G erteilt und gegen ihn
G und § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wird.A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid (dessen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. unverändert bleiben) im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), der seit vielen Jahren in Österreich lebt, wurde hier seit XXXX insgesamt 15 Mal strafgerichtlich verurteilt. XXXX wurde gegen ihn wegen Vermögensdelikten eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollzug zunächst
Der BF wurde daraufhin aus der Haft entlassen und begann eine stationäre Therapie. Das aufgrund seiner Straffälligkeit eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.11.2016 eingestellt und ihm die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für den Fall eines neuerlichen einschlägigen Rückfalls angedroht.Der Beschwerdeführer (BF), der seit vielen Jahren in Österreich lebt, wurde hier seit römisch 40 insgesamt 15 Mal strafgerichtlich verurteilt. römisch 40 wurde gegen ihn wegen Vermögensdelikten eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollzug zunächst
Paragraph 39, SMG aufgeschoben wurde. Der BF wurde daraufhin aus der Haft entlassen und begann eine stationäre Therapie. Das aufgrund seiner Straffälligkeit eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.11.2016 eingestellt und ihm die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für den Fall eines neuerlichen einschlägigen Rückfalls angedroht. Der BF beging hierauf im Bundesgebiet weitere Straftaten, brach die Therapie ab und flüchtete schließlich nach Bosnien und Herzegowina. Am XXXX .2017 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Slowenien verhaftet und am XXXX .2017 den österreichischen Behörden übergeben. Mit einem seit XXXX rechtskräftigen Urteil wurde er zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, die er aktuell in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Der BF beging hierauf im Bundesgebiet weitere Straftaten, brach die Therapie ab und flüchtete schließlich nach Bosnien und Herzegowina. Am römisch 40 .2017 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Slowenien verhaftet und am römisch 40 .2017 den österreichischen Behörden übergeben. Mit einem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil wurde er zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, die er aktuell in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Mit den Schreiben des BFA vom 07.06.2017, 18.12.2017 und 14.04.2018 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich dazu zu äußern und konkrete Fragen zu beantworten. Er kam diesen Aufforderungen jeweils nach. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach „Bosnien“ (gemeint offenbar: Bosnien und Herzegowina) zulässig sei (Spruchpunkt II.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.),
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Diese Entscheidung wurde insbesondere mit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Entgegen seinem Vorbringen habe er keinen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern und komme auch nicht für deren Unterhalt auf. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung hintanzuhalten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach „Bosnien“ (gemeint offenbar: Bosnien und Herzegowina) zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Diese Entscheidung wurde insbesondere mit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Entgegen seinem Vorbringen habe er keinen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern und komme auch nicht für deren Unterhalt auf. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung hintanzuhalten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung sowie das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht habe, wo auch seine Mutter, seine Schwestern und seine drei minderjährigen Kinder lebten. Ein fünfjähriges Einreiseverbot verletze Art 8 EMRK. Das BFA habe sich nicht mit dem forensischen neuropsychiatrischen Gutachten auseinandergesetzt, wonach bei ihm eine behandlungsbedürftige Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Drogenentwöhnung werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. In Bosnien und Herzegowina sei die medizinische Versorgung nicht kostenlos; durch das Einreiseverbot werde dem BF die Möglichkeit genommen, eine medizinische Versorgung in der EU bzw. im Schengenraum in Anspruch zu nehmen. Das Verhalten des BF, der vorhabe, während der Haft eine Ausbildung zum Koch zu absolvieren, spreche für eine positive Zukunftsprognose. Seine sofortige Ausreise sei nicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung sowie das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht habe, wo auch seine Mutter, seine Schwestern und seine drei minderjährigen Kinder lebten. Ein fünfjähriges Einreiseverbot verletze Artikel 8, EMRK. Das BFA habe sich nicht mit dem forensischen neuropsychiatrischen Gutachten auseinandergesetzt, wonach bei ihm eine behandlungsbedürftige Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Drogenentwöhnung werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. In Bosnien und Herzegowina sei die medizinische Versorgung nicht kostenlos; durch das Einreiseverbot werde dem BF die Möglichkeit genommen, eine medizinische Versorgung in der EU bzw. im Schengenraum in Anspruch zu nehmen. Das Verhalten des BF, der vorhabe, während der Haft eine Ausbildung zum Koch zu absolvieren, spreche für eine positive Zukunftsprognose. Seine sofortige Ausreise sei nicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der BF übermittelte dem BVwG in der Folge auftragsgemäß ergänzende Unterlagen. Am 16.02.2021 langte beim BVwG die Vollmacht, die der BF am 11.02.2021 der BBU GmbH erteilt hatte, ein. An der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.03.2021 nahmen der BF und seine Rechtsvertreterin (per Videokonferenz mit der Justizanstalt Suben) teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Eingabe vom 22.03.2021 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Feststellungen: Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er kam in XXXX in der heutigen Föderation Bosnien und Herzegowina zur Welt, wo er aufwuchs und mehrere Jahre lang die Schule besuchte. Er spricht Deutsch und Bosnisch. XXXX übersiedelte er zu seinen damals bereits in Österreich lebenden Eltern, setzte hier den Schulbesuch fort und begann nach der Pflichtschule eine Lehre, die er ohne Lehrabschlussprüfung abbrach. Danach arbeitete er immer wieder als Saisonier bzw. als XXXX , unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie des Strafvollzugs. Zuletzt war er von XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt und bezog von XXXX . bis XXXX bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er kam in römisch 40 in der heutigen Föderation Bosnien und Herzegowina zur Welt, wo er aufwuchs und mehrere Jahre lang die Schule besuchte. Er spricht Deutsch und Bosnisch. römisch 40 übersiedelte er zu seinen damals bereits in Österreich lebenden Eltern, setzte hier den Schulbesuch fort und begann nach der Pflichtschule eine Lehre, die er ohne Lehrabschlussprüfung abbrach. Danach arbeitete er immer wieder als Saisonier bzw. als römisch 40 , unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie des Strafvollzugs. Zuletzt war er von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter beschäftigt und bezog von römisch 40 . bis römisch 40 bedarfsorientierte Mindestsicherung. XXXX kam der Vater des BF bei einem Autounfall ums Leben. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor in Österreich. Entferntere Verwandte des BF (Onkel, Cousins) leben in Bosnien und Herzegowina. römisch 40 kam der Vater des BF bei einem Autounfall ums Leben. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor in Österreich. Entferntere Verwandte des BF (Onkel, Cousins) leben in Bosnien und Herzegowina. Dem BF wurden ab XXXX immer wieder Aufenthaltstitel erteilt. Jedenfalls von XXXX bis XXXX hatte er eine Niederlassungsbewilligung. Mit Gültigkeit ab XXXX wurde ihm eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX . Eine weitere Verlängerung erfolgte nicht, weil kein Verlängerungsantrag mehr gestellt wurde. Der BF hat einen bosnisch-herzegowinischen Reisepass, der von XXXX bis XXXX gültig ist.Dem BF wurden ab römisch 40 immer wieder Aufenthaltstitel erteilt. Jedenfalls von römisch 40 bis römisch 40 hatte er eine Niederlassungsbewilligung. Mit Gültigkeit ab römisch 40 wurde ihm eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeitsdauer von römisch 40 bis römisch 40 . Eine weitere Verlängerung erfolgte nicht, weil kein Verlängerungsantrag mehr gestellt wurde. Der BF hat einen bosnisch-herzegowinischen Reisepass, der von römisch 40 bis römisch 40 gültig ist. Der BF ist ledig und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Der seit XXXX beendeten Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX (geb. XXXX ) entstammen die am XXXX geborene XXXX und der am XXXX geborene XXXX , die beide serbische Staatsangehörige sind. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter in XXXX und haben Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Sie stehen in regelmäßigem persönlichen Kontakt zur Mutter und Schwester des BF; der BF selbst hat seit XXXX keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihnen. Er telefoniert immer wieder mit ihnen, wenn sie seine Mutter besuchen. Der BF ist ledig und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Der seit römisch 40 beendeten Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (geb. römisch 40 ) entstammen die am römisch 40 geborene römisch 40 und der am römisch 40 geborene römisch 40 , die beide serbische Staatsangehörige sind. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter in römisch 40 und haben Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Sie stehen in regelmäßigem persönlichen Kontakt zur Mutter und Schwester des BF; der BF selbst hat seit römisch 40 keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihnen. Er telefoniert immer wieder mit ihnen, wenn sie seine Mutter besuchen. Der seit XXXX beendeten Beziehung des BF mit XXXX entstammt der am XXXX geborene XXXX , der Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist und einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hat. Nach dem Tod von XXXX am XXXX wurde die Obsorge für XXXX und seine XXXX geborene Halbschwester (deren Vater nicht der BF ist) dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Mittlerweile sind beide Kinder gemeinsam bei einer Pflegefamilie in XXXX untergebracht; eine Trennung der Geschwister wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger nicht befürwortet. Nach dem Ende der Beziehung zu XXXX hatte der BF nur noch selten Kontakt zu XXXX ; regelmäßige Kontakte kamen nicht zustande. Er erkundigt sich regelmäßig telefonisch bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach XXXX und möchte, sobald er nach dem Strafvollzug wieder in geordneten Verhältnissen lebt, mit ihm zusammenwohnen und die Obsorge übernehmen. Der seit römisch 40 beendeten Beziehung des BF mit römisch 40 entstammt der am römisch 40 geborene römisch 40 , der Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist und einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hat. Nach dem Tod von römisch 40 am römisch 40 wurde die Obsorge für römisch 40 und seine römisch 40 geborene Halbschwester (deren Vater nicht der BF ist) dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Mittlerweile sind beide Kinder gemeinsam bei einer Pflegefamilie in römisch 40 untergebracht; eine Trennung der Geschwister wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger nicht befürwortet. Nach dem Ende der Beziehung zu römisch 40 hatte der BF nur noch selten Kontakt zu römisch 40 ; regelmäßige Kontakte kamen nicht zustande. Er erkundigt sich regelmäßig telefonisch bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach römisch 40 und möchte, sobald er nach dem Strafvollzug wieder in geordneten Verhältnissen lebt, mit ihm zusammenwohnen und die Obsorge übernehmen. Der BF wurde in Österreich 15 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (davon drei Mal wegen Jugendstraftaten), wobei drei Mal eine Zusatzstrafe iSd §§ 31, 40 StGB verhängt und ein Mal von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Erstmals wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen Einbruchsdiebstahls (§§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB) zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Es folgten Verurteilungen zu einer Geldstrafe wegen Diebstahls (§ 127 StGB) und (unter Bedachtnahme darauf) zu einer einmonatigen, bedingt nachgesehenen Zusatz-Freiheitsstrafe wegen versuchter Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB), die XXXX endgültig nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Vermögens-, Gewalt- und Urkundendelikten (§§ 142 Abs 1, 229 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach dem Vollzug des fünfmonatigen, unbedingten Strafteils bis XXXX wurde der bedingt nachgesehene Strafteil XXXX endgültig nachgesehen. Es folgte die Verhängung einer Geldstrafe wegen Betrugs (§ 146 StGB). Im XXXX wurde der BF wegen Vermögensdelikten (§§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, die er bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX verbüßte. Im XXXX wurde unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung wegen §§ 127, 129 Abs 1, 229 Abs 1 StGB keine Zusatzstrafe verhängt. Im XXXX wurde der BF wegen Diebstahlsdelikten (§§ 127, 129 Z 1, 127, 15 Abs 1, 12 dritter Fall StGB) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis Ende XXXX vollzogen wurde. In den Jahren XXXX und XXXX wurden gegen den BF wegen Einbruchsdiebstählen eine achtmonatige Freiheitstrafe, eine zweimonatige Zusatzstrafe sowie eine weitere zweimonatige Zusatzstrafe ausgesprochen, die bis XXXX gesammelt vollzogen wurden. XXXX folgte eine neunmonatige Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstählen (Vollzugsdatum XXXX ). Im XXXX wurde der BF wegen Aggressionsdelikten (§§ 15, 105 Abs 1 und 83 Abs 2 StGB) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die von XXXX bis XXXX vollzogen wurde. Der BF wurde in Österreich 15 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (davon drei Mal wegen Jugendstraftaten), wobei drei Mal eine Zusatzstrafe iSd Paragraphen 31, 40, StGB verhängt und ein Mal von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Erstmals wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Einbruchsdiebstahls (Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB) zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Es folgten Verurteilungen zu einer Geldstrafe wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und (unter Bedachtnahme darauf) zu einer einmonatigen, bedingt nachgesehenen Zusatz-Freiheitsstrafe wegen versuchter Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB), die römisch 40 endgültig nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Vermögens-, Gewalt- und Urkundendelikten (Paragraphen 142, Absatz eins, 229, Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2, 105 Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach dem Vollzug des fünfmonatigen, unbedingten Strafteils bis römisch 40 wurde der bedingt nachgesehene Strafteil römisch 40 endgültig nachgesehen. Es folgte die Verhängung einer Geldstrafe wegen Betrugs (Paragraph 146, StGB). Im römisch 40 wurde der BF wegen Vermögensdelikten (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, die er bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 verbüßte. Im römisch 40 wurde unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 229, Absatz eins, StGB keine Zusatzstrafe verhängt. Im römisch 40 wurde der BF wegen Diebstahlsdelikten (Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 127, 15, Absatz eins, 12, dritter Fall StGB) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis Ende römisch 40 vollzogen wurde. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 wurden gegen den BF wegen Einbruchsdiebstählen eine achtmonatige Freiheitstrafe, eine zweimonatige Zusatzstrafe sowie eine weitere zweimonatige Zusatzstrafe ausgesprochen, die bis römisch 40 gesammelt vollzogen wurden. römisch 40 folgte eine neunmonatige Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstählen (Vollzugsdatum römisch 40 ). Im römisch 40 wurde der BF wegen Aggressionsdelikten (Paragraphen 15, 105, Absatz eins und 83 Absatz 2, StGB) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die von römisch 40 bis römisch 40 vollzogen wurde. Danach wurde der BF dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 1 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in elf Angriffen im Zeitraum XXXX bis XXXX Bargeld von fast EUR 21.000 durch Einbrüche in Firmenobjekte und durch Aufbrechen von Behältnissen gestohlen hatte, wobei es in einem Fall (unfreiwillig) beim Versuch blieb. Bei einem der Einbrüche hatte er sich auch mit Bereicherungsvorsatz eine Bankomatkarte verschafft. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der teilweise Versuch als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen (neben der Faktenhäufung und dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen) das einschlägig belastete Vorleben, der rasche Rückfall und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB, wobei spezialpräventiv besonders berücksichtigt wurde, dass der BF die abgeurteilten Taten ungeachtet der ihm im XXXX zugestellten Aufforderung zum Antritt der im XXXX verhängten Freiheitsstrafe begangen hatte. Danach wurde der BF dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in elf Angriffen im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Bargeld von fast EUR 21.000 durch Einbrüche in Firmenobjekte und durch Aufbrechen von Behältnissen gestohlen hatte, wobei es in einem Fall (unfreiwillig) beim Versuch blieb. Bei einem der Einbrüche hatte er sich auch mit Bereicherungsvorsatz eine Bankomatkarte verschafft. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der teilweise Versuch als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen (neben der Faktenhäufung und dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen) das einschlägig belastete Vorleben, der rasche Rückfall und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB, wobei spezialpräventiv besonders berücksichtigt wurde, dass der BF die abgeurteilten Taten ungeachtet der ihm im römisch 40 zugestellten Aufforderung zum Antritt der im römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe begangen hatte. Da der BF ab XXXX immer wieder Suchtgift (Kokain und Speed, ab und zu auch Cannabis) konsumiert hatte und dadurch in eine psychische (aber keine körperliche) Abhängigkeit von psychotropen Substanzen geraten war, deren Einfluss Eigentumsdelinquenz begünstigte, wurde der Vollzug des noch offenen Strafteils mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX
Ein zuvor eingeholtes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass bei ihm eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer beträchtlichen Ich- und Willensschwäche sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und den Konsum psychotroper Substanzen bestanden und dass eine Entwöhnungsbehandlung (mindestens sechsmonatiger stationärer Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung) nicht von vornherein aussichtslos sei. Da der BF ab römisch 40 immer wieder Suchtgift (Kokain und Speed, ab und zu auch Cannabis) konsumiert hatte und dadurch in eine psychische (aber keine körperliche) Abhängigkeit von psychotropen Substanzen geraten war, deren Einfluss Eigentumsdelinquenz begünstigte, wurde der Vollzug des noch offenen Strafteils mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 39, SMG für die Dauer eines Jahres aufgeschoben. Ein zuvor eingeholtes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass bei ihm eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer beträchtlichen Ich- und Willensschwäche sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und den Konsum psychotroper Substanzen bestanden und dass eine Entwöhnungsbehandlung (mindestens sechsmonatiger stationärer Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung) nicht von vornherein aussichtslos sei. Der BF wurde daraufhin am XXXX aus der Haft entlassen und trat am XXXX eine stationäre Therapie in einer Einrichtung zur Drogenentwöhnung an, die er jedoch schon am XXXX abbrach. Zuvor hatte er in der Nacht zum XXXX während eines Haftausgangs zum Einbruchsdiebstahl eines anderen durch Aufpasserdienste und zu einem weiteren Einbruchsdiebstahl in der Nacht zum XXXX durch den Hinweis auf das Tatobjekt beigetragen. Während des Strafaufschubs nach § 39 SMG beging er im Zeitraum XXXX bis XXXX (teilweise allein, teilweise gemeinsam mit einem Mittäter) in gewerbsmäßiger Absicht in 39 Angriffen Einbruchsdiebstähle, bei denen er Sachen in einem insgesamt EUR 5.000 übersteigendem Wert (Bargeld, Elektrogeräte und andere Wertgegenstände) erbeutete. Nach der Verhaftung des Mittäters im XXXX begab sich der BF nach Bosnien und Herzegowina, um sich der drohenden Strafverfolgung zu entziehen. Er blieb ca. vier Monate lang dort. Während dieser Zeit wohnte er bei Verwandten und arbeitete im Lokal seines Onkels. Der BF wurde daraufhin am römisch 40 aus der Haft entlassen und trat am römisch 40 eine stationäre Therapie in einer Einrichtung zur Drogenentwöhnung an, die er jedoch schon am römisch 40 abbrach. Zuvor hatte er in der Nacht zum römisch 40 während eines Haftausgangs zum Einbruchsdiebstahl eines anderen durch Aufpasserdienste und zu einem weiteren Einbruchsdiebstahl in der Nacht zum römisch 40 durch den Hinweis auf das Tatobjekt beigetragen. Während des Strafaufschubs nach Paragraph 39, SMG beging er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (teilweise allein, teilweise gemeinsam mit einem Mittäter) in gewerbsmäßiger Absicht in 39 Angriffen Einbruchsdiebstähle, bei denen er Sachen in einem insgesamt EUR 5.000 übersteigendem Wert (Bargeld, Elektrogeräte und andere Wertgegenstände) erbeutete. Nach der Verhaftung des Mittäters im römisch 40 begab sich der BF nach Bosnien und Herzegowina, um sich der drohenden Strafverfolgung zu entziehen. Er blieb ca. vier Monate lang dort. Während dieser Zeit wohnte er bei Verwandten und arbeitete im Lokal seines Onkels. Am XXXX wurde der BF aufgrund eines Europäischen Haftbefehls beim Grenzübertritt von Kroatien nach Slowenien verhaftet und am XXXX den österreichischen Behörden übergeben. Seither ist er durchgehend in (Untersuchungs- bzw. Straf-) Haft. Aufgrund der zwischen XXXX und XXXX begangenen Einbruchsdiebstähle wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2. 130 Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 Abs 1 StGB) zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die umfassende und reumütig geständige Verantwortung, der teilweise Versuch (bei dem es bei 12 Angriffen geblieben war) und der teilweise untergeordnete Tatbeitrag als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich die Faktenmehrheit, die Mehrfachqualifikation, neun einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während eines Haftausgangs bzw. eines Strafaufschubs aus. Am römisch 40 wurde der BF aufgrund eines Europäischen Haftbefehls beim Grenzübertritt von Kroatien nach Slowenien verhaftet und am römisch 40 den österreichischen Behörden übergeben. Seither ist er durchgehend in (Untersuchungs- bzw. Straf-) Haft. Aufgrund der zwischen römisch 40 und römisch 40 begangenen Einbruchsdiebstähle wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 Absatz eins, StGB) zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die umfassende und reumütig geständige Verantwortung, der teilweise Versuch (bei dem es bei 12 Angriffen geblieben war) und der teilweise untergeordnete Tatbeitrag als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich die Faktenmehrheit, die Mehrfachqualifikation, neun einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während eines Haftausgangs bzw. eines Strafaufschubs aus. Der BF verbüßte die beiden zuletzt verhängten Freiheitsstrafen zunächst in der Justizanstalt XXXX und seit XXXX in der Justizanstalt XXXX . Nach dem Widerruf des XXXX gewährten Strafaufschubs ist das urteilsmäßige Strafende im XXXX . Seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe wurde abgelehnt. Im Zeitraum XXXX bis XXXX absolvierte er die in der Justizanstalt angebotenen Suchttherapien. Der BF verbüßte die beiden zuletzt verhängten Freiheitsstrafen zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Nach dem Widerruf des römisch 40 gewährten Strafaufschubs ist das urteilsmäßige Strafende im römisch 40 . Seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe wurde abgelehnt. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er die in der Justizanstalt angebotenen Suchttherapien. Der BF ist (abgesehen von einer medikamentös behandelten Diabeteserkrankung) gesund und arbeitsfähig. Er absolvierte in der Justizanstalt XXXX , wo er seit kurzem als Freigänger angehalten wird, eine XXXX , wobei er die noch fehlende Abschlussprüfung sobald wie möglich ablegen möchte. Nach der Haftentlassung hat er eine Wohnmöglichkeit bei seiner Schwester in XXXX und einen Arbeitsplatz bei einem Gastronomiebetrieb in Aussicht. Er hat eine Rücklage von ca. EUR 4.000 auf seinem Haftkonto, besitzt aber keine anderen wesentlichen Vermögenswerte und hat Schulden von ca. EUR 20.000, auf die er derzeit haftbedingt keine Rückzahlungen leistet. Der BF ist (abgesehen von einer medikamentös behandelten Diabeteserkrankung) gesund und arbeitsfähig. Er absolvierte in der Justizanstalt römisch 40 , wo er seit kurzem als Freigänger angehalten wird, eine römisch 40 , wobei er die noch fehlende Abschlussprüfung sobald wie möglich ablegen möchte. Nach der Haftentlassung hat er eine Wohnmöglichkeit bei seiner Schwester in römisch 40 und einen Arbeitsplatz bei einem Gastronomiebetrieb in Aussicht. Er hat eine Rücklage von ca. EUR 4.000 auf seinem Haftkonto, besitzt aber keine anderen wesentlichen Vermögenswerte und hat Schulden von ca. EUR 20.000, auf die er derzeit haftbedingt keine Rückzahlungen leistet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF vor dem BFA und vor dem BVwG sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie Strafregister, auf den Sozialversicherungsdaten und den Strafurteilen. Die Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum), seiner Staatsangehörigkeit und seinem Geburtsort basieren auf seinem Reisepass (von dem dem BVwG eine Datenblattkopie vorliegt). Der Schulbesuch des BF in Bosnien und Herzegowina sowie in Österreich wird anhand seiner Angaben dazu festgestellt. Die abgebrochene Lehrausbildung ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug. Die festgestellten Sprachkenntnisse basieren auf der Erkennungsdienstlichen Evidenz. Aufgrund der Herkunft des BF und des Umstands, dass er XXXX mehrere Monate lang in Bosnien und Herzegowina lebte und arbeitete, ist von entsprechenden Kenntnissen der bosnischen Sprache auszugehen. Deutschkenntnisse sind aufgrund des langen Inlandsaufenthalts plausibel und wurden vom BF bei der Beschwerdeverhandlung, der kein Dolmetsch beigezogen wurde, unter Beweis gestellt. Die Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum), seiner Staatsangehörigkeit und seinem Geburtsort basieren auf seinem Reisepass (von dem dem BVwG eine Datenblattkopie vorliegt). Der Schulbesuch des BF in Bosnien und Herzegowina sowie in Österreich wird anhand seiner Angaben dazu festgestellt. Die abgebrochene Lehrausbildung ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug. Die festgestellten Sprachkenntnisse basieren auf der Erkennungsdienstlichen Evidenz. Aufgrund der Herkunft des BF und des Umstands, dass er römisch 40 mehrere Monate lang in Bosnien und Herzegowina lebte und arbeitete, ist von entsprechenden Kenntnissen der bosnischen Sprache auszugehen. Deutschkenntnisse sind aufgrund des langen Inlandsaufenthalts plausibel und wurden vom BF bei der Beschwerdeverhandlung, der kein Dolmetsch beigezogen wurde, unter Beweis gestellt. Der BF gab vor dem BFA konsistent an, sich seit Anfang XXXX in Österreich aufzuhalten (was mit dem Beginn des Bosnienkrieges korreliert, den er als Grund für den Umzug angab). Eine Einreise erst im Jahr XXXX wird demgegenüber lediglich in dem mit der Beschwerde vorgelegten neuropsychiatrischen Gutachten vom XXXX erwähnt und ist vor allem deshalb nicht anzunehmen, weil der Vater des BF Anfang XXXX starb und der BF keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen diesem (für ihn sicher sehr einschneidenden) Ereignis und seiner Einreise in das Bundesgebiet herstellte. Der BF gab vor dem BFA konsistent an, sich seit Anfang römisch 40 in Österreich aufzuhalten (was mit dem Beginn des Bosnienkrieges korreliert, den er als Grund für den Umzug angab). Eine Einreise erst im Jahr römisch 40 wird demgegenüber lediglich in dem mit der Beschwerde vorgelegten neuropsychiatrischen Gutachten vom römisch 40 erwähnt und ist vor allem deshalb nicht anzunehmen, weil der Vater des BF Anfang römisch 40 starb und der BF keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen diesem (für ihn sicher sehr einschneidenden) Ereignis und seiner Einreise in das Bundesgebiet herstellte. Die festgestellten Beschäftigungsverhältnisse und der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Mindestsicherung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Der BF bestätigte vor dem BVwG, dass er zuletzt im XXXX in Österreich berufstätig war.Die festgestellten Beschäftigungsverhältnisse und der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Mindestsicherung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Der BF bestätigte vor dem BVwG, dass er zuletzt im römisch 40 in Österreich berufstätig war. Das vom BF geschilderte Ableben seines Vaters steht mit dem Waisenpensionsbezug ab XXXX laut Versicherungsdatenauszug in Einklang. Der Aufenthalt seiner Mutter und seiner Geschwister in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben in diesem Verfahren und dem neuropsychiatrischen Gutachten. Da der BF vor dem BVwG erklärte, er habe Anfang XXXX bei Verwandten in Bosnien und Herzegowina gewohnt und im Restaurant eines Onkels gearbeitet, ergibt sich zwanglos, dass er Kontakt zu dort lebenden Familienangehörigen hat. Das vom BF geschilderte Ableben seines Vaters steht mit dem Waisenpensionsbezug ab römisch 40 laut Versicherungsdatenauszug in Einklang. Der Aufenthalt seiner Mutter und seiner Geschwister in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben in diesem Verfahren und dem neuropsychiatrischen Gutachten. Da der BF vor dem BVwG erklärte, er habe Anfang römisch 40 bei Verwandten in Bosnien und Herzegowina gewohnt und im Restaurant eines Onkels gearbeitet, ergibt sich zwanglos, dass er Kontakt zu dort lebenden Familienangehörigen hat. Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln (Niederlassungsbewilligung, „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) ergibt sich aus den Abgaben des BF, den vorgelegten Dokumenten und dem IZR. Der BF erklärte vor dem BVwG, dass keine Verlängerung des zuletzt bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels beantragt wurde. Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln (Niederlassungsbewilligung, „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) ergibt sich aus den Abgaben des BF, den vorgelegten Dokumenten und dem IZR. Der BF erklärte vor dem BVwG, dass keine Verlängerung des zuletzt bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitels beantragt wurde. Die Feststellungen zum Familienstand des BF und zu seinen Sorgepflichten beruhen auf den Strafurteilen, seinen insoweit plausiblen Angaben vor dem BFA sowie auf den Angaben der Mütter der Kinder laut dem Erhebungsbericht vom XXXX . Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus der Kinder ergeben sich aus dem IZR. Die Kontakte des BF zu seinen Kindern werden anhand seiner Angaben dazu festgestellt. Der Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom XXXX betreffend die Übertragung der Obsorge für XXXX an den Kinder- und Jugendhilfeträger liegt vor. Der BF wies in seiner Stellungnahme vom XXXX darauf hin, dass das Jugendamt die (Halb-) Geschwister nicht trennen wolle, was aus Kindeswohlerwägungen nachvollziehbar ist. Dementsprechend ist auch seiner Darstellung, wonach diese derzeit gemeinsam bei einer Pflegefamilie untergebracht sind, zu folgen. Der BF schilderte auch seine Absicht, nach der Haftentlassung und der Regelung seiner Verhältnisse die Obsorge für seinen jüngeren Sohn zu beantragen. Es ist daher plausibel, dass er diesbezüglich in Kontakt mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger steht.Die Feststellungen zum Familienstand des BF und zu seinen Sorgepflichten beruhen auf den Strafurteilen, seinen insoweit plausiblen Angaben vor dem BFA sowie auf den Angaben der Mütter der Kinder laut dem Erhebungsbericht vom römisch 40 . Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus der Kinder ergeben sich aus dem IZR. Die Kontakte des BF zu seinen Kindern werden anhand seiner Angaben dazu festgestellt. Der Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom römisch 40 betreffend die Übertragung der Obsorge für römisch 40 an den Kinder- und Jugendhilfeträger liegt vor. Der BF wies in seiner Stellungnahme vom römisch 40 darauf hin, dass das Jugendamt die (Halb-) Geschwister nicht trennen wolle, was aus Kindeswohlerwägungen nachvollziehbar ist. Dementsprechend ist auch seiner Darstellung, wonach diese derzeit gemeinsam bei einer Pflegefamilie untergebracht sind, zu folgen. Der BF schilderte auch seine Absicht, nach der Haftentlassung und der Regelung seiner Verhältnisse die Obsorge für seinen jüngeren Sohn zu beantragen. Es ist daher plausibel, dass er diesbezüglich in Kontakt mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger steht. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den zugrundeliegenden Straftaten und den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen. Der Vollzug von Freiheitsstrafen wird auch durch Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR belegt. Der Suchtgiftkonsum des BF wird anhand des vorgelegten neuropsychiatrischen Gutachtens festgestellt. Der Beschluss über den Strafaufschub
Der Therapieabbruch geht aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (Seite 10) hervor, ebenso die Straffälligkeit während eines Haftaufschubs und während des Strafaufschubs (Seite 14).Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den zugrundeliegenden Straftaten und den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen. Der Vollzug von Freiheitsstrafen wird auch durch Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR belegt. Der Suchtgiftkonsum des BF wird anhand des vorgelegten neuropsychiatrischen Gutachtens festgestellt. Der Beschluss über den Strafaufschub
Paragraph 39, SMG liegt vor, ebenso Bestätigungen über den Therapiebeginn. Der Therapieabbruch geht aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (Seite 10) hervor, ebenso die Straffälligkeit während eines Haftaufschubs und während des Strafaufschubs (Seite 14). Die Flucht des BF nach Bosnien und Herzegowina ergibt aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX . Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Festnahme des Mittäters des BF (laut Vorhaftanrechnung im Strafurteil am XXXX ), dem letzten Einbruch des BF in der Nacht zum XXXX und seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet kann seiner Behauptung, er sei nach Bosnien und Herzegowina gezogen, weil er gedacht hatte, dass es dort besser sei, nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich so der Strafverfolgung (und allenfalls auch der nach dem Therapieabbruch drohenden Fortsetzung des Strafvollzugs) entziehen wollte. Der BF bestätigte vor dem BVwG, dass XXXX für vier Monate in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte. Die Feststellungen zu seiner Festnahme beim Grenzübertritt am XXXX und zur anschließenden Übergabe an die österreichischen Behörden beruhen auf dem Scheiben des Bundeskriminalamts vom XXXX , dem polizeilichen Anlassbericht vom XXXX und der Vollzugsinformation vom XXXX . Die Flucht des BF nach Bosnien und Herzegowina ergibt aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 . Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Festnahme des Mittäters des BF (laut Vorhaftanrechnung im Strafurteil am römisch 40 ), dem letzten Einbruch des BF in der Nacht zum römisch 40 und seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet kann seiner Behauptung, er sei nach Bosnien und Herzegowina gezogen, weil er gedacht hatte, dass es dort besser sei, nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich so der Strafverfolgung (und allenfalls auch der nach dem Therapieabbruch drohenden Fortsetzung des Strafvollzugs) entziehen wollte. Der BF bestätigte vor dem BVwG, dass römisch 40 für vier Monate in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte. Die Feststellungen zu seiner Festnahme beim Grenzübertritt am römisch 40 und zur anschließenden Übergabe an die österreichischen Behörden beruhen auf dem Scheiben des Bundeskriminalamts vom römisch 40 , dem polizeilichen Anlassbericht vom römisch 40 und der Vollzugsinformation vom römisch 40 . Die Anhaltung des BF in verschiedenen Justizanstalten seither ergibt sich aus dem ZMR. Das urteilsmäßige Strafende wird anhand seiner Angaben vor dem BVwG festgestellt. Ausgehend vom errechneten Strafende betreffend den Vollzug der zuletzt ausgesprochenen viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe am XXXX ist davon auszugehen, dass der Strafaufschub
SMG mittlerweile widerrufen wurde und der BF nunmehr auch noch den noch offenen Teil der bei der vorletzten Verurteilung ausgesprochenen zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Dies kann gut mit dem von ihm angegebenen Strafende im XXXX in Einklang gebracht werden. Der BF schilderte bei der Beschwerdeverhandlung die Ablehnung seiner bedingten Entlassung und seine Verlegung in das Freigängerhaus. Bestätigungen über die während der Haft absolvierten Sucht- und Drogentherapien wurden vorgelegt.Die Anhaltung des BF in verschiedenen Justizanstalten seither ergibt sich aus dem ZMR. Das urteilsmäßige Strafende wird anhand seiner Angaben vor dem BVwG festgestellt. Ausgehend vom errechneten Strafende betreffend den Vollzug der zuletzt ausgesprochenen viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe am römisch 40 ist davon auszugehen, dass der Strafaufschub
Paragraph 39, SMG mittlerweile widerrufen wurde und der BF nunmehr auch noch den noch offenen Teil der bei der vorletzten Verurteilung ausgesprochenen zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Dies kann gut mit dem von ihm angegebenen Strafende im römisch 40 in Einklang gebracht werden. Der BF schilderte bei der Beschwerdeverhandlung die Ablehnung seiner bedingten Entlassung und seine Verlegung in das Freigängerhaus. Bestätigungen über die während der Haft absolvierten Sucht- und Drogentherapien wurden vorgelegt. Da der BF bei der Beschwerdeverhandlung angab, nur noch Diabetesmedikamente einzunehmen, keine Substitutionsmedikamente und seit 2018 auch keine Medikamente betreffend seine psychischen Probleme mehr zu benötigen, ist davon auszugehen, dass er (abgesehen von der Diabeteserkrankung) gesund ist. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und der Arbeit während des Strafvollzugs. Die vom BF in der Justizanstalt Suben absolvierte Kochausbildung, bei der nur noch die Abschlussprüfung fehlt, geht aus dem vorgelegten Schreiben des Sozialen Dienstes der Justizanstalt vom XXXX hervor. Da der BF bei der Beschwerdeverhandlung angab, nur noch Diabetesmedikamente einzunehmen, keine Substitutionsmedikamente und seit 2018 auch keine Medikamente betreffend seine psychischen Probleme mehr zu benötigen, ist davon auszugehen, dass er (abgesehen von der Diabeteserkrankung) gesund ist. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und der Arbeit während des Strafvollzugs. Die vom BF in der Justizanstalt Suben absolvierte Kochausbildung, bei der nur noch die Abschlussprüfung fehlt, geht aus dem vorgelegten Schreiben des Sozialen Dienstes der Justizanstalt vom römisch 40 hervor. Die Einstellungszusage sowie die Zusage einer Unterkunft bei der Schwester des BF für die Zeit nach der Haftentlassung wurden vorgelegt. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen basieren auf seinen insoweit glaubhaften Angaben vor dem BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie dürfen unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie dürfen unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Der BF hatte nur bis XXXX eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG. Da die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels mittlerweile (und zwar schon vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids) erloschen ist, ohne dass Verlängerungsantrag gestellt wurde, ist sein Aufenthalt – unter Berücksichtigung, dass er auch nach der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels wieder straffällig geworden ist - nicht mehr rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, zumal er die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. Der BF hatte nur bis römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG. Da die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels mittlerweile (und zwar schon vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids) erloschen ist, ohne dass Verlängerungsantrag gestellt wurde, ist sein Aufenthalt – unter Berücksichtigung, dass er auch nach der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels wieder straffällig geworden ist - nicht mehr rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, zumal er die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 bis 45c FPG) fällt.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; Paragraphen 52 bis 61 FPG) zu verbinden.
Abs 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
Abs 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Abs 1 FPG wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Z 1a), ihm ein Aufenthaltstitel
Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 2), ihm ein Aufenthaltstitel
Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr, aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 3), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Z 5).
Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, FPG wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Ziffer eins a,), ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 2,), ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr, aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 3,), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Ziffer 5,). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Da sich der BF nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
G zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen. Ein solcher Aufenthaltstitel ist dem BF nicht zu erteilen, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AsylG vorliegen. Angesichts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG (statt – wie im angefochtenen Bescheid - auf § 52 Abs 4 FPG) zu stützen. Da sich der BF nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Ein solcher Aufenthaltstitel ist dem BF nicht zu erteilen, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG vorliegen. Angesichts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (statt – wie im angefochtenen Bescheid - auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG) zu stützen. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil seine Kinder und Mitglieder seiner Herkunftsfamilie in Österreich leben. Aufgrund seines langjährigen Inlandsaufenthalts besteht auch eine gewisse gesellschaftliche, soziale und sprachliche Integration. Bei der
Vm Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich viele Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, Deutsch spricht, hier die Pflichtschule abgeschlossen und eine Berufsausbildung gemacht hat und immer wieder erwerbstätig war. Die schon seit geraumer Zeit haftbedingt eingeschränkten Kontakte zu seinen Kindern und anderen in Österreich lebenden Familienangehörigen können aber auch nach seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina bei Besuchen dort (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat steht im Einklang mit dem Kindeswohl, zumal schon seit mehreren Jahren keine persönlichen Kontakte mehr bestehen und sein jüngster Sohn, der sich gut bei einer Pflegefamilie eingelebt hat, nach dem Tod der Mutter nicht auch noch von seiner (mit dem BF nicht verwandten) Halbschwester getrennt werden soll. Die Absicht des BF, nach der Haftentlassung allenfalls die Obsorge für ihn zu übernehmen, steht einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen, zumal nach § 9 BFA-VG eine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (und nicht zu dessen Begründung) zu erteilen ist. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil seine Kinder und Mitglieder seiner Herkunftsfamilie in Österreich leben. Aufgrund seines langjährigen Inlandsaufenthalts besteht auch eine gewisse gesellschaftliche, soziale und sprachliche Integration. Bei der
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich viele Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, Deutsch spricht, hier die Pflichtschule abgeschlossen und eine Berufsausbildung gemacht hat und immer wieder erwerbstätig war. Die schon seit geraumer Zeit haftbedingt eingeschränkten Kontakte zu seinen Kindern und anderen in Österreich lebenden Familienangehörigen können aber auch nach seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina bei Besuchen dort (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat steht im Einklang mit dem Kindeswohl, zumal schon seit mehreren Jahren keine persönlichen Kontakte mehr bestehen und sein jüngster Sohn, der sich gut bei einer Pflegefamilie eingelebt hat, nach dem Tod der Mutter nicht auch noch von seiner (mit dem BF nicht verwandten) Halbschwester getrennt werden soll. Die Absicht des BF, nach der Haftentlassung allenfalls die Obsorge für ihn zu übernehmen, steht einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen, zumal nach Paragraph 9, BFA-VG eine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (und nicht zu dessen Begründung) zu erteilen ist. Trotz der langen Abwesenheit des BF hat er nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort seine ersten zwölf Lebensjahre verbrachte und XXXX mehrere Monate lang bei Verwandten leben und im Lokal seines Onkels arbeiten konnte. Angesichts seines durch zahlreiche, zuletzt zunehmend schwerwiegendere strafgerichtliche Verurteilungen massiv getrübtes Vorleben ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen, zumal er ungeachtet sämtlicher Sanktionen wiederholt rasch rückfällig wurde, zuletzt während eines Strafaufschubs delinquierte und - völlig unbeeindruckt von der Androhung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im XXXX - weiter im engsten Sinn einschlägige Straftaten beging. Trotz der langen Abwesenheit des BF hat er nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort seine ersten zwölf Lebensjahre verbrachte und römisch 40 mehrere Monate lang bei Verwandten leben und im Lokal seines Onkels arbeiten konnte. Angesichts seines durch zahlreiche, zuletzt zunehmend schwerwiegendere strafgerichtliche Verurteilungen massiv getrübtes Vorleben ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen, zumal er ungeachtet sämtlicher Sanktionen wiederholt rasch rückfällig wurde, zuletzt während eines Strafaufschubs delinquierte und - völlig unbeeindruckt von der Androhung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im römisch 40 - weiter im engsten Sinn einschlägige Straftaten beging. Dem Beschwerdevorbringen, durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme werde dem BF, bei dem eine behandlungsbedürftige Persönlichkeitsstörung vorliege und dessen Drogenentwöhnung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde, die Möglichkeit genommen, eine medizinische Versorgung in der EU bzw. im Schengenraum in Anspruch zu nehmen, ist zu entgegnen, dass das Verfahren – abgesehen von Diabetes – keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung des BF ergeben hat. Mittlerweile hat er die während des Strafvollzugs angebotene Suchttherapie absolviert, nachdem er zuvor während des Strafaufschubs, der ihm für eine Drogentherapie gewährt wurde, Straftaten begangen und sich nach Bosnien und Herzegowina begeben hatte. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (so z.B. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Der BF, der grundsätzlich arbeitsfähig ist und in seinem Herkunftsstaat auch ein familiäres Netzwerk hat, zeigt nicht auf, inwieweit ihm dort der Zugang zu einer allenfalls benötigten medizinischen Behandlung verwehrt werden würde, zumal sowohl Diabetes als auch Suchterkrankungen in Bosnien und Herzegowina behandelt werden können (Diabetespatienten und Personen mit psychischen Erkrankungen sind sogar von der Zahlung der sonst üblichen Patientenbeteiligung befreit, siehe SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz]: Bosnien und Herzegowina. Bericht zur medizinischen Grundversorgung, 01.01.2018 https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/bih/BIH-med-grundversorgung-d.pdf, Zugriff am
57 AsylG abgesprochen wird und die Rückkehrentscheidung (neben § 9 BFA-VG) auf § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG (statt auf § 52 Abs 4 FPG) gestützt wird.Da keine Gründe vorliegen, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würden, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe abzuweisen, dass von Amts wegen über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
57 AsylG abgesprochen wird und die Rückkehrentscheidung (neben Paragraph 9, BFA-VG) auf Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (statt auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG) gestützt wird. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig. Dieses gilt als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 1 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig. Dieses gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Bosnien und Herzegowina sowie der Lebensumstände des BF, eines gesunden Erwachsenen, der dort ein soziales und familiäres Netzwerk hat, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Bosnien und Herzegowina sowie der Lebensumstände des BF, eines gesunden Erwachsenen, der dort ein soziales und familiäres Netzwerk hat, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten III. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen sind.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen sind.
Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig. Aufgrund des kriminellen Vorlebens des BF, der sich seit XXXX nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, seiner tristen finanziellen Lage, dem überaus raschen Rückfall und dem Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert seiner zuletzt abgeurteilten Taten, die durch hohe Tatfrequenz, professionelle Vorgangsweise und hohen Beutewert gekennzeichnet waren, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
Daraus folgt auch, dass die Behörde
Abs 4 FPG rechtskonform von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise absah. Die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheids sind somit nicht zu beanstanden.Aufgrund des kriminellen Vorlebens des BF, der sich seit römisch 40 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, seiner tristen finanziellen Lage, dem überaus raschen Rückfall und dem Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert seiner zuletzt abgeurteilten Taten, die durch hohe Tatfrequenz, professionelle Vorgangsweise und hohen Beutewert gekennzeichnet waren, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erfüllt sind. Daraus folgt auch, dass die Behörde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG rechtskonform von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise absah. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids sind somit nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 3 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 1 FPG). In diesem Fall kann ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werden. § 53 Abs 3 Z 5 FPG idgF (siehe BGBl I 2018/56) ermöglicht die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 3, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). In diesem Fall kann ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF (siehe BGBl römisch eins 2018/56) ermöglicht die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Das BFA hat aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, gegen den zuletzt eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde, zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht, zumal nach aktuellem Rechtsstand
Abs 3 Z 5 FPG sogar die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich wäre. Das BFA hat aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, gegen den zuletzt eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde, zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht, zumal nach aktuellem Rechtsstand
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich wäre. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Der BF hat die letzten Jahre in Österreich in Haft verbracht und zuvor das in ihn gesetzte Vertrauen dadurch missbraucht, dass er zunächst ungeachtet einer Aufforderung zum Strafantritt und in der Folge während eines Haftausgangs und während eines Strafaufschubs nach § 39 SMG delinquierte. Dies verdeutlicht das von ihm ausgehende Gefährdungspotential und die Wiederholungsgefahr, vor allem vor dem Hintergrund seiner tristen finanziellen Situation. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Der BF hat die letzten Jahre in Österreich in Haft verbracht und zuvor das in ihn gesetzte Vertrauen dadurch missbraucht, dass er zunächst ungeachtet einer Aufforderung zum Strafantritt und in der Folge während eines Haftausgangs und während eines Strafaufschubs nach Paragraph 39, SMG delinquierte. Dies verdeutlicht das von ihm ausgehende Gefährdungspotential und die Wiederholungsgefahr, vor allem vor dem Hintergrund seiner tristen finanziellen Situation. Trotz des positiven Vollzugsverhaltens des BF, der Aussicht, die Ausbildung zum Koch in absehbarer Zeit mit der Abschlussprüfung abzuschließen und des offenbar für die Zeit nach der Haftentlassung vorhandenen sozialen Empfangsraums reichen diese Aspekte – auch bei Berücksichtigung seines Wunsches, in Zukunft die Obsorge für seinen jüngsten Sohn zu übernehmen – nicht aus, um für ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal er zuletzt zunehmend schwerwiegendere Straftaten zu verantworten hatte, mehrmals überaus rasch rückfällig wurde und noch keine Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug verstrichen ist. Obwohl sich der BF kooperativ verhielt und an den während des Strafvollzugs angebotenen therapeutischen Maßnahmen teilnahm, ist eine Reduktion der Dauer des mit fünf Jahren ohnehin maßvoll bemessenen Einreiseverbots, das seine privaten und familiären Interessen angemessen berücksichtigt, oder gar dessen gänzlicher Entfall nicht möglich. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen.Trotz des positiven Vollzugsverhaltens des BF, der Aussicht, die Ausbildung zum Koch in absehbarer Zeit mit der Abschlussprüfung abzuschließen und des offenbar für die Zeit nach der Haftentlassung vorhandenen sozialen Empfangsraums reichen diese Aspekte – auch bei Berücksichtigung seines Wunsches, in Zukunft die Obsorge für seinen jüngsten Sohn zu übernehmen – nicht aus, um für ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal er zuletzt zunehmend schwerwiegendere Straftaten zu verantworten hatte, mehrmals überaus rasch rückfällig wurde und noch keine Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug verstrichen ist. Obwohl sich der BF kooperativ verhielt und an den während des Strafvollzugs angebotenen therapeutischen Maßnahmen teilnahm, ist eine Reduktion der Dauer des mit fünf Jahren ohnehin maßvoll bemessenen Einreiseverbots, das seine privaten und familiären Interessen angemessen berücksichtigt, oder gar dessen gänzlicher Entfall nicht möglich. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen. Der Spruch der Entscheidung ist in der schriftlichen Ausfertigung durch die Klarstellung, dass sich die Maßgabebestätigung nur auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids bezieht und die übrigen Spruchpunkte unverändert bleiben, zu verdeutlichen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.Der Spruch der Entscheidung ist in der schriftlichen Ausfertigung durch die Klarstellung, dass sich die Maßgabebestätigung nur auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids bezieht und die übrigen Spruchpunkte unverändert bleiben, zu verdeutlichen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2205991.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.