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{'item': 'W121 2236258-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 38§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW121 2236258-1 Spruch, W121 2236258-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die vermittelten Stellenangebote beworben hätte. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

§ 10Abs 3 Al

VG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die vermittelten Stellenangebote beworben hätte. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Situation in der Corona-Krise für alle nicht einfach sei. Sie sei XXXX von XXXX , was in der derzeitigen Situation eine außergewöhnliche Herausforderung sei. Sie hätte privat viele Dinge zu erledigen, sei mit gesundheitlichen Leiden ihrer Familienangehörigen konfrontiert gewesen und hätte daher keine Kraft bzw. Motivation für eine Bewerbung gehabt. Zudem hätte sie ein defektes Auto gehabt und sich um ein „neues“ leistbares umsehen müssen.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die Situation in der Corona-Krise für alle nicht einfach sei. Sie sei römisch 40 von römisch 40 , was in der derzeitigen Situation eine außergewöhnliche Herausforderung sei. Sie hätte privat viele Dinge zu erledigen, sei mit gesundheitlichen Leiden ihrer Familienangehörigen konfrontiert gewesen und hätte daher keine Kraft bzw. Motivation für eine Bewerbung gehabt. Zudem hätte sie ein defektes Auto gehabt und sich um ein „neues“ leistbares umsehen müssen. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bereits seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Seither hätte sie, abgesehen von einem dreitägigen vollversicherten Dienstverhältnis im XXXX keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichte Beschäftigung. In der Betreuungsvereinbarung seien die Kinderbetreuungspflichten für die XXXX berücksichtigt und entsprechende Arbeitszeiten vereinbart worden. Dies habe sie mit ihrer Unterschrift bestätigt. Für die Arbeitsplatzerreichung stehe ihr ein Fahrzeug zur Verfügung. Am XXXX sei ihr eine Teilzeitbeschäftigung als XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden – Arbeitszeit nach Absprache – übermittelt worden. Die Bewerbung sei direkt an das Arbeitsmarktservice Hollabrunn zu richten gewesen. Sie hätte sich jedoch nicht beworben, obwohl sie die Stellenzuweisung erhalten hätte. Die Nichtbewerbung liege in ihrer Sphäre, weshalb sie die Notstandshilfe für den angegebenen Zeitraum verloren habe. Einen etwaigen Defekt ihres Autos hätte sie dem AMS im Vorfeld nicht bekanntgegeben und sei dieses Vorbringen daher ebenfalls nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bereits seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Seither hätte sie, abgesehen von einem dreitägigen vollversicherten Dienstverhältnis im römisch 40 keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichte Beschäftigung. In der Betreuungsvereinbarung seien die Kinderbetreuungspflichten für die römisch 40 berücksichtigt und entsprechende Arbeitszeiten vereinbart worden. Dies habe sie mit ihrer Unterschrift bestätigt. Für die Arbeitsplatzerreichung stehe ihr ein Fahrzeug zur Verfügung. Am römisch 40 sei ihr eine Teilzeitbeschäftigung als römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden – Arbeitszeit nach Absprache – übermittelt worden. Die Bewerbung sei direkt an das Arbeitsmarktservice Hollabrunn zu richten gewesen. Sie hätte sich jedoch nicht beworben, obwohl sie die Stellenzuweisung erhalten hätte. Die Nichtbewerbung liege in ihrer Sphäre, weshalb sie die Notstandshilfe für den angegebenen Zeitraum verloren habe. Einen etwaigen Defekt ihres Autos hätte sie dem AMS im Vorfeld nicht bekanntgegeben und sei dieses Vorbringen daher ebenfalls nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Beschwerdevorbringen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte, eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durchzuführen.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte, eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durchzuführen. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom XXXX jedoch mit, dass sie nicht daran teilnehmen werde. Die Verhandlung wurde daher abberaumt. Nach nochmaliger Durchsicht des Verwaltungsaktes kam der erkennende Senat zu der Überzeugung, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit unterbleiben konnte.Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom römisch 40 jedoch mit, dass sie nicht daran teilnehmen werde. Die Verhandlung wurde daher abberaumt. Nach nochmaliger Durchsicht des Verwaltungsaktes kam der erkennende Senat zu der Überzeugung, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit unterbleiben konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX Notstandshilfe. Seither hatte sie, abgesehen von einem dreitägigen vollversicherten Dienstverhältnis im XXXX , keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung.Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 Notstandshilfe. Seither hatte sie, abgesehen von einem dreitägigen vollversicherten Dienstverhältnis im römisch 40 , keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Bei allen für die Beantragung dieser Leistungsansprüche von ihr unterschriebenen Antragsformularen wurde auf Seite 4 ausgeführt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Diese Rechtsfolgen sind der Beschwerdeführerin bekannt. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung getroffen mit dem Inhalt, dass sie Betreuungspflichten hat, jedoch zumindest für XXXX Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen kann und das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Kindergartenhelferin bzw. Hilfsarbeiterin oder in der Reinigung für XXXX Wochenstunden in der Zeit von XXXX :00 bis XXXX :00 Uhr unterstützt. Ihr steht auch ein Privat-Pkw zur Verfügung. Zudem wurde vereinbart, dass sie sich unverzüglich auf Stellenzuweisungen des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung gibt.Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung getroffen mit dem Inhalt, dass sie Betreuungspflichten hat, jedoch zumindest für römisch 40 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen kann und das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Kindergartenhelferin bzw. Hilfsarbeiterin oder in der Reinigung für römisch 40 Wochenstunden in der Zeit von römisch 40 :00 bis römisch 40 :00 Uhr unterstützt. Ihr steht auch ein Privat-Pkw zur Verfügung. Zudem wurde vereinbart, dass sie sich unverzüglich auf Stellenzuweisungen des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung gibt. Dass die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem Pkw gehabt hätte, hatte sie dem AMS vor dem XXXX nicht gemeldet.Dass die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem Pkw gehabt hätte, hatte sie dem AMS vor dem römisch 40 nicht gemeldet. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS via eAMS-Konto der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle (Teilzeitbeschäftigung) als XXXX im Ausmaß von XXXX Wochenstunden, Arbeitszeit nach Absprache, mit Arbeitsort in XXXX und Bezahlung laut KV übermittelt. Die Bewerbung sollte über das AMS XXXX , das im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernahm, erfolgen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS via eAMS-Konto der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle (Teilzeitbeschäftigung) als römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden, Arbeitszeit nach Absprache, mit Arbeitsort in römisch 40 und Bezahlung laut KV übermittelt. Die Bewerbung sollte über das AMS römisch 40 , das im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernahm, erfolgen. Diesen Stellenvorschlag hat die Beschwerdeführerin gelesen. Diese Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch unentschuldigt nicht um die verfahrensgegenständliche zugewiesene Stelle beworben. Ein tauglicher Hinderungsgrund lag nicht vor. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und sind unstrittig. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde. Ebenso wenig wurde die Kenntnisnahme der Stellenausschreibung durch die Beschwerdeführerin bestritten. Der Vermittlungsvorschlag sah eine Stelle als XXXX vor. Die Bewerbung sollte laut Ausschreibung beim AMS Hollabrunn erfolgen.Der Vermittlungsvorschlag sah eine Stelle als römisch 40 vor. Die Bewerbung sollte laut Ausschreibung beim AMS Hollabrunn erfolgen. Die Feststellung betreffend die Dauer des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und die Beschwerdeführerin dies mit Unterfertigung ihres Antrages zur Kenntnis nahm. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Vorlageantrag, wonach sie nicht gewusst hätte, dass eine (vorläufige) Auszahlung des Leistungsbezuges rückgefordert werden könnte, ist für den erkennenden Senat daher nicht nachvollziehbar. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich die Beschwerdeführerin, wie von der belangten Behörde festgehalten, nicht beworben hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur keiner Zeit behauptete, sich tatsächlich als XXXX für die Stelle in Ziersdorf beworben zu haben. Vielmehr steht das Gegenteil fest.Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur keiner Zeit behauptete, sich tatsächlich als römisch 40 für die Stelle in Ziersdorf beworben zu haben. Vielmehr steht das Gegenteil fest. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und dem Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass sie Betreuungspflichten für ihre XXXX Kinder hätte und viel zusammengekommen wäre. So hätten XXXX gehabt und ihr XXXX einen XXXX erlitten. Der Privat-Pkw sei ebenfalls defekt gewesen, weshalb sie sich um ein „neues“ leistbares Auto umsehen hätte müssen. Zudem hätte sie eine negative Antwort nach der anderen auf ihre Bewerbungen erhalten. Sie hätte keine Motivation bzw. Kraft mehr gehabt, einer Bewerbung nachzukommen. Sie hätte sich bereits bei allen Kindergärten/Horts im Umkreis von XXXX beworben.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und dem Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass sie Betreuungspflichten für ihre römisch 40 Kinder hätte und viel zusammengekommen wäre. So hätten römisch 40 gehabt und ihr römisch 40 einen römisch 40 erlitten. Der Privat-Pkw sei ebenfalls defekt gewesen, weshalb sie sich um ein „neues“ leistbares Auto umsehen hätte müssen. Zudem hätte sie eine negative Antwort nach der anderen auf ihre Bewerbungen erhalten. Sie hätte keine Motivation bzw. Kraft mehr gehabt, einer Bewerbung nachzukommen. Sie hätte sich bereits bei allen Kindergärten/Horts im Umkreis von römisch 40 beworben. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin keinesfalls geeignet ist, eine Arbeitswilligkeit im Hinblick auf die zugewiesene Stelle zu zeigen. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vereinbart hatte, sich auf jede zumutbare Stelle im Teilzeitausmaß zu bewerben. Zum Vorbringen eines etwaig defekten Pkw ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem AMS nachweislich vor der Aufnahme der Niederschrift am XXXX nicht gemeldet hatte, Probleme mit ihrem Pkw zu haben, weshalb dieser Umstand für die verfahrensgegenständliche Zuweisung nicht berücksichtigt werden konnte. So verhält es sich auch mit den vorgebrachten gesundheitlichen Leiden ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin hat dem AMS zu keiner Zeit im Vorfeld bekanntgegeben, dass sie sich aufgrund von etwaigen Betreuungspflichten nicht auf die zugewiesene Stelle bewerben könnte. Vielmehr wurde in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX ausdrücklich festgehalten, dass ihr unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten, eine Stelle für zumindest XXXX Stunden pro Woche möglich ist. Auch zu dieser Zeit waren die Coronamaßnahmen bereits in Kraft.Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin keinesfalls geeignet ist, eine Arbeitswilligkeit im Hinblick auf die zugewiesene Stelle zu zeigen. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vereinbart hatte, sich auf jede zumutbare Stelle im Teilzeitausmaß zu bewerben. Zum Vorbringen eines etwaig defekten Pkw ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem AMS nachweislich vor der Aufnahme der Niederschrift am römisch 40 nicht gemeldet hatte, Probleme mit ihrem Pkw zu haben, weshalb dieser Umstand für die verfahrensgegenständliche Zuweisung nicht berücksichtigt werden konnte. So verhält es sich auch mit den vorgebrachten gesundheitlichen Leiden ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin hat dem AMS zu keiner Zeit im Vorfeld bekanntgegeben, dass sie sich aufgrund von etwaigen Betreuungspflichten nicht auf die zugewiesene Stelle bewerben könnte. Vielmehr wurde in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 ausdrücklich festgehalten, dass ihr unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten, eine Stelle für zumindest römisch 40 Stunden pro Woche möglich ist. Auch zu dieser Zeit waren die Coronamaßnahmen bereits in Kraft. Die soeben geschilderten Rechtfertigungsgründe des mangelnden Vorsatzes vermögen den erkennenden Senat angesichts der Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat, nicht zu überzeugen. Die Feststellung, dass sie die Vereitelung der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie sich ohne triftigen Grund nicht beworben hat. Zudem hat sie dem AMS im Vorfeld auch keine etwaigen Hindernisgründe bekanntgegeben. Erst am XXXX , somit viel zu spät (und nicht unverzüglich), gab sie bei der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS die geschilderten Beschwerdegründe an, die angesichts der zuvor abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten und bereits bestehenden Coronamaßnahmen nicht tauglich für eine Nachsicht waren.Erst am römisch 40 , somit viel zu spät (und nicht unverzüglich), gab sie bei der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS die geschilderten Beschwerdegründe an, die angesichts der zuvor abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten und bereits bestehenden Coronamaßnahmen nicht tauglich für eine Nachsicht waren. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch ihre unterlassene Bewerbung konnte der potentielle Dienstgeber bzw. die für die Vorauswahl zuständige Person schon gar kein Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin über die ausgeschriebene Stelle führen. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. […] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als XXXX zugewiesen. Die Bewerbung hatte beim AMS Hollabrunn zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nicht beworben. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen der Bewerbung glaubhaft gemacht. Durch das Unterlassen der Bewerbung hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird.Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 zugewiesen. Die Bewerbung hatte beim AMS Hollabrunn zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nicht beworben. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen der Bewerbung glaubhaft gemacht. Durch das Unterlassen der Bewerbung hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Die Beschwerdeführerin gab auch an, nicht an der - zunächst anberaumten - Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war, wie beweiswürdigend dargelegt, auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2236258.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.