Obsah (13)
§ 53Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 31§ 43a§ 494a§ 208RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW129 2217801-1 Spruch, W129 2217801-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG von drei auf acht Jahre angehoben wird. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG von drei auf acht Jahre angehoben wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste spätestens im April 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom 17.09.2004 wurde dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl gewährt.
- Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig (vgl. dazu die Feststellungen).
- Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig vergleiche dazu die Feststellungen).
- Am 31.10.2018 erfolge eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. In dieser führte der Beschwerdeführer, dem aufgrund seiner Familieneigenschaft Asyl gewährt wurde, auf die Frage, ob er eigene Gründe habe, warum er nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne, aus, dass er nicht wisse, was ihn dort erwarte. „Dort“ habe „jeder Waffen“.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 19.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Entscheidung vom 17.09.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde in Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde in Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig sei.
Zudem wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VI). In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Entscheidung vom 17.09.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde in Spruchpunkt römisch vier. gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde in Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Der Begründung ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass sich aus der freiwilligen Rückkehr in seine Heimat Tschetschenien sowie der Ausstellung eines russischen Reispasses ergebe, dass er beabsichtigt habe, sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen würden bzw habe er keine triftigen Gründe glaubhaft gemacht, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw eine Unterschutzstellung ausschließen würden.
- Dagegen wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen und somit Verletzungen nach Art 2 und 3 EMRK nicht auszuschließen seien und daher die Abschiebung in den Herkunftsstaat somit für unzulässig zu erklären sei. Im Übrigen stehe außer Zweifel, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Der Beschwerdeführer habe vier Kinder, die sich im Bundesgebiet aufhalten würden. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich hinschlich seines Kindes aus erster Ehe zur Unterhaltszahlung verurteilt worden und komme er dieser Pflicht regelmäßig nach, indem er monatlich 100 Euro bezahle. Zwischen 2010 und 2018 habe der Beschwerdeführer in einer Ehe gelebt, aus welcher drei Kinder hervorgekommen seien. Ende August 2018 sei es zur Treffung mit dieser Ehegattin gekommen. Zu den Kindern bestehe nach wie vor regelmäßiger Kontakt, so würden beispielsweise die Kinder teilweise die Ferien beim Beschwerdeführer verbringen. Aktuell sei der Beschwerdeführer auch bemüht, die Selbsterhaltungsfähigkeit wiederherzustellen. Die vorgenommene Interessensabwägung erweise sich als mangelhaft.
- Dagegen wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen und somit Verletzungen nach Artikel 2 und 3 EMRK nicht auszuschließen seien und daher die Abschiebung in den Herkunftsstaat somit für unzulässig zu erklären sei. Im Übrigen stehe außer Zweifel, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Der Beschwerdeführer habe vier Kinder, die sich im Bundesgebiet aufhalten würden. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich hinschlich seines Kindes aus erster Ehe zur Unterhaltszahlung verurteilt worden und komme er dieser Pflicht regelmäßig nach, indem er monatlich 100 Euro bezahle. Zwischen 2010 und 2018 habe der Beschwerdeführer in einer Ehe gelebt, aus welcher drei Kinder hervorgekommen seien. Ende August 2018 sei es zur Treffung mit dieser Ehegattin gekommen. Zu den Kindern bestehe nach wie vor regelmäßiger Kontakt, so würden beispielsweise die Kinder teilweise die Ferien beim Beschwerdeführer verbringen. Aktuell sei der Beschwerdeführer auch bemüht, die Selbsterhaltungsfähigkeit wiederherzustellen. Die vorgenommene Interessensabwägung erweise sich als mangelhaft.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- In weitere Folge wurden den Gericht mehre Unterlagen vorgelegt, darunter Abschlussberichte, Meldung betreffend Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch nicht österreichische Staatsbürger, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Anklageerhebungen sowie ein rechtskräftiges Urteil vom 11.11.
- Am 19.03.2020 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und aller individuellen Umstände und der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen eine hinreichende Beurteilung der Gefährdungsprognose vorzunehmen gewesen wäre, um beurteilen zu können, inwieweit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nach § 53 Ab. 3 Z 1 FPG oder nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vorliege.
- Am 19.03.2020 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und aller individuellen Umstände und der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen eine hinreichende Beurteilung der Gefährdungsprognose vorzunehmen gewesen wäre, um beurteilen zu können, inwieweit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nach Paragraph 53, Ab. 3 Ziffer eins, FPG oder nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vorliege.
- Am 16.06.2020 langten Dokumente, vorgelegt durch den Beschwerdeführer, beim Gericht ein.
- Am 25.06.2020 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Am 06.08.2020 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt, an der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin teilnahmen.
- Am 28.08.2020 legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor.
- Am 02.09.2020 langte beim Gericht ein – zugunsten des Beschwerdeführers verfasstes –Schreiben des LVT ein.
- Am 16.12.2020 langte ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 02.07.2020 bei Gericht ein.
- Am 16.12.2020 langte ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 02.07.2020 bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer ist spätestens im April 2004 mit seiner Familie illegal nach Österreich eingereist. Er stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom 17.09.2004, wurde dem Beschwerdeführer in Österreich durch Erstreckung Asyl gewährt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Asylzuerkennung in der Vergangenheit freiwillig einen russischen Reisepass durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen lassen. Diesen holte er persönlich ab. So wurde ein russischer Reisepass (Nummer XXXX ) am 29.01.2013 ausgestellt und war dieser bis 29.01.2018 gültig (AS 19). 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Asylzuerkennung in der Vergangenheit freiwillig einen russischen Reisepass durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen lassen. Diesen holte er persönlich ab. So wurde ein russischer Reisepass (Nummer römisch 40 ) am 29.01.2013 ausgestellt und war dieser bis 29.01.2018 gültig (AS 19). 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer wurde in Tschetschenien geboren, spricht die Landessprache (Russisch und Tschetschenisch) und verfügt über zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat. In der Russischen Föderation halten sich zumindest 9 Onkel mütterlicherseits und 6 Onkel väterlicherseits auf. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat in Tschetschenien und Inguschetien gelebt. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat für etwa 5 Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer leidet an einer stark ausgeprägten organisch bedingten Angststörung. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte. 1.
- Der Beschwerdeführer weist die folgenden inländischen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
- LG XXXX vom 23.11.2011 RK 29.11.
- LG römisch 40 vom 23.11.2011 RK 29.11.2011 §§ 223
(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat 30.09.2011 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 29.11.2011 zu LG XXXX RK 29.11.2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX vom 17.04.2013zu LG römisch 40 RK 29.11.2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre römisch 40 vom 17.04.2013 zu LG XXXX RK 29.11.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 29.11.2011zu LG römisch 40 RK 29.11.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 29.11.2011 LG XXXX vom 07.02.2017LG römisch 40 vom 07.02.2017 2. LG XXXX vom 12.09.2012 RK 08.01.2013 § 15 StGB § 146 StGB2. LG römisch 40 vom 12.09.2012 RK 08.01.2013 Paragraph 15, StGB Paragraph 146, StGB Datum der (letzten) Tat 03.08.2011 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 29.11.2011Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 29.11.2011 Vollzugsdatum 08.01.2013 zu LG XXXX RK 08.01.2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 08.01.2013zu LG römisch 40 RK 08.01.2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 08.01.2013 LG XXXX vom 27.09.2017LG römisch 40 vom 27.09.2017 3. LG XXXX vom 17.04.2013 RK 23.04.20133. LG römisch 40 vom 17.04.2013 RK 23.04.2013 §198
(1)StGB § 146 StGB§198
(1)StGB Paragraph 146, StGB §§ 107
(1), 107
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 31.01.2013Paragraphen 107,
(1), 107
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 31.01.2013 Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 22.10.2013 zu LG XXXX RK 23.04.2013 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22.10.2013 LG XXXX vom 23.10.2013zu LG römisch 40 RK 23.04.2013 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22.10.2013 LG römisch 40 vom 23.10.2013 zu LG XXXX RK 23.04.2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 22.10.2013zu LG römisch 40 RK 23.04.2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 22.10.2013 LG XXXX vom 14.11.2016LG römisch 40 vom 14.11.2016 4. BG XXXX vom 19.04.2017 RK 25.04.20174. BG römisch 40 vom 19.04.2017 RK 25.04.2017 §198
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 19.04.2017 Freiheitsstrafe 8 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
- LG XXXX vom 11.11.2019 RK 11.11.
- LG römisch 40 vom 11.11.2019 RK 11.11.2019 §§ 127, 128
(1)Z5, 129
(1)Z 1, 129
(1)Z2, 130
(1)1. Fall, 130
(1)2. Fall, 130
(2)1. Fall, 130
(2)- Fall StGB § 15 StGB, § 12
- Fall StGB §§ 223
(2), 224 StGB §229
(1)StGBParagraphen 127, 128,
(1)Z5, 129
(1)Z 1, 129
(1)Z2, 130
(1)1. Fall, 130
(1)2. Fall, 130
(2)1. Fall, 130
(2)- Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
- Fall StGB Paragraphen 223,
(2), 224 StGB §229
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 04.12.2018 Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Das Urteil vom 17.04.2013 lautet auszugsweise, wie folgt: „Sachverhalt: XXXX ist schuldig, er hat in XXXX römisch 40 ist schuldig, er hat in römisch 40 1. am 14. Dezember 2011 XXXX gefährlich mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm die Klinge eines Klappmessers gegen die linke Halsseite hielt und äußerte: „Ich schneide deinen Kopf ab!“1. am 14. Dezember 2011 römisch 40 gefährlich mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm die Klinge eines Klappmessers gegen die linke Halsseite hielt und äußerte: „Ich schneide deinen Kopf ab!“ 2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im November 2011 im bewussten und gewallten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig verurteilten XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch die Vorgabe, er könne ihm einen tschechischen Führerschein besorgen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von EUR 1.300,00 verleitet, die diesen im genannten EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im November 2011 im bewussten und gewallten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig verurteilten römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch die Vorgabe, er könne ihm einen tschechischen Führerschein besorgen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von EUR 1.300,00 verleitet, die diesen im genannten EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. 3. seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht von monatlich EUR 127,00 bzw. ab 1.August 2009 von monatlich EUR 160,00 gegenüber dem minderjährigen Kind XXXX , geboren am XXXX , gröblich verletzt, indem er vom 21.Dezember 2007 bis 31.Jänner 2013 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet hat und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre.3. seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht von monatlich EUR 127,00 bzw. ab 1.August 2009 von monatlich EUR 160,00 gegenüber dem minderjährigen Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 , gröblich verletzt, indem er vom 21.Dezember 2007 bis 31.Jänner 2013 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet hat und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Strafbare Handlung(en): zu 1. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGBzu 1. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu 2. das Vergehen des Betruges nach § 146 StGBzu 2. das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu 3. das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB“zu 3. das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB“ Das Urteil vom 11.11.2019 lautet auszugsweise, wie folgt: „Sachverhalt: XXXX ist schuldig,„Sachverhalt: römisch 40 ist schuldig, er hat mutmaßlich mit den Nachgenannten, A.) im bewussten und gewallten Zusammenwirken mit nachgenannten Tätern fremde bewegliche Sachen in einem Wert von EUR 10.809,40 Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude und Transportmittel und Aufbrechen von Behältnissen teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei XXXX die Taten auch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hat sowie sämtliche Taten zudem als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging, und zwarim bewussten und gewallten Zusammenwirken mit nachgenannten Tätern fremde bewegliche Sachen in einem Wert von EUR 10.809,40 Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude und Transportmittel und Aufbrechen von Behältnissen teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei römisch 40 die Taten auch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hat sowie sämtliche Taten zudem als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging, und zwar VII./römisch sieben./ 1./ als Beitragstäter, indem er mit Vorsatz zur Tatausführung des unmittelbaren Täters bzw. der unmittelbaren Täter beizutragen, Nachgenannte mit seinem PKW zum Tatort brachte und dort auf sie wartete, und zwar
- a)am 28. Dezember 2018 in XXXX und XXXX dem XXXX als Berechtigtem des Lokals „ XXXX “ ein Tablet, Zigaretten, Getränke und Gläser im Gesamtwert von EUR 1.400,00, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstür ins Lokal gelangten, dort eine Bürotür und einen Zigarettenautomaten aufbrachen und die Gegenstände an sich nahmen,
- a)am 28. Dezember 2018 in römisch 40 und römisch 40 dem römisch 40 als Berechtigtem des Lokals „ römisch 40 “ ein Tablet, Zigaretten, Getränke und Gläser im Gesamtwert von EUR 1.400,00, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstür ins Lokal gelangten, dort eine Bürotür und einen Zigarettenautomaten aufbrachen und die Gegenstände an sich nahmen,
- b)in der Nacht von 07. auf 08.Jänner 2019 in XXXX XXXX , XXXX und XXXX dem XXXX als Berechtigtem des Lokals „ XXXX “ Bargeld, neun Stangen Zigaretten, 58 Getränkedosen und einen CD-Player im Gesamtwert von ca. EUR 2.000,00, indem sie durch Aufbrechen einer Hintertür ins Lokal gelangten, dort vergeblichen versuchten, einen Tresor aufzubrechen und die Gegenstände an sich nahmen,
- b)in der Nacht von 07. auf 08.Jänner 2019 in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 dem römisch 40 als Berechtigtem des Lokals „ römisch 40 “ Bargeld, neun Stangen Zigaretten, 58 Getränkedosen und einen CD-Player im Gesamtwert von ca. EUR 2.000,00, indem sie durch Aufbrechen einer Hintertür ins Lokal gelangten, dort vergeblichen versuchten, einen Tresor aufzubrechen und die Gegenstände an sich nahmen,
- c)in der Nacht von 29. auf 30. Jänner 2019 in XXXX XXXX und XXXX der XXXX als Berechtigter des Friseursalons „ XXXX “ nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstür in den zu gelangen versuchten, was jedoch missalng,
- c)in der Nacht von 29. auf 30. Jänner 2019 in römisch 40 römisch 40 und römisch 40 der römisch 40 als Berechtigter des Friseursalons „ römisch 40 “ nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstür in den zu gelangen versuchten, was jedoch missalng,
- d)am 30. Jänner 2019 in XXXX XXXX , XXXX und XXXX dem XXXX als Berechtigtem des Chinarestaurants in der XXXX nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstür ins Lokal gelangten, dort jedoch kein geeignetes Diebesgut fanden,
- d)am 30. Jänner 2019 in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 dem römisch 40 als Berechtigtem des Chinarestaurants in der römisch 40 nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstür ins Lokal gelangten, dort jedoch kein geeignetes Diebesgut fanden,
- e)in der Nacht von 29. auf 30. Jänner 2019 in XXXX XXXX , XXXX und XXXX dem XXXX als Berechtigtem des Friseursalons XXXX nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstür in den Friseursalon zu gelangen versuchten, was jedoch misslang,
- e)in der Nacht von 29. auf 30. Jänner 2019 in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 dem römisch 40 als Berechtigtem des Friseursalons römisch 40 nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstür in den Friseursalon zu gelangen versuchten, was jedoch misslang,
- f)am 30. Jänner 2019 in XXXX XXXX , XXXX und XXXX der XXXX als Berechtigter des Feinkostgeschäfts XXXX nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie die Glaseingangstür des Geschäfts einschlugen, aufgrund des dadurch ausgelösten Alarms aber sogleich wieder flüchteten,
- f)am 30. Jänner 2019 in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der römisch 40 als Berechtigter des Feinkostgeschäfts römisch 40 nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie die Glaseingangstür des Geschäfts einschlugen, aufgrund des dadurch ausgelösten Alarms aber sogleich wieder flüchteten,
- g)in der Nacht von 16. auf 17. Dezember 2018 in XXXX XXXX und XXXX dem XXXX als Berechtigter des Lokals „ XXXX “ Bargeld, Zigaretten und Süßwaren im Gesamtwert von EUR 358,00, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstür ins Lokal gelangten und die Gegenstände an sich nahmen,
- g)in der Nacht von 16. auf 17. Dezember 2018 in römisch 40 römisch 40 und römisch 40 dem römisch 40 als Berechtigter des Lokals „ römisch 40 “ Bargeld, Zigaretten und Süßwaren im Gesamtwert von EUR 358,00, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstür ins Lokal gelangten und die Gegenstände an sich nahmen,
- h)in der Nacht von 31. Jänner auf 01. Februar 2019 in XXXX XXXX , XXXX und XXXX der XXXX als Berechtigter des Cafes in der XXXX Lebensmittel, Zigaretten und Fahrkarten für die XXXX Verkehrsbetriebe im Gesamtwert von EUR 3.245,00, indem sie durch Aufzwängen der Eingangstür ins Lokal galngten und die Gegenstände an sich nahmen,
- h)in der Nacht von 31. Jänner auf 01. Februar 2019 in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der römisch 40 als Berechtigter des Cafes in der römisch 40 Lebensmittel, Zigaretten und Fahrkarten für die römisch 40 Verkehrsbetriebe im Gesamtwert von EUR 3.245,00, indem sie durch Aufzwängen der Eingangstür ins Lokal galngten und die Gegenstände an sich nahmen,
- i)am 03. Februar 2019 in XXXX XXXX der XXXX als Berechtigter des Lokals „ XXXX “ Zigaretten, Getränke und einen Laptop samt Zubehör im Gesamtwert von EUR 1.163,40, indem er durch Aufzwängen der Eingangstür ins Lokal gelangte und die Gegenstände an sich nahm,
- i)am 03. Februar 2019 in römisch 40 römisch 40 der römisch 40 als Berechtigter des Lokals „ römisch 40 “ Zigaretten, Getränke und einen Laptop samt Zubehör im Gesamtwert von EUR 1.163,40, indem er durch Aufzwängen der Eingangstür ins Lokal gelangte und die Gegenstände an sich nahm,
- j)in der Nacht von 04. auf 05. Februar 2019 in XXXX XXXX , XXXX und XXXX dem XXXX als Berechtigtem des Gasthauses „ XXXX “ nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie durch Aufzwängen eines im Erdgeschoss gelegenen Fensters und Einschlagen der Fensterscheibe versuchten, ins Lokal zu gelangen, was jedoch misslang,
- j)in der Nacht von 04. auf 05. Februar 2019 in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 dem römisch 40 als Berechtigtem des Gasthauses „ römisch 40 “ nicht näher bekannte Gegenstände, indem sie durch Aufzwängen eines im Erdgeschoss gelegenen Fensters und Einschlagen der Fensterscheibe versuchten, ins Lokal zu gelangen, was jedoch misslang,
- k)in der Nacht von 03. auf 04. Dezember 2018 in Hart bei XXXX XXXX und XXXX dem XXXX als Berechtigtem des Gasthauses XXXX Bargeld im Wert von EUR 482,00, eine Armbanduhr im Wert von EUR 100,00 und Zigaretten im Wert von EUR 306,00, indem sie durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen ins Gasthaus gelangten und die Gegenstände an sich nahmen,
- k)in der Nacht von 03. auf 04. Dezember 2018 in Hart bei römisch 40 römisch 40 und römisch 40 dem römisch 40 als Berechtigtem des Gasthauses römisch 40 Bargeld im Wert von EUR 482,00, eine Armbanduhr im Wert von EUR 100,00 und Zigaretten im Wert von EUR 306,00, indem sie durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen ins Gasthaus gelangten und die Gegenstände an sich nahmen, I) am 16. März 2019 in XXXX XXXX , XXXX und XXXX der XXXX als Berechtigter des Lokals „ XXXX “ eine Handkasse mit Münzrollen und eine Handtasche mit Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.405,00, indem sie durch Aufzwängen eines Fensters ins Lokal gelangten und die Gegenstände an sich nahmen,römisch eins) am 16. März 2019 in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der römisch 40 als Berechtigter des Lokals „ römisch 40 “ eine Handkasse mit Münzrollen und eine Handtasche mit Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.405,00, indem sie durch Aufzwängen eines Fensters ins Lokal gelangten und die Gegenstände an sich nahmen,
- m)am 08. März 2019 in XXXX XXXX dem XXXX als Berechtigtem des Lokals „ XXXX “ einen Red Bull- Kühlschrank mit 18 Dosen Red Bull im Gesamtwert von 350,00, indem er durch Aufbrechen der seitlichen Eingangstür ins Lokal gelangte und den Getränkekühlschrank samt Inhalt an sich nahm,
- m)am 08. März 2019 in römisch 40 römisch 40 dem römisch 40 als Berechtigtem des Lokals „ römisch 40 “ einen Red Bull- Kühlschrank mit 18 Dosen Red Bull im Gesamtwert von 350,00, indem er durch Aufbrechen der seitlichen Eingangstür ins Lokal gelangte und den Getränkekühlschrank samt Inhalt an sich nahm, 2./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 01. und 07. Juli 2018 in XXXX als unmittelbarer Täter XXXX nicht näher bekannte Gegenstände, indem er versuchte, dessen PKW aufzubrechen, was ihm jedoch nicht gelang,2./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 01. und 07. Juli 2018 in römisch 40 als unmittelbarer Täter römisch 40 nicht näher bekannte Gegenstände, indem er versuchte, dessen PKW aufzubrechen, was ihm jedoch nicht gelang, C.) I./C.) römisch eins./ von einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen 01. und 07. Juli 2018 bis 05. April 2019 in XXXX Urkunden, über die er nicht verfügen darf, nämlich die Kennzeichentafeln XXXX des XXXX , mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der aufrechten Fahrzeugüberlassung, gebraucht werden, indem er sie vom PKW des XXXX herunternahm bis zur Sicherstellung im Kofferraum des von ihm benutzten PKW unter der Abdeckplatte beim Reserverad versteckte,von einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen 01. und 07. Juli 2018 bis 05. April 2019 in römisch 40 Urkunden, über die er nicht verfügen darf, nämlich die Kennzeichentafeln römisch 40 des römisch 40 , mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der aufrechten Fahrzeugüberlassung, gebraucht werden, indem er sie vom PKW des römisch 40 herunternahm bis zur Sicherstellung im Kofferraum des von ihm benutzten PKW unter der Abdeckplatte beim Reserverad versteckte, C.) II./C.) römisch zwei./ am 04. Dezember 2018 in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebietes verfälschte inländische öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er auf den Kennzeichentafeln des von ihm benutzten PKW mit behördlichen Kennzeichen XXXX die Ziffer XXXX auf XXXX änderte und sich mit dem Fahrzeug auf Diebestour begab.am 04. Dezember 2018 in römisch 40 und an anderen Orten des Bundesgebietes verfälschte inländische öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er auf den Kennzeichentafeln des von ihm benutzten PKW mit behördlichen Kennzeichen römisch 40 die Ziffer römisch 40 auf römisch 40 änderte und sich mit dem Fahrzeug auf Diebestour begab. Strafbare Handlung(en): Er hat hiedurch begangen zu A.) VII./ das Verbrechen des teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130Abs 1 1. und 2. Fall, 130Abs 2 1. und 2. Fall StGB; § 15 StGB; §12 3. Fall StGBzu A.) römisch sieben./ das Verbrechen des teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130 A, b, s, 1 1. und 2. Fall, 130Abs 2 1. und 2. Fall StGB; Paragraph 15, StGB; §12 3. Fall StGB zu C.) I./ das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGBzu C.) römisch eins./ das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu C.) II./ das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGBzu C.) römisch zwei./ das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einerund wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
§ 43aAbs 3 St
GB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 MonatenGemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. […] Strafbemessungsgründe: Mildernd: das von Beginn an umfassend reumütige Geständnis; der Umstand, dass von Beginn an Mittäter belastet wurden; der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb; vergleichsweise untergeordneter Tatbeitrag Erschwerend: die mehrfache Qualifikation; das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen; mehrere Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit; die einschlägigen Vorstrafen Als erwiesen angenommene Tatsachen: Der Angeklagte hat die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Diversion oder Geldstrafe schieden spezialpräventiv aus. Der Angeklagte hat für seine Beitragshandlungen von den mutmaßlichen Mittätern insgesamt 1.700 Euro erhalten.“ Das nicht rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2020 lautet auszugsweise, wie folgt:Das nicht rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.07.2020 lautet auszugsweise, wie folgt: „ XXXX ,„ römisch 40 , es haben in XXXX es haben in römisch 40 A) XXXX als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen ausgeführt werden, unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwarA) römisch 40 als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen ausgeführt werden, unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar l. den nachgenannten Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, die nachangeführten fremden beweglichen Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwarl. den nachgenannten Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, die nachangeführten fremden beweglichen Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
- XXXX am
- November 2018 in XXXX dem Geldboten der XXXX - TANKSTELLE XXXX , XXXX , Bargeld in der Höhe von 14.326,78 Euro sowie einen Regenschirm im Wert von 9,99 Euro, indem er dem Genannten mehrere Faustschläge gegen die linke Schulter sowie den Hinterkopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und ihm in der Folge einen Stoffsack, in welchem sich die angeführte Raubbeute befand, entriss,
- römisch 40 am
- November 2018 in römisch 40 dem Geldboten der römisch 40 - TANKSTELLE römisch 40 , römisch 40 , Bargeld in der Höhe von 14.326,78 Euro sowie einen Regenschirm im Wert von 9,99 Euro, indem er dem Genannten mehrere Faustschläge gegen die linke Schulter sowie den Hinterkopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und ihm in der Folge einen Stoffsack, in welchem sich die angeführte Raubbeute befand, entriss,
- XXXX am
- Februar 2019 in XXXX der Angestellten der XXXX , XXXX , Bargeld in der Höhe von 1.623 Euro sowie Süßigkeiten und Getränke im Gesamtwert von 11,04 Euro, indem er mit den Worten „Geld! Hände hoch! Geld raus!" eine Gas-Alarmpistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin diese die Kassa öffnete, aus welcher er sodann das angeführte Bargeld und in der Folge aus einem Verkaufspult die angeführten Süßigkeiten und Getränke entnahm,
- römisch 40 am
- Februar 2019 in römisch 40 der Angestellten der römisch 40 , römisch 40 , Bargeld in der Höhe von 1.623 Euro sowie Süßigkeiten und Getränke im Gesamtwert von 11,04 Euro, indem er mit den Worten „Geld! Hände hoch! Geld raus!" eine Gas-Alarmpistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin diese die Kassa öffnete, aus welcher er sodann das angeführte Bargeld und in der Folge aus einem Verkaufspult die angeführten Süßigkeiten und Getränke entnahm, […] II. in Kenntnis des Tatplanes und der Tatmodalitäten zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen beigetragen, und zwarrömisch zwei. in Kenntnis des Tatplanes und der Tatmodalitäten zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen beigetragen, und zwar
- am
- November 2018 in XXXX zur Ausführung des zu A.I.
- geschilderten, von XXXX verübten Raubüberfalls auf den Geldboten der XXXX -TANKSTELLE XXXX , und zwar
- am
- November 2018 in römisch 40 zur Ausführung des zu A.I.
- geschilderten, von römisch 40 verübten Raubüberfalls auf den Geldboten der römisch 40 -TANKSTELLE römisch 40 , und zwar a) XXXX , indem er während der Tatausführung auf XXXX wartete und diesen samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufnahm, unda) römisch 40 , indem er während der Tatausführung auf römisch 40 wartete und diesen samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufnahm, und […]
- am
- Februar 2019 in XXXX zur Ausführung des zu A.I.
- geschilderten, von XXXX verübten Raubüberfalls auf die XXXX , und zwar
- am
- Februar 2019 in römisch 40 zur Ausführung des zu A.I.
- geschilderten, von römisch 40 verübten Raubüberfalls auf die römisch 40 , und zwar a) XXXX , indem er XXXX mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und dort während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, unda) römisch 40 , indem er römisch 40 mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und dort während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, und […] E) in XXXX fremde Sachen teils beschädigt, teils zerstört und dadurch einen 5.000 Euro nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt, und zwarE) in römisch 40 fremde Sachen teils beschädigt, teils zerstört und dadurch einen 5.000 Euro nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt, und zwar […] V. XXXX zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 06.04.2019 und 01.08.2019, indem er an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB) einen Sachschaden in Höhe von € 96,63 herbeiführte, indem er an der Vergitterung eines Zellenfensters mittels eines Besenstieles Schweißnähte öffnete.römisch fünf. römisch 40 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 06.04.2019 und 01.08.2019, indem er an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) einen Sachschaden in Höhe von € 96,63 herbeiführte, indem er an der Vergitterung eines Zellenfensters mittels eines Besenstieles Schweißnähte öffnete. […] Es haben hiedurch […]
- XXXX
- römisch 40 zu A.ll.1.a.: das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB undzu A.ll.1.a.: das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB und zu A.ll.2.a.: das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB,zu A.ll.2.a.: das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, zu E.V.: das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB undzu E.V.: das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und […]
- XXXX unter Bedachtnahme auf § 28Abs 1 StGB
§§ 31,40 St
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.11.2019, XXXX , nach §143 Abs. 1 StGB11. römisch 40 unter Bedachtnahme auf Paragraph 28 A, b, s, 1 StGB
Paragraphen 31,,40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.11.2019, römisch 40 , nach §143 Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten […] bei XXXX :bei römisch 40 : als erschwerend: • das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen, ● die Tatwiederholung, • die 2-fache Qualifikation beim schweren Raub, ● 2 einschlägige Vorstrafen, • Tatbegehung innerhalb offener Probezeit; als mildernd: ● die teilweise Beitragstäterschaft, ● die teilweise Schadensgutmachung; […] Angesichts der hohen kriminellen Energie der Vielzahl an Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der Brutalität gegenüber ihren Tatopfern waren hinsichtlich sämtlicher Angeklagter - mit Ausnahme des XXXX - jedenfalls empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen, muss den Angeklagten klar das Unrecht ihres Handelns vor Augen geführt werden. Angesichts der hohen kriminellen Energie der Vielzahl an Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der Brutalität gegenüber ihren Tatopfern waren hinsichtlich sämtlicher Angeklagter - mit Ausnahme des römisch 40 - jedenfalls empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen, muss den Angeklagten klar das Unrecht ihres Handelns vor Augen geführt werden. Die entsprechenden Abstufungen in der Höhe der Freiheitsstrafen ergeben sich einerseits aufgrund der Anzahl der Raubüberfälle, des Umstands, ob es sich um eine Jugendlichen, einen Jungen Erwachsenen oder einen Erwachsenen handelt, ob als unmittelbarer Täter oder Beitragstäter gehandelt wurde und überdies ob eine umfassende Verantwortung von den Angeklagten übernommen wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass XXXX bisher lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich nunmehr zumindest teilweise geständig verantwortete und die meisten ihm vorgeworfenen Tathandlungen an einem Tag verwirklichte - in der Untersuchungshaft zu diesem Verfahren -, konnte ihm noch einmal die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gewährt werden, weil anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.In Anbetracht des Umstandes, dass römisch 40 bisher lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich nunmehr zumindest teilweise geständig verantwortete und die meisten ihm vorgeworfenen Tathandlungen an einem Tag verwirklichte - in der Untersuchungshaft zu diesem Verfahren -, konnte ihm noch einmal die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gewährt werden, weil anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. […} Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über die Angeklagten XXXX empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden und über XXXX ohnehin nur eine bedingte Freiheitsstrafe, erscheint ein Widerruf der ihnen gewährten bedingten Strafnachsichten nicht zusätzlich geboten, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es konnte daher
§ 494aAbs 1 Z 2 und Abs 6 St
PO iVm § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB vom Widerruf abgesehen werden, die jeweiligen Probezeiten waren allerdings (mit Ausnahme der bereits verlängerten Probezeit des XXXX ) auf 5 Jahre zu verlängern.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über die Angeklagten römisch 40 empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden und über römisch 40 ohnehin nur eine bedingte Freiheitsstrafe, erscheint ein Widerruf der ihnen gewährten bedingten Strafnachsichten nicht zusätzlich geboten, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es konnte daher
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, StGB vom Widerruf abgesehen werden, die jeweiligen Probezeiten waren allerdings (mit Ausnahme der bereits verlängerten Probezeit des römisch 40 ) auf 5 Jahre zu verlängern. […]“ Über den Beschwerdeführer wurde wegen folgender Verwaltungsübertretungen: § 102 Abs. 4 KFG ungebührlicher Lärm durch durchdrehende Antriebsräder Lenker, § 97 Abs. 4 StVO Anordnung Straßenaufsichtsorgane sowie § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG keine Lenkerberechtigung eine Gesamtstrafe von EUR 900 rechtskräftig verhängt. Tatzeit 25.08.2018.Über den Beschwerdeführer wurde wegen folgender Verwaltungsübertretungen: Paragraph 102, Absatz 4, KFG ungebührlicher Lärm durch durchdrehende Antriebsräder Lenker, Paragraph 97, Absatz 4, StVO Anordnung Straßenaufsichtsorgane sowie Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG keine Lenkerberechtigung eine Gesamtstrafe von EUR 900 rechtskräftig verhängt. Tatzeit 25.08.
- Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal anhand seines bisherigen Verhaltens die Gefahr der neuerlichen Begehung von Delikten zu prognostizieren ist. 1.
- Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nach islamischen Recht verheiratet. Er lebt derzeit nicht in einer Lebensgemeinschaft und wohnt derzeit bei seinen Eltern. Der Beschwerdeführer hat vier Kinder mit zwei Frauen. Seine Kinder heißen: XXXX , geb., XXXX (Staatsangehörige der Russischen Föderation, asylberechtigt), XXXX (Staatsangehörige der Russischen Föderation, asylberechtigt), XXXX (Staatsangehöriger der Russischen Föderation, asylberechtigt), XXXX (Staatsangehöriger der Russischen Föderation, asylberechtigt). Die Kinder leben in Österreich. Derzeit zahlt der Beschwerdeführer keine Alimente. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Kindern Kontakt, und zwar in Form von Besuchen. In Frankreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich das Polytechnikum besucht. Der Beschwerdeführer hat vom 28.03.2008 bis 21.04.2008 die Ausbildung Deutsch als Fremdsprache mit Erfolg absolviert. Er verfügt über ein B1 Deutschzertifikat (Prüfung am 10.05.2010 ÖSD) und weist aktuell deutlich gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Zudem hat er in Österreich fallweise Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet, so hat er etwa auf Baustellen gearbeitet oder geputzt. Am 28.08.2020 legte der Beschwerdeführer eine Meldung vor, demnach er ab 27.08.2020 als Arbeiter geringfügig beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit Sozialleistungen in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer erhielt zum 01.01.2020 ein Pflegegeld in der Höhe 160 Euro. Er verfügt über ein Zertifikat, dass er am Kurs Arbeitsvorbereitung Bauwesen mit Erfolg teilgenommen hat (12.05.2010). Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 06.04.2010 bis 07.05.2010 die Ausbildungsvorbereitung Bau mit insgesamt 200 LE erfolgreich absolviert. Er hat sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und ist kein Mitglied in einer Organisation bzw Verein. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit in Haft.1.
- Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nach islamischen Recht verheiratet. Er lebt derzeit nicht in einer Lebensgemeinschaft und wohnt derzeit bei seinen Eltern. Der Beschwerdeführer hat vier Kinder mit zwei Frauen. Seine Kinder heißen: römisch 40 , geb., römisch 40 (Staatsangehörige der Russischen Föderation, asylberechtigt), römisch 40 (Staatsangehörige der Russischen Föderation, asylberechtigt), römisch 40 (Staatsangehöriger der Russischen Föderation, asylberechtigt), römisch 40 (Staatsangehöriger der Russischen Föderation, asylberechtigt). Die Kinder leben in Österreich. Derzeit zahlt der Beschwerdeführer keine Alimente. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Kindern Kontakt, und zwar in Form von Besuchen. In Frankreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich das Polytechnikum besucht. Der Beschwerdeführer hat vom 28.03.2008 bis 21.04.2008 die Ausbildung Deutsch als Fremdsprache mit Erfolg absolviert. Er verfügt über ein B1 Deutschzertifikat (Prüfung am 10.05.2010 ÖSD) und weist aktuell deutlich gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Zudem hat er in Österreich fallweise Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet, so hat er etwa auf Baustellen gearbeitet oder geputzt. Am 28.08.2020 legte der Beschwerdeführer eine Meldung vor, demnach er ab 27.08.2020 als Arbeiter geringfügig beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit Sozialleistungen in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer erhielt zum 01.01.2020 ein Pflegegeld in der Höhe 160 Euro. Er verfügt über ein Zertifikat, dass er am Kurs Arbeitsvorbereitung Bauwesen mit Erfolg teilgenommen hat (12.05.2010). Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 06.04.2010 bis 07.05.2010 die Ausbildungsvorbereitung Bau mit insgesamt 200 LE erfolgreich absolviert. Er hat sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und ist kein Mitglied in einer Organisation bzw Verein. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit in Haft. Das LVT XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer sich im XXXX - gemeinsam mit einem weiteren tschetschenischen Strafgefangenen - als Insasse der Justizanstalt XXXX , den Ermittlern des LVT XXXX anvertraut hat. Dabei wurde die Anzeige gegen einen Mithäftling erstattet, der die Geiselnahme von Justizbeamten mit anschließendem Ausbruch aus der JA geplant hatte. Bei der Umsetzung der Geiselnahme sowie auch beim anschließenden Ausbruch hätten die beiden „Informanten" den Drahtzieher maßgeblich unterstützen sollen.Das LVT römisch 40 bestätigte, dass der Beschwerdeführer sich im römisch 40 - gemeinsam mit einem weiteren tschetschenischen Strafgefangenen - als Insasse der Justizanstalt römisch 40 , den Ermittlern des LVT römisch 40 anvertraut hat. Dabei wurde die Anzeige gegen einen Mithäftling erstattet, der die Geiselnahme von Justizbeamten mit anschließendem Ausbruch aus der JA geplant hatte. Bei der Umsetzung der Geiselnahme sowie auch beim anschließenden Ausbruch hätten die beiden „Informanten" den Drahtzieher maßgeblich unterstützen sollen. Aufgrund dieser Mitteilung an die Kriminalpolizei und vor allem der Nichtteilnahme an der Umsetzung des Plans konnte vom Beschwerdeführer und seinem tschetschenischen Landsmann ein wesentlicher Beitrag zur Verhinderung der Straftat geleistet und XXXX die Verurteilung des Beschuldigten wegen § 102 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, beim Landesgericht XXXX erwirkt werden. Aufgrund dieser Mitteilung an die Kriminalpolizei und vor allem der Nichtteilnahme an der Umsetzung des Plans konnte vom Beschwerdeführer und seinem tschetschenischen Landsmann ein wesentlicher Beitrag zur Verhinderung der Straftat geleistet und römisch 40 die Verurteilung des Beschuldigten wegen Paragraph 102, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, beim Landesgericht römisch 40 erwirkt werden. Zudem wird angeführt, dass der Beschwerdeführer, der den Ermittlern des LVT XXXX bis XXXX persönlich nicht bekannt war, seit XXXX als Gelegenheitsinformant bei Ermittlungen im Bereich Auslandsextremismus - Volksethnie Tschetschenien, Informationen liefern konnte.Zudem wird angeführt, dass der Beschwerdeführer, der den Ermittlern des LVT römisch 40 bis römisch 40 persönlich nicht bekannt war, seit römisch 40 als Gelegenheitsinformant bei Ermittlungen im Bereich Auslandsextremismus - Volksethnie Tschetschenien, Informationen liefern konnte. 1.
- Zur Russischen Föderation wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS (Islamischer Staat) kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 - BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits, weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 2.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 2.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden: - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)- Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019). Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019). Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie der unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AI 22.2.2018, FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur führen zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wird weiter erschwert. Im Nordkaukasus kommt es immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie der unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AI 22.2.2018, FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur führen zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wird weiter erschwert. Im Nordkaukasus kommt es immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019), und es werden von dort schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, 11.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche BAMF 11.2019). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019, vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
- Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019, vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
- Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev
(44)habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020 - AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1, Zugriff 26.3.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 11.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020 - Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 26.3.2020 - Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020 Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich betroffen. Die Menschenrechtslage gilt in Dagestan jedoch grundsätzlich als besser als im benachbarten Tschetschenien. NGOs in Dagestan treffen sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen, recherchieren vor Ort und strengen Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen an. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan in Sachen Strafvollzug zusammen (AA 13.2.2019). Die Haltung der Behörden in Dagestan ist milder gegenüber der Presse und den Institutionen der Zivilgesellschaft, die auch ein höheres Maß an Protestaktivität aufweisen als andere russische Regionen. Darüber hinaus sind Regierungs- und regierungsnahe Strukturen in Dagestan gegenüber Aktivisten etwas toleranter als in anderen Teilen Russlands. Während Demonstrationen verboten und aufgelöst werden können, werden jedoch manche Demonstrationen toleriert. Wenn dies nicht der Fall ist, gibt es starken Widerstand von Aktivisten, die die Entscheidungen der Behörden mit rechtlichen Schritten erfolgreich anfechten. Obwohl es registrierte NGOs und spezifische Projekte gibt, ist die Zivilgesellschaft eher durch soziale Bewegungen und Initiativen vertreten. Nur wenige Organisationen in Dagestan arbeiten ausschließlich im Bereich der Menschenrechte. Zu denen, die dies tun, gehört Memorial. Eine andere Menschenrechtsorganisation - „Patientenmonitor“ - arbeitet daran, die Rechte von Patienten zu schützen, die in staatlichen Einrichtungen behandelt werden. Die Hauptschwierigkeiten der Menschen bestehen darin, ambulant kostenlose Medikamente zu erhalten, Medikamente und Dienstleistungen in stationären Einrichtungen zu erhalten sowie Analysen und diagnostische Tests durchzuführen. „Patientenmonitor“ bietet Menschen, deren Rechte nicht beachtet werden, kostenlose Rechtshilfe und bekämpft Korruption in medizinischen Einrichtungen. Auch Umweltaktivisten sind in Dagestan aktiv (CSIS 1.2020). Den russischen Sicherheitskräften werden auch in Dagestan schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen vorgeworfen. Die Situation für mutmaßliche Unterstützer ist eine ähnliche wie in Tschetschenien. Entführungen und Fälle plötzlichen Verschwindenlassens von Personen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen in Dagestan ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel angewendet. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 12.2019). Bezüglich der Beobachtungslisten von Wahabiten wird berichtet, dass diese zwar offiziell abgeschafft wurden, inoffiziell aber weiter geführt werden (vgl. hierzu Kapitel 15.2 Religionsfreiheit Dagestan) (ÖB Moskau 12.2019, vgl. ICG 5.7.2018).Den russischen Sicherheitskräften werden auch in Dagestan schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen vorgeworfen. Die Situation für mutmaßliche Unterstützer ist eine ähnliche wie in Tschetschenien. Entführungen und Fälle plötzlichen Verschwindenlassens von Personen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen in Dagestan ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Auf Verwandte und Sympathisanten der Rebellen werden auch Entführungen, Misshandlungen und die Zerstörung ihrer Häuser als Druckmittel angewendet. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 12.2019). Bezüglich der Beobachtungslisten von Wahabiten wird berichtet, dass diese zwar offiziell abgeschafft wurden, inoffiziell aber weiter geführt werden vergleiche hierzu Kapitel 15.2 Religionsfreiheit Dagestan) (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche ICG 5.7.2018). Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter Installierungen von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und langfristige Registrierung ihrer Daten (ÖB Moskau 12.2019, vgl. ICG 5.7.2018).Die Behörden wenden zur Terrorismusbekämpfung unterschiedliche Methoden an, darunter Installierungen von Videokameras in Moscheen, Massenverhaftungen von Gläubigen beim Verlassen der Moscheen und langfristige Registrierung ihrer Daten (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche ICG 5.7.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020 - CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 9.3.2020 - ICG – International Crisis Group (5.7.2018): Dagestan’s Abandoned Counter-insurgency Experiment, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/caucasus/russianorth-caucasus/counter-insurgency-north-caucasus-i-dagestans-abandoned-experiment, Zugriff 11.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020 Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges Letzte Änderung: 27.03.2020 Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019, vgl. SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019)Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019) Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017). Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017).Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017, vergleiche Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014, vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015, vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018, US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014, vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015, vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018, US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker von Kadyrow. Der Blogger lebt in Polen im Exil und wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 tot in einem Hotel gefunden (SZ 4.2.2020). Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte
§ 208Z 2 1.
(Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder
§ 208
Z 2 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker von Kadyrow. Der Blogger lebt in Polen im Exil und wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 tot in einem Hotel gefunden (SZ 4.2.2020). Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte
Paragraph 208, Ziffer 2, 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder
Paragraph 208, Ziffer 2, 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. Landinfo 8.8.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche Landinfo 8.8.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019). Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (ÖB Moskau 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020 - CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continu