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{'item': 'I403 2241190-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 2§ 52§ 61§ 66§ 67§ 28§ 70§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2021 GeschäftszahlI403 2241190-1 Spruch, I403 2241190-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein zum betreffenden Zeitpunkt in Österreich nicht aufrecht gemeldeter slowenischer Staatsangehöriger, wurde am 08.10.2020 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 11.10.2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer, ein zum betreffenden Zeitpunkt in Österreich nicht aufrecht gemeldeter slowenischer Staatsangehöriger, wurde am 08.10.2020 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 19.10.2020 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verhängen, von der belangten Behörde informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Der Beschwerdeführer kam dieser Gelegenheit nicht nach. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.02.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig am 04.03.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.02.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 04.03.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2021, zugestellt am 11.03.2021, wurde

„§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

„§ 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

„§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2021, zugestellt am 11.03.2021, wurde

„§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

„§ 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

„§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 30.03.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Am 08.04.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sloweniens und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war, vor seiner Festnahme am 08.10.2020, nie im Bundesgebiet gemeldet; danach befand er sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 08.04.2021 in einer Justizanstalt. Der Beschwerdeführer ging in Österreich auch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Sein Lebensmittelpunkt war Slowenien, konkret XXXX . Ein Cousin des Beschwerdeführers wohnt in Österreich, sonst bestehen keine besonderen Bindungen. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sloweniens und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war, vor seiner Festnahme am 08.10.2020, nie im Bundesgebiet gemeldet; danach befand er sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 08.04.2021 in einer Justizanstalt. Der Beschwerdeführer ging in Österreich auch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Sein Lebensmittelpunkt war Slowenien, konkret römisch 40 . Ein Cousin des Beschwerdeführers wohnt in Österreich, sonst bestehen keine besonderen Bindungen. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer nur nach Österreich ein, um hier seinen Mittätern Suchtgift für den Verkauf in Österreich zu überlassen. Der Beschwerdeführer führte bewusst und gewollt vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 9,99-fache übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 570,28 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 149,86 Gramm Kokainbase, von Slowenien nach Österreich/ XXXX über den Grenzübergang XXXX ein, indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt Anfang September 2020 zumindest 20 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 6,3 Gramm Kokainbase (unterdurchschnittlicher Reinheitsgehalt von 31,5%), am
  2. September 2020 zumindest 100 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 40,6 Gramm Kokainbase (unterdurchschnittlicher Reinheitsgehalt von 40,6%) und am
  3. Oktober 2020 450,28 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 102,96 Gramm Kokainbase (unterdurchschnittlicher Reinheitsgehalt von 22,86%) einführte. Bei der Einfuhr wusste der Beschwerdeführer um die Vorschriftswidrigkeit des Suchtgiftes und fand sich damit ab. Er hielt es dabei auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch das mehrfache bewusst und gewollte Einführen von Suchtgift von Slowenien über die Grenze nach Österreich das Tatbild der Einfuhr in Teilmengen über einen längeren Zeitraum verwirklicht und den daran geknüpften Additionseffekt in Bezug auf die Einfuhr von Suchtgift in die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Suchtgiftquanten.Vielmehr reiste der Beschwerdeführer nur nach Österreich ein, um hier seinen Mittätern Suchtgift für den Verkauf in Österreich zu überlassen. Der Beschwerdeführer führte bewusst und gewollt vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 9,99-fache übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 570,28 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 149,86 Gramm Kokainbase, von Slowenien nach Österreich/ römisch 40 über den Grenzübergang römisch 40 ein, indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt Anfang September 2020 zumindest 20 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 6,3 Gramm Kokainbase (unterdurchschnittlicher Reinheitsgehalt von 31,5%), am
  4. September 2020 zumindest 100 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 40,6 Gramm Kokainbase (unterdurchschnittlicher Reinheitsgehalt von 40,6%) und am
  5. Oktober 2020 450,28 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 102,96 Gramm Kokainbase (unterdurchschnittlicher Reinheitsgehalt von 22,86%) einführte. Bei der Einfuhr wusste der Beschwerdeführer um die Vorschriftswidrigkeit des Suchtgiftes und fand sich damit ab. Er hielt es dabei auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch das mehrfache bewusst und gewollte Einführen von Suchtgift von Slowenien über die Grenze nach Österreich das Tatbild der Einfuhr in Teilmengen über einen längeren Zeitraum verwirklicht und den daran geknüpften Additionseffekt in Bezug auf die Einfuhr von Suchtgift in die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Suchtgiftquanten. Weiters überließ der Beschwerdeführer bewusst und gewollt in XXXX mehrfach vorschriftswidrig Suchtgift, konkret von dem nach Österreich eingeführten Kokain im September 2020 mindestens 120 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 46,9 Gramm Kokainbase an den Mittäter M.N. und am
  6. Oktober 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit S.N. und M.N. einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes 450,28 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 102,96 Gramm Kokainbase (unterdurchschnittlicher Reinheitsgehalt von 22,4%), wobei es beim Versuch blieb.Weiters überließ der Beschwerdeführer bewusst und gewollt in römisch 40 mehrfach vorschriftswidrig Suchtgift, konkret von dem nach Österreich eingeführten Kokain im September 2020 mindestens 120 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 46,9 Gramm Kokainbase an den Mittäter M.N. und am
  7. Oktober 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit S.N. und M.N. einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes 450,28 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 102,96 Gramm Kokainbase (unterdurchschnittlicher Reinheitsgehalt von 22,4%), wobei es beim Versuch blieb. Auch dabei wusste er um die Vorschriftswidrigkeit seiner Handlungen und den Umstand, dass es sich bei Kokain um Suchtgift handelt, und fand sich damit ab. Er hielt es auch dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, kontinuierlich das Tatbild durch Überlassen in Teilmengen über einen längeren Zeitraum zu verwirklichen und den daran geknüpften Additionseffekt in Bezug auf die Inverkehrsetzung von Suchtgift in die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Suchtgiftquanten. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB begangen und wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.02.2021, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Bei einem Strafrahmen von fünf Jahren wurden mildernd die umfassende und reumütige geständige Verantwortung sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, darüber hinaus der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, erschwerend dagegen die Tatbegehung in Gemeinschaft und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge im Sinne des § 32 StGB, das Zusammentreffen von Verbrechen bzw. Vergehen und das Gewinnstreben. Eine bedingte Strafnachsicht kam aufgrund des Zusammenwirkens mit Mittätern, der Überlassung/Einfuhr einer beträchtlichen Menge Kokain mit Gewinnstreben und einem professionell aufgebauten Vorgehen, wobei der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt dadurch wesentlich aufbessern wollte, nicht in Frage.Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB begangen und wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.02.2021, Zl. römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Bei einem Strafrahmen von fünf Jahren wurden mildernd die umfassende und reumütige geständige Verantwortung sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, darüber hinaus der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, erschwerend dagegen die Tatbegehung in Gemeinschaft und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge im Sinne des Paragraph 32, StGB, das Zusammentreffen von Verbrechen bzw. Vergehen und das Gewinnstreben. Eine bedingte Strafnachsicht kam aufgrund des Zusammenwirkens mit Mittätern, der Überlassung/Einfuhr einer beträchtlichen Menge Kokain mit Gewinnstreben und einem professionell aufgebauten Vorgehen, wobei der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt dadurch wesentlich aufbessern wollte, nicht in Frage.
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie erwerbstätig war) und dem Strafregister (woraus sich seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergibt) eingeholt. Die Feststellungen hinsichtlich den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX .Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie erwerbstätig war) und dem Strafregister (woraus sich seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergibt) eingeholt. Die Feststellungen hinsichtlich den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 . Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – slowenischen Personalausweises fest. Die Feststellung zu seinem Cousin in Österreich ergibt sich aus der Beschwerde; seine Ausreise ergibt sich aus einer Ausreisebestätigung, welche die BBU der belangten Behörde vorgelegt hatte.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  12. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Sloweniens ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Sloweniens ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei er nur in das Bundesgebiet eingereist war, um Kokain einzuführen und anderen gewinnbringend zu überlassen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (die umfassende und reumütige geständige Verantwortung sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, darüber hinaus der bisherige ordentliche Lebenswandel) verkennt, so ist zu berücksichtigen, dass der EGMR die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei er nur in das Bundesgebiet eingereist war, um Kokain einzuführen und anderen gewinnbringend zu überlassen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (die umfassende und reumütige geständige Verantwortung sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, darüber hinaus der bisherige ordentliche Lebenswandel) verkennt, so ist zu berücksichtigen, dass der EGMR die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereut, ist dies zu begrüßen, vermag dies letztlich aber keinen tatsächlichen Gesinnungswandel zu bescheinigen. Ein solcher ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch erst vor wenigen Tagen aus der Strafhaft entlassen wurde, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereut, ist dies zu begrüßen, vermag dies letztlich aber keinen tatsächlichen Gesinnungswandel zu bescheinigen. Ein solcher ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch erst vor wenigen Tagen aus der Strafhaft entlassen wurde, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt zwar im Bundesgebiet, doch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet und kann die verwandtschaftliche Beziehung in den nächsten Jahren durch Besuche des Cousins in Slowenien fortgesetzt werden. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt zwar im Bundesgebiet, doch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet und kann die verwandtschaftliche Beziehung in den nächsten Jahren durch Besuche des Cousins in Slowenien fortgesetzt werden. Auch eine soziale oder berufliche Integration ist nicht gegeben, hatte der Beschwerdeführer doch – wie dargelegt – noch nie einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging er hier auch noch nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Es liegt somit keine Verankerung des Beschwerdeführers in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht in Österreich vor und wurde eine solche weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren behauptet. Soweit im Beschwerdeschriftsatz erklärt wird, der Beschwerdeführer habe als Business Development Manager bei einem Telekomunternehmen gearbeitet und sei in dieser Funktion etwa drei- bis viermal monatlich nach Österreich gereist, steht dies zunächst im Widerspruch dazu, dass er im Strafverfahren davon gesprochen hatte, Verkäufer zu sein (was sich aus der Vollzugsinformation ergibt) und dass er am Formular für die freiwillige Rückkehr vermerkt hatte, dass er sich zum ersten Mal im Bundesgebiet aufhalten würde. Doch auch wenn er tatsächlich in der Vergangenheit wiederholt dienstlich in Österreich gewesen sein sollte und der Beschwerdeführer seine frühere berufliche Tätigkeit als Business Development Manager wieder aufnehmen können sollte (eine entsprechende, allerdings sehr knapp gehaltene Einstellungszusage eines Unternehmens namens XXXX , aus welcher sich weder die Funktion noch die Notwendigkeit von Dienstreisen ergibt, wurde mit der Beschwerde vorgelegt), wäre der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff gerechtfertigt, ergab sich im Falle des Beschwerdeführers doch gerade durch die Einfuhr des Suchtgiftes von Slowenien nach Österreich eine Gefahr für die Gesundheit der österreichischen Bevölkerung. Häufige Grenzübertritte des Beschwerdeführers würden daher gerade angesichts des von ihm begangenen Verbrechens eine erhöhte Gefahr darstellen. Soweit im Beschwerdeschriftsatz erklärt wird, der Beschwerdeführer habe als Business Development Manager bei einem Telekomunternehmen gearbeitet und sei in dieser Funktion etwa drei- bis viermal monatlich nach Österreich gereist, steht dies zunächst im Widerspruch dazu, dass er im Strafverfahren davon gesprochen hatte, Verkäufer zu sein (was sich aus der Vollzugsinformation ergibt) und dass er am Formular für die freiwillige Rückkehr vermerkt hatte, dass er sich zum ersten Mal im Bundesgebiet aufhalten würde. Doch auch wenn er tatsächlich in der Vergangenheit wiederholt dienstlich in Österreich gewesen sein sollte und der Beschwerdeführer seine frühere berufliche Tätigkeit als Business Development Manager wieder aufnehmen können sollte (eine entsprechende, allerdings sehr knapp gehaltene Einstellungszusage eines Unternehmens namens römisch 40 , aus welcher sich weder die Funktion noch die Notwendigkeit von Dienstreisen ergibt, wurde mit der Beschwerde vorgelegt), wäre der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff gerechtfertigt, ergab sich im Falle des Beschwerdeführers doch gerade durch die Einfuhr des Suchtgiftes von Slowenien nach Österreich eine Gefahr für die Gesundheit der österreichischen Bevölkerung. Häufige Grenzübertritte des Beschwerdeführers würden daher gerade angesichts des von ihm begangenen Verbrechens eine erhöhte Gefahr darstellen. In Ansehung des gewichtigen gegenläufigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität ist daher auch die Unmöglichkeit, in Zukunft Dienstreisen nach Österreich zu machen oder über Österreich nach Deutschland zu reisen, als verhältnismäßig zu qualifizieren, zumal dem Beschwerdeführer auch nicht eine Erwerbsausübung schlechthin verunmöglicht wird. Zudem ist sein Arbeitgeber offenbar in Kenntnis von seiner Verhaftung (war die Einstellungszusage doch an das LG XXXX gerichtet) und wird er, wenn er tatsächlich Interesse an einer Wiedereinstellung hat, wie das vorgelegte Schreiben erklärt, gegebenenfalls auch ein anderes Aufgabengebiet für den Beschwerdeführer finden. In Ansehung des gewichtigen gegenläufigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität ist daher auch die Unmöglichkeit, in Zukunft Dienstreisen nach Österreich zu machen oder über Österreich nach Deutschland zu reisen, als verhältnismäßig zu qualifizieren, zumal dem Beschwerdeführer auch nicht eine Erwerbsausübung schlechthin verunmöglicht wird. Zudem ist sein Arbeitgeber offenbar in Kenntnis von seiner Verhaftung (war die Einstellungszusage doch an das LG römisch 40 gerichtet) und wird er, wenn er tatsächlich Interesse an einer Wiedereinstellung hat, wie das vorgelegte Schreiben erklärt, gegebenenfalls auch ein anderes Aufgabengebiet für den Beschwerdeführer finden. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren bzw. zukünftigen Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren bzw. zukünftigen Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben in engen Grenzen hält. In der Beschwerde wurde demgegenüber erklärt, dass sich das konkret verhängte Strafmaß von 12 Monaten im unteren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren befinde und dass die belangte Behörde die Milderungsgründe zu wenig berücksichtigt habe. Das Strafgericht befand die umfassende und reumütige geständige Verantwortung, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Insbesondere der Umstand, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, ist positiv zu werden. Letztlich ist im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht über das Ausmaß der Schuld des Beschwerdeführers, sondern über eine von ihm ausgehende Gefährdung zu urteilen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Der Beschwerdeführer war an einem professionell und grenzüberschreitend organisierten Suchtgifthandel beteiligt und sorgte persönlich dafür, dass große Mengen Kokains ihren Weg in die österreichische Republik fanden. Angesichts dieses Sachverhalts erscheint es angemessen davon auszugehen, dass es eines längeren Zeitraums bedarf, um in Zukunft eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung verneinen zu können. Sechs Jahre erscheinen angemessen und verhältnismäßig. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines schwerwiegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er zuletzt, ohne nennenswerte Anknüpfungspunkte in Österreich, unmittelbar nach seiner Einreise festgenommen wurde, was unweigerlich der Schluss nahelegt, dass er bereits mit dem vorgefassten Ziel, dem Suchtgifthandel nachzugehen, in das Bundesgebiet eingereist ist, besteht die reale Gefahr, dass er unmittelbar nach seiner Haftentlassung wieder im Bereich der Suchtgiftkriminalität aktiv werden könnte. Zudem ist der Beschwerdeführer bereits freiwillig ausgereist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. In der Beschwerde wurde zwar moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich im Rahmen einer Einvernahme ein persönliches Bild zu verschaffen, doch hatte der Beschwerdeführer selbst darauf verzichtet, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben: Der Beschwerdeführer nahm am 19.10.2020 die Verständigung der belangten Behörde entgegen, in welcher diese ihn informierte, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Er wurde ausdrücklich aufgefordert, zu seiner persönlichen Situation eine Stellungnahme abzugeben und wurde ihm die Möglichkeit gewährt, Gründe, die gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen würden, vorzubringen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Am 16.11.2020 wurde der belangten Behörde vom Verein Menschenrechte Österreich der Antrag auf eine freiwillige Rückkehr übermittelt; der Beschwerdeführer war daher durchaus in Kontakt mit einer Rechtsberatungsorganisation und wäre es ihm möglich gewesen, Unterstützung bei der Beantwortung des Schreibens zu erhalten. Dennoch verzichtete er auf eine Stellungnahme. Zudem wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, wie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks am Ergebnis etwas ändern hätte können: Soweit auf die Reue des Beschwerdeführers verwiesen wurde, ist es bei dem gerade aus der Strafhaft entlassenen Beschwerdeführer zu früh, um von einem Gesinnungswandel zu sprechen. Soweit behauptet wurde, dass für seine geplante berufliche Tätigkeit die Einreise bzw. Durchreise durch das Bundesgebiet notwendig sei, reicht dies nicht aus, um angesichts des von ihm begangenen Verbrechens seinem persönlichen Interesse ein besonderes Gewicht zu verleihen. Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme nie in Österreich gelebt hatte, blieben unbestritten. Der Umstand, dass ein Cousin des Beschwerdeführers, der ihn auch in der Justizanstalt besuchte, in Österreich lebt, vermag mangels besonderer Abhängigkeiten und der Möglichkeit von Besuchen des Cousins in Slowenien keinen maßgeblichen Einfluss auf die Interessenabwägung zu nehmen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241190.1.00

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