4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.06.2016 unter falscher Identität einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer
GB sowie §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 10.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2016 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 03.03.2017 leitete das Bundesamt bei der algerischen Vertretungsbehörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer reiste trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in Deutschland und den Niederlanden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.05.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs
der Dublin-III Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Am 17.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Folgeantrag). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2018 wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2018 wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2018, GZ I419 2209122-1/3E, als unbegründet abgewiesen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Er war seit 19.11.2018 im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2020 im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgegriffen. Im Zuge der Personenkontrolle hat sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten italienischen Personalausweis lautend auf XXXX , geb. XXXX , ausgewiesen. Ein im Rahmen dieses Polizeieinsatzes vom Beschwerdeführer unternommener Fluchtversuch scheiterte. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2020 im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgegriffen. Im Zuge der Personenkontrolle hat sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten italienischen Personalausweis lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgewiesen. Ein im Rahmen dieses Polizeieinsatzes vom Beschwerdeführer unternommener Fluchtversuch scheiterte. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Am 24.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Im Rahmen der Niederschrift wurde mit Aktenvermerk das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages
5 BFA-VG festgehalten.Am 24.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Im Rahmen der Niederschrift wurde mit Aktenvermerk das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG festgehalten. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, den Namen XXXX zu führen, am 28.12.1997 geboren worden zu sein sowie algerischer Staatsangehöriger zu sein. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier eine Lebensgefährtin und eine dreijährige Tochter habe. Er und seine Lebensgefährtin seien nach islamischen Recht verheiratet. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter seien abwechselnd in Österreich und in Ungarn aufhältig. Seine restliche Familie befinde sich in Frankreich und in Algerien. Wegen seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter wolle er nicht nach Algerien zurückkehren. Darüber hinaus werde dort sein Leben bedroht. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, den Namen römisch 40 zu führen, am 28.12.1997 geboren worden zu sein sowie algerischer Staatsangehöriger zu sein. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier eine Lebensgefährtin und eine dreijährige Tochter habe. Er und seine Lebensgefährtin seien nach islamischen Recht verheiratet. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter seien abwechselnd in Österreich und in Ungarn aufhältig. Seine restliche Familie befinde sich in Frankreich und in Algerien. Wegen seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter wolle er nicht nach Algerien zurückkehren. Darüber hinaus werde dort sein Leben bedroht. Mit Bescheid vom 24.11.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 24.11.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 17.12.2020 wurde der nunmehr dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 17.12.2020 wurde der nunmehr dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befand sich von 27.11.2020 bis 22.12.2020 in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Am 29.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Das Bundesamt stimmte in weiterer Folge der freiwilligen Rückkehr zu. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers war jedoch in der Folge wegen der noch nicht erfolgten Identifizierung durch die algerische Vertretungsbehörde und den andauernden pandemiebedingten Einschränkungen aufgrund von COVID-19 im internationalen Flugverkehr bisher nicht möglich. Das Bundesamt führte am 22.12.2020, am 14.01.2021 und am 16.02.2021 Schubhaftprüfungen
6 FPG durch.Das Bundesamt führte am 22.12.2020, am 14.01.2021 und am 16.02.2021 Schubhaftprüfungen
Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch. Am 17.02.2021 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verständigt. Am 17.02.2021 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verständigt. Am 28.02.2021 beging der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Suchtmittelkonsum) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) ergriffen werden. Am 10.03.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt
4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.Am 10.03.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden. Daran ändere auch der gestellte Antrag auf freiwillige Rückkehr nichts. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, dass er sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft diesem Verfahren stellen würde. Eine Entlassung würde dem Beschwerdeführer vielmehr die Möglichkeit geben, dass er wieder untertauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortsetzen werde. Es bestehe daher noch immer ein Sicherungsbedarf. Die freiwillige Rückkehr könne innerhalb der Anhaltung in Schubhaft organisiert werden. Im Hinblick auf die Pandemie sei der Flugbetrieb nach Algerien immer wieder verschoben worden und werde voraussichtlich im April 2021 wieder aufgenommen. Für die Ausreise werde nach Vorlage einer Flugbuchung ein Dokument durch die algerischen Behörden ausgestellt werden. Am 10.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 stellte der zuständige Einzelrichter fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen und die Haft verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens weiter davon aus, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehe. Somit lägen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vor. Daran würde auch der aus dem Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat nichts ändern, zumal eben aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers darauf geschlossen werden könne, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Aktuell legte die Verwaltungsbehörde am 06.04.2021 den Schubhaftakt zur neuerlichen Prüfung vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie unter anderem folgendes ausführte: „(…) Im Hinblick auf die bestehende Vorstrafe, den Umstand, dass der BF im Suchtmittelmilieu sich aufgehalten hat, sich mittels gefälschten italienischen Ausweis einen legalen Aufenthalt vortäuschen wollte und in der Anhaltung wegen Suchtmittelkonsum überprüft wurde, lässt eine gewisse kriminelle Energie erkennen und die Bereitschaft wissentlich österreichische Rechtsvorschriften zu übertreten. Es ist auch auszuschließen, dass der BF behördliche Auflagen einhalten würde, da der BF bisher kein Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften gezeigt hat. Der BF selbst kann nicht als glaubwürdig eingestuft werden, da der BF einerseits zunächst mittels Hungerstreiks eine Enthaftung erwirken wollte und wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte. Es ist zu befürchten, dass eine freiwillige Rückkehr nur vorgetäuscht wird, um dadurch aus der Haft entlassen zu werden. In diesem Fall würde wiederum Handlungen gesetzt werden, um sich dem Verfahren zu entziehen. Der Aufenthalt des BF stellt in jedem Fall eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und ist auch ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig. (…) Die Rückführung nach Algerien ist nicht aussichtslos, da immer wieder Versuche gestartet werden, dass die Flugverbindungen nach Algerien aufgenommen werden. Im Moment wurde der Termin mit Mai 2021 angesetzt. (…)“ Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung eines Parteiengehörs übermittelt und replizierte dieser wie folgt – die Stellungnahme wurde über die Abteilung „Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA)Referat AFA 1, Polizeianhaltezentren Wien“ an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet:Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung eines Parteiengehörs übermittelt und replizierte dieser wie folgt – die Stellungnahme wurde über die Abteilung „Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), Referat AFA 1, Polizeianhaltezentren Wien“ an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet: „Ich habe bereits im Zuge des Antrags auf freiwillige Rückkehr am 29.12.2020 dem VMÖ das das Certificado de Tramitacion de Pasaporte“ vom 25.01.2020 vorgelegt (siehe Beilage 1). Selbiges Dokument liegt demnach seither auch dem BFA vor und steht somit meine Identität fest. Am 24.03.2021 habe ich selbiges Dokument persönlich dem BFA gegeben, sie habe keine Kopie davon gemacht (somit nur bekannt) und auch sonst keine Schritte diesbezüglich gesetzt. Seit der Zustimmung der freiwilligen Rückkehr am 30.12.2020 wurde mir fortwährend mitgeteilt, dass ich nächsten Monat ausreisen kann. Das BFA schreibt am 06.04., dass es im Mai dazu kommt; spricht jedoch nur von Versuchen, wann der angesetzte Termin im Mai nunmehr stattfinden soll, wird vom BFA nicht begründet bzw. nur mangelhaft. Dass die Bewilligung für die Ein- und oder Durchreise nicht bzw. noch nicht vorliegt, ist, wie das BFA festhält, der Pandemie zuzuschreiben und nicht meinem Verhalten. Aus diesem Grunde sind §80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG nicht anzuwenden und die höchstzulässige Schubhaftdauer 6 Monate. Das BFA hat nicht dargelegt bzw. begründet (substantiiert), dass die Abschiebung innerhalb dieser Zeit effektuierbar ist. Ich kann bei meiner Frau wohnen.Aus diesem Grunde sind §80 Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG nicht anzuwenden und die höchstzulässige Schubhaftdauer 6 Monate. Das BFA hat nicht dargelegt bzw. begründet (substantiiert), dass die Abschiebung innerhalb dieser Zeit effektuierbar ist. Ich kann bei meiner Frau wohnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Seine Identität steht noch nicht fest. Er gibt an ein Staatsangehöriger Algeriens zu sein und hat erstmals im gegenständlichen Verlängerungsverfahren im Rahmen seiner Stellungnahme ein Dokument zur Bescheinigung seiner Identität vorgelegt. Aufgrund seiner davor gemachten Angaben wird seit 03.03.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der algerischen Vertretungsbehörde geführt. Der Beschwerdeführer hatte am 18.03.2021 einen sogenannten „Wunschzettel“ abgegeben, mit dem er ein Gespräch mit einem Organ der Verwaltungsbehörde wünschte und diesen Wunsch wie folgt begründete: „Ich will so schnell wie möglich mit meiner Frau und meiner Tochter nach Algerien. Ich will holen auch meinen Passeport.“ Am 24.03.2021 fand das entsprechende niederschriftlich festgehaltene und vom Beschwerdeführer Gespräch zwischen einem Organ der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer statt. Das entsprechende Protokoll wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben. Mit keinem Wort erwähnt er die Bereitschaft zur Ausfolgung identitätsbezeugender Papiere, sondern gab im Gegenteil folgendes an (Hervorhebung durch den Einzelrichter): „LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass bzw. Personalausweis? VP: Ich bin nicht im Besitz von Reisedokumenten Aktueller Stand des Sicherungsverfahrens: Sie befinden sich seit 24.11.20 in Schubhaft und wird die Notwendigkeit zuletzt durch eine Haftprüfung durch das BVwG bestätigt. Sie werden sobald eine Flugbuchung nach Algerien möglich ist nach Algerien abgeschoben. Sie füllten einen Wunschzettel aus, Ihren Referenten zu sehen Was ist Ihre Frage? VP: Man hat mir gesagt es konnte noch ein Jahr dauern, ich ersuche um die Entlassung in das gelindere Mittel. LA: Dies ist aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens nicht möglich, da Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen VP: Wie lange glauben Sie kann es noch dauern? LA: Es wird die Verhaltnismaßigkeit der Haft in regelmäßigen Abständen überprüft und sobald eine Flugbuchung möglich ist können Sie die fw. Ausreise nach Algerien in Anspruch nehmen.“ Der Beschwerdeführer versucht also durch die offensichtlich aktenwidrige Angabe, der Verwaltungsbehörde schon vorher identitätsbezeugende Dokumente übergeben zu haben, das Bundesverwaltungsgericht darüber zu täuschen, dass seine Identität bereits seit Jahresende feststünde und er bis dato nur aus Gründen der Pandemie nicht abgeschoben wurde.Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der Beschwerdeführer nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.Der Beschwerdeführer versucht also durch die offensichtlich aktenwidrige Angabe, der Verwaltungsbehörde schon vorher identitätsbezeugende Dokumente übergeben zu haben, das Bundesverwaltungsgericht darüber zu täuschen, dass seine Identität bereits seit Jahresende feststünde und er bis dato nur aus Gründen der Pandemie nicht abgeschoben wurde., Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der Beschwerdeführer nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer
GB sowie §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Am 17.02.2021 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verständigt.Am 17.02.2021 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verständigt. Der Beschwerdeführer wird seit 24.11.2020 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Der Beschwerdeführer hat in seinen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten seinen Namen und sein Geburtsdatum betreffend angegeben. Durch die Angabe falscher Identitätsdaten hat der Beschwerdeführer bis dato die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge seine Abschiebung erschwert. Der Beschwerdeführer stellte wiederholt unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Sein zuletzt gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Sein zuletzt gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war lediglich im Zeitraum von 22.12.2016 bis 08.01.2017 obdachlos und vom 01.08.2018 bis 19.11.2018 in einer Betreuungseinrichtung im Rahmen der Grundversorgung gemeldet. Abgesehen davon hat er seit seinem Aufenthalt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Polizeianhaltezentren bzw. Justizanstalten verfügt. Der Beschwerdeführer ist somit fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen und war im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Erst am 23.11.2020 konnte der Beschwerdeführer im Zuge eines Polizeieinsatzes, wo er sich mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen hat, aufgegriffen und festgenommen werden. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits mehrmals seine Ausreiseverpflichtung missachtet, Österreich unrechtmäßig verlassen und in Deutschland und den Niederlanden ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, befand sich der Beschwerdeführer von 27.11.2020 bis 22.12.2020 in Hungerstreik. Weiters beging der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Suchtmittelkonsum) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) ergriffen werden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund dieses Verhaltens in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits einmal strafrechtlich verurteilt und wurde zuletzt gegen ihn im Februar 2021 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Aufgrund dieses Verhaltens bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Daran vermag wegen der festgestellten Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers auch der aus dem Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nichts zu ändern. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht das Auslangen gefunden werden. In Österreich leben die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine dreijährige Tochter. Mit seiner Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer nach islamischen Recht verheiratet. Polizeilich gemeldet war der Beschwerdeführer an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, in dem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst war. Die restliche Familie des Beschwerdeführers lebt in Frankreich bzw. in Algerien. Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von € 485,--, seine Lebensgefährtin kann ihn allerdings in größerem Umfang finanziell unterstützen. Zudem steht dem Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Bereits vor der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und dies während seiner Anhaltung in Schubhaft fortgeführt. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der Vertretungsbehörde von Algerien geführt. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt. Da der Beschwerdeführer während seiner bisherigen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten angegeben hat, fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und damit im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar gewesen ist, konnte das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen werden. Da sich der Beschwerdeführer nunmehr bereiterklärt hat, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, erscheint die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer nach wie vor möglich und ist hinreichend wahrscheinlich. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auszugehen, da damit zu rechnen ist, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb dieses Zeitraumes hinreichend wahrscheinlich ist. Der der laufenden Schubhaft ursprünglich zugrundeliegende Bescheid ist durch den Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seither nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt
4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft durchzuführen.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft durchzuführen. Gemessen an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1“ - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Der der laufenden Haft ursprünglich zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht in Beschwerde gezogen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass eine Schubhaft nunmehr auch originär auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt werden kann, da der Beschwerdeführer nun nicht mehr Asylwerber ist.Gemessen an Paragraph 76, Absatz 3, FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Der der laufenden Haft ursprünglich zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht in Beschwerde gezogen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass eine Schubhaft nunmehr auch originär auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt werden kann, da der Beschwerdeführer nun nicht mehr Asylwerber ist. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann, wie bereits ausgeführt, weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für Gegenteiliges gab es im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. In Österreich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine dreijährige Tochter. Dem Beschwerdeführer steht bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und sie ist auch bereit ihn finanziell zu unterstützen. Trotz des Vorliegens dieser Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. So hat die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seine Tochter den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, in die Illegalität abzutauchen, um sich so dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Zudem ging der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, in dem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst war. Weiters ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, kein Einkommen hat und auch sonst über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Vielmehr hat er unter falscher Identität bereits mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt, seine Ausreiseverpflichtung missachtet und seine Abschiebung durch wiederholtes Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen verhindert. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Verurteilung auf und wurde gegen ihn im Februar 2021 neuerlich Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Weiters befand sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik um seine Freilassung zu erzwingen und beging während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Suchtmittelkonsum) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) ergriffen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer sowohl in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens als auch seines Verhaltens während der Schubhaft das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf und wurde gegen ihn im Februar 2021 neuerlich Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Auch unter Berücksichtigung dieser Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten - den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung, vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Da aufgrund der getroffenen Feststellungen der Beschwerdeführer (bis dato) von der algerischen Vertretungsbehörde noch nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte – erst mit der aktuellen Vorlage des „Certificado“ kann die Identifizierung beschleunigt voranschreiten – und daher für ihn noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, sind fallgegenständlich im Entscheidungszeitpunkt (immer noch) die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann; die Verwaltungsbehörde hat aber das dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Dokument der algerischen Vertretungsbehörde vorzulegen, um endlich den Identifizierungsprozess des Beschwerdeführers abzuschließen.Da aufgrund der getroffenen Feststellungen der Beschwerdeführer (bis dato) von der algerischen Vertretungsbehörde noch nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte – erst mit der aktuellen Vorlage des „Certificado“ kann die Identifizierung beschleunigt voranschreiten – und daher für ihn noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, sind fallgegenständlich im Entscheidungszeitpunkt (immer noch) die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann; die Verwaltungsbehörde hat aber das dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Dokument der algerischen Vertretungsbehörde vorzulegen, um endlich den Identifizierungsprozess des Beschwerdeführers abzuschließen. In diesem Sinne geht das (rechtliche) Vorbringen „Aus diesem Grunde sind §80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG nicht anzuwenden und die höchstzulässige Schubhaftdauer 6 Monate“ ins Leere. Ins Leere aber auch insofern, als der Beschwerdeführer aktuell noch nicht einmal fünf Monate angehalten wird und ihr jedenfalls immer noch über einen Monat zur Verfügung steht, die Abschiebung zu effektuieren; dass dies aufgrund des neuen Dokumentes und der weltweiten Impfkampagnen und damit einhergehenden Lockerung der Reisebeschränkungen nicht möglich sein wird, wurde nicht einmal in der Stellungnahme behauptet.„Aus diesem Grunde sind §80 Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG nicht anzuwenden und die höchstzulässige Schubhaftdauer 6 Monate“ ins Leere. Ins Leere aber auch insofern, als der Beschwerdeführer aktuell noch nicht einmal fünf Monate angehalten wird und ihr jedenfalls immer noch über einen Monat zur Verfügung steht, die Abschiebung zu effektuieren; dass dies aufgrund des neuen Dokumentes und der weltweiten Impfkampagnen und damit einhergehenden Lockerung der Reisebeschränkungen nicht möglich sein wird, wurde nicht einmal in der Stellungnahme behauptet. Ob eine allenfalls über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende Anhaltung gerechtfertigt wäre, hat erst anlässlich der nächsten Überprüfung der weiteren Haft überprüft zu werden, sodass auch mit dem weiteren Vorbringen „Das BFA hat nicht dargelegt bzw. begründet (substantiiert), dass die Abschiebung innerhalb dieser Zeit effektuierbar ist“ im gegenständlichen Verfahren nichts gewonnen ist. Der Beschwerdeführer wird seit 24.11.2020 und somit seit rund vier Monaten in Schubhaft angehalten. Unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft
den Bestimmungen des § 80 Abs. 4 FPG erscheint die aufrechte Schubhaft deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und seines sonstigen Verhaltens sowohl in der Vergangenheit als auch während der laufenden Schubhaft als verhältnismäßig. Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch mit einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, kann für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft einbezogen werden. Da sich der Beschwerdeführer ursprünglich unterschiedlicher Identitätsdaten bediente, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge seine Abschiebung zu erschweren, mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und damit im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar gewesen ist, seinem Verhalten während der Schubhaft sowie schließlich in Hinblick auf seine Straffälligkeit, liegen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bemühungen des Bundesamtes innerhalb der verbleibenden Schubhafthöchstdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen, als hinreichend zu beurteilen; dies insbesondere aufgrund der Vorlage des angeführten neuen Dokumentes. Der Beschwerdeführer wird seit 24.11.2020 und somit seit rund vier Monaten in Schubhaft angehalten. Unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft
den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG erscheint die aufrechte Schubhaft deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und seines sonstigen Verhaltens sowohl in der Vergangenheit als auch während der laufenden Schubhaft als verhältnismäßig. Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch mit einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, kann für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft einbezogen werden. Da sich der Beschwerdeführer ursprünglich unterschiedlicher Identitätsdaten bediente, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge seine Abschiebung zu erschweren, mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und damit im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar gewesen ist, seinem Verhalten während der Schubhaft sowie schließlich in Hinblick auf seine Straffälligkeit, liegen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bemühungen des Bundesamtes innerhalb der verbleibenden Schubhafthöchstdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen, als hinreichend zu beurteilen; dies insbesondere aufgrund der Vorlage des angeführten neuen Dokumentes. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten – aber auch unter der Annahme, dass die Anhaltung höchstens sechs Monate währen darf! – ist die Aufrechterhaltung der seit 24.11.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung verhältnismäßig. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten – aber auch unter der Annahme, dass die Anhaltung höchstens sechs Monate währen darf! – ist die Aufrechterhaltung der seit 24.11.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung verhältnismäßig. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durchzuführen sein. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nicht vorgesehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Zusammenhalt mit der als Beschwerde fingierten (behördlichen) Vorlage als geklärt anzusehen ist und sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs als eklatant aktenwidrig darstellt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W117.2240275.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.