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{'item': 'I401 1251101-3'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 8§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 7§ 68§ 21§ 179Art. 1§ 9§ 58Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlI401 1251101-3 SpruchI401 1251101-3/19E, I401 1251101-3/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurücknahme der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: C) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.“römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., IV., VI., VII. und VIII. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria unzulässig ist. D) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Zu Spruchpunkt I. A) - Zurücknahme der Beschwerde:Zu Spruchpunkt römisch eins. A) - Zurücknahme der Beschwerde: Mit Bescheid vom 19.11.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (AsylG) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria

§ 8Abs. 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm

§ 57Asyl

G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), gewährte

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid vom 19.11.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (AsylG) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm

Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Per Schriftsatz vom 07.04.2021 nahm der Beschwerdeführer die gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, den Asylstatus betreffend, erhobene Beschwerde vom 05.12.2018 zurück.Per Schriftsatz vom 07.04.2021 nahm der Beschwerdeführer die gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, den Asylstatus betreffend, erhobene Beschwerde vom 05.12.2018 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.). Per Schriftsatz vom 07.04.2021 nahm der durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertretene Beschwerdeführer die erhobene Beschwerde vom 05.12.2018 hinsichtlich den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, den Status des Asylberechtigten betreffend, zurück. Per Schriftsatz vom 07.04.2021 nahm der durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertretene Beschwerdeführer die erhobene Beschwerde vom 05.12.2018 hinsichtlich den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, den Status des Asylberechtigten betreffend, zurück. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und war daher das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt II. C):Zu Spruchpunkt römisch zwei. C): I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Bundesstaat Enugu stammender Staatsangehöriger von Nigeria und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, stellte am 03.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das (damals zuständige) Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.06.2014 diesen Asylantrag

§ 7Asyl

G 1997 ab, stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und wies ihn

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Gefahr glaubhaft machen können und es lägen keine refoulmentschutzrechtlich relevanten Umstände vor. Die Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 EMRK dar. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des (damals zuständigen) Asylgerichtshofes vom 29.09.2010, B1 251.101-0/2008/26E, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt. 1. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Bundesstaat Enugu stammender Staatsangehöriger von Nigeria und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, stellte am 03.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das (damals zuständige) Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.06.2014 diesen Asylantrag

Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und wies ihn

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Gefahr glaubhaft machen können und es lägen keine refoulmentschutzrechtlich relevanten Umstände vor. Die Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, EMRK dar. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des (damals zuständigen) Asylgerichtshofes vom 29.09.2010, B1 251.101-0/2008/26E, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 03.12.2014 wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückwies. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2018, I406 1251101-2/13E, wurde die „Beschwerde“ (- wie sich aus der Begründung ergibt- offenkundig gemeint: der angefochtene Bescheid)

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG mit der Begründung behoben, dass das Bundesamt die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung hätte verbinden müssen.2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 03.12.2014 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückwies. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2018, I406 1251101-2/13E, wurde die „Beschwerde“ (- wie sich aus der Begründung ergibt- offenkundig gemeint: der angefochtene Bescheid)

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG mit der Begründung behoben, dass das Bundesamt die auf Paragraph 68, AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung hätte verbinden müssen. 3. Mit Bescheid vom 19.11.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (AsylG) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria

§ 8Abs. 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm

§ 57Asyl

G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), gewährte

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.). Im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leide.3. Mit Bescheid vom 19.11.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (AsylG) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm

Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leide. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.12.

  1. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf leide. Aufgrund der Schwere sowie des charakteristischen Verlaufs seiner Erkrankung müsse der Beschwerdeführer kontinuierlich mit einem (bestimmten) Medikament therapiert werden, da ansonsten jederzeit mit einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung zu rechnen sei. Aufgrund seiner Erkrankung wäre der Beschwerdeführer in Nigeria nicht arbeitsfähig und hätte somit kein Einkommen. Auch auf eine familiäre Unterstützung in Nigeria könne er nicht hoffen, da sein Vater verstorben sei und seine Mutter ihn verstoßen habe. Er wäre in Nigeria somit auf sich alleine gestellt und eine Behandlung seiner Erkrankung wäre in Nigeria in keiner Weise sichergestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Nigeria vorherrschenden Versorgung- und Lebensbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.12.
  2. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf leide. Aufgrund der Schwere sowie des charakteristischen Verlaufs seiner Erkrankung müsse der Beschwerdeführer kontinuierlich mit einem (bestimmten) Medikament therapiert werden, da ansonsten jederzeit mit einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung zu rechnen sei. Aufgrund seiner Erkrankung wäre der Beschwerdeführer in Nigeria nicht arbeitsfähig und hätte somit kein Einkommen. Auch auf eine familiäre Unterstützung in Nigeria könne er nicht hoffen, da sein Vater verstorben sei und seine Mutter ihn verstoßen habe. Er wäre in Nigeria somit auf sich alleine gestellt und eine Behandlung seiner Erkrankung wäre in Nigeria in keiner Weise sichergestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr im Sinn des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Nigeria vorherrschenden Versorgung- und Lebensbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Im Übrigen tätigte Beschwerdeführer Ausführungen zur Unzulässigkeit der Rückehrentscheidung und dem erlassenen Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzuerkennen, die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben oder sie auf Dauer wie auch die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig zu erklären, in eventu die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen, jedenfalls das Einreiseverbot aufzuheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Spruchpunkt VI. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung blieb von ihm unbekämpft. Der Spruchpunkt römisch sechs. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung blieb von ihm unbekämpft. 4.
  3. Mit dem am 20.12.2007 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt und

§ 21Abs. 1 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.05.2013 wurde er am 03.06.2013 aus der Anstaltsunterbringung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Das

§ 179Abs. 1 St

VG zuständig gewordene Landesgericht für Strafsachen XXXX widerrief mit Beschluss vom 24.04.2014 die bedingte Entlassung. 4.1. Mit dem am 20.12.2007 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB verurteilt und

Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.05.2013 wurde er am 03.06.2013 aus der Anstaltsunterbringung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Das

Paragraph 179, Absatz eins, StVG zuständig gewordene Landesgericht für Strafsachen römisch 40 widerrief mit Beschluss vom 24.04.2014 die bedingte Entlassung. 4.2. Mit dem am 13.02.2015 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 4 StGB sowie des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB und § 269 Abs. 1 erster Fall StGB verurteilt und

§ 21Abs. 1 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.4.2. Mit dem am 13.02.2015 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB sowie des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB verurteilt und

Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 4.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen denselben im zuvor angegebenen Urteil zu Grunde liegenden Straftaten verurteilt und wieder

§ 21Abs. 1 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.4.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen denselben im zuvor angegebenen Urteil zu Grunde liegenden Straftaten verurteilt und wieder

Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 4.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.07.2017 (in Rechtskraft erwachsen am 21.07.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.4.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.07.2017 (in Rechtskraft erwachsen am 21.07.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Nigerias und stammt aus dem Bundesstaat Enugu. Er ist ledig. Er ging zwölf Jahre in die Schule. Vor seiner Ausreise arbeitete er in der seinem Vater gehörenden Tankstelle und war als Bus- und Taxifahrer tätig. Er lebte in guten finanziellen Verhältnissen. Ob er noch Eigentümer eines Grundstückes und eines Hauses in Nigeria ist, lässt sich nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Angehörigen. Er gibt keine Hinweise für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Im Herkunftsstaat leben seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte. Ob er noch (fernmündlichen) Kontakt zu ihnen pflegt, kann nicht festgestellt werden. Weitere Verwandte von ihm leben in Nigeria. Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern aus drei verschiedenen Beziehungen. Eines seiner Kinder lebt in Nigeria. Eines der anderen Kinder ist das Kind einer holländischen Staatsangehörigen und lebt in den Niederlanden, das andere lebt in Österreich und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Zu seinen drei Kindern hat er schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr; der letzte Kontakt zu jenem in Österreich lebenden Kind war im Jahr
  5. Er hat kein schützenswertes Familienleben. Seine sozialen Kontakte in Österreich sind aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher kaum mehr vorhanden. Er hat am 27.06.2013 die Externistenprüfung über die vierte Klasse (
  6. Schulstufe) der Hauptschule, die er an der Europäischen Mittelschule XXXX in XXXX ablegte, bestanden. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  7. Er war an zwei Tagen, nämlich vom 14.
  8. bis 15.03.2005, in Österreich beschäftigt.Er hat am 27.06.2013 die Externistenprüfung über die vierte Klasse (
  9. Schulstufe) der Hauptschule, die er an der Europäischen Mittelschule römisch 40 in römisch 40 ablegte, bestanden. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  10. Er war an zwei Tagen, nämlich vom 14.
  11. bis 15.03.2005, in Österreich beschäftigt. Er wurde vier Mal strafrechtlich verurteilt. Die zuletzt erfolgte Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgte, weil der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, das ist eine schwere psychische Störung, bei der es zu einer Desintegration des seelischen Gefüges kommt, leidet. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.03.2017 wurde zur psychischen Beeinträchtigung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2016 in der Justizanstalt XXXX sich nicht von der Akutstation zum Aufenthalt ins Freie begeben, sondern sich schnellen Schrittes in Richtung seiner vormaligen Wohnstation entfernt habe. Weil die Türe versperrt gewesen sei, habe er sich vor der Station auf einen Stuhl gesetzt. Dort hätten mehrere auf Grund des ausgelösten Hausalarms herbeigeeilte Justizwachebeamte erfolglos versucht, ihn zur Rückkehr auf die Akutstation zu überreden. Schließlich sei er von Justizwachebeamten in die Akutstation verbracht worden. Als er jedoch in den „besonders gesicherten Haftraum" hätte gebracht werden sollen, um vom Anstaltsarzt ein Depot-Antipsychotikum injiziert zu bekommen, habe er um sich zu schlagen und zu treten begonnen, um dies zu verhindern. Acht Justizwachebeamte hätten daraufhin gemeinsam unter größter Mühe versucht, den groß gewachsenen und körperlich sehr kräftigen Betroffenen auf den Boden zu legen, seine Hände hinter den Rücken zu bringen und ihm Handfesseln anzulegen. Bei diesen Maßnahmen habe der Betroffene einen Justizwachebeamten in den linken Unterarm gebissen, wodurch dieser eine 5 - 6 cm große Bisswunde (Rissquetschwunde) erlitten habe, die im Krankenhaus ambulant versorgt worden und auf Grund derer der Justizwachebeamte bis 21.06.2016 arbeitsunfähig gewesen sei.Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.03.2017 wurde zur psychischen Beeinträchtigung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2016 in der Justizanstalt römisch 40 sich nicht von der Akutstation zum Aufenthalt ins Freie begeben, sondern sich schnellen Schrittes in Richtung seiner vormaligen Wohnstation entfernt habe. Weil die Türe versperrt gewesen sei, habe er sich vor der Station auf einen Stuhl gesetzt. Dort hätten mehrere auf Grund des ausgelösten Hausalarms herbeigeeilte Justizwachebeamte erfolglos versucht, ihn zur Rückkehr auf die Akutstation zu überreden. Schließlich sei er von Justizwachebeamten in die Akutstation verbracht worden. Als er jedoch in den „besonders gesicherten Haftraum" hätte gebracht werden sollen, um vom Anstaltsarzt ein Depot-Antipsychotikum injiziert zu bekommen, habe er um sich zu schlagen und zu treten begonnen, um dies zu verhindern. Acht Justizwachebeamte hätten daraufhin gemeinsam unter größter Mühe versucht, den groß gewachsenen und körperlich sehr kräftigen Betroffenen auf den Boden zu legen, seine Hände hinter den Rücken zu bringen und ihm Handfesseln anzulegen. Bei diesen Maßnahmen habe der Betroffene einen Justizwachebeamten in den linken Unterarm gebissen, wodurch dieser eine 5 - 6 cm große Bisswunde (Rissquetschwunde) erlitten habe, die im Krankenhaus ambulant versorgt worden und auf Grund derer der Justizwachebeamte bis 21.06.2016 arbeitsunfähig gewesen sei. Beim Betroffenen stehe eine paranoide, misstrauische, abweisende Grundhaltung im Vordergrund. Diese schwere psychische Störung sei auch der Grund, warum er in der Justizanstalt G und schon längere Zeit vor dem Vorfall in einem destabilisierten Zustand gewesen sei. Es habe massive Schwierigkeiten in der Behandlung gegeben, deshalb seien Ansuchen um Zwangsbehandlungen gestellt worden. Aus alldem sei zu schließen, dass trotz Medikation - was bei dieser Erkrankung immer wieder vorkomme - keine psychische Stabilität habe erreicht werden können. Das Verhalten vor und während des gegenständlichen Vorfalls, dass er plötzlich verweigere, auf die Station zurückzugehen, hier nicht mehr ansprechbar sei, nicht mehr kooperiere, auch überhaupt nicht mehr gesprächsbereit sei, weise auf die schwere seelische Desintegration zum Tatzeitpunkt hin, sodass die medizinischen Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit bestünden. Er habe nicht mehr richtig gewusst, was er tue und habe das Verboten-Sein seiner Handlungen in dem Sinn nicht erkennen können, als er gesagt habe, dass er sich bloß verteidige und keine andere Möglichkeit gesehen habe. Auch wäre die handlungsgestaltende Kraft gesetzlicher Vorschriften bei ihm nicht mehr wirklich wirksam geworden, weil er eben von diesem Krankheitsgeschehen so überwältigt gewesen sei. Die psychische Störung sei sehr schwer und die Ursache für die gegenständlichen Tathandlungen. Die Krankheitsprognose sei ungünstig. Medikamente würden zwar eine gewisse Beruhigung bewirken, würden aber nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer von den misstrauischen, wahnhaften Grundvorstellungen loskomme und eine andere Perspektive auf sich, auf seine Situation und auf die anderen Menschen entwickeln könne. Die störungsbedingte Kriminalprognose sei ebenfalls ungünstig in dem Sinn, dass ähnliche Tathandlungen, wie die gegenständlichen, auch zur ursprünglichen Einweisung geführt hätten, und dass entsprechende Taten - auf Grund der außergewöhnlichen Körperkraft des Betroffenen auch solche mit schweren Folgen - auch in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit wieder auftreten würden, wenn er nicht entsprechend - medikamentös und psychosozial - behandelt werde, also wenn es nicht möglich sei, ihn in einer entsprechenden Einrichtung zu führen und zu begleiten, weil er selbst dazu nicht in einer geordneten Weise in der Lage sei. Eine Substitution durch gelindere Maßnahmen würde voraussetzen, dass er in der Lage sei, ihm erteilte Weisungen in ihrer Bedeutung zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten, wofür er in einem hohen Ausmaß seelisch gesund und ausgeglichen sein und auch genug Krankheitseinsicht besitzen müsste. Alles das liege beim Beschwerdeführer jedoch derzeit nicht vor, sodass Weisungen nicht ausreichen würden, die krankheitsbedingte Gefahr der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen ausreichend sicher hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer, der sich seit 03.06.2004 im Bundesgebiet aufhält, ist seit dem 29.04.2014 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grundlage des § 21 Abs. 2 StGB in der Justizanstalt XXXX , einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, stationär untergebracht. Er befand sich bereits zuvor, und zwar vom 12.12.2006 bis 09.01.2007 und vom 13.09.2007 bis 03.06.2013, in dieser Einrichtung im Maßnahmenvollzug. Der Beschwerdeführer, der sich seit 03.06.2004 im Bundesgebiet aufhält, ist seit dem 29.04.2014 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grundlage des Paragraph 21, Absatz 2, StGB in der Justizanstalt römisch 40 , einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, stationär untergebracht. Er befand sich bereits zuvor, und zwar vom 12.12.2006 bis 09.01.2007 und vom 13.09.2007 bis 03.06.2013, in dieser Einrichtung im Maßnahmenvollzug. Der Beschwerdeführer stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit und öffentliche Sicherheit dar. 1.
  12. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Er wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss der Grunderkrankung der paranoiden Schizophrenie eine Straftat beging. In der durch den Leiter des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche sowie von zwei weiteren Ärzten unterfertigten Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom 29.07.2020 wurde (auszugsweise) Folgendes ausgeführt (wobei der Beschwerdeführer in den Fällen, wo er namentlich genannt wurde, als Patient bezeichnet wird):In der durch den Leiter des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche sowie von zwei weiteren Ärzten unterfertigten Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 vom 29.07.2020 wurde (auszugsweise) Folgendes ausgeführt (wobei der Beschwerdeführer in den Fällen, wo er namentlich genannt wurde, als Patient bezeichnet wird): „Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht liegt bei dem Patienten als Grundstörung vorrangig eine funktionelle Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vor, die aufgrund ihrer Ausgestaltung dem Prägnanztyp einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) entspricht. Zudem sind eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F19.21)), sowie ein Mikroadenom am Boden der Hypophyse links dorsal (ICD-
  13. D35.2) und eine Adipositas (ICD-10: E66.0) bekannt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 19.11.2018 war der Patient in der Lage, seine rechtlichen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Eine gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung, die von einem gegenteiligen Umstand zeugen würde, lag nicht vor. Der Patient ist auch zum gegebenen Zeitpunkt in der Lage, seine rechtlichen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Eine gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung, die von einem gegenteiligen Umstand zeugen würde, liegt aktuell nicht vor. Der Patient erhält alle 14 Tage eine intramuskulär zu verabreichende, antipsychotische Depotmedikation bestehend aus … . Ein eine orale Begleitmedikation wird vom Patienten abgelehnt. Zwar konnten unter der etablierten psychopharmakologischen Therapie im Verlauf der letzten Jahre längere Phasen basaler psychopathologischer Stabilität erzielt werden, seit November 2019 war allerdings eine stetige Verschlechterung der Behandlungsbereitschaft des Patienten zu verzeichnen, wobei er sich zum Stationsalltag inaktiv, zunehmend fordernd und angespannt zeigte. Dabei kann es mitunter zu einer unterschwelligen Drohung gegenüber einer Dienstärztin. Anfang Dezember 2019 ereignete sich eine psychotische Entgleisung mit Aktualisierung der bekannten Wahninhalte und starker Agitation. Es folgte eine medikamentöse Adaptierung mit Steigerung der antipsychotischen Depotmedikation, welcher der Patient zustimmte. Zum aktuellen Zeitpunkt zeigt der Patient weiterhin ein psychopathologisch instabiles Zustandsbild mit wahnhaften Inhalten, welche nur teilweise besprechbar und nicht korrigierbar sind. Bei weiterhin fehlender Krankheitseinsicht ist die Behandlungsadhärenz nur teilweise gegeben, … . Im Verlauf der letzten Monate zeigte sich der Patient im Kontakt zum ärztlichen Personal sowie dem Stationsteam gegenüber fordernd und dysphor, auch kam es wiederholt zu verbalen Drohungen, weil der Patient die Unterbringungssituation und die psychiatrische Behandlung nicht einsieht. Die Therapie der somatischen Erkrankungen des Patienten (Adipositas, Diabetes mellitus Typ II, metabolisches Syndrom) wird nicht hinreichend toleriert, die entsprechende medikamentöse Einstellung verweigert. Als Grund hierfür gibt der Patient an, die somatischen Beschwerden [sind] auf seine psychiatrische Medikation zurückrückzuführen. Bei Beendigung der Behandlung des Patienten oder der Einnahme (Anm: In diesem Fall die Verabreichung) der Medikamente wäre aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit einer Exazerbation der psychotischen und wahnhaften Inhalte mit impulshaften Durchbrüchen sowie fremd- und selbstgefährdenden Handlungen zu rechnen.Zwar konnten unter der etablierten psychopharmakologischen Therapie im Verlauf der letzten Jahre längere Phasen basaler psychopathologischer Stabilität erzielt werden, seit November 2019 war allerdings eine stetige Verschlechterung der Behandlungsbereitschaft des Patienten zu verzeichnen, wobei er sich zum Stationsalltag inaktiv, zunehmend fordernd und angespannt zeigte. Dabei kann es mitunter zu einer unterschwelligen Drohung gegenüber einer Dienstärztin. Anfang Dezember 2019 ereignete sich eine psychotische Entgleisung mit Aktualisierung der bekannten Wahninhalte und starker Agitation. Es folgte eine medikamentöse Adaptierung mit Steigerung der antipsychotischen Depotmedikation, welcher der Patient zustimmte. Zum aktuellen Zeitpunkt zeigt der Patient weiterhin ein psychopathologisch instabiles Zustandsbild mit wahnhaften Inhalten, welche nur teilweise besprechbar und nicht korrigierbar sind. Bei weiterhin fehlender Krankheitseinsicht ist die Behandlungsadhärenz nur teilweise gegeben, … . Im Verlauf der letzten Monate zeigte sich der Patient im Kontakt zum ärztlichen Personal sowie dem Stationsteam gegenüber fordernd und dysphor, auch kam es wiederholt zu verbalen Drohungen, weil der Patient die Unterbringungssituation und die psychiatrische Behandlung nicht einsieht. Die Therapie der somatischen Erkrankungen des Patienten (Adipositas, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, metabolisches Syndrom) wird nicht hinreichend toleriert, die entsprechende medikamentöse Einstellung verweigert. Als Grund hierfür gibt der Patient an, die somatischen Beschwerden [sind] auf seine psychiatrische Medikation zurückrückzuführen. Bei Beendigung der Behandlung des Patienten oder der Einnahme Anmerkung, In diesem Fall die Verabreichung) der Medikamente wäre aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit einer Exazerbation der psychotischen und wahnhaften Inhalte mit impulshaften Durchbrüchen sowie fremd- und selbstgefährdenden Handlungen zu rechnen. Im Falle einer Abschiebung des Patienten nach Nigeria wäre aufgrund der dort eingeschränkten medizinischen Versorgungsmöglichkeiten und der fehlenden objektiven Faktoren voraussichtlich mit einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten zu rechnen.“ In einer weiteren Stellungnahme durch die Leitung des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche der Justizanstalt XXXX vom 18.02.2021 wurde (auszugsweise) Folgendes ausgeführt: In einer weiteren Stellungnahme durch die Leitung des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche der Justizanstalt römisch 40 vom 18.02.2021 wurde (auszugsweise) Folgendes ausgeführt: „Beim Patienten besteht eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), welche vor allem durch einen systematisierten Größenwahn mit religiösen Inhalten charakterisiert ist, sowie an einem Cannabinoidabhängigkeitssyndrom bei gegenwärtiger Abstinenz in geschützter Umgebung (ICD-10: F12.21). Aufgrund der maßgeblichen, durch die schweren psychiatrischen Erkrankungen bedingten, Verhaltensstörungen und der damit einhergehenden Fremdgefährlichkeit erfolgte am 29.4.2014 die dritte Unterbringung in der Justizanstalt XXXX .„Beim Patienten besteht eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), welche vor allem durch einen systematisierten Größenwahn mit religiösen Inhalten charakterisiert ist, sowie an einem Cannabinoidabhängigkeitssyndrom bei gegenwärtiger Abstinenz in geschützter Umgebung (ICD-10: F12.21). Aufgrund der maßgeblichen, durch die schweren psychiatrischen Erkrankungen bedingten, Verhaltensstörungen und der damit einhergehenden Fremdgefährlichkeit erfolgte am 29.4.2014 die dritte Unterbringung in der Justizanstalt römisch 40 . Gegenwärtig ist das psychopathologische Zustandsbild des Patienten weitgehend stabilisiert, sodass die Führbarkeit in der Justizanstalt derzeit problemlos von statten geht. Aus der Vorgeschichte des Patienten ist jedoch bekannt, dass es, sobald die Betreuungsstruktur des Patienten gelockert wurde, zum neuerlichen Auftreten von Delinquenz im Rahmen der psychotischen Symptomatik gekommen ist. Diesbezüglich ist eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung des Patienten bis zur anhaltenden Stabilisierung unabdingbar. Im Fall des Patienten muss insbesondere hervorgehoben werden, dass das Wahnsystem des Patienten Personengruppen, vor allem im subsaharischen Afrika, welche der Patient mit Voodoo und anderen schwarz-magischen Praktiken in Verbindung bringt, einschließt. Hierbei hält der Patient diese Personen für „unwert“ im rassistischen Sinn und vertritt die Meinung, dass diese getötet werden müssen. Diesbezüglich ist mit einer Zunahme der Gefährlichkeit des Patienten nach Rückführung ins Heimatland zu rechnen. Aktuelle Medikation: Lisinopril 1A Tbl. 5 mg Depotmedikation: Haldol dec. Amp. 50 mg/l 3 ml, …, alle zwei Wochen“ 1.
  14. Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Nigeria. Er hält sich seit beinahe 17 Jahren in der Europäischen Union bzw. in Österreich auf. Aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie und deren schwerer Ausformung, die dazu führte, dass er sich bisher insgesamt für mehr als 14 Jahre in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet, ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und sich eine - zumindest grundlegende - Existenz zu sichern. Dadurch wäre es ihm nicht möglich, die notwendigen Medikamente zur Behandlung seiner Krankheit zu besorgen, so dass mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. 1.
  15. Zur medizinischen Versorgung wird in der Länderinformation der Staatendokumentation zu Nigeria (aus dem COI-CMS, generiert am 23.11.2020, Version 2) (mit Angaben der Quellen) ausgeführt: 23 Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vergleiche ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vergleiche HRW 11.11.2019). Nach anderen Angaben gibt es insgesamt für die inzwischen annähernd (VAÖB 23.1.2019) 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen (Punch 22.12.2017) der 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 9.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2019). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 16.1.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists" und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (7.9.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#c ontent_5, Zugriff 5.10.2020 - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/localy2 025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschie berelevante_LageJn_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29 %2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 - AfricaCDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020 - AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera. com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ec oi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Ge-sellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020 - HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-c onditions-chained-abused , Zugriff 16.4.2020 - Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punc hng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020 - VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme - VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen der Justizanstalt XXXX und des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 17.03.2017, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen der Justizanstalt römisch 40 und des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.03.2017, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Familiensituation in Nigeria, seiner Volkszugehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Schulbildung und seinen in Nigeria ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, seiner Beschäftigung an zwei Tagen in Österreich und dass er Vater von drei Kindern aus drei Beziehungen ist und er zu ihnen und den Müttern keinen Kontakt mehr hat, ergeben sich aus seinen Angaben bei der am 29.08.2018 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt und dem Umstand, dass keines seiner Kinder und deren Mütter den Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX (zumindest) seit 13.05.2018 besucht haben (vgl. Gerichtsakt, OZl. 16: „Besucherliste“) sowie dem Versicherungsdatenauszug vom 09.04.
  4. Die Feststellungen zu seiner Familiensituation in Nigeria, seiner Volkszugehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Schulbildung und seinen in Nigeria ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, seiner Beschäftigung an zwei Tagen in Österreich und dass er Vater von drei Kindern aus drei Beziehungen ist und er zu ihnen und den Müttern keinen Kontakt mehr hat, ergeben sich aus seinen Angaben bei der am 29.08.2018 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt und dem Umstand, dass keines seiner Kinder und deren Mütter den Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 (zumindest) seit 13.05.2018 besucht haben vergleiche Gerichtsakt, OZl. 16: „Besucherliste“) sowie dem Versicherungsdatenauszug vom 09.04.
  5. 2.
  6. Zu einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung: Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Drohung, wiederholter schwerer Körperverletzung und wiederholtem versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Maßnahmenvollzug durch Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.03.2017.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Drohung, wiederholter schwerer Körperverletzung und wiederholtem versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Maßnahmenvollzug durch Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.03.
  7. Im diesem Urteil wurde ausgeführt, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers sehr schwer und die Ursache für die gegenständlichen Tathandlungen sei. Die Krankheitsprognose sei ungünstig, ebenso wie die störungsbedingte Kriminalprognose, wonach entsprechende Taten auch in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit wieder auftreten werden, wenn er nicht entsprechend - medikamentös und psychosozial - behandelt werde. Die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sei

§ 21Abs. 1 St

GB notwendig.Im diesem Urteil wurde ausgeführt, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers sehr schwer und die Ursache für die gegenständlichen Tathandlungen sei. Die Krankheitsprognose sei ungünstig, ebenso wie die störungsbedingte Kriminalprognose, wonach entsprechende Taten auch in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit wieder auftreten werden, wenn er nicht entsprechend - medikamentös und psychosozial - behandelt werde. Die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sei

Paragraph 21, Absatz eins, StGB notwendig. Die Leitung des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche der Justizanstalt XXXX legte in der Stellungnahme vom 29.07.2020 dar, dass bei Beendigung der Behandlung des Beschwerdeführers oder der Einnahme bzw. Verabreichung der Medikamentei aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit einer Exazerbation (d.h. mit einer deutlichen Verschlechterung) der psychotischen und wahnhaften Inhalte mit impulshaften Durchbrüchen sowie fremd- und selbstgefährdenden Handlungen und bei dessen Abschiebung nach Nigeria aufgrund der dort eingeschränkten medizinischen Versorgungsmöglichkeiten und der fehlenden objektiven Faktoren voraussichtlich mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist.Die Leitung des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche der Justizanstalt römisch 40 legte in der Stellungnahme vom 29.07.2020 dar, dass bei Beendigung der Behandlung des Beschwerdeführers oder der Einnahme bzw. Verabreichung der Medikamentei aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit einer Exazerbation (d.h. mit einer deutlichen Verschlechterung) der psychotischen und wahnhaften Inhalte mit impulshaften Durchbrüchen sowie fremd- und selbstgefährdenden Handlungen und bei dessen Abschiebung nach Nigeria aufgrund der dort eingeschränkten medizinischen Versorgungsmöglichkeiten und der fehlenden objektiven Faktoren voraussichtlich mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist. In der Stellungnahme der Leitung des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt XXXX vom 18.02.2021 wurde - zusammengefasst - hervorgehoben, dass, auch wenn sich gegenwärtig das psychopathologische Zustandsbild des Beschwerdeführers weitgehend stabilisiert ist, eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung bis zur anhaltenden Stabilisierung unabdingbar ist. Im Fall der Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist mit einer Zunahme seiner Gefährlichkeit zu rechnen.In der Stellungnahme der Leitung des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 vom 18.02.2021 wurde - zusammengefasst - hervorgehoben, dass, auch wenn sich gegenwärtig das psychopathologische Zustandsbild des Beschwerdeführers weitgehend stabilisiert ist, eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung bis zur anhaltenden Stabilisierung unabdingbar ist. Im Fall der Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist mit einer Zunahme seiner Gefährlichkeit zu rechnen. Auf Grund der fundierten Ausführungen im zitierten Urteil des Landesgerichtes XXXX und in den Stellungnahmen der Leitung des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt XXXX ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer (aktuell) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, wenn eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers unterbleibt und die Einnahme bzw. Verabreichung der (stabilisierenden) Medikamente beendet wird. Eine entsprechende Änderung dieses Umstandes ist unzweifelhaft möglich.Auf Grund der fundierten Ausführungen im zitierten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 und in den Stellungnahmen der Leitung des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer (aktuell) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, wenn eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers unterbleibt und die Einnahme bzw. Verabreichung der (stabilisierenden) Medikamente beendet wird. Eine entsprechende Änderung dieses Umstandes ist unzweifelhaft möglich. 2.

  1. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, bei dem auch Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und ein metabolisches Syndrom diagnostiziert wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 17.03.2017 sowie den Stellungnahmen der ärztlichen Leitung der Justizanstalt G vom 29.07.2020 und vom 18.02.2021, in dem auch die Medikation mit Lisinopril, ein Arzneistoff, der zur Behandlung der arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck) und der Behandlung der Herzinsuffizienz eingesetzt wird, und die Depotmedikation mit Haldol Decanoat angeführt sind. Das Haldol Decanoat ist ein Neuroleptikum, ein Arzneimittel, das insbesondere zur Behandlung von Schizophrenie herangezogen wird und im konkreten Fall als Depotinjektion alle zwei Wochen verabreicht wird (https://medikamio.com/de-at/medikamente/haldol-decanoat-50-mgml-injektionslosung/pil, Zugriff 08.04.2021).Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, bei dem auch Adipositas, Diabetes mellitus Typ römisch zwei und ein metabolisches Syndrom diagnostiziert wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 17.03.2017 sowie den Stellungnahmen der ärztlichen Leitung der Justizanstalt G vom 29.07.2020 und vom 18.02.2021, in dem auch die Medikation mit Lisinopril, ein Arzneistoff, der zur Behandlung der arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck) und der Behandlung der Herzinsuffizienz eingesetzt wird, und die Depotmedikation mit Haldol Decanoat angeführt sind. Das Haldol Decanoat ist ein Neuroleptikum, ein Arzneimittel, das insbesondere zur Behandlung von Schizophrenie herangezogen wird und im konkreten Fall als Depotinjektion alle zwei Wochen verabreicht wird (https://medikamio.com/de-at/medikamente/haldol-decanoat-50-mgml-injektionslosung/pil, Zugriff 08.04.2021). 2.
  2. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria: Die Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.11.2020 unter dem Punkt „Medizinische Versorgung“. 2.
  3. Zur Situation für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria: Das Bundesamt traf zur Frage der Rückkehr nach Nigeria im angefochtenen Bescheid die Negativfeststellung, dass eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Nigeria nicht festgestellt habe werden können. Eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm zumutbar. In der Beweiswürdigung legte es dar, dass die Feststellung, dass die für ihn notwendigen Behandlungsmethoden im Herkunftsstaat erhältlich seien, auf dem Länderinformationsblatt zu Nigeria beruhen würden. Nigeria verfüge über psychiatrische Fachkliniken. Laut dem Gesundheitsministerium gebe es acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert würden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken würden von den Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken würden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba biete sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollten. Dort sei auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Den aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria, seinen Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei zudem zu entnehmen, dass eine medizinische Versorgung in seiner Heimat zweifellos gegeben sei und medizinische Einrichtungen und Behandlungsmethoden seinem Krankheitsbild entsprechend vorhanden seien. Im Beschwerdeschriftsatz hob der Beschwerdeführer hervor, dass er an einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf leide und er aufgrund seiner Erkrankung in Nigeria einer enormen Gefährdung ausgesetzt wäre. Er verkenne oft die Wirklichkeit, fühle sich schnell bedroht und würde dann mit großer Wahrscheinlichkeit unangemessen, vermutlich gewalttätig, darauf reagieren. Er wäre aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeitsfähig und hätte damit in Nigeria kein Einkommen. Die Behandlung seiner Erkrankung wäre in Nigeria nicht sichergestellt. Mit Verweis auf das Länderinformationsblatt und weiteren Quellen wurde in der Beschwerde zu Recht auch festgehalten, dass vom Bundesamt weder die besondere Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers noch die Frage des Zugangs zur Medikation berücksichtigt worden. seien. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 14 Jahren (mit Unterbrechungen) im Maßnahmenvollzug. Aufgrund seiner Krankheit könne die Eigengefährdung und die Gefährdung anderer Personen nicht ausgeschlossen werden. Wie oben dargelegt, kann von einer entscheidenden Verbesserung seines Krankenbildes (noch) nicht ausgegangen werden. Laut den ärztlichen Stellungnahmen der Justizanstalt XXXX zeige sich für den Fall der Lockerung der Betreuungsstruktur, dass es zum neuerlichen Auftreten von Delinquenz im Rahmen der psychotischen Symptomatik gekommen sei. Eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers bis zur anhaltenden Stabilisierung sei unabdingbar. Im Fall seiner Abschiebung nach Nigeria wäre aufgrund der dort eingeschränkten medizinischen Versorgungsmöglichkeiten und der fehlenden objektiven Faktoren voraussichtlich mit einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Zunahme der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nach der Rückführung ins Heimatland zu rechnen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 14 Jahren (mit Unterbrechungen) im Maßnahmenvollzug. Aufgrund seiner Krankheit könne die Eigengefährdung und die Gefährdung anderer Personen nicht ausgeschlossen werden. Wie oben dargelegt, kann von einer entscheidenden Verbesserung seines Krankenbildes (noch) nicht ausgegangen werden. Laut den ärztlichen Stellungnahmen der Justizanstalt römisch 40 zeige sich für den Fall der Lockerung der Betreuungsstruktur, dass es zum neuerlichen Auftreten von Delinquenz im Rahmen der psychotischen Symptomatik gekommen sei. Eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers bis zur anhaltenden Stabilisierung sei unabdingbar. Im Fall seiner Abschiebung nach Nigeria wäre aufgrund der dort eingeschränkten medizinischen Versorgungsmöglichkeiten und der fehlenden objektiven Faktoren voraussichtlich mit einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Zunahme der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nach der Rückführung ins Heimatland zu rechnen. Selbst bei Fortführung der medikamentösen Therapie erscheint die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Nigeria aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen stark erschwert, zumal der Beschwerdeführer nur über eine geringe Schulbildung verfügt, er seit 2004 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe und über ihren Verbleib nichts wisse sowie seine Mutter ihn aufgrund seiner Erkrankung verstoßen habe. Das Führen einer eigenständigen Existenz in Nigeria, das er vor ca. siebzehn Jahren verlassen hat, würde dadurch, dass er die letzten dreizehn Jahre (mit kurzen Unterbrechungen) im Maßnahmenvollzug verbrachte, nicht erleichtert. Auf Grund der vorliegenden Erkrankung ist daher von einer starken Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Doch selbst wenn es dem Beschwerdeführer möglich wäre, eine einfache Hilfstätigkeit zu finden, ist unklar, wie er damit eine regelmäßige Versorgung mit Medikamenten oder allenfalls eine ambulante oder stationäre Behandlung sicherstellen kann. Auch wenn die Medikamentenpreise in Nigeria nicht hoch sind, ist der Zugang beschränkt und bedeuten selbst Preise, die nach österreichischem Standard nieder sind, für einen nur eingeschränkt leistungsfähigen Mann ohne (familiäres) Netzwerk ein Hindernis. Zur Behandlungsmöglichkeit paranoider Schizophrenie in Nigeria ist festzuhalten, dass verschiedene Medikamente erhältlich sind, dass die Kosten dafür aber von den PatientInnen selbst zu tragen sind. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass die Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, die Menschen dazu veranlassen, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten. Es existieren allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden. Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater, nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt. Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (vgl. das Länderinformationsblatt: „Medizinische Versorgung“). Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass die Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, die Menschen dazu veranlassen, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten. Es existieren allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden. Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater, nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt. Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen vergleiche das Länderinformationsblatt: „Medizinische Versorgung“). Gegenständlich bestehen, wie den Stellungnahmen der ärztlichen Leitung des Justizanstalt XXXX entnommen werden kann, konkrete Anhaltspunkte, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen und die Zunahme der Gefährlichkeit gegenüber sich selbst und anderer Personen erwartet werden könne.Gegenständlich bestehen, wie den Stellungnahmen der ärztlichen Leitung des Justizanstalt römisch 40 entnommen werden kann, konkrete Anhaltspunkte, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen und die Zunahme der Gefährlichkeit gegenüber sich selbst und anderer Personen erwartet werden könne. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Schwere seiner Erkrankung nicht möglich ist, sich eine eigene Existenz aufzubauen und die Versorgung mit Medikamenten zu sichern. Bei einer Rückkehr nach Nigeria wird er in eine aussichtslose, die Existenz bedrohende Notlage geraten.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  5. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten: § 8 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  6. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  7. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In seinem Erkenntnis hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).In seinem Erkenntnis hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Gegenständlich war daher zu klären, ob im Fall der Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gegenständlich war daher zu klären, ob im Fall der Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). So hat der EGMR im Fall Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10) vom 20.04.2015 weitere grundsätzliche Ausführungen zu diesem Thema getätigt: „

(183)Die "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle" im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Art. 3 EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Art. 3 EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen.

Art. 1

EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Art. 3 EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“„

(183)Die "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle" im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Artikel 3, EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Artikel 3, EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen.

Artikel eins, EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Artikel 3, EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“ Ergänzend wurde vom EuGH im Urteil vom

  1. 2018, in der Rs C-353/16, MP festgehalten, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC der Ausweisung entgegenstehen würden, wenn diese Ausweisung dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Art 3 EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen. Ergänzend wurde vom EuGH im Urteil vom
  2. 2018, in der Rs C-353/16, MP festgehalten, dass Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC der Ausweisung entgegenstehen würden, wenn diese Ausweisung dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Artikel 3, EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass eine Behandlung paranoider Schizophrenie in Nigeria generell möglich ist und dieses Krankheitsbild daher nicht „automatisch“ zur Gewährung subsidiären Schutzes für den Herkunftsstaat Nigeria führt, sondern auch in einem solchen Fall eine entsprechende Überprüfung der Umstände des Einzelfalls notwendig ist. Wie bereits dargelegt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung, der (sehr) langen Abwesenheit von Nigeria und dem damit einhergehenden Verlust seines familiären Netzwerkes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die zur Stablisierung seiner Krankheit notwendigen Medikamente zu erwerben, wodurch sich sein Gesundheitszustand immer weiter verschlechtern würde. Es ist davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich wäre, für die Sicherung seiner grundlegendsten Bedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) zu sorgen. Insgesamt wäre seine Versorgungssituation derart beeinträchtigt, dass in diesem Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte und die zu erwartende Verschlimmerung seines Krankheitsbildes sogar sein Überleben gefährden würde. Diese Gefährdung gilt für das gesamte Staatsgebiet Nigerias. Für den Fall einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers kann daher von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden. Da im konkreten Fall eine besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, geriete er bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.Wie bereits dargelegt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung, der (sehr) langen Abwesenheit von Nigeria und dem damit einhergehenden Verlust seines familiären Netzwerkes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die zur Stablisierung seiner Krankheit notwendigen Medikamente zu erwerben, wodurch sich sein Gesundheitszustand immer weiter verschlechtern würde. Es ist davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich wäre, für die Sicherung seiner grundlegendsten Bedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) zu sorgen. Insgesamt wäre seine Versorgungssituation derart beeinträchtigt, dass in diesem Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte und die zu erwartende Verschlimmerung seines Krankheitsbildes sogar sein Überleben gefährden würde. Diese Gefährdung gilt für das gesamte Staatsgebiet Nigerias. Für den Fall einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers kann daher von einem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden. Da im konkreten Fall eine besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, geriete er bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zu prüfen ist aber noch, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 vorliegen. Zu prüfen ist aber noch, ob Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 vorliegen. Der mit „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten“ überschriebene) AsylG lautet (auszugsweise): „

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)… .“ Die Tatbestandselemente des Abs. 1 sind nicht erfüllt, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegenständlich vorliegen und kein Hinweis vorliegt, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. Ebenso liegt keiner der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor.Die Tatbestandselemente des Absatz eins, sind nicht erfüllt, weil die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich vorliegen und kein Hinweis vorliegt, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. Ebenso liegt keiner der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor. Zu prüfen ist zudem, ob der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX 17.03.2017 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 21Abs. 1 St

GB eingewiesen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellten kein Verbrechen im Sinn des § 17 StGB, sondern Vergehen dar. Selbst wenn die Straftaten Taten sind, die dem Betroffenen bei Zurechnungsfähigkeit als Verbrechen zuzurechnen wären, ist eine Einweisung

§ 21Abs. 1 St

GB keiner Verurteilung wegen eines Verbrechens gleichzusetzen. Im vorliegenden Fall ist daher der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Zu prüfen ist zudem, ob der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 17.03.2017 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellten kein Verbrechen im Sinn des Paragraph 17, StGB, sondern Vergehen dar. Selbst wenn die Straftaten Taten sind, die dem Betroffenen bei Zurechnungsfähigkeit als Verbrechen zuzurechnen wären, ist eine Einweisung

Paragraph 21, Absatz eins, StGB keiner Verurteilung wegen eines Verbrechens gleichzusetzen. Im vorliegenden Fall ist daher der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Zu prüfen ist weiters, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist, ob also der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, aus: Zu prüfen ist weiters, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist, ob also der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, aus: „45 Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.„45 Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. 46 Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246; 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).46 Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005; Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG; Paragraph 66, Absatz eins, FPG; Paragraph 67, Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246; 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN). 47 Das Tatbild der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB stellt auf die Verursachung einer Feuersbrunst ab. Eine Feuersbrunst ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen, d.h. mit den üblichen Handfeuerlöschmitteln nur mehr mühsam oder überhaupt nicht unter Kontrolle gebracht werden, sondern nur mehr durch den Einsatz besonderer Mittel (wie der Feuerwehr) wirksam bekämpft werden kann (vgl. OGH 12.9.1996, 15 Os 121/96). Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets dann, wenn der Brand aufgrund seiner räumlichen Ausdehnung mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrscht werden kann, eine Feuersbrunst zu bejahen wäre. Vielmehr ist damit nur eine notwendige Bedingung erfüllt. Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Denn erst darin äußert sich die in der Überschrift des Siebenten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochene Gemeingefährlichkeit der Tatbestände nach §§ 169 f StGB (vgl. OGH 26.11.2009, 12 Os 149/09t; OGH 23.8.2006, 13 Os 54/06z).47 Das Tatbild der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB stellt auf die Verursachung einer Feuersbrunst ab. Eine Feuersbrunst ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen, d.h. mit den üblichen Handfeuerlöschmitteln nur mehr mühsam oder überhaupt nicht unter Kontrolle gebracht werden, sondern nur mehr durch den Einsatz besonderer Mittel (wie der Feuerwehr) wirksam bekämpft werden kann vergleiche OGH 12.9.1996, 15 Os 121/96). Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets dann, wenn der Brand aufgrund seiner räumlichen Ausdehnung mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrscht werden kann, eine Feuersbrunst zu bejahen wäre. Vielmehr ist damit nur eine notwendige Bedingung erfüllt. Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Denn erst darin äußert sich die in der Überschrift des Siebenten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochene Gemeingefährlichkeit der Tatbestände nach Paragraphen 169, f StGB vergleiche OGH 26.11.2009, 12 Os 149/09t; OGH 23.8.2006, 13 Os 54/06z). 48 Sohin ist für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 169 StGB essentiell, dass durch die Tathandlung eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand der Brandstiftung nach § 169 StGB erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß stellt auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem die Handlungen als nach § 169 StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit dar.48 Sohin ist für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 169, StGB essentiell, dass durch die Tathandlung eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand der Brandstiftung nach Paragraph 169, StGB erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß stellt auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem die Handlungen als nach Paragraph 169, StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit dar. 49 Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat.49 Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. 50 Das Bundesverwaltungsgericht hat Auszüge aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 9. April 2015 wiedergegeben, aufgrund derer gewichtige Hinweise dafür vorlagen, dass der Mitbeteiligte eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellen könnte. In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage hat aber das Verwaltungsgericht die danach gebotene Prüfung nicht vorgenommen und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die anhand aller Umstände des konkreten Falles die Beurteilung ermöglicht hätten, ob der vom (Erwachsenenvertreter für den) Mitbeteiligten gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen gewesen wäre.“50 Das Bundesverwaltungsgericht hat Auszüge aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 9. April 2015 wiedergegeben, aufgrund derer gewichtige Hinweise dafür vorlagen, dass der Mitbeteiligte eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellen könnte. In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage hat aber das Verwaltungsgericht die danach gebotene Prüfung nicht vorgenommen und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die anhand aller Umstände des konkreten Falles die Beurteilung ermöglicht hätten, ob der vom (Erwachsenenvertreter für den) Mitbeteiligten gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen gewesen wäre.“ Der Beschwerdeführer hatte am 11.06.2016 unter dem Einfluss eines der Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid-schizophrenen Störung beruht, Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB bzw. das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 21 erster Fall StGB zuzurechnen wären, begangen, wobei im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.03.2017 in der Folge die (oben beschriebenen) Tathandlungen näher ausgeführt wurden. Weil nach seiner Person, seinem Geisteszustand und der Art der Taten zu befürchten ist, [der Beschwerdeführer] werde sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, wird [der Beschwerdeführer]

§ 21Abs. 1 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt, als er die Tathandlungen gegenüber den Sicherheitsbeamten beging, unter dem Einfluss der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie und wies zum Tatzeitpunkt eine schwere seelische Desintegration auf. Aus den vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen Straftaten gegen Leib und Leben kann daher auf eine von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung anderer Personen bzw. auch Selbstgefährdung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hatte am 11.06.2016 unter dem Einfluss eines der Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid-schizophrenen Störung beruht, Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB bzw. das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 21, erster Fall StGB zuzurechnen wären, begangen, wobei im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.03.2017 in der Folge die (oben beschriebenen) Tathandlungen näher ausgeführt wurden. Weil nach seiner Person, seinem Geisteszustand und der Art der Taten zu befürchten ist, [der Beschwerdeführer] werde sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, wird [der Beschwerdeführer]

Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt, als er die Tathandlungen gegenüber den Sicherheitsbeamten beging, unter dem Einfluss der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie und wies zum Tatzeitpunkt eine schwere seelische Desintegration auf. Aus den vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen Straftaten gegen Leib und Leben kann daher auf eine von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung anderer Personen bzw. auch Selbstgefährdung geschlossen werden. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob diese Gefährdung aktuell noch gegeben ist. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Urteils des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom 17.03.2017 und den Stellungnahmen der ärztlichen Leitung der Justizanstalt XXXX vom 29.07.2020 und vom 18.02.2021 noch von keiner nachhaltigen Veränderung in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Gefährlichkeit ausgegangen werden. Für den Fall der Lockerung der Betreuungsstruktur kann es zum neuerlichen Auftreten von Delinquenz im Rahmen der psychotischen Symptomatik kommen. Eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers bis zur anhaltenden Stabilisierung ist unabdingbar.In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob diese Gefährdung aktuell noch gegeben ist. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Urteils des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 vom 17.03.2017 und den Stellungnahmen der ärztlichen Leitung der Justizanstalt römisch 40 vom 29.07.2020 und vom 18.02.2021 noch von keiner nachhaltigen Veränderung in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Gefährlichkeit ausgegangen werden. Für den Fall der Lockerung der Betreuungsstruktur kann es zum neuerlichen Auftreten von Delinquenz im Rahmen der psychotischen Symptomatik kommen. Eine weitere engmaschige psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers bis zur anhaltenden Stabilisierung ist unabdingbar. Der Beschwerdeführer stellt daher aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar und liegt somit ein Ausschlussgrund vor. Ihm ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria „

§ 9Absatz 2 Z 2 Asyl

G 2005“ abzuweisen war.Der Beschwerdeführer stellt daher aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar und liegt somit ein Ausschlussgrund vor. Ihm ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria „

Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005“ abzuweisen war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers in Zukunft natürlich möglich ist und dem dann Rechnung zu tragen sein wird, indem neuerlich zu überprüfen sein wird, ob von ihm noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgeht oder ob der Ausschlussgrund des § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005 nicht mehr vorliegt.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers in Zukunft natürlich möglich ist und dem dann Rechnung zu tragen sein wird, indem neuerlich zu überprüfen sein wird, ob von ihm noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgeht oder ob der Ausschlussgrund des Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005 nicht mehr vorliegt. 3.2. Zum Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005:3.2. Zum Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005:

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem Erwachsenenvertreter nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem Erwachsenenvertreter nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung:

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2004 in Österreich, seit Dezember 2006 (mit Unterbrechungen) im Maßnahmenvollzug. Während seines nunmehr fast 17 Jahre dauernden Aufentha

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