G 2005, § 8 Abs. 4 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia
G für zulässig erklärt.
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 glaubhaft gemacht habe. Er sei in seinem Heimatstaat keiner Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FrG ausgesetzt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, FZ. römisch 40 , wurde der Asylantrag vom 03.04.2004
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 glaubhaft gemacht habe. Er sei in seinem Heimatstaat keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, FrG ausgesetzt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach eingehender Prüfung im Hinblick auf die Lage im Gebiet seines früheren Aufenthaltes nicht zu erblicken sowie nicht glaubwürdig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber der weiteren dort ansässigen Bevölkerung, aufgrund in seiner Person gelegener Merkmale, einem in erhöhten Ausmaß geeigneten Verfolgungsgefährdungspotential ausgesetzt gewesen wäre. Auch eine Gefährdungssituation iSd Art. 2 oder 3 EMRK sei nicht zu erblicken. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach eingehender Prüfung im Hinblick auf die Lage im Gebiet seines früheren Aufenthaltes nicht zu erblicken sowie nicht glaubwürdig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber der weiteren dort ansässigen Bevölkerung, aufgrund in seiner Person gelegener Merkmale, einem in erhöhten Ausmaß geeigneten Verfolgungsgefährdungspotential ausgesetzt gewesen wäre. Auch eine Gefährdungssituation iSd Artikel 2, oder 3 EMRK sei nicht zu erblicken.
G wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt und am 23.08.2004
G fortgesetzt. 5. Das Verfahren wurde mit 27.07.2004
Paragraph 30, AsylG wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt und am 23.08.2004
Paragraph 30, Absatz 2, AsylG fortgesetzt.
G 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
G 1997 nicht zulässig ist und dem Antragsteller
G 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 erteilt. 12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2009, Zl. römisch 40 wurde die erhobene Berufung gegen die erste Entscheidung des Bundesasylamtes vom 28.06.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2005 sowie am 14.10.2009 durch die vormals sich zuständig wähnende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig ist und dem Antragsteller
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 erteilt.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen. 14. Nach Überleitung der Rechtssache vom Asylgerichtshof zum neugegründeten Bundesverwaltungsgericht sowie Neuzuteilung der Rechtssache aufgrund der vormalig geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 09.04.2015, zur GZ römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.11.2015
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen. 15. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.08.2017
G 2005 bis zum 18.11.2018 verlängert. 15. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.08.2017
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 18.11.2018 verlängert. 16. Am 06.02.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes
G
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
G 2005 ein, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer am 16.04.2019 im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somali einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er sei derzeit unvertreten und spreche außer Somalisch noch perfekt Englisch, da er in Somalia ein Jahr in eine Privatschule gegangen sei, wo er das gelernt habe. Auf Vorhalt, dass er der Beschwerde gegen den Bescheid ein in Englisch verfasstes Schreiben beigelegt und am 04.08.2004 erneut ein Schreiben auf Englisch verfasst habe, wobei das erste Schreiben in sehr viel besserem Englisch verfasst worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass beide Schreiben von ihm seien. Er nehme keine Medikamente, mache keine Therapie und sei gesund. Aktuelle medizinische Dokumente habe er nicht. Letzte Woche sei er wegen Zahnschmerzen beim Zahnarzt gewesen, jetzt gehe es ihm jedoch gut. 17. Am 05.03.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer am 16.04.2019 im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somali einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er sei derzeit unvertreten und spreche außer Somalisch noch perfekt Englisch, da er in Somalia ein Jahr in eine Privatschule gegangen sei, wo er das gelernt habe. Auf Vorhalt, dass er der Beschwerde gegen den Bescheid ein in Englisch verfasstes Schreiben beigelegt und am 04.08.2004 erneut ein Schreiben auf Englisch verfasst habe, wobei das erste Schreiben in sehr viel besserem Englisch verfasst worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass beide Schreiben von ihm seien. Er nehme keine Medikamente, mache keine Therapie und sei gesund. Aktuelle medizinische Dokumente habe er nicht. Letzte Woche sei er wegen Zahnschmerzen beim Zahnarzt gewesen, jetzt gehe es ihm jedoch gut. Geboren sei der Beschwerdeführer in XXXX , von dort sei er ausgereist. Er sei sein ganzes Leben nur dort gewesen und gehöre zu den Hawiye, Hawadle. Auf Vorhalt, dass er divergierende Angaben zu seinem Geburts- und letztem Wohnort gemacht habe, vermeinte der Beschwerdeführer es später richtiggestellt zu haben. Er sei in XXXX geboren und sei niemals in XXXX in XXXX gewesen. Beim Asylgerichtshof und beim BVwG habe er einen Fehler gemacht und sich geirrt. Er sei nie in XXXX gewesen. Im Zuge dessen notierte der Beschwerdeführer seine Verortung im Clansystem und gab an, XXXX zu heißen. Dass er angegeben habe XXXX , zu heißen, sei ein Missverständnis seinerseits gewesen. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester oder der Cousin seiner Mutter könnten seine somalische ID-Card schicken. Diese würden alle in XXXX leben und der Beschwerdeführer habe zu ihnen allen Kontakt. Geboren sei der Beschwerdeführer in römisch 40 , von dort sei er ausgereist. Er sei sein ganzes Leben nur dort gewesen und gehöre zu den Hawiye, Hawadle. Auf Vorhalt, dass er divergierende Angaben zu seinem Geburts- und letztem Wohnort gemacht habe, vermeinte der Beschwerdeführer es später richtiggestellt zu haben. Er sei in römisch 40 geboren und sei niemals in römisch 40 in römisch 40 gewesen. Beim Asylgerichtshof und beim BVwG habe er einen Fehler gemacht und sich geirrt. Er sei nie in römisch 40 gewesen. Im Zuge dessen notierte der Beschwerdeführer seine Verortung im Clansystem und gab an, römisch 40 zu heißen. Dass er angegeben habe römisch 40 , zu heißen, sei ein Missverständnis seinerseits gewesen. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester oder der Cousin seiner Mutter könnten seine somalische ID-Card schicken. Diese würden alle in römisch 40 leben und der Beschwerdeführer habe zu ihnen allen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei Hawiye, Sub-Clan Hawadle, Sub-Clan Agoon, Sub-Sub-Clas Ciise Jabril, Reer Nuur Gadud, Reer Farah Cilmi, Reer Fure Dhagweyne. Dass er zum Clan der Biyamal gehöre, worauf sein originärer Fluchtgrund aufbaue, sei eine Lüge gewesen. Der Beschwerdeführer unterbrach die Referentin mehrmals im Gespräch, vergriff sich im Ton und machte obszöne Bemerkungen, weshalb er mehrfach ermahnt und belehrt wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in XXXX und sei er in Kontakt mit ihr, erst letzte Woche habe er sie angerufen. Seine Mutter habe ein eigenes Geschäft und verkaufe Lebensmittel, Zucker, Mehl, Grieß, Spaghetti, Kleidung usw. Außerdem habe sie Kühe, Schafe und Kamele, sie habe allein 10.000 Schafe. Sie verfüge über eine Landwirtschaft, wobei 20.000 ha Land dazugehören würden. Seine Geschwister würden mit seiner Mutter arbeiten. Er habe insgesamt vier Schwestern und drei Brüder. Deren Namen wolle er jedoch nicht nennen. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern in einem eigenen Haus, es sei sehr groß, man könnte daraus zehn Wohnungen mit fünf Zimmern machen, wenn man es umbaue. Derzeit seien es zehn Zimmer. Seine Geschwister seien auch verheiratet und hätten eigene Familien. Alle würden im Haus seiner Mutter leben. Er habe auch noch einen Onkel väterlicherseits und einen mütterlicherseits, sowie auf beiden Seiten Tanten. Alle seien verheiratet, hätten Kinder und seien Händler mit eigenen Geschäften. Seiner Mutter gehe es gut und auch in XXXX laufe es gut. Die Leute hätten jedoch Angst, dass ein Bürgerkrieg ausbreche. Niemand seiner Verwandten hätte wirtschaftliche Probleme, er sei nur wegen des damaligen Krieges hier. Die Habar Gedr hätten damals die Stadt angegriffen. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 und sei er in Kontakt mit ihr, erst letzte Woche habe er sie angerufen. Seine Mutter habe ein eigenes Geschäft und verkaufe Lebensmittel, Zucker, Mehl, Grieß, Spaghetti, Kleidung usw. Außerdem habe sie Kühe, Schafe und Kamele, sie habe allein 10.000 Schafe. Sie verfüge über eine Landwirtschaft, wobei 20.000 ha Land dazugehören würden. Seine Geschwister würden mit seiner Mutter arbeiten. Er habe insgesamt vier Schwestern und drei Brüder. Deren Namen wolle er jedoch nicht nennen. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern in einem eigenen Haus, es sei sehr groß, man könnte daraus zehn Wohnungen mit fünf Zimmern machen, wenn man es umbaue. Derzeit seien es zehn Zimmer. Seine Geschwister seien auch verheiratet und hätten eigene Familien. Alle würden im Haus seiner Mutter leben. Er habe auch noch einen Onkel väterlicherseits und einen mütterlicherseits, sowie auf beiden Seiten Tanten. Alle seien verheiratet, hätten Kinder und seien Händler mit eigenen Geschäften. Seiner Mutter gehe es gut und auch in römisch 40 laufe es gut. Die Leute hätten jedoch Angst, dass ein Bürgerkrieg ausbreche. Niemand seiner Verwandten hätte wirtschaftliche Probleme, er sei nur wegen des damaligen Krieges hier. Die Habar Gedr hätten damals die Stadt angegriffen. Derzeit habe er in XXXX eine Wohnung gemietet, die EUR 300 koste. Dort lebe er alleine, er wolle jedoch in London heiraten. Dort würden viele Hawadle leben und er habe dort bereits eine Freundin, die er schon aus der Heimat kenne. Bald werde er zu ihr nach London gehen. Auch nach Holland werde der Beschwerdeführer fahren, da bekomme er noch eine zweite Frau, eine Abgaal. Er werde vier Frauen heiraten, dafür brauche er viel Geld. Derzeit habe er in römisch 40 eine Wohnung gemietet, die EUR 300 koste. Dort lebe er alleine, er wolle jedoch in London heiraten. Dort würden viele Hawadle leben und er habe dort bereits eine Freundin, die er schon aus der Heimat kenne. Bald werde er zu ihr nach London gehen. Auch nach Holland werde der Beschwerdeführer fahren, da bekomme er noch eine zweite Frau, eine Abgaal. Er werde vier Frauen heiraten, dafür brauche er viel Geld. In der Schule sei der Beschwerdeführer nie gewesen, die von ihm angegebene Privatschule sei keine richtige Schule gewesen, das sei privat gewesen. Drei Jahre sei er in einer Koranschule gewesen, er könne lesen und schreiben. Deutsch habe er bis B1 gelernt und auch die Prüfung abgelegt. Bei seinem letzten Interviewtermin habe er nicht erscheinen können, weil er die Deutschprüfung B1 abgelegt habe. Ob er bestanden habe, wisse er nicht, er glaube jedoch schon. Unterlagen zu bestandenen Deutschkursen legte der Beschwerdeführer nicht vor. Sämtliche Fragen der Referentin auf Deutsch, hat der Beschwerdeführer nicht verstanden und nicht beantwortet. In Österreich habe der Beschwerdeführer verschiedene Freunde, von verschiedenen Clans. Er sei auch Mitglied in einem somalischen Verein, er wisse allerdings nicht wie der Verein heiße. Einer ehrenamtlichen Tätigkeit gehe er nicht nach und er bekomme Geld von der Caritas sowie vom Staat. Seit er hier sei, lebe er vom Staat. Die Deutschkurse seien seit zwei Wochen aus, davor habe er diese besucht. Sonst schaue er Fußball. Er wolle in Österreich leben und „ein Business machen“. Er wolle Busse kaufen und Leute transportieren. Er wolle ein Transportgeschäft machen, „sie“ sollen für ihn arbeiten. Im Anschluss äußerte sich der Beschwerdeführer befürwortend hinsichtlich des NS-Regimes. Befragt zu seinen konkreten beruflichen Plänen, gab er an, zuerst heiraten zu müssen. Eine seiner Frauen müsse Deutsche sein, so könne er leichter Geschäft machen. Seit 2004 habe er sonst keine Integrationsschritte gesetzt, die noch nicht genannt worden seien. Er habe keine Verwandte oder Lebenspartner in Österreich. Dass er in seinem laufenden Asylverfahren bereits Mitasylwerber und Quartiergeber bedroht habe und aus mehreren Quartieren bzw. der GVS entlassen worden sei wegen seiner Gewalttätigkeit, stimme nicht. Er habe nur mit zwei Männern ein Problem gehabt, aber natürlich habe er vor Gericht gewonnen. Dass er eine Betreuerin sexuell belästigt habe stimme nicht. Folglich wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G aufgrund geänderter Umstände seit der Zuerkennung des Status in Kenntnis gesetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, als er damals gekommen sei, habe es Kriege in Somalia gegeben. Diese würden weiterlaufen. Folglich wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aufgrund geänderter Umstände seit der Zuerkennung des Status in Kenntnis gesetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, als er damals gekommen sei, habe es Kriege in Somalia gegeben. Diese würden weiterlaufen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich die Lage in Somalia verbessert hätte. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 hätten sich die Nahrungsmittelpreise auf Normalwerte eingependelt und das Risiko einer Hungersnot sei durch Regen reduziert worden. Bereits zuvor sei eine Verbesserung bei der Versorgung in Süd-/Zentralsomalia prognostiziert worden und seien die Versorgungsprobleme nicht so gravierend, dass Teile der Bevölkerung in die Hungersnot rutschen würden. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass das kein Problem sei und es zu Hause Regen gebe. Seine Familie seien nicht von Dürre betroffen gewesen. Sie hätten viele verschiedene Tiere in der Umgebung von XXXX , zu Hause sei es ein Paradies.Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich die Lage in Somalia verbessert hätte. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 hätten sich die Nahrungsmittelpreise auf Normalwerte eingependelt und das Risiko einer Hungersnot sei durch Regen reduziert worden. Bereits zuvor sei eine Verbesserung bei der Versorgung in Süd-/Zentralsomalia prognostiziert worden und seien die Versorgungsprobleme nicht so gravierend, dass Teile der Bevölkerung in die Hungersnot rutschen würden. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass das kein Problem sei und es zu Hause Regen gebe. Seine Familie seien nicht von Dürre betroffen gewesen. Sie hätten viele verschiedene Tiere in der Umgebung von römisch 40 , zu Hause sei es ein Paradies. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, davon ausgegangen werde, dass er in XXXX durch eigenständige Arbeit seinen Lebensunterhalt befriedigen können werde und dass eine Rückkehr für ihn zumutbar sei. Daraufhin vermeinte der Beschwerdeführer, es gebe Bürgerkrieg in Somalia. Die Kriege wegen derer er hergekommen sei, gebe es immer noch. Hawadle würden immer noch kommen und die Stadt XXXX einnehmen. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, davon ausgegangen werde, dass er in römisch 40 durch eigenständige Arbeit seinen Lebensunterhalt befriedigen können werde und dass eine Rückkehr für ihn zumutbar sei. Daraufhin vermeinte der Beschwerdeführer, es gebe Bürgerkrieg in Somalia. Die Kriege wegen derer er hergekommen sei, gebe es immer noch. Hawadle würden immer noch kommen und die Stadt römisch 40 einnehmen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Familie demnach problemlos in XXXX lebe und er sich bei einer Rückkehr auch in XXXX niederlassen könne, sollte er nicht nach XXXX zurückkehren wollen. Seine Familie könne ihn von XXXX aus unterstützten und die Lage in XXXX habe sich verbessert, so seien zahlreiche humanitäre Organisationen dort tätig und werde Hilfe sowie Unterstützung beispielweise bei der Versorgung mit Trinkwasser, einem Ernährungsprogramm usw. angeboten. Daraufhin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diese Organisationen nichts bringen würden und die Hawadle immer noch frech seien. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Familie demnach problemlos in römisch 40 lebe und er sich bei einer Rückkehr auch in römisch 40 niederlassen könne, sollte er nicht nach römisch 40 zurückkehren wollen. Seine Familie könne ihn von römisch 40 aus unterstützten und die Lage in römisch 40 habe sich verbessert, so seien zahlreiche humanitäre Organisationen dort tätig und werde Hilfe sowie Unterstützung beispielweise bei der Versorgung mit Trinkwasser, einem Ernährungsprogramm usw. angeboten. Daraufhin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diese Organisationen nichts bringen würden und die Hawadle immer noch frech seien. Durch die Einvernahmeleiterin wurde dem Beschwerdeführer überdies vorgehalten, dass sich die Sicherheitslage in XXXX verbessert hätte, die Stadt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM bliebe, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über XXXX erlangen würde und sich deren Attentate vorrangig gegen die Regierung richten würden; der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, dass XXXX den Abgaal gehöre und diese sehr mächtig seien. Dorthin könne er nicht und müsse zuerst eine Regierung gebaut werden. Durch die Einvernahmeleiterin wurde dem Beschwerdeführer überdies vorgehalten, dass sich die Sicherheitslage in römisch 40 verbessert hätte, die Stadt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM bliebe, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über römisch 40 erlangen würde und sich deren Attentate vorrangig gegen die Regierung richten würden; der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, dass römisch 40 den Abgaal gehöre und diese sehr mächtig seien. Dorthin könne er nicht und müsse zuerst eine Regierung gebaut werden. Desweiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe oder Berufsberatung geben würde und Rückkehrer nach XXXX üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen hätten. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dorthin nicht zurückkehren zu können. Dort seien Abgaal und Hawadle. Desweiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe oder Berufsberatung geben würde und Rückkehrer nach römisch 40 üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen hätten. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dorthin nicht zurückkehren zu können. Dort seien Abgaal und Hawadle. Anschließend wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, in die seitens der Behörde herangezogenen allgemeinen Länderinformationsblätter sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 Einsicht zu nehmen bzw. diese ausgefolgt zu bekommen und binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer erklärte, hierauf zu verzichten. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, alles aus seiner Sicht Wichtige darzulegen und die Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben. Nach Rückübersetzung seiner Angaben gab er an, der Clan heiße Reer Nuur Gadiid und bestätigte durch seine Unterschrift die vollständige und korrekte Protokollierung seiner übrigen Angaben. 18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer in zweiter Instanz zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten, Rechtskraft 20.11.2009,
G) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit zweiter Instanz zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigte, Rechtskraft 20.11.2009, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Absatz 4 zweiter Satz AsylG vom 06.02.2019 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt V.) und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt VI.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). 18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer in zweiter Instanz zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten, Rechtskraft 20.11.2009,
Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihm mit zweiter Instanz zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigte, Rechtskraft 20.11.2009, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4 zweiter Satz AsylG vom 06.02.2019 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um einen volljährigen Staatsbürger Somalias und Angehörigen des Clans der Hawiye handeln würde, nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren die Unwahrheit über seine persönlichen Verhältnisse gesagt, um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen. Dementsprechendes sei auch schon im Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2015 festgehalten worden. Es liege eine wesentliche, dauerhafte und für den Beschwerdeführer relevante Änderung der Umstände in dessen Heimatland vor. Diesem sei aufgrund der damaligen Lage aufgrund des mutmaßlichen Fehlens einer Lebensgrundlage, insbesondere hinsichtlich Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeiner Sicherheitslage und Grundinfrastruktur der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass selbiger im Falle einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätten. Es könne nicht erkannt werden, weshalb konkret der Beschwerdeführer einem höheren Risiko einer realen Gefahr ausgesetzt sein würde, als die restliche Bevölkerung Somalias. Der Beschwerdeführer befinde sich im arbeitsfähigen Alter und könne in Somalia einer Arbeit nachgehen, sei es zunächst auch durch Gelegenheitsarbeiten. Desweiteren könne er sich angesichts seines nicht glaubhaften Fluchtgrundes wieder in XXXX niederlassen, wo der Großteil seiner Familie lebe. Durch die entspannte Sicherheits-, Versorgungs-, und Dürresituation in XXXX stelle aber auch die im Aufschwung befindliche Hauptstadt mit den Chancen, die sie biete, eine gangbare Option für seine Niederlassung dar. Fest stünde, dass er seinen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit auch decken könne und somit auch seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird befriedigen können, selbst wenn ihm keine unmittelbare familiäre Unterstützung zugutekäme, wovon jedoch angesichts seiner großen und wohlhabenden Familie nicht auszugehen sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle der Rückkehr in seine Heimat Gefahr laufen würde, grundlegende und notwenige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Eine Rückkehr nach Somalia erweise sich als zumutbar und möglich.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um einen volljährigen Staatsbürger Somalias und Angehörigen des Clans der Hawiye handeln würde, nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren die Unwahrheit über seine persönlichen Verhältnisse gesagt, um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen. Dementsprechendes sei auch schon im Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2015 festgehalten worden. Es liege eine wesentliche, dauerhafte und für den Beschwerdeführer relevante Änderung der Umstände in dessen Heimatland vor. Diesem sei aufgrund der damaligen Lage aufgrund des mutmaßlichen Fehlens einer Lebensgrundlage, insbesondere hinsichtlich Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeiner Sicherheitslage und Grundinfrastruktur der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass selbiger im Falle einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätten. Es könne nicht erkannt werden, weshalb konkret der Beschwerdeführer einem höheren Risiko einer realen Gefahr ausgesetzt sein würde, als die restliche Bevölkerung Somalias. Der Beschwerdeführer befinde sich im arbeitsfähigen Alter und könne in Somalia einer Arbeit nachgehen, sei es zunächst auch durch Gelegenheitsarbeiten. Desweiteren könne er sich angesichts seines nicht glaubhaften Fluchtgrundes wieder in römisch 40 niederlassen, wo der Großteil seiner Familie lebe. Durch die entspannte Sicherheits-, Versorgungs-, und Dürresituation in römisch 40 stelle aber auch die im Aufschwung befindliche Hauptstadt mit den Chancen, die sie biete, eine gangbare Option für seine Niederlassung dar. Fest stünde, dass er seinen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit auch decken könne und somit auch seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird befriedigen können, selbst wenn ihm keine unmittelbare familiäre Unterstützung zugutekäme, wovon jedoch angesichts seiner großen und wohlhabenden Familie nicht auszugehen sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle der Rückkehr in seine Heimat Gefahr laufen würde, grundlegende und notwenige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Eine Rückkehr nach Somalia erweise sich als zumutbar und möglich. Beweiswürdigend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überdies im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst seinen gesamten Fluchtgrund im Jahr 2004 auf die Clanminderheitenzugehörigkeit zu den Biyamal begründete. In der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BAA habe der Beschwerdeführer seiner Geschichte ein weiteres Element hinzugefügt. Vor dem Asylgerichtshof habe er wiederum angegeben vor dem Bürgerkrieg in Somalia geflohen zu sein und gab er 2005 erstmals seine wahre Clanzugehörigkeit, nämlich den Hawadle bekannt. 2009 sei dem Beschwerdeführer in zweiter Instand aufgrund des mutmaßlichen Fehlens einer Lebensgrundlage, insbesondere hinsichtlich Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeiner Sicherheitslage und Grundinfrastrukturen in seiner Heimat subsidiärer Schutz und zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden und wurde in der Folge regelmäßig verlängert. Nun stelle sich die Situation anders dar. Von allfälligen negativen Lebensumständen sei der Beschwerdeführer in keinem höheren Maße betroffen als jeder andere Staatsbürger in einer anderen vergleichbaren Lage. Die Länderfeststellungen würden in Verbindung mit seinen Angaben 2019 zeigen, dass sich die Situation, derentwegen er subsidiären Schutz erhalten habe, dauerhaft geändert hätte bzw. der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren die Unwahrheit über seine persönlichen Umstände gesagt habe, das sei auch bereits im Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2015 festgehalten. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe er seine Mutter, vier Schwester, drei Brüder sowie die Familien seiner Geschwister in XXXX , wo diese gemeinsam ein Geschäft, in dem Lebensmittel und Kleidung verkauft würden, führen würden. Außerdem hätten sie eine Landwirtschaft mit 20.000 ha Grund und viel Vieh, nämlich 10.000 Schafe, Kühe sowie Kamele und würden in einem sehr großen Haus wohnen. Mit seiner Familie stünde er in gutem, regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hätte auch noch Onkeln und Tanten, die Händler seien und eigene Geschäfte besitzen würden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im ganzen Staatgebiet würden nicht vorliegen, weshalb bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Beweiswürdigend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überdies im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst seinen gesamten Fluchtgrund im Jahr 2004 auf die Clanminderheitenzugehörigkeit zu den Biyamal begründete. In der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BAA habe der Beschwerdeführer seiner Geschichte ein weiteres Element hinzugefügt. Vor dem Asylgerichtshof habe er wiederum angegeben vor dem Bürgerkrieg in Somalia geflohen zu sein und gab er 2005 erstmals seine wahre Clanzugehörigkeit, nämlich den Hawadle bekannt. 2009 sei dem Beschwerdeführer in zweiter Instand aufgrund des mutmaßlichen Fehlens einer Lebensgrundlage, insbesondere hinsichtlich Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeiner Sicherheitslage und Grundinfrastrukturen in seiner Heimat subsidiärer Schutz und zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden und wurde in der Folge regelmäßig verlängert. Nun stelle sich die Situation anders dar. Von allfälligen negativen Lebensumständen sei der Beschwerdeführer in keinem höheren Maße betroffen als jeder andere Staatsbürger in einer anderen vergleichbaren Lage. Die Länderfeststellungen würden in Verbindung mit seinen Angaben 2019 zeigen, dass sich die Situation, derentwegen er subsidiären Schutz erhalten habe, dauerhaft geändert hätte bzw. der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren die Unwahrheit über seine persönlichen Umstände gesagt habe, das sei auch bereits im Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2015 festgehalten. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe er seine Mutter, vier Schwester, drei Brüder sowie die Familien seiner Geschwister in römisch 40 , wo diese gemeinsam ein Geschäft, in dem Lebensmittel und Kleidung verkauft würden, führen würden. Außerdem hätten sie eine Landwirtschaft mit 20.000 ha Grund und viel Vieh, nämlich 10.000 Schafe, Kühe sowie Kamele und würden in einem sehr großen Haus wohnen. Mit seiner Familie stünde er in gutem, regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hätte auch noch Onkeln und Tanten, die Händler seien und eigene Geschäfte besitzen würden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im ganzen Staatgebiet würden nicht vorliegen, weshalb bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Auch hinsichtlich seines Wohnortes bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer divergierend Angaben gemacht. So habe er sowohl XXXX , als auch XXXX genannt. Klar sei, in Summe u.a. aus den detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu Stadtteilen an beiden Orten, dass ihm beide Städte wohlvertraut seien und er in XXXX zusätzlich über Familienanbindung verfüge. Der Beschwerdeführer könne sich (erneut) in XXXX niederlassen und dort seine Grundbedürfnisse befriedigen. Sein Lebensunterhalt sei durch seine Arbeitsfähigkeit gewährleistet, selbst wenn er auf Gelegenheitsarbeit zurückgreifen müsse. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ihm seine Familie nicht bei einer Rückkehr beistehen sollte sowie könne er sich angesichts seines nicht glaubhaften Fluchtgrundes auch problemlos in XXXX niederlassen und vom Familienverband profitieren oder aber könne ihm seine Familie im Bedarfsfall Geld in XXXX anweisen. So könne er nicht nur auf ein großes, sondern auch auf ein in finanzieller Hinsicht äußerst tragfähiges soziales Netz zurückgreifen. Demnach sei er nach seiner Folgeantragstellung in Polen 2001 nicht mehr staatlich untergebracht gewesen, sondern habe sich Essen und Quartier selbst bezahlt, ebenso wie die Reise nach Europa, die er im Flugzeug nach Warschau zurücklegte. Auch 2019 habe er angegeben, dass seine Verwandten weder durch die vergangene Dürre, noch sonst wirtschaftliche Einbußen hinnehmen mussten, sondern laufe es gut in XXXX . Der Beschwerdeführer machte auch mehrfach divergierende Angaben zu seiner Ausbildung. Nach Ansicht der Behörde sei jedoch davon auszugehen, dass er, anders als zuletzt behauptet, eine für Somalia überdurchschnittliche Schulbildung genossen habe. Dies nicht zuletzt aufgrund seiner Fähigkeit sich schriftlich auszudrücken bzw. aufgrund seiner Englischkenntnisse, gab der Beschwerdeführer doch an, sämtliche Schreiben auf Englisch seien von ihm verfasst. Auch wenn sein Englisch nicht fehlerfrei sei, so lasse sich doch eine umfassende Schulung dieser Sprache erkennen, die in Somalia keineswegs Teil der Standardbildung sei. Jemand, der keine reguläre Schule, sondern lediglich ein Minimum an Bildung in einer Koranschule erhalte, würde kaum Englisch in einer Privatschule lernen, sondern zunächst seine Basisbildung ausbauen, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Koranschule und eine einjährige Privatschule besucht habe, sondern, wie zuvor auch bereits von ihm angegeben, eine weiterführende Schulbildung erhalten habe. XXXX biete für einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Auslandserfahrung erhebliche Chancen in beruflicher Hinsicht. Mit seinem jahrelangen Auslandsaufenthalt, gehe zwangsläufig eine Weitläufigkeit einher, die ihn für den Arbeitsmarkt attraktiv erscheinen lasse, etwa im Bereit Hotel/Gastronomie. Auch habe sich die Lage in XXXX verbessert, wie aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe und sei weiterhin unter Kontrolle von AMISOM und der Regierung. Die Stadtverwaltung sei verhältnismäßig präsent und aktiv und sei es unwahrscheinlich, dass die Al-Shabaab wieder die Kontrolle über XXXX erlange, weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund der nachhaltigen und dauerhaften Verbesserung der Sicherheitslage in XXXX niederlassen könne. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich auch die Zusammenarbeit der somalischen Regierung mit der internationalen Gesellschaft, beispielsweise mit UNHCR und IOM. Aufgrund den 2015 registrierten Wirtschaftsaufschwung würden sich auch immer mehr Investoren für XXXX interessieren und könne angenommen werden, dass es dort mehr Arbeitsmöglichkeiten gebe, als an anderen Orten Somalias. Es gebe auch eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Außerdem seien in XXXX unzählige humanitäre Organisationen tätig, die bei der Versorgung mit Trinkwasser, Ernährungsprogrammen und Gesundheitseinrichtungen unterstützten. Für Rückkehrer gebe es im Übrigen ein Rückkehrpaket, eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von USD 200 pro Haushalt, eine sechsmonatige Unterstützung mit Essensrationen und bis zu USD 1.000 für eine Unterkunft. Auch hinsichtlich seines Wohnortes bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer divergierend Angaben gemacht. So habe er sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 genannt. Klar sei, in Summe u.a. aus den detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu Stadtteilen an beiden Orten, dass ihm beide Städte wohlvertraut seien und er in römisch 40 zusätzlich über Familienanbindung verfüge. Der Beschwerdeführer könne sich (erneut) in römisch 40 niederlassen und dort seine Grundbedürfnisse befriedigen. Sein Lebensunterhalt sei durch seine Arbeitsfähigkeit gewährleistet, selbst wenn er auf Gelegenheitsarbeit zurückgreifen müsse. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ihm seine Familie nicht bei einer Rückkehr beistehen sollte sowie könne er sich angesichts seines nicht glaubhaften Fluchtgrundes auch problemlos in römisch 40 niederlassen und vom Familienverband profitieren oder aber könne ihm seine Familie im Bedarfsfall Geld in römisch 40 anweisen. So könne er nicht nur auf ein großes, sondern auch auf ein in finanzieller Hinsicht äußerst tragfähiges soziales Netz zurückgreifen. Demnach sei er nach seiner Folgeantragstellung in Polen 2001 nicht mehr staatlich untergebracht gewesen, sondern habe sich Essen und Quartier selbst bezahlt, ebenso wie die Reise nach Europa, die er im Flugzeug nach Warschau zurücklegte. Auch 2019 habe er angegeben, dass seine Verwandten weder durch die vergangene Dürre, noch sonst wirtschaftliche Einbußen hinnehmen mussten, sondern laufe es gut in römisch 40 . Der Beschwerdeführer machte auch mehrfach divergierende Angaben zu seiner Ausbildung. Nach Ansicht der Behörde sei jedoch davon auszugehen, dass er, anders als zuletzt behauptet, eine für Somalia überdurchschnittliche Schulbildung genossen habe. Dies nicht zuletzt aufgrund seiner Fähigkeit sich schriftlich auszudrücken bzw. aufgrund seiner Englischkenntnisse, gab der Beschwerdeführer doch an, sämtliche Schreiben auf Englisch seien von ihm verfasst. Auch wenn sein Englisch nicht fehlerfrei sei, so lasse sich doch eine umfassende Schulung dieser Sprache erkennen, die in Somalia keineswegs Teil der Standardbildung sei. Jemand, der keine reguläre Schule, sondern lediglich ein Minimum an Bildung in einer Koranschule erhalte, würde kaum Englisch in einer Privatschule lernen, sondern zunächst seine Basisbildung ausbauen, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Koranschule und eine einjährige Privatschule besucht habe, sondern, wie zuvor auch bereits von ihm angegeben, eine weiterführende Schulbildung erhalten habe. römisch 40 biete für einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Auslandserfahrung erhebliche Chancen in beruflicher Hinsicht. Mit seinem jahrelangen Auslandsaufenthalt, gehe zwangsläufig eine Weitläufigkeit einher, die ihn für den Arbeitsmarkt attraktiv erscheinen lasse, etwa im Bereit Hotel/Gastronomie. Auch habe sich die Lage in römisch 40 verbessert, wie aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe und sei weiterhin unter Kontrolle von AMISOM und der Regierung. Die Stadtverwaltung sei verhältnismäßig präsent und aktiv und sei es unwahrscheinlich, dass die Al-Shabaab wieder die Kontrolle über römisch 40 erlange, weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund der nachhaltigen und dauerhaften Verbesserung der Sicherheitslage in römisch 40 niederlassen könne. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich auch die Zusammenarbeit der somalischen Regierung mit der internationalen Gesellschaft, beispielsweise mit UNHCR und IOM. Aufgrund den 2015 registrierten Wirtschaftsaufschwung würden sich auch immer mehr Investoren für römisch 40 interessieren und könne angenommen werden, dass es dort mehr Arbeitsmöglichkeiten gebe, als an anderen Orten Somalias. Es gebe auch eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Außerdem seien in römisch 40 unzählige humanitäre Organisationen tätig, die bei der Versorgung mit Trinkwasser, Ernährungsprogrammen und Gesundheitseinrichtungen unterstützten. Für Rückkehrer gebe es im Übrigen ein Rückkehrpaket, eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von USD 200 pro Haushalt, eine sechsmonatige Unterstützung mit Essensrationen und bis zu USD 1.000 für eine Unterkunft. Aus der KI der Staatendokumentation vom 03.05.2018 sei ersichtlich, dass sich die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia gebessert habe und auch die aktuelle KI vom 17.09.2018 zeige eine Fortsetzung dieses positiven Trends. Grundnahrungsmittel in XXXX seien billiger geworden und die überdurchschnittlichen Niederschläge Anfang 2018 werde erwartet, dass sich die Lage noch weiter verbessere. Zwar seien in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet worden, doch seien die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte gerechnet worden war. Die Felder seien in gutem Zustand, in der Landwirtschaft gebe es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau, Weidegründe sowie Wasserverfügbarkeit hätten sich verbessert, der Zustand der Tiere habe sich verbessert ebenso wie die Versorgungssicherheit von armen Haushalten mit Nahrungsmitteln. Im Übrigen besitze die Familie des Beschwerdeführers eine große Landwirtschaft und habe in den letzten Jahren keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende Versorgungslage vorfinden werde. Aus der KI der Staatendokumentation vom 03.05.2018 sei ersichtlich, dass sich die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia gebessert habe und auch die aktuelle KI vom 17.09.2018 zeige eine Fortsetzung dieses positiven Trends. Grundnahrungsmittel in römisch 40 seien billiger geworden und die überdurchschnittlichen Niederschläge Anfang 2018 werde erwartet, dass sich die Lage noch weiter verbessere. Zwar seien in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet worden, doch seien die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte gerechnet worden war. Die Felder seien in gutem Zustand, in der Landwirtschaft gebe es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau, Weidegründe sowie Wasserverfügbarkeit hätten sich verbessert, der Zustand der Tiere habe sich verbessert ebenso wie die Versorgungssicherheit von armen Haushalten mit Nahrungsmitteln. Im Übrigen besitze die Familie des Beschwerdeführers eine große Landwirtschaft und habe in den letzten Jahren keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende Versorgungslage vorfinden werde. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme 2019 auch mehrfach betont in Österreich bleiben zu wollen, wobei er seine Bedenken gegen eine Rückkehr auf seine auch in zweiter Instanz als nicht glaubhaft eingestuften Fluchtgründe gestützt habe. Nachdem er ebenso klargestellt habe, er brauche Österreich nicht und könne jederzeit nach Hause gehen, sei offensichtlich, dass seien Präferenz für einen Aufenthalt in Österreich andere seien als jene, die zur Erteilung von Asyl oder subsidiären Schutz führen könnten. Dazu passe auch, dass er angegeben habe, jeder in Somalia, auch die somalischen Behörden, könnten erfahren, was er in Österreich über die Jahre alles behauptet habe, weshalb eine Furcht vor Konsequenzen klar nicht bestehe. Seine Angabe wonach XXXX den Abgaal bzw. den Hawadle gehöre, weshalb er dorthin nicht zurückkehren könne, sei entgegenzuhalten, dass er seine Verortung im Clansystem selbst durch Hawadle den Hawiye zugehörig angegeben habe. Gerade die starke Präsenz von Hawadle in XXXX , könne für ihn nur von Vorteil sein. Sein Hinweis darauf, dass XXXX durch Hawadle eingenommen worden sei, was sich bis heute durchziehe, entspreche zum einen nicht der Wahrheit und gehöre der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben, selbst den Hawadle an. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme 2019 auch mehrfach betont in Österreich bleiben zu wollen, wobei er seine Bedenken gegen eine Rückkehr auf seine auch in zweiter Instanz als nicht glaubhaft eingestuften Fluchtgründe gestützt habe. Nachdem er ebenso klargestellt habe, er brauche Österreich nicht und könne jederzeit nach Hause gehen, sei offensichtlich, dass seien Präferenz für einen Aufenthalt in Österreich andere seien als jene, die zur Erteilung von Asyl oder subsidiären Schutz führen könnten. Dazu passe auch, dass er angegeben habe, jeder in Somalia, auch die somalischen Behörden, könnten erfahren, was er in Österreich über die Jahre alles behauptet habe, weshalb eine Furcht vor Konsequenzen klar nicht bestehe. Seine Angabe wonach römisch 40 den Abgaal bzw. den Hawadle gehöre, weshalb er dorthin nicht zurückkehren könne, sei entgegenzuhalten, dass er seine Verortung im Clansystem selbst durch Hawadle den Hawiye zugehörig angegeben habe. Gerade die starke Präsenz von Hawadle in römisch 40 , könne für ihn nur von Vorteil sein. Sein Hinweis darauf, dass römisch 40 durch Hawadle eingenommen worden sei, was sich bis heute durchziehe, entspreche zum einen nicht der Wahrheit und gehöre der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben, selbst den Hawadle an. Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt. 8. Mit am gleichen Tag eingelangtem Schriftsatz vom 06.12.2019 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Beschwerde eingebracht. In dieser wurde begründend zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Lage in Somalia nicht nachhaltig geändert habe. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zwischen 05.05.2019 und 04.08.2019 sei die Sicherheitslage weiterhin volatil gewesen und könne es weiterhin zu von Al-Shabaab verübter Gewalt kommen, darunter Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Sicherheitskräfte, internationale UNO-Partner sowie öffentliche Orte, wie Hotels und Restaurants. Im Rahmen der Beschwerde wurden sodann sicherheitsrelevante Vorfälle wiedergegeben. 2018 sei es beispielsweise zu Kämpfen zwischen Clans und Subclans, insbesondere wegen Wasser- und Landressourcen, vor allem in der Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle sowie Sool gekommen. Nach einer Erklärung der UN-Migrationsbehörde vom 22.10.2019 seien insgesamt 2,6 Millionen Menschen in Somalia vertreiben worden. Dem Norwegian Refugee Council (NRC) zufolge hätten allein in diesem Jahr bislang 300.000 Menschen aufgrund mangelnder Sicherheit, Überschwemmungen oder Dürre ihre Heimatregion verlassen. Der NRC habe erklärt, dass unsichere Sicherheitslagen die Lieferung von Hilfsgütern in ländliche Gebiete praktische unmöglich mache und die Menschen daher in überfüllte Lager in städtischen Gebieten zögen, um dort Hilfe zu erhalten. Die UN habe für humanitäre Programme im Jahr 2019 1,08 Milliarden Dollar an Hilfe beantragt, was die Krise in Somalia zu einer der größten der Welt mache. Ausbleibender Niederschlag habe zur schlechtesten Ernte seit 2011 geführt. Für etwa 5,4 Millionen Menschen sei eine Versorgung mit Nahrungsmitteln unsicher. Demgegenüber seien nach jüngsten Regenfällen die beiden größten Flüsse Somalias, Juba und Shabelle überflutet, weshalb über 70.000 Menschen die stark betroffene Stadt XXXX verlassen mussten. Insbesondere die Lage in XXXX dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, hätte sich verschlechtert.8. Mit am gleichen Tag eingelangtem Schriftsatz vom 06.12.2019 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Beschwerde eingebracht. In dieser wurde begründend zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Lage in Somalia nicht nachhaltig geändert habe. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zwischen 05.05.2019 und 04.08.2019 sei die Sicherheitslage weiterhin volatil gewesen und könne es weiterhin zu von Al-Shabaab verübter Gewalt kommen, darunter Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Sicherheitskräfte, internationale UNO-Partner sowie öffentliche Orte, wie Hotels und Restaurants. Im Rahmen der Beschwerde wurden sodann sicherheitsrelevante Vorfälle wiedergegeben. 2018 sei es beispielsweise zu Kämpfen zwischen Clans und Subclans, insbesondere wegen Wasser- und Landressourcen, vor allem in der Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle sowie Sool gekommen. Nach einer Erklärung der UN-Migrationsbehörde vom 22.10.2019 seien insgesamt 2,6 Millionen Menschen in Somalia vertreiben worden. Dem Norwegian Refugee Council (NRC) zufolge hätten allein in diesem Jahr bislang 300.000 Menschen aufgrund mangelnder Sicherheit, Überschwemmungen oder Dürre ihre Heimatregion verlassen. Der NRC habe erklärt, dass unsichere Sicherheitslagen die Lieferung von Hilfsgütern in ländliche Gebiete praktische unmöglich mache und die Menschen daher in überfüllte Lager in städtischen Gebieten zögen, um dort Hilfe zu erhalten. Die UN habe für humanitäre Programme im Jahr 2019 1,08 Milliarden Dollar an Hilfe beantragt, was die Krise in Somalia zu einer der größten der Welt mache. Ausbleibender Niederschlag habe zur schlechtesten Ernte seit 2011 geführt. Für etwa 5,4 Millionen Menschen sei eine Versorgung mit Nahrungsmitteln unsicher. Demgegenüber seien nach jüngsten Regenfällen die beiden größten Flüsse Somalias, Juba und Shabelle überflutet, weshalb über 70.000 Menschen die stark betroffene Stadt römisch 40 verlassen mussten. Insbesondere die Lage in römisch 40 dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, hätte sich verschlechtert. Es könne daher betreffend der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Somalia vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Daher sei der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt, weshalb auch eine Abschiebung als unzulässig zu erachten sei. Es könne daher betreffend der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Somalia vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Daher sei der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt, weshalb auch eine Abschiebung als unzulässig zu erachten sei. 9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 10. Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde der BF aufgefordert, eventuelle neu entstandenen Integrationsunterlagen vorzulegen. 11. Mit Schreiben vom 04.02.2021 wurden Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sich der BF nunmehr zu einem Einstufungstest „Deutsch“ angemeldet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, welcher dem Clan der Hawiye und dem moslemisch-sunntischen Glauben angehört. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo sich zuletzt dessen Mutter, seine vier Schwester und seine drei Brüder samt deren Familien, sowie zahlreiche Onkeln und Tanten, aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch zumindest auch zeitweise in XXXX aufgehalten. Seine Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts und war durch die Dürre und damit einhergehende Versorgungsknappheit nicht unmittelbar betroffen. Außerdem verfügt die Familie des Beschwerdeführers über eine 20.000 Hektar große Landwirtschaft mit 10.000 Schafen, Kühen und Kamelen. Der Beschwerdeführer hat eine fundierte überdurchschnittliche Schulausbildung genossen und spricht gut Englisch. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich mit einer Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, welcher dem Clan der Hawiye und dem moslemisch-sunntischen Glauben angehört. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , wo sich zuletzt dessen Mutter, seine vier Schwester und seine drei Brüder samt deren Familien, sowie zahlreiche Onkeln und Tanten, aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch zumindest auch zeitweise in römisch 40 aufgehalten. Seine Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts und war durch die Dürre und damit einhergehende Versorgungsknappheit nicht unmittelbar betroffen. Außerdem verfügt die Familie des Beschwerdeführers über eine 20.000 Hektar große Landwirtschaft mit 10.000 Schafen, Kühen und Kamelen. Der Beschwerdeführer hat eine fundierte überdurchschnittliche Schulausbildung genossen und spricht gut Englisch. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich mit einer Unterbrechung im Bundesgebiet auf. 1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.11.2009, XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
G idF BGBl I 1010/2003 iVm § 50 FPG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.).
G idF BGBl I Nr. 101/2003 iVm § 15 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der allgemeinen Lage in Somalia begründet. Insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia zum damaligen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Zusammenschau mit der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund einem Mangel an Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung und Grundinfrastrukturen Gefahr laufen würde, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. 1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.11.2009, römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 1010 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der allgemeinen Lage in Somalia begründet. Insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia zum damaligen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Zusammenschau mit der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund einem Mangel an Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung und Grundinfrastrukturen Gefahr laufen würde, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgelegene prekäre Sicherheitslage und der Versorgungsengpässe ist mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als nicht erkannt werden kann, dass für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach XXXX nach wie vor eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgelegene prekäre Sicherheitslage und der Versorgungsengpässe ist mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als nicht erkannt werden kann, dass für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 nach wie vor eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.