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{'item': 'W247 2240509-1'}

Obsah (14)§§ 3§ 53§ 28Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 58§ 17Art. 130§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlW247 2240509-1 SpruchW247 2240509-1/8E, W247 2240509-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F., §§ 9, 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. und römisch acht. wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) ist russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BF reiste spätestens am 24.12.2020 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 25.12.2020 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 27.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , jeweils im Beisein eines der Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
  2. Die BF reiste spätestens am 24.12.2020 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 25.12.2020 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt, sowie am 27.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , jeweils im Beisein eines der Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
  3. Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.12.2020 vor, dass sie in Tschetschenien noch Familienangehörige, nämlich 6 Brüder und 3 Schwestern habe. Ihre Eltern, sowie ein weiterer Bruder seien bereits verstorben. Darüber hinaus verfüge die BF über eine Schwester, XXXX , im Bundesgebiet und Cousins in den USA. Weitere Angehörige habe sie in Europa nicht. Die letzte Wohnadresse der BF sei in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, in XXXX , im Bezirk XXXX , Ul. XXXX gewesen. Die Straße sei kürzlich umbenannt worden und heiße nun XXXX . Die BF verfüge über EUR 200, sowie RUB 100 und USD 1 in bar. Sie leide seit vielen Jahren an Schlafstörungen, sowie Ohrensausen und seit kurzem habe sie Schmerzen im rechten Knie, nehme jedoch keine Medikamente regelmäßig ein. Wenn die BF Kopfschmerzen habe, nehme sie Medikamente. Sie habe schon länger mit ihrer Schwester XXXX den Herkunftsstaat verlassen wollen, da sie bedroht worden seien. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihre Schwester seit ca. 16 Jahren in Österreich leben würde. Auch ihre Schwester XXXX sei bereits einmal im Jahr 2015 in Österreich gewesen, im Jahr 2016 sei sie jedoch in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die BF sei am 20.12.2020 illegal und schlepperunterstützt mit einem Minibus aus der Russischen Föderation ausgereist. Sie sei mit einem gültigen Reisepass, ausgestellt im September 2020, ausgereist, diesen habe sie jedoch dem Fahrer des Minibusses bei der Abreise aus XXXX gegeben. Dieser, sowie ihr Handy, sei ihr nicht mehr ausgehändigt worden. Überdies habe die BF über einen russischen Inlandsreisepass verfügt, wobei sie keine Kopien ihrer Reisepässe habe. Am 20.12.2020 mittags habe die BF den Fahrer des Minibusses in XXXX getroffen. Es seien noch etwa 8 weitere Personen in jenem Minibus gewesen, der sie bis nach XXXX gebracht habe, wobei die BF in der Mitte des Busses gesessen sei. In der Nacht sei das Fahrzeug stehengeblieben und jemand habe mit einer Lampe in das Fahrzeug geleuchtet, die BF könne jedoch nicht angeben, ob das an einer Grenze gewesen sei. Innerhalb Russlands seien sie dreimal stehengeblieben, außerhalb Russlands einmal. Die BF habe bis dato ihre Heimat noch nie verlassen. Mit dem Fahrer habe sie ausgemacht, dass er sie bis nach XXXX bringe, weil ihre Schwester hier wohne. Gestern habe sie das Fahrzeug in den Vormittagsstunden verlassen, es sei alles sehr schnell gegangen. Der Fahre habe der BF ihren Koffer gegeben, sei sofort wieder eingestiegen und weggefahren. Der Fahrer habe der BF dabei weder ihren Reisepass, noch ihr Handy gegeben. Die BF sei in der Nähe einer Polizeistation ausgestiegen, sie habe Passanten nach „police, police“ gefragt und diese hätten ihr den Weg gezeigt. Sie habe die Polizeistation betreten und dort um Asyl angesucht. Zwischen dem Ausstiegsort und der Polizeistation sei es ein sehr kurzer Weg gewesen. Die BF habe ca. 20 Minuten gebraucht. Der Ausstiegsort sei in einer kleinen Gasse gewesen und es seien wenig Menschen auf der Straße gewesen. Die Reise nach Österreich habe die BF selbst organisiert. Sie habe eine ihr unbekannte Frau in XXXX kennengelernt, die ihr erzählt habe, dass sie einen Mann kenne, der Reisen organisiere. Sie habe der BF die Telefonnummer des Fahrers des Minibusses gegeben. Diesen Mann habe die BF am Tag der Abreise zum ersten Mal getroffen, zuvor habe sie telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Die Reise habe EUR 1.500,- gekostet. Beim Fahrzeug habe es sich um einen silbergrauen Minibus mit drei Sitzreihen und Schiebetüre gehandelt. Der Fahrer sei ein kleiner, kräftiger, tschetschenisch sprechender Mann namens XXXX zwischen 56 und 58 Jahren mit grauen Haaren gewesen. 2.
  4. Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.12.2020 vor, dass sie in Tschetschenien noch Familienangehörige, nämlich 6 Brüder und 3 Schwestern habe. Ihre Eltern, sowie ein weiterer Bruder seien bereits verstorben. Darüber hinaus verfüge die BF über eine Schwester, römisch 40 , im Bundesgebiet und Cousins in den USA. Weitere Angehörige habe sie in Europa nicht. Die letzte Wohnadresse der BF sei in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , Ul. römisch 40 gewesen. Die Straße sei kürzlich umbenannt worden und heiße nun römisch 40 . Die BF verfüge über EUR 200, sowie RUB 100 und USD 1 in bar. Sie leide seit vielen Jahren an Schlafstörungen, sowie Ohrensausen und seit kurzem habe sie Schmerzen im rechten Knie, nehme jedoch keine Medikamente regelmäßig ein. Wenn die BF Kopfschmerzen habe, nehme sie Medikamente. Sie habe schon länger mit ihrer Schwester römisch 40 den Herkunftsstaat verlassen wollen, da sie bedroht worden seien. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihre Schwester seit ca. 16 Jahren in Österreich leben würde. Auch ihre Schwester römisch 40 sei bereits einmal im Jahr 2015 in Österreich gewesen, im Jahr 2016 sei sie jedoch in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die BF sei am 20.12.2020 illegal und schlepperunterstützt mit einem Minibus aus der Russischen Föderation ausgereist. Sie sei mit einem gültigen Reisepass, ausgestellt im September 2020, ausgereist, diesen habe sie jedoch dem Fahrer des Minibusses bei der Abreise aus römisch 40 gegeben. Dieser, sowie ihr Handy, sei ihr nicht mehr ausgehändigt worden. Überdies habe die BF über einen russischen Inlandsreisepass verfügt, wobei sie keine Kopien ihrer Reisepässe habe. Am 20.12.2020 mittags habe die BF den Fahrer des Minibusses in römisch 40 getroffen. Es seien noch etwa 8 weitere Personen in jenem Minibus gewesen, der sie bis nach römisch 40 gebracht habe, wobei die BF in der Mitte des Busses gesessen sei. In der Nacht sei das Fahrzeug stehengeblieben und jemand habe mit einer Lampe in das Fahrzeug geleuchtet, die BF könne jedoch nicht angeben, ob das an einer Grenze gewesen sei. Innerhalb Russlands seien sie dreimal stehengeblieben, außerhalb Russlands einmal. Die BF habe bis dato ihre Heimat noch nie verlassen. Mit dem Fahrer habe sie ausgemacht, dass er sie bis nach römisch 40 bringe, weil ihre Schwester hier wohne. Gestern habe sie das Fahrzeug in den Vormittagsstunden verlassen, es sei alles sehr schnell gegangen. Der Fahre habe der BF ihren Koffer gegeben, sei sofort wieder eingestiegen und weggefahren. Der Fahrer habe der BF dabei weder ihren Reisepass, noch ihr Handy gegeben. Die BF sei in der Nähe einer Polizeistation ausgestiegen, sie habe Passanten nach „police, police“ gefragt und diese hätten ihr den Weg gezeigt. Sie habe die Polizeistation betreten und dort um Asyl angesucht. Zwischen dem Ausstiegsort und der Polizeistation sei es ein sehr kurzer Weg gewesen. Die BF habe ca. 20 Minuten gebraucht. Der Ausstiegsort sei in einer kleinen Gasse gewesen und es seien wenig Menschen auf der Straße gewesen. Die Reise nach Österreich habe die BF selbst organisiert. Sie habe eine ihr unbekannte Frau in römisch 40 kennengelernt, die ihr erzählt habe, dass sie einen Mann kenne, der Reisen organisiere. Sie habe der BF die Telefonnummer des Fahrers des Minibusses gegeben. Diesen Mann habe die BF am Tag der Abreise zum ersten Mal getroffen, zuvor habe sie telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Die Reise habe EUR 1.500,- gekostet. Beim Fahrzeug habe es sich um einen silbergrauen Minibus mit drei Sitzreihen und Schiebetüre gehandelt. Der Fahrer sei ein kleiner, kräftiger, tschetschenisch sprechender Mann namens römisch 40 zwischen 56 und 58 Jahren mit grauen Haaren gewesen. 2.
  5. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass sie und ihre Schwester XXXX von Unbekannten verfolgt und bedroht würden. Die BF nehme an, dass einer ihrer Nachbarn mit diesen Personen zu tun habe. Im Frühjahr 2009 seien diese Personen das erste Mal bei ihr und ihrer Schwester gewesen, wobei damals 6 bis 7 Personen gegen 10 Uhr abends zu ihnen gekommen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Bruder XXXX auch noch am Leben gewesen, der mit der BF und ihrer Schwester zusammengewohnt habe. Diese Personen seien bewaffnet gewesen und hätten ihren Bruder XXXX gefragt, wovon sie leben würden. Dann seien die BF und ihre Schwester gefragt worden, warum sie nicht verheiratet seien. Die BF und ihre Schwester hätten damals noch Nebenjobs in einem Kaffeehaus gehabt und zusätzlich als Gärtnerinnen gearbeitet. Bei diesem ersten Besuch, hätten diese Personen keine Forderungen gestellt, doch seien sie verbal sehr grob gewesen und hätten alles im Haus überprüft. Insgesamt seien diese Personen mehrmals bei ihnen gewesen. Im Jahr 2015 habe ein Mann die Schwester der BF mitnehmen wollen. Der Mann habe ihnen einen Ausweis gezeigt und eine Pistole gehabt, doch hätten sie nicht erkennen können, was es für ein Ausweis gewesen sei. Die Schwester der BF sei aufgefordert worden zu einem Treffen zu gehen, was sie jedoch verneint habe, weshalb ihr gesagt worden sei, sie werde abgeholt. In der folgenden Nacht seien sie nicht zu Hause geblieben und ihre Schwester sei nach Österreich geflüchtet. Es seien immer mehrere Männer gewesen, wobei nicht alle zu ihrem Haus gekommen seien, sondern seien auch welche im Fahrzeug sitzen geblieben. Meistens seien es vier Männer gewesen, die ihre Waffen gezeigt hätten, wobei die BF nicht glaube, dass es Polizisten gewesen seien. Die BF glaube, es habe sich um Banditen gehandelt und habe überlegt die Vorfälle der Polizei zu melden, doch eine Bekannte habe ihr gesagt, sie solle nicht zur Polizei gehen, weil diese die BF nicht ernst nehmen würde und nichts passieren würde. Der letzte Vorfall habe sich im August 2020 ereignet. Zwei Personen seien zu ihrem Haus gekommen und hätten geklopft, wobei die BF und ihre Schwester die Personen nicht ins Haus gelassen hätten.2.
  6. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass sie und ihre Schwester römisch 40 von Unbekannten verfolgt und bedroht würden. Die BF nehme an, dass einer ihrer Nachbarn mit diesen Personen zu tun habe. Im Frühjahr 2009 seien diese Personen das erste Mal bei ihr und ihrer Schwester gewesen, wobei damals 6 bis 7 Personen gegen 10 Uhr abends zu ihnen gekommen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Bruder römisch 40 auch noch am Leben gewesen, der mit der BF und ihrer Schwester zusammengewohnt habe. Diese Personen seien bewaffnet gewesen und hätten ihren Bruder römisch 40 gefragt, wovon sie leben würden. Dann seien die BF und ihre Schwester gefragt worden, warum sie nicht verheiratet seien. Die BF und ihre Schwester hätten damals noch Nebenjobs in einem Kaffeehaus gehabt und zusätzlich als Gärtnerinnen gearbeitet. Bei diesem ersten Besuch, hätten diese Personen keine Forderungen gestellt, doch seien sie verbal sehr grob gewesen und hätten alles im Haus überprüft. Insgesamt seien diese Personen mehrmals bei ihnen gewesen. Im Jahr 2015 habe ein Mann die Schwester der BF mitnehmen wollen. Der Mann habe ihnen einen Ausweis gezeigt und eine Pistole gehabt, doch hätten sie nicht erkennen können, was es für ein Ausweis gewesen sei. Die Schwester der BF sei aufgefordert worden zu einem Treffen zu gehen, was sie jedoch verneint habe, weshalb ihr gesagt worden sei, sie werde abgeholt. In der folgenden Nacht seien sie nicht zu Hause geblieben und ihre Schwester sei nach Österreich geflüchtet. Es seien immer mehrere Männer gewesen, wobei nicht alle zu ihrem Haus gekommen seien, sondern seien auch welche im Fahrzeug sitzen geblieben. Meistens seien es vier Männer gewesen, die ihre Waffen gezeigt hätten, wobei die BF nicht glaube, dass es Polizisten gewesen seien. Die BF glaube, es habe sich um Banditen gehandelt und habe überlegt die Vorfälle der Polizei zu melden, doch eine Bekannte habe ihr gesagt, sie solle nicht zur Polizei gehen, weil diese die BF nicht ernst nehmen würde und nichts passieren würde. Der letzte Vorfall habe sich im August 2020 ereignet. Zwei Personen seien zu ihrem Haus gekommen und hätten geklopft, wobei die BF und ihre Schwester die Personen nicht ins Haus gelassen hätten. 2.
  7. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland könne alles passieren. Weder die BF, noch ihre Schwester wüssten, wer diese Leute seien. Die BF habe im Herkunftsstaat jedoch noch nie Probleme mit Behörden gehabt und werde weder von der Polizei, noch einem Gericht gesucht. 3.
  8. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2021 gab die BF im Wesentlichen an, sie habe keine Dokumente, die ihre Identität beweisen würden. Ihren Reisepass, der im September 2020 in XXXX ausgestellt worden sei, habe die BF beim Schlepper zurückgelassen. Führerschein habe die BF keinen und ihr Inlandsreisepass, sowie ihre Geburtsurkunde seien zu Hause. Gesundheitlich gehe es ihr gut, manchmal leide sie an Schlafstörungen und es rausche in ihren Ohren, doch befinde sie sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch nicht regelmäßig Medikamente ein. Die BF sei nie vergewaltigt worden. Sie könne die lateinische Schrift lesen, könne kein Deutsch, habe bislang keinen Deutschkurs besucht und spreche Russisch, sowie Tschetschenisch. Die BF sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Die BF sei im Rayon XXXX im Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen. Ihre Schwester, XXXX , geb. am XXXX in XXXX , lebe mit ihrer Familie in XXXX im
  9. Bezirk. Diese habe 4 Kinder, 2 Töchter und 2 Söhne, geb. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Alle seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Schwester der BF sei an einem anderen Ort geboren, weil sie zum Zeitpunkt der Geburt in Südrussland gelebt hätten, weil ihr Vater dort Arbeit bekommen hätte. Die Schwester der BF sei seit 3 Jahren geschieden und ihr Ex-Mann lebe in XXXX , die BF wisse nicht wo. Die Eltern der BF seien ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation, wobei ihr Vater XXXX , geb. im XXXX , und ihre Mutter XXXX , geb. am XXXX , hießen und beide bereits verstorben seien. Ihr Vater sei 1992 und ihre Mutter glaublich 2001 verstorben. Die BF befinde sich seit ihrer Asylantragstellung in Österreich und habe im Herkunftsstaat 8 Jahre die Grundschule besucht. Nach ihrem Schulabschluss habe sie keine Arbeit gefunden bzw. lediglich Gelegenheitsjobs gehabt. Sie habe mit ihrem Vater gearbeitet und bis heute verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeführt. Auch in der Landwirtschaft habe die BF gearbeitet. In der jüngsten Vergangenheit von 2014 bis 2016 habe sie in XXXX bei der Post gearbeitet und nach 2016 wieder verschiedene Gelegenheitsjobs angenommen. Beispielsweise habe sie in einem Café als Abwäscherin gearbeitet und in einem Park Blumen und Bäume gepflegt. Bis zum 19.12.2020 habe die BF gearbeitet, wobei sie neben ihrer Tätigkeit im Café und im Park bei einer wohlhabenden Frau gearbeitet habe, wo sie geputzt, sowie staubgewischt habe. Es sei sehr schwierig bei ihnen eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb diese wohlhabende Dame sie auch an Bekannte vermittelt habe, bei denen die BF auch aufgeräumt hätte. Bis 19.12.2020 habe sie sporadisch bei diesen Leuten geputzt, wobei die BF dann gekommen sei, wenn diese sie angerufen hätten. Ihre Arbeit im Café sei regelmäßiger gewesen. Dort habe sie die Vertretung übernommen, wenn andere frei haben wollten. Die BF habe viele Geschwister, ein Bruder, XXXX , geb. XXXX , unverheiratet, sei im Februar 2020 an einem Schlaganfall verstorben. Ihr Bruder XXXX , geb. am XXXX , sei verheiratet und lebe mit seiner Familie in XXXX . Mit seiner Frau XXXX habe er 6 Kinder und von Beruf sei er Wachmann in einem Kindergarten in der Nachbarschaft. Ein weiterer Bruder XXXX , geb. am XXXX , sei geschieden bzw. lebe getrennt und sei mit einer Russin verheiratet gewesen, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe, der nun bei seiner Mutter lebe. XXXX betreibe ein Café im Kreis XXXX . Ihr Bruder XXXX , geb. am XXXX sei ledig, lebe ebenfalls im Kreis XXXX und habe früher als Jurist gearbeitet, jetzt sei er Gelegenheitsarbeiter. Ihr Bruder XXXX , geb. am XXXX , sei ebenfalls ledig, lebe in XXXX und sei Hilfsarbeiter, hauptsächlich auf Baustellen. Ein weiterer Bruder, XXXX , geb. XXXX , lebe in XXXX , sei verheiratet, habe 3 Kinder und sei bereits Pensionist. Ihr siebenter Bruder, XXXX , geb. XXXX , lebe ebenfalls in XXXX , in der Nachbarschaft ihres Bruders Ahmed, sei ebenso Pensionist und verheiratet. Er habe Kinder, die ihrerseits bereits Kinder hätten. Eine Schwester der BF, XXXX , geb. am XXXX , sei verheiratet, habe keine Kinder und lebe in XXXX oder XXXX , weil ihr Ehemann in XXXX arbeite. Über ihre Schwester XXXX , geboren ca. XXXX , sei der BF nichts Genaueres bekannt, außer, dass sie im Kreis XXXX lebe. XXXX , geb. XXXX , lebte gemeinsam mit der BF in XXXX , wobei sie jetzt allein lebe und ihre Schwester XXXX bei sich aufnehme, wenn diese in XXXX sei. XXXX sei ledig, habe keine Kinder und arbeite im Café, im Park, sowie bei wohlhabenden Leuten, wie die BF. Eine weitere Schwester der BF, XXXX , geb. am XXXX , lebe in XXXX , sie habe XXXX im Jahr 2004 verlassen. Der Vater der BF habe einen Bruder und eine Schwester gehabt, wobei die BF nichts über sie wisse, da sie diese nie gesehen habe. Die Mutter der BF habe zwei Brüder und eine Schwester, ihre Schwester sei jedoch im Kleinkindalter verstorben. Ein Bruder ihrer Mutter sei ebenso bereits verstorben, der zweite sei verwitwet und habe 5 Kinder. Alle ihre Verwandten seien Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Bereits im Jahr 2009 habe die BF zum ersten Mal daran gedacht den Herkunftsstaat mit ihrer Schwester XXXX zu verlassen. Tatsächlich ausgereist sei sie dann am 20.12.2020, doch befinde sich ihre Schwester noch im Heimatland. Vor ihrer Ausreise habe sie sich an ihrer Heimatadresse in XXXX , im Bezirk XXXX , ehemals XXXX aufgehalten. Dabei handle es sich um ein Grundstück auf welchem zwei Häuser stünden, wobei eines neu und eines alt sei. Das alte Haus sei unbewohnt und das neue verfüge über zwei Stöcke mit diversen Räumen, wie Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, sowie einen 600 m² Garten. Das Haus gehöre einer Schwester der BF, XXXX , die dort mit XXXX lebe. Für ihre schlepperunterstützte Ausreise habe die BF EUR 1.500,- bezahlt, wofür sie ihren Schmuck und einen Teil ihrer Ersparnisse verkauft habe. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie hier eine Schwester habe. In den letzten drei Jahren habe die BF immer an der angegebenen Adresse gewohnt. 3.
  10. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2021 gab die BF im Wesentlichen an, sie habe keine Dokumente, die ihre Identität beweisen würden. Ihren Reisepass, der im September 2020 in römisch 40 ausgestellt worden sei, habe die BF beim Schlepper zurückgelassen. Führerschein habe die BF keinen und ihr Inlandsreisepass, sowie ihre Geburtsurkunde seien zu Hause. Gesundheitlich gehe es ihr gut, manchmal leide sie an Schlafstörungen und es rausche in ihren Ohren, doch befinde sie sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch nicht regelmäßig Medikamente ein. Die BF sei nie vergewaltigt worden. Sie könne die lateinische Schrift lesen, könne kein Deutsch, habe bislang keinen Deutschkurs besucht und spreche Russisch, sowie Tschetschenisch. Die BF sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Die BF sei im Rayon römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Ihre Schwester, römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , lebe mit ihrer Familie in römisch 40 im
  11. Bezirk. Diese habe 4 Kinder, 2 Töchter und 2 Söhne, geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Alle seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Schwester der BF sei an einem anderen Ort geboren, weil sie zum Zeitpunkt der Geburt in Südrussland gelebt hätten, weil ihr Vater dort Arbeit bekommen hätte. Die Schwester der BF sei seit 3 Jahren geschieden und ihr Ex-Mann lebe in römisch 40 , die BF wisse nicht wo. Die Eltern der BF seien ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation, wobei ihr Vater römisch 40 , geb. im römisch 40 , und ihre Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , hießen und beide bereits verstorben seien. Ihr Vater sei 1992 und ihre Mutter glaublich 2001 verstorben. Die BF befinde sich seit ihrer Asylantragstellung in Österreich und habe im Herkunftsstaat 8 Jahre die Grundschule besucht. Nach ihrem Schulabschluss habe sie keine Arbeit gefunden bzw. lediglich Gelegenheitsjobs gehabt. Sie habe mit ihrem Vater gearbeitet und bis heute verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeführt. Auch in der Landwirtschaft habe die BF gearbeitet. In der jüngsten Vergangenheit von 2014 bis 2016 habe sie in römisch 40 bei der Post gearbeitet und nach 2016 wieder verschiedene Gelegenheitsjobs angenommen. Beispielsweise habe sie in einem Café als Abwäscherin gearbeitet und in einem Park Blumen und Bäume gepflegt. Bis zum 19.12.2020 habe die BF gearbeitet, wobei sie neben ihrer Tätigkeit im Café und im Park bei einer wohlhabenden Frau gearbeitet habe, wo sie geputzt, sowie staubgewischt habe. Es sei sehr schwierig bei ihnen eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb diese wohlhabende Dame sie auch an Bekannte vermittelt habe, bei denen die BF auch aufgeräumt hätte. Bis 19.12.2020 habe sie sporadisch bei diesen Leuten geputzt, wobei die BF dann gekommen sei, wenn diese sie angerufen hätten. Ihre Arbeit im Café sei regelmäßiger gewesen. Dort habe sie die Vertretung übernommen, wenn andere frei haben wollten. Die BF habe viele Geschwister, ein Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , unverheiratet, sei im Februar 2020 an einem Schlaganfall verstorben. Ihr Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , sei verheiratet und lebe mit seiner Familie in römisch 40 . Mit seiner Frau römisch 40 habe er 6 Kinder und von Beruf sei er Wachmann in einem Kindergarten in der Nachbarschaft. Ein weiterer Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , sei geschieden bzw. lebe getrennt und sei mit einer Russin verheiratet gewesen, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe, der nun bei seiner Mutter lebe. römisch 40 betreibe ein Café im Kreis römisch 40 . Ihr Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 sei ledig, lebe ebenfalls im Kreis römisch 40 und habe früher als Jurist gearbeitet, jetzt sei er Gelegenheitsarbeiter. Ihr Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , sei ebenfalls ledig, lebe in römisch 40 und sei Hilfsarbeiter, hauptsächlich auf Baustellen. Ein weiterer Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebe in römisch 40 , sei verheiratet, habe 3 Kinder und sei bereits Pensionist. Ihr siebenter Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebe ebenfalls in römisch 40 , in der Nachbarschaft ihres Bruders Ahmed, sei ebenso Pensionist und verheiratet. Er habe Kinder, die ihrerseits bereits Kinder hätten. Eine Schwester der BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , sei verheiratet, habe keine Kinder und lebe in römisch 40 oder römisch 40 , weil ihr Ehemann in römisch 40 arbeite. Über ihre Schwester römisch 40 , geboren ca. römisch 40 , sei der BF nichts Genaueres bekannt, außer, dass sie im Kreis römisch 40 lebe. römisch 40 , geb. römisch 40 , lebte gemeinsam mit der BF in römisch 40 , wobei sie jetzt allein lebe und ihre Schwester römisch 40 bei sich aufnehme, wenn diese in römisch 40 sei. römisch 40 sei ledig, habe keine Kinder und arbeite im Café, im Park, sowie bei wohlhabenden Leuten, wie die BF. Eine weitere Schwester der BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , lebe in römisch 40 , sie habe römisch 40 im Jahr 2004 verlassen. Der Vater der BF habe einen Bruder und eine Schwester gehabt, wobei die BF nichts über sie wisse, da sie diese nie gesehen habe. Die Mutter der BF habe zwei Brüder und eine Schwester, ihre Schwester sei jedoch im Kleinkindalter verstorben. Ein Bruder ihrer Mutter sei ebenso bereits verstorben, der zweite sei verwitwet und habe 5 Kinder. Alle ihre Verwandten seien Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Bereits im Jahr 2009 habe die BF zum ersten Mal daran gedacht den Herkunftsstaat mit ihrer Schwester römisch 40 zu verlassen. Tatsächlich ausgereist sei sie dann am 20.12.2020, doch befinde sich ihre Schwester noch im Heimatland. Vor ihrer Ausreise habe sie sich an ihrer Heimatadresse in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , ehemals römisch 40 aufgehalten. Dabei handle es sich um ein Grundstück auf welchem zwei Häuser stünden, wobei eines neu und eines alt sei. Das alte Haus sei unbewohnt und das neue verfüge über zwei Stöcke mit diversen Räumen, wie Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, sowie einen 600 m² Garten. Das Haus gehöre einer Schwester der BF, römisch 40 , die dort mit römisch 40 lebe. Für ihre schlepperunterstützte Ausreise habe die BF EUR 1.500,- bezahlt, wofür sie ihren Schmuck und einen Teil ihrer Ersparnisse verkauft habe. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie hier eine Schwester habe. In den letzten drei Jahren habe die BF immer an der angegebenen Adresse gewohnt. 3.
  12. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass sie seit 2009 von Unbekannten bedrängt würden, wobei sie nicht wüssten, wer diese Personen seien. Im Frühling 2009 seien unbekannte Privatpersonen zu ihnen gekommen, damals habe ihr Bruder XXXX noch bei ihnen gewohnt, er sei im Februar 2020 verstorben. Damals sei die BF gefragt worden, warum sie nicht verheiratet sei und hätten diese Personen das gesamte Haus durchsucht, sowie nach ihren Einkommensverhältnissen gefragt. Dann seien die Personen wieder gegangen und die BF habe von den Unbekannten bis ins Jahr 2015 nichts gehört. Damals sei die BF nicht zu Hause gewesen und stütze sie sich auf die Berichte ihrer Schwester XXXX . 2015, glaublich im Juni, sei dann zum letzten Mal ein Mann gekommen, der ihre Schwester eingeladen habe, sich mit ihm zu treffen, wobei diese abgelehnt habe. Der Fremde habe der Schwester der BF einen Ausweis gezeigt, wobei die BF selbst damals keine Probleme gehabt habe, ihre Schwester jedoch schon. Die Schwester der BF sei daraufhin nach Österreich gereist und habe hier einen Asylantrag gestellt, der allerdings negativ entschieden worden sei, weshalb sie wieder nach XXXX zurückgekehrt sei. Im August 2020 habe die BF dann einen Mann, glaublich sei ein zweiter dabei gewesen, vor ihrem Haus gesehen. Sie würden sich ständig fürchten. Die BF habe keine Probleme gehabt, doch würden sie und ihre Schwester seit 2009 in Furcht leben. Anzeige habe die BF nicht erstattet, weil eine Bekannte, dessen Namen sie nicht nennen wolle, ihr davon abgeraten habe. Den Namen der Bekannten wolle die BF nicht nennen, um diese nicht in die Sache hineinzuziehen. 2015 hätten die BF und ihre Schwester bei einer Bekannten in der Nachbarschaft übernachtet. Der Bekannten hätten sie den wahren Grund nicht erzählt, warum sie bei ihr übernachten haben wollten, weil diese die BF und ihre Schwester dann nicht eingelassen hätte. Das sei ihr Fluchtgrund, mehr habe sie nicht zu sagen. Ihre Schwester XXXX sei nicht mit der BF ausgereist, weil sie Schmerzen im Bein habe und nicht gesund sei. Außerdem sei sie bereits im Juni 2015 in Österreich gewesen und habe einen erfolglosen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass die Schwester der BF zu ihrem damaligen Asylgrund befragt worden sei und lediglich von Telefonaten gesprochen, jedoch nicht erwähnt habe, von einem Fremden aufgesucht, sowie zum Mitkommen aufgefordert worden zu sein, führte die BF aus, sie könne nicht angeben, warum ihre Schwester derartige Angaben gemacht habe. Ihre Schwester sei nach ihrem erfolglosen Asylverfahren in Österreich wieder in die Heimat zurückgekehrt und lebe seither in XXXX im Haus der Familie. Nachgefragt, warum die Schwester der BF wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, habe sie dort doch Probleme gehabt, gab die BF an, dass ihre Schwester abgeschoben und die Rückkehr im Jahr 2016 nicht freiwillig gewesen sei. Ihre Schwester habe seit diesem Zeitpunkt auch nicht versucht in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen, sondern leben seit ihrer Abschiebung wieder in XXXX . 3.
  13. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF an, dass sie seit 2009 von Unbekannten bedrängt würden, wobei sie nicht wüssten, wer diese Personen seien. Im Frühling 2009 seien unbekannte Privatpersonen zu ihnen gekommen, damals habe ihr Bruder römisch 40 noch bei ihnen gewohnt, er sei im Februar 2020 verstorben. Damals sei die BF gefragt worden, warum sie nicht verheiratet sei und hätten diese Personen das gesamte Haus durchsucht, sowie nach ihren Einkommensverhältnissen gefragt. Dann seien die Personen wieder gegangen und die BF habe von den Unbekannten bis ins Jahr 2015 nichts gehört. Damals sei die BF nicht zu Hause gewesen und stütze sie sich auf die Berichte ihrer Schwester römisch 40 . 2015, glaublich im Juni, sei dann zum letzten Mal ein Mann gekommen, der ihre Schwester eingeladen habe, sich mit ihm zu treffen, wobei diese abgelehnt habe. Der Fremde habe der Schwester der BF einen Ausweis gezeigt, wobei die BF selbst damals keine Probleme gehabt habe, ihre Schwester jedoch schon. Die Schwester der BF sei daraufhin nach Österreich gereist und habe hier einen Asylantrag gestellt, der allerdings negativ entschieden worden sei, weshalb sie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Im August 2020 habe die BF dann einen Mann, glaublich sei ein zweiter dabei gewesen, vor ihrem Haus gesehen. Sie würden sich ständig fürchten. Die BF habe keine Probleme gehabt, doch würden sie und ihre Schwester seit 2009 in Furcht leben. Anzeige habe die BF nicht erstattet, weil eine Bekannte, dessen Namen sie nicht nennen wolle, ihr davon abgeraten habe. Den Namen der Bekannten wolle die BF nicht nennen, um diese nicht in die Sache hineinzuziehen. 2015 hätten die BF und ihre Schwester bei einer Bekannten in der Nachbarschaft übernachtet. Der Bekannten hätten sie den wahren Grund nicht erzählt, warum sie bei ihr übernachten haben wollten, weil diese die BF und ihre Schwester dann nicht eingelassen hätte. Das sei ihr Fluchtgrund, mehr habe sie nicht zu sagen. Ihre Schwester römisch 40 sei nicht mit der BF ausgereist, weil sie Schmerzen im Bein habe und nicht gesund sei. Außerdem sei sie bereits im Juni 2015 in Österreich gewesen und habe einen erfolglosen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass die Schwester der BF zu ihrem damaligen Asylgrund befragt worden sei und lediglich von Telefonaten gesprochen, jedoch nicht erwähnt habe, von einem Fremden aufgesucht, sowie zum Mitkommen aufgefordert worden zu sein, führte die BF aus, sie könne nicht angeben, warum ihre Schwester derartige Angaben gemacht habe. Ihre Schwester sei nach ihrem erfolglosen Asylverfahren in Österreich wieder in die Heimat zurückgekehrt und lebe seither in römisch 40 im Haus der Familie. Nachgefragt, warum die Schwester der BF wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, habe sie dort doch Probleme gehabt, gab die BF an, dass ihre Schwester abgeschoben und die Rückkehr im Jahr 2016 nicht freiwillig gewesen sei. Ihre Schwester habe seit diesem Zeitpunkt auch nicht versucht in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen, sondern leben seit ihrer Abschiebung wieder in römisch 40 . 3.
  14. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte die BF wieder die gleichen Probleme haben. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass ihre Schwester XXXX hier lebe, sie habe XXXX im Jahr 2004 verlassen. Im Bundesgebiet lebe die BF von der Grundversorgung. Sie lebe nicht bei ihrer Schwester, weil diese keinen Platz habe. Weitere Verwandte in Österreich oder der EU habe die BF nicht. Sie sei im Bundesgebiet weder in einem Verein tätig, noch besuche sie einen Deutschkurs oder arbeite. 3.
  15. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte die BF wieder die gleichen Probleme haben. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass ihre Schwester römisch 40 hier lebe, sie habe römisch 40 im Jahr 2004 verlassen. Im Bundesgebiet lebe die BF von der Grundversorgung. Sie lebe nicht bei ihrer Schwester, weil diese keinen Platz habe. Weitere Verwandte in Österreich oder der EU habe die BF nicht. Sie sei im Bundesgebiet weder in einem Verein tätig, noch besuche sie einen Deutschkurs oder arbeite. 3.
  16. Die BF brachte erstinstanzlich keine Unterlagen in Vorlage. 4.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.01.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V).

Gem. § 55 Abs. 1a wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gegen die Beschwerdeführerin

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein in der Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). 4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.01.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein in der Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). 4.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Die Schwester der BF, XXXX , habe in Österreich bereits in 2015 einen Asylantrag gestellt und - befragt nach ihrem Asylgrund - abweichende Angaben zu den gegenständlichen Angaben der BF gemacht. Die Schwester sei 2016 in die Heimat abgeschoben worden und lebe seitdem durchgehend im angestammten Wohnort. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. 4.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Die Schwester der BF, römisch 40 , habe in Österreich bereits in 2015 einen Asylantrag gestellt und - befragt nach ihrem Asylgrund - abweichende Angaben zu den gegenständlichen Angaben der BF gemacht. Die Schwester sei 2016 in die Heimat abgeschoben worden und lebe seitdem durchgehend im angestammten Wohnort. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. 4.
  3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebracht habe. In jüngster Zeit habe die BF keine Probleme gehabt und stütze sie sich auf Vorfälle aus den Jahren 2009 und
  4. Die BF gebe an, Sie würde sich vor dem Alleinsein fürchten. Sie habe bis zu ihrer Abreise in einem Haus ihrer Schwester XXXX – gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX - gewohnt. Auf dem Grundstück befinde sich ein weiteres, unbewohntes Haus. Ein Wohnmöglichkeit für die BF im Falle der Rückkehr wäre vorhanden. Bei der BF lägen keine schwerwiegenden Erkrankungen als Rückkehrhindernis vor. Des Weiteren verfüge die BF über zahlreiche familiäre Verankerungen im Herkunftsstaat. Insgesamt konnte keine asylrelevante Verfolgung der BF iSd GFK festgestellt werden.4.
  5. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebracht habe. In jüngster Zeit habe die BF keine Probleme gehabt und stütze sie sich auf Vorfälle aus den Jahren 2009 und
  6. Die BF gebe an, Sie würde sich vor dem Alleinsein fürchten. Sie habe bis zu ihrer Abreise in einem Haus ihrer Schwester römisch 40 – gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 - gewohnt. Auf dem Grundstück befinde sich ein weiteres, unbewohntes Haus. Ein Wohnmöglichkeit für die BF im Falle der Rückkehr wäre vorhanden. Bei der BF lägen keine schwerwiegenden Erkrankungen als Rückkehrhindernis vor. Des Weiteren verfüge die BF über zahlreiche familiäre Verankerungen im Herkunftsstaat. Insgesamt konnte keine asylrelevante Verfolgung der BF iSd GFK festgestellt werden. 4.
  7. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 4.
  8. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 4.
  9. Demnach – so die belangte Behörde – könnte der von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus ihrem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder existenzbedrohende Notlage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hervorgekommen, zumal diese weder ausreichend Deutsch spreche, noch selbsterhaltungsfähig sei und erst seit Dezember 2020 im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Schwester der BF lebe zwar mit ihrer Familie in XXXX , doch lebe die BF mit dieser weder zusammen, noch bestünde ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, wohingegen die BF - nach wie vor - starke Bindungen zum Herkunftsstaat habe, sodass eine Rückkehrentscheidung insgesamt zulässig sei. 4.
  10. Demnach – so die belangte Behörde – könnte der von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus ihrem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder existenzbedrohende Notlage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hervorgekommen, zumal diese weder ausreichend Deutsch spreche, noch selbsterhaltungsfähig sei und erst seit Dezember 2020 im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Schwester der BF lebe zwar mit ihrer Familie in römisch 40 , doch lebe die BF mit dieser weder zusammen, noch bestünde ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, wohingegen die BF - nach wie vor - starke Bindungen zum Herkunftsstaat habe, sodass eine Rückkehrentscheidung insgesamt zulässig sei.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 26.02.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2021, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 10.02.2021, in vollem Umfang wegen Gesetzwidrigkeit erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass die belangte Behörde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG aberkannt habe, wonach die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in ihr Ermessen gestellt sei und hätte nach pflichtgemäßer Ermessensübung der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen, weil die geschilderte Bedrohung evident sei. Ein wirksamer, staatlicher Schutz stünde der BF nicht zur Verfügung und sei ihr Leben für den Fall der Rückkehr ernsthaft gefährdet. Jedenfalls bedürfe es weiterer Ermittlungen, um relevante Fragen abzuklären. Die BF, bevor das Verfahren vor dem BVwG abgeschlossen sei, abzuschieben, würde jedenfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil für diese begründen, weshalb sie die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunktes beantrage, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG. Fakt sei, dass die BF und ihre Schwester aus ihnen nicht erklärlichen Gründen von Kriminellen bedroht würden. Diese wohlbegründete Furcht habe die BF unwidersprochen dargelegt und sei es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde ihren Angaben keinen Glauben schenke. Es sei allgemein bekannt, dass Kriminalität in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, ein großes Problem darstelle, auch wenn dies in den Länderfeststellungen nicht detailliert erwähnt werde. Hingegen sei diesen zu entnehmen, dass im tschetschenischen Sicherheitsapparat Korruption und Missbrauch grassieren, weshalb die BF keinen gezielten staatlichen Schutz erwarten könne. Da den Angaben der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, sei jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in welcher die BF erneut ihre Fluchtgründe vortragen könne, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen könne. Das gegen die BF verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei unverhältnismäßig und nicht sachgerecht. Die BF sei in Österreich unbescholten und sei die Stellung ihres Asylantrags keinesfalls unbegründet und missbräuchlich erfolgt. Der BF könne daher nicht angelastet werden, dass ihr Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Unterkunft würde sie überdies bei ihrer Schwester in XXXX finden. Die BF für die Asylantragstellung mit einem dreijährigen Einreiseverbot zu „bestrafen“ sei gesetzwidrig und bestünde kein Anhaltspunkt, weshalb dieser Spruchpunkt zu beheben sei. Weiters würden Begründungsmängel hinsichtlich der Beweiswürdigung vorliegen, da im Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt werde, warum den Angaben der BF kein Glaube geschenkt werde. Auch die Tatsache, dass die BF bei der Schilderung ihres Fluchtgrundes in Tränen ausgebrochen sei, zeige, dass sie in wohlbegründeter Furcht lebe und stark belastet sei. Die BF beantrage darüber hinaus ausdrücklich die Einvernahme ihrer Schwester XXXX zum Beweis des von der BF vorgebrachten Fluchtgrundes und der bei ihr bestehenden Wohnmöglichkeit. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, jedenfalls aber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde 2.) die Spruchpunkte IV. bis VIII. ersatzlos beheben oder; 3.) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; 4.). eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen. 6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 26.02.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2021, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 10.02.2021, in vollem Umfang wegen Gesetzwidrigkeit erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass die belangte Behörde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt habe, wonach die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in ihr Ermessen gestellt sei und hätte nach pflichtgemäßer Ermessensübung der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen, weil die geschilderte Bedrohung evident sei. Ein wirksamer, staatlicher Schutz stünde der BF nicht zur Verfügung und sei ihr Leben für den Fall der Rückkehr ernsthaft gefährdet. Jedenfalls bedürfe es weiterer Ermittlungen, um relevante Fragen abzuklären. Die BF, bevor das Verfahren vor dem BVwG abgeschlossen sei, abzuschieben, würde jedenfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil für diese begründen, weshalb sie die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunktes beantrage, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG. Fakt sei, dass die BF und ihre Schwester aus ihnen nicht erklärlichen Gründen von Kriminellen bedroht würden. Diese wohlbegründete Furcht habe die BF unwidersprochen dargelegt und sei es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde ihren Angaben keinen Glauben schenke. Es sei allgemein bekannt, dass Kriminalität in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, ein großes Problem darstelle, auch wenn dies in den Länderfeststellungen nicht detailliert erwähnt werde. Hingegen sei diesen zu entnehmen, dass im tschetschenischen Sicherheitsapparat Korruption und Missbrauch grassieren, weshalb die BF keinen gezielten staatlichen Schutz erwarten könne. Da den Angaben der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, sei jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in welcher die BF erneut ihre Fluchtgründe vortragen könne, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen könne. Das gegen die BF verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei unverhältnismäßig und nicht sachgerecht. Die BF sei in Österreich unbescholten und sei die Stellung ihres Asylantrags keinesfalls unbegründet und missbräuchlich erfolgt. Der BF könne daher nicht angelastet werden, dass ihr Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Unterkunft würde sie überdies bei ihrer Schwester in römisch 40 finden. Die BF für die Asylantragstellung mit einem dreijährigen Einreiseverbot zu „bestrafen“ sei gesetzwidrig und bestünde kein Anhaltspunkt, weshalb dieser Spruchpunkt zu beheben sei. Weiters würden Begründungsmängel hinsichtlich der Beweiswürdigung vorliegen, da im Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt werde, warum den Angaben der BF kein Glaube geschenkt werde. Auch die Tatsache, dass die BF bei der Schilderung ihres Fluchtgrundes in Tränen ausgebrochen sei, zeige, dass sie in wohlbegründeter Furcht lebe und stark belastet sei. Die BF beantrage darüber hinaus ausdrücklich die Einvernahme ihrer Schwester römisch 40 zum Beweis des von der BF vorgebrachten Fluchtgrundes und der bei ihr bestehenden Wohnmöglichkeit. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, jedenfalls aber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde 2.) die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. ersatzlos beheben oder; 3.) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; 4.). eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 15.03.2021 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 18.03.2021 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.12.2020, der polizeilichen Erstbefragung der BF am 25.12.2020, der niederschriftlichen Eivernahmen am 27.01.2021 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom 26.02.2021, eingelangt am 02.03.2021, gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2021 und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die BF reiste spätestens am 24.12.2020 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF wurde im Dorf XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Zwischenzeitig befand sie sich mit ihrer Familie auch in Südrussland, weil der Vater der BF dort gearbeitet hat. Zuletzt lebte die BF in Tschetschenien, in XXXX im Bezirk XXXX an der Adresse ul. XXXX (nunmehr XXXX ) mit ihrer Schwester XXXX und ihrem Bruder XXXX , bis dieser im Februar 2020 verstorben ist. Die BF spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch. Die BF ist ledig und kinderlos.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die BF reiste spätestens am 24.12.2020 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF wurde im Dorf römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Zwischenzeitig befand sie sich mit ihrer Familie auch in Südrussland, weil der Vater der BF dort gearbeitet hat. Zuletzt lebte die BF in Tschetschenien, in römisch 40 im Bezirk römisch 40 an der Adresse ul. römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) mit ihrer Schwester römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 , bis dieser im Februar 2020 verstorben ist. Die BF spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch. Die BF ist ledig und kinderlos. Die BF hat in der Russischen Föderation 8 Jahre Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert und verschiedene Gelegenheitsjobs, beispielsweise auch in der Landwirtschaft, angenommen. Von 2014 bis 2016 hat die BF bei der Post in XXXX gearbeitet. Danach hat sie bis zuletzt in einem Café als Abwäscherin die Urlaubsvertretung übernommen, in einem Park Bäume und Blumen gepflegt, sowie bei wohlhabenden Leuten Reinigungstätigkeiten durchgeführt. Die BF verfügt noch über zahlreiche Verwandte in den Personen ihrer 6 Brüder und ihrer 3 Schwestern, sowie über zahlreiche Neffen und Nichten, einen Onkel und dessen Kinder und Enkelkinder in der Russischen Föderation. Eine Schwester der BF, XXXX , lebt - nach wie vor - an dem zuvor gemeinsam mit der BF bewohnten Haus, das im Eigentum einer weiteren Schwester, XXXX , steht. Die beiden Schwestern der BF, XXXX wohnen zeitweise zusammen in dem Haus an der angegebenen Adresse, weil der Mann von XXXX in XXXX arbeitet, wobei XXXX die übrige Zeit in XXXX leben. Die BF hat in der Russischen Föderation 8 Jahre Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert und verschiedene Gelegenheitsjobs, beispielsweise auch in der Landwirtschaft, angenommen. Von 2014 bis 2016 hat die BF bei der Post in römisch 40 gearbeitet. Danach hat sie bis zuletzt in einem Café als Abwäscherin die Urlaubsvertretung übernommen, in einem Park Bäume und Blumen gepflegt, sowie bei wohlhabenden Leuten Reinigungstätigkeiten durchgeführt. Die BF verfügt noch über zahlreiche Verwandte in den Personen ihrer 6 Brüder und ihrer 3 Schwestern, sowie über zahlreiche Neffen und Nichten, einen Onkel und dessen Kinder und Enkelkinder in der Russischen Föderation. Eine Schwester der BF, römisch 40 , lebt - nach wie vor - an dem zuvor gemeinsam mit der BF bewohnten Haus, das im Eigentum einer weiteren Schwester, römisch 40 , steht. Die beiden Schwestern der BF, römisch 40 wohnen zeitweise zusammen in dem Haus an der angegebenen Adresse, weil der Mann von römisch 40 in römisch 40 arbeitet, wobei römisch 40 die übrige Zeit in römisch 40 leben. Die Schwester der BF, XXXX hat sich ebenfalls zumindest seit ihrer Asylantragstellung am 22.06.2015 bis zu ihrer Abschiebung am 08.06.2016 im Bundesgebiet aufgehalten, wobei die vorgebrachte Gefährdungslage der Schwester der BF auf einer befürchteten Bedrohung von privater Seite beruht habe, nachdem sie Anrufe eines unbekannten Mannes erhalten hätte und auf der Straße kennzeichenlose Fahrzeuge mit verdunkelten Scheiben wahrgenommen hätte. Der Asylantrag der Schwester der BF wurde mit Bescheid vom 06.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2015 zu XXXX , rechtskräftig am 04.11.2015, als unbegründet abgewiesen. Die Schwester der BF, XXXX , wurde am 08.06.2016 im Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben. Die Schwester der BF, römisch 40 hat sich ebenfalls zumindest seit ihrer Asylantragstellung am 22.06.2015 bis zu ihrer Abschiebung am 08.06.2016 im Bundesgebiet aufgehalten, wobei die vorgebrachte Gefährdungslage der Schwester der BF auf einer befürchteten Bedrohung von privater Seite beruht habe, nachdem sie Anrufe eines unbekannten Mannes erhalten hätte und auf der Straße kennzeichenlose Fahrzeuge mit verdunkelten Scheiben wahrgenommen hätte. Der Asylantrag der Schwester der BF wurde mit Bescheid vom 06.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2015 zu römisch 40 , rechtskräftig am 04.11.2015, als unbegründet abgewiesen. Die Schwester der BF, römisch 40 , wurde am 08.06.2016 im Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben. Eine weitere Schwester der BF lebt in der Region XXXX , von ihr weiß die BF nichts Genaueres. Zwei Brüder der BF leben mit ihren Familien in XXXX , drei weitere in der Region XXXX und ein Bruder wohnt ebenfalls in XXXX . Die Eltern der BF sind bereits verstorben. Eine weitere Schwester der BF lebt in der Region römisch 40 , von ihr weiß die BF nichts Genaueres. Zwei Brüder der BF leben mit ihren Familien in römisch 40 , drei weitere in der Region römisch 40 und ein Bruder wohnt ebenfalls in römisch 40 . Die Eltern der BF sind bereits verstorben. Die BF verfügt über eine Schwester, XXXX , und deren vier Kinder, zwei Söhne (geb. am XXXX und geb. am XXXX ) und zwei Töchter (geb. am XXXX und geb. am XXXX ) im Bundesgebiet. Sie verfügen seit August 2008, bzw. seit einem Zeitpunkt nach ihrer Geburt über den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Österreich und leben in XXXX . Mit ihnen lebt die BF weder im gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die BF hätte die Möglichkeit bei ihrer in XXXX lebenden Schwester Unterkunft zu nehmen. Die BF befindet sich in Grundversorgung und lebt in einem Grundversorgungsquartier in XXXX . Sie hat in Österreich noch keinen Deutschkurs besucht, geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig.Die BF verfügt über eine Schwester, römisch 40 , und deren vier Kinder, zwei Söhne (geb. am römisch 40 und geb. am römisch 40 ) und zwei Töchter (geb. am römisch 40 und geb. am römisch 40 ) im Bundesgebiet. Sie verfügen seit August 2008, bzw. seit einem Zeitpunkt nach ihrer Geburt über den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Österreich und leben in römisch 40 . Mit ihnen lebt die BF weder im gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die BF hätte die Möglichkeit bei ihrer in römisch 40 lebenden Schwester Unterkunft zu nehmen. Die BF befindet sich in Grundversorgung und lebt in einem Grundversorgungsquartier in römisch 40 . Sie hat in Österreich noch keinen Deutschkurs besucht, geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig. Die Beschwerdeführerin leidet weder an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, noch an einer schweren psychischen Störung, die bei einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Zum Fluchtgrund der Beschwerdeführerin: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der Beschwerdeführerin steht eine zumutbare, innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, zur Verfügung. 1.
  5. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.4.
  7. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt. 1.4.
  8. Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Weekly Epidemiological Update der WHO (World Health Organization) vom 06.04.2021 Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 4.580.894 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 100.374 Todesfälle.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  11. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  12. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin, sowie ihrer Schulausbildung und ihren beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat gründen auf ihren insofern unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben bei ihrer polizeilichen Erstbefragung und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, sowie auf den in ihrer Beschwerde gemachten Angaben. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb die Feststellung ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Verfahren gilt. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Schwester der BF, XXXX , in Österreich, sowie derem Asylverfahren im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2015, zu XXXX , in Zusammenschau mit einem IZR-Auszug und den Angaben der BF in ihrem Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Schwester der BF, römisch 40 , in Österreich, sowie derem Asylverfahren im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2015, zu römisch 40 , in Zusammenschau mit einem IZR-Auszug und den Angaben der BF in ihrem Verfahren. 2.
  13. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften – ohne die erforderlichen Dokumente – spätestens am 24.12.2020 nach Österreich eingereist ist. 2.
  14. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF im Bundesgebiet, fußen ebenso auf den gleichbleibenden Angaben der BF bei ihrer polizeilichen Erstbefragung und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, sowie in Zusammenschau mit einem IZR-Auszug hinsichtlich der Schwester der BF XXXX , wonach diese seit August 2008 in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Dass die BF bis dato keine Maßnahmen zu ihrer Integration in Österreich ergriffen hat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sie sich erst seit Ende Dezember 2020 im Bundesgebiet aufhält und zum anderen aus ihrem eigenen Vorbringen, sowie der Tatsache, dass die BF keinerlei Unterlagen zu ihrer Integration vorgelegt hat. 2.
  15. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF im Bundesgebiet, fußen ebenso auf den gleichbleibenden Angaben der BF bei ihrer polizeilichen Erstbefragung und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, sowie in Zusammenschau mit einem IZR-Auszug hinsichtlich der Schwester der BF römisch 40 , wonach diese seit August 2008 in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Dass die BF bis dato keine Maßnahmen zu ihrer Integration in Österreich ergriffen hat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sie sich erst seit Ende Dezember 2020 im Bundesgebiet aufhält und zum anderen aus ihrem eigenen Vorbringen, sowie der Tatsache, dass die BF keinerlei Unterlagen zu ihrer Integration vorgelegt hat. 2.
  16. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben vor dem BFA, wonach sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 27.01.2021 angab, dass es ihr eigentlich gesundheitlich gut gehe, sie jedoch ab und zu an Schlaflosigkeit und Ohrenrauschen leide, sowie seit Kurzem Schmerzen im rechten Knie verspüre. In ärztlicher Behandlung befände sie sich jedoch nicht und nehme sie auch keine Medikamente regelmäßig ein (S. 2 des BFA-Prot.). Die BF hat weder Befunde, noch Rezepte oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt. Auch finden sich keine Unterlagen dazu in der Beschwerdeschrift, weshalb den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Gesundheit der BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Auch betreffend der von der BF im Rahmen ihrer Erstbefragung vorgebrachten Knieschmerzen wurden keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt. Aus der von der BF vorgebrachten Schlaflosigkeit, dem Ohrenrauschen und den Knieschmerzen ergeben sich an sich noch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. 2.
  17. Angesichts ihrer vorgebrachten autonomen Selbsterhaltungsfähigkeit im Herkunftsland bis zuletzt ist von einer Arbeits- und Versorgungsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich auszugehen. Die Feststellung, dass die BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, beruht einerseits auf ihren eigenen Angaben, andererseits auf einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug. 2.
  18. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF fußt auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  19. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihre persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeführerin davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat. 2.
  20. Zu den Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen: 2.10.
  21. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochte die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun: Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage der Beschwerdeführerin beruht auf der Behauptung, dass sie und ihre Schwester seit dem Frühjahr 2009 mit bewaffneten Unbekannten Probleme hätten, die mehrmals bei ihnen zu Hause aufgetaucht wären, unter anderem ihr Haus durchsucht, sowie die Schwester der BF im Jahr 2015 zu einem Treffen aufgefordert hätten und dieser bei Nichtbefolgung gedroht hätten, sie abzuholen. Im Sommer 2020 habe die BF neuerlich zwei Männer vor ihrem Haus gesehen und fürchte sie bei einer Rückkehr neuerliche Probleme mit diesen Männern. 2.10.
  22. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die beschwerdeseitigen Schilderungen zum gegenständlichen Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde in nicht unwesentlichen Aspekten vom Fluchtvorbringen der BF bei der Ersteinvernahme abgewichen sind bzw. weitere inhaltliche Steigerungen erfahren haben bzw. teils in sich selbst widersprüchlich waren: 2.10.2.
  23. Bei der Frage nach ihren Fluchtgründen hat die BF im Rahmen ihrer Erstbefragung zunächst angegeben, dass sie und ihre Schwester XXXX seit Frühjahr 2009 bedroht und verfolgt würden. Beim ersten Vorfall im Jahr 2009 seien 6-7 bewaffnete Unbekannte gegen 10 Uhr abends zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die BF und ihre Schwester gefragt, warum sie nicht verheiratet seien. Auch der Bruder der BF sei gefragt worden, wovon sie alle leben würden und hätten die Unbekannten ihr Haus durchsucht. Insgesamt seien diese Personen „mehrmals“ bei ihnen gewesen. Im Jahr 2015 habe ein einziger bewaffneter Unbekannter, ihre Schwester aufgefordert zu einem Treffen zu gehen, was sie verneint habe, weshalb ihr gesagt worden sei, dass sie abgeholt werde. Ihre Schwester XXXX sei aus diesem Grund dann nach Österreich geflüchtet. 2020 seien zwei Unbekannte gekommen und hätten an die Türe geklopft, wobei sie nicht aufgemacht hätten (S. 7f des EB-Prot.). 2.10.2.
  24. Bei der Frage nach ihren Fluchtgründen hat die BF im Rahmen ihrer Erstbefragung zunächst angegeben, dass sie und ihre Schwester römisch 40 seit Frühjahr 2009 bedroht und verfolgt würden. Beim ersten Vorfall im Jahr 2009 seien 6-7 bewaffnete Unbekannte gegen 10 Uhr abends zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die BF und ihre Schwester gefragt, warum sie nicht verheiratet seien. Auch der Bruder der BF sei gefragt worden, wovon sie alle leben würden und hätten die Unbekannten ihr Haus durchsucht. Insgesamt seien diese Personen „mehrmals“ bei ihnen gewesen. Im Jahr 2015 habe ein einziger bewaffneter Unbekannter, ihre Schwester aufgefordert zu einem Treffen zu gehen, was sie verneint habe, weshalb ihr gesagt worden sei, dass sie abgeholt werde. Ihre Schwester römisch 40 sei aus diesem Grund dann nach Österreich geflüchtet. 2020 seien zwei Unbekannte gekommen und hätten an die Türe geklopft, wobei sie nicht aufgemacht hätten (S. 7f des EB-Prot.). 2.10.2.
  25. Vor dem BFA berichtete die BF ebenfalls von zwei Besuchsereignissen iZm den Unbekannten in den Jahren 2009 und
  26. So gab die BF vor dem BFA an, dass unbekannte Privatpersonen im Frühling 2009 zu ihnen nach Hause gekommen seien, das Haus durchsucht und gefragt hätten, warum die BF nicht verheiratet sei. Überdies hätten die Unbekannten nach ihren Einkommensverhältnissen gefragt. „Hin und wieder“ sei dann jemand zu ihnen ins Haus gekommen und habe nach ihrem Familienstand und ihren Einkommensverhältnissen gefragt, wobei die BF von konkreten weiteren Ereignissen aus eigenem nichts zu berichten wusste. Dann habe die BF von diesen Personen bis ins Jahr 2015 nichts mehr gehört. Im Jahr 2015 sei dann zum letzten Mal ein Mann bei ihnen aufgetaucht, der ihre Schwester zu einem Treffen eingeladen habe, was diese jedoch verneint habe, weshalb die Schwester der BF nach Österreich geflüchtet sei. 2020 hätte die BF dann neuerlich einen Mann vor ihrem Haus gesehen (S. 7 des BFA-Prot.). Festzuhalten bleibt, dass die BF vor dem BFA von der Drohung des Unbekannten ihre Schwester abzuholen, sollte sie der Einladung zu dem Treffen nicht Folge leisten, nichts mehr zu berichten wusste. Ebenso wenig vorgebracht hat die BF vor dem BFA, dass die Fremden im Jahr 2020 an ihre Türe geklopft hätten, sondern vermeinte sie in Abweichung dazu, diese nur vor ihrem Haus gesehen zu haben. Insgesamt ist das Vorbringen der BF nur vage und wenig substantiiert: Berichtete sie bei ihrer Erstbefragung, die Personen seien „mehrmals“ bei ihnen zu Hause aufgetaucht, vermochte sie diese Angaben vor dem BFA mit dem Vorbringen, jemand sei „hin und wieder“ zu ihnen ins Haus gekommen und habe nach ihrem Familienstand, sowie den Einkommensverhältnissen gefragt, nicht zu konkretisieren. Weitere Details zu den öfter stattfindenden Besuchen dieser Personen ließ die BF gänzlich vermissen, insbesondere Angaben zur Anzahl oder zu den Zeitabständen dieser Besuche, ob diese binnen weniger Wochen, oder überhaupt alle im Jahr 2009, stattgefunden hätten und wie diese Besuche abgelaufen wären, vermochte die BF nicht zu berichten. 2.10.2.
  27. Grundsätzlich ist dem Vorbringen der BF entgegenzuhalten, dass sich die BF ausschließlich auf Probleme ihrer Schwester XXXX im Herkunftsstaat beruft, gab sie doch, wie behördenseitig bereits ausgeführt, bei ihrer Einvernahme vor dem BFA vor, selbst keine Probleme gehabt zu haben, doch mit ihrer Schwester seit 2009 in Furcht gelebt zu haben (S. 7 des BFA-Prot.). Auch der letzte von der BF berichtete Besuch der Männer im Jahr 2015, vermag einen zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht der BF aus dem Herkunftsstaat im Dezember 2020, aufgrund des Verstreichens von mehr als 5 Jahren, nicht schlüssig herzustellen und gab die BF überdies selbst an, sich hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 2015 ausschließlich auf die Berichte ihrer Schwester zu stützen, weil sie bei diesem Vorfall selbst nicht dabei gewesen wäre (S. 7 des BFA-Prot.). 2.10.2.
  28. Grundsätzlich ist dem Vorbringen der BF entgegenzuhalten, dass sich die BF ausschließlich auf Probleme ihrer Schwester römisch 40 im Herkunftsstaat beruft, gab sie doch, wie behördenseitig bereits ausgeführt, bei ihrer Einvernahme vor dem BFA vor, selbst keine Probleme gehabt zu haben, doch mit ihrer Schwester seit 2009 in Furcht gelebt zu haben (S. 7 des BFA-Prot.). Auch der letzte von der BF berichtete Besuch der Männer im Jahr 2015, vermag einen zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht der BF aus dem Herkunftsstaat im Dezember 2020, aufgrund des Verstreichens von mehr als 5 Jahren, nicht schlüssig herzustellen und gab die BF überdies selbst an, sich hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 2015 ausschließlich auf die Berichte ihrer Schwester zu stützen, weil sie bei diesem Vorfall selbst nicht dabei gewesen wäre (S. 7 des BFA-Prot.). 2.10.2.
  29. Überdies brachte die BF auch nicht vor, nach dem Jahr 2015 im Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben oder bedroht worden zu sein und wurde der Asylantrag ihrer Schwester XXXX , die nach den Angaben der BF im Fokus der behaupteten Bedroher gestanden habe, mit Bescheid vom 06.08.2015, Zl. XXXX , abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2015 zu XXXX , als unbegründet abgewiesen, wobei diesem zu entnehmen ist, dass sich die Schwester der BF in ihrem Verfahren auf eine befürchtete Bedrohung von privater Seite stützte, nachdem sie Anrufe eines unbekannten Mannes erhalten hätte und auf der Straße kennzeichenlose Fahrzeuge mit verdunkelten Scheiben wahrgenommen hätte. Von Besuchen bewaffneter, unbekannter Männer, wusste die Schwester der BF in ihrem Verfahren nichts zu berichten, ebenso wenig davon, dass ein Unbekannter sie im Juni 2015 vor ihrer Flucht nach Österreich, habe mitnehmen wollen, wie in Abweichung dazu von der BF in casu berichtet wurde. Außerdem ist dem Erkenntnis vom 27.10.2015 zu entnehmen, dass sich das Vorbringen der Schwester der BF äußerst vage gestaltete und diese sich bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe in Widersprüche verstrickte. Aufgrund der so divergierenden Fluchtgeschichten der beiden Schwestern, insbesondere zumal die BF in casu von persönlichen Besuchen Unbekannter im Hause der Schwestern berichtete und ihre Schwester lediglich von Anrufen solcher zu berichten wusste, ist das Fluchtvorbringen der BF schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet. Zu diesem eklatanten Widerspruch vor der belangten Behörde befragt, erwiderte die BF lediglich wenig substantiiert: „Ich kann nicht angeben, warum meine Schwester derartige Angaben machte. Meine Schwester ist – wie gesagt – dann nach erfolglosem Asylverfahren wieder in die Heimat zurückgekehrt und lebt seither in XXXX im Haus der Familie“. Die BF trat diesen Feststellungen auch in ihrer Beschwerde nicht hinreichend substantiiert entgegen.2.10.2.
  30. Überdies brachte die BF auch nicht vor, nach dem Jahr 2015 im Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben oder bedroht worden zu sein und wurde der Asylantrag ihrer Schwester römisch 40 , die nach den Angaben der BF im Fokus der behaupteten Bedroher gestanden habe, mit Bescheid vom 06.08.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2015 zu römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, wobei diesem zu entnehmen ist, dass sich die Schwester der BF in ihrem Verfahren auf eine befürchtete Bedrohung von privater Seite stützte, nachdem sie Anrufe eines unbekannten Mannes erhalten hätte und auf der Straße kennzeichenlose Fahrzeuge mit verdunkelten Scheiben wahrgenommen hätte. Von Besuchen bewaffneter, unbekannter Männer, wusste die Schwester der BF in ihrem Verfahren nichts zu berichten, ebenso wenig davon, dass ein Unbekannter sie im Juni 2015 vor ihrer Flucht nach Österreich, habe mitnehmen wollen, wie in Abweichung dazu von der BF in casu berichtet wurde. Außerdem ist dem Erkenntnis vom 27.10.2015 zu entnehmen, dass sich das Vorbringen der Schwester der BF äußerst vage gestaltete und diese sich bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe in Widersprüche verstrickte. Aufgrund der so divergierenden Fluchtgeschichten der beiden Schwestern, insbesondere zumal die BF in casu von persönlichen Besuchen Unbekannter im Hause der Schwestern berichtete und ihre Schwester lediglich von Anrufen solcher zu berichten wusste, ist das Fluchtvorbringen der BF schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet. Zu diesem eklatanten Widerspruch vor der belangten Behörde befragt, erwiderte die BF lediglich wenig substantiiert: „Ich kann nicht angeben, warum meine Schwester derartige Angaben machte. Meine Schwester ist – wie gesagt – dann nach erfolglosem Asylverfahren wieder in die Heimat zurückgekehrt und lebt seither in römisch 40 im Haus der Familie“. Die BF trat diesen Feststellungen auch in ihrer Beschwerde nicht hinreichend substantiiert entgegen. 2.10.2.
  31. Die Schwester der BF lebt darüber hinaus seit ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat im Juni 2016, wieder unbehelligt im Haus der Familie, in dem sie zuvor gemeinsam mit der BF gewohnt hat, was ebenfalls gegen eine noch aktuell bestehende, behauptete Verfolgung der vorgebrachten Art spricht, zumal es sich um dasselbe Haus handelt, in dem die von der BF und ihrer Schwester XXXX in ihren jeweiligen Asylverfahren geschilderten Vorfälle bzw. Anrufe stattgefunden haben sollen. Nach Angaben der BF hat ihre Schwester auch nicht mehr versucht in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen, was neuerlich gegen einen aktuell noch bestehenden Leidensdruck der Schwestern im Herkunftsstaat spricht (S. 7 des BFA-Prot.). Wären die BF und ihre Schwester einer tatsächlichen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt, wäre anzunehmen gewesen, die Schwester der BF hätte bereits nach ihrer Abschiebung im Jahr 2016 erneut versucht in einem anderen Land Fuß zu fassen und Schutz zu suchen. 2.10.2.
  32. Die Schwester der BF lebt darüber hinaus seit ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat im Juni 2016, wieder unbehelligt im Haus der Familie, in dem sie zuvor gemeinsam mit der BF gewohnt hat, was ebenfalls gegen eine noch aktuell bestehende, behauptete Verfolgung der vorgebrachten Art spricht, zumal es sich um dasselbe Haus handelt, in dem die von der BF und ihrer Schwester römisch 40 in ihren jeweiligen Asylverfahren geschilderten Vorfälle bzw. Anrufe stattgefunden haben sollen. Nach Angaben der BF hat ihre Schwester auch nicht mehr versucht in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen, was neuerlich gegen einen aktuell noch bestehenden Leidensdruck der Schwestern im Herkunftsstaat spricht (S. 7 des BFA-Prot.). Wären die BF und ihre Schwester einer tatsächlichen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt, wäre anzunehmen gewesen, die Schwester der BF hätte bereits nach ihrer Abschiebung im Jahr 2016 erneut versucht in einem anderen Land Fuß zu fassen und Schutz zu suchen. 2.10.2.
  33. Das Vorbringen, wonach die BF im August 2020 Männer vor ihrem Haus gesehen, oder diese vermeintlich auch an die Tür des Wohnhauses geklopft hätten, ist für sich genommen auch nicht dazu geeignet die Annahme einer konkreten Gefährdungslage für die BF im Herkunftsstaat darzutun, welche auf eine Verfolgung auf Grundlage der in der GFK angeführten Gründe schließen ließe. Weder ist bekannt, wie viele Unbekannte es genau gewesen seien, vermeinte die BF nicht mit Sicherheit, ob sie zwei Personen, oder doch nur eine gesehen habe, noch, was diese genau gewollt hätten, oder wer sie gewesen sein. Insgesamt vermochte die BF mit dem Vorbringen hinsichtlich des Vorfalls im August 2020 weder eine auch nur im Ansatz asylrelevante Bedrohung, noch eine sonstige Verfolgung ihrer Person substantiiert darzutun. 2.10.2.
  34. Letztlich ist noch anzumerken, dass die BF zu keinem Zeitpunkt zur Polizei gegangen ist, obwohl sie selbst davon überzeugt gewesen sei, dass es sich bei den bewaffneten Unbekannten um Banditen gehandelt habe (S. 8 des EB-Prot.) und hat somit den Schutz der Behörden ihres Herkunftsstaates nicht in Anspruch genommen. Da es sich beim Vorbringen der BF um eine behauptete Privatverfolgung handelt, kommt einer solchen nur dann Asylrelevanz zu, wenn die staatlichen Behörden des Herkunftsstaates nicht fähig oder unwillig sind, ihre Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Tschetschenien weder schutzfähig, noch schutzwillig wären. Ein solcher Umstand ist auch aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Auch kann in casu nicht davon ausgegangen werden, dass die BF, die diesen Schutz der Behörden gerade nicht in Anspruch genommen hat, hinreichend substantiiert anzugeben im Stande ist, dass ihr ein solcher Schutz von staatlicher Seite in ihrem Fall verwehrt worden wäre. Da es die BF über einen nicht unbeachtlichen Zeitraum von 11 Jahren selbst vielmehr verabsäumt hat, bei den Behörden ihres Herkunftsstaates Schutz vor der behaupteten Verfolgung durch private Dritte zu suchen, kann seitens der BF eine mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit ihrer Heimatbehörden in casu jedenfalls nicht glaubhaft dargetan werden. 2.10.2.
  35. Weiters ist der Beweisantrag, die im Bundesgebiet lebende Schwester der BF, XXXX , zu den Fluchtgründen der BF einzuvernehmen, abzuweisen, insbesondere, weil nicht zu erwarten ist, dass sich daraus neue, entscheidungsrelevante Tatsachen ergeben. Die Schwester der BF lebt seit 2008 im Bundesgebiet, weshalb sie nicht in der Lage wäre, die behaupteten, fluchtauslösenden Momente aus den Jahren 2009, 2015 und 2020 aus eigener Wahrnehmung heraus zu schildern. Da es sich bei den behaupteten Bedrohern auch um der BF unbekannte Bewaffnete gehandelt habe, ist nicht zu erkennen, wie die im Bundesgebiet lebende Schwester zu diesen Personen fallrelevante Angaben zu tätigen im Stande sein soll. Dieser Beweisantrag geht somit ins Leere. Da im vorliegenden Erkenntnis auch die Feststellung erfolgt ist, dass die BF bei ihrer Schwester in XXXX Unterkunft nehmen könnte, ist die Einvernahme der in Österreich lebenden Schwester der BF auch zu diesem Beweiszweck ebenso wenig notwendig, weshalb der Beweisantrag ergo insgesamt abzuweisen war.2.10.2.
  36. Weiters ist der Beweisantrag, die im Bundesgebiet lebende Schwester der BF, römisch 40 , zu den Fluchtgründen der BF einzuvernehmen, abzuweisen, insbesondere, weil nicht zu erwarten ist, dass sich daraus neue, entscheidungsrelevante Tatsachen ergeben. Die Schwester der BF lebt seit 2008 im Bundesgebiet, weshalb sie nicht in der Lage wäre, die behaupteten, fluchtauslösenden Momente aus den Jahren 2009, 2015 und 2020 aus eigener Wahrnehmung heraus zu schildern. Da es sich bei den behaupteten Bedrohern auch um der BF unbekannte Bewaffnete gehandelt habe, ist nicht zu erkennen, wie die im Bundesgebiet lebende Schwester zu diesen Personen fallrelevante Angaben zu tätigen im Stande sein soll. Dieser Beweisantrag geht somit ins Leere. Da im vorliegenden Erkenntnis auch die Feststellung erfolgt ist, dass die BF bei ihrer Schwester in römisch 40 Unterkunft nehmen könnte, ist die Einvernahme der in Österreich lebenden Schwester der BF auch zu diesem Beweiszweck ebenso wenig notwendig, weshalb der Beweisantrag ergo insgesamt abzuweisen war. 2.10.2.
  37. Grundsätzlich bleibt noch festzuhalten, dass die BF in ihrer Beschwerde in keiner Weise ein Vorbringen erstattet hat, das dazu geeignet wäre, dem angefochtenen Bescheid substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr beschränkt sie sich auf allgemeine Ausführungen, wonach nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde der BF keinen Glauben schenke und es aufgrund der Länderberichte evident sei, dass die BF im Herkunftsstaat gegen die geschilderte Bedrohung keinen Schutz zu erwarten habe, weshalb ihre Angaben nachvollziehbar seien. 2.10.
  38. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben in sich widersprüchlich, unplausibel, unter Heranziehung der Vorbringen der Schwester der BF in derem Asylverfahren, unglaubhaft. Schließlich kommt ihnen zudem keine Asylrelevanz zu. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. 2.10.
  39. Unabhängig von der Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Vorbringens, könnte die BF, wie behördenseitig bereits ausgeführt, vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch eine Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachen, Sicherheit erlangen: In jenen Gebieten gibt es nach den Länderberichten größere tschetschenische Bevölkerungsanteile. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation gewährleistet ist. Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu und können sie grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation flüchten und leben. Zutreffend ist jedoch nach den Länderberichten, dass Tschetschenen dort immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen treffen. Wird jemand offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Die BF hat jedoch angegeben, im Herkunftsstaat keinerlei Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt zu haben und nie politisch aktiv gewesen zu sein (S. 6 des BFA-Prot.). Die Beschwerdeführerin würde daher die Möglichkeit haben, wie bereits zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt, vor einer behaupteten Verfolgung durch die Niederlassung in einem Landesteil ihres Herkunftslandes außerhalb ihrer Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Das erscheint für die Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die BF hat vielfach Arbeitserfahrung und hat verschiedenste Gelegenheitsjobs im Herkunftsstaat gehabt. Es wäre ihr daher möglich und zumutbar, ihren Lebensunterhalt, wie bereits zuvor, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst erneut durch etwaige Gelegenheitsjobs. Die BF hält sich etwas mehr als vier Monate im Bundesgebiet auf, weshalb es ihr möglicherweise auch gelingen würde, ihre vormaligen beruflichen Kontakte zu reaktivieren. Darüber hinaus verfügt die BF in XXXX über eine Wohnmöglichkeit, zumal ihre Schwester XXXX nach wie vor in jenem Haus lebt, indem sie vorher mit der BF zusammengewohnt hat, welches im Übrigen Eigentum einer weiteren Schwester steht. Die BF könnte erneut im Haus der Familie leben, wo sie bereits vor ihrer Ausreise gewohnt hat, weshalb sie jedenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt wäre. Aufgrund der obigen Überlegungen und dem Umstand, dass die BF im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, in den Personen ihrer 6 Brüder und ihrer 3 Schwestern, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation, verfügt, wird es der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich mit Unterstützung ihrer Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten. In jenen Gebieten gibt es nach den Länderberichten größere tschetschenische Bevölkerungsanteile. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation gewährleistet ist. Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu und können sie grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation flüchten und leben. Zutreffend ist jedoch nach den Länderberichten, dass Tschetschenen dort immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen treffen. Wird jemand offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Die BF hat jedoch angegeben, im Herkunftsstaat keinerlei Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt zu haben und nie politisch aktiv gewesen zu sein (S. 6 des BFA-Prot.). Die Beschwerdeführerin würde daher die Möglichkeit haben, wie bereits zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt, vor einer behaupteten Verfolgung durch die Niederlassung in einem Landesteil ihres Herkunftslandes außerhalb ihrer Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Das erscheint für die Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die BF hat vielfach Arbeitserfahrung und hat verschiedenste Gelegenheitsjobs im Herkunftsstaat gehabt. Es wäre ihr daher möglich und zumutbar, ihren Lebensunterhalt, wie bereits zuvor, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst erneut durch etwaige Gelegenheitsjobs. Die BF hält sich etwas mehr als vier Monate im Bundesgebiet auf, weshalb es ihr möglicherweise auch gelingen würde, ihre vormaligen beruflichen Kontakte zu reaktivieren. Darüber hinaus verfügt die BF in römisch 40 über eine Wohnmöglichkeit, zumal ihre Schwester römisch 40 nach wie vor in jenem Haus lebt, indem sie vorher mit der BF zusammengewohnt hat, welches im Übrigen Eigentum einer weiteren Schwester steht. Die BF könnte erneut im Haus der Familie leben, wo sie bereits vor ihrer Ausreise gewohnt hat, weshalb sie jedenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt wäre. Aufgrund der obigen Überlegungen und dem Umstand, dass die BF im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, in den Personen ihrer 6 Brüder und ihrer 3 Schwestern, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation, verfügt, wird es der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich mit Unterstützung ihrer Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten. Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass die BF in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihr unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei sie sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Zudem hat die BF die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es der BF nicht möglich und zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo sie mit der Kultur, den Sitten und Gebräuche, sowie der Sprache vertraut ist und bis Dezember 2020 gelebt hat, sich im Rahmen einer Großstadt rasch an die örtlichen Gegebenheiten anpassen könnte, ebenfalls eine Lebensgrundlage binnen kurzer Zeit für sich schaffen zu können. Die BF befindet sich erst seit knapp 4 Monaten im Bundesgebiet, weshalb von einer grundsätzlichen Entfremdung ihres Herkunftsstaates allein aufgrund dieser kurzen Zeitspanne nicht auszugehen ist. 2.10.
  40. Insgesamt konnte die BF eine Gefährdungssituation bei Rückkehr nicht hinreichend substantiieren, welcher sie im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, selbständige berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr der BF in die Russische Föderation möglich ist. 2.
  41. Zu den Länderfeststellungen: 2.11.
  42. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Russische Föderation letzte Gesamtaktualisierung vom 27.03.2020, letzte KI eingefügt am 21.07.2020, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.11.
  43. Die Beschwerdeführerin traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation, aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 2.11.
  44. Es wird nicht verkannt, dass der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunden gelegten Länderinformation vom 27.03.2020, letzte KI eingefügt am 21.07.2020, inzwischen am 04.09.2020 ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich dieses Länderinformationsblatt bei den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert hat. Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.11.
  45. Es wird nicht verkannt, dass der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunden gelegten Länderinformation vom 27.03.2020, letzte KI eingefügt am 21.07.2020, inzwischen am 04.09.2020 ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich dieses Länderinformationsblatt bei den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert hat. Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.11.
  46. Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach die arbeitsfähige BF, die sich bis zu ihrer Ausreise nach eigenen Angaben selbst erhalten konnte, sowie über ausreichend Arbeitserfahrung und eine fundierte Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde. Außerdem verfügt die Beschwerdeführerin über ein sehr großes familiäres Netz in der Russischen Föderation, vor allem in den Personen ihrer zahlreichen Geschwister, das in der Lage ist, sie bei seiner Rückkehr zu unterstützten. Auch vor ihrer Ausreise lebte die BF mit ihrer Schwester im gemeinsamen Haus der Familie, weshalb nicht erkannt werden kann, warum sie diese nicht wieder, bei sich aufnehmen sollten, was beschwerdeseitig auch nicht dargetan wurde. 2.11.
  47. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass die BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet, sondern gesund ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde, weil sie nicht zur Risikogruppe zählt. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 4.580.894 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 100.374 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 mit schweren Verlauf zu erkranken und etwa nur halb so hoch wie im Bundesgebiet (3.139,0 Erkrankungen/100.000 Einwohner in der Russischen Föderation; 6.134,5 Erkrankungen/100.000 Einwohner in Österreich). Darüber hinaus gehört die BF, wie bereits erwähnt, nicht zur Risikogruppe an einem schwerwiegenden Verlauf zu erkranken.
  48. Rechtliche Beurteilung: 3.
  49. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A 3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Z11 AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; vom 28.10.2009, 2006/01/0793; vom 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; vom 28.10.2009, 2006/01/0793; vom 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051). 3.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass die Beschwerdeführerin keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft mac

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