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{'item': 'W284 2211122-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 3§ 8§ 57§ 46a§ 10§ 52§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2021 GeschäftszahlW284 2211122-1 SpruchW284 2211122-1/20E, W284 2211122-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 14.02.2016 seinen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am nächsten Tag eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 19.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Darin stützte er sich auf die schwierige Situation arabischer Sunniten im Irak, welche insbesondere durch die schiitischen Milizen gefährdet seien; es sei von einer Gruppenverfolgung auszugehen und würde arabischen Sunniten im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W284 zugewiesen. Am 05.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Beschwerdeführer als Partei die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der 1995 geborene und demnach 25-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und sunnitischer Moslem. Er verbrachte sein gesamtes Leben in Basra, wo er ab dem Jahr 2003 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder bei seiner Tante väterlicherseits und ihrem Ehemann lebte, da seine Eltern im selben Jahr in den Jemen zogen. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die Grundschule, machte eine Ausbildung zum Matrosen und ging Gelegenheitsarbeiten (Metallarbeiter) nach. Er verließ den Herkunftsstaat schließlich auf legalem Weg aus Bagdad Ende Jänner
  3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht von irakischen Behörden bedroht wurde. In diesem Zusammenhang wurde er weder zu Hause aufgesucht, noch wurde er mit dem Leben bedroht. Es hat keine vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung seiner Person durch die Behörden stattgefunden. Dem Beschwerdeführer droht für den Fall seiner Rückkehr in den Irak keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Ihm wäre auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Die Eltern des Beschwerdeführers leben im Jemen. Er verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat Irak. Festgestellt wird, dass die Tante väterlicherseits und ihr Ehemann, bei denen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder lebte, noch am Leben sind und in ihrem Haus wohnen. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens Februar 2016 in Österreich und beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B
  4. Er spricht die Sprache fließend und konnte der mündlichen Verhandlung auf Deutsch durchgehend folgen bzw. auf Deutsch antworten. Er ist selbsterhaltungsfähig; er bezieht seit 20.08.2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung und zog am 19.12.2017 in ein privates Quartier. Der Beschwerdeführer machte von 21.08.2017 bis 20.08.2020 die Lehre zum Spengler und hat die Lehrabschlussprüfung am 02.11.2020 bestanden. Er absolvierte die dritte Klasse der Berufsschule als „bester Schüler“. Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Dachdecker für die Zeit von 21.11.2020 bis 20.11.2021 ausgestellt und er arbeitet seitdem bei der Dachdeckerei XXXX im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche, wo er ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.115,09 bezieht. Er absolvierte ein Verkehrssicherheitstraining beim ARBÖ und einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Der Beschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich beim Diakoniewerk XXXX und unterstützt bei der Sport- und Wanderwoche Menschen mit Behinderung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich stark verwurzelt und hat sich im Bundesgebiet einen verfestigten, breiten Freundes- und Bekanntenkreis, hauptsächlich zu Österreichern, aufgebaut. Er pflegt ein familienähnliches, väterliches Verhältnis zu Hrn. XXXX , in dessen Familienkreis er integriert ist und mit dem er sich regelmäßig trifft, kulturelle Veranstaltungen besucht und Freizeitaktivitäten ausübt. Er spielt in einem Fußballverein und hat auch andere Freunde im Bundesgebiet, mit denen er sich trifft und seine Freizeit verbringt. Beim Beschwerdeführer liegen zahlreiche Merkmale einer außerordentlichen Integration vor.Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens Februar 2016 in Österreich und beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B
  5. Er spricht die Sprache fließend und konnte der mündlichen Verhandlung auf Deutsch durchgehend folgen bzw. auf Deutsch antworten. Er ist selbsterhaltungsfähig; er bezieht seit 20.08.2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung und zog am 19.12.2017 in ein privates Quartier. Der Beschwerdeführer machte von 21.08.2017 bis 20.08.2020 die Lehre zum Spengler und hat die Lehrabschlussprüfung am 02.11.2020 bestanden. Er absolvierte die dritte Klasse der Berufsschule als „bester Schüler“. Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Dachdecker für die Zeit von 21.11.2020 bis 20.11.2021 ausgestellt und er arbeitet seitdem bei der Dachdeckerei römisch 40 im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche, wo er ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.115,09 bezieht. Er absolvierte ein Verkehrssicherheitstraining beim ARBÖ und einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Der Beschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich beim Diakoniewerk römisch 40 und unterstützt bei der Sport- und Wanderwoche Menschen mit Behinderung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich stark verwurzelt und hat sich im Bundesgebiet einen verfestigten, breiten Freundes- und Bekanntenkreis, hauptsächlich zu Österreichern, aufgebaut. Er pflegt ein familienähnliches, väterliches Verhältnis zu Hrn. römisch 40 , in dessen Familienkreis er integriert ist und mit dem er sich regelmäßig trifft, kulturelle Veranstaltungen besucht und Freizeitaktivitäten ausübt. Er spielt in einem Fußballverein und hat auch andere Freunde im Bundesgebiet, mit denen er sich trifft und seine Freizeit verbringt. Beim Beschwerdeführer liegen zahlreiche Merkmale einer außerordentlichen Integration vor. 1.
  6. Zur Lage im Irak: Sicherheitslage Bagdad Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am
  7. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020) Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018). Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vergleiche FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vergleiche FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018). Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019). Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vergleiche Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vergleiche FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019). In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019). Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der
  8. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019). Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vergleiche TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vergleiche GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der
  9. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019). Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020). Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018). Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020).Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahestehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020).Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahestehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020). Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019). IDPs und Flüchtlinge Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15% der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Anfang 2019 waren noch etwa 1,8 Millionen Menschen intern Vertrieben (IDPs) (FIS 17.6.2019; vgl. HRW 14.6.2019). Anfang 2020 betrug die Zahl der IDPs noch 1,4 Millionen (IOM 28.2.2020; vgl. UNICEF 31.12.2019; UNOCHA 27.1.2020). Die Zahl der IDPs sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (IOM 28.2.2020); die Zahl der Rückkehrer ist gestiegen (IOM 10.2019). Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Zahlen an IDPs im Irak von März 2014 bis Februar
  10. Das Diagramm mit den blauen Balken links unten veranschaulicht die Verteilung der IDPs auf die jeweiligen Gouvernements. Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15% der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Anfang 2019 waren noch etwa 1,8 Millionen Menschen intern Vertrieben (IDPs) (FIS 17.6.2019; vergleiche HRW 14.6.2019). Anfang 2020 betrug die Zahl der IDPs noch 1,4 Millionen (IOM 28.2.2020; vergleiche UNICEF 31.12.2019; UNOCHA 27.1.2020). Die Zahl der IDPs sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (IOM 28.2.2020); die Zahl der Rückkehrer ist gestiegen (IOM 10.2019). Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Zahlen an IDPs im Irak von März 2014 bis Februar
  11. Das Diagramm mit den blauen Balken links unten veranschaulicht die Verteilung der IDPs auf die jeweiligen Gouvernements. Grafiken ist zu entnehmen, dass die Gouvernements mit den höchsten Zahlen an IDPs Ninewa, gefolgt von Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk, Diyala, Bagdad, Erbil und Dohuk sind (IOM 31.12.2019). Verbesserungen in der Versorgung mit Elektrizität und Wasser haben die Lebensbedingungen für Rückkehrer in einigen Bezirken, darunter auch Ost-Mossul in Ninewa und Khanaqin in Diyala etwas verbessert (IOM 10.2019). Massive Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller- oder parteiischer Milizen, sowie die anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen IDPs schwer, nach Hause zurückzukehren (FH 4.3.2020). In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende Familien sahen sich aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen mit einer neuerlichen Vertreibung konfrontiert. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, belasten die Kapazitäten der lokalen Behörden (USDOS 11.3.2020). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).
  12. Beweiswürdigung: Zur Person/Identität des Beschwerdeführers: Festzustellen war, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX trägt und am XXXX geboren wurde. Da der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch als Herr XXXX , geb. am XXXX , aufschien, gilt es hierzu Folgendes zu erläutern: Der Beschwerdeführer hat seinen Namen vor der Behörde gleichbleibend als „ XXXX “ angegeben (AS 78). Auch in der Erstbefragung ist sein Name damit übereinstimmend protokolliert (AS 1). Dass die Behörde den Nachnamen später auf „ XXXX “ geändert hat, dürfte mit dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Personalausweis in Zusammenhang stehen (AS 87 und AS 64 und 65), der auch das festgesetzte Geburtsdatum des Beschwerdeführers belegt. Der Personalausweis des Beschwerdeführers wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt und im Dokumentenuntersuchungsbericht der LPD XXXX vom 22.05.2018 als Originaldokument klassifiziert (AS 63). Als Familienname wurde aus dem Personalausweis „ XXXX “ übersetzt (s. AS 87), zumal sich der Name offenbar aus dem Namen des Großvaters ( XXXX ) sowie dem Stammnamen ( XXXX ) zusammensetzt; die Behörde legte daraufhin die Identität des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ fest, obwohl der Beschwerdeführer sich auf den Nachnamen XXXX , den seinen insofern stimmigen Angaben auch seine Eltern und Geschwister führen, stützte. Da sich beide Namensteile mit dem vorgelegten und für echt befundenen Originaldokument decken und sich die Änderung des Namens durch die Behörde in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 5 Verhandlungsprotokoll und insbesondere S. 15) schlüssig aufklären ließ, durfte die im Spruch angeführte Identität als erwiesen angenommen werden. Zur Person/Identität des Beschwerdeführers: Festzustellen war, dass der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 trägt und am römisch 40 geboren wurde. Da der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch als Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , aufschien, gilt es hierzu Folgendes zu erläutern: Der Beschwerdeführer hat seinen Namen vor der Behörde gleichbleibend als „ römisch 40 “ angegeben (AS 78). Auch in der Erstbefragung ist sein Name damit übereinstimmend protokolliert (AS 1). Dass die Behörde den Nachnamen später auf „ römisch 40 “ geändert hat, dürfte mit dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Personalausweis in Zusammenhang stehen (AS 87 und AS 64 und 65), der auch das festgesetzte Geburtsdatum des Beschwerdeführers belegt. Der Personalausweis des Beschwerdeführers wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt und im Dokumentenuntersuchungsbericht der LPD römisch 40 vom 22.05.2018 als Originaldokument klassifiziert (AS 63). Als Familienname wurde aus dem Personalausweis „ römisch 40 “ übersetzt (s. AS 87), zumal sich der Name offenbar aus dem Namen des Großvaters ( römisch 40 ) sowie dem Stammnamen ( römisch 40 ) zusammensetzt; die Behörde legte daraufhin die Identität des Beschwerdeführers mit „ römisch 40 “ fest, obwohl der Beschwerdeführer sich auf den Nachnamen römisch 40 , den seinen insofern stimmigen Angaben auch seine Eltern und Geschwister führen, stützte. Da sich beide Namensteile mit dem vorgelegten und für echt befundenen Originaldokument decken und sich die Änderung des Namens durch die Behörde in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche S 5 Verhandlungsprotokoll und insbesondere S. 15) schlüssig aufklären ließ, durfte die im Spruch angeführte Identität als erwiesen angenommen werden. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen, der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie seinen ungetrübten Gesundheitszustand betreffend, weshalb er auch mit Blick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört, basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers. Dass er sich seit spätestens Februar 2016 im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus seiner Asylantragsstellung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass er seit 20.08.2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und am 19.12.2017 in ein privates Quartier zog, sind den (mit Stand jeweils vom 05.02.2021) aktuell eingeholten Strafregister- und GVS-Auszügen zu entnehmen. Dass er nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen, sondern selbsterhaltungsfähig ist, gab er damit übereinstimmend auch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll (Verhandlungsniederschrift S. 7; VNS). Die überdurchschnittlich guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem letztgültig im Akt einliegenden Zertifikat (AS 165) und insbesondere dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck. Die integrativen Maßnahmen, die er im Bundesgebiet gesetzt hat und seine soziale Verwurzelung in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere seinem Lehrvertrag vom 20.07.2017 (AS 155) und der Lehrabschlussprüfung vom 02.11.2020, dem Zeugnis des ÖIF (AS 163), den Bestätigungen des Diakoniewerks vom 25.09.2018 und vom 02.12.2019, dem Bescheid des AMS vom 09.09.2020 und den im Akt aufliegenden Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer sowie dem Zeitungsausschnitt einer Regionalzeitung. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtgrund, wonach er wegen seines Vaters, der ehemaliges Mitglied der Baath Partei gewesen sei, von den irakischen Behörden aufgesucht worden sei, hat sich dagegen nicht bewahrheitet: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2021 konnte der Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Eindruck der von ihm geschilderten Verfolgungssituation durch die irakischen Behörden erwecken. Hierbei muss er sich einerseits seine widersprüchlichen Angaben anlasten lassen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, gleichbleibende Ausführungen zum fluchtkausalen Ereignis zu tätigen: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass er während der Taxifahrt von der Akademie nachhause vom Fahrer darauf hingewiesen worden sei, dass ein Auto sie verfolge (AS 96). In der mündlichen Verhandlung danach gefragt, was damals geschehen sei, wiederholt er, dass er am Nachhauseweg von der Militärakademie von einem Auto verfolgt worden sei (VNS S. 8). Zu einem späteren Zeitpunkt danach gefragt, welche Farbe das Auto gehabt habe, das ihn verfolgt hätte, änderte er plötzlich seine diesbezügliche Angabe dahin ab, dass es sich um schwarze Limousinen gehandelt habe (VNS S. 9). Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang missverständlicher Weise jene Situation geschildert haben mag, wo er nach einigen Tagen zuhause von den Behörden aufgesucht worden sei, würden sich auch hierbei abweichende Zahlen hinsichtlich der Fahrzeuge ergeben, weil er in der behördlichen Einvernahme noch von drei Autos berichtet, die vor dem Haus gestanden seien (AS 97), in der mündlichen Verhandlung jedoch – wie zuvor erläutert (VNS S. 9) – nur noch zwei solche erwähnt. Ein weiterer gravierender Widerspruch ergibt sich in den chronologischen Angaben des Beschwerdeführers. Vor der belangten Behörde danach gefragt, wann der Vorfall sich ereignet haben soll, gab er an, dass es Ende 2015 gewesen sei, er es aber nicht so genau wisse (AS 96). Durch die verhandlungsführende Richterin nach der Bedrohungssituation befragt, führte er wiederum an, dass sie sich wahrscheinlich Anfang 2015 ereignet habe (VNS S. 8). Obzwar der Beschwerdeführer stets angab, den Zeitraum des Vorfalles nicht genau zu wissen, weil alles sehr lange zurückliege, ist die Zeitspanne zwischen Anfang und Ende 2015 jedoch groß, weshalb zu erwarten ist, dass er ungefähr angeben können muss, wann sich die fluchtkausalen Ereignisse zugetragen haben, zumal der Beschwerdeführer in der Zeit von September bis Dezember 2015 die Akademie besuchte, also einem geregelten Alltag nachging, die Ereignisse in Zusammenhang mit seinem Besuch der Akademie gestanden sein sollen und er zudem knapp nach dem behaupteten Vorfall Basra und den Irak verließ. Aufgrund dieser Erwägungen müsste der Beschwerdeführer jedenfalls beurteilen können, ob sich die Ereignisse nun Anfang, oder Ende 2015 zugetragen haben sollen. Ein weiterer eklatanter Widerspruch ergibt sich daraus, dass er in der behördlichen Einvernahme erzählte, das Gespräch mit dem Vorsitzenden der Akademie hätte zuerst stattgefunden und sei er danach mit dem Taxi unterwegs gewesen (AS 113). In der mündlichen Verhandlung schilderte er die Reihenfolge der Ereignisse umgekehrt und berichtete zunächst von der Verfolgung während der Taxifahrt und sodann vom Gespräch mit dem Vorsitzendeden der Akademie (VNS S. 8 und 9). Aufgrund der zahleichen und grob widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seinem persönlich vermittelten Eindruck während der Schilderung der fluchtkausalen Ereignisse in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die behaupteten Verfolgungs- und/oder Bedrohungssituation keiner positiven Feststellung zugeführt werden. Des Weiteren kann der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer die Warnung des Taxifahrers nicht ernst genommen haben will. Wie durch die verhandlungsführende Richterin vorgehalten, würde sich jeder andere Mensch umdrehen und dafür interessieren, ob tatsächlich eine Verfolgung stattfindet und zum Beispiel versuchen, das/die Auto(s) oder auch – wenn möglich – die Insassen zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer also behauptet, er hätte das alles nicht ernst genommen, weil die Verfolgung seines Vaters sehr lange zurückläge ist, ist dies weder lebensnahe noch glaubwürdig. Im gesamten Verfahren bleibt auch offen, wer sich überhaupt nach derart langer Zeit noch für den Vater des Beschwerdeführers hätte interessieren sollen und aus welchem Grund. Dabei beschränkten sich die Angaben des Beschwerdeführers darauf, dass er Mitglied der Baath Partei gewesen sei und er nach dem Sturz von Saddam Hussein Probleme bekommen hätte. Im Beschwerdeschriftsatz wird ein aktuell entstandenes Interesse der Behörden für den Vater des Beschwerdeführers nur lapidar darauf zurückgeführt, dass dieser Marine-Offizier gewesen sei und der Beschwerdeführer nun dieselbe Schule besuche. Dem kann jedoch kein glaubhafter Inhalt zugemessen werden, zumal der Vater des Beschwerdeführers das Land bereits im Jahr 2003 verließ, nie wieder zurückgekehrt ist und auch sonst keine Handlungen tätigte, die das Aufrollen seines Falles begründet hätten. Nachvollziehbare Ausführungen zu den konkreten, in der Person des Vaters gelegenen Eigenschaften, die zu einer aktuellen Bedrohungssituation seines Sohnes geführt haben sollen, blieben aus und entbehrt eine solche Verfolgung jeglicher Logik, weshalb das Vorbringen auch aus diesem Grund nicht glaubwürdig ist. Erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Tante. Auf entsprechenden Vorhalt gab er an, dass man ihn das so nicht gefragt und er das deswegen nie erwähnt hätte. Es ist jedoch nicht Aufgabe der belangten Behörde, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eine Gefährdung seiner Tante oder gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen geltend machte, sondern eine solche nur beiläufig und erst auf konkrete Nachfrage anführte (VNS, S. 12: „R: Konnte sie unbehelligt in Basra leben? BF: Nein. Sie lebte in Angst, weil sie von Männern aufgesucht wurde und mit dem Tode bedroht.“), lässt vielmehr darauf schließen, dass eine solche nicht stattgefunden hat, weil davon auszugehen ist, dass er – im Falle einer solchen Gefährdung seiner Familie – die Gelegenheit dafür genützt hätte, diese auch vorzubringen. In Zusammenhang mit diesem Vorbringen ist zudem auf das Neuerungsverbot des § 20 Abs 1 BFA-VG zu verweisen. Ein Vorbringen dazu, dass sich – nur dann könnten neue Tatsachen vorgebracht werden – der Sachverhalt im Nachhinein geändert hätte, wurde nicht erstattet. Erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Tante. Auf entsprechenden Vorhalt gab er an, dass man ihn das so nicht gefragt und er das deswegen nie erwähnt hätte. Es ist jedoch nicht Aufgabe der belangten Behörde, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eine Gefährdung seiner Tante oder gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen geltend machte, sondern eine solche nur beiläufig und erst auf konkrete Nachfrage anführte (VNS, S. 12: „R: Konnte sie unbehelligt in Basra leben? BF: Nein. Sie lebte in Angst, weil sie von Männern aufgesucht wurde und mit dem Tode bedroht.“), lässt vielmehr darauf schließen, dass eine solche nicht stattgefunden hat, weil davon auszugehen ist, dass er – im Falle einer solchen Gefährdung seiner Familie – die Gelegenheit dafür genützt hätte, diese auch vorzubringen. In Zusammenhang mit diesem Vorbringen ist zudem auf das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG zu verweisen. Ein Vorbringen dazu, dass sich – nur dann könnten neue Tatsachen vorgebracht werden – der Sachverhalt im Nachhinein geändert hätte, wurde nicht erstattet. Neben der Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen konnte, war auch noch ein weiterer Aspekt zu beleuchten: So ergeben sich auch die Feststellungen zu den Verwandten im Herkunftsstaat daraus, dass der Beschwerdeführer auch hier keine konsistenten Angaben zu tätigen vermochte, sondern seine Angaben im Verfahren änderte. Beispielhaft sei erwähnt, dass er in der behördlichen Einvernahme noch angab, dass er zwei Tanten väterlicherseits habe, er aber bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt habe, die nach wie vor gemeinsam mit ihrem Ehemann in Basra lebe (AS 91). Zum einen war in der mündlichen Verhandlung nunmehr von der Tante väterlicherseits die Rede, bei welcher der Beschwerdeführer gelebt habe; zum anderen führte er nun an, dass er im Jahr 2016 von einem Freund erfahren habe, dass diese und ihr Ehemann verstorben seien (VNS, S. 6 und 12). Da die Einvernahme des Beschwerdeführers jedoch am 19.09.2018 stattgefunden hat und er zu diesem Zeitpunkt bereits vom Tod seiner Tante gewusst haben müsste, war entgegen seinen Angaben davon auszugehen, dass die Verwandten in Basra auch weiterhin im Haus leben, wo auch der Beschwerdeführer wohnhaft war. Mit Blick darauf, dass arabisch-sunnitische, alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer im arbeitsfähigen Alter in der Stadt Bagdad aber ohnehin losgelöst von einer Unterstützung durch ihre Familie bzw. ihren Stamm bestehen können (verwiesen wird hierzu auf die folgende rechtliche Beurteilung), muss auf die tatsächliche Wohnsituation in Basra nicht genauer eingegangen werden. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ersichtlich, weshalb ihm nicht eine Ansiedelung in Bagdad möglich sein soll. Als junger, arbeitsfähiger und nicht ernstlich kranker, lediger und kinderloser arabischer Sunnit ohne besondere Vulnerabilität, ist es dem Beschwerdeführer in Entsprechung der Auffassung des UNHCR möglich, sich in Bagdad (wieder-) anzusiedeln, selbst wenn er keine familiären Anknüpfungspunkte hätte. Soweit im Vorbringen auf konfessionelle Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten verwiesen wird, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte von sich aus gar nicht darauf gründete, dass er Sunnit sei; dies wurde lediglich mit Beschwerdeerhebung in den Vordergrund gerückt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er verfolgt, weil sein Vater vor dem Sturz Saddam Husseins der Baath Partei angehört habe. Eine Begründung, die rein auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit fußt (worauf sich die Beschwerdeerhebung vordergründig stützt), führte der Beschwerdeführer auch im Laufe der zweieinhalbstündigen Verhandlung von selbst nicht ins Treffen. Sofern im Beschwerdeschriftsatz jedoch auf konfessionelle Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten hingewiesen wird, ist ausdrücklich zu betonen, dass eine landesweite und systematische Verfolgung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, welche mit einem Anteil von ca. 35% bis 40% der Gesamtbevölkerung die größte Gruppe der Minderheiten des Irak darstellen und in allen Gesellschaftsbereichen als auch in der Politik vertreten sind, im Irak nicht existiert (vgl dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014, in welchem einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten in einer Revisionssache nicht nähergetreten wurde, oder VwGH 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, wo eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad ausdrücklich verneint wurde). Es stünde dem Beschwerdeführer sohin offen, sich etwa in einem mehrheitlich sunnitisch geprägten Stadtteil von Bagdad niederzulassen. Im Falle des jungen, erwerbsfähigen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers ist damit auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte der von UNHCR vertretenen Auffassung (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, S 141) sowie der von EASO vertretenen Auffassung (EASO Country Guidance Iraq, S 106 ff), wonach zwar willkürliche Gewalt in Bagdad Stadt vorkommt, aber nicht auf einem hohen Niveau und daher ein höherer Grad individueller Elemente erforderlich ist, um substanzielle Gründe anzunehmen, dass eine Zivilperson, die in dieses Gebiet zurückkehrt, einem realen Risiko eines ernsten Schadens iSd Art 15 (c) der Status-RL ausgesetzt wäre, zu bejahen, zumal beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, die auf eine bestimmte Vulnerabilität seiner Person hindeuten würden. Soweit im Vorbringen auf konfessionelle Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten verwiesen wird, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte von sich aus gar nicht darauf gründete, dass er Sunnit sei; dies wurde lediglich mit Beschwerdeerhebung in den Vordergrund gerückt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er verfolgt, weil sein Vater vor dem Sturz Saddam Husseins der Baath Partei angehört habe. Eine Begründung, die rein auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit fußt (worauf sich die Beschwerdeerhebung vordergründig stützt), führte der Beschwerdeführer auch im Laufe der zweieinhalbstündigen Verhandlung von selbst nicht ins Treffen. Sofern im Beschwerdeschriftsatz jedoch auf konfessionelle Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten hingewiesen wird, ist ausdrücklich zu betonen, dass eine landesweite und systematische Verfolgung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, welche mit einem Anteil von ca. 35% bis 40% der Gesamtbevölkerung die größte Gruppe der Minderheiten des Irak darstellen und in allen Gesellschaftsbereichen als auch in der Politik vertreten sind, im Irak nicht existiert vergleiche dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014, in welchem einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten in einer Revisionssache nicht nähergetreten wurde, oder VwGH 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, wo eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad ausdrücklich verneint wurde). Es stünde dem Beschwerdeführer sohin offen, sich etwa in einem mehrheitlich sunnitisch geprägten Stadtteil von Bagdad niederzulassen. Im Falle des jungen, erwerbsfähigen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers ist damit auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte der von UNHCR vertretenen Auffassung (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, S 141) sowie der von EASO vertretenen Auffassung (EASO Country Guidance Iraq, S 106 ff), wonach zwar willkürliche Gewalt in Bagdad Stadt vorkommt, aber nicht auf einem hohen Niveau und daher ein höherer Grad individueller Elemente erforderlich ist, um substanzielle Gründe anzunehmen, dass eine Zivilperson, die in dieses Gebiet zurückkehrt, einem realen Risiko eines ernsten Schadens iSd Artikel 15, (c) der Status-RL ausgesetzt wäre, zu bejahen, zumal beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, die auf eine bestimmte Vulnerabilität seiner Person hindeuten würden. Die Feststellungen zum Irak stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  13. Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

§ 6BVw

GG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

  1. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
  2. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Hinsichtlich des bloßen Umstands der sunnitischen Religionszugehörigkeit ist darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für sunnitische Araber nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen sunnitischer Religionszugehörigkeit im Irak generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Auszüge aus verschiedenen Berichten zum Irak, genügen vor dem Hintergrund der fehlenden Individualisierung und der mangelnden Glaubhaftmachung des individuellen Vorbringens daher nicht, um eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung des Beschwerdeführers annehmen zu können.Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Auszüge aus verschiedenen Berichten zum Irak, genügen vor dem Hintergrund der fehlenden Individualisierung und der mangelnden Glaubhaftmachung des individuellen Vorbringens daher nicht, um eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung des Beschwerdeführers annehmen zu können. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Arabern sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wenn auch eine sunnitenfeindliche Politik im Irak vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23

  1. ff)dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen im Irak und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei einem gesunden, erwerbsfähigen und volljährigen Mann diese Gefahr schlagend werden sollte.In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23
  2. ff)dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen im Irak und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei einem gesunden, erwerbsfähigen und volljährigen Mann diese Gefahr schlagend werden sollte. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall gehört der Beschwerdeführer keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs. 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall gehört der Beschwerdeführer keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. UNHCR vertritt die Ansicht, dass arabisch-sunnitische, alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer im arbeitsfähigen Alter in der Lage sind, in der Stadt Bagdad auch ohne Unterstützung durch ihre Familie bzw. Stamm zu bestehen. Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls eine Ansiedlung in Bagdad zumutbar. Im Fall des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, da er den Großteil seines Lebens im Irak verbracht hat, dort aufgewachsen und somit ortskundig ist. Er lebte zwar nur wenige Tage in Bagdad, jedoch ist ihm die Stadt nicht unbekannt weshalb ihm jedenfalls zumutbar ist, dort zurückzukehren und in weiterer Folge das Auslangen zu finden und das notwendigste für den Lebensunterhalt, etwa durch Gelegenheitsjobs, erwirtschaften zu können, zumal er auch vor seiner Ausreise gelegentlich als Metallarbeiter tätig war. Der Beschwerdeführer ist gesund, nicht für Kinder sorge- bzw. unterhaltspflichtig und könnte daher bei Rückkehr in den Irak die lebensnotwenigen Grundbedürfnisse abdecken. Neben seiner grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben verfügt der Beschwerdeführer darüber hinaus über eine in Österreich angeeignete Ausbildung und Arbeitserfahrung, weshalb insgesamt betrachtet keine Gründe/Hindernisse ersichtlich sind, weshalb er sich nicht neuerlich erfolgreich im Irak, dessen Werte- und Orientierungshaltung er von klein auf erlernt hat und dessen Landessprache er fließend spricht, wiedereingliedern können sollte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 3. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. Die Entscheidung ist daher

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die Entscheidung ist daher

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

  1. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
  2. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im Fall des volljährigen Beschwerdeführers besteht kein Familienbezug zu in Österreich aufhältigen Angehörigen, weshalb die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen Eingriff in sein Familienleben darstellt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Im vorliegenden Fall liegt eine "außergewöhnliche Konstellation" vor: Der unbescholtene Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2016 in Österreich und hat sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht. Auch wenn der Aufenthaltsdauer für sich alleine genommen keine maßgebliche Bedeutung zukommt und sie daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers bewirkt, muss beachtet werden, dass die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer kurzen Aufenthaltsdauer "jedenfalls" abzuweisen wäre, von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet wird (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Es handelt sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen.Auch wenn der Aufenthaltsdauer für sich alleine genommen keine maßgebliche Bedeutung zukommt und sie daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers bewirkt, muss beachtet werden, dass die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer kurzen Aufenthaltsdauer "jedenfalls" abzuweisen wäre, von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet wird vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Es handelt sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen. Weiters negativ für den Beschwerdeführer im Rahmen einer Interessenabwägung fällt aus, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist und er sich bei jedem seiner Integrationsschritte bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. Festzuhalten ist jedoch, dass die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen setzte (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014). Dass seinem Asylbegehren nach Studium der Aktenlage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zu seinen Lasten gewertet werden und nicht angenommen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltes - insbesondere im Hinblick auf die nicht in seiner Sphäre gelegene, als eher lang zu bezeichnende Verfahrensdauer - hätte bewusst gewesen sein müssen.Weiters negativ für den Beschwerdeführer im Rahmen einer Interessenabwägung fällt aus, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist und er sich bei jedem seiner Integrationsschritte bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. Festzuhalten ist jedoch, dass die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen setzte vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,; VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,; VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,). Dass seinem Asylbegehren nach Studium der Aktenlage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zu seinen Lasten gewertet werden und nicht angenommen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltes - insbesondere im Hinblick auf die nicht in seiner Sphäre gelegene, als eher lang zu bezeichnende Verfahrensdauer - hätte bewusst gewesen sein müssen. Zudem entwickelte der Beschwerdeführer in dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel und die Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers zu überzeugen vermochte. Aufgrund der strebsamen Art des Beschwerdeführers, seinem hohen Engagement beim raschen Erlernen der deutschen Sprache, indem er sämtliche, ihm zur Verfügung stehenden Deutschkurse besuchte, ist es ihm auch gelungen schon im August 2017 eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als Lehrling zu erhalten und eine entsprechende Stelle zu finden. Seit diesem Zeitpunkt, also bereits nach eineinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich, ist der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig: er bezieht seit 20.08.2017 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung und wohnt seit 19.12.2017 in einem privaten Quartier. Sein Arbeitswille zeigt sich auch darin, dass er die dritte Klasse der Berufsschule als „bester Schüler“ absolvierte. Das Unternehmen und ein ehemaliger Mitarbeiter bestätigten im Verfahren schriftlich, dass der Beschwerdeführer von Beginn an ein sehr fleißiger und engagierter Mitarbeiter war, der gewissenhaft seine Aufgaben erledigt und er wird als einer der besten Spengler des Unternehmens bezeichnet. Er hat die Lehrabschlussprüfung am 02.11.2020 bestanden und ihm wurde die Anstellung nach der Lehre angeboten. Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Dachdecker für die Zeit von 21.11.2020 bis 20.11.2021 ausgestellt und er arbeitet seitdem bei der Dachdeckerei XXXX in vollem Beschäftigungsausmaß. Dabei bezieht er ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR
  10. 115,
  11. Es kann daher jedenfalls festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit selbsterhaltungsfähig ist und auch künftig ein regelmäßiges und vergleichsweise hohes Einkommen lukrieren wird, mit dem er sich das Leben in Österreich finanzieren kann. Zu den Zukunftsvorstellungen gab er schließlich an, dem Unternehmen treu, dieses allenfalls sogar übernehmen und weiterführen zu wollen. Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall von einem wahrnehmbaren Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, auszugehen.Aufgrund der strebsamen Art des Beschwerdeführers, seinem hohen Engagement beim raschen Erlernen der deutschen Sprache, indem er sämtliche, ihm zur Verfügung stehenden Deutschkurse besuchte, ist es ihm auch gelungen schon im August 2017 eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als Lehrling zu erhalten und eine entsprechende Stelle zu finden. Seit diesem Zeitpunkt, also bereits nach eineinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich, ist der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig: er bezieht seit 20.08.2017 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung und wohnt seit 19.12.2017 in einem privaten Quartier. Sein Arbeitswille zeigt sich auch darin, dass er die dritte Klasse der Berufsschule als „bester Schüler“ absolvierte. Das Unternehmen und ein ehemaliger Mitarbeiter bestätigten im Verfahren schriftlich, dass der Beschwerdeführer von Beginn an ein sehr fleißiger und engagierter Mitarbeiter war, der gewissenhaft seine Aufgaben erledigt und er wird als einer der besten Spengler des Unternehmens bezeichnet. Er hat die Lehrabschlussprüfung am 02.11.2020 bestanden und ihm wurde die Anstellung nach der Lehre angeboten. Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Dachdecker für die Zeit von 21.11.2020 bis 20.11.2021 ausgestellt und er arbeitet seitdem bei der Dachdeckerei römisch 40 in vollem Beschäftigungsausmaß. Dabei bezieht er ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR
  12. 115,
  13. Es kann daher jedenfalls festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit selbsterhaltungsfähig ist und auch künftig ein regelmäßiges und vergleichsweise hohes Einkommen lukrieren wird, mit dem er sich das Leben in Österreich finanzieren kann. Zu den Zukunftsvorstellungen gab er schließlich an, dem Unternehmen treu, dieses allenfalls sogar übernehmen und weiterführen zu wollen. Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall von einem wahrnehmbaren Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, auszugehen. Darüber hinaus äußerst sich auch das soziale Engagement des Beschwerdeführers darin, dass er ehrenamtlich beim Diakoniewerk XXXX aktiv ist und seine Unterstützung bei der Sport- und Wanderwoche Menschen mit Behinderung zukommen lässt.Darüber hinaus äußerst sich auch das soziale Engagement des Beschwerdeführers darin, dass er ehrenamtlich beim Diakoniewerk römisch 40 aktiv ist und seine Unterstützung bei der Sport- und Wanderwoche Menschen mit Behinderung zukommen lässt. Weiter wird der Beschwerdeführer in zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben als fleißiger, lernwilliger und freundlicher junger Mann beschrieben, der eine große Hilfsbereitschaft zeigt. Er ist in Österreich verwurzelt und hat sich einen verfestigten, breiten Freundes- und Bekanntenkreis, hauptsächlich zu Österreichern, aufgebaut. Er pflegt ein familienähnliches, väterliches Verhältnis zu XXXX , in dessen Familienkreis er integriert ist und mit dem er sich regelmäßig trifft, kulturelle Veranstaltungen besucht und Freizeitaktivitäten ausübt. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich das väterliche Verhältnis darin, dass der Beschwerdeführer angab, dieser sei für ihn „wie ein Vater“ (VNS S. 7); er begleitete den Beschwerdeführer auch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt künftig unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten können wird. Der Beschwerdeführer spielt in einem Fußballverein und hat auch weitere Freunde im Bundesgebiet, mit denen er sich trifft und seine Freizeit verbringt. Aus den vorgelegten Dokumenten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer von seinem sozialen Umfeld als wertvolles Mitglied angesehen wird. Weiter wird der Beschwerdeführer in zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben als fleißiger, lernwilliger und freundlicher junger Mann beschrieben, der eine große Hilfsbereitschaft zeigt. Er ist in Österreich verwurzelt und hat sich einen verfestigten, breiten Freundes- und Bekanntenkreis, hauptsächlich zu Österreichern, aufgebaut. Er pflegt ein familienähnliches, väterliches Verhältnis zu römisch 40 , in dessen Familienkreis er integriert ist und mit dem er sich regelmäßig trifft, kulturelle Veranstaltungen besucht und Freizeitaktivitäten ausübt. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich das väterliche Verhältnis darin, dass der Beschwerdeführer angab, dieser sei für ihn „wie ein Vater“ (VNS S. 7); er begleitete den Beschwerdeführer auch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt künftig unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten können wird. Der Beschwerdeführer spielt in einem Fußballverein und hat auch weitere Freunde im Bundesgebiet, mit denen er sich trifft und seine Freizeit verbringt. Aus den vorgelegten Dokumenten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer von seinem sozialen Umfeld als wertvolles Mitglied angesehen wird. Der Beschwerdeführer hat 2017 an einem Verkehrssicherheitstraining des ARBÖ teilgenommen und möchte in naher Zukunft den Führerschein machen. Obgleich der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Irak verbracht hat, ist doch davon auszugehen, dass kaum noch über das Band der Staatsangehörigkeit hinausgehende, starke Bindungen zum Heimatland bestehen, zumal er im eher jungen Alter nach Österreich kam, hier die Lehre absolvierte und sein berufliches Fortkommen sicherte. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer, der seine Integration in der Beschwerdeverhandlung im Einklang mit den von ihm vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll darlegte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet intensiv genutzt, um sich sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, die Grundsteine für seine Integration am Arbeitsmarkt zu legen und dort Fuß zu fassen. Er steht auf eigenen Beinen und hat sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft integriert. Durch die Bemühungen des Beschwerdeführers, sich durch legale selbständige Arbeit die Mittel zu seinem Unterhalt zu beschaffen sowie seine bisherigen - von Erfolg gekrönten - Bemühungen um das Erlangen der deutschen Sprache, hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Integration hier in Österreich intensiv betreibt und auch bereits von einem außerordentlich hohen Grad an Integration ausgegangen werden kann. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei nicht verkannt wird, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei nicht verkannt wird, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). Es wird ferner nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der umfassenden Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert. Auch setzte der Beschwerdeführer bereits früh in seinem Verfahren seine ersten Integrationsschritte und baute daher bereits vor der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde das Fundament seiner festgestellten Integration, wobei die offenkundige Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers nochmals hervorzuheben ist. Zudem vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerd

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