GVG abgewiesen.1. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der in der Tschechischen Republik lebende Beschwerdeführer wurde in der Pflegschaftssache seiner minderjährigen Tochter zur Geschäftszahl 4 Pu 183/17a des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Grundverfahren) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.01.2018 aufgefordert, die Pauschalgebühr
UVG in Höhe von EUR 150,00 samt der Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 158,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen. 1. Der in der Tschechischen Republik lebende Beschwerdeführer wurde in der Pflegschaftssache seiner minderjährigen Tochter zur Geschäftszahl 4 Pu 183/17a des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Grundverfahren) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.01.2018 aufgefordert, die Pauschalgebühr
Paragraph 24, UVG in Höhe von EUR 150,00 samt der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 158,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen. Der Mandatsbescheid wurde am 21.03.2018 hinsichtlich des Beschwerdeführers für vollstreckbar erklärt.
2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 4 Pu 183/17a des Bezirksgerichtes römisch 40 geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 158,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im gegenständlichen Fall würden keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers vorliegen. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigten könnten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im gegenständlichen Fall würden keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers vorliegen. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigten könnten. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.07.2020 fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher er durch seine Rechtsvertretung vorbrachte, dass das Schreiben vom 12.05.2020 durch einen Verwaltungsfehler erst am 01.07.2020 zugestellt worden sei. Es sei keine Ratenzahlung der Gerichtsgebühren beantragt worden, der Beschwerdeführer habe die Unterhaltszahlungen bis 30.08.2018 ordentlich geleistet, es sei daher nicht klar, weshalb das Wiener Gericht irgendein Verfahren in Sachen Unterhaltszahlungen der minderjährigen Tochter im Herbst 2017 geführt habe und weshalb der Minderjährigen Unterhalt zugesprochen worden sei. Es werde daher beantragt, dass die Mutter der Minderjährigen die Gerichtskosten trage.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.07.2020 fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er durch seine Rechtsvertretung vorbrachte, dass das Schreiben vom 12.05.2020 durch einen Verwaltungsfehler erst am 01.07.2020 zugestellt worden sei. Es sei keine Ratenzahlung der Gerichtsgebühren beantragt worden, der Beschwerdeführer habe die Unterhaltszahlungen bis 30.08.2018 ordentlich geleistet, es sei daher nicht klar, weshalb das Wiener Gericht irgendein Verfahren in Sachen Unterhaltszahlungen der minderjährigen Tochter im Herbst 2017 geführt habe und weshalb der Minderjährigen Unterhalt zugesprochen worden sei. Es werde daher beantragt, dass die Mutter der Minderjährigen die Gerichtskosten trage. Weil er nicht auf das österreichische Recht spezialisiert sei, ersuche er um Zuweisung eines tschechisch sprechenden Rechtsanwaltes.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag 3.2.1.
GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit 3.2.1.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). 3.2.
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.2.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.2.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen)Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen) 3.3.2.
2 GEG aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass
Paragraph 9, Absatz 2, GEG aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Verfahren nach § 9 GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Verfahren nach Paragraph 9, GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149; VwGH 18.10.2005, 2005/17/0200). Der dargestellten erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers enthielt nämlich keine Angaben/Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinem Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten. Enthält der Nachlassantrag keine derartigen Angaben, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, zu § 9 GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Nichtsdestotrotz hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2020 aufgefordert, sein Ansuchen zu präzisieren, den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder in seiner Beschwerde noch in den weiteren an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsätzen diesbezüglich konkrete Angaben gemacht und derart der ihn im gegenständlichen Verfahren treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei gehörlos, spreche kein Deutsch und habe kein Geld (um einen Anwalt zu bezahlen), beantwortet nicht, ob der Beschwerdeführer über Einkommen und Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art, und vermag nachvollziehbare und vor allem überprüfbare Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu ersetzen. Eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte ist sohin mangels konkreter Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht möglich. Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen.Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers enthielt nämlich keine Angaben/Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nicht zu seinem Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten. Enthält der Nachlassantrag keine derartigen Angaben, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, zu Paragraph 9, GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Nichtsdestotrotz hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2020 aufgefordert, sein Ansuchen zu präzisieren, den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder in seiner Beschwerde noch in den weiteren an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsätzen diesbezüglich konkrete Angaben gemacht und derart der ihn im gegenständlichen Verfahren treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei gehörlos, spreche kein Deutsch und habe kein Geld (um einen Anwalt zu bezahlen), beantwortet nicht, ob der Beschwerdeführer über Einkommen und Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art, und vermag nachvollziehbare und vor allem überprüfbare Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu ersetzen. Eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte ist sohin mangels konkreter Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht möglich. Somit lässt sich im Beschwerdefall nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen. 3.3.2.3. Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).3.3.2.3. Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der relativ geringen Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann und individuelle Gründe ([wirtschaftliche] Schwierigkeiten/Belastungen) vorliegen, die die Gewährung eines Nachlasses
2 GEG rechtfertigen.In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der relativ geringen Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann und individuelle Gründe ([wirtschaftliche] Schwierigkeiten/Belastungen) vorliegen, die die Gewährung eines Nachlasses
Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen. 3.3.2.
2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.2.5. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. Eine Stundung der Gerichtsgebühr
1 GEG hat der Beschwerdeführer explizit nicht beantragt (vgl. dazu die Beschwerde/den Schriftsatz vom 05.07.2020).Eine Stundung der Gerichtsgebühr
Paragraph 9, Absatz eins, GEG hat der Beschwerdeführer explizit nicht beantragt vergleiche dazu die Beschwerde/den Schriftsatz vom 05.07.2020). 3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2234492.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.