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{'item': 'G312 2236730-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlG312 2236730-1 Spruch, G312 2236730-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 06.07.2020 bis 16.08.2020 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 06.07.2020 bis 16.08.2020 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen ist. Dagegen erhob der BF am XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , fristgerecht Beschwerde.Dagegen erhob der BF am römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid vom XXXX schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus, dies ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom römisch 40 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus, dies ist in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX , gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit römisch 40 , gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der BF die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragte der BF die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 10.02.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF steht seit 01.09.2002 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Überbrückungshilfe bzw. erweiterte Überbrückungshilfe in der Höhe von € 33,52 täglich. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der XXXX als öffentlich Bediensteter ab 01.09.1998 endete am 31.08.
  3. Danach stand der BF nur mehr in kurzfristigen Dienstverhältnissen am zweiten Arbeitsmarkt. Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Physiker im europäischen Wirtschaftsraum.Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der römisch 40 als öffentlich Bediensteter ab 01.09.1998 endete am 31.08.
  4. Danach stand der BF nur mehr in kurzfristigen Dienstverhältnissen am zweiten Arbeitsmarkt. Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Physiker im europäischen Wirtschaftsraum. 1.
  5. Der BF absolvierte in Deutschland das Studium der Physik. Er verfügt über Berufserfahrung als wissenschaftlicher Angestellter im Bereich Photonik; als Universitätsassistent im Bereich „Thermische Eigenschaften von Siliziummasken; das Schlichten von Pflastersteinen im SIP Betonwerk, sowie im Bereich WBI und Sozialmarkt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten, zur Erreichung des Arbeitsplatzes stehen im ein Privat-PKW zur Verfügung. 1.
  6. Dem BF wurde am XXXX eine Beschäftigung beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX zugewiesen.1.
  7. Dem BF wurde am römisch 40 eine Beschäftigung beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt römisch 40 zugewiesen. 1.
  8. Der BF hat beim Verantwortlichen des XXXX vorgesprochen und hätte den Dienstvertrag unterschreiben sollen, hat jedoch mehrere Stellen im Vertrag kritisiert und verlangt, dass diese daraus entfernt werden. Er erklärte, dass er nicht wolle, dass seine Kontaktdaten an potentielle Arbeitgeber am ersten Arbeitsmarkt zum Zwecke der Kontaktaufnahme weitergegeben werden. Dies wurde herausgestrichen. Dann wollte der BF den Vertrag nicht unterschreiben, da er keinen Coachingvertrag unterschreiben wolle – er berief sich dabei auf den Passus: „Die im Rahmen des Beschäftigungsprojektes erhobenen Daten aus persönlichen Gesprächen (Coaching) sowie die im Rahmen des Berichtswesens mit dem Auftraggeber erforderliche Datenübermittlung wird am 30.
  9. des, auf das Beschäftigungsjahr in der XXXX XXXX folgenden Kalenderjahres gelöscht.“ Nach einer Diskussion darüber verließ der BF nach 30 Minuten das Büro. 1.
  10. Der BF hat beim Verantwortlichen des römisch 40 vorgesprochen und hätte den Dienstvertrag unterschreiben sollen, hat jedoch mehrere Stellen im Vertrag kritisiert und verlangt, dass diese daraus entfernt werden. Er erklärte, dass er nicht wolle, dass seine Kontaktdaten an potentielle Arbeitgeber am ersten Arbeitsmarkt zum Zwecke der Kontaktaufnahme weitergegeben werden. Dies wurde herausgestrichen. Dann wollte der BF den Vertrag nicht unterschreiben, da er keinen Coachingvertrag unterschreiben wolle – er berief sich dabei auf den Passus: „Die im Rahmen des Beschäftigungsprojektes erhobenen Daten aus persönlichen Gesprächen (Coaching) sowie die im Rahmen des Berichtswesens mit dem Auftraggeber erforderliche Datenübermittlung wird am 30.
  11. des, auf das Beschäftigungsjahr in der römisch 40 römisch 40 folgenden Kalenderjahres gelöscht.“ Nach einer Diskussion darüber verließ der BF nach 30 Minuten das Büro. Das XXXX teilte der belangten Behörde mit, dass der BF das Arbeitsverhältnis nur abschließen wolle, weil das AMS daran interessiert ist. Er selbst sehe überhaupt keine Notwendigkeit bzw. Sinnhaftigkeit einer Arbeit nachzugehen. Daher sei eine Beschäftigung mit der Grundhaltung des BF nicht konzeptkonform. Das römisch 40 teilte der belangten Behörde mit, dass der BF das Arbeitsverhältnis nur abschließen wolle, weil das AMS daran interessiert ist. Er selbst sehe überhaupt keine Notwendigkeit bzw. Sinnhaftigkeit einer Arbeit nachzugehen. Daher sei eine Beschäftigung mit der Grundhaltung des BF nicht konzeptkonform. Der BF übermittelte im Weiteren mehrere Mails an die belangte Behörde mit der Aufforderung, für ihn einen neuen Termin zur Vertragsunterfertigung zu vereinbaren. Nachfolgend teilte der BF schriftlich (keine persönliche Aufnahme einer Niederschrift aufgrund der Corona Situation) mit, dass er nicht bereit sei am Beschäftigungsprojekt XXXX Sozialmarkt teilzunehmen, da ihm die Teilnahme aufgrund der schwierigen Verhandlungen mittlerweile nicht mehr zumutbar sei. Es sei das Vertrauensverhältnis verloren gegangen, welches jedoch Grundlage für ein Coaching sei. Die Vertragsinhalte nach AMS und dem XXXX seien unterschiedlich. Das gesamte Verhalten des Verantwortlichen ihm gegenüber habe das Vertrauensverhältnis zerstört, die Maßnahme mache keinen Sinn. Nachfolgend teilte der BF schriftlich (keine persönliche Aufnahme einer Niederschrift aufgrund der Corona Situation) mit, dass er nicht bereit sei am Beschäftigungsprojekt römisch 40 Sozialmarkt teilzunehmen, da ihm die Teilnahme aufgrund der schwierigen Verhandlungen mittlerweile nicht mehr zumutbar sei. Es sei das Vertrauensverhältnis verloren gegangen, welches jedoch Grundlage für ein Coaching sei. Die Vertragsinhalte nach AMS und dem römisch 40 seien unterschiedlich. Das gesamte Verhalten des Verantwortlichen ihm gegenüber habe das Vertrauensverhältnis zerstört, die Maßnahme mache keinen Sinn. 1.
  12. Der BF hat bis dato keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen.
  13. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der erweiterten Überbrückungshilfe zu Recht für die Zeit vom 06.07.2020 bis 16.08.2020 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG mangels Aufnahme einer Beschäftigung beim gemeinnützige Beschäftigungsprojekt WBI ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der erweiterten Überbrückungshilfe zu Recht für die Zeit vom 06.07.2020 bis 16.08.2020 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG mangels Aufnahme einer Beschäftigung beim gemeinnützige Beschäftigungsprojekt WBI ausgeschlossen hat. „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer„Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  16. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  17. die Anwartschaft erfüllt und
  18. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Als Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.Als Beschäftigung gilt gemäß Absatz 7, leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Unstrittig ist, dass dem BF am XXXX eine Beschäftigung beim Beschäftigungsprojekt Straußennest / Sozialmarkt beim XXXX ab XXXX zugewiesen wurde.Unstrittig ist, dass dem BF am römisch 40 eine Beschäftigung beim Beschäftigungsprojekt Straußennest / Sozialmarkt beim römisch 40 ab römisch 40 zugewiesen wurde. Unstrittig ist weiters, dass der BF der Aufnahme bei diesem Beschäftigungsprojekt zugestimmt hat und ein Termin zur Vertragsunterzeichnung vereinbart wurde. Der BF hat zur Vertragsunterfertigung bei XXXX am XXXX vorgesprochen, ein Einstieg in das Beschäftigungsprojekt hat jedoch aufgrund des Verhaltes des BF nicht stattgefunden, im Weiteren hat sich der BF schließlich dezidiert geweigert, an dem Projekt teilzunehmen.Unstrittig ist weiters, dass der BF der Aufnahme bei diesem Beschäftigungsprojekt zugestimmt hat und ein Termin zur Vertragsunterzeichnung vereinbart wurde. Der BF hat zur Vertragsunterfertigung bei römisch 40 am römisch 40 vorgesprochen, ein Einstieg in das Beschäftigungsprojekt hat jedoch aufgrund des Verhaltes des BF nicht stattgefunden, im Weiteren hat sich der BF schließlich dezidiert geweigert, an dem Projekt teilzunehmen. Die belangte Behörde begründete im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen, dass der BF zuletzt bis 31.08.2002 als öffentlich Bediensteter bei der XXXX beschäftigt gewesen sei und seitdem im Bezug von Überbrückungshilfe bzw. erweiterter Überbrückungshilfe stehe. Der Leistungsbezug sei lediglich durch Dienstverhältnisse am zweiten Arbeitsmarkt – vom 13.08.2008 bis 24.02.2009 beim gemeinnützigen Personalbereitstellungsunternehmen XXXX und vom 18.02.2013 bis 22.04.2013 sowie vom 14.05.2014 bis 17.07.2014 beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX unterbrochen worden. Am 14.05.2020 sei neuerlich versucht worden, den BF in den Arbeitsmarkt zu integrieren und wurde er erneut dem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX – Projekt Straußennest & Sozialmarkt – zugewiesen. Der BF verfüge über keine gesundheitlichen Einschränkungen und sei die Stelle zur Reintegration in den Arbeitsmarkt zumutbar. Der BF sei nicht einverstanden gewesen und habe mit seinem Verhalten die Arbeitsaufnahme zuerst verzögert und schließlich vereitelt. Das Vorbringen des BF sei nicht nachvollziehbar, da es mittlerweile gesetzlich geregelt sei, dass auch gemeinnützige Beschäftigungsprojekte eine zumutbare Beschäftigung iSd AlVG darstellen. Die vom BF zitierte Entscheidung lag vor der gesetzlichen Regelung. Die belangte Behörde begründete im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen, dass der BF zuletzt bis 31.08.2002 als öffentlich Bediensteter bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei und seitdem im Bezug von Überbrückungshilfe bzw. erweiterter Überbrückungshilfe stehe. Der Leistungsbezug sei lediglich durch Dienstverhältnisse am zweiten Arbeitsmarkt – vom 13.08.2008 bis 24.02.2009 beim gemeinnützigen Personalbereitstellungsunternehmen römisch 40 und vom 18.02.2013 bis 22.04.2013 sowie vom 14.05.2014 bis 17.07.2014 beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt römisch 40 unterbrochen worden. Am 14.05.2020 sei neuerlich versucht worden, den BF in den Arbeitsmarkt zu integrieren und wurde er erneut dem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt römisch 40 – Projekt Straußennest & Sozialmarkt – zugewiesen. Der BF verfüge über keine gesundheitlichen Einschränkungen und sei die Stelle zur Reintegration in den Arbeitsmarkt zumutbar. Der BF sei nicht einverstanden gewesen und habe mit seinem Verhalten die Arbeitsaufnahme zuerst verzögert und schließlich vereitelt. Das Vorbringen des BF sei nicht nachvollziehbar, da es mittlerweile gesetzlich geregelt sei, dass auch gemeinnützige Beschäftigungsprojekte eine zumutbare Beschäftigung iSd AlVG darstellen. Die vom BF zitierte Entscheidung lag vor der gesetzlichen Regelung. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass auf seine Einwendungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs überhaupt nicht eingegangen worden sei. Es werde die Aufhebung der Bezugssperre beantragt und auf die Entscheidung des VwGH 2006/08/0252 verwiesen, wonach es unzulässig sei, eine Schulungs- Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme rechtlich als Arbeitsverhältnis zu jener Einrichtung zu gestalten, welche die Maßnahme durchzuführen hat. Zudem sei es für ihn nicht zumutbar, da das Vertrauensverhältnis aufgrund des Verhaltens des XXXX vom XXXX zerstört worden sei, wodurch kein Coaching erfolgen könne, da Vertrauen dafür erforderlich sei. Zum anderen sei es laut VwGH unzumutbar, eine Maßnahme ins Kleide einer Beschäftigung zu hüllen. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass auf seine Einwendungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs überhaupt nicht eingegangen worden sei. Es werde die Aufhebung der Bezugssperre beantragt und auf die Entscheidung des VwGH 2006/08/0252 verwiesen, wonach es unzulässig sei, eine Schulungs- Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme rechtlich als Arbeitsverhältnis zu jener Einrichtung zu gestalten, welche die Maßnahme durchzuführen hat. Zudem sei es für ihn nicht zumutbar, da das Vertrauensverhältnis aufgrund des Verhaltens des römisch 40 vom römisch 40 zerstört worden sei, wodurch kein Coaching erfolgen könne, da Vertrauen dafür erforderlich sei. Zum anderen sei es laut VwGH unzumutbar, eine Maßnahme ins Kleide einer Beschäftigung zu hüllen. Dem BF ist jedoch zu entgegnen, dass hier keine Maßnahme im Kleide einer Beschäftigung vorliegt, sondern um eine Beschäftigung im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes handelt, was dem BF auch bereits bekannt ist, da er bei XXXX bereits einmal eine Beschäftigung ausgeübt hat.Dem BF ist jedoch zu entgegnen, dass hier keine Maßnahme im Kleide einer Beschäftigung vorliegt, sondern um eine Beschäftigung im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes handelt, was dem BF auch bereits bekannt ist, da er bei römisch 40 bereits einmal eine Beschäftigung ausgeübt hat. Zudem ist – wie auch die belangte Behörde zurecht ausgeführt hat – eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes gemäß § 9 Abs. 7 AlVG jedenfalls zumutbar, sofern alle anderen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind. Dies wurde mittlerweile gesetzlich im § 9 Abs. 7 AlVG geregelt:Zudem ist – wie auch die belangte Behörde zurecht ausgeführt hat – eine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG jedenfalls zumutbar, sofern alle anderen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind. Dies wurde mittlerweile gesetzlich im Paragraph 9, Absatz 7, AlVG geregelt: Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Zu § 9 Abs. 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR
  19. GP, 9) unter anderem aus:Zu Paragraph 9, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR
  20. GP, 9) unter anderem aus: "Abs. 7 enthält die Klarstellung, dass auch Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - zumutbar sind. Sozialökonomische Betriebe dienen der Förderung der Beschäftigung von arbeitslosen und schwer vermittelbaren Personen in Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben von gemeinnützigen Trägern. Sie stellen marktnahe, befristete Arbeitsplätze (so genannte 'Transitarbeitsplätze') zur Verfügung und haben den Auftrag, vor allem Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzungen in den regulären Arbeitsmarkt sind. Im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes werden Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen geboten sowie die Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt durch Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und durch Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitet." (VwGH vom 25.6.2014, 2011/08/0075) Vorgesehen war ein Einsatz des BF beim Straußennest und dem Sozialmarkt. Diese Beschäftigung umfasst die Beaufsichtigung der Kinder unter Anleitung einer Kindergärtnerin, das Herstellen von Spielutensilien, das Mitwirken bei der Öffentlichkeitsarbeit, das Führen des Gäste- und Kassabuches, selbständiges Recherchieren aktuell freier Stellen, permanente Bewerbungstätigkeit (mit Unterstützung einer Sozialpädagogin). Im Sozialmarkt ist der Verkauf von Lebensmitteln ein wesentlicher Bestandteil. „Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.„Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  21. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  22. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  23. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  24. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  25. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  26. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163). In § 10 AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  27. September 2011, Zl. 2008/08/0085, und vom
  28. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0264).In Paragraph 10, AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  29. September 2011, Zl. 2008/08/0085, und vom
  30. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0264). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  31. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  32. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass ihm von XXXX ein befristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten worden ist, also eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vorlag.Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass ihm von römisch 40 ein befristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten worden ist, also eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vorlag. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz normiert – wie oben dargestellt - ausdrücklich, dass eine Beschäftigung im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist. Wenn der BF nun weiters anführt, dass aufgrund der schwierigen Verhandlungen mit XXXX das Vertrauensverhältnis zerstört sei, welches jedoch für ein Coaching unbedingt erforderlich sei, ist ihm zu entgegnen, dass kein Coaching mit dem BF durchgeführt worden wäre, sondern Gespräche mit einer Arbeitspsychologin zur Unterstützung erfolgt wären. Wenn der BF nun weiters anführt, dass aufgrund der schwierigen Verhandlungen mit römisch 40 das Vertrauensverhältnis zerstört sei, welches jedoch für ein Coaching unbedingt erforderlich sei, ist ihm zu entgegnen, dass kein Coaching mit dem BF durchgeführt worden wäre, sondern Gespräche mit einer Arbeitspsychologin zur Unterstützung erfolgt wären. Dies alles ist dem BF auch bekannt, er hat bereits einmal - zwei Jahre zuvor - eine Beschäftigung beim XXXX ausgeübt, dies erklärte er selbst in der mündlichen Verhandlung. Es war ihm daher auch bewusst, dass er diese Gespräche mit der Arbeitspsychologin nicht verpflichtend wahrnehmen muss, sondern dies lediglich als Unterstützung bereitgestellt ist.Dies alles ist dem BF auch bekannt, er hat bereits einmal - zwei Jahre zuvor - eine Beschäftigung beim römisch 40 ausgeübt, dies erklärte er selbst in der mündlichen Verhandlung. Es war ihm daher auch bewusst, dass er diese Gespräche mit der Arbeitspsychologin nicht verpflichtend wahrnehmen muss, sondern dies lediglich als Unterstützung bereitgestellt ist. Zu seinem Vorbringen, ihm wäre das Lesen des Dienstvertrages verwährt worden, ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen seinen anderen eigenen Angaben widerspricht. So brachte er selbst vor - und ist dies auch aus dem Akt ersichtlich - dass er Teile aus dem Vertrag herausstreichen ließ und schließlich die Datenschutzerklärung nicht unterschreiben wollte. Die zugewiesene Beschäftigung im Rahmen des gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes entspricht den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien. Die vorliegende Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.Die zugewiesene Beschäftigung im Rahmen des gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes entspricht den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien. Die vorliegende Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zum Ganzen VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche zum Ganzen VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0065). Aus den dargelegten Gründen war das Verhalten des BF geeignet, die Arbeitsaufnahme beim gemeinnützigen Beschäftigungsverhältnis zu vereiteln, im Weiteren weigerte er sich ausdrücklich bei dem Projekt einzusteigen. Ihm musste somit bewusst sein, dass sein Verhalten geeignet ist, die Arbeitsaufnahme im gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX zu verhindert, wodurch bedingter Vorsatz jedenfalls vorliegt.Aus den dargelegten Gründen war das Verhalten des BF geeignet, die Arbeitsaufnahme beim gemeinnützigen Beschäftigungsverhältnis zu vereiteln, im Weiteren weigerte er sich ausdrücklich bei dem Projekt einzusteigen. Ihm musste somit bewusst sein, dass sein Verhalten geeignet ist, die Arbeitsaufnahme im gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt römisch 40 zu verhindert, wodurch bedingter Vorsatz jedenfalls vorliegt. Ein solches Verhalten einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Bewerbungsgesprächen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit offenkundig in Kauf genommen, dass in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264). Aus den ins Treffen geführten Gründen wäre nur eine Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG in Betracht gekommen. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Bestimmung kann u.a. dann vorliegen, wenn dem Arbeitslosen sein - wenn auch in Bezug auf die Weigerung bzw. Vereitelung vorsätzliches - Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. etwa VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231), solche berücksichtigungswürdigen Gründe liegen verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor.Ein solches Verhalten einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Bewerbungsgesprächen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit offenkundig in Kauf genommen, dass in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264). Aus den ins Treffen geführten Gründen wäre nur eine Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in Betracht gekommen. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Bestimmung kann u.a. dann vorliegen, wenn dem Arbeitslosen sein - wenn auch in Bezug auf die Weigerung bzw. Vereitelung vorsätzliches - Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche etwa VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231), solche berücksichtigungswürdigen Gründe liegen verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2236730.1.00

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