4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein zum betreffenden Zeitpunkt in Österreich nicht aufrecht gemeldeter slowenischer Staatsangehöriger, wurde am 08.10.2020 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 11.10.2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer, ein zum betreffenden Zeitpunkt in Österreich nicht aufrecht gemeldeter slowenischer Staatsangehöriger, wurde am 08.10.2020 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 19.10.2020 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verhängen, von der belangten Behörde informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Der Beschwerdeführer kam dieser Gelegenheit nicht nach. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.02.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig am 04.03.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.02.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 04.03.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2021, zugestellt am 11.03.2021, wurde
„§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
„§ 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
„§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2021, zugestellt am 11.03.2021, wurde
„§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
„§ 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
„§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 30.03.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Am 08.04.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Sloweniens ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Sloweniens ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei er nur in das Bundesgebiet eingereist war, um Kokain einzuführen und anderen gewinnbringend zu überlassen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (die umfassende und reumütige geständige Verantwortung sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, darüber hinaus der bisherige ordentliche Lebenswandel) verkennt, so ist zu berücksichtigen, dass der EGMR die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei er nur in das Bundesgebiet eingereist war, um Kokain einzuführen und anderen gewinnbringend zu überlassen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (die umfassende und reumütige geständige Verantwortung sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, darüber hinaus der bisherige ordentliche Lebenswandel) verkennt, so ist zu berücksichtigen, dass der EGMR die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11) und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereut, ist dies zu begrüßen, vermag dies letztlich aber keinen tatsächlichen Gesinnungswandel zu bescheinigen. Ein solcher ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch erst vor wenigen Tagen aus der Strafhaft entlassen wurde, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereut, ist dies zu begrüßen, vermag dies letztlich aber keinen tatsächlichen Gesinnungswandel zu bescheinigen. Ein solcher ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch erst vor wenigen Tagen aus der Strafhaft entlassen wurde, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt zwar im Bundesgebiet, doch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet und kann die verwandtschaftliche Beziehung in den nächsten Jahren durch Besuche des Cousins in Slowenien fortgesetzt werden. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt zwar im Bundesgebiet, doch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet und kann die verwandtschaftliche Beziehung in den nächsten Jahren durch Besuche des Cousins in Slowenien fortgesetzt werden. Auch eine soziale oder berufliche Integration ist nicht gegeben, hatte der Beschwerdeführer doch – wie dargelegt – noch nie einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging er hier auch noch nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Es liegt somit keine Verankerung des Beschwerdeführers in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht in Österreich vor und wurde eine solche weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren behauptet. Soweit im Beschwerdeschriftsatz erklärt wird, der Beschwerdeführer habe als Business Development Manager bei einem Telekomunternehmen gearbeitet und sei in dieser Funktion etwa drei- bis viermal monatlich nach Österreich gereist, steht dies zunächst im Widerspruch dazu, dass er im Strafverfahren davon gesprochen hatte, Verkäufer zu sein (was sich aus der Vollzugsinformation ergibt) und dass er am Formular für die freiwillige Rückkehr vermerkt hatte, dass er sich zum ersten Mal im Bundesgebiet aufhalten würde. Doch auch wenn er tatsächlich in der Vergangenheit wiederholt dienstlich in Österreich gewesen sein sollte und der Beschwerdeführer seine frühere berufliche Tätigkeit als Business Development Manager wieder aufnehmen können sollte (eine entsprechende, allerdings sehr knapp gehaltene Einstellungszusage eines Unternehmens namens XXXX , aus welcher sich weder die Funktion noch die Notwendigkeit von Dienstreisen ergibt, wurde mit der Beschwerde vorgelegt), wäre der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff gerechtfertigt, ergab sich im Falle des Beschwerdeführers doch gerade durch die Einfuhr des Suchtgiftes von Slowenien nach Österreich eine Gefahr für die Gesundheit der österreichischen Bevölkerung. Häufige Grenzübertritte des Beschwerdeführers würden daher gerade angesichts des von ihm begangenen Verbrechens eine erhöhte Gefahr darstellen. Soweit im Beschwerdeschriftsatz erklärt wird, der Beschwerdeführer habe als Business Development Manager bei einem Telekomunternehmen gearbeitet und sei in dieser Funktion etwa drei- bis viermal monatlich nach Österreich gereist, steht dies zunächst im Widerspruch dazu, dass er im Strafverfahren davon gesprochen hatte, Verkäufer zu sein (was sich aus der Vollzugsinformation ergibt) und dass er am Formular für die freiwillige Rückkehr vermerkt hatte, dass er sich zum ersten Mal im Bundesgebiet aufhalten würde. Doch auch wenn er tatsächlich in der Vergangenheit wiederholt dienstlich in Österreich gewesen sein sollte und der Beschwerdeführer seine frühere berufliche Tätigkeit als Business Development Manager wieder aufnehmen können sollte (eine entsprechende, allerdings sehr knapp gehaltene Einstellungszusage eines Unternehmens namens römisch 40 , aus welcher sich weder die Funktion noch die Notwendigkeit von Dienstreisen ergibt, wurde mit der Beschwerde vorgelegt), wäre der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff gerechtfertigt, ergab sich im Falle des Beschwerdeführers doch gerade durch die Einfuhr des Suchtgiftes von Slowenien nach Österreich eine Gefahr für die Gesundheit der österreichischen Bevölkerung. Häufige Grenzübertritte des Beschwerdeführers würden daher gerade angesichts des von ihm begangenen Verbrechens eine erhöhte Gefahr darstellen. In Ansehung des gewichtigen gegenläufigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität ist daher auch die Unmöglichkeit, in Zukunft Dienstreisen nach Österreich zu machen oder über Österreich nach Deutschland zu reisen, als verhältnismäßig zu qualifizieren, zumal dem Beschwerdeführer auch nicht eine Erwerbsausübung schlechthin verunmöglicht wird. Zudem ist sein Arbeitgeber offenbar in Kenntnis von seiner Verhaftung (war die Einstellungszusage doch an das LG XXXX gerichtet) und wird er, wenn er tatsächlich Interesse an einer Wiedereinstellung hat, wie das vorgelegte Schreiben erklärt, gegebenenfalls auch ein anderes Aufgabengebiet für den Beschwerdeführer finden. In Ansehung des gewichtigen gegenläufigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität ist daher auch die Unmöglichkeit, in Zukunft Dienstreisen nach Österreich zu machen oder über Österreich nach Deutschland zu reisen, als verhältnismäßig zu qualifizieren, zumal dem Beschwerdeführer auch nicht eine Erwerbsausübung schlechthin verunmöglicht wird. Zudem ist sein Arbeitgeber offenbar in Kenntnis von seiner Verhaftung (war die Einstellungszusage doch an das LG römisch 40 gerichtet) und wird er, wenn er tatsächlich Interesse an einer Wiedereinstellung hat, wie das vorgelegte Schreiben erklärt, gegebenenfalls auch ein anderes Aufgabengebiet für den Beschwerdeführer finden. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren bzw. zukünftigen Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren bzw. zukünftigen Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben in engen Grenzen hält. In der Beschwerde wurde demgegenüber erklärt, dass sich das konkret verhängte Strafmaß von 12 Monaten im unteren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren befinde und dass die belangte Behörde die Milderungsgründe zu wenig berücksichtigt habe. Das Strafgericht befand die umfassende und reumütige geständige Verantwortung, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Insbesondere der Umstand, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, ist positiv zu werden. Letztlich ist im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht über das Ausmaß der Schuld des Beschwerdeführers, sondern über eine von ihm ausgehende Gefährdung zu urteilen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Der Beschwerdeführer war an einem professionell und grenzüberschreitend organisierten Suchtgifthandel beteiligt und sorgte persönlich dafür, dass große Mengen Kokains ihren Weg in die österreichische Republik fanden. Angesichts dieses Sachverhalts erscheint es angemessen davon auszugehen, dass es eines längeren Zeitraums bedarf, um in Zukunft eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung verneinen zu können. Sechs Jahre erscheinen angemessen und verhältnismäßig. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines schwerwiegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er zuletzt, ohne nennenswerte Anknüpfungspunkte in Österreich, unmittelbar nach seiner Einreise festgenommen wurde, was unweigerlich der Schluss nahelegt, dass er bereits mit dem vorgefassten Ziel, dem Suchtgifthandel nachzugehen, in das Bundesgebiet eingereist ist, besteht die reale Gefahr, dass er unmittelbar nach seiner Haftentlassung wieder im Bereich der Suchtgiftkriminalität aktiv werden könnte. Zudem ist der Beschwerdeführer bereits freiwillig ausgereist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. In der Beschwerde wurde zwar moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich im Rahmen einer Einvernahme ein persönliches Bild zu verschaffen, doch hatte der Beschwerdeführer selbst darauf verzichtet, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben: Der Beschwerdeführer nahm am 19.10.2020 die Verständigung der belangten Behörde entgegen, in welcher diese ihn informierte, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Er wurde ausdrücklich aufgefordert, zu seiner persönlichen Situation eine Stellungnahme abzugeben und wurde ihm die Möglichkeit gewährt, Gründe, die gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen würden, vorzubringen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Am 16.11.2020 wurde der belangten Behörde vom Verein Menschenrechte Österreich der Antrag auf eine freiwillige Rückkehr übermittelt; der Beschwerdeführer war daher durchaus in Kontakt mit einer Rechtsberatungsorganisation und wäre es ihm möglich gewesen, Unterstützung bei der Beantwortung des Schreibens zu erhalten. Dennoch verzichtete er auf eine Stellungnahme. Zudem wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, wie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks am Ergebnis etwas ändern hätte können: Soweit auf die Reue des Beschwerdeführers verwiesen wurde, ist es bei dem gerade aus der Strafhaft entlassenen Beschwerdeführer zu früh, um von einem Gesinnungswandel zu sprechen. Soweit behauptet wurde, dass für seine geplante berufliche Tätigkeit die Einreise bzw. Durchreise durch das Bundesgebiet notwendig sei, reicht dies nicht aus, um angesichts des von ihm begangenen Verbrechens seinem persönlichen Interesse ein besonderes Gewicht zu verleihen. Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen sowie zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme nie in Österreich gelebt hatte, blieben unbestritten. Der Umstand, dass ein Cousin des Beschwerdeführers, der ihn auch in der Justizanstalt besuchte, in Österreich lebt, vermag mangels besonderer Abhängigkeiten und der Möglichkeit von Besuchen des Cousins in Slowenien keinen maßgeblichen Einfluss auf die Interessenabwägung zu nehmen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241190.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.