gebührt dem Dolmetscher für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG). Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu Paragraph 36, GebAG). In ihrer Honorarnote beantragte die Antragstellerin für die im Rahmen der Verhandlung vom 18.09.2020 vorgelegten Unterlagen (Firmenbuchauszug eines slowakischen Unternehmens) eine Gebühr für das Aktenstudium iSd § 36 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 44,

  1. In ihrer Honorarnote beantragte die Antragstellerin für die im Rahmen der Verhandlung vom 18.09.2020 vorgelegten Unterlagen (Firmenbuchauszug eines slowakischen Unternehmens) eine Gebühr für das Aktenstudium iSd Paragraph 36, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 44,
  2. Erhebungen der Verrechnungsstelle haben jedoch ergeben, dass es sich hiebei um Unterlagen im Ausmaß von 13 Seiten gehandelt hat (s. hiezu S. 13 des Protokolls der Verhandlung vom 18.09.2020, XXXX ), sodass für deren Studium lediglich eine Gebühr in der Höhe von € 8,50 gerechtfertigt erscheint. Erhebungen der Verrechnungsstelle haben jedoch ergeben, dass es sich hiebei um Unterlagen im Ausmaß von 13 Seiten gehandelt hat (s. hiezu S. 13 des Protokolls der Verhandlung vom 18.09.2020, römisch 40 ), sodass für deren Studium lediglich eine Gebühr in der Höhe von € 8,50 gerechtfertigt erscheint. Ausgehend davon, dass das Aktenstudium, wie von der Antragstellerin beantragt, lediglich jene im Rahmen der Verhandlung vom 18.09.2020 vorgelegten Unterlagen (13 Seiten) umfasst, und sie auch im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme erstattet bzw. erläutert hat, für welche (allenfalls) weiteren Unterlagen die Vornahme eines Aktenstudiums erforderlich war, ist ihr für das Studium dieser Aktbestandteile

§ 36Abs. 1 Geb

AG lediglich ein Betrag in Höhe von € 8,50 zuzuerkennen. Ausgehend davon, dass das Aktenstudium, wie von der Antragstellerin beantragt, lediglich jene im Rahmen der Verhandlung vom 18.09.2020 vorgelegten Unterlagen (13 Seiten) umfasst, und sie auch im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme erstattet bzw. erläutert hat, für welche (allenfalls) weiteren Unterlagen die Vornahme eines Aktenstudiums erforderlich war, ist ihr für das Studium dieser Aktbestandteile

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG lediglich ein Betrag in Höhe von € 8,50 zuzuerkennen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 7 begonnene Stunde(

  1. n)über 30 km à € 28,20 197,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Parkschein 12,50 €; 465 km à € 0,42 207,80 Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 8,50 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 7 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 86,80 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 537,00 0 % - Umsatzsteuerfrei -- Gesamtsumme 537,00 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 537,00 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 537,00 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240126.1.00

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