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{'item': 'W103 1251542-4'}

Obsah (12)§ 9Art. 133§ 7§ 8§ 30§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW103 1251542-4 Spruch, W103 1251542-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 9Abs. 1 und 4 Asyl

G 2005, § 8 Abs. 4 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 03.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
  2. Am 05.05.2004 sowie am 12.05.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zur Begründung seines Antrags brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aus XXXX stamme und wegen der Gruppe USC/SNA sein Heimatland verlassen habe. Diese habe 1996 sein Haus zerstört und seinen Vater ermordet. Danach hätte seine Familie das Haus verlassen. Im Jahr 1998 habe die Gruppe erneut versucht, das Haus zu zerstören und im Jahr 2000 sei schließlich das ganze Haus zerstört worden. Er wäre geschlagen worden und hätte sich dabei am Kopf verletzt. Er habe auch ein kleines Geschäft gehabt, das von der Gruppe ausgeraubt worden wäre. Er hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, dort zu leben. Er gehöre einem kleinen Stamm den Biyamal in Somalia an, die keine Rechte hätten. Im Jahr 2003 habe er in Tschechien von seinen Geschwistern bzw. Schwester einen Brief bekommen. Er habe diesen Brief im Oktober oder November 2003 erhalten, wann wisse er nicht mehr genau. In diesem sei dargelegt worden, dass sein kleiner Bruder auch verletzt worden sei. Seine Mutter und die Geschwister seien geschlagen worden. So auch sein Schwager, der dann umgebracht worden sei.Zur Begründung seines Antrags brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aus römisch 40 stamme und wegen der Gruppe USC/SNA sein Heimatland verlassen habe. Diese habe 1996 sein Haus zerstört und seinen Vater ermordet. Danach hätte seine Familie das Haus verlassen. Im Jahr 1998 habe die Gruppe erneut versucht, das Haus zu zerstören und im Jahr 2000 sei schließlich das ganze Haus zerstört worden. Er wäre geschlagen worden und hätte sich dabei am Kopf verletzt. Er habe auch ein kleines Geschäft gehabt, das von der Gruppe ausgeraubt worden wäre. Er hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, dort zu leben. Er gehöre einem kleinen Stamm den Biyamal in Somalia an, die keine Rechte hätten. Im Jahr 2003 habe er in Tschechien von seinen Geschwistern bzw. Schwester einen Brief bekommen. Er habe diesen Brief im Oktober oder November 2003 erhalten, wann wisse er nicht mehr genau. In diesem sei dargelegt worden, dass sein kleiner Bruder auch verletzt worden sei. Seine Mutter und die Geschwister seien geschlagen worden. So auch sein Schwager, der dann umgebracht worden sei.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, FZ. XXXX , wurde der Asylantrag vom 03.04.2004

§ 7Asyl

G 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia

§ 8Abs. 1 Asyl

G für zulässig erklärt.

§ 8Abs 2 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 glaubhaft gemacht habe. Er sei in seinem Heimatstaat keiner Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FrG ausgesetzt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, FZ. römisch 40 , wurde der Asylantrag vom 03.04.2004

Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 glaubhaft gemacht habe. Er sei in seinem Heimatstaat keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, FrG ausgesetzt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach eingehender Prüfung im Hinblick auf die Lage im Gebiet seines früheren Aufenthaltes nicht zu erblicken sowie nicht glaubwürdig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber der weiteren dort ansässigen Bevölkerung, aufgrund in seiner Person gelegener Merkmale, einem in erhöhten Ausmaß geeigneten Verfolgungsgefährdungspotential ausgesetzt gewesen wäre. Auch eine Gefährdungssituation iSd Art. 2 oder 3 EMRK sei nicht zu erblicken. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach eingehender Prüfung im Hinblick auf die Lage im Gebiet seines früheren Aufenthaltes nicht zu erblicken sowie nicht glaubwürdig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber der weiteren dort ansässigen Bevölkerung, aufgrund in seiner Person gelegener Merkmale, einem in erhöhten Ausmaß geeigneten Verfolgungsgefährdungspotential ausgesetzt gewesen wäre. Auch eine Gefährdungssituation iSd Artikel 2, oder 3 EMRK sei nicht zu erblicken.

  1. Mit der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung - nunmehr Beschwerde - wird betont, dass die belangte Behörde den Sachverhalt verkenne, der für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden müsse. Die Begründung des Bescheides sei derart mangelhaft, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich die Behörde in keiner Weise mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Er habe angegeben, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biyamal einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Mit keinem einzigen Wort sei auf seine vorgebrachte Problematik eingegangen worden. Die Quellen der Länderinformationen seien teilweise veraltet und sehr allgemein gehalten, außerdem fehle jegliche Feststellung zu den von ihm angegebenen Problemen. Dies bedeute einen Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs. Die Behörde habe gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen, da jegliche Recherche betreffend seine Gefährdung in Somalia völlig fehle. Hätte die Behörde nur ansatzweise versucht, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen, so wäre sie keinesfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer in Somalia keine asylrelevante Verfolgung drohe. Weiters wurden auszugsweise verschiedene Berichte bezüglich Somalia zitiert. Ebenso wäre festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, zumal dieses mit seinem unglaubhaften Vorbringen begründet, das nicht geprüft worden sei.
  2. Das Verfahren wurde mit 27.07.2004

§ 30Asyl

G wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt und am 23.08.2004

§ 30Abs 2 Asyl

G fortgesetzt. 5. Das Verfahren wurde mit 27.07.2004

Paragraph 30, AsylG wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt und am 23.08.2004

Paragraph 30, Absatz 2, AsylG fortgesetzt.

  1. Mit Eingabe vom 18.10.2006 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein richtiger Name XXXX sei und sein richtiges Geburtsdatum der XXXX wäre. Er gehöre der Volksgruppe der Hawadle an.
  2. Mit Eingabe vom 18.10.2006 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein richtiger Name römisch 40 sei und sein richtiges Geburtsdatum der römisch 40 wäre. Er gehöre der Volksgruppe der Hawadle an. Mit Eingabe vom 13.12.2006 gab der Beschwerdeführer erneut seine wahre Identität bekannt. Mit Eingaben vom 16.02.2007 und 19.02.2007 legte die Vertretung des Beschwerdeführers diverse Schreiben des Beschwerdeführers vor. In seinen Schreiben wies der Beschwerdeführer auf den bestehenden Konflikt der Volksgruppen der Hawadle und Habargidir hin. Weiters wies er darauf hin, dass sein richtiger Name XXXX , geb. XXXX , laute und er der Volksgruppe der Hawadle angehöre.Mit Eingaben vom 16.02.2007 und 19.02.2007 legte die Vertretung des Beschwerdeführers diverse Schreiben des Beschwerdeführers vor. In seinen Schreiben wies der Beschwerdeführer auf den bestehenden Konflikt der Volksgruppen der Hawadle und Habargidir hin. Weiters wies er darauf hin, dass sein richtiger Name römisch 40 , geb. römisch 40 , laute und er der Volksgruppe der Hawadle angehöre.
  3. Weitere Eingaben tätigte der Beschwerdeführer am 15.06.2007 sowie am 20.08.2007, worin er wieder auf seinen richtigen Namen hinwies.
  4. Am 05.05.2008 legte der Beschwerdeführer in Kopie seinen Personalausweis, seine Geburtsurkunde und einen Stammesnachweis sowie ein Protokoll des Bezirksgerichts Vöcklabruck und seine Krankengeschichte, ausgestellt vom Unfallkrankenhaus Linz, vor. Eine weitere Eingabe erstattete der Beschwerdeführer am 09.06.2008, in welchem er im Wesentlichen wiederum auf seinen richtigen Namen verwies und seine Reiseroute nach Österreich bekanntgab und auf den Konflikt zwischen den Gruppen der Hawadle und Habargidir hinwies.
  5. Am 07.08.2009 langte beim Asylgerichtshof – als vormals zuständiger Berufungsinstanz nach dem Asylgesetz – der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 20.05.2009 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ein. Aus diesem geht hervor, dass bei sämtlichen untersuchten Dokumenten Manipulationsspuren ersichtlich sind sowie die aufgebrachten Nassstempelabdrucke nachgeahmt wurden. Zusammengefasst ergibt sich, dass alle Dokumente in der vorliegenden Form von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben wurden.
  6. Der Unabhängige Bundesasylsenat bzw. in der Folge der Asylgerichtshof als dessen Rechtsnachfolger hat über diese Berufung (nunmehr Beschwerde) ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer an mehreren Terminen (01.03.2005 und 14.10.2009) abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführt. Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. in der Folge dem Asylgerichtshof wurde (vormals) folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt: „Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia ist. Die Identität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Die von ihm ursprünglich behaupteten Fluchtgründe (Verfolgung durch die Gruppe USC/SNA) werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Somalia nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.“
  7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2009, Zl. XXXX wurde die erhobene Berufung gegen die erste Entscheidung des Bundesasylamtes vom 28.06.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2005 sowie am 14.10.2009 durch die vormals sich zuständig wähnende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 nicht zulässig ist und dem Antragsteller

§ 8Abs. 3 Asyl

G 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 erteilt. 12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2009, Zl. römisch 40 wurde die erhobene Berufung gegen die erste Entscheidung des Bundesasylamtes vom 28.06.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2005 sowie am 14.10.2009 durch die vormals sich zuständig wähnende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig ist und dem Antragsteller

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 erteilt.

  1. Infolge Beschwerdeerhebung wurde diese Entscheidung des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2010, XXXX , der Begründung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Zentral wurde ausgeführt, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter insbesondere dann verletzt werde, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat.
  2. Infolge Beschwerdeerhebung wurde diese Entscheidung des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2010, römisch 40 , der Begründung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Zentral wurde ausgeführt, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter insbesondere dann verletzt werde, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat.
  3. Nach Überleitung der Rechtssache vom Asylgerichtshof zum neugegründeten Bundesverwaltungsgericht sowie Neuzuteilung der Rechtssache aufgrund der vormalig geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 09.04.2015, zur GZ XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.11.2015

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen. 14. Nach Überleitung der Rechtssache vom Asylgerichtshof zum neugegründeten Bundesverwaltungsgericht sowie Neuzuteilung der Rechtssache aufgrund der vormalig geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 09.04.2015, zur GZ römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.11.2015

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen. 15. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.08.2017

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 18.11.2018 verlängert. 15. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.08.2017

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 18.11.2018 verlängert. 16. Am 06.02.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes

§ 8Abs. 4 Asyl

G

  1. Am 06.02.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG

  1. Am 05.03.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ein, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer am 16.04.2019 im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somali einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er sei derzeit unvertreten und spreche außer Somalisch noch perfekt Englisch, da er in Somalia ein Jahr in eine Privatschule gegangen sei, wo er das gelernt habe. Auf Vorhalt, dass er der Beschwerde gegen den Bescheid ein in Englisch verfasstes Schreiben beigelegt und am 04.08.2004 erneut ein Schreiben auf Englisch verfasst habe, wobei das erste Schreiben in sehr viel besserem Englisch verfasst worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass beide Schreiben von ihm seien. Er nehme keine Medikamente, mache keine Therapie und sei gesund. Aktuelle medizinische Dokumente habe er nicht. Letzte Woche sei er wegen Zahnschmerzen beim Zahnarzt gewesen, jetzt gehe es ihm jedoch gut. 17. Am 05.03.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer am 16.04.2019 im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somali einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er sei derzeit unvertreten und spreche außer Somalisch noch perfekt Englisch, da er in Somalia ein Jahr in eine Privatschule gegangen sei, wo er das gelernt habe. Auf Vorhalt, dass er der Beschwerde gegen den Bescheid ein in Englisch verfasstes Schreiben beigelegt und am 04.08.2004 erneut ein Schreiben auf Englisch verfasst habe, wobei das erste Schreiben in sehr viel besserem Englisch verfasst worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass beide Schreiben von ihm seien. Er nehme keine Medikamente, mache keine Therapie und sei gesund. Aktuelle medizinische Dokumente habe er nicht. Letzte Woche sei er wegen Zahnschmerzen beim Zahnarzt gewesen, jetzt gehe es ihm jedoch gut. Geboren sei der Beschwerdeführer in XXXX , von dort sei er ausgereist. Er sei sein ganzes Leben nur dort gewesen und gehöre zu den Hawiye, Hawadle. Auf Vorhalt, dass er divergierende Angaben zu seinem Geburts- und letztem Wohnort gemacht habe, vermeinte der Beschwerdeführer es später richtiggestellt zu haben. Er sei in XXXX geboren und sei niemals in XXXX in XXXX gewesen. Beim Asylgerichtshof und beim BVwG habe er einen Fehler gemacht und sich geirrt. Er sei nie in XXXX gewesen. Im Zuge dessen notierte der Beschwerdeführer seine Verortung im Clansystem und gab an, XXXX zu heißen. Dass er angegeben habe XXXX , zu heißen, sei ein Missverständnis seinerseits gewesen. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester oder der Cousin seiner Mutter könnten seine somalische ID-Card schicken. Diese würden alle in XXXX leben und der Beschwerdeführer habe zu ihnen allen Kontakt. Geboren sei der Beschwerdeführer in römisch 40 , von dort sei er ausgereist. Er sei sein ganzes Leben nur dort gewesen und gehöre zu den Hawiye, Hawadle. Auf Vorhalt, dass er divergierende Angaben zu seinem Geburts- und letztem Wohnort gemacht habe, vermeinte der Beschwerdeführer es später richtiggestellt zu haben. Er sei in römisch 40 geboren und sei niemals in römisch 40 in römisch 40 gewesen. Beim Asylgerichtshof und beim BVwG habe er einen Fehler gemacht und sich geirrt. Er sei nie in römisch 40 gewesen. Im Zuge dessen notierte der Beschwerdeführer seine Verortung im Clansystem und gab an, römisch 40 zu heißen. Dass er angegeben habe römisch 40 , zu heißen, sei ein Missverständnis seinerseits gewesen. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester oder der Cousin seiner Mutter könnten seine somalische ID-Card schicken. Diese würden alle in römisch 40 leben und der Beschwerdeführer habe zu ihnen allen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei Hawiye, Sub-Clan Hawadle, Sub-Clan Agoon, Sub-Sub-Clas Ciise Jabril, Reer Nuur Gadud, Reer Farah Cilmi, Reer Fure Dhagweyne. Dass er zum Clan der Biyamal gehöre, worauf sein originärer Fluchtgrund aufbaue, sei eine Lüge gewesen. Der Beschwerdeführer unterbrach die Referentin mehrmals im Gespräch, vergriff sich im Ton und machte obszöne Bemerkungen, weshalb er mehrfach ermahnt und belehrt wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in XXXX und sei er in Kontakt mit ihr, erst letzte Woche habe er sie angerufen. Seine Mutter habe ein eigenes Geschäft und verkaufe Lebensmittel, Zucker, Mehl, Grieß, Spaghetti, Kleidung usw. Außerdem habe sie Kühe, Schafe und Kamele, sie habe allein 10.000 Schafe. Sie verfüge über eine Landwirtschaft, wobei 20.000 ha Land dazugehören würden. Seine Geschwister würden mit seiner Mutter arbeiten. Er habe insgesamt vier Schwestern und drei Brüder. Deren Namen wolle er jedoch nicht nennen. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern in einem eigenen Haus, es sei sehr groß, man könnte daraus zehn Wohnungen mit fünf Zimmern machen, wenn man es umbaue. Derzeit seien es zehn Zimmer. Seine Geschwister seien auch verheiratet und hätten eigene Familien. Alle würden im Haus seiner Mutter leben. Er habe auch noch einen Onkel väterlicherseits und einen mütterlicherseits, sowie auf beiden Seiten Tanten. Alle seien verheiratet, hätten Kinder und seien Händler mit eigenen Geschäften. Seiner Mutter gehe es gut und auch in XXXX laufe es gut. Die Leute hätten jedoch Angst, dass ein Bürgerkrieg ausbreche. Niemand seiner Verwandten hätte wirtschaftliche Probleme, er sei nur wegen des damaligen Krieges hier. Die Habar Gedr hätten damals die Stadt angegriffen. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 und sei er in Kontakt mit ihr, erst letzte Woche habe er sie angerufen. Seine Mutter habe ein eigenes Geschäft und verkaufe Lebensmittel, Zucker, Mehl, Grieß, Spaghetti, Kleidung usw. Außerdem habe sie Kühe, Schafe und Kamele, sie habe allein 10.000 Schafe. Sie verfüge über eine Landwirtschaft, wobei 20.000 ha Land dazugehören würden. Seine Geschwister würden mit seiner Mutter arbeiten. Er habe insgesamt vier Schwestern und drei Brüder. Deren Namen wolle er jedoch nicht nennen. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern in einem eigenen Haus, es sei sehr groß, man könnte daraus zehn Wohnungen mit fünf Zimmern machen, wenn man es umbaue. Derzeit seien es zehn Zimmer. Seine Geschwister seien auch verheiratet und hätten eigene Familien. Alle würden im Haus seiner Mutter leben. Er habe auch noch einen Onkel väterlicherseits und einen mütterlicherseits, sowie auf beiden Seiten Tanten. Alle seien verheiratet, hätten Kinder und seien Händler mit eigenen Geschäften. Seiner Mutter gehe es gut und auch in römisch 40 laufe es gut. Die Leute hätten jedoch Angst, dass ein Bürgerkrieg ausbreche. Niemand seiner Verwandten hätte wirtschaftliche Probleme, er sei nur wegen des damaligen Krieges hier. Die Habar Gedr hätten damals die Stadt angegriffen. Derzeit habe er in XXXX eine Wohnung gemietet, die EUR 300 koste. Dort lebe er alleine, er wolle jedoch in London heiraten. Dort würden viele Hawadle leben und er habe dort bereits eine Freundin, die er schon aus der Heimat kenne. Bald werde er zu ihr nach London gehen. Auch nach Holland werde der Beschwerdeführer fahren, da bekomme er noch eine zweite Frau, eine Abgaal. Er werde vier Frauen heiraten, dafür brauche er viel Geld. Derzeit habe er in römisch 40 eine Wohnung gemietet, die EUR 300 koste. Dort lebe er alleine, er wolle jedoch in London heiraten. Dort würden viele Hawadle leben und er habe dort bereits eine Freundin, die er schon aus der Heimat kenne. Bald werde er zu ihr nach London gehen. Auch nach Holland werde der Beschwerdeführer fahren, da bekomme er noch eine zweite Frau, eine Abgaal. Er werde vier Frauen heiraten, dafür brauche er viel Geld. In der Schule sei der Beschwerdeführer nie gewesen, die von ihm angegebene Privatschule sei keine richtige Schule gewesen, das sei privat gewesen. Drei Jahre sei er in einer Koranschule gewesen, er könne lesen und schreiben. Deutsch habe er bis B1 gelernt und auch die Prüfung abgelegt. Bei seinem letzten Interviewtermin habe er nicht erscheinen können, weil er die Deutschprüfung B1 abgelegt habe. Ob er bestanden habe, wisse er nicht, er glaube jedoch schon. Unterlagen zu bestandenen Deutschkursen legte der Beschwerdeführer nicht vor. Sämtliche Fragen der Referentin auf Deutsch, hat der Beschwerdeführer nicht verstanden und nicht beantwortet. In Österreich habe der Beschwerdeführer verschiedene Freunde, von verschiedenen Clans. Er sei auch Mitglied in einem somalischen Verein, er wisse allerdings nicht wie der Verein heiße. Einer ehrenamtlichen Tätigkeit gehe er nicht nach und er bekomme Geld von der Caritas sowie vom Staat. Seit er hier sei, lebe er vom Staat. Die Deutschkurse seien seit zwei Wochen aus, davor habe er diese besucht. Sonst schaue er Fußball. Er wolle in Österreich leben und „ein Business machen“. Er wolle Busse kaufen und Leute transportieren. Er wolle ein Transportgeschäft machen, „sie“ sollen für ihn arbeiten. Im Anschluss äußerte sich der Beschwerdeführer befürwortend hinsichtlich des NS-Regimes. Befragt zu seinen konkreten beruflichen Plänen, gab er an, zuerst heiraten zu müssen. Eine seiner Frauen müsse Deutsche sein, so könne er leichter Geschäft machen. Seit 2004 habe er sonst keine Integrationsschritte gesetzt, die noch nicht genannt worden seien. Er habe keine Verwandte oder Lebenspartner in Österreich. Dass er in seinem laufenden Asylverfahren bereits Mitasylwerber und Quartiergeber bedroht habe und aus mehreren Quartieren bzw. der GVS entlassen worden sei wegen seiner Gewalttätigkeit, stimme nicht. Er habe nur mit zwei Männern ein Problem gehabt, aber natürlich habe er vor Gericht gewonnen. Dass er eine Betreuerin sexuell belästigt habe stimme nicht. Folglich wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G aufgrund geänderter Umstände seit der Zuerkennung des Status in Kenntnis gesetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, als er damals gekommen sei, habe es Kriege in Somalia gegeben. Diese würden weiterlaufen. Folglich wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aufgrund geänderter Umstände seit der Zuerkennung des Status in Kenntnis gesetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, als er damals gekommen sei, habe es Kriege in Somalia gegeben. Diese würden weiterlaufen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich die Lage in Somalia verbessert hätte. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 hätten sich die Nahrungsmittelpreise auf Normalwerte eingependelt und das Risiko einer Hungersnot sei durch Regen reduziert worden. Bereits zuvor sei eine Verbesserung bei der Versorgung in Süd-/Zentralsomalia prognostiziert worden und seien die Versorgungsprobleme nicht so gravierend, dass Teile der Bevölkerung in die Hungersnot rutschen würden. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass das kein Problem sei und es zu Hause Regen gebe. Seine Familie seien nicht von Dürre betroffen gewesen. Sie hätten viele verschiedene Tiere in der Umgebung von XXXX , zu Hause sei es ein Paradies.Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich die Lage in Somalia verbessert hätte. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 hätten sich die Nahrungsmittelpreise auf Normalwerte eingependelt und das Risiko einer Hungersnot sei durch Regen reduziert worden. Bereits zuvor sei eine Verbesserung bei der Versorgung in Süd-/Zentralsomalia prognostiziert worden und seien die Versorgungsprobleme nicht so gravierend, dass Teile der Bevölkerung in die Hungersnot rutschen würden. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass das kein Problem sei und es zu Hause Regen gebe. Seine Familie seien nicht von Dürre betroffen gewesen. Sie hätten viele verschiedene Tiere in der Umgebung von römisch 40 , zu Hause sei es ein Paradies. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, davon ausgegangen werde, dass er in XXXX durch eigenständige Arbeit seinen Lebensunterhalt befriedigen können werde und dass eine Rückkehr für ihn zumutbar sei. Daraufhin vermeinte der Beschwerdeführer, es gebe Bürgerkrieg in Somalia. Die Kriege wegen derer er hergekommen sei, gebe es immer noch. Hawadle würden immer noch kommen und die Stadt XXXX einnehmen. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, davon ausgegangen werde, dass er in römisch 40 durch eigenständige Arbeit seinen Lebensunterhalt befriedigen können werde und dass eine Rückkehr für ihn zumutbar sei. Daraufhin vermeinte der Beschwerdeführer, es gebe Bürgerkrieg in Somalia. Die Kriege wegen derer er hergekommen sei, gebe es immer noch. Hawadle würden immer noch kommen und die Stadt römisch 40 einnehmen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Familie demnach problemlos in XXXX lebe und er sich bei einer Rückkehr auch in XXXX niederlassen könne, sollte er nicht nach XXXX zurückkehren wollen. Seine Familie könne ihn von XXXX aus unterstützten und die Lage in XXXX habe sich verbessert, so seien zahlreiche humanitäre Organisationen dort tätig und werde Hilfe sowie Unterstützung beispielweise bei der Versorgung mit Trinkwasser, einem Ernährungsprogramm usw. angeboten. Daraufhin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diese Organisationen nichts bringen würden und die Hawadle immer noch frech seien. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Familie demnach problemlos in römisch 40 lebe und er sich bei einer Rückkehr auch in römisch 40 niederlassen könne, sollte er nicht nach römisch 40 zurückkehren wollen. Seine Familie könne ihn von römisch 40 aus unterstützten und die Lage in römisch 40 habe sich verbessert, so seien zahlreiche humanitäre Organisationen dort tätig und werde Hilfe sowie Unterstützung beispielweise bei der Versorgung mit Trinkwasser, einem Ernährungsprogramm usw. angeboten. Daraufhin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diese Organisationen nichts bringen würden und die Hawadle immer noch frech seien. Durch die Einvernahmeleiterin wurde dem Beschwerdeführer überdies vorgehalten, dass sich die Sicherheitslage in XXXX verbessert hätte, die Stadt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM bliebe, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über XXXX erlangen würde und sich deren Attentate vorrangig gegen die Regierung richten würden; der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, dass XXXX den Abgaal gehöre und diese sehr mächtig seien. Dorthin könne er nicht und müsse zuerst eine Regierung gebaut werden. Durch die Einvernahmeleiterin wurde dem Beschwerdeführer überdies vorgehalten, dass sich die Sicherheitslage in römisch 40 verbessert hätte, die Stadt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM bliebe, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über römisch 40 erlangen würde und sich deren Attentate vorrangig gegen die Regierung richten würden; der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, dass römisch 40 den Abgaal gehöre und diese sehr mächtig seien. Dorthin könne er nicht und müsse zuerst eine Regierung gebaut werden. Desweiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe oder Berufsberatung geben würde und Rückkehrer nach XXXX üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen hätten. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dorthin nicht zurückkehren zu können. Dort seien Abgaal und Hawadle. Desweiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe oder Berufsberatung geben würde und Rückkehrer nach römisch 40 üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen hätten. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dorthin nicht zurückkehren zu können. Dort seien Abgaal und Hawadle. Anschließend wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, in die seitens der Behörde herangezogenen allgemeinen Länderinformationsblätter sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 Einsicht zu nehmen bzw. diese ausgefolgt zu bekommen und binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer erklärte, hierauf zu verzichten. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, alles aus seiner Sicht Wichtige darzulegen und die Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben. Nach Rückübersetzung seiner Angaben gab er an, der Clan heiße Reer Nuur Gadiid und bestätigte durch seine Unterschrift die vollständige und korrekte Protokollierung seiner übrigen Angaben. 18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer in zweiter Instanz zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten, Rechtskraft 20.11.2009,

§ 9Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit zweiter Instanz zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigte, Rechtskraft 20.11.2009, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Absatz 4 zweiter Satz AsylG vom 06.02.2019 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt V.) und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt VI.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). 18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer in zweiter Instanz zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten, Rechtskraft 20.11.2009,

Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihm mit zweiter Instanz zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigte, Rechtskraft 20.11.2009, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4 zweiter Satz AsylG vom 06.02.2019 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um einen volljährigen Staatsbürger Somalias und Angehörigen des Clans der Hawiye handeln würde, nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren die Unwahrheit über seine persönlichen Verhältnisse gesagt, um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen. Dementsprechendes sei auch schon im Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2015 festgehalten worden. Es liege eine wesentliche, dauerhafte und für den Beschwerdeführer relevante Änderung der Umstände in dessen Heimatland vor. Diesem sei aufgrund der damaligen Lage aufgrund des mutmaßlichen Fehlens einer Lebensgrundlage, insbesondere hinsichtlich Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeiner Sicherheitslage und Grundinfrastruktur der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass selbiger im Falle einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätten. Es könne nicht erkannt werden, weshalb konkret der Beschwerdeführer einem höheren Risiko einer realen Gefahr ausgesetzt sein würde, als die restliche Bevölkerung Somalias. Der Beschwerdeführer befinde sich im arbeitsfähigen Alter und könne in Somalia einer Arbeit nachgehen, sei es zunächst auch durch Gelegenheitsarbeiten. Desweiteren könne er sich angesichts seines nicht glaubhaften Fluchtgrundes wieder in XXXX niederlassen, wo der Großteil seiner Familie lebe. Durch die entspannte Sicherheits-, Versorgungs-, und Dürresituation in XXXX stelle aber auch die im Aufschwung befindliche Hauptstadt mit den Chancen, die sie biete, eine gangbare Option für seine Niederlassung dar. Fest stünde, dass er seinen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit auch decken könne und somit auch seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird befriedigen können, selbst wenn ihm keine unmittelbare familiäre Unterstützung zugutekäme, wovon jedoch angesichts seiner großen und wohlhabenden Familie nicht auszugehen sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle der Rückkehr in seine Heimat Gefahr laufen würde, grundlegende und notwenige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Eine Rückkehr nach Somalia erweise sich als zumutbar und möglich.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um einen volljährigen Staatsbürger Somalias und Angehörigen des Clans der Hawiye handeln würde, nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren die Unwahrheit über seine persönlichen Verhältnisse gesagt, um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen. Dementsprechendes sei auch schon im Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2015 festgehalten worden. Es liege eine wesentliche, dauerhafte und für den Beschwerdeführer relevante Änderung der Umstände in dessen Heimatland vor. Diesem sei aufgrund der damaligen Lage aufgrund des mutmaßlichen Fehlens einer Lebensgrundlage, insbesondere hinsichtlich Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeiner Sicherheitslage und Grundinfrastruktur der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass selbiger im Falle einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätten. Es könne nicht erkannt werden, weshalb konkret der Beschwerdeführer einem höheren Risiko einer realen Gefahr ausgesetzt sein würde, als die restliche Bevölkerung Somalias. Der Beschwerdeführer befinde sich im arbeitsfähigen Alter und könne in Somalia einer Arbeit nachgehen, sei es zunächst auch durch Gelegenheitsarbeiten. Desweiteren könne er sich angesichts seines nicht glaubhaften Fluchtgrundes wieder in römisch 40 niederlassen, wo der Großteil seiner Familie lebe. Durch die entspannte Sicherheits-, Versorgungs-, und Dürresituation in römisch 40 stelle aber auch die im Aufschwung befindliche Hauptstadt mit den Chancen, die sie biete, eine gangbare Option für seine Niederlassung dar. Fest stünde, dass er seinen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit auch decken könne und somit auch seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird befriedigen können, selbst wenn ihm keine unmittelbare familiäre Unterstützung zugutekäme, wovon jedoch angesichts seiner großen und wohlhabenden Familie nicht auszugehen sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass dieser im Falle der Rückkehr in seine Heimat Gefahr laufen würde, grundlegende und notwenige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Eine Rückkehr nach Somalia erweise sich als zumutbar und möglich. Beweiswürdigend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überdies im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst seinen gesamten Fluchtgrund im Jahr 2004 auf die Clanminderheitenzugehörigkeit zu den Biyamal begründete. In der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BAA habe der Beschwerdeführer seiner Geschichte ein weiteres Element hinzugefügt. Vor dem Asylgerichtshof habe er wiederum angegeben vor dem Bürgerkrieg in Somalia geflohen zu sein und gab er 2005 erstmals seine wahre Clanzugehörigkeit, nämlich den Hawadle bekannt. 2009 sei dem Beschwerdeführer in zweiter Instand aufgrund des mutmaßlichen Fehlens einer Lebensgrundlage, insbesondere hinsichtlich Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeiner Sicherheitslage und Grundinfrastrukturen in seiner Heimat subsidiärer Schutz und zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden und wurde in der Folge regelmäßig verlängert. Nun stelle sich die Situation anders dar. Von allfälligen negativen Lebensumständen sei der Beschwerdeführer in keinem höheren Maße betroffen als jeder andere Staatsbürger in einer anderen vergleichbaren Lage. Die Länderfeststellungen würden in Verbindung mit seinen Angaben 2019 zeigen, dass sich die Situation, derentwegen er subsidiären Schutz erhalten habe, dauerhaft geändert hätte bzw. der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren die Unwahrheit über seine persönlichen Umstände gesagt habe, das sei auch bereits im Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2015 festgehalten. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe er seine Mutter, vier Schwester, drei Brüder sowie die Familien seiner Geschwister in XXXX , wo diese gemeinsam ein Geschäft, in dem Lebensmittel und Kleidung verkauft würden, führen würden. Außerdem hätten sie eine Landwirtschaft mit 20.000 ha Grund und viel Vieh, nämlich 10.000 Schafe, Kühe sowie Kamele und würden in einem sehr großen Haus wohnen. Mit seiner Familie stünde er in gutem, regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hätte auch noch Onkeln und Tanten, die Händler seien und eigene Geschäfte besitzen würden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im ganzen Staatgebiet würden nicht vorliegen, weshalb bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2oder 3 EMRK abgeleitet werden könne.

Beweiswürdigend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überdies im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst seinen gesamten Fluchtgrund im Jahr 2004 auf die Clanminderheitenzugehörigkeit zu den Biyamal begründete. In der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BAA habe der Beschwerdeführer seiner Geschichte ein weiteres Element hinzugefügt. Vor dem Asylgerichtshof habe er wiederum angegeben vor dem Bürgerkrieg in Somalia geflohen zu sein und gab er 2005 erstmals seine wahre Clanzugehörigkeit, nämlich den Hawadle bekannt. 2009 sei dem Beschwerdeführer in zweiter Instand aufgrund des mutmaßlichen Fehlens einer Lebensgrundlage, insbesondere hinsichtlich Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeiner Sicherheitslage und Grundinfrastrukturen in seiner Heimat subsidiärer Schutz und zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden und wurde in der Folge regelmäßig verlängert. Nun stelle sich die Situation anders dar. Von allfälligen negativen Lebensumständen sei der Beschwerdeführer in keinem höheren Maße betroffen als jeder andere Staatsbürger in einer anderen vergleichbaren Lage. Die Länderfeststellungen würden in Verbindung mit seinen Angaben 2019 zeigen, dass sich die Situation, derentwegen er subsidiären Schutz erhalten habe, dauerhaft geändert hätte bzw. der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren die Unwahrheit über seine persönlichen Umstände gesagt habe, das sei auch bereits im Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2015 festgehalten. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe er seine Mutter, vier Schwester, drei Brüder sowie die Familien seiner Geschwister in römisch 40 , wo diese gemeinsam ein Geschäft, in dem Lebensmittel und Kleidung verkauft würden, führen würden. Außerdem hätten sie eine Landwirtschaft mit 20.000 ha Grund und viel Vieh, nämlich 10.000 Schafe, Kühe sowie Kamele und würden in einem sehr großen Haus wohnen. Mit seiner Familie stünde er in gutem, regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hätte auch noch Onkeln und Tanten, die Händler seien und eigene Geschäfte besitzen würden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im ganzen Staatgebiet würden nicht vorliegen, weshalb bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden könne.

Auch hinsichtlich seines Wohnortes bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer divergierend Angaben gemacht. So habe er sowohl XXXX , als auch XXXX genannt. Klar sei, in Summe u.a. aus den detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu Stadtteilen an beiden Orten, dass ihm beide Städte wohlvertraut seien und er in XXXX zusätzlich über Familienanbindung verfüge. Der Beschwerdeführer könne sich (erneut) in XXXX niederlassen und dort seine Grundbedürfnisse befriedigen. Sein Lebensunterhalt sei durch seine Arbeitsfähigkeit gewährleistet, selbst wenn er auf Gelegenheitsarbeit zurückgreifen müsse. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ihm seine Familie nicht bei einer Rückkehr beistehen sollte sowie könne er sich angesichts seines nicht glaubhaften Fluchtgrundes auch problemlos in XXXX niederlassen und vom Familienverband profitieren oder aber könne ihm seine Familie im Bedarfsfall Geld in XXXX anweisen. So könne er nicht nur auf ein großes, sondern auch auf ein in finanzieller Hinsicht äußerst tragfähiges soziales Netz zurückgreifen. Demnach sei er nach seiner Folgeantragstellung in Polen 2001 nicht mehr staatlich untergebracht gewesen, sondern habe sich Essen und Quartier selbst bezahlt, ebenso wie die Reise nach Europa, die er im Flugzeug nach Warschau zurücklegte. Auch 2019 habe er angegeben, dass seine Verwandten weder durch die vergangene Dürre, noch sonst wirtschaftliche Einbußen hinnehmen mussten, sondern laufe es gut in XXXX . Der Beschwerdeführer machte auch mehrfach divergierende Angaben zu seiner Ausbildung. Nach Ansicht der Behörde sei jedoch davon auszugehen, dass er, anders als zuletzt behauptet, eine für Somalia überdurchschnittliche Schulbildung genossen habe. Dies nicht zuletzt aufgrund seiner Fähigkeit sich schriftlich auszudrücken bzw. aufgrund seiner Englischkenntnisse, gab der Beschwerdeführer doch an, sämtliche Schreiben auf Englisch seien von ihm verfasst. Auch wenn sein Englisch nicht fehlerfrei sei, so lasse sich doch eine umfassende Schulung dieser Sprache erkennen, die in Somalia keineswegs Teil der Standardbildung sei. Jemand, der keine reguläre Schule, sondern lediglich ein Minimum an Bildung in einer Koranschule erhalte, würde kaum Englisch in einer Privatschule lernen, sondern zunächst seine Basisbildung ausbauen, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Koranschule und eine einjährige Privatschule besucht habe, sondern, wie zuvor auch bereits von ihm angegeben, eine weiterführende Schulbildung erhalten habe. XXXX biete für einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Auslandserfahrung erhebliche Chancen in beruflicher Hinsicht. Mit seinem jahrelangen Auslandsaufenthalt, gehe zwangsläufig eine Weitläufigkeit einher, die ihn für den Arbeitsmarkt attraktiv erscheinen lasse, etwa im Bereit Hotel/Gastronomie. Auch habe sich die Lage in XXXX verbessert, wie aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe und sei weiterhin unter Kontrolle von AMISOM und der Regierung. Die Stadtverwaltung sei verhältnismäßig präsent und aktiv und sei es unwahrscheinlich, dass die Al-Shabaab wieder die Kontrolle über XXXX erlange, weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund der nachhaltigen und dauerhaften Verbesserung der Sicherheitslage in XXXX niederlassen könne. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich auch die Zusammenarbeit der somalischen Regierung mit der internationalen Gesellschaft, beispielsweise mit UNHCR und IOM. Aufgrund den 2015 registrierten Wirtschaftsaufschwung würden sich auch immer mehr Investoren für XXXX interessieren und könne angenommen werden, dass es dort mehr Arbeitsmöglichkeiten gebe, als an anderen Orten Somalias. Es gebe auch eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Außerdem seien in XXXX unzählige humanitäre Organisationen tätig, die bei der Versorgung mit Trinkwasser, Ernährungsprogrammen und Gesundheitseinrichtungen unterstützten. Für Rückkehrer gebe es im Übrigen ein Rückkehrpaket, eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von USD 200 pro Haushalt, eine sechsmonatige Unterstützung mit Essensrationen und bis zu USD 1.000 für eine Unterkunft. Auch hinsichtlich seines Wohnortes bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer divergierend Angaben gemacht. So habe er sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 genannt. Klar sei, in Summe u.a. aus den detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu Stadtteilen an beiden Orten, dass ihm beide Städte wohlvertraut seien und er in römisch 40 zusätzlich über Familienanbindung verfüge. Der Beschwerdeführer könne sich (erneut) in römisch 40 niederlassen und dort seine Grundbedürfnisse befriedigen. Sein Lebensunterhalt sei durch seine Arbeitsfähigkeit gewährleistet, selbst wenn er auf Gelegenheitsarbeit zurückgreifen müsse. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ihm seine Familie nicht bei einer Rückkehr beistehen sollte sowie könne er sich angesichts seines nicht glaubhaften Fluchtgrundes auch problemlos in römisch 40 niederlassen und vom Familienverband profitieren oder aber könne ihm seine Familie im Bedarfsfall Geld in römisch 40 anweisen. So könne er nicht nur auf ein großes, sondern auch auf ein in finanzieller Hinsicht äußerst tragfähiges soziales Netz zurückgreifen. Demnach sei er nach seiner Folgeantragstellung in Polen 2001 nicht mehr staatlich untergebracht gewesen, sondern habe sich Essen und Quartier selbst bezahlt, ebenso wie die Reise nach Europa, die er im Flugzeug nach Warschau zurücklegte. Auch 2019 habe er angegeben, dass seine Verwandten weder durch die vergangene Dürre, noch sonst wirtschaftliche Einbußen hinnehmen mussten, sondern laufe es gut in römisch 40 . Der Beschwerdeführer machte auch mehrfach divergierende Angaben zu seiner Ausbildung. Nach Ansicht der Behörde sei jedoch davon auszugehen, dass er, anders als zuletzt behauptet, eine für Somalia überdurchschnittliche Schulbildung genossen habe. Dies nicht zuletzt aufgrund seiner Fähigkeit sich schriftlich auszudrücken bzw. aufgrund seiner Englischkenntnisse, gab der Beschwerdeführer doch an, sämtliche Schreiben auf Englisch seien von ihm verfasst. Auch wenn sein Englisch nicht fehlerfrei sei, so lasse sich doch eine umfassende Schulung dieser Sprache erkennen, die in Somalia keineswegs Teil der Standardbildung sei. Jemand, der keine reguläre Schule, sondern lediglich ein Minimum an Bildung in einer Koranschule erhalte, würde kaum Englisch in einer Privatschule lernen, sondern zunächst seine Basisbildung ausbauen, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Koranschule und eine einjährige Privatschule besucht habe, sondern, wie zuvor auch bereits von ihm angegeben, eine weiterführende Schulbildung erhalten habe. römisch 40 biete für einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Auslandserfahrung erhebliche Chancen in beruflicher Hinsicht. Mit seinem jahrelangen Auslandsaufenthalt, gehe zwangsläufig eine Weitläufigkeit einher, die ihn für den Arbeitsmarkt attraktiv erscheinen lasse, etwa im Bereit Hotel/Gastronomie. Auch habe sich die Lage in römisch 40 verbessert, wie aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe und sei weiterhin unter Kontrolle von AMISOM und der Regierung. Die Stadtverwaltung sei verhältnismäßig präsent und aktiv und sei es unwahrscheinlich, dass die Al-Shabaab wieder die Kontrolle über römisch 40 erlange, weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund der nachhaltigen und dauerhaften Verbesserung der Sicherheitslage in römisch 40 niederlassen könne. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich auch die Zusammenarbeit der somalischen Regierung mit der internationalen Gesellschaft, beispielsweise mit UNHCR und IOM. Aufgrund den 2015 registrierten Wirtschaftsaufschwung würden sich auch immer mehr Investoren für römisch 40 interessieren und könne angenommen werden, dass es dort mehr Arbeitsmöglichkeiten gebe, als an anderen Orten Somalias. Es gebe auch eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Außerdem seien in römisch 40 unzählige humanitäre Organisationen tätig, die bei der Versorgung mit Trinkwasser, Ernährungsprogrammen und Gesundheitseinrichtungen unterstützten. Für Rückkehrer gebe es im Übrigen ein Rückkehrpaket, eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von USD 200 pro Haushalt, eine sechsmonatige Unterstützung mit Essensrationen und bis zu USD 1.000 für eine Unterkunft. Aus der KI der Staatendokumentation vom 03.05.2018 sei ersichtlich, dass sich die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia gebessert habe und auch die aktuelle KI vom 17.09.2018 zeige eine Fortsetzung dieses positiven Trends. Grundnahrungsmittel in XXXX seien billiger geworden und die überdurchschnittlichen Niederschläge Anfang 2018 werde erwartet, dass sich die Lage noch weiter verbessere. Zwar seien in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet worden, doch seien die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte gerechnet worden war. Die Felder seien in gutem Zustand, in der Landwirtschaft gebe es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau, Weidegründe sowie Wasserverfügbarkeit hätten sich verbessert, der Zustand der Tiere habe sich verbessert ebenso wie die Versorgungssicherheit von armen Haushalten mit Nahrungsmitteln. Im Übrigen besitze die Familie des Beschwerdeführers eine große Landwirtschaft und habe in den letzten Jahren keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende Versorgungslage vorfinden werde. Aus der KI der Staatendokumentation vom 03.05.2018 sei ersichtlich, dass sich die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia gebessert habe und auch die aktuelle KI vom 17.09.2018 zeige eine Fortsetzung dieses positiven Trends. Grundnahrungsmittel in römisch 40 seien billiger geworden und die überdurchschnittlichen Niederschläge Anfang 2018 werde erwartet, dass sich die Lage noch weiter verbessere. Zwar seien in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet worden, doch seien die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte gerechnet worden war. Die Felder seien in gutem Zustand, in der Landwirtschaft gebe es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau, Weidegründe sowie Wasserverfügbarkeit hätten sich verbessert, der Zustand der Tiere habe sich verbessert ebenso wie die Versorgungssicherheit von armen Haushalten mit Nahrungsmitteln. Im Übrigen besitze die Familie des Beschwerdeführers eine große Landwirtschaft und habe in den letzten Jahren keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende Versorgungslage vorfinden werde. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme 2019 auch mehrfach betont in Österreich bleiben zu wollen, wobei er seine Bedenken gegen eine Rückkehr auf seine auch in zweiter Instanz als nicht glaubhaft eingestuften Fluchtgründe gestützt habe. Nachdem er ebenso klargestellt habe, er brauche Österreich nicht und könne jederzeit nach Hause gehen, sei offensichtlich, dass seien Präferenz für einen Aufenthalt in Österreich andere seien als jene, die zur Erteilung von Asyl oder subsidiären Schutz führen könnten. Dazu passe auch, dass er angegeben habe, jeder in Somalia, auch die somalischen Behörden, könnten erfahren, was er in Österreich über die Jahre alles behauptet habe, weshalb eine Furcht vor Konsequenzen klar nicht bestehe. Seine Angabe wonach XXXX den Abgaal bzw. den Hawadle gehöre, weshalb er dorthin nicht zurückkehren könne, sei entgegenzuhalten, dass er seine Verortung im Clansystem selbst durch Hawadle den Hawiye zugehörig angegeben habe. Gerade die starke Präsenz von Hawadle in XXXX , könne für ihn nur von Vorteil sein. Sein Hinweis darauf, dass XXXX durch Hawadle eingenommen worden sei, was sich bis heute durchziehe, entspreche zum einen nicht der Wahrheit und gehöre der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben, selbst den Hawadle an. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme 2019 auch mehrfach betont in Österreich bleiben zu wollen, wobei er seine Bedenken gegen eine Rückkehr auf seine auch in zweiter Instanz als nicht glaubhaft eingestuften Fluchtgründe gestützt habe. Nachdem er ebenso klargestellt habe, er brauche Österreich nicht und könne jederzeit nach Hause gehen, sei offensichtlich, dass seien Präferenz für einen Aufenthalt in Österreich andere seien als jene, die zur Erteilung von Asyl oder subsidiären Schutz führen könnten. Dazu passe auch, dass er angegeben habe, jeder in Somalia, auch die somalischen Behörden, könnten erfahren, was er in Österreich über die Jahre alles behauptet habe, weshalb eine Furcht vor Konsequenzen klar nicht bestehe. Seine Angabe wonach römisch 40 den Abgaal bzw. den Hawadle gehöre, weshalb er dorthin nicht zurückkehren könne, sei entgegenzuhalten, dass er seine Verortung im Clansystem selbst durch Hawadle den Hawiye zugehörig angegeben habe. Gerade die starke Präsenz von Hawadle in römisch 40 , könne für ihn nur von Vorteil sein. Sein Hinweis darauf, dass römisch 40 durch Hawadle eingenommen worden sei, was sich bis heute durchziehe, entspreche zum einen nicht der Wahrheit und gehöre der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben, selbst den Hawadle an. Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt. 8. Mit am gleichen Tag eingelangtem Schriftsatz vom 06.12.2019 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Beschwerde eingebracht. In dieser wurde begründend zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Lage in Somalia nicht nachhaltig geändert habe. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zwischen 05.05.2019 und 04.08.2019 sei die Sicherheitslage weiterhin volatil gewesen und könne es weiterhin zu von Al-Shabaab verübter Gewalt kommen, darunter Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Sicherheitskräfte, internationale UNO-Partner sowie öffentliche Orte, wie Hotels und Restaurants. Im Rahmen der Beschwerde wurden sodann sicherheitsrelevante Vorfälle wiedergegeben. 2018 sei es beispielsweise zu Kämpfen zwischen Clans und Subclans, insbesondere wegen Wasser- und Landressourcen, vor allem in der Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle sowie Sool gekommen. Nach einer Erklärung der UN-Migrationsbehörde vom 22.10.2019 seien insgesamt 2,6 Millionen Menschen in Somalia vertreiben worden. Dem Norwegian Refugee Council (NRC) zufolge hätten allein in diesem Jahr bislang 300.000 Menschen aufgrund mangelnder Sicherheit, Überschwemmungen oder Dürre ihre Heimatregion verlassen. Der NRC habe erklärt, dass unsichere Sicherheitslagen die Lieferung von Hilfsgütern in ländliche Gebiete praktische unmöglich mache und die Menschen daher in überfüllte Lager in städtischen Gebieten zögen, um dort Hilfe zu erhalten. Die UN habe für humanitäre Programme im Jahr 2019 1,08 Milliarden Dollar an Hilfe beantragt, was die Krise in Somalia zu einer der größten der Welt mache. Ausbleibender Niederschlag habe zur schlechtesten Ernte seit 2011 geführt. Für etwa 5,4 Millionen Menschen sei eine Versorgung mit Nahrungsmitteln unsicher. Demgegenüber seien nach jüngsten Regenfällen die beiden größten Flüsse Somalias, Juba und Shabelle überflutet, weshalb über 70.000 Menschen die stark betroffene Stadt XXXX verlassen mussten. Insbesondere die Lage in XXXX dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, hätte sich verschlechtert.8. Mit am gleichen Tag eingelangtem Schriftsatz vom 06.12.2019 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Beschwerde eingebracht. In dieser wurde begründend zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Lage in Somalia nicht nachhaltig geändert habe. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zwischen 05.05.2019 und 04.08.2019 sei die Sicherheitslage weiterhin volatil gewesen und könne es weiterhin zu von Al-Shabaab verübter Gewalt kommen, darunter Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Sicherheitskräfte, internationale UNO-Partner sowie öffentliche Orte, wie Hotels und Restaurants. Im Rahmen der Beschwerde wurden sodann sicherheitsrelevante Vorfälle wiedergegeben. 2018 sei es beispielsweise zu Kämpfen zwischen Clans und Subclans, insbesondere wegen Wasser- und Landressourcen, vor allem in der Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle sowie Sool gekommen. Nach einer Erklärung der UN-Migrationsbehörde vom 22.10.2019 seien insgesamt 2,6 Millionen Menschen in Somalia vertreiben worden. Dem Norwegian Refugee Council (NRC) zufolge hätten allein in diesem Jahr bislang 300.000 Menschen aufgrund mangelnder Sicherheit, Überschwemmungen oder Dürre ihre Heimatregion verlassen. Der NRC habe erklärt, dass unsichere Sicherheitslagen die Lieferung von Hilfsgütern in ländliche Gebiete praktische unmöglich mache und die Menschen daher in überfüllte Lager in städtischen Gebieten zögen, um dort Hilfe zu erhalten. Die UN habe für humanitäre Programme im Jahr 2019 1,08 Milliarden Dollar an Hilfe beantragt, was die Krise in Somalia zu einer der größten der Welt mache. Ausbleibender Niederschlag habe zur schlechtesten Ernte seit 2011 geführt. Für etwa 5,4 Millionen Menschen sei eine Versorgung mit Nahrungsmitteln unsicher. Demgegenüber seien nach jüngsten Regenfällen die beiden größten Flüsse Somalias, Juba und Shabelle überflutet, weshalb über 70.000 Menschen die stark betroffene Stadt römisch 40 verlassen mussten. Insbesondere die Lage in römisch 40 dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, hätte sich verschlechtert. Es könne daher betreffend der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Somalia vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Daher sei der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt, weshalb auch eine Abschiebung als unzulässig zu erachten sei. Es könne daher betreffend der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Somalia vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Daher sei der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt, weshalb auch eine Abschiebung als unzulässig zu erachten sei. 9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 10. Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde der BF aufgefordert, eventuelle neu entstandenen Integrationsunterlagen vorzulegen. 11. Mit Schreiben vom 04.02.2021 wurden Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sich der BF nunmehr zu einem Einstufungstest „Deutsch“ angemeldet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, welcher dem Clan der Hawiye und dem moslemisch-sunntischen Glauben angehört. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo sich zuletzt dessen Mutter, seine vier Schwester und seine drei Brüder samt deren Familien, sowie zahlreiche Onkeln und Tanten, aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch zumindest auch zeitweise in XXXX aufgehalten. Seine Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts und war durch die Dürre und damit einhergehende Versorgungsknappheit nicht unmittelbar betroffen. Außerdem verfügt die Familie des Beschwerdeführers über eine 20.000 Hektar große Landwirtschaft mit 10.000 Schafen, Kühen und Kamelen. Der Beschwerdeführer hat eine fundierte überdurchschnittliche Schulausbildung genossen und spricht gut Englisch. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich mit einer Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, welcher dem Clan der Hawiye und dem moslemisch-sunntischen Glauben angehört. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , wo sich zuletzt dessen Mutter, seine vier Schwester und seine drei Brüder samt deren Familien, sowie zahlreiche Onkeln und Tanten, aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch zumindest auch zeitweise in römisch 40 aufgehalten. Seine Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts und war durch die Dürre und damit einhergehende Versorgungsknappheit nicht unmittelbar betroffen. Außerdem verfügt die Familie des Beschwerdeführers über eine 20.000 Hektar große Landwirtschaft mit 10.000 Schafen, Kühen und Kamelen. Der Beschwerdeführer hat eine fundierte überdurchschnittliche Schulausbildung genossen und spricht gut Englisch. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich mit einer Unterbrechung im Bundesgebiet auf. 1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.11.2009, XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 Asyl

G idF BGBl I 1010/2003 iVm § 50 FPG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 3 Asyl

G idF BGBl I Nr. 101/2003 iVm § 15 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der allgemeinen Lage in Somalia begründet. Insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia zum damaligen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Zusammenschau mit der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund einem Mangel an Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung und Grundinfrastrukturen Gefahr laufen würde, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. 1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.11.2009, römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 1010 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der allgemeinen Lage in Somalia begründet. Insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia zum damaligen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Zusammenschau mit der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund einem Mangel an Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung und Grundinfrastrukturen Gefahr laufen würde, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgelegene prekäre Sicherheitslage und der Versorgungsengpässe ist mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als nicht erkannt werden kann, dass für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach XXXX nach wie vor eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgelegene prekäre Sicherheitslage und der Versorgungsengpässe ist mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als nicht erkannt werden kann, dass für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 nach wie vor eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.

  1. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat Freundschaften mit somalischen Staatsbürgern geknüpft, Deutschkurse hat er keinen besucht sowie auch keine Nachweise über bereits vorhandene Sprachkenntnisse vorgelegt. Er konnte im Rahmen seiner Befragung vor der Behörde auf Deutsch auch weder verstehen, noch antworten. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthalts aus öffentlichen Mitteln bestritten, nie gearbeitet und geht auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er ist Mitglied in einem somalischen Verein. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. 1.
  2. Zur Lage in Somalia wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte Folgendes festgestellt: , KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation) Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt – speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt – speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018). Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018). In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018). Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:, ris-attachment://image001.jpg (FSNAU 1.9.2018) Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018) Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und in der Fassung Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018) Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018). Quellen: -ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district, https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018 -FAO – FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018 -FEWS NET – Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018): Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018 -FSNAU – Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018 -UN OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018), https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018 -UN OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018 -UN OCHA – UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018 -WB – Worldbank (6.9.2018): World Bank’s Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218 KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation) Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe
  3. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018). Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018). Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018): (FEWS 3.2018) Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a). Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a). Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a). Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a). In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b). Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert: (FEWS 4.2018b) Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden – 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a). Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018: (FAO 2018) Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018). Quellen: - FEWS NET – Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia - Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018 - FEWS NET – Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia - Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018 - FEWS NET – Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia - Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018 - FAO FSNAU – Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN

(2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018 - FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast – Issued: 27 April 2018, https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018 - UN OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018 1. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  4. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  5. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  6. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam „Madobe“ zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident – Ali Abdullahi Osoble – gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident – Ali Abdullahi Osoble – gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele „Xaaf“ vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 - DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 - EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 - NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 - UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 - UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 - UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 - UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017- UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 - UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 - WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 … 2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
  1. a)Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als „anti-al-Shabaab Forces“ zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
  2. b)Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
  3. c)Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas
  4. d)Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama’a in Zentralsomalia;
  5. e)Einige Gebiete (schraffiert) – vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia – unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
  6. f)Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o.g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
  7. g)Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o.g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017). (BFA 8.2017)Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).ris-attachment://image006.jpgris-attachment://image007.jpg (BFA 8.2017), Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 2.1. Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe – vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans – sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich

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