← Österreich

{'item': 'W159 2241134-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW159 2241134-1 Spruch, W159 2241134-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörige von Serbien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021 zur Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörige von Serbien, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021 zur Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, wurde am 19.02.2021 bei einem Ladendiebstahl in XXXX gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter XXXX betreten. Diese gab zu, dass sie gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter XXXX die Lebensmittel, die sich in ihrem Trolley befunden hätten, gestohlen habe. Sie hätten das getan, weil sie nicht genug Geld hatten, um die gesamten Waren zu bezahlen, wobei die Beschwerdeführerin die Angaben ihrer Schwiegertochter ausdrücklich bestätigte. Im Zuge der Amtshandlung durch die Polizeiinspektion XXXX stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht aufrecht gemeldet sei. Sie behauptete erst am 15.02.2021 nach XXXX eingereist zu sein, konnte jedoch keinen gültigen Einreisestempel in ihrem serbischen Reisepass vorweisen und war dieser überdies am 22.09.2019 bereits abgelaufen.Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, wurde am 19.02.2021 bei einem Ladendiebstahl in römisch 40 gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter römisch 40 betreten. Diese gab zu, dass sie gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter römisch 40 die Lebensmittel, die sich in ihrem Trolley befunden hätten, gestohlen habe. Sie hätten das getan, weil sie nicht genug Geld hatten, um die gesamten Waren zu bezahlen, wobei die Beschwerdeführerin die Angaben ihrer Schwiegertochter ausdrücklich bestätigte. Im Zuge der Amtshandlung durch die Polizeiinspektion römisch 40 stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht aufrecht gemeldet sei. Sie behauptete erst am 15.02.2021 nach römisch 40 eingereist zu sein, konnte jedoch keinen gültigen Einreisestempel in ihrem serbischen Reisepass vorweisen und war dieser überdies am 22.09.2019 bereits abgelaufen. Am 19.02.2021 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen das Parteiengehör zu zahlreichen Fragen eingeräumt. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie unter Bluthochdruck, Struma und Schuppenflechte leide, jedoch Befunde nicht vorlegen könne. Sie sei seit 15.02.2021 privat mit einem PKW eingereist (in der fremdenpolizeilichen Anzeige ist jedoch Einreise mittels Bus vermerkt), sie sei an der angeführten „Verwaltungsübertretung“ vom 19.02.2021 nicht beteiligt gewesen. Da es sich nur um einen kurzen Aufenthalt gehandelt habe und sie bisher keinen Termin beim Meldeamt erhalten habe, hätte auch keine Anmeldung stattgefunden. Es habe sich daher nicht um einen illegalen Aufenthalt gehandelt. Sie habe Unterkunft in der Wohnung ihres Sohnes im XXXX . Bezirk genommen. Der Sohn XXXX , geb. XXXX sei serbischer Staatsangehöriger, besitze aber einen Daueraufenthaltstitel in Österreich. Sie selbst habe für keinen EU-Mitgliedsstaat einen Aufenthaltstitel. Sie sei auch nicht der deutschen Sprache mächtig und nicht Mitglied eines Vereines oder einer Organisation in Österreich. Sie lebe hier alleine, habe Pflichtschulausbildung und sei eine Pensionistin. Sie gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, ihre Pension belaufe sich auf 200,-- Euro pro Monat. Sie habe in Serbien keine weiteren Verwandten. Ihr Unterhalt in Österreich werde durch sie selbst bestritten. Sie sei mit 300,-- Euro eingereist, davon seien aktuell noch 250,-- Euro übrig. Es liege weder eine Kranken- noch eine Unfallversicherung vor. Sie verfüge auch in Österreich über kein Eigentum, Ersparnisse oder Wertgegenstände, andererseits habe sie weder Schulden noch Verbindlichkeiten. In ihrem Herkunftsland werde sie weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Sie sei am 05.03.2021 mit dem Autobus aus Österreich ausgereist. Sie verlasse Österreich, möchte jedoch weiter einreisen dürfen, da sie in Serbien alleine lebe und keine sonstigen Verwandten habe. Am 19.02.2021 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen das Parteiengehör zu zahlreichen Fragen eingeräumt. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie unter Bluthochdruck, Struma und Schuppenflechte leide, jedoch Befunde nicht vorlegen könne. Sie sei seit 15.02.2021 privat mit einem PKW eingereist (in der fremdenpolizeilichen Anzeige ist jedoch Einreise mittels Bus vermerkt), sie sei an der angeführten „Verwaltungsübertretung“ vom 19.02.2021 nicht beteiligt gewesen. Da es sich nur um einen kurzen Aufenthalt gehandelt habe und sie bisher keinen Termin beim Meldeamt erhalten habe, hätte auch keine Anmeldung stattgefunden. Es habe sich daher nicht um einen illegalen Aufenthalt gehandelt. Sie habe Unterkunft in der Wohnung ihres Sohnes im römisch 40 . Bezirk genommen. Der Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 sei serbischer Staatsangehöriger, besitze aber einen Daueraufenthaltstitel in Österreich. Sie selbst habe für keinen EU-Mitgliedsstaat einen Aufenthaltstitel. Sie sei auch nicht der deutschen Sprache mächtig und nicht Mitglied eines Vereines oder einer Organisation in Österreich. Sie lebe hier alleine, habe Pflichtschulausbildung und sei eine Pensionistin. Sie gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, ihre Pension belaufe sich auf 200,-- Euro pro Monat. Sie habe in Serbien keine weiteren Verwandten. Ihr Unterhalt in Österreich werde durch sie selbst bestritten. Sie sei mit 300,-- Euro eingereist, davon seien aktuell noch 250,-- Euro übrig. Es liege weder eine Kranken- noch eine Unfallversicherung vor. Sie verfüge auch in Österreich über kein Eigentum, Ersparnisse oder Wertgegenstände, andererseits habe sie weder Schulden noch Verbindlichkeiten. In ihrem Herkunftsland werde sie weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Sie sei am 05.03.2021 mit dem Autobus aus Österreich ausgereist. Sie verlasse Österreich, möchte jedoch weiter einreisen dürfen, da sie in Serbien alleine lebe und keine sonstigen Verwandten habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch sechs. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde zu ihrer Person festgestellt, dass sie serbische Staatsangehörige sei und keine gravierenden gesundheitlichen Probleme habe. Sie habe wohl behauptet, am 15.02.2021 nach XXXX eingereist zu sein, konnte jedoch dies nicht nachweisen, zumal ihr letzter Einreisestempel mit 04.12.2017 datiere und müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie sich schon länger illegal im Bundesgebiet aufhalte. Außerdem sei ihr Reisepass bereits am 22.09.2019 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und habe offenbar keine Sorgepflichten mehr und habe auch keine ausgeprägten sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich angeben können. Sie sei bei einem Ladendiebstahl betreten worden und habe gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter angegeben, dass sie nicht genug Geld gehabt hätten, um die Lebensmittel zu bezahlen. Sie müsse daher als mittelloser Fremder angesehen werden und bestehe die Gefahr, dass sie einer Gebietskörperschaft zur Last falle bzw. versuche, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch illegale Tätigkeiten zu finanzieren. Ihre Familie in Österreich könne sie auch augenscheinlich nicht unterstützen, sonst hätte sie nicht gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter den Ladendiebstahl begangen. Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet sie und ihre letztmalige Einreise in Österreich nicht nachweisen habe können, da ihr letzter Einreisestempel vom 04.12.2017 datiere und daher davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich schon länger illegal im Bundesgebiet aufhalte. Ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können. Sie sei auch beruflich und sozial in Österreich nicht verankert und gebe es auch keine sonstigen Integrationsmerkmale. Vielmehr sei sie in ihrem Herkunftsstaat verwurzelt und habe sie zuletzt am 24.06.2008 versucht, sich in Österreich rechtmäßig niederzulassen. Sie sei wohl strafrechtlich noch unbescholten, sei jedoch bei einem Ladendiebstahl, den sie gestanden habe, betreten worden. Es sprächen keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Serbien und habe sie selbst angegeben, freiwillig ausreisen zu wollen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich weder aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe und einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe der Beschwerdeführerin auch aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Zu ihren Angaben, dass sie an Bluthochdruck und an einer Überfunktion der Schilddrüse leiden würde, sei festzuhalten, dass dies keine Beschwerden wären, welche nicht auch in Serbien behandelt werden könnten und sei schon aufgrund des Umstandes, dass sie angegeben habe, freiwillig wieder auszureisen, anzunehmen, dass ihre Beschwerden nicht so gravierend wären, dass sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne, außerdem habe sei keine Befunde vorgelegt. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde zu ihrer Person festgestellt, dass sie serbische Staatsangehörige sei und keine gravierenden gesundheitlichen Probleme habe. Sie habe wohl behauptet, am 15.02.2021 nach römisch 40 eingereist zu sein, konnte jedoch dies nicht nachweisen, zumal ihr letzter Einreisestempel mit 04.12.2017 datiere und müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie sich schon länger illegal im Bundesgebiet aufhalte. Außerdem sei ihr Reisepass bereits am 22.09.2019 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und habe offenbar keine Sorgepflichten mehr und habe auch keine ausgeprägten sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich angeben können. Sie sei bei einem Ladendiebstahl betreten worden und habe gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter angegeben, dass sie nicht genug Geld gehabt hätten, um die Lebensmittel zu bezahlen. Sie müsse daher als mittelloser Fremder angesehen werden und bestehe die Gefahr, dass sie einer Gebietskörperschaft zur Last falle bzw. versuche, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch illegale Tätigkeiten zu finanzieren. Ihre Familie in Österreich könne sie auch augenscheinlich nicht unterstützen, sonst hätte sie nicht gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter den Ladendiebstahl begangen. Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet sie und ihre letztmalige Einreise in Österreich nicht nachweisen habe können, da ihr letzter Einreisestempel vom 04.12.2017 datiere und daher davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich schon länger illegal im Bundesgebiet aufhalte. Ein schützenswertes Familienleben nach Artikel 8, EMRK habe nicht festgestellt werden können. Sie sei auch beruflich und sozial in Österreich nicht verankert und gebe es auch keine sonstigen Integrationsmerkmale. Vielmehr sei sie in ihrem Herkunftsstaat verwurzelt und habe sie zuletzt am 24.06.2008 versucht, sich in Österreich rechtmäßig niederzulassen. Sie sei wohl strafrechtlich noch unbescholten, sei jedoch bei einem Ladendiebstahl, den sie gestanden habe, betreten worden. Es sprächen keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Serbien und habe sie selbst angegeben, freiwillig ausreisen zu wollen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich weder aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe und einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe der Beschwerdeführerin auch aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Zu ihren Angaben, dass sie an Bluthochdruck und an einer Überfunktion der Schilddrüse leiden würde, sei festzuhalten, dass dies keine Beschwerden wären, welche nicht auch in Serbien behandelt werden könnten und sei schon aufgrund des Umstandes, dass sie angegeben habe, freiwillig wieder auszureisen, anzunehmen, dass ihre Beschwerden nicht so gravierend wären, dass sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne, außerdem habe sei keine Befunde vorgelegt. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuerkennen gewesen sei (Spruchpunkt V.), sei auch von einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen gewesen (Spruchpunkt IV.). Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuerkennen gewesen sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sei auch von einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen gewesen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der § 53 Abs. 2 Z 6 FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) erfüllt sei. Die Angabe, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Aufenthalt in Österreich selbst zu finanzieren, sei sehr unglaubwürdig, denn sonst hätte sie nicht versucht, Lebensmittel zu stehlen und angegeben, dass sie diese nicht bezahlen hätte können und sei auch ihr Sohn offensichtlich nicht in der Lage oder gewillt, sie finanziell zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht gewillt, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung daher. Ein Einreiseverbot von drei Jahren sie daher als angemessen anzusehen, da aufgrund dieses Zeitraumes davon ausgegangen werden könne, dass ein Gesinnungswandel eintrete und sei bei einer neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten würde.Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) erfüllt sei. Die Angabe, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Aufenthalt in Österreich selbst zu finanzieren, sei sehr unglaubwürdig, denn sonst hätte sie nicht versucht, Lebensmittel zu stehlen und angegeben, dass sie diese nicht bezahlen hätte können und sei auch ihr Sohn offensichtlich nicht in der Lage oder gewillt, sie finanziell zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht gewillt, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung daher. Ein Einreiseverbot von drei Jahren sie daher als angemessen anzusehen, da aufgrund dieses Zeitraumes davon ausgegangen werden könne, dass ein Gesinnungswandel eintrete und sei bei einer neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten würde. Die Beschwerdeführerin übernahm den Bescheid persönlich am 05.03.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Adressatin, vertreten durch XXXX , ausschließlich gegen Spruchteil VI. Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten habe, aber freiwillig am 05.03.2021 in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet worden und nicht mit der Mittellosigkeit. Eine solche Gefährdung liege jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht vorbestraft und habe der Rückkehrentscheidung anstandslos Folge geleistet, sodass kein Gefährdungspotential vorliege. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Bemessung eines Einreiseverbotes sei nach der Judikatur auf die privaten und familiären Bindungen in Österreich einzugehen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass sich auch die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte und ihre familiären Bindungen falsch gewürdigt. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt sei keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass diese allein die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob die Adressatin, vertreten durch römisch 40 , ausschließlich gegen Spruchteil römisch sechs. Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten habe, aber freiwillig am 05.03.2021 in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet worden und nicht mit der Mittellosigkeit. Eine solche Gefährdung liege jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht vorbestraft und habe der Rückkehrentscheidung anstandslos Folge geleistet, sodass kein Gefährdungspotential vorliege. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Bemessung eines Einreiseverbotes sei nach der Judikatur auf die privaten und familiären Bindungen in Österreich einzugehen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass sich auch die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte und ihre familiären Bindungen falsch gewürdigt. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt sei keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass diese allein die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:
  2. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und wurde am XXXX geboren. Sie ist eigenen Angaben zur Folge verwitwet, alleinstehend und bezieht ca. 200,-- Euro Pension in Serbien. Das genaue Datum der Einreise in Österreich ist nicht feststellbar. Der letzte Ein- bzw. Ausreisestempel datiert von 2017, ihr Reisepass ist am XXXX abgelaufen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich aktuell nirgends aufrecht gemeldet. Sie war das letzte Mal am 14.03.2008 in Österreich aufrecht gemeldet. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und hat auch hier kein Vermögen. Sie hat lediglich unangemeldet bei ihrem Sohn in XXXX gewohnt. Sie wurde am 19.02.2021 bei einem Ladendiebstahl in einem Supermarkt in XXXX betreten und hat diesen (gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter) auch zugegeben und als Begründung angegeben, dass sie nicht genug Geld zur Bezahlung der Waren hatte. Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX ist ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, besitzt aber einen Daueraufenthaltstitel in Österreich. Die Beschwerdeführerin behauptet, unter Bluthochdruck, Struma und Schuppenflechte zu leiden, konnte dies jedoch nicht durch Befunde nachweisen. Sie verfügt in Österreich weder über eine Kranken- noch eine Unfallversicherung. Die Beschwerdeführerin wird im Herkunftsland weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 geboren. Sie ist eigenen Angaben zur Folge verwitwet, alleinstehend und bezieht ca. 200,-- Euro Pension in Serbien. Das genaue Datum der Einreise in Österreich ist nicht feststellbar. Der letzte Ein- bzw. Ausreisestempel datiert von 2017, ihr Reisepass ist am römisch 40 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich aktuell nirgends aufrecht gemeldet. Sie war das letzte Mal am 14.03.2008 in Österreich aufrecht gemeldet. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und hat auch hier kein Vermögen. Sie hat lediglich unangemeldet bei ihrem Sohn in römisch 40 gewohnt. Sie wurde am 19.02.2021 bei einem Ladendiebstahl in einem Supermarkt in römisch 40 betreten und hat diesen (gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter) auch zugegeben und als Begründung angegeben, dass sie nicht genug Geld zur Bezahlung der Waren hatte. Ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 ist ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, besitzt aber einen Daueraufenthaltstitel in Österreich. Die Beschwerdeführerin behauptet, unter Bluthochdruck, Struma und Schuppenflechte zu leiden, konnte dies jedoch nicht durch Befunde nachweisen. Sie verfügt in Österreich weder über eine Kranken- noch eine Unfallversicherung. Die Beschwerdeführerin wird im Herkunftsland weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Sie ist am 05.03.2021 wieder in den Herkunftsstaat (freiwillig) zurückgekehrt. In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl XXXX , insbesondere in die dort einliegende Anzeige der Polizeiinspektion Billrothstraße vom 19.02.2021 und das schriftliche Parteiengehör über Aufforderung vom 19.02.2021, der Kopie des serbischen Reisepasses sowie der Ausreisebestätigung der BBU vom 10.03.2021.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl römisch 40 , insbesondere in die dort einliegende Anzeige der Polizeiinspektion Billrothstraße vom 19.02.2021 und das schriftliche Parteiengehör über Aufforderung vom 19.02.2021, der Kopie des serbischen Reisepasses sowie der Ausreisebestätigung der BBU vom 10.03.
  4. Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im schriftlichen Parteiengehör. Da die Beschwerdeführerin in der Anzeige der Polizeiinspektion XXXX bestätigt habe, dass sie nicht genug Geld hatte, um die Waren im Gesamtwert von XXXX zu bezahlen und deswegen diese gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter gestohlen habe, ist die Aussage, dass sie in der Lage sei, mit eigenen Geldmittel ihren Aufenthalt in Österreich zu bestreiten, unglaubwürdig und ist vielmehr von der Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, sowie davon, dass ihr Sohn nicht in der Lage oder gewillt ist, sie entsprechend zu erhalten. Wenn in der Beschwerde kritisiert wird, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin auch eine Tochter in Österreich habe, so hat die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung Name, Anschrift, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit von in Österreich lebenden Familienangehörigen (unter anderem auch Kinder) anzugeben, ihre Tochter im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs nicht angegeben. Da die Beschwerdeführerin in der Anzeige der Polizeiinspektion römisch 40 bestätigt habe, dass sie nicht genug Geld hatte, um die Waren im Gesamtwert von römisch 40 zu bezahlen und deswegen diese gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter gestohlen habe, ist die Aussage, dass sie in der Lage sei, mit eigenen Geldmittel ihren Aufenthalt in Österreich zu bestreiten, unglaubwürdig und ist vielmehr von der Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, sowie davon, dass ihr Sohn nicht in der Lage oder gewillt ist, sie entsprechend zu erhalten. Wenn in der Beschwerde kritisiert wird, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin auch eine Tochter in Österreich habe, so hat die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung Name, Anschrift, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit von in Österreich lebenden Familienangehörigen (unter anderem auch Kinder) anzugeben, ihre Tochter im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs nicht angegeben. Die Beschwerdeführerin hat wohl angegeben, unter Bluthochdruck, Struma und Schuppenflechte zu leiden, diesbezüglich jedoch keine Befunde vorgelegt und ist die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass diese Erkrankungen auch in Serbien behandelt werden können, nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin auch freiwillig wieder nach Serbien zurückgekehrt ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht aufrecht gemeldet ist, ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, die Ausreise nach Serbien am 05.03.2021 der Ausreisebestätigung der BBU vom 10.03.
  5. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin erst am 15.02.2021 nach Österreich eingereist ist, konnte sie in keiner Weise belegen, insbesondere datiert der letzte Ausreisestempel in ihrem (im Übrigen bereits 2019 abgelaufenen) serbischen Reisepass aus dem Jahre
  6. Es ist daher zu vermuten, dass sich die Beschwerdeführerin schon länger unangemeldet in Österreich aufgehalten hat. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin an der angeführten Verwaltungsadresse am 19.02.2021 nicht beteiligt gewesen sei, ist von Grund auf unrichtig: Die Beschwerdeführerin hat den Ladendiebstahl (gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter Iljana) gegenüber der Polizeiinspektion XXXX selbst zugegeben und handelt es sich bei den Delikt auch nicht um eine Verwaltungsübertretung, sondern um ein gerichtlich strafbares Verhalten (§ 127 StGB).Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht aufrecht gemeldet ist, ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, die Ausreise nach Serbien am 05.03.2021 der Ausreisebestätigung der BBU vom 10.03.
  7. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin erst am 15.02.2021 nach Österreich eingereist ist, konnte sie in keiner Weise belegen, insbesondere datiert der letzte Ausreisestempel in ihrem (im Übrigen bereits 2019 abgelaufenen) serbischen Reisepass aus dem Jahre
  8. Es ist daher zu vermuten, dass sich die Beschwerdeführerin schon länger unangemeldet in Österreich aufgehalten hat. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin an der angeführten Verwaltungsadresse am 19.02.2021 nicht beteiligt gewesen sei, ist von Grund auf unrichtig: Die Beschwerdeführerin hat den Ladendiebstahl (gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter Iljana) gegenüber der Polizeiinspektion römisch 40 selbst zugegeben und handelt es sich bei den Delikt auch nicht um eine Verwaltungsübertretung, sondern um ein gerichtlich strafbares Verhalten (Paragraph 127, StGB).
  9. Rechtliche Beurteilung: Vorausgeschickt wird, dass die Spruchteile (I. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG), II. (Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung), III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien), IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) sowie V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) nicht bekämpft wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind.Vorausgeschickt wird, dass die Spruchteile (römisch eins. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG), römisch zwei. (Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung), römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien), römisch vier. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) sowie römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) nicht bekämpft wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind. „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.,
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Die Beschwerdeführerin fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bezogen (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG).Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bezogen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). Die Beschwerdeführerin hat wohl behauptet, selbst für ihren Unterhalt in Österreich sorgen zu können und von den 300,-- Euro, mit denen sie angeblich eingereist sei, noch über 250,-- Euro zu verfügen. Dies ist jedoch insoferne unglaubwürdig, da sie gegenüber der Polizeiinspektion XXXX am 19.02.2021 zugegeben habe, dass sie den Ladendiebstahl (gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter) begangen habe, da sie nicht genug Geld gehabt habe, um die Waren (im Gesamtwert von 56,58 Euro) zu bezahlen. Es ist daher letztlich von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.Die Beschwerdeführerin hat wohl behauptet, selbst für ihren Unterhalt in Österreich sorgen zu können und von den 300,-- Euro, mit denen sie angeblich eingereist sei, noch über 250,-- Euro zu verfügen. Dies ist jedoch insoferne unglaubwürdig, da sie gegenüber der Polizeiinspektion römisch 40 am 19.02.2021 zugegeben habe, dass sie den Ladendiebstahl (gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter) begangen habe, da sie nicht genug Geld gehabt habe, um die Waren (im Gesamtwert von 56,58 Euro) zu bezahlen. Es ist daher letztlich von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Bezug habende Gesetzesstelle, sich wohl auf die Mittelosigkeit bezieht, die Rückkehrentscheidung jedoch mit einer Gefährdung der öffentlichen und Sicherheit begründet wurde, so ist dazu auszuführen, dass aus dem Umstand der Mittellosigkeit die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insoferne resultiert, da aufgrund der Mittellosigkeit die Gefahr der Beschaffung des nötigen finanziellen Mittel auf illegalem Weg (wie dies auch im vorliegenden Fall erfolgt ist) besteht bzw. die Gefahr, den Gebietskörperschaften zur Last zu fallen. Die Beschwerdeführerin hat wohl angegeben, dass sich ihr Sohn und ihre Schwiegertochter in Österreich legal aufhalten (ihre Tochter hat sie selbst nicht angegeben), jedoch nicht behauptet, dass diesbezüglich eine besondere Abhängigkeit bestünde, was Voraussetzung für ein besonders schützenswertes Familienleben unter Erwachsenen wäre (EGMR vom 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983/2015). Weiters kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin (nach dem Jahr 2008) niemals in Österreich gemeldet war, und sie auch über keinen Aufenthaltstitel verfügt oder verfügt hat.Die Beschwerdeführerin hat wohl angegeben, dass sich ihr Sohn und ihre Schwiegertochter in Österreich legal aufhalten (ihre Tochter hat sie selbst nicht angegeben), jedoch nicht behauptet, dass diesbezüglich eine besondere Abhängigkeit bestünde, was Voraussetzung für ein besonders schützenswertes Familienleben unter Erwachsenen wäre (EGMR vom 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983 aus 2015,). Weiters kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin (nach dem Jahr 2008) niemals in Österreich gemeldet war, und sie auch über keinen Aufenthaltstitel verfügt oder verfügt hat. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass das Einreiseverbot nicht wegen des bloßen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich erlassen wurde. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf irgendeine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich und ist aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Serbien und des Umstandes, dass sie auch dort eine Pension bezieht, keineswegs davon auszugehen, dass sie in irgendeiner Weise in ihrem Herkunftsstaat „entwurzelt“ wäre. Auch die von ihr (ohne jegliche Nachweise) angegebenen Krankheiten sind – wie die belangte Behörde zu recht ausführte – im Herkunftsstaat ohne Zweifel behandelbar, wofür auch der Umstand spricht, dass die Beschwerdeführerin wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ausgegangen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass sich Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Österreich rechtmäßig aufhalten, ihres schon etwas fortgeschrittenen Alters und des Umstandes, dass sie der Rückkehrentscheidung unverzüglich Folge leistete, war das Einreiseverbot auf zwei Jahre herabzusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im schriftlichen Wege das Parteiengehör eingeräumt und hat die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin hat jedoch von sich aus auch keine Beweismittel (mit Ausnahme eines abgelaufenen serbischen Reisepasses) vorgelegt. Es sind im vorliegenden Fall auch die Feststellungen der belangten Behörde und deren Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es war daher der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durchzuführen. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2241134.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.