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{'item': 'W108 2234492-1'}

Obsah (11)§ 8a§ 28Art. 133§ 24§ 6a§ 9Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW108 2234492-1 SpruchW108 2234492-1/6EW108 2234492-2/2E, W108 2234492-1/6E, W108 2234492-2/2E IM NAMEN DER REPUBL

§ 8aVw

GVG abgewiesen.1. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der in der Tschechischen Republik lebende Beschwerdeführer wurde in der Pflegschaftssache seiner minderjährigen Tochter zur Geschäftszahl 4 Pu 183/17a des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Grundverfahren) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.01.2018 aufgefordert, die Pauschalgebühr

§ 24

UVG in Höhe von EUR 150,00 samt der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 158,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen. 1. Der in der Tschechischen Republik lebende Beschwerdeführer wurde in der Pflegschaftssache seiner minderjährigen Tochter zur Geschäftszahl 4 Pu 183/17a des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Grundverfahren) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.01.2018 aufgefordert, die Pauschalgebühr

Paragraph 24, UVG in Höhe von EUR 150,00 samt der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 158,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen. Der Mandatsbescheid wurde am 21.03.2018 hinsichtlich des Beschwerdeführers für vollstreckbar erklärt.

  1. Mit dem - als Nachlassantrag im Sinne des § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, gewerteten - Schriftsatz vom 07.05.2020 führte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung aus, dass das Grundverfahren durch die Kindesmutter völlig unberechtigt hervorgerufen worden sei, die Bezahlung der Gerichtsgebühr sei daher von dieser zu fordern.
  2. Mit dem - als Nachlassantrag im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, gewerteten - Schriftsatz vom 07.05.2020 führte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung aus, dass das Grundverfahren durch die Kindesmutter völlig unberechtigt hervorgerufen worden sei, die Bezahlung der Gerichtsgebühr sei daher von dieser zu fordern. Dem Schriftsatz angeschlossen wurde ein Schreiben des Amtes für den völkerrechtlichen Schutz von Kindern in Brünn vom 30.08.2018 (samt deutscher Übersetzung) betreffend das Unterhaltsgeld der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Berechtigte in Österreich lebe und daher die Eintreibung in der Slowakei durch das Amt nicht weiter fortfahren werde.
  3. Mit Schreiben vom 12.05.2020 forderte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Beschwerdeführer auf, sein Ansuchen zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe), den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen.
  4. Mit Schreiben vom 12.05.2020 forderte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Beschwerdeführer auf, sein Ansuchen zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe), den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen. Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge (zunächst) kein weiteres Vorbringen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 4 Pu 183/17a des Bezirksgerichtes XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 158,00

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 4 Pu 183/17a des Bezirksgerichtes römisch 40 geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 158,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im gegenständlichen Fall würden keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers vorliegen. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigten könnten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im gegenständlichen Fall würden keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers vorliegen. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigten könnten. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.07.2020 fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er durch seine Rechtsvertretung vorbrachte, dass das Schreiben vom 12.05.2020 durch einen Verwaltungsfehler erst am 01.07.2020 zugestellt worden sei. Es sei keine Ratenzahlung der Gerichtsgebühren beantragt worden, der Beschwerdeführer habe die Unterhaltszahlungen bis 30.08.2018 ordentlich geleistet, es sei daher nicht klar, weshalb das Wiener Gericht irgendein Verfahren in Sachen Unterhaltszahlungen der minderjährigen Tochter im Herbst 2017 geführt habe und weshalb der Minderjährigen Unterhalt zugesprochen worden sei. Es werde daher beantragt, dass die Mutter der Minderjährigen die Gerichtskosten trage.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.07.2020 fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er durch seine Rechtsvertretung vorbrachte, dass das Schreiben vom 12.05.2020 durch einen Verwaltungsfehler erst am 01.07.2020 zugestellt worden sei. Es sei keine Ratenzahlung der Gerichtsgebühren beantragt worden, der Beschwerdeführer habe die Unterhaltszahlungen bis 30.08.2018 ordentlich geleistet, es sei daher nicht klar, weshalb das Wiener Gericht irgendein Verfahren in Sachen Unterhaltszahlungen der minderjährigen Tochter im Herbst 2017 geführt habe und weshalb der Minderjährigen Unterhalt zugesprochen worden sei. Es werde daher beantragt, dass die Mutter der Minderjährigen die Gerichtskosten trage. Weil er nicht auf das österreichische Recht spezialisiert sei, ersuche er um Zuweisung eines tschechisch sprechenden Rechtsanwaltes.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.09.2020 klar, er habe mit seinem Schriftsatz vom 05.07.2020 neben der Beschwerde auch einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe hinsichtlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes für das gegenständliche Verfahren eingereicht. Er sei gehörlos, spreche kein Deutsch und habe kein Geld, um einen Anwalt zu bezahlen. Zudem führte er abermals aus, dass das Grundverfahren, welches die Gebührenschuld von EUR 158,00 zur Folge gehabt habe, fehlerhaft gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder im Beschwerdeverfahren konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2020, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag 3.2.1.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit 3.2.1.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). 3.2.

  1. Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor. 3.2.2.
  2. Die Gewährung der Verfahrenshilfe in Bezug auf den angefochtenen Bescheid ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht geboten, weil von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung nicht ausgegangen werden kann, vielmehr steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die (gleichzeitig mit der beantragten Verfahrenshilfe eingebrachte und ausgeführte) Beschwerde gegen den Bescheid abzuweisen ist (siehe die hg. Entscheidung über die Beschwerde, Spruchpunkt 2.), weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Die Behörde hat den Bescheid nach Durchführung eines mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erlassen und hat in der Begründung des Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar, übersichtlich und richtig dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass der Bescheid aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten oder aus nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. 3.2.2.
  3. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann aber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht als geboten angesehen werden. 3.2.2.
  4. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann aber auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht als geboten angesehen werden. Durch den Verweis des § 8a Abs. 1 VwGVG auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR
  5. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR
  6. GP, 2 ff.).Durch den Verweis des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  7. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR
  8. GP, 2 ff.). Abgesehen von den mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, dieser namens des Beschwerdeführers bereits eingeschritten ist und für den Beschwerdeführer eine fristgerechte und zulässige Beschwerde sowie den Schriftsatz vom 21.09.2020 eingebracht hat, sodass eine wirksame Geltendmachung/Verteidigung der Anliegen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nicht zweifelhaft sein kann. Der effektive Zugang zu Gericht und eine effektive Vertretung des Beschwerdeführers sind somit im konkreten Fall gewährleistet. Abgesehen davon ist der vorliegende Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde und ist für die Einbringung einer Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren kein Rechtsanwalt erforderlich. Überdies kann angesichts des verhältnismäßig geringen Betrages, dessen Nachlass der Beschwerdeführer begehrt, sowie bei Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem Verfahren über den Gebührennachlass ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag zu Grunde liegt und Einwendungen gegen die Richtigkeit der festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132), nicht gesagt werden, dass mit dem Verfahren über den Gebührennachlass ein massiver Grundrechtseingriff verbunden wäre bzw. dass das Verfahren (bzw. die Versagung des Nachlasses) von besonderer Tragweite für den Beschwerdeführer wäre.Überdies kann angesichts des verhältnismäßig geringen Betrages, dessen Nachlass der Beschwerdeführer begehrt, sowie bei Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem Verfahren über den Gebührennachlass ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag zu Grunde liegt und Einwendungen gegen die Richtigkeit der festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können vergleiche etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132), nicht gesagt werden, dass mit dem Verfahren über den Gebührennachlass ein massiver Grundrechtseingriff verbunden wäre bzw. dass das Verfahren (bzw. die Versagung des Nachlasses) von besonderer Tragweite für den Beschwerdeführer wäre. 3.2.
  9. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen. 3.
  10. Zur Beschwerde 3.3.
  11. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen)Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen) 3.3.2.

  1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). 3.3.2.
  2. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Grundverfahren sei fehlerhaft gewesen, für die Gebühr sei vielmehr die Kindesmutter zahlungspflichtig, kann dieses Vorbringen angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht in einem Verfahren nach § 9 GEG geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132) und dass in einem solchen Verfahren nicht nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufgerollt werden kann (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039), nicht erfolgreich sein. Überdies besteht im Nachlassverfahren kein Raum für Behauptungen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Grundverfahren sei fehlerhaft gewesen, für die Gebühr sei vielmehr die Kindesmutter zahlungspflichtig, kann dieses Vorbringen angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht in einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG geltend gemacht werden können vergleiche etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132) und dass in einem solchen Verfahren nicht nochmals die Frage der Richtigkeit von Entscheidungen im Grundverfahren oder der Gebührenbemessung aufgerollt werden kann vergleiche VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039), nicht erfolgreich sein. Überdies besteht im Nachlassverfahren kein Raum für Behauptungen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). 3.3.2.
  3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass

§ 9Abs.

2 GEG aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass

Paragraph 9, Absatz 2, GEG aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Verfahren nach § 9 GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Verfahren nach Paragraph 9, GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149; VwGH 18.10.2005, 2005/17/0200). Der dargestellten erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers enthielt nämlich keine Angaben/Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinem Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten. Enthält der Nachlassantrag keine derartigen Angaben, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, zu § 9 GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Nichtsdestotrotz hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2020 aufgefordert, sein Ansuchen zu präzisieren, den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder in seiner Beschwerde noch in den weiteren an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsätzen diesbezüglich konkrete Angaben gemacht und derart der ihn im gegenständlichen Verfahren treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei gehörlos, spreche kein Deutsch und habe kein Geld (um einen Anwalt zu bezahlen), beantwortet nicht, ob der Beschwerdeführer über Einkommen und Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art, und vermag nachvollziehbare und vor allem überprüfbare Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu ersetzen. Eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte ist sohin mangels konkreter Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht möglich. Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen.Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers enthielt nämlich keine Angaben/Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinem Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten. Enthält der Nachlassantrag keine derartigen Angaben, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, zu Paragraph 9, GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Nichtsdestotrotz hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2020 aufgefordert, sein Ansuchen zu präzisieren, den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder in seiner Beschwerde noch in den weiteren an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsätzen diesbezüglich konkrete Angaben gemacht und derart der ihn im gegenständlichen Verfahren treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei gehörlos, spreche kein Deutsch und habe kein Geld (um einen Anwalt zu bezahlen), beantwortet nicht, ob der Beschwerdeführer über Einkommen und Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art, und vermag nachvollziehbare und vor allem überprüfbare Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu ersetzen. Eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte ist sohin mangels konkreter Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht möglich. Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen. 3.3.2.3. Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).3.3.2.3. Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der relativ geringen Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann und individuelle Gründe ([wirtschaftliche] Schwierigkeiten/Belastungen) vorliegen, die die Gewährung eines Nachlasses

§ 9Abs.

2 GEG rechtfertigen.In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der relativ geringen Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann und individuelle Gründe ([wirtschaftliche] Schwierigkeiten/Belastungen) vorliegen, die die Gewährung eines Nachlasses

Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen. 3.3.2.

  1. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, ist nach dem oben Ausgeführten nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). 3.3.2.
  2. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, ist nach dem oben Ausgeführten nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.3.2.
  3. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

§ 9Abs.

2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.2.5. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. Eine Stundung der Gerichtsgebühr

§ 9Abs.

1 GEG hat der Beschwerdeführer explizit nicht beantragt (vgl. dazu die Beschwerde/den Schriftsatz vom 05.07.2020).Eine Stundung der Gerichtsgebühr

Paragraph 9, Absatz eins, GEG hat der Beschwerdeführer explizit nicht beantragt vergleiche dazu die Beschwerde/den Schriftsatz vom 05.07.2020). 3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2234492.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.