RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW138 2233784-1 SpruchW138 2233726-1/16E, W138 2233726-1/16E W138 2233784-1/15EW138 2233784-1/15E, , IM NAMEN DER
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 03.06.2020, GFN 1155/2020/45, enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 900 wird auf Antrag von Theresia P XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Der Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 03.06.2020, GFN 1155/2020/45, enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 900 wird auf Antrag von Theresia P römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.06.2020 Beschwerden. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Grenzen einseitig ohne Berücksichtigung von Parteieninteressen festgelegt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Einladung zur Grenzverhandlung erhalten. Die neuen Grenzgegebenheiten seit dem Jahr 1950 hätten bei der Grenzfestlegung berücksichtigt werden müssen. Die Behauptung, dass sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden, sei falsch. Mit Schreiben vom 29.06.2020 erstatte DI K XXXX eine Stellungnahme und führte im Wesentliche aus, dass nach Begehung und Kennzeichnung der Grenzpunkte und nach mehr als einer einstündigen Diskussion, eine Einigung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und Herrn P XXXX erzielt werden hätte können und beide die Zustimmungserklärung für die Umwandlung in den Grenzkataser unterzeichnet hätten. Nach Anruf bei der Zweitbeschwerdeführerin sei diese auch zur Grenzverhandlung erschienen. Nach Erläuterung des Vorgangs der Grenzfestlegung, der Bedeutung des Grenzkatasters und einer erneuten Diskussion, habe die Zweitbeschwerdeführerin sowohl das Grenzverhandlungsprotokoll als auch die Zustimmungserklärung für die Umwandlung unterzeichnet und die zuvor vereinbarte Grenze anerkannt. Mit Schreiben vom 29.06.2020 erstatte DI K römisch 40 eine Stellungnahme und führte im Wesentliche aus, dass nach Begehung und Kennzeichnung der Grenzpunkte und nach mehr als einer einstündigen Diskussion, eine Einigung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und Herrn P römisch 40 erzielt werden hätte können und beide die Zustimmungserklärung für die Umwandlung in den Grenzkataser unterzeichnet hätten. Nach Anruf bei der Zweitbeschwerdeführerin sei diese auch zur Grenzverhandlung erschienen. Nach Erläuterung des Vorgangs der Grenzfestlegung, der Bedeutung des Grenzkatasters und einer erneuten Diskussion, habe die Zweitbeschwerdeführerin sowohl das Grenzverhandlungsprotokoll als auch die Zustimmungserklärung für die Umwandlung unterzeichnet und die zuvor vereinbarte Grenze anerkannt. Mit Schreiben vom 29.07.2020 und 27.02.2021 erstatteten Theresia und DI Andreas P XXXX zwei Stellungnahmen und führten zusammengefasst aus, dass die Angaben von DI K XXXX bestätigt werden würden. Die Unterschriften seien erst nach Einigung und Erklärung der Bedeutung der Unterschriften im Einvernehmen mit allen Beteiligten abgegeben worden. Es liege keine Nötigung zur Unterschrift durch DI K XXXX vor. Es sei eine Einigung mit dem Erstbeschwerdeführer erzielt worden. Mit Schreiben vom 29.07.2020 und 27.02.2021 erstatteten Theresia und DI Andreas P römisch 40 zwei Stellungnahmen und führten zusammengefasst aus, dass die Angaben von DI K römisch 40 bestätigt werden würden. Die Unterschriften seien erst nach Einigung und Erklärung der Bedeutung der Unterschriften im Einvernehmen mit allen Beteiligten abgegeben worden. Es liege keine Nötigung zur Unterschrift durch DI K römisch 40 vor. Es sei eine Einigung mit dem Erstbeschwerdeführer erzielt worden. Am 09.03.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 900, KG XXXX , bildet der Plan vom 26.05.2020 mit der GZ 10888, Planverfasser DI K XXXX – DI G XXXX . Dieses Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Dies ist der Niederschrift zur Grenzverhandlung GZ 10888 vom 07.05.2020 zu ersehen. (Akt des Vermessungsamtes Linz)Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 900, KG römisch 40 , bildet der Plan vom 26.05.2020 mit der GZ 10888, Planverfasser DI K römisch 40 – DI G römisch 40 . Dieses Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Dies ist der Niederschrift zur Grenzverhandlung GZ 10888 vom 07.05.2020 zu ersehen. (Akt des Vermessungsamtes Linz) DI K XXXX hat eingangs der Verhandlung jedenfalls über die rechtlichen Rahmenbedingungen und über den Gegenstand der Verhandlung vom 07.05.2020 aufgeklärt. Zu diesem Zeitpunkt war der Erstbeschwerdeführer anwesend. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde, nachdem diese nach Einigung des Erstbeschwerdeführers mit dem Vertreter der Antragstellerin über den Grenzverlauf, zur Verhandlung erschien, von DI K XXXX über den Inhalt der Einigung informiert, ihr wurde erläutert, welche Bedeutung einer Unterschriftsleistung zukomme und was Gegenstand der Verhandlung ist. Danach leistete die Zweitbeschwerdeführerin die Unterschrift auf der Niederschrift und der Zustimmungserklärung. (Mündliche Verhandlung vor dem BVwG)DI K römisch 40 hat eingangs der Verhandlung jedenfalls über die rechtlichen Rahmenbedingungen und über den Gegenstand der Verhandlung vom 07.05.2020 aufgeklärt. Zu diesem Zeitpunkt war der Erstbeschwerdeführer anwesend. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde, nachdem diese nach Einigung des Erstbeschwerdeführers mit dem Vertreter der Antragstellerin über den Grenzverlauf, zur Verhandlung erschien, von DI K römisch 40 über den Inhalt der Einigung informiert, ihr wurde erläutert, welche Bedeutung einer Unterschriftsleistung zukomme und was Gegenstand der Verhandlung ist. Danach leistete die Zweitbeschwerdeführerin die Unterschrift auf der Niederschrift und der Zustimmungserklärung. (Mündliche Verhandlung vor dem BVwG) Wie sich auch aus dem beurkundenden Protokoll des Grenzverlaufs der Grenzverhandlung vom 07.05.2020 ergibt, liegen auch die Zustimmungserklärungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor. Die Unterschriften stammen von den Beschwerdeführern selbst. Der Niederschrift zur Grenzverhandlung ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die anlässlich der „Grenzverhandlung“ getroffene Vereinbarung bezüglich ihres Grenzverlaufes zum umzuwandelnden Grundstück entsprechend der Grenzverhandlungsskizze mit ihrer Unterschrift bestätigten. (Akt des Vermessungsamtes Linz) Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung gegeben und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, der digitalen Katastralmappe und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 09.03.
- Sowohl der Planverfasser DI K XXXX , als auch der als Zeuge einvernommene Vertreter der Antragstellerin (wVp 3) gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.03.2021 glaubhaft und übereinstimmend an, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin das Protokoll der Grenzverhandlung vom 07.05.2020 nach Begehung bzw. Vorzeigen der Grenzpunkte unterzeichnet haben und die Beschwerdeführer bezüglich der Bedeutung der Verhandlung und Unterschriftsleistung vor Abgabe der Unterschrift von DI K XXXX aufgeklärt wurden. Sowohl der Planverfasser DI K römisch 40 , als auch der als Zeuge einvernommene Vertreter der Antragstellerin (wVp 3) gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.03.2021 glaubhaft und übereinstimmend an, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin das Protokoll der Grenzverhandlung vom 07.05.2020 nach Begehung bzw. Vorzeigen der Grenzpunkte unterzeichnet haben und die Beschwerdeführer bezüglich der Bedeutung der Verhandlung und Unterschriftsleistung vor Abgabe der Unterschrift von DI K römisch 40 aufgeklärt wurden. Die Zeugen wVp 1, wVp 4, wVp 5 und wVp 6 gaben übereinstimmend und glaubwürdig an, dass das Verhalten der Beschwerdeführer und des Vertreters der Antragstellerin auf eine Einigung hingedeutet hätten. Einen Streit hat keiner der einvernommenen Zeugen wahrgenommen. Die Zeugen wVp 4, wVp 5 und wVp 6 konnten sich auch noch an die Belehrungen des DI K XXXX über die Bedeutung der Verhandlung erinnern. Die Zeugen wVp 4, wVp 5 und wVp 6 konnten sich auch noch an die Belehrungen des DI K römisch 40 über die Bedeutung der Verhandlung erinnern. Es besteht daher trotz der Aussagen des Erstbeschwerdeführers, dass er nicht sagen könne, ob bzw. wie die Unterschriften von seiner Mutter und von ihm selbst geleistet wurden, kein Zweifel daran, dass die auf dem Protokoll der Grenzverhandlung unter den Namen F XXXX Siegfried und F XXXX Theresia befindlichen Unterschriften von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin stammen. Es besteht daher trotz der Aussagen des Erstbeschwerdeführers, dass er nicht sagen könne, ob bzw. wie die Unterschriften von seiner Mutter und von ihm selbst geleistet wurden, kein Zweifel daran, dass die auf dem Protokoll der Grenzverhandlung unter den Namen F römisch 40 Siegfried und F römisch 40 Theresia befindlichen Unterschriften von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin stammen.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Vermessungsgesetz § 43 Abs 6 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016, lautet: Paragraph 43, Absatz 6, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet:
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 900, KG XXXX , bildet der Plan vom 26.05.2020 mit der GZ 10888, Planverfasser DI K XXXX – DI G XXXX . Das umzuwandelnde Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben und die Umwandlung ist daher zu Recht im angefochtenen Bescheid verfügt worden.Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 900, KG römisch 40 , bildet der Plan vom 26.05.2020 mit der GZ 10888, Planverfasser DI K römisch 40 – DI G römisch 40 . Das umzuwandelnde Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben und die Umwandlung ist daher zu Recht im angefochtenen Bescheid verfügt worden. Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollten die Beschwerdeführer, welche die Zustimmungserklärung unterfertigten, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
- Auflage,
- Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu § 1487 ABGB).Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollten die Beschwerdeführer, welche die Zustimmungserklärung unterfertigten, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
- Auflage,
- Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu Paragraph 1487, ABGB). Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach § 871 ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37). Zustimmungserklärungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach Paragraph 871, ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37). Da somit alle Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung des Grundstücks 900, KG XXXX vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden. Da somit alle Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung des Grundstücks 900, KG römisch 40 vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W138.2233784.1.00