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{'item': 'W104 2223378-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW104 2223378-1 SpruchW104 2223378-1/102EW104 2223821-1/14E, W104 2223378-1/102E, W104 2223821-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner Andrä und Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX gegen die Bescheide römisch 40 gegen die Bescheide 1. der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.07.2019, GZ GFW2-NA-1750/001, mit dem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3/2.OG, 1010 Wien, die naturschutzbehördliche Bewilligung für das Vorhaben „S1 Wiener Außenring Schnellstraße Schwechat – Süßenbrunn, 1. Verwirklichungsabschnitt Groß-Enzersdorf bis Süßenbrunn“ hinsichtlich der Vorhabensteile in der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erteilt wurde, und 2. der Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22, Magistrat der Stadt Wien, vom 30.06.2019, GZ MA 22–1056802/2017, mit dem der ASFINAG die naturschutzrechtliche Bewilligung für

  1. a)die Errichtung und den Betrieb des 1. Verwirklichungsabschnittes der S1 Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn von der Anschlussteile Groß Enzersdorf bis zum Knoten Süßenbrunn auf dem Gebiet des Landes Wien am nördlichen Rand des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt,
  2. b)die temporäre Zwischenlagerung von Humusmieten auf einer Fläche von insgesamt rund 8.000 m² im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt und
  3. c)die Errichtung und den Betrieb eines Begleitweges für die S 1 von rund ca. 450 m Länge im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:römisch eins. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert: I.1. Nach Auflage 3 wird folgende Auflage 3a eingefügt:römisch eins.1. Nach Auflage 3 wird folgende Auflage 3a eingefügt: „3a. Schutzmaßnahme Sakerfalke Sollte die Demontage der Sakerfalken-Nistboxen auf den Masten M0239, M0243 der Leitung Nr. 435 der Austrian Power Grid AG nicht spätestens im Jahr 2021 von der Leitungsbetreiberin veranlasst werden, so hat die Projektwerberin ihrerseits für die Verlegung rechtzeitig vor dem Baubeginn zu sorgen.“ I.2. Auflage 5 lautet:römisch eins.2. Auflage 5 lautet: „5. Umsiedlung Feldhamster:
  4. a)Vorbereitende Maßnahmen: - Die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass das Baufeld ist bis unmittelbar vor der Baustelleneinrichtung landwirtschaftlich genutzt wird. Dies verhindert ein Brachfallen der Grundstücke und somit die Entwicklung potenziell höherwertiger Feldhamsterlebensräume. - Spätestens im Jahr vor der geplanten Baufeldräumung sind geeignete Zielflächen für Feldhamster anzulegen. In Frage kommen dafür sowohl die eigens für den Feldhamster vorgesehenen Maßnahmenflächen als auch die Maßnahmenflächen für die Feldlerche. - Im August/September des Jahres vor der geplanten Baufeldräumung sind potentielle Feldhamsterlebensräume im Baustellenbereich sowie die potenziellen Zielflächen auf besiedelte Hamsterbaue zu kontrollieren. Alle Baue sind per GPS zu verorten.
  5. b)Bausuche, Fang und Umsiedlung der Feldhamster: - Mit der Übersiedlung sind Personen bzw. Unternehmen zu betrauen, die nachweislich über Erfahrung mit dem Fang und der Übersiedlung von Feldhamstern verfügen. - Im Jahr der geplanten Baufeldräumung ist witterungsabhängig ab Anfang März in dreitägigen Abständen zu kontrollieren, ob die Aktivitätsphase der Feldhamster begonnen hat. - Vom Beginn der Aktivität bis spätestens 20. April sind alle besiedelten Baue im Baufeld zu suchen und per GPS zu verorten, die Tiere einzufangen und fachgerecht auf Zielflächen zu übersiedeln. - Die Hamster sind mittels Lebendfallen (z. B. Drahtwippfallen), die mit Erdnussbutter oder Ähnlichem beködert werden, zu fangen. Der Einsatz der Fallen findet nur unter ständiger Beobachtung statt. - Gefangene Tiere müssen hinsichtlich ihres Geschlechts bestimmt werden. Insbesondere ist festzustellen und zu protokollieren, ob es sich um laktierende Weibchen handelt. - Männchen und nicht laktierende Weibchen werden umgehend auf Zielflächen umgesiedelt; laktierende Weibchen sind sofort wieder am Fangort freizulassen. Der Zeitpunkt für den nächsten Fangversuch an diesem Bau wird individuell von den mit Fang und Übersiedlung betrauten Fachleuten festgelegt. - Auf der Zielfläche werden vor dem Freilassen eines Hamsters innerhalb eines engmaschigen Drahtkäfigs zwei bis drei Initialröhren (schräg verlaufende Röhren mit einem Durchmesser von 8 cm und einer Tiefe von 0,5 bis 1 m). angelegt. Außerdem ist im Käfig geeignetes Futter zu platzieren. - Sobald eigene Grabtätigkeiten festgestellt werden, frühestens jedoch nach 24 Stunden, wird der Käfig entfernt. Anschließend wird noch zwei Wochen lang am Aussetzungsort geeignetes Futter angeboten. - Es sind mindestens zwei Fangdurchgänge durchzuführen. Am Ende eines jeden Fangdurchgangs werden alle Bauöffnungen auf dem projektierten Baufeld locker mit Heu oder Ähnlichem verstopft und anschließend 5 Tage lang täglich kontrolliert, um eine etwaig noch vorhandene Nutzung feststellen zu können. - Sollten nach dem zweiten Fangdurchgang noch besiedelte Baue vorhanden sein, so erfolgt in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung anschließend ein schichtweiser Abtrag etwaig noch bewohnter Bausysteme, um sicherzustellen, dass keine Feldhamster vor Beginn der Bauarbeiten in den Bauen verbleiben. Der schichtweise Abtrag von Bausystemen erfolgt außerhalb der Jungenaufzucht und Winterschlafzeit von Feldhamstern unter Beisein der Umweltbaubegleitung, sodass keine Tiere zu Schaden kommen. - Sobald im Baufeld bzw. in einem Abschnitt des Baufeldes sicher keine besiedelten Baue mehr vorhanden sind, wird umgehend der Oberboden abgeschoben. - Werden Baue im Bereich des Baufeldes aktiv genutzt, sind Bautätigkeiten im Umkreis von mind. 3 m um den bekannten Bau nicht zulässig. Weiters ist der Bau ist zu kennzeichnen und ausreichend zu schützen (z. B. mittels Baustellenzaun).
  6. c)Monitoring: - Nach der Umsiedlung ist jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, je einmal im Mai, im Juli und im September auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten. - Um den mittelfristigen Erfolg der Maßnahme zu dokumentieren, ist im dritten Jahr nach der Umsiedlung jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, dreimal auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten.
  7. d)Bericht an die Behörde: - Der Naturschutzbehörde ist bis Ende Dezember des Jahres der Umsiedlung ein Bericht vorzulegen. Darin sind die ursprünglich gefundenen besiedelten Baue, die Anzahl der gefangenen und übersiedelten Hamster, etwaige Funde laktierender Weibchen, ein etwaiges Ausgraben von Bauen und die Ergebnisse der Nachkontrollen auf den Zielflächen zu dokumentieren. - Ein zweiter Bericht ist der Naturschutzbehörde bis Ende Dezember des dritten Jahres nach der Umsiedlung vorzulegen. Darin ist die Besiedlung der Zielflächen durch Feldhamster in diesem Jahr zu dokumentieren.“ I.3. Nach Auflage 6 wird folgende neue Auflage 6a eingefügt:römisch eins.3. Nach Auflage 6 wird folgende neue Auflage 6a eingefügt: „6a. Sonstige Amphibienschutzmaßnahmen In dem durch das Vorhaben räumlich isolierten Abschnitt von der HASt Raasdorf bis zur ÖBB-Bahnlinie sind ab dem Zeitpunkt der Abgrenzung des Baufeldes und auch noch in der Betriebsphase während der Wanderungszeit von Amphibien Amphibienleiteinrichtungen und Kübel aufzustellen (Zaun-Kübelmethode nach RVS 04.03.11), um etwaig aus diesem Bereich anwandernde Amphibien in den Bereich der Raasdorfer Teiche verbringen zu können. Diese Maßnahme ist so lange aufrecht zu erhalten, bis pro Frühjahrssaison weniger als 10 Individuen gefangen werden.“ I.4. In Auflage 7 ist folgender Satz anzufügen:römisch eins.4. In Auflage 7 ist folgender Satz anzufügen: „Die Baustellen- und Straßenbeleuchtung ist so auszugestalten, dass Licht nur dorthin fällt, wo es tatsächlich benötigt wird und möglichst wenig ins Umland strahlt.“ I.5. Nach Auflage 7 wird folgende neue Auflage 7a eingefügt:römisch eins.5. Nach Auflage 7 wird folgende neue Auflage 7a eingefügt: „7a. Vogelfreundliche Gestaltung der Lärmschutzwände Lärmschutzwände sind wegen des Vogelschlagrisikos in erster Linie mit nicht transparenten bzw. reflektierenden Materialien zu gestalten. Sollten transparente Wände notwendig sein, ist Vogelschutzglas gemäß ONR 191040 einzusetzen.“ I.6. Auflage 8 lautet:römisch eins.6. Auflage 8 lautet: „8. Vermeidung von Bauarbeiten (Lärm, Licht) nach Einbruch der Dämmerung für Fledermäuse Im Bereich von bis zu 250 m um „Fledermauslebensräume des Untersuchungsraumes mit besonderer Bedeutung“ lt. ‚Naturschutzfachlicher Überprüfung Fledermäuse und Sakerfalke‘ vom September 2020 (OZ 41-43), sind im Zeitraum von 1. April bis 30. September Bauarbeiten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang in jeweils vorheriger Abstimmung mit der Umweltbauaufsicht auf unbedingt notwendige Arbeiten, wie z.B. die Fertigstellung von Betonagen o.a., zu beschränken.“ I.7. Nach Auflage 8 wird folgende neue Auflage 8a eingefügt:römisch eins.7. Nach Auflage 8 wird folgende neue Auflage 8a eingefügt: „8a. Leiteinrichtungen für Fledermäuse Bis spätestens Baubeginn ist der Naturschutzbehörde eine Detailplanung aller für Fledermäuse relevanten Leiteinrichtungen (Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Grünbrücken) unter Berücksichtigung der einschlägigen fachlichen Empfehlungen (z. B. Brinkmann et al. 2012, Elmeros et al. 2016, Lugon et al. 2017; falls bereits verfügbar: RVS 04.03.16 „Fledermausschutz an Verkehrswegen“) vorzulegen. Darin sind mögliche Gefahrenpunkte (z. B. das Ende von Leiteinrichtungen, Grünbrücken ohne Anschluss an geeignete Strukturen in der Landschaft) zu identifizieren und die Maßnahmen zu beschreiben, mit denen verhindert wird, dass Fledermäuse in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen. Rechtzeitig vor der Verkehrsfreigabe müssen die Leiteinrichtungen von einer Person mit nachgewiesener Qualifikation im Bereich des Fledermausschutzes kontrolliert werden. Etwaige Mängel sind bis spätestens zur Verkehrsfreigabe zu beheben. Gleichzeitig ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen.“ I.8. Auflage 13 lautet:römisch eins.8. Auflage 13 lautet: „13. Zwergdommel, Drosselrohrsänger: Lärmmonitoring/Ausgleich Schotterteichkomplex SW Raasdorf Für das Gebiet der Raasdorfer Teiche ist im ersten vollen Kalenderjahr nach Verkehrsfreigabe des Vorhabens oder eines Teilstückes des Vorhabens und danach für jedes Kalenderjahr auf Grundlage der in den Nebenbestimmungen 2.19, 3.19 und 3.20 des Erkenntnisses W104 2108274-1/243E des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.2018 definierten Erhebungen der L A,eq für den Zeitraum Tag in 1,5 m Höhe zu berechnen. Ein Bericht ist der Naturschutzbehörde bis spätestens Ende April des Folgejahres zu übermitteln. Ergibt sich dabei an irgendeinem Punkt des in den Projektunterlagen ausgewiesenen Lebensraums von Zwergdommel oder Drosselrohrsänger eine Überschreitung des Warnpegels von 50 dB(A), so sind Maßnahmen zur Schaffung von Lebensraum für Zwergdommel und Drosselrohrsänger zu treffen. Zu diesem Zweck ist durch die Projektwerberin ein Konzept zu erarbeiten und bis Ende Juni des auf das Jahr der Zählungen folgenden Jahres der Naturschutzbehörde vorzulegen. Ein solches Konzept hat insbesondere die Neuanlage/Optimierung von geeigneten Lebensraumstrukturen speziell für den Drosselrohrsänger und die Zwergdommel (z. B. Verlandungszonen und Röhrichtgürtel mit mind. 200 m Länge und 3–4 m Breite) vorzusehen. Dafür ist ein Teilbereich der Raasdorfer Teiche zu wählen, der auf absehbare Zeit einer Lärmbelastung von weniger als 52 dB(A) (L A,eq für den Zeitraum Tag in 1,5 m Höhe) ausgesetzt sein wird. Geeignet und vorgesehen dafür ist beispielsweise Grundstück Nummer 511 in der KG Breitenlee, welches bereits mit einem Röhrichtgürtel mit Verlandungszone ausgestattet ist. Dieser Röhrichtgürtel ist durch Einbringen von Gräsern, Schilfrohr, Röhricht, Rohrkolben und Binsen zu erweitern und die gesamte Fläche auf Bestandsdauer der S 1 zu sichern. Sollten andere Grundstücke herangezogen werden, so sind diese vorab der Naturschutzbehörde zu bekanntzugeben. I.9. Auflage 14 lautet:römisch eins.9. Auflage 14 lautet: „14. Sicherungsmaßnahme Rebhuhn Entlang von Straßenabschnitten, an denen keine Lärmschutzwände, sondern Wildschutzzäune errichtet werden sollen, sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Kollisionen insbesondere von Rebhühnern an diesen Zäunen zu vermeiden. Je nach Gegebenheiten können dies Sichtschutzpflanzungen oder technische Maßnahmen (Verbesserung der Sichtbarkeit der Zäune, andere Formen der Absperrung) sein. Eine entsprechende Planung ist der Naturschutzbehörde spätestens mit dem Baubeginn zu übermitteln.“ I.10. Nach Auflage 14 werden folgende neue Auflagen 14a und 14b eingefügt:römisch eins.10. Nach Auflage 14 werden folgende neue Auflagen 14a und 14b eingefügt: „14a. Sicherungsmaßnahme Fledermäuse Der Bereich zwischen Fahrbahn und Lärmschutzwand bzw. Wildschutzzaun ist dauerhaft gehölzfrei zu halten, um keine für Fledermäuse attraktiven Strukturen im Gefahrenbereich zu schaffen. 14b. Ausgleich Lebensraumverlust Feldlerche/Rebhuhn Zum Ausgleich für Lebensraumverluste der Feldlerche und des Rebhuhns in Wien und Niederösterreich sind ausreichende Maßnahmenflächen anzulegen. Dafür kommt alternativ die Anlage von Brachen oder die Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen in Frage. Die erforderliche Gesamtfläche bemisst sich wie folgt am festgestellten Verlust von insgesamt 36 Revieren der Feldlerche; der Habitatverlust des Rebhuhns wird dadurch mit ausgeglichen: -) Anlage von Brachen: Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Brache einem Gewinn von 1,424 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Brachen sind somit 25,3 ha Maßnahmenfläche erforderlich. Brachen müssen eine Mindestbreite von 20 m aufweisen und müssen eingesät werden, wobei standortgerechtes heimisches Saatgut zu verwenden ist. Dieses muss aus geeigneten Horstgräsern (z. B. Bromus erectus, Festuca rupicula) und krautigen Pflanzen bestehen (Anteil zumindest 25 %, mindestens 15 Arten; mögliche Arten siehe die ökologischen Ausgleichsfläche A6 und A10 im „Maßnahmenbericht – Konsolidierte Fassung“ der Projektwerberin vom Mai 2020 = OZ 35, 36). Jede Brache ist der Länge nach in zwei gleich große Hälften zu teilen, von denen eine jährlich im Juni gemäht, die andere jedes zweite oder dritte Jahr im September gehäckselt wird. Ab einer geschlossenen Fläche von 5 ha ist eine Brache statt in Hälften in eine gerade Anzahl von Streifen mit jeweils 10-25 m Breite zu teilen, die nach dem oben beschriebenen Muster zu pflegen sind. Sollten in den ersten Jahren nach der Anlage Problemunkräuter (z. B. Ackerkratzdistel, Ragweed, Kanadische Goldrute, Gewöhnliche Seidenpflanze) aufkommen, so ist das Mähen oder Häckseln der betroffenen Teile zu geeigneten Zeitpunkten zulässig, um das Aussamen zu verhindern. -) Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen: Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Felderchenfenster-Acker einem Gewinn von 0,051 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Feldlerchenfenster-Äcker wären somit 705,9 ha Maßnahmenfläche erforderlich. Die Feldlerchenfenster sind in einer Dichte von zwei Fenstern (das sind nicht eingesäte Stellen von je ca. 20 m²) pro Hektar anzulegen und müssen gleichmäßig über den jeweiligen Ackerschlag verteilt werden. Die Feldlerchenfenster werden auch bei der weiteren Pflege ausgespart. Die Fenster müssen mindestens 50 m von Einzelbäumen und Einzelgebäuden sowie mindestens 25 m von Feldwegen entfernt liegen. Alle Maßnahmenflächen (Brachen und Feldlerchenfenster-Äcker) müssen mindestens 100 m von Gemeinde- und Landesstraßen, Wäldern, Siedlungs- und Gewerbegebieten sowie mindestens 500 m von Windkrafteignungszonen und von (wenn auch erst in Planung befindlichen) Schnellstraßen entfernt liegen. Jede Einzelfläche muss mindestens 1 ha groß sein. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen können Flächen in den Gemeindegebieten von Groß-Enzersdorf nördlich der B3, Glinzendorf, Raasdorf, Großhofen, Parbasdorf südlich des Russbaches, Deutsch-Wagram südlich von Russbach und Marchfeldkanal und Aderklaa sowie im Gebiet des 22. Wiener Gemeindebezirks angelegt werden. Zumindest 5 ha der gesamten Maßnahmenfläche sind in Niederösterreich als Brachflächen herzustellen. Darüber hinaus können das Verhältnis zwischen Brachen und Feldlerchenfenster-Äckern sowie die Aufteilung der Maßnahmenfläche auf die Bundesländer Niederösterreich und Wien frei gestaltet werden.“ I.11. Auflage 15 lautet:römisch eins.11. Auflage 15 lautet: „15. Bepflanzung: Anstelle der im Gebiet standörtlich nur eingeschränkt geeigneten, überwiegend montan verbreiteten Vogelbeere (Sorbus aucuparia) sind Vogelkirsche (Prunus avium), Elsbeere (Sorbus torminalis) und Speierling (Sorbus domestica) aufgrund ihrer höheren Anpassungsfähigkeit an das pannonische Klima und die vorliegende klimadynamische Entwicklung zu verwenden. Statt der Edel-Esche (Fraxinus excelsior) im geplanten Anteil von 20% ist angesichts des Eschentriebsterbens und der bodentrockenen Standorte des Projektgebietes die Artenliste der trockenverträglichen Sträucher und Kleinbaumarten zu vergrößern und deren Bestandsanteile um den entsprechenden Prozentsatz zu erhöhen. Statt Jungfernrebe (Parthenicissus quinquefolia) sind Hopfen (Humulus lupulus), Weinrebe (Vitis vinifera) und Gemeiner Waldrebe (Clematis vitalba) zu verwenden.“ I.12. Auflage 17 lautet:römisch eins.12. Auflage 17 lautet: „17. Monitoring Maßnahmenflächen (A, E, B, G, LSW, V) u.a.„17. Monitoring Maßnahmenflächen (A, E, B, G, LSW, römisch fünf) u.a. Ein detailliertes Monitoringkonzept ist der Naturschutzbehörde vor Baubeginn und vor Umsetzung der Monitoringmaßnahmen vorzulegen, wobei folgende Vorgaben zu beachten sind: Kontrolle Maßnahmenflächen (A, E, B, G, LSW, V):Kontrolle Maßnahmenflächen (A, E, B, G, LSW, römisch fünf): Spätestens nach Beendigung der Anwuchs- und Entwicklungspflege ist ein Monitoring (Erfolgskontrolle) der umgesetzten Maßnahmen (A - ökologische Ausgleichsmaßnahmen, E - Ersatzmaßnahmen, B - Böschungsgestaltung, G - Gestaltungsmaßnahmen, LSW - Begrünung von Lärmschutzmaßnahmen, V - Vernetzungselemente) mit folgenden Inhalten durchzuführen:Spätestens nach Beendigung der Anwuchs- und Entwicklungspflege ist ein Monitoring (Erfolgskontrolle) der umgesetzten Maßnahmen (A - ökologische Ausgleichsmaßnahmen, E - Ersatzmaßnahmen, B - Böschungsgestaltung, G - Gestaltungsmaßnahmen, LSW - Begrünung von Lärmschutzmaßnahmen, römisch fünf - Vernetzungselemente) mit folgenden Inhalten durchzuführen: - Grobansprache der Vegetationsentwicklung auf allen Maßnahmen-Flächen - Dokumentation des Erreichens der Entwicklungsziele für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Landschaftsbild (z.B. Repoduktionslebensraum Zauneidechse, Insekten) - Dokumentation der Pflege - gegebenenfalls Vorschläge zur Maßnahmenoptimierung Bis zum Erreichen des Zielzustands ist das Monitoring alle drei Jahre zu wiederholen, danach muss alle zehn Jahre eine Überprüfung der Zielerfüllung durchgeführt werden. Der Untersuchungsumfang ist so zu wählen, dass zuverlässige und nachvollziehbare Aussagen in Bezug auf die Zielerreichung ableitbar sind. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen. Weitere Erfolgskontrollen: Kontrolle Grünbrücken, Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Kleintierdurchlässe, Amphibienleiteinrichtungen: Zumindest in den Monaten Februar, Mai und August ist eine Funktionskontrolle der Passagen (Grünbrücken, Kleintierdurchlässe), der Amphibienleiteinrichtungen, der Vernetzungselemente, der Lärmschutzwände und der Wildschutzzäune hinsichtlich deren Funktionsfähigkeit durchzuführen. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung zu setzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen. Kontrolle Funktionalität des Biotopverbundes für tierische Organismen im Bereich HASt. Raasdorf und Schotterteichkomplex SW Raasdorf 1, 5 und 10 Jahre nach Verkehrsfreigabe des 1. Verwirklichungsabschnittes S1 Groß-Enzersdorf Süßenbrunn. Die folgenden Tiergruppen sind zu untersuchen: Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Feldhamster, Laufkäfer, Heuschrecken. Der Untersuchungsumfang ist so zu wählen, dass zuverlässige und nachvollziehbare Aussagen in Bezug auf die Funktionalität des Biotopverbundes ableitbar sind. Die Feststellung von Häufungspunkten verunfallter Tiere ist für die Wirksamkeit eines Biotopvernetzungssystems von hoher Bedeutung. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung (z.B. Adaptierung der Leiteinrichtungen) umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen. Kontrolle Filterbecken: Überprüfung der Amphibienvorkommen in den Filterbecken (Arten, Anzahl) 3 bis 5 Jahre nach Verkehrsfreigabe des 1. Verwirklichungsabschnittes S1 Groß-Enzersdorf Süßenbrunn. Werden negative Auswirkungen auf Amphibien festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung (z.B Amphibienleiteinrichtungen) umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen. Kontrolle temporäre Vernässungszonen: Die Anlage von Vernässungszonen wird auf ihre Funktionalität hinsichtlich der Vorkommen von Amphibien 3 bis 5 Jahre nach Verkehrsfreigabe des 1. Verwirklichungsabschnittes S1 Groß-Enzersdorf Süßenbrunn überprüft. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen. Monitoring Vogelbestand Ersatzlebensräume (Feldlerche und Rebhuhn; ggf. Zwergdommel und Drosselrohrsänger): Der Untersuchungsumfang ist so zu wählen, dass zuverlässige und nachvollziehbare Aussagen in Bezug auf die Zielerreichung ableitbar sind. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.“ I.13. Auflage 18 lautet: römisch eins.13. Auflage 18 lautet: „18. Monitoring Fledermausleiteinrichtungen Die Funktionalität der Leiteinrichtungen für Fledermäuse (i.S.d. Vermeidens der Tötung geschützter Arten) ist durch ein geeignetes Monitoring zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Dazu werden wie folgt zum einen die Nutzung der Leiteinrichtungen durch Fledermäuse, zum anderen die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 erhoben:
  8. i)Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist festzustellen, ob die Leiteinrichtungen von Fledermäusen genutzt werden bzw. ob es Stellen gibt, an denen die Leitfunktion unzureichend erfüllt ist. Dazu ist neben der Erfassung der Fledermausaktivität v. a. die Registrierung der konkreten Flugwege erforderlich (z. B. mittels Nachtsichtgerät und Wärmebildkamera).
  9. ii)Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 zu untersuchen: - Mit der Untersuchung ist ein Forschungsinstitut oder Planungsbüro zu beauftragen, das mit der Methodik der Kollisionsopfersuche nachweislich Erfahrung hat. - In jedem Untersuchungsjahr erfolgt die Suche nach Verkehrsopfern im Zeitraum von 15. Juli bis 15. Oktober einmal pro Woche, jeweils am frühen Morgen, sobald es für eine Suche hell genug ist. - Auffindwahrscheinlichkeit und Verweildauer von Kollisionsopfern müssen ermittelt werden; in diesen und anderen methodischen Aspekten sind die Erkenntnisse und Methoden von Grünkorn et al.

(2009)sowie Santos et al.
(2011)(Grünkorn, T., Diederichs A., Diederichs, B., Poszig, D. & G. Nehls [2009]: Wie viele Vögel kollidieren mit Windenergieanlagen? Natur und Landschaft 84 [7]: 309-314; Santos S.M., Carvalho F. & Mira A. [2011]: How Long Do the Dead Survive on the Road? Carcass Persistence Probability and Implications for Road-Kill Monitoring Surveys. PLoS ONE 6[9]: e25383. doi:10.1371/journal.pone.0025383) zu berücksichtigen. Zumindest stichprobenhaft sind zur Kontrolle der Auffindwahrscheinlichkeit dazu ausgebildete Hunde einzusetzen. - Die Suche erfolgt ausschließlich innerhalb der Lärmschutzwände/Wildschutzzäune. Anfang Juli sind diese Bereiche in Absprache mit dem Untersuchungsleiter bzw. der Untersuchungsleiterin erforderlichenfalls (abschnittweise) zu mähen oder zu häckseln, um das Auffinden von Kollisionsopfern zu erleichtern. Bei Bedarf ist zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiteres Mal zu mähen oder zu häckseln. - Sämtliche Totfunde aller Fledermaus- und Vogelarten sind mittels GPS exakt zu verorten und fotographisch zu dokumentieren. Todesursache und Todeszeitpunkt sind fachkundig einzuschätzen. Die getöteten Individuen müssen eingesammelt und zumindest bis zum fünften Jahr nach Projektabschluss tiefgekühlt aufbewahrt werden. Am Ende jedes Projektjahrs ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über beide Untersuchungen vorzulegen, aus dem die Methodik, die festgestellten Flugwege, die absoluten Zahlen der Totfunde, die Lage der Totfunde (etwaige räumliche Häufungen), die berechneten Kollisionsraten und etwaig identifizierte Stellen mit ungenügender Funktion der Leiteinrichtungen hervorgehen müssen. Bei festgestellten Mängeln sind der Behörde bis Ende Juni des Folgejahres Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen, mit denen diese behoben werden können. Die erhobenen Originaldaten müssen einschließlich der relevanten methodischen Informationen und der Randbedingungen (Charakterisierung der Abschnitte hinsichtlich Verkehrsstärke, Nivelette, Beleuchtung, Art der begrenzenden Wildtier-Leiteinrichtung, Ergebnisse der Funktionskontrolle der Leiteinrichtungen etc.) auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.“ I.14. Nach Auflage 18 wird folgende neue Auflage 19 eingefügt:römisch eins.14. Nach Auflage 18 wird folgende neue Auflage 19 eingefügt: „19. Anlage linienförmiger Strukturelemente Östlich und westlich der Überführung der Breitenleer Straße über die S1 mit einer Länge von zusammen 650 m und einer Breite von mindestens 5 m sowie nördlich von Raasdorf entlang des Aderklaaer Weges bis zur Abzweigung bei der Grünbrücke 3 auf einer Länge von 430 m mit einer Breite von ebenfalls mindestens 5 m, sohin in drei Teilbereichen, sämtlich verortet gem. dem – einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Lageplan in Anhang 1 zur Stellungnahme der Projektwerberin zum Gutachten Landschaftsbild vom 15.1.2021 = OZ 64 = Beilage 15 zur Verhandlungsschrift (Maßnahmenraum NÖ), sind lineare Strukturelemente zu schaffen. Diese bestehen aus einem Mosaik von großkronigen Einzelbäumen (vorzugsweise Traubeneiche [Quercus petraea], Winter- [Tilia cordata] und Sommerlinde [Tilia platyphyllos]), Reihen von Hochstammobstbäumen mit vorzugsweise regionalen, standortangepassten Fruchtkirschen mit ihren lokalen dunklen und hellfrüchtigen Sorten und gegen die Walnussfruchtfliege resistente regionale Sorten der Walnuss (Juglans regia) sowie alte Apfelsorten (Malus domestica), wie die früh fruchtenden Tafelobstsorten Weißer Klarapfel und Gravensteiner, Strauchheckenfragmenten mit einem Anteil von mehr als 50 % Ruderalfluren und einem hohen Anteil an heimischen Wildrosenarten innerhalb der Gehölzbereiche sowie Abschnitten mit dichten Gehölzbeständen aus Feldulme (Ulmus minor), Feldahorn (Acer campestre), Zitterpappel (Populus tremula), Vogelkirsche (Prunus avium), steinechte regionale Kriecherlsorten (Prunus x insititia) und Steinweichsel (Prunus mahaleb) sowie einer vielfältigen Strauchschicht mit Einkern-Weißdorn (Crataegus monogyna), Hundsrose (Rosa canina), Bibernellrose (Rosa pimpinellifolia), Weinrose (Rosa rubiginosa) und Kriechrose (Rosa arvensis) sowie weiteren regional typischen Gehölzarten. Aus Rodungsbereichen im Baufeld werden Totholzelemente (einmetrige Stammstücke mit mindestens 20 cm Durchmesser) geborgen und in den dichteren Gehölzpflanzungen im Ausmaß der verfügbaren Mengen (etwa 3 m³/50 lfm) als Strukturelemente gelagert und in die Gestaltung integriert. Sollten sich im Zuge der Grundeinlöse in diesem Bereich durch Neuordnung der Feldstücke in diesem Abschnitt kleinflächige Zwickelflächen ergeben, sind diese als Erholungsflächen, wie Rastplätze, zu integrieren. Vor Baubeginn ist der Umweltbauaufsicht ein Bericht über die geplante Ausführung im Detail vorzulegen. Die Strukturelemente sind vor der Verkehrsfreigabe fertig zu stellen. Es ist auf Bestandsdauer des Vorhabens eine sachgerechte Anwuchs- und Entwicklungspflege sicherzustellen: der Anteil der Offenlebensräume ist durch eine einmal jährliche Mahd mit Abfuhr des Mähguts, bei den Obstbäumen die Erhaltung sicherzustellen; die Pflege hat so zu erfolgen, dass der naturnahe Charakter erhalten bleibt. Während der Herstellung und der Erhaltung ist zu kontrollieren, dass keine invasiven Neophyten (insb. Robinie (Robinia pseudacacia), Götterbaum (Ailanthus altissima), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Essigbaum (Rhus typhina), Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia), Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), eingebracht werden und sich hier etablieren.“ II. Der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:römisch zwei. Der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert: II.1. Nach Auflage 1 wird folgende Auflage 1a eingefügt:römisch zwei.1. Nach Auflage 1 wird folgende Auflage 1a eingefügt: „1a) Umsiedlung Feldhamster:
  1. a)Vorbereitende Maßnahmen: - Die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass das Baufeld ist bis unmittelbar vor der Baustelleneinrichtung landwirtschaftlich genutzt wird. Dies verhindert ein Brachfallen der Grundstücke und somit die Entwicklung potenziell höherwertiger Feldhamsterlebensräume. - Spätestens im Jahr vor der geplanten Baufeldräumung sind geeignete Zielflächen für Feldhamster anzulegen. In Frage kommen dafür sowohl die eigens für den Feldhamster vorgesehenen Maßnahmenflächen als auch die Maßnahmenflächen für die Feldlerche. - Im August/September des Jahres vor der geplanten Baufeldräumung sind potentielle Feldhamsterlebensräume im Baustellenbereich sowie die potenziellen Zielflächen auf besiedelte Hamsterbaue zu kontrollieren. Alle Baue sind per GPS zu verorten.
  2. b)Bausuche, Fang und Umsiedlung der Feldhamster: - Mit der Übersiedlung sind Personen bzw. Unternehmen zu betrauen, die nachweislich über Erfahrung mit dem Fang und der Übersiedlung von Feldhamstern verfügen. - Im Jahr der geplanten Baufeldräumung ist witterungsabhängig ab Anfang März in dreitägigen Abständen zu kontrollieren, ob die Aktivitätsphase der Feldhamster begonnen hat. - Vom Beginn der Aktivität bis spätestens 20. April sind alle besiedelten Baue im Baufeld zu suchen und per GPS zu verorten, die Tiere einzufangen und fachgerecht auf Zielflächen zu übersiedeln. - Die Hamster sind mittels Lebendfallen (z. B. Drahtwippfallen), die mit Erdnussbutter oder Ähnlichem beködert werden, zu fangen. Der Einsatz der Fallen findet nur unter ständiger Beobachtung statt. - Gefangene Tiere müssen hinsichtlich ihres Geschlechts bestimmt werden. Insbesondere ist festzustellen und zu protokollieren, ob es sich um laktierende Weibchen handelt. - Männchen und nicht laktierende Weibchen werden umgehend auf Zielflächen umgesiedelt; laktierende Weibchen sind sofort wieder am Fangort freizulassen. Der Zeitpunkt für den nächsten Fangversuch an diesem Bau wird individuell von den mit Fang und Übersiedlung betrauten Fachleuten festgelegt. - Auf der Zielfläche werden vor dem Freilassen eines Hamsters innerhalb eines engmaschigen Drahtkäfigs zwei bis drei Initialröhren (schräg verlaufende Röhren mit einem Durchmesser von 8 cm und einer Tiefe von 0,5 bis 1 m). angelegt. Außerdem ist im Käfig geeignetes Futter zu platzieren. - Sobald eigene Grabtätigkeiten festgestellt werden, frühestens jedoch nach 24 Stunden, wird der Käfig entfernt. Anschließend wird noch zwei Wochen lang am Aussetzungsort geeignetes Futter angeboten. - Es sind mindestens zwei Fangdurchgänge durchzuführen. Am Ende eines jeden Fangdurchgangs werden alle Bauöffnungen auf dem projektierten Baufeld locker mit Heu oder Ähnlichem verstopft und anschließend 5 Tage lang täglich kontrolliert, um eine etwaig noch vorhandene Nutzung feststellen zu können. - Sollten nach dem zweiten Fangdurchgang noch besiedelte Baue vorhanden sein, so erfolgt in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung anschließend ein schichtweiser Abtrag etwaig noch bewohnter Bausysteme, um sicherzustellen, dass keine Feldhamster vor Beginn der Bauarbeiten in den Bauen verbleiben. Der schichtweise Abtrag von Bausystemen erfolgt außerhalb der Jungenaufzucht und Winterschlafzeit von Feldhamstern unter Beisein der Umweltbaubegleitung, sodass keine Tiere zu Schaden kommen. - Sobald im Baufeld bzw. in einem Abschnitt des Baufeldes sicher keine besiedelten Baue mehr vorhanden sind, wird umgehend der Oberboden abgeschoben. - Werden Baue im Bereich des Baufeldes aktiv genutzt, sind Bautätigkeiten im Umkreis von mind. 3 m um den bekannten Bau nicht zulässig. Weiters ist der Bau ist zu kennzeichnen und ausreichend zu schützen (z. B. mittels Baustellenzaun).
  3. c)Monitoring: - Nach der Umsiedlung ist jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, je einmal im Mai, im Juli und im September auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten. - Um den mittelfristigen Erfolg der Maßnahme zu dokumentieren, ist im dritten Jahr nach der Umsiedlung jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, dreimal auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten.
  4. d)Bericht an die Behörde: - Der Naturschutzbehörde ist bis Ende Dezember des Jahres der Umsiedlung ein Bericht vorzulegen. Darin sind die ursprünglich gefundenen besiedelten Baue, die Anzahl der gefangenen und übersiedelten Hamster, etwaige Funde laktierender Weibchen, ein etwaiges Ausgraben von Bauen und die Ergebnisse der Nachkontrollen auf den Zielflächen zu dokumentieren. - Ein zweiter Bericht ist der Naturschutzbehörde bis Ende Dezember des dritten Jahres nach der Umsiedlung vorzulegen. Darin ist die Besiedlung der Zielflächen durch Feldhamster in diesem Jahr zu dokumentieren.“ II.2. Auflage 2 folgender Satz angefügt: römisch zwei.2. Auflage 2 folgender Satz angefügt: „Die Baustellen- und Straßenbeleuchtung ist so auszugestalten, dass Licht nur dorthin fällt, wo es tatsächlich benötigt wird und möglichst wenig ins Umland strahlt.“ II.3. Auflage 3 lautet:römisch zwei.3. Auflage 3 lautet: „3) Im Bereich von bis zu 250 m um Fledermauslebensräume des Untersuchungsraumes mit besonderer Bedeutung lt. ‚Naturschutzfachlicher Überprüfung Fledermäuse‘ vom September 2020 (OZ 41-43), sind im Zeitraum von 1. April bis 30. September Bauarbeiten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang in jeweils vorheriger Abstimmung mit der Umweltbauaufsicht auf unbedingt notwendige Arbeiten, wie z.B. die Fertigstellung von Betonagen o.a., zu beschränken.“ II.4. Nach Auflage 4 werden folgende neue Auflagen 4a und 4b eingefügt:römisch zwei.4. Nach Auflage 4 werden folgende neue Auflagen 4a und 4b eingefügt: „4a) Der Bereich zwischen Fahrbahn und Lärmschutzwand bzw. Wildschutzzaun ist dauerhaft gehölzfrei zu halten, um keine für Fledermäuse attraktiven Strukturen im Gefahrenbereich zu schaffen. 4b) Entlang von Straßenabschnitten, in denen keine Lärmschutzwände, sondern Wildschutzzäune errichtet werden sollen, sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Kollisionen insbesondere von Rebhühnern an diesen Zäunen zu vermeiden. Je nach Gegebenheiten können dies Sichtschutzpflanzungen oder technische Maßnahmen (Verbesserung der Sichtbarkeit der Zäune, andere Formen der Absperrung) sein. Eine entsprechende Planung ist der Naturschutzbehörde spätestens mit dem Baubeginn zu übermitteln.“ II.5. Nach Auflage 7 wird folgende neue Auflage 7a eingefügt:römisch zwei.5. Nach Auflage 7 wird folgende neue Auflage 7a eingefügt: „7a) Anstelle der im Gebiet standörtlich nur eingeschränkt geeigneten, überwiegend montan verbreiteten Vogelbeere (Sorbus aucuparia) sind Vogelkirsche (Prunus avium), Elsbeere (Sorbus torminalis) und Speierling (Sorbus domestica) aufgrund ihrer höheren Anpassungsfähigkeit an das pannonische Klima und die vorliegende klimadynamische Entwicklung zu verwenden. Statt der Edel-Esche (Fraxinus excelsior) im geplanten Anteil von 20% ist angesichts des Eschentriebsterbens und der bodentrockenen Standorte des Projektgebietes die Artenliste der trockenverträglichen Sträucher und Kleinbaumarten zu vergrößern und deren Bestandsanteile um den entsprechenden Prozentsatz zu erhöhen. Statt Jungfernrebe (Parthenicissus quinquefolia) sind Hopfen (Humulus lupulus), Weinrebe (Vitis vinifera) und Gemeiner Waldrebe (Clematis vitalba) zu verwenden.“ II.6. Nach Auflage 12 werden folgende neue Auflagen 12a bis 12d eingefügt:römisch zwei.6. Nach Auflage 12 werden folgende neue Auflagen 12a bis 12d eingefügt: „12a) Bis spätestens Baubeginn ist der Naturschutzbehörde eine Detailplanung aller für Fledermäuse relevanten Leiteinrichtungen (Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Grünbrücken) unter Berücksichtigung der einschlägigen fachlichen Empfehlungen (z. B. Brinkmann et al. 2012, Elmeros et al. 2016, Lugon et al. 2017; falls bereits verfügbar: RVS 04.03.16 „Fledermausschutz an Verkehrswegen“) vorzulegen. Darin sind mögliche Gefahrenpunkte (z. B. das Ende von Leiteinrichtungen, Grünbrücken ohne Anschluss an geeignete Strukturen in der Landschaft) zu identifizieren und die Maßnahmen zu beschreiben, mit denen verhindert wird, dass Fledermäuse in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen. 12b) Zum Ausgleich für Lebensraumverluste der Feldlerche und des Rebhuhns in Wien und Niederösterreich sind ausreichende Maßnahmenflächen anzulegen. Dafür kommt alternativ die Anlage von Brachen oder die Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen in Frage. Die erforderliche Gesamtfläche bemisst sich wie folgt am festgestellten Verlust von insgesamt 36 Revieren der Feldlerche; der Habitatverlust des Rebhuhns wird dadurch mit ausgeglichen: -) Anlage von Brachen: Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Brache einem Gewinn von 1,424 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Brachen sind somit 25,3 ha Maßnahmenfläche erforderlich. Brachen müssen eine Mindestbreite von 20 m aufweisen und müssen eingesät werden, wobei standortgerechtes heimisches Saatgut zu verwenden ist. Dieses muss aus geeigneten Horstgräsern (z. B. Bromus erectus, Festuca rupicula) und krautigen Pflanzen bestehen (Anteil zumindest 25 %, mindestens 15 Arten; mögliche Arten siehe die ökologischen Ausgleichsfläche A6 und A10 im „Maßnahmenbericht – Konsolidierte Fassung“ der Projektwerberin vom Mai 2020 = OZ 35, 36). Jede Brache ist der Länge nach in zwei gleich große Hälften zu teilen, von denen eine jährlich im Juni gemäht, die andere jedes zweite oder dritte Jahr im September gehäckselt wird. Ab einer geschlossenen Fläche von 5 ha ist eine Brache statt in Hälften in eine gerade Anzahl von Streifen mit jeweils 10-25 m Breite zu teilen, die nach dem oben beschriebenen Muster zu pflegen sind. Sollten in den ersten Jahren nach der Anlage Problemunkräuter (z. B. Ackerkratzdistel, Ragweed, Kanadische Goldrute, Gewöhnliche Seidenpflanze) aufkommen, so ist das Mähen oder Häckseln der betroffenen Teile zu geeigneten Zeitpunkten zulässig, um das Aussamen zu verhindern. -) Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen: Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Felderchenfenster-Acker einem Gewinn von 0,051 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Feldlerchenfenster-Äcker wären somit 705,9 ha Maßnahmenfläche erforderlich. Die Feldlerchenfenster sind in einer Dichte von zwei Fenstern (das sind nicht eingesäte Stellen von je ca. 20 m²) pro Hektar anzulegen und müssen gleichmäßig über den jeweiligen Ackerschlag verteilt werden. Die Feldlerchenfenster werden auch bei der weiteren Pflege ausgespart. Die Fenster müssen mindestens 50 m von Einzelbäumen und Einzelgebäuden sowie mindestens 25 m von Feldwegen entfernt liegen. Alle Maßnahmenflächen (Brachen und Feldlerchenfenster-Äcker) müssen mindestens 100 m von Gemeinde- und Landesstraßen, Wäldern, Siedlungs- und Gewerbegebieten sowie mindestens 500 m von Windkrafteignungszonen und von (wenn auch erst in Planung befindlichen) Schnellstraßen entfernt liegen. Jede Einzelfläche muss mindestens 1 ha groß sein. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen können Flächen in den Gemeindegebieten von Groß-Enzersdorf nördlich der B3, Glinzendorf, Raasdorf, Großhofen, Parbasdorf südlich des Russbaches, Deutsch-Wagram südlich von Russbach und Marchfeldkanal und Aderklaa sowie im Gebiet des 22. Wiener Gemeindebezirks angelegt werden. Zumindest 5 ha der gesamten Maßnahmenfläche sind in Niederösterreich als Brachflächen herzustellen. Darüber hinaus können das Verhältnis zwischen Brachen und Feldlerchenfenster-Äckern sowie die Aufteilung der Maßnahmenfläche auf die Bundesländer Niederösterreich und Wien frei gestaltet werden. 12c) In einem oder mehreren Teilbereichen lt. dem – einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Lageplan in Anhang 1 zur Stellungnahme der Projektwerberin zum Gutachten Landschaftsbild vom 15.1.2021 = OZ 64 = Beilage 15 zur Verhandlungsschrift (als rote Linien in Nord-Süd-Richtung im Maßnahmenraum Wien gekennzeichnet), sind mit einer Breite von mindestens 5 m und einer Gesamtlänge von 1250 m lineare Strukturelemente zu schaffen. Bei der Verortung ist auf die Einhaltung der Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt Bedacht zu nehmen, das heißt insb., dass die Sichtbeziehungen und die Erhaltung eines offenen Landschaftscharakters in seiner Naturnähe weiterentwickelt wird und damit sowohl die Landschaftsgestalt als auch die Erholungsnutzung gefördert werden. Die linearen Strukturlemente bestehen aus einem Mosaik von großkronigen Einzelbäumen (vorzugsweise Traubeneiche [Quercus petraea], Winter- [Tilia cordata] und Sommerlinde [Tilia platyphyllos]), Reihen von Hochstammobstbäumen mit vorzugsweise regionalen, standortangepassten Fruchtkirschen mit ihren lokalen dunklen und hellfrüchtigen Sorten und gegen die Walnussfruchtfliege resistente regionale Sorten der Walnuss (Juglans regia) sowie alte Apfelsorten (Malus domestica), wie die früh fruchtenden Tafelobstsorten Weißer Klarapfel und Gravensteiner, Strauchheckenfragmenten mit einem Anteil von mehr als 50 % Ruderalfluren und einem hohen Anteil an heimischen Wildrosenarten innerhalb der Gehölzbereiche sowie Abschnitten mit dichten Gehölzbeständen aus Feldulme (Ulmus minor), Feldahorn (Acer campestre), Zitterpappel (Populus tremula), Vogelkirsche (Prunus avium), steinechte regionale Kriecherlsorten (Prunus x insititia) und Steinweichsel (Prunus mahaleb) sowie einer vielfältigen Strauchschicht mit Einkern-Weißdorn (Crataegus monogyna), Hundsrose (Rosa canina), Bibernellrose (Rosa pimpinellifolia), Weinrose (Rosa rubiginosa) und Kriechrose (Rosa arvensis) sowie weiteren regional typischen Gehölzarten. Aus Rodungsbereichen im Baufeld werden Totholzelemente (einmetrige Stammstücke mit mindestens 20 cm Durchmesser) geborgen und in den dichteren Gehölzpflanzungen im Ausmaß der verfügbaren Mengen (etwa 3 m³/50 lfm) als Strukturelemente gelagert und in die Gestaltung integriert. Sollten sich im Zuge der Grundeinlöse in diesem Bereich durch Neuordnung der Feldstücke in diesem Abschnitt kleinflächige Zwickelflächen ergeben, sind diese als Erholungsflächen, wie Rastplätze, zu integrieren. Vor Baubeginn ist der Umweltbauaufsicht ein Bericht über die geplante Ausführung im Detail vorzulegen. Die Strukturelemente sind vor der Verkehrsfreigabe fertig zu stellen. Es ist auf Bestandsdauer des Vorhabens eine sachgerechte Anwuchs- und Entwicklungspflege sicherzustellen: der Anteil der Offenlebensräume ist durch eine einmal jährliche Mahd mit Abfuhr des Mähguts, bei den Obstbäumen die Erhaltung sicherzustellen; die Pflege hat so zu erfolgen, dass der naturnahe Charakter erhalten bleibt. Während der Herstellung und der Erhaltung ist zu kontrollieren, dass keine invasiven Neophyten (insb. Robinie (Robinia pseudacacia), Götterbaum (Ailanthus altissima), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Essigbaum (Rhus typhina), Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia), Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), eingebracht werden und sich hier etablieren.“ 12d) Im Bereich nördlich des „Breitenleer Bahnhofs“ innerhalb der auf dem – einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Lageplan in Beilage 14 zur Verhandlungsschrift in blau umrandeten, im Westen von Gst.Nr. 256, KG Breitenlee, im Süden von Gst.Nr. 757, 761, 763, 762, 771 (Thujagasse), KG Breitenlee, im Osten von Gst.Nr. 641/1 KG Eßling und im Norden von Gst.Nr. 770, 764, 760/1, 258/3, KG Breitenlee umgrenzten Fläche ist im Ausmaß von 2 ha ein naturnaher pannonischer Offenlebensraum mit Geländereliefierung und ausgeprägtem Steppencharakter zu schaffen. Der Standort der Relieffläche sollte vorzugsweise an den grün gekennzeichneten Standorten liegen, jedenfalls muss eine Anbindung an bestehende Feldwege an einer Seite gegeben sein. Die Aufhöhung ist gemäß dem dem genannten Lageplan beigefügten Langenschnitt zu gestalten, wobei die maximale Höhe von bis zu 6 m nur in kleinen Teilbereichen zu realisieren ist. Im Hochbereich nach Norden geneigt ist eine Form auszubilden, die am Fußbereich abgerundet ausläuft, damit eine gefahrlose Spiel- bzw. Rodelnutzung erfolgen kann und ein Auslaufbereich von mindestens 5 m zur Nachbarfläche eben freigehalten wird. Die Ausrichtung dieses Elements folgt der naturräumlichen Orientierung in Ost-West-Ausrichtung, eine Gehölzbepflanzung ist nur gruppenweise und im Ausmaß von bis zu 20% der Ausgleichsfläche zulässig. Die Geländereliefierung ist mit örtlichem Bodenabtrag der örtlichen Tschernosemböden aus Löß und leichten kalkhaltigen Feinsedimenten (Bodenkarte) durchzuführen, um die ursprüngliche Landschaftsgestalt mit Ost-West gerichteten Dünenelementen wie im Bereich des „Breitenleer Bahnhofs“ wieder in Teilbereichen herzustellen. Die gesamt aufzubringende Kubatur kann je nach Flächenform im Zuge der Detailplanung bis zu 30.000 m³ umfassen und zur Gänze aus baustelleneigenem Abraummaterial bestehen. Die Aufhöhungen sind mit örtlichem Kalksandtrockenrasensaatgut ohne zusätzliche Humusierung zu besämen, als Aufschließung sind unbefestigte Erhaltungs- und Wanderwege mit Anschluss an das regionale Wegenetz vorzusehen. Das Betreten der Fläche soll vollständig gestattet sein, wobei sicherzustellen ist, dass die Reliefierung nicht zum Befahren mit Motorrädern und Fahrzeugen einlädt. Die Sicherstellung eines Anteils von 80 % Offenlebensräumen, das sind Ruderalflächen, Trockenrasen und vegetationsfreie Kleinstandorte, ist auf Bestandsdauer des Vorhabens durch eine jährliche Mahd sicherzustellen. Diese hat ab 1. September zu erfolgen und den Abtransport des Mähguts zu beinhalten. Während der Herstellung und der Erhaltung ist zu kontrollieren, dass keine invasiven Neophyten (insb. Robinie (Robinia pseudacacia), Götterbaum (Ailanthus altissima), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Essigbaum (Rhus typhina), Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia), Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), eingebracht werden und sich hier etablieren. Vor Baubeginn ist der Umweltbauaufsicht ein Bericht über die geplante Ausführung im Detail vorzulegen. Das Reliefelement ist vor der Verkehrsfreigabe fertig zu stellen.“ II.7. Auflage 14 lautet:römisch zwei.7. Auflage 14 lautet: „14) Um eine zielgerechte Entwicklung der Bepflanzungs- und Ausgleichsflächen und deren dauerhaften Erhalt sicherzustellen, ist ein entsprechendes Pflegekonzept inklusive Monitoringkonzept noch vor Baubeginn der Naturschutzbehörde vorzulegen. Grünbrücken, Durchlässe, Leiteinrichtungen, Lärmschutzwände und Wildschutzzäune sind während der gesamten Bestandsdauer regelmäßig (zumindest dreimal im Jahr: Februar, Mai und August) auf ihren funktionellen Erhaltungszustand hin zu überprüfen und bei Bedarf in Stand zu setzen. Bei Feststellung von Defiziten (z.B. Aufkommen invasiver Neophytenarten) sind der Naturschutzbehörde Lösungsvorschläge zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen. Die Defizite sind daraufhin zu beheben, um die Maßnahmenwirksamkeit entsprechend sicherzustellen. Bis zum 31. Dezember jedes Jahres ist ein schriftlicher Bericht über den Zustand der Bepflanzungs- und Ausgleichsflächen aus naturschutzfachlicher Sicht, über den funktionellen Erhaltungszustand der Grünbrücken, Durchlässe, Leiteinrichtungen, Lärmschutzwände und Wildschutzzäune sowie über die jeweils getroffenen Maßnahmen an die Naturschutzbehörde zu übermitteln.“ II.8. Nach Auflage 14 werden folgende neue Auflagen 15 und 16 eingefügt:römisch zwei.8. Nach Auflage 14 werden folgende neue Auflagen 15 und 16 eingefügt: „15) Rechtzeitig vor der Verkehrsfreigabe müssen die Leiteinrichtungen für Fledermäuse gem. Auflage 12a von einer Person mit nachgewiesener Qualifikation im Bereich des Fledermausschutzes kontrolliert werden. Etwaige Mängel sind bis spätestens zur Verkehrsfreigabe zu beheben. Gleichzeitig ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen. 16) Die Funktionalität der Leiteinrichtungen für Fledermäuse (i.S.d. Vermeidens der Tötung geschützter Arten) ist durch ein geeignetes Monitoring zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Dazu werden wie folgt zum einen die Nutzung der Leiteinrichtungen durch Fledermäuse, zum anderen die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 erhoben:
  5. i)Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist festzustellen, ob die Leiteinrichtungen von Fledermäusen genutzt werden bzw. ob es Stellen gibt, an denen die Leitfunktion unzureichend erfüllt ist. Dazu ist neben der Erfassung der Fledermausaktivität v. a. die Registrierung der konkreten Flugwege erforderlich (z. B. mittels Nachtsichtgerät und Wärmebildkamera).
  6. ii)Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 zu untersuchen: - Mit der Untersuchung ist ein Forschungsinstitut oder Planungsbüro zu beauftragen, das mit der Methodik der Kollisionsopfersuche nachweislich Erfahrung hat. - In jedem Untersuchungsjahr erfolgt die Suche nach Verkehrsopfern im Zeitraum von 15. Juli bis 15. Oktober einmal pro Woche, jeweils am frühen Morgen, sobald es für eine Suche hell genug ist. - Auffindwahrscheinlichkeit und Verweildauer von Kollisionsopfern müssen ermittelt werden; in diesen und anderen methodischen Aspekten sind die Erkenntnisse und Methoden von Grünkorn et al.
(2009)sowie Santos et al.
(2011)(Grünkorn, T., Diederichs A., Diederichs, B., Poszig, D. & G. Nehls [2009]: Wie viele Vögel kollidieren mit Windenergieanlagen? Natur und Landschaft 84 [7]: 309-314; Santos S.M., Carvalho F. & Mira A. [2011]: How Long Do the Dead Survive on the Road? Carcass Persistence Probability and Implications for Road-Kill Monitoring Surveys. PLoS ONE 6[9]: e
  1. doi:10.1371/journal.pone.0025383) zu berücksichtigen. Zumindest stichprobenhaft sind zur Kontrolle der Auffindwahrscheinlichkeit dazu ausgebildete Hunde einzusetzen. - Die Suche erfolgt ausschließlich innerhalb der Lärmschutzwände/Wildschutzzäune. Anfang Juli sind diese Bereiche in Absprache mit dem Untersuchungsleiter bzw. der Untersuchungsleiterin erforderlichenfalls (abschnittweise) zu mähen oder zu häckseln, um das Auffinden von Kollisionsopfern zu erleichtern. Bei Bedarf ist zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiteres Mal zu mähen oder zu häckseln. - Sämtliche Totfunde aller Fledermaus- und Vogelarten sind mittels GPS exakt zu verorten und fotographisch zu dokumentieren. Todesursache und Todeszeitpunkt sind fachkundig einzuschätzen. Die getöteten Individuen müssen eingesammelt und zumindest bis zum fünften Jahr nach Projektabschluss tiefgekühlt aufbewahrt werden. Am Ende jedes Projektjahrs ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über beide Untersuchungen vorzulegen, aus dem die Methodik, die festgestellten Flugwege, die absoluten Zahlen der Totfunde, die Lage der Totfunde (etwaige räumliche Häufungen), die berechneten Kollisionsraten und etwaig identifizierte Stellen mit ungenügender Funktion der Leiteinrichtungen hervorgehen müssen. Bei festgestellten Mängeln sind der Behörde bis Ende Juni des Folgejahres Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen, mit denen diese behoben werden können. Die erhobenen Originaldaten müssen einschließlich der relevanten methodischen Informationen und der Randbedingungen (Charakterisierung der Abschnitte hinsichtlich Verkehrsstärke, Nivelette, Beleuchtung, Art der begrenzenden Wildtier-Leiteinrichtung, Ergebnisse der Funktionskontrolle der Leiteinrichtungen etc.) auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.“ III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. IV. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Projektänderungen und -präzisierungenrömisch vier. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Projektänderungen und -präzisierungen ● Projektmodifikation vom 23.3.2020 (Präzisierung der Anbindung der Baustraße an die S2, Pumpenverteilerhäuser, Adaptierung Ausgleichs- und Restfläche, punktuelle Projektoptimierung, Lageänderung Betonmischwerk, Einlagen 1.
  2. bis 2.6., OZ 20, 21) ● Projektmodifikation vom 3.7.2020 (Erweiterung des Lärmschutzes zwischen km 26,4 und 28,4: Erhöhung und Erweiterung der Lärmschutzwände, temporäre Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw in den Monaten April bis Juni zwischen 17 und 22 Uhr sowie zwischen 5 und 7 Uhr, Konsolidierte Maßnahmenplanung, Einlagen 2.
  3. bis 3.
  4. incl. Querprofile, OZ 35, 36) ● Leit- und Querungskonzept für Kleintiere vom 8.2.2021 (OZ 69) ● Präzisierung der Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters vom 2.3.2021 (Beilage 8 zur Verhandlungsschrift) bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen. V. Die Lagepläne zu den Spruchpunkten I.
  5. und II.
  6. (Auflagen 12c und 12d) bilden ebenfalls einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses.römisch fünf. Die Lagepläne zu den Spruchpunkten römisch eins.
  7. und römisch zwei.
  8. (Auflagen 12c und 12d) bilden ebenfalls einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  9. Behördliches Verfahren: 1.
  10. Die ASFINAG (Projektwerberin) plant das Vorhaben „S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn“ in den Bundesländern Wien und Niederösterreich. Vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wurde zu diesem Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und ein teilkonzentriertes Genehmi-gungsverfahren gemäß dem
  11. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt und mit Bescheid vom 26.3.2015, GZ BMVIT-312.401/0020-IV/ST-ALG/2015, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt, der Straßenverlauf gemäß Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt, der Tunnel-Vorentwurf nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt sowie eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erteilt (Errichtung und Betrieb eines Luftfahrthindernisses in der Sicherheitszone des Flughafen Wien-Schwechat). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.5.2018, GZ W104 2108274-1/243E, wurde dieser Bescheid aufgrund der erhobenen 10 Beschwerden in Bezug auf im Beschwerdeverfahren neu vorgelegte Projektbestandteile abgeändert und wurden Nebenbestimmungen neu vorgeschrieben bzw. neu gefasst. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. 1.
  12. Aufgrund ihres Antrages vom 13.12.2017 wurde der Projektwerberin mit dem angefochtenen Erstbescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Gänserndorf für den
  13. Verwirklichungsabschnitt Groß Enzersdorf bis Süßenbrunn die Genehmigung gemäß § 24f iVm § 24 Abs 4 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 iVm NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) für jene Vorhabensteile erteilt, die in die Zuständigkeit der BH Gänserndorf fallen. 1.
  14. Aufgrund ihres Antrages vom 13.12.2017 wurde der Projektwerberin mit dem angefochtenen Erstbescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Gänserndorf für den
  15. Verwirklichungsabschnitt Groß Enzersdorf bis Süßenbrunn die Genehmigung gemäß Paragraph 24 f, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, in Verbindung mit NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) für jene Vorhabensteile erteilt, die in die Zuständigkeit der BH Gänserndorf fallen. Dagegen erhoben die im Spruch angeführten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  16. Aufgrund ihres Antrages vom 13.12.2017 wurde der Projektwerberin mit dem angefochtenen Erstbescheid des Magistrats der Stadt Wien für den
  17. Verwirklichungsabschnitt Groß Enzersdorf bis Süßenbrunn die Genehmigung gemäß § 24f iVm § 24 Abs 4 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 iVm dem Wiener Naturschutzgesetz (W NSchG) für jene Vorhabensteile erteilt, die in die Zuständigkeit des Landes Wien als Naturschutzbehörde fallen. 1.
  18. Aufgrund ihres Antrages vom 13.12.2017 wurde der Projektwerberin mit dem angefochtenen Erstbescheid des Magistrats der Stadt Wien für den
  19. Verwirklichungsabschnitt Groß Enzersdorf bis Süßenbrunn die Genehmigung gemäß Paragraph 24 f, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, in Verbindung mit dem Wiener Naturschutzgesetz (W NSchG) für jene Vorhabensteile erteilt, die in die Zuständigkeit des Landes Wien als Naturschutzbehörde fallen. Dagegen erhoben die im Spruch angeführten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  20. Beschwerden: In den Beschwerden wurde im Wesentlichen geltend gemacht: Verfahrensrechtliches: – Die angefochtenen Bescheide hätten über einen falschen Verfahrensgegenstand entschieden: Gegenstand der der UVP nachgelagerten Materienverfahren müsse jenes Vorhaben sein, das auch der UVP unterzogen wurde; – die Behörden hätten eine Genehmigung nach dem Naturschutzgesetz iVm dem UVP-G erlassen werden müssen;– die Behörden hätten eine Genehmigung nach dem Naturschutzgesetz in Verbindung mit dem UVP-G erlassen werden müssen; – die BH Gänserndorf sei nicht zuständig gewesen, aufgrund des bezirksübergreifenden Charakters des Vorhabens sei „die Landesbehörde“ zuständig; – es seien kein Parteiengehör zu den Gutachten gewährt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und insgesamt kein faires Verfahren durchgeführt worden; – die Wiener Behörde habe es verabsäumt, im Bescheid nachvollziehbar darzulegen, wie sie zu ihrer Entscheidung komme und welche Beweise sie wie gewürdigt habe; – mangels Antrags auf Bewilligung nach dem NÖ NschG 2000 sei das NÖ Verfahren „nichtig“; – die Unabhängigkeit von Sachverständigen wird in Zweifel gezogen. Lärmwirkungen: – Angesichts der Lärmempfindlichkeit einzelner geschützter Tierarten sei ein Schalltechniker heranzuziehen gewesen; – das zu Grunde liegende lärmtechnische Projekt sei veraltet und entspreche nicht dem letzten, dem Beschwerdeverfahren zum UVP-Bescheid zu Grunde liegenden Stand; – die Lärmkarten bezögen sich lediglich auf den Nachtlärm und ließen andere Lärmindices außer Acht; – es sei fraglich, ob die Anwendung eines A-bewerteten Schallpegels korrekt ist; – Rasterlärmkarten würden fehlen oder seien ungeeignet; – kumulierende Betrachtungen mit anderen Projekten würden fehlen; – Auflagen für lärmempfindliche Vogelarten und Fledermäuse würden im Wiener Bescheid fehlen; – Fledermäuse würden beeinträchtigt; – die Maßnahmen für Zwergdommel und Drosselrohrsänger im NÖ Bescheid seien ungeeignet; – die Maßnahmen für Rebhuhn und Feldlerche seinen ungenügend; – zu folgenden Nebenbestimmungen des NÖ Bescheides wurde Kritik angebracht: o Auflagen 13 und 14: Das Einziehen eines um 2 dB niedrigeren Auslösekriteriums sei keinesfalls ausreichend, um fehlende Ermittlungen zu kompensieren und das Kriterium einer CEF-Maßnahme zu erfüllen; zusätzlich zur Lärmbeeinträchtigung sei auch die sog. Effektdistanz zu berücksichtigen; mögliche Ausgleichsflächen seien zu konkretisieren; die „ XXXX “ sei als Ausgleichsfläche nicht geeignet, die Projektwerberin müsse geeignete Flächen zur Verfügung stellen; das maßnahmenauslösende Kriterium (zwei aufeinanderfolgende Jahre) sei zu locker;o Auflagen 13 und 14: Das Einziehen eines um 2 dB niedrigeren Auslösekriteriums sei keinesfalls ausreichend, um fehlende Ermittlungen zu kompensieren und das Kriterium einer CEF-Maßnahme zu erfüllen; zusätzlich zur Lärmbeeinträchtigung sei auch die sog. Effektdistanz zu berücksichtigen; mögliche Ausgleichsflächen seien zu konkretisieren; die „ römisch 40 “ sei als Ausgleichsfläche nicht geeignet, die Projektwerberin müsse geeignete Flächen zur Verfügung stellen; das maßnahmenauslösende Kriterium (zwei aufeinanderfolgende Jahre) sei zu locker; o Auflage 5: während im Wiener Verfahren ein Maßnahmenkonzept Feldhamster vorgelegt worden sei, fehle dies im NÖ Verfahren; o Auflage 10: das Neophytenmanagement sei auf Betriebsdauer erforderlich; o Auflage 15: die Flächen seien in Form einer Ergänzung des Einreichoperates Naturschutz zu konkretisieren; o Auflage 18 sei zu unbestimmt („andenken“); – zu folgenden Nebenbestimmungen des Wiener Bescheides wurde Kritik angebracht: o Auflage 1 und 2 seien missverständlich (Hinweise auf den Tunnel); o Auflage 3 („weitestgehende“ Reduktion problematischer Bauarbeiten während der Wochenstubenzeit von Fledermäusen nach Einbruch der Dämmerung) sei zu unbestimmt; o Auflage 6 (Unterbrechungen des Wegenetzes in der Bauphase) enthalte unbestimmte Anordnungen; o Auflage 11: das Neophytenmanagement sei auf Betriebsdauer erforderlich; o Auflage 14: das geforderte Pflege- und Monitoringkonzept sei nicht vor Baubeginn, sondern vor Bescheiderlassung vorzulegen, diese seien jedenfalls im Internet zu veröffentlichen Artenschutz, Kollisionswirkungen, Tötungsverbot: – Bei der Fledermausart Abendsegler komme es zu einer Verletzung des Tötungsverbotes; – für den Wiener Bescheid wird geltend gemacht, es sei vom Vorhandensein eines Rebhuhnvorkommens auch auf Wiener Boden auszugehen; die Maßnahmen zu dessen Schutz seien nicht ausreichend, insbesondere weil sie als CEF-Maßnahmen auszuführen wären; die von der Projektwerberin vorgelegten Maßnahmen zur Feldhamsterumsiedlung seien unzureichend; – für beide Verfahren wird ohne Begründung weiters allgemein geltend gemacht, das artenschutzrechtliche Tötungsverbot werde missachtet. Landschaftsbild, Erholungswirkung: – es komme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft infolge nachhaltiger Einbringung von Fremdkörpern, die durch die vorgesehenen Maßnahmen nicht vermieden werden könnten, ja z.T. verstärkt würden; – die für die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. die Landschaftsgestalt angewendete Methode sei untauglich; – es komme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erholungswirkung der Landschaft; – es komme zu nicht hinnehmbaren Veränderungen des Raumgefüges und Barrierewirkungen; – das Landschaftsschutzgebiet Donaustadt werde beeinträchtigt; – eine Alternativenprüfung fehle. Sonstige Auswirkungen auf das Schutzgut Natur: – es komme zu einer Beeinträchtigung des Klimas einschl. Kleinklima; – kumulative Auswirkungen mit anderen Vorhabensabschnitten und anderen Vorhaben auf Natura-2000-Gebiete seien nicht geprüft worden (Naturverträglichkeitsprüfung); – die Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit seien nicht geprüft worden.
  21. Beschwerdeverfahren: 3.
  22. Nach Einlagen der Beschwerden am 12.9.2019 (NÖ) bzw. 29.9.2019 (NÖ) und nach Übermittlung der Beschwerden zur Stellungnahme an die Projektwerberin (Beschwerdemitteilung) erging am 4.11.2019 der Beschluss, dass beide Verfahren gem. § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (OZ 4 bzw. 5).3.
  23. Nach Einlagen der Beschwerden am 12.9.2019 (NÖ) bzw. 29.9.2019 (NÖ) und nach Übermittlung der Beschwerden zur Stellungnahme an die Projektwerberin (Beschwerdemitteilung) erging am 4.11.2019 der Beschluss, dass beide Verfahren gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (OZ 4 bzw. 5). 3.
  24. Mit Schreiben vom 23 und 24.10.2019 nahm die Projektwerberin zu den Beschwerden Stellung (OZ 3, 4). 3.
  25. Mit Beschlüssen vom 15.1.2020 wurden nichtamtliche Sachverständige für Schalltechnik, für Naturschutz und für Landschaftsbild/Erholungswert der Landschaft bestellt. 3.
  26. Mit Schreiben vom 29.1.2020 übermittelte der schalltechnische Gutachter sein schalltechnisches Gerichtsgutachten (OZ 19). 3.
  27. Am 24.3.2020 langte eine Projektmodifikation der Projektwerberin ein (OZ 20, 21), mit der das Projekt geringfügig geändert wurde (Präzisierung der Anbindung der Baustraße an die S2, Pumpenverteilerhäuser, Adaptierung Ausgleichs- und Restfläche, punktuelle Projektoptimierung, Lageänderung Betonmischwerk). 3.
  28. Mit Schreiben vom 9.4.2020 brachte die Projektwerberin als Vorabinformation die Erkenntnisse einer Bestandsaktualisierung inkl. der methodischen Beschreibung einer geplanten Aktualisierung von Wirkungsanalysen und Maßnahmenplanung ein (OZ 22). 3.
  29. Mit Schreiben vom 3.7.2020 übermittelte die Projektwerberin ein mit „Äußerung“ betiteltes Schreiben, in dem die Ergebnisse ornithologischer Erhebungen im Freiland sowie die „Implementierung allfälliger erforderlicher Maßnahmen“ für die weitere naturschutzfachliche Begutachtung dargestellt wurden. Darüber hinaus erfolgten mit diesem Schreiben „Optimierungen“ im Bereich der Schotterteiche südwestlich von Raasdorf (Erweiterung des Lärmschutzes zwischen km 26,4 und 28,4; OZ 35, 36). 3.
  30. Am 4.8.2020 übermittelte das dafür bestellte Institut sein Gerichtsgutachten Landschaftsbild und Erholungswert (OZ 38). 3.
  31. Mit Schreiben vom 11.9.2020 übermittelte die Projektwerberin die Ergebnisse weiterer ergänzender Erhebungen (Naturschutzfachliche Überprüfungen Fledermäuse, Sakerfalke). 3.
  32. Mit Schreiben vom 18.11.2020 übermittelte die Projektwerberin Antworten zu Nachfragen des naturschutzfachlichen Sachverständigen, die im Zuge der Erstellung seines Gutachtens entstanden waren. 3.
  33. Am 15.12.2020 übermittelte der naturschutzfachliche Sachverständige sein Gerichtsgutachten (OZ 54). 3.
  34. Mit Schreiben vom 22.12.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung gemeinsam mit den Beschwerdeverfahren zu den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheiden zum Vorhaben für den 1.,
  35. und 4.
  36. (Reservetag: 5.3.) 2020 an. 3.
  37. Am 14.1.2021 langte eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Gerichtsgutachters für Schalltechnik zu den Projektmodifikationen vom 3.7.2020 ein (OZ 62). 3.
  38. In der Folge langten Stellungnahmen der belangten Behörde, der Stadt Wien und der Projektwerberin zu den Gerichtsgutachten ein, wobei die Projektwerberin auch ein „Leit- und Querungskonzept für Kleintiere“ einbrachte. Die Siebtbeschwerdeführerin lehnte die bestellten Sachverständigen ab und machte geltend, dass ihr das Gutachten zu Landschaftsbild und Erholungswert nicht zugestellt worden sei, was in der Folge vom Gericht veranlasst wurde. 3.
  39. Am 2.,
  40. und 5.3.2021 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und das Ermittlungsverfahren geschlossen. Die Verhandlungsschrift wurden den Parteien und Sachverständigen, die an der Verhandlung teilgenommen haben übermittelt mit der Möglichkeit, binnen 14 Tagen Einwendungen zu erheben. Die eingelangten Stellungnahmen konnten alle in die endgültige Version der Verhandlungsschrift eingearbeitet werden. 3.
  41. Mit Schreiben vom 10.3.2021 bekräftige die Siebtbeschwerdeführerin ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Sachverständigen für Naturschutz und machte auf eine Publikation zum Einhorn-Trüffelkäfer aufmerksam, der in angrenzenden FFH-Gebieten vorkomme und stellte dazu Anträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  42. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  43. Allgemeines: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und den im Beschwerdeverfahren abgegebenen Projektmodifikationen sowie den eingeholten Stellungnahmen wie auch den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und ordnungsgemäß zustande gekommene Bürgerinitiativen. Die Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht.Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und ordnungsgemäß zustande gekommene Bürgerinitiativen. Die Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht. Dies ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten. Das Vorhaben „S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat - Süßenbrunn“ stellt ein Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des § 23a UVP-G 2000 dar. Auf Höhe des Betriebsgebietes Guntherstraße beginnt der
  44. Verwirklichungsabschnitt des gegenständlichen Vorhabens mit der Vollanschlussstelle Groß-Enzersdorf, welche in weiterer Folge eine direkte Einbindung der vom Land NÖ geplanten Umfahrung Groß-Enzersdorf in die S1 ermöglicht. In diesem Bereich geht die Trasse in eine freie Streckenführung über und verläuft östlich der Schotterteiche Groß-Enzersdorf. Südlich der ÖBB Strecke Stadlau bis Marchegg liegt die Halbanschlussstelle Raasdorf, in die eine künftige Umfahrung Raasdorf eingebunden werden kann. Die S 1 unterquert in weiterer Folge die ÖBB-Strecke in einem Wannenbauwerk. Nach Errichtung der ebenfalls in Planung befindlichen S1 Spange Seestadt Aspern erfolgt im Zuge dieses Projekts nördlich der Bahnstrecke die Ausbildung des Knotens Raasdorf. Zwischen Schöpfleuthnersiedlung in Wien und dem Ortsgebiet von Raasdorf verläuft die S1 mittig zwischen den Bebauungen in Richtung Norden. Nördlich der beiden Siedlungsgebiete schwenkt die Trasse in westliche Richtung ein und umfährt die Invalidensiedlung (Wien) nördlich. In diesem Abschnitt soll zukünftig die Anbindung an die S8 Marchfeld Schnellstraße, Abschnitt West, erfolgen. Die Verknüpfung von S1 und S2 erfolgt im Knoten Süßenbrunn.Das Vorhaben „S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat - Süßenbrunn“ stellt ein Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des Paragraph 23 a, UVP-G 2000 dar. Auf Höhe des Betriebsgebietes Guntherstraße beginnt der
  45. Verwirklichungsabschnitt des gegenständlichen Vorhabens mit der Vollanschlussstelle Groß-Enzersdorf, welche in weiterer Folge eine direkte Einbindung der vom Land NÖ geplanten Umfahrung Groß-Enzersdorf in die S1 ermöglicht. In diesem Bereich geht die Trasse in eine freie Streckenführung über und verläuft östlich der Schotterteiche Groß-Enzersdorf. Südlich der ÖBB Strecke Stadlau bis Marchegg liegt die Halbanschlussstelle Raasdorf, in die eine künftige Umfahrung Raasdorf eingebunden werden kann. Die S 1 unterquert in weiterer Folge die ÖBB-Strecke in einem Wannenbauwerk. Nach Errichtung der ebenfalls in Planung befindlichen S1 Spange Seestadt Aspern erfolgt im Zuge dieses Projekts nördlich der Bahnstrecke die Ausbildung des Knotens Raasdorf. Zwischen Schöpfleuthnersiedlung in Wien und dem Ortsgebiet von Raasdorf verläuft die S1 mittig zwischen den Bebauungen in Richtung Norden. Nördlich der beiden Siedlungsgebiete schwenkt die Trasse in westliche Richtung ein und umfährt die Invalidensiedlung (Wien) nördlich. In diesem Abschnitt soll zukünftig die Anbindung an die S8 Marchfeld Schnellstraße, Abschnitt West, erfolgen. Die Verknüpfung von S1 und S2 erfolgt im Knoten Süßenbrunn. Mit der Errichtung dieses ersten Verwirklichungsabschnitts werden bereits sämtliche ökologischen Vermeidungs-, Verminderungs- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aus dem Gesamtvorhaben S1 Schwechat - Süßenbrunn, welche sich zwischen der Anschlussstelle Groß-Enzersdorf und dem Knoten Süßenbrunn befinden, realisiert. Diese Vorhabensbeschreibung ergibt sich aus dem NÖ Bescheid und wurde von keiner Partei bestritten. 1.
  46. Zur Vollständigkeit und Geeignetheit der Vorhabensunterlagen in Bezug auf Lärmwirkungen auf Tiere: Die im Beschwerdeverfahren zum Genehmigungsbescheid des BMVIT zur S1 Schwechat-Süßenbrunn vor dem BVwG letztlich vorgelegten Rasterlärmkarten L-4.7 und L-4.8 für den Lnight und L-4.5 und L-4.6 für den Lden dienen als schlüssige, plausible und nachvollziehbare Grundlage zur naturschutzfachlichen Beurteilung. Die im Juli 2020 im Zuge des ggstdl. naturschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegten Lärmkarten mit der Lärmkarte L-4.7 Planfall MMAX 2025 Ln, Oktober 2017 unterscheiden sich davon durch die Darstellung von Lday Werten gegenüber Lnight Werten, die Höhe von 1 m bzw. 10 m über Boden gegenüber 1,5 m über Boden, und Lärmschutzmaßnahmen in Form von wesentlichen Erhöhungen der Lärmschutzwände und Reduzierung der höchstzulässigen Geschwindigkeiten für PKW und LKW. Insgesamt stellen die im Juli und danach noch im November 2020 im ggstdl. Beschwerdeverfahren vorgelegten Lärmkarten die für Tiere maßgebliche Lärmsituation schlüssig und plausibel dar. Wesentlich ist jedoch die korrekte Interpretation der angegebenen Pegelwerte. Im gegenständlichen, als auch in Verfahren die in einem Zusammenhang dazu stehen (z.B. S8 Marchfeldschnellstraße, S1 Spange Seestadt) und darüber hinaus werden eine Vielzahl von Pegelangaben mit der Einheit dB angegeben. Tatsächlich beziehen sich die Angaben oft auf völlig unterschiedliche schalltechnische bzw. lärmtechnische Größen. Es ist jedoch eine eindeutige Angabe der jeweiligen Größe notwendig, um die einzelnen Schutzgüter entsprechend vor dem Wirkfaktor Lärm zu schützen. Für das Schutzgut Mensch stehen die nach Richtlinie 2002/49/EG für Österreich mit der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (BGBl. II 144/2006) klar definierten Lärmindizes zur Verfügung. Für das Schutzgut Vögel liegen in der Literatur Wirkungsbeziehungen für Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht vor. Für einen Beurteilungspegel Tag Lr,Tag (06:00 bis 22:00) darf ein Lday (06:00 bis 19:00) gleichwertig verwendet werden. Er stellt den tatsächlichen Mittelwert über den gesamten Tageszeitraum auf der sicheren Seite da, da er den niedrigeren Levening Pegel (19:00 bis 22:00) nicht beinhaltet. Wesentlich ist jedoch die korrekte Interpretation der angegebenen Pegelwerte. Im gegenständlichen, als auch in Verfahren die in einem Zusammenhang dazu stehen (z.B. S8 Marchfeldschnellstraße, S1 Spange Seestadt) und darüber hinaus werden eine Vielzahl von Pegelangaben mit der Einheit dB angegeben. Tatsächlich beziehen sich die Angaben oft auf völlig unterschiedliche schalltechnische bzw. lärmtechnische Größen. Es ist jedoch eine eindeutige Angabe der jeweiligen Größe notwendig, um die einzelnen Schutzgüter entsprechend vor dem Wirkfaktor Lärm zu schützen. Für das Schutzgut Mensch stehen die nach Richtlinie 2002/49/EG für Österreich mit der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 144 aus 2006,) klar definierten Lärmindizes zur Verfügung. Für das Schutzgut Vögel liegen in der Literatur Wirkungsbeziehungen für Beurteilungspegel für den Zeitraum Tag und Nacht vor. Für einen Beurteilungspegel Tag Lr,Tag (06:00 bis 22:00) darf ein Lday (06:00 bis 19:00) gleichwertig verwendet werden. Er stellt den tatsächlichen Mittelwert über den gesamten Tageszeitraum auf der sicheren Seite da, da er den niedrigeren Levening Pegel (19:00 bis 22:00) nicht beinhaltet. Die von der PW vorgestellte Maßnahme „NP-BE-08 Temporäre Geschwindigkeitsanpassung: Zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen wird im Bereich der Schotterteiche südwestlich von Raasdorf die höchstzulässige Geschwindigkeit in den Monaten April-Juni während der relevanten Tageszeit (17:00 – 22:00 sowie 05:00- 07:00 Uhr) auf 80km/h für PKW bzw. 60km/h für LKW beschränkt.“ wurde für die Berechnung von Darstellungen eines Lr,T (für Tag) verwendet. Tatsächlich stellen dies Pegel jene dar, welche sich für die Verkehrsstärke M-MAX 2035 gemittelt von 06:00 bis 19:00 bei einer entsprechenden ganztägigen Geschwindigkeitsreduktion ergeben. Das gilt sinngemäß auch für Angaben eines Lr,N, da auch dieser für die mittlere Verkehrsbelastung von 22:00 bis 06:00, aber die temporäre Geschwindigkeit von 05:00 bis 06:00 berechnet wurde. Nur der Lr,A (Abend) bezogen auf 19:00 bis 22:00 deckt sich gänzlich mit der Geschwindigkeitsbeschränkung im gesamten Zeitraum. Dabei gelten diese Pegel nur für die Monate April-Juni und dürfen somit keinesfalls mit einem Lärmindex für ein Jahr verwechselt werden. Zweifelsohne ergeben die temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen eine ganz wesentliche Minderung der Lärmimmissionen im betroffenen Zeitbereich. Im Sinne des Schutzguts Tiere ist dies eine wertvolle Maßnahme. Zu beachten ist jedoch, dass die schalltechnischen Größen eigens für dieses Verfahren konstruiert wurden und ihre Bezeichnung missverständlich interpretiert werden könnte. So ist die mit Lr,T bezeichnete Größe nicht zu verwechseln mit dem Lärmindex Lday oder einem für den gesamten Tag durchschnittlichen Lärmpegel der deutschsprachigen Literatur. Er stellt auch keinen LAeq für den Zeitbereich 06:00 bis 07:00 oder 17:00 bis 19:00 im Monat April bis Juni dar, da dafür Tagesganglinien des Verkehrs in Stundenauflösung für diese konkreten Monate vorliegen müssten. Zusätzlich sind dies auch schon deshalb keine LAeq Werte, da die tatsächliche Schallausbreitung gerade in diesem Zeitraum instabiler meteorologischer Zustände am Tagesanfang bzw. Tagesende in der Regel nicht der normierten ausbreitungsgünstigen „lauten“ Bedingung entsprechen, die für die Lärmindizes festgelegt wurde. Die Wirkung der Maßnahme ist nicht zu bezweifeln, der Pegel dient jedoch nur in diesem konkreten Verfahren der Beantwortung der speziellen Fragestellungen durch den Sachverständigen für Naturschutz. Zusammengefasst entspricht die Angabe in den Lärmkarten Lr,T tatsächlich einem „Lr,S1Lobau,80/60“, also einem LAeq als Beurteilungspegel während einheitlich schallausbreitungsgünstigen Bedingungen bei aktiver 80/60 Geschwindigkeitsbeschränkung von 6:00 bis 07:00 und 17:00 bis 19:00, aber mit jener Verkehrsstärke wie sie im Mittel von 06:00 bis 19:00 für den Planfall angenommen wurde. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten des schalltechnischen Gerichtssachverständigen vom 29.1.2020 und vom 14.1.
  47. Die Lärmkarten der Projektwerberin vom November 2020 beinhalten sowohl eine Ausweitung auf das Prognosejahr 2035 als auch zusätzlich Angaben in mehreren Immissionspunkthöhen inklusive 10 m. Die dargestellten Immissionspegel beziehen sich grundsätzlich auf den prognostizierten Mittelwert der Verkehrsstärke in den Tagesabschnitten Tag, Abend und Nacht. Weiter unterstellen sie eine durchgehend schallausbreitungsgünstige Bedingung. Dies liegt für die Schutzgutbeurteilung damit auf der sicheren Seite. Abweichend zur definierten Darstellung eines Lärmindizes beinhalten sie die Geschwindigkeitsreduktion zu bestimmten Tagesabschnitten und Monaten. Die Wirkung von lärmmindernden Straßendeckschichten unterliegt einem zeitlichen Verhalten. Im Gegensatz zu offenporigen oder SMA-Belägen ist das Langzeitverhalten des konkret verwendeten lärmmindernden Waschbetons über viele Jahre stabil. Dennoch war die Auflage 13 (NÖ) in Spruchpunkt I.
  48. dieses Erkenntnisses so umzugestalten, dass auf Nebenbestimmung 3.20 des Erkenntnisses des UVP-Beschwerdeverfahrens zu verweisen war, wonach die akustischen Eigenschaften der Fahrbahndecken aller Fahrspuren alle zwei Jahre mittels Messungen zu überprüfen sind.Die Wirkung von lärmmindernden Straßendeckschichten unterliegt einem zeitlichen Verhalten. Im Gegensatz zu offenporigen oder SMA-Belägen ist das Langzeitverhalten des konkret verwendeten lärmmindernden Waschbetons über viele Jahre stabil. Dennoch war die Auflage 13 (NÖ) in Spruchpunkt römisch eins.
  49. dieses Erkenntnisses so umzugestalten, dass auf Nebenbestimmung 3.20 des Erkenntnisses des UVP-Beschwerdeverfahrens zu verweisen war, wonach die akustischen Eigenschaften der Fahrbahndecken aller Fahrspuren alle zwei Jahre mittels Messungen zu überprüfen sind. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Stellungnahme des schalltechnischen Gerichtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 33, 34). Die für die Erstellung der Einreichunterlagen verwendeten Prognosemethoden verwenden dieselben Pegelhöhen wie die bisher in der naturschutzfachlichen Bewertungspraxis verwendeten Methoden; fachliche Empfehlungen und Vorgaben, die sich auf diese Methoden beziehen, können daher angewendet werden (etwa die Pegel gemäß RLS-90 [Deutschland] bzw. RVS 3.02 [Österreich]). Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Gutachten des schalltechnischen Gerichtssachverständigen vom 29.1.
  50. Die Lärmkarte aus November 2020 zeigt die Lärmbelastung in 10 m Höhe, für den werktäglichen durchschnittlichen täglichen Verkehr sowie für den Tageszeitraum von 6-19 Uhr. Dies liegt gegenüber einer Darstellung in 1,5m Höhe, dem durchschnittlichen Verkehr an allen Kalendertagen und dem in Garniel et al 2010 dargestellten Tageszeitpegel von 6-22 Uhr auf der für das Schutzgut Tiere sicheren Seite. Die Verkehrsstärke bezieht sich auf den PlanfallM-max
  51. Eine Geschwindigkeitsreduktion wird sich höchstwahrscheinlich nicht in einer Steigerung der Verkehrsstärke auswirken. Falls dem so wäre, greifen jedoch sofort die entsprechenden Monitoringmaßnahmen. Die Lärmkarte aus November 2020 zeigt die Lärmbelastung in 10 m Höhe, für den werktäglichen durchschnittlichen täglichen Verkehr sowie für den Tageszeitraum von 6-19 Uhr. Dies liegt gegenüber einer Darstellung in 1,5m Höhe, dem durchschnittlichen Verkehr an allen Kalendertagen und dem in Garniel et al 2010 dargestellten Tageszeitpegel von 6-22 Uhr auf der für das Schutzgut Tiere sicheren Seite. Die Verkehrsstärke bezieht sich auf den Planfall, M-max
  52. Eine Geschwindigkeitsreduktion wird sich höchstwahrscheinlich nicht in einer Steigerung der Verkehrsstärke auswirken. Falls dem so wäre, greifen jedoch sofort die entsprechenden Monitoringmaßnahmen. Für eine Gesamtlärmbetrachtung von Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm fehlen entsprechende Wirkungsbeziehungen für den Schienenverkehrslärm. Es existiert dazu nicht einmal ein Stand des Wissens. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Darlegungen des schalltechnischen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 38). Von den Beschwerdeführern wurde in Frage gestellt, ob es methodisch korrekt ist, für die Beurteilung der Auswirkungen auf Vögel A-bewertete Schallpegel heranzuziehen. Der Einwand stützt sich auf die Tatsache, dass sich das Hörvermögen von Vögeln von jenem des Menschen unterscheidet. Dazu wird festgestellt, dass die Verwendung A-bewerteter Schallpegel im Bereich des Vogelschutzes eine übliche Vorgangsweise ist, weil diese Pegel leicht verfügbar sind. Sofern sowohl bei der Ermittlung des Einflusses bestehender Straßen als auch bei der Prognose des Einflusses geplanter Straßen dieselben Pegel verwendet werden, ist es nicht relevant, ob es sich um unbewertete Pegel, um A-bewertete Pegel oder um Pegel handelt, die auf das Hörvermögen von Vogelarten bezogen sind. Die Schallpegel wurden als Surrogatparameter für den Straßeneinfluss verwendet, ebenso wie die Distanz. Die unmittelbare biologische Bedeutung der Einheit dB(A) für Vögel ist genauso groß (oder gering) wie jene der Einheit Meter. Es ist also nicht nur korrekt, dass die Projektwerberin ihrerseits A-bewertete Pegel angibt, sondern es wäre ein wesentlicher methodischer Fehler und würde den Vergleich mit den in der Literatur genannten kritischen Pegelwerten unmöglich machen, wenn sie andere Pegel verwenden würde. Somit lagen der schall- und naturschutzfachlichen Beurteilung die erforderlichen Daten für den Faktor Lärm vor. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 22 f). 1.
  53. Störung von Arten durch Lärm und Licht: Die Konzentration der Beschwerden auf Arten, die in Österreich gefährdet sind (Zwergdommel, Rebhuhn), sowie auf besonders wichtige Lebensräume (insbesondere die Teiche südwestlich von Raasdorf) entspricht einer fachlich – im Hinblick auf den Artenschutz – sinnvollen Schwerpunktsetzung und bedarf aus fachlicher Sicht bei den Vögeln keiner Ergänzung. Bei den Fledermäusen ergibt sich für lärmempfindliche Arten (insbesondere Großes Mausohr sowie die Langohr-[Plecotus-]Arten) eine besondere Relevanz sämtlicher Teiche im Untersuchungsgebiet, also nicht nur der Teiche südwestlich von Raasdorf. Allerdings sollte auch der für Fledermäuse relevante Faktor Licht, der vor allem in der Bauphase oft mit Lärm gekoppelt auftritt, nicht außer Acht gelassen werden. Aufgrund dieses Parameters sind letztendlich sämtliche Bereiche relevant, die in den nachgereichten Vorhabensunterlagen als "Fledermauslebensräume des Untersuchungsraumes mit besonderer Bedeutung" ausgewiesen wurden. Die bisherigen Auflagen 8 (NÖ) und 3 (W) zur Begrenzung der Wirkung von Bauarbeiten auf Fledermäuse haben sich als zu unbestimmt erwiesen und wurden in den Spruchpunkten I.
  54. und II.
  55. nach den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend adaptiert.Die bisherigen Auflagen 8 (NÖ) und 3 (W) zur Begrenzung der Wirkung von Bauarbeiten auf Fledermäuse haben sich als zu unbestimmt erwiesen und wurden in den Spruchpunkten römisch eins.
  56. und römisch zwei.
  57. nach den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend adaptiert. Den beiden Auflagen 13 und 14 des NÖ Bescheides liegt das Missverständnis zu Grunde, dass die Messung von Lärmpegeln dazu geeignet wäre, Werte zu ermitteln, die unmittelbar mit berechneten Lärmpegeln vergleichbar sind. Da konkrete Messungen unter den jeweils konkreten Umweltbedingungen (Mitwind/Gegenwind; Vegetationsdämpfung zu verschiedenen Jahreszeiten etc.) erfolgen, Berechnungen dafür aber gewisse Annahmen treffen (müssen), ist eine solche Vergleichbarkeit nicht gegeben. Darüber hinaus bildet die geforderte durchgehende Überschreitung für einen Zeitraum von 14 Tagen ein Kriterium, das möglicherweise erst deutlich später ausgelöst wird als ein Mittelwert: Einzelne verkehrsarme Tage an Wochenenden können ausreichen, um die durchgehende Überschreitung lange Zeit hindurch nicht eintreten zu lassen. Aus diesen Gründen bilden die Auflagen jedenfalls kein zuverlässiges Frühwarnsystem und waren daher nicht brauchbar. Überdies ist die Einschränkung relevanter Lebensräume auf solche, in denen vor Verkehrsfreigabe des Abschnittes Groß-Enzersdorf bis Süßenbrunn sowie vor Verkehrsfreigabe des Gesamtvorhabens in zumindest zwei Brutsaisonen hintereinander die entsprechenden Arten durch Kartierungen nachgewiesen werden konnten, nicht sinnvoll. Daher war Auflage 13 in Spruchpunkt I.
  58. derart zu ändern, dass als Kriterium nicht eine Lärmmessung festgelegt wurde, sondern eine jährliche Berechnung der festgelegten "Warnpegel" auf Grundlage eines Monitorings der Verkehrsstärke, durch Messung der Emissionsschallpegel regelmäßig eine Überprüfung erfolgt, ob die angenommenen Werte für die Fahrbahndeckschicht eingehalten werden, und die Relativierung der Verpflichtung gestrichen wurde.Den beiden Auflagen 13 und 14 des NÖ Bescheides liegt das Missverständnis zu Grunde, dass die Messung von Lärmpegeln dazu geeignet wäre, Werte zu ermitteln, die unmittelbar mit berechneten Lärmpegeln vergleichbar sind. Da konkrete Messungen unter den jeweils konkreten Umweltbedingungen (Mitwind/Gegenwind; Vegetationsdämpfung zu verschiedenen Jahreszeiten etc.) erfolgen, Berechnungen dafür aber gewisse Annahmen treffen (müssen), ist eine solche Vergleichbarkeit nicht gegeben. Darüber hinaus bildet die geforderte durchgehende Überschreitung für einen Zeitraum von 14 Tagen ein Kriterium, das möglicherweise erst deutlich später ausgelöst wird als ein Mittelwert: Einzelne verkehrsarme Tage an Wochenenden können ausreichen, um die durchgehende Überschreitung lange Zeit hindurch nicht eintreten zu lassen. Aus diesen Gründen bilden die Auflagen jedenfalls kein zuverlässiges Frühwarnsystem und waren daher nicht brauchbar. Überdies ist die Einschränkung relevanter Lebensräume auf solche, in denen vor Verkehrsfreigabe des Abschnittes Groß-Enzersdorf bis Süßenbrunn sowie vor Verkehrsfreigabe des Gesamtvorhabens in zumindest zwei Brutsaisonen hintereinander die entsprechenden Arten durch Kartierungen nachgewiesen werden konnten, nicht sinnvoll. Daher war Auflage 13 in Spruchpunkt römisch eins.
  59. derart zu ändern, dass als Kriterium nicht eine Lärmmessung festgelegt wurde, sondern eine jährliche Berechnung der festgelegten "Warnpegel" auf Grundlage eines Monitorings der Verkehrsstärke, durch Messung der Emissionsschallpegel regelmäßig eine Überprüfung erfolgt, ob die angenommenen Werte für die Fahrbahndeckschicht eingehalten werden, und die Relativierung der Verpflichtung gestrichen wurde. Als kritischer Lärmpegel für die Zwergdommel war nicht eine Bezugshöhe von 10 m zu verwenden, weil die fachliche Begründung dafür nicht nachvollziehbar ist. Für die Vogelart Zwergdommel sind 10 Meter als beurteilungsrelevante Höhe nicht plausibel, weil normalerweise die Weibchen dieser Vogelart sich etwa in derselben Höhe im Schilf aufhalten wie die Männchen. Die von Garniel und Mirwald zugrunde gelegte Annahme, dass in 10 Metern Höhe überfliegende Weibchen diese Rufe wahrnehmen müssten, ist hypothetisch. In deren Bericht findet sich keine Begründung für den geänderten Immissionsort bei der Zwergdommel. Wachtelkönig und Zwergdommel sind hinsichtlich der Lautstärke und der Dauerhaftigkeit ihrer Rufe nicht vergleichbar. Es gibt auch eine Untersuchung, wonach die Zwergdommel in Südösterreich bereits verpaart aus dem Winterquartier ankommt. Die vom Fachbeistand der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Vergleichbarkeit mit dem Wachtelkönig bezüglich des Beurteilungspegels für Lärm in 10 Meter Höhe und die Ansicht, die Männchen des Nachtzugvogels Zwergdommel kämen immer früher im Brutgebiet an und besetzten dort ein Revier und sängen dort, ist daher nicht plausibel. Die bisherige Auflage 14 (NÖ) konnte entfallen, weil in den Spruchpunkten I.
  60. und II.
  61. zusätzliche Ausgleichsflächen für die Feldlerche umgesetzt werden. Die dort festgelegten Flächengrößen reichen aus, um die mögliche Beeinträchtigung des Bestands des Rebhuhns, auf die sich die Auflage 14 bezieht, zu kompensieren.Die bisherige Auflage 14 (NÖ) konnte entfallen, weil in den Spruchpunkten römisch eins.
  62. und römisch zwei.
  63. zusätzliche Ausgleichsflächen für die Feldlerche umgesetzt werden. Die dort festgelegten Flächengrößen reichen aus, um die mögliche Beeinträchtigung des Bestands des Rebhuhns, auf die sich die Auflage 14 bezieht, zu kompensieren. Durch diese Änderungen von Nebenbestimmungen und eine Präzisierung der Monitoringbestimmungen in Spruchpunkt I.
  64. kann bei jenen Vogelarten, für die Lärm in der Bauphase oder der Betriebsphase des Vorhabens eine erhebliche Störung verursachen könnte, das Eintreten einer solchen Störung in Verbindung mit den im Projekt vorgesehenen und den in den Bescheiden bereits vorgesehenen Maßnahmen vermieden werden. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen bewirken somit zusammen mit den weiteren Lärmschutzmaßnahmen, dass die relevanten Beurteilungsschallpegel für die lärmempfindlichen Vogelarten eingehalten werden. Durch diese Änderungen von Nebenbestimmungen und eine Präzisierung der Monitoringbestimmungen in Spruchpunkt römisch eins.
  65. kann bei jenen Vogelarten, für die Lärm in der Bauphase oder der Betriebsphase des Vorhabens eine erhebliche Störung verursachen könnte, das Eintreten einer solchen Störung in Verbindung mit den im Projekt vorgesehenen und den in den Bescheiden bereits vorgesehenen Maßnahmen vermieden werden. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen bewirken somit zusammen mit den weiteren Lärmschutzmaßnahmen, dass die relevanten Beurteilungsschallpegel für die lärmempfindlichen Vogelarten eingehalten werden. All diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 22, 23, 35-43) und aus den Aussagen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 34, 35). Es sind keine Messungen der Bestandslärmsituation im Freiland erfolgt, weil solche Messungen durch Belaubungsgrad, Windrichtung und andere Faktoren großen Schwankungen unterliegen würden. Es gibt keine Dosis-Wirkung-Beziehungen für derartige gemessene Lärmpegel und das Schutzgut Vögel. Derartige Informationen liegen nur für berechnete Lärmpegel mit definierten Rahmenbedingungen vor. Daher konnten auch nur entsprechende Berechnungen herangezogen werden. Zur Kumulierung Straße und Bahn: Wesentlicher Faktor bei der Wirkung des Verkehrslärms ist die Erschwernis der Kommunikation für Vogelarten. Dies ist nur bei Dauerlärm gegeben. Man geht im Allgemeinen davon aus, dass bei Straßen mit weniger als 10 000 Kfz/Tag kein Dauerlärm vorliegt und daher keine entsprechenden Pegel zu verwenden sind. Eine Frequenz einer Bahnverbindung, die in der Dichte 10 000 Kfz/Tag entspricht, ist auf der Strecke Wien-Marchegg nicht absehbar. Daher kann es im Hinblick auf die wesentliche Wirkung auf Vögel auch keine relevante Kumulierung geben. Der Zeitraum bis zu einer Verkehrszunahme, die eine Pegelzunahme um 2 dB auslöst, ist lange genug, dass die rechtzeitige Anlage von Ersatzlebensräumen nicht in Frage steht. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 38-40). 1.
  66. Störung von Arten durch Lebensraumverlust, Zerschneidung oder Zerstörung von Fortpflanzungsstätten: 1.4.
  67. Feldlerche: Durch das Vorhaben gehen in Niederösterreich 29 Reviere dieser Art verloren, dies entspricht bei einer Siedlungsdichte von 0,76 Revieren/10 ha ca. 382 ha Feldlerchen-Habitat; in Wien gehen 7 Reviere verloren, dies entspricht ca. 92 ha Feldlerchen-Habitat. 1 ha Brache ersetzt, wenn diese den Lebensraumansprüchen der Feldlerche tatsächlich sehr gut entsprechen, 18-19 ha Ackerland. Verluste von Feldlerchenrevieren können aber auch durch Ackerflächen mit sogenannten Feldlerchenfenstern ausgeglichen werden. Die 382 ha Feldlerchen-Habitat, die in Niederösterreich verlorengehen, müssen mit 573 ha Feldlerchenfenster-Acker ausgeglichen werden; die 92 ha Verlust in Wien entsprechen 138 ha Feldlerchenfenster-Acker. Da pro Hektar nur 2 Fenster mit insgesamt rund 40 m² Schwarzbrache erforderlich sind, resultiert aus diesen sehr großen Maßnahmenflächen eine tatsächlich aus der Nutzung genommene Fläche von ca. 2,3 ha in Niederösterreich bzw. ca. 0,6 ha in Wien, somit fast um einen Faktor 9 weniger als bei der Anlage von Brachen. Dem steht der höhere organisatorische Aufwand gegenüber. Zumindest 5 ha in Niederösterreich sollten aus fachlicher Sicht als Brachen hergestellt werden, um hochwertige Habitatelemente für die Feldlereche abseits der S 1 zu schaffen. Darüber hinaus kann das Verhältnis zwischen Brachen und Feldlerchenfenster-Äckern von der Projektwerberin frei gestaltet werden. Die im Projekt und in den Bescheiden vorgesehenen Maßnahmen reichen nicht aus, um Bestand und Entwicklungsfähigkeit der Feldlereche zu schützen. Vor allem bei der Feldlerche besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen Eingriffsausmaß und vorgesehener Maßnahmenfläche. Durch die vom naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen vogeschlagenen und in seinem Gutachten detailliert spezifizierten zusätzlichen Maßnahmen können jedoch Bestand und Entwicklungsfähigkeit geschützt werden. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 51-53, 55) und aus den Gutachtensergänzungen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift Beilage 5, Folien 34, 35). Dementsprechende Auflagen wurden in den Spruchpunkten I.10 (Auflage 14b) und II.
  68. (Auflage 12b) vorgeschrieben.Dementsprechende Auflagen wurden in den Spruchpunkten römisch eins.10 (Auflage 14b) und römisch zwei.
  69. (Auflage 12b) vorgeschrieben. 1.4.
  70. Rebhuhn: Beim Rebhuhn kommt es zu einem Verlust von zweieinhalb Revieren in Niederösterreich. Die für die Feldlerche vorgesehenen Ausgleichsflächen sind jedoch auch für das Rebhuhn wirksam und im Hinblick auf das Eingriffsausmaß ausreichend. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 51, 55). 1.4.
  71. Feldhamster: Es wurden Hamsterbaue innerhalb des Baufeldes sowohl in Wien als auch in Niederösterreich festgestellt. Durch das Vorhaben werden Baue von Feldhamstern in diesen Bereichen zerstört. Aus fachlicher Sicht besteht kein Zweifel daran, dass ein besiedelter Hamsterbau eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte darstellt und dass deren ökologische Funktionsfähigkeit grundsätzlich nicht bewahrt wird, wenn der Bau zerstört und mit einer Schnellstraße überbaut wird. Beim ggstdl. Vorhaben ist allerdings sichergestellt, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten vernichtet werden, bevor die entsprechende Funktion von einer neuen Stätte übernommen wurde. Dass Baue von Feldhamstern zerstört werden, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 44 f) i.V.m. den Gutachtensergänzungen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 42 und Beilage 5, Folien 17, 18).Dass Baue von Feldhamstern zerstört werden, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 44 f) in Verbindung mit den Gutachtensergänzungen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 42 und Beilage 5, Folien 17, 18). Dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten vernichtet werden, bevor die entsprechende Funktion von einer neuen Stätte übernommen wurde, ergibt sich aus Folgendem: Infolge dieser Projektergänzung durch die Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung (Beilage 8 der Verhandlungsschrift; Zusammenfassung der aktualisierten Erfordernisse in den neu gefassten Auflagen in den Spruchpunkten I. 2 und II.1) wird bei der Umsiedlung der Tiere so vorgegangen, dass die Tiere aus ihren Bauen gefangen und auf die Ausgleichsfläche geleitet werden, wo sie Initialröhren für den Bau neuer Baue vorfinden, die sie – geschützt vor Prädatoren und gefüttert – anschließend selbst errichten können. Die Initialröhren sind als wesentlicher, aber nicht alleiniger Bestandteil der Stätte zu sehen. Ein Erfolgselement der guten Eignung der geschaffenen Stätte ist die Tatsache, dass der Feldhamster diese Stätte größtenteils selbst anlegt. Der Grund für die Annahme, dass keine Zweifel am Erfolg dieser Maßnahme bestehen, liegt in Ergebnissen von bisherigen Umsiedelungsprojekten und ist auch aus der Ökologie des Feldhamsters ableitbar: Sein ursprünglicher Lebensraum waren die osteuropäischen Steppen. Nach deren Verlust breiteten sich die Bestände des Feldhamsters mit der Landwirtschaft nach Westeuropa aus, wo anstelle Steppen vor allem Ackerflächen besiedelt wurden. Nach der Ernte wandert der Feldhamster auf benachbarte Brachen, Ruderalflächen, Wegränder, Saumstrukturen und Böschungen ab. In der kontinentalen Region Österreichs sind heute seine wichtigste Lebensräume Ackerflächen mit unterschiedlich geeigneten Kulturen, bzw. deren extensiven Randstrukturen. Auf diesen sehr dynamischen Lebensräumen gewöhnte sich der Feldhamster an den ständigen Neubau bzw. die immer wieder erforderliche Ausbesserung seiner Bauten. Der Feldhamster besitzt die Fähigkeit, den für ihn passenden Kulturen zu folgen und ändert so je nach Bewirtschaftungsart seine Habitate und die Lage seiner Bauten. Bereits die Jungtiere legen Bauten an, da die Feldhamster – z.B. im Gegensatz zum Ziesel - deutliche Einzelgänger sind. Feldhamster wechseln ihren Bau während des Jahres häufig. Die Weibchen beziehen durchschnittlich nach 27 Tagen einen neuen Bau, die Männchen nach 8 Tagen. Ihre Lebenserwartung beträgt im Schnitt 2 Jahre, selten 4 Jahre. Feldhamster nehmen künstlich geschaffene Initialröhren vor allem dann rasch an und graben ihre neuen Bauten, wenn für sie die umgebenden Flächen als Nahrungs- und Versteckhabitat gut geeignet sind. Dies ist bei den Ausgleichsflächen sichergestellt, da sie auf die speziellen Nahrungsgewohnheiten des Feldhamsters ausgerichtet sind (Gestaltung als Luzernefelder oder kräuterreiche Brachen), langfristig deckungsbietende Strukturen zu Verfügung stellen und durch das Verbot des Tiefpflügens auf diesen Flächen einen Schutz der Hamsterbauten gewährleisten, der normalerweise auf Ackerflächen nicht gegeben ist. Somit ist durch die Maßnahme die langfristige Nutzung der Ersatzstandorte gegeben und trägt auf längere Sicht zur Erhaltung eines gewissen Bestandes im ggst. Landschaftsraum bei. Von den Ersatzflächen kann eine weitere Besiedlung der Umgebung folgen. Um ein kontinuierliches Vorhandensein der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des Art. 12 der FFH- RL und des Art. 12 Leitfadens der EK zu gewährleisten, werden die alten Bauten so lange funktionstüchtig gehalten, bis die neuen Bauten vom Feldhamster sichtbar angenommen wurden. Die Zeitspanne zwischen Einfangen der Tiere und Anerkennung der erfolgreichen Annahme der Stätte durch die Tiere beträgt erfahrungsgemäß ca. zwei bis max. vier Wochen. Eine Etablierung der umgesiedelten Feldhamster auf den Ausgleichsflächen ist dann gegeben, wenn die Tiere mit Grabearbeiten beginnen und die beigesteuerte Nahrung aufgenommen haben. Erst dann kann das Gehege entfernt und die alten Bauten vernichtet werden.Infolge dieser Projektergänzung durch die Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung (Beilage 8 der Verhandlungsschrift; Zusammenfassung der aktualisierten Erfordernisse in den neu gefassten Auflagen in den Spruchpunkten römisch eins. 2 und römisch zwei.1) wird bei der Umsiedlung der Tiere so vorgegangen, dass die Tiere aus ihren Bauen gefangen und auf die Ausgleichsfläche geleitet werden, wo sie Initialröhren für den Bau neuer Baue vorfinden, die sie – geschützt vor Prädatoren und gefüttert – anschließend selbst errichten können. Die Initialröhren sind als wesentlicher, aber nicht alleiniger Bestandteil der Stätte zu sehen. Ein Erfolgselement der guten Eignung der geschaffenen Stätte ist die Tatsache, dass der Feldhamster diese Stätte größtenteils selbst anlegt. Der Grund für die Annahme, dass keine Zweifel am Erfolg dieser Maßnahme bestehen, liegt in Ergebnissen von bisherigen Umsiedelungsprojekten und ist auch aus der Ökologie des Feldhamsters ableitbar: Sein ursprünglicher Lebensraum waren die osteuropäischen Steppen. Nach deren Verlust breiteten sich die Bestände des Feldhamsters mit der Landwirtschaft nach Westeuropa aus, wo anstelle Steppen vor allem Ackerflächen besiedelt wurden. Nach der Ernte wandert der Feldhamster auf benachbarte Brachen, Ruderalflächen, Wegränder, Saumstrukturen und Böschungen ab. In der kontinentalen Region Österreichs sind heute seine wichtigste Lebensräume Ackerflächen mit unterschiedlich geeigneten Kulturen, bzw. deren extensiven Randstrukturen. Auf diesen sehr dynamischen Lebensräumen gewöhnte sich der Feldhamster an den ständigen Neubau bzw. die immer wieder erforderliche Ausbesserung seiner Bauten. Der Feldhamster besitzt die Fähigkeit, den für ihn passenden Kulturen zu folgen und ändert so je nach Bewirtschaftungsart seine Habitate und die Lage seiner Bauten. Bereits die Jungtiere legen Bauten an, da die Feldhamster – z.B. im Gegensatz zum Ziesel - deutliche Einzelgänger sind. Feldhamster wechseln ihren Bau während des Jahres häufig. Die Weibchen beziehen durchschnittlich nach 27 Tagen einen neuen Bau, die Männchen nach 8 Tagen. Ihre Lebenserwartung beträgt im Schnitt 2 Jahre, selten 4 Jahre. Feldhamster nehmen künstlich geschaffene Initialröhren vor allem dann rasch an und graben ihre neuen Bauten, wenn für sie die umgebenden Flächen als Nahrungs- und Versteckhabitat gut geeignet sind. Dies ist bei den Ausgleichsflächen sichergestellt, da sie auf die speziellen Nahrungsgewohnheiten des Feldhamsters ausgerichtet sind (Gestaltung als Luzernefelder oder kräuterreiche Brachen), langfristig deckungsbietende Strukturen zu Verfügung stellen und durch das Verbot des Tiefpflügens auf diesen Flächen einen Schutz der Hamsterbauten gewährleisten, der normalerweise auf Ackerflächen nicht gegeben ist. Somit ist durch die Maßnahme die langfristige Nutzung der Ersatzstandorte gegeben und trägt auf längere Sicht zur Erhaltung eines gewissen Bestandes im ggst. Landschaftsraum bei. Von den Ersatzflächen kann eine weitere Besiedlung der Umgebung folgen. Um ein kontinuierliches Vorhandensein der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des Artikel 12, der FFH- RL und des Artikel 12, Leitfadens der EK zu gewährleisten, werden die alten Bauten so lange funktionstüchtig gehalten, bis die neuen Bauten vom Feldhamster sichtbar angenommen wurden. Die Zeitspanne zwischen Einfangen der Tiere und Anerkennung der erfolgreichen Annahme der Stätte durch die Tiere beträgt erfahrungsgemäß ca. zwei bis max. vier Wochen. Eine Etablierung der umgesiedelten Feldhamster auf den Ausgleichsflächen ist dann gegeben, wenn die Tiere mit Grabearbeiten beginnen und die beigesteuerte Nahrung aufgenommen haben. Erst dann kann das Gehege entfernt und die alten Bauten vernichtet werden. Aus den Aussagen des naturschutzfachlichen Gerichtsgutachters in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 44, 55 und 56) ergibt sich weiters schlüssig und nachvollziehbar: Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob eine Maßnahme nur aus dem Abschieben des Oberbodens besteht, wodurch der Hamster vergrämt wird, oder ob der Hamster aktiv auf eine geeignete, mit einer Initialröhre versehene Fläche verbracht wird. Diese beiden Vorgangsweisen sind fachlich nicht gleichwertig und daher auch unterschiedlich zu beurteilen. Das Konzept beinhaltet, dass vor dem Bau die gesamte Fläche nochmals abgesucht wird um bisher unentdeckte Baue aufzuspüren. Die von der Projektwerberin geplanten Maßnahmen sehen vor, dass aufgefundene Baueingänge locker verschlossen werden, um kontrollieren zu können, ob ein Bau aktuell genutzt ist. Die Maßnahme ist grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Bestand zum Bauzeitpunkt. Insbesondere sind, nicht zuletzt durch die Auflage deutlich größerer Maßnahmenflächen für die Feldlerche, jedenfalls ausreichend geeignete Zielflächen vorhanden. Die Planung der Projektwerberin sieht weiters vor, dass das Fangen außerhalb der Fortpflanzungszeiten zu erfolgen hat. Die vorgesehenen Vorkehrungen, nämlich die Anlage mehrerer Initialröhren und die vorübergehende Errichtung von Käfigen, zielen exakt darauf ab, eine erhöhte Sterblichkeit an Aussetzungsorten zu verhindern. Initialröhren dienen vor allem dazu, dass sich die ausgesetzten Feldhamster sofort von der Bodenoberfläche zurückziehen können. Die Käfige verhindern darüber hinaus, dass Prädatoren auf eventuell noch orientierungslos auf der Oberfläche befindliche Feldhamster zugreifen können. Diese Maßnahmen sind daher geeignet, jedes Mortalitätsrisiko zu vermeiden. Auch wenn die für fortpflanzungsfreie Zeit zur Verfügung stehenden Zeitfenster knapp sind, so ist dennoch ein Fang ohne Gefährdung von Jungtieren bei der vorgesehenen Beiziehung von qualifizierten Fachleuten möglich. Die Auflagen sehen als letzte Möglichkeit, beim Scheitern aller anderen Versuche, auch das schichtweise Abtragen von Bauen unter geeigneter fachlicher Beaufsichtigung vor. 1.
  72. Tötung von Individuen: 1.5.
  73. Vögel: Zu berücksichtigen waren Arten, die hochgradig gefährdet sind und bei denen selbst der Verlust einzelner Individuen Auswirkungen auf den Bestand haben könnte, und zum anderen Arten, die durch ihr Verhalten besonders kollisionsgefährdet sind. Im konkreten Fall kommen zwei Arten in Betracht: Der Sakerfalke, eine in Österreich stark gefährdete Art, könnte relevante Verluste an flugunerfahrenen Jungvögeln erleiden, wenn ein Nistplatz nahe der Trasse liegt. Das in Österreich gefährdete Rebhuhn ist durch seine oft niedrige Flughöhe für Kollisionen mit Fahrzeugen anfällig und zudem oft in Paaren oder Familienverbänden (Ketten) unterwegs. Dadurch können auch mehrere Individuen gleichzeitig verunglücken. Im Hinblick auf den Sakerfalken ist die Situation unter der Voraussetzung, dass die nahe der Trasse gelegenen, seit mehreren Jahren ungenutzten Nisthilfen tatsächlich an andere Stellen verlegt werden, unkritisch (siehe die neue Auflage in Spruchpunkt I.1.). Beim Rebhuhn ist zu berücksichtigen, dass die S 1 über weite Strecken mit Lärmschutzwänden ausgestattet ist, die das Kollisionsrisiko maßgeblich senken. Die Errichtung solcher Lärmschutzwände ist Teil des Projekts und bedarf daher keiner eigenen Auflage. Problematisch ist hingegen die Errichtung von Wildschutzzäunen in Abschnitten, in denen keine Sichtschutzpflanzungen vorgesehen sind. Kollisionen an Zäunen sind beim Rebhuhn offenbar kaum untersucht (im Unterschied zu anderen Hühnervögeln), aber durchaus nachgewiesen. Es waren daher neue Auflagen in den Spruchpunkten I.
  74. und II.
  75. (Auflage 4b) zur Vermeidung von Kollisionen an Wildschutzzäunen vorzuschreiben. Im Hinblick auf den Sakerfalken ist die Situation unter der Voraussetzung, dass die nahe der Trasse gelegenen, seit mehreren Jahren ungenutzten Nisthilfen tatsächlich an andere Stellen verlegt werden, unkritisch (siehe die neue Auflage in Spruchpunkt römisch eins.1.). Beim Rebhuhn ist zu berücksichtigen, dass die S 1 über weite Strecken mit Lärmschutzwänden ausgestattet ist, die das Kollisionsrisiko maßgeblich senken. Die Errichtung solcher Lärmschutzwände ist Teil des Projekts und bedarf daher keiner eigenen Auflage. Problematisch ist hingegen die Errichtung von Wildschutzzäunen in Abschnitten, in denen keine Sichtschutzpflanzungen vorgesehen sind. Kollisionen an Zäunen sind beim Rebhuhn offenbar kaum untersucht (im Unterschied zu anderen Hühnervögeln), aber durchaus nachgewiesen. Es waren daher neue Auflagen in den Spruchpunkten römisch eins.
  76. und römisch zwei.
  77. (Auflage 4b) zur Vermeidung von Kollisionen an Wildschutzzäunen vorzuschreiben. Bei jenen Vogelarten, für die Kollisionsverluste an der S 1 ein über das normale Lebensrisiko im Raum signifikant hinausgehendes Risiko darstellen könnten, können solche Verluste durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen bzw. durch die bestehenden oder vorgeschlagenen Auflagen vermieden werden. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 32, 33, 41-43). Das Rebhuhn meidet straßennahe Bereiche nicht. Eine erhöhte Mortalität dieser Vogelart entsteht einerseits durch vermehrte Prädation, weil die Gefahrenwahrnehmung durch den Verkehrslärm beeinträchtigt ist, andererseits wegen der Gefährdung des Rebhuhns durch Kollisionen. Lärmschutzwände vermindern die Habitateignung nicht und sind daher auch keine „Vorbelastung“, sondern sie verbessern die Habitateigung. Abschnittweise werden bei der S 1 für Rebhühner attraktive Lebensräume („Wiese mit gruppenweiser Gehölzpflanzung“) direkt neben Wildschutzzäunen angelegt. Das entspricht nicht der „normalen Habitatausstattung in der Offenlandschaft“, sondern ist eine Sondersituation. Diese Lebensräume können zu einer Attraktivierung dieser Straßenränder führen und die künftige Raumnutzung der Rebhühner verändern. Aus diesem Grund war die Vorschreibung der Auflagen zum Schutz des Rebhuhns vor Kollisionen an Windschutzzäunen unbedingt notwendig. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Ergänzung des naturschutzfachlichen Gutachtens in der Beschwerdeverhandlung (Beilage 5 zur Verhandlungsschrift, Folien 8-10). 1.5.
  78. Fledermäuse: Zu den bestehenden Risiken, mit denen die vorhabensbedingte Mortalität in Beziehung zu setzen ist, ist auch die bereits vorhandene Nutzung des Lebensraums durch Menschen zu zählen. In einem Raum, der durch eine dichte Besiedlung und ein dementsprechendes Verkehrsnetz gekennzeichnet ist, muss bereits im Bestand von einem gewissen Kollisionsrisiko an Straßen ausgegangen werden. Fachlich maßgeblich ist daher das Kriterium, dass das Mortalitätsrisiko nicht höher sein darf als jenes (Rest-)Risiko, das mit einem vergleichbaren Vorhaben im Naturraum immer (unvermeidbarerweise) verbunden ist. Die Ausführung des Vorhabens muss also zumindest dem Stand der Technik entsprechen. Von der Projektwerberin wurden Vorkommen der Arten Teichfledermaus und der Langflügelfledermaus angegeben. Erstere ist eine gegenüber Kollisionen besonders empfindliche Art, wurde aber nur einmal in einem weitgehend ungeeigneten Habitat erfasst. Zudem ist die Bestimmung fraglich, der Befund in den Unterlagen der Projektwerberin rechtfertigt daher keine besonderen Maßnahmen. Die Langflügelfledermaus jedoch wurde an vier Standorten gefunden, hat in Österreich einen schlechten Erhaltungszustand (U2+; siehe https://natureart17.eionet.europa.eu/article17/), und aus Niederösterreich oder Wien sind keine aktuellen Vorkommen bekannt. Da das Untersuchungsgebiet nicht zwischen bekannten Wochenstuben- und Winterquartieren der Art liegt, ist das Auftreten von Durchzüglern nicht anzunehmen. Daher kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass in der Umgebung des Vorhabens ein bisher nicht bekanntes Quartier der Art besteht, was angesichts ihrer Seltenheit in Österreich große naturschutzfachliche Bedeutung hätte. An die Maßnahmenplanung sind daher erhöhte Qualitätsanforderungen zu stellen. Zwar beinhaltet die derzeitige Planung bereits wesentliche Details, wie etwa den Blendschutz auf Grünbrücken oder den Anschluss dieses Blendschutzes an die angrenzenden Lärmschutzwände und Wildschutzzäune. Andererseits sind die meisten der geplanten Grünbrücken für Fledermäuse weitgehend funktionslos, da nur auf einer Seite geeignete Gehölzstrukturen anschließen und die Grünbrücken auf der anderen Seite im für Fledermäuse wenig attraktiven Ackerland enden. Umso wichtiger ist, dass an solchen Stellen dafür Vorsorge getroffen wird, dass Fledermäuse nicht in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen. Hier sind Detailplanungen, eine sehr exakte Umsetzung sowie eine Erfolgskontrolle erforderlich. Es waren daher Auflagen zum Monitoring zu präzisieren, um Änderungen betreffend den Zeitpunkt des Beginns des Monitorings und die Kontrolle der Leiteinrichtungen vorzunehmen (siehe Auflagen 8a in Spruchpunkt I.
  79. und 18 in Spruchpunkt I.
  80. sowie Auflagen 15 und 16 in Spruchpunkt II.8.), eine Auflage zur Gehölzfreihaltung (Auflage 14a in Spruchpunkt I.
  81. sowie 4a in Spruchpunkt II.4.) und eine Auflage zur präzisen Ausführung der Leiteinrichtungen (Spruchpunkt I.
  82. bzw. Auflage 12a in Spruchpunkt II.6.) vorzuschreiben.Es waren daher Auflagen zum Monitoring zu präzisieren, um Änderungen betreffend den Zeitpunkt des Beginns des Monitorings und die Kontrolle der Leiteinrichtungen vorzunehmen (siehe Auflagen 8a in Spruchpunkt römisch eins.
  83. und 18 in Spruchpunkt römisch eins.
  84. sowie Auflagen 15 und 16 in Spruchpunkt römisch zwei.8.), eine Auflage zur Gehölzfreihaltung (Auflage 14a in Spruchpunkt römisch eins.
  85. sowie 4a in Spruchpunkt römisch zwei.4.) und eine Auflage zur präzisen Ausführung der Leiteinrichtungen (Spruchpunkt römisch eins.
  86. bzw. Auflage 12a in Spruchpunkt römisch zwei.6.) vorzuschreiben. Durch die im Projekt vorgesehene sowie in den Bescheiden und in diesem Erkenntnis vorgeschriebene Planung, Umsetzung und Kontrolle der Leiteinrichtungen kann eine Mortalität von Fledermäusen, die über das im bei Errichtung einer Straßenverbindung im Raum für diese Arten unvermeidbar vorhandene Risiko hinausgeht, vermieden werden. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 15.12.2020 (S. 33, 34, 39-43). Es entspricht einer guten fachlichen Praxis, nicht bloß von der Wirkung von Leit- und Querungseinrichtungen auszugehen, sondern diese im Einzelfall jeweils zu überprüfen. Der Einsatz von bildgebenden Verfahren, wie etwa Videoaufnahmen mit Infrarot-Beleuchtung oder Thermographie, wird in der aktuellen Planungsliteratur durchwegs als notwendig erachtet. Dass die übliche Vorgangsweise in Österreich dem bisher keine Rechnung getragen hat, ist fachlich nicht maßgeblich. Die Projektwerberin hat im Projektgebiet mehrfach Vorkommen der Langflügelfledermaus festgestellt (Erhaltungszustand U2+), von der in Wien und Niederösterreich bisher keine Wochenstuben- oder Winterquartiere bekannt sind. Quartiere und Flugrouten konnten nicht bzw. nicht exakt ermittelt werden. Daher besteht ein ungenügendes Wissen zu den Vorkommen dieser Art im Projektgebiet, was besondere Anforderungen an die Maßnahmenplanung und Wirksamkeitskontrolle begründet. Aufgrund der Kritik der Projektwerberin am Auflagenvorschlag des Gutachters zum Monitoring war die Auflage grundsätzlich wie vom Gutachter vorgeschlagen vorzuschreiben, allerdings war eine Reduktion des Untersuchungsaufwandes fachlich angemessen: Statt im ersten, dritten, fünften und zehnten Jahr sollen Erhebungen im ersten, vierten und zehnten Jahr nach Verkehrsfreigabe erfolgen. Dies ergibt sich schlüssig und nachvo

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