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{'item': 'W169 2127303-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW169 2127303-3 Spruch, W169 2127303-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2021, Zl. 1022699204-210110523, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2021, Zl. 1022699204-210110523, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Spruchpunkte III. – VII. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Asylverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 26.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 27.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass die Al-Shabaab ihn habe rekrutieren wollen, er dies aber nicht gewollt habe. Da Leute, die sich geweigert hätten, getötet worden seien, habe er aus Angst das Land verlassen, seine Familie habe ihn dabei finanziell unterstützt. 1.
  3. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die gesetzliche Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger an namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas Diözese Graz Seckau übertragen. 1.
  4. Am 19.04.2016 erfolgte eine ausführliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eingangs der Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich wegen seiner Zähne operiert worden sei, sonst aber nicht in ärztlicher Behandlung sei und eine Deutschkursbestätigung vorlegen wolle. Er habe bis zu seiner Ausreise in Kismayo mit seiner Mutter und insgesamt sechs Geschwistern gelebt. Sein Vater lebe noch, er sei psychisch krank, seine Eltern hätten sich aber getrennt. Er habe am 08.10.2013 Kismayo verlassen und sei dann über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, dort habe er sich fünf Monate aufgehalten. Nach der Übersetzung des Mittelmeeres sei er von Italien nach Österreich gelangt. Mit seinen Angehörigen habe er ca. einmal im Monat telefonischen Kontakt. Zu ihren Vermögensverhältnissen führte er aus, dass sie arm sein würden. Er selbst habe als Frisör gearbeitet und die Familie versorgt. Seine Mutter sei Diabetikerin. Von 2005 bis 2013 habe er eine normale Schule besucht. Er gehöre dem Clan Madhiban an, sie wären eine Minderheit. Für die Ausreise habe er behauptet, einem anderen Stamm anzugehören und sie hätten dann die Ausreise bezahlt. Mit staatlichen Behördenorganen habe er keine Probleme gehabt, auch nicht wegen seiner Religion. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er aber schon Probleme gehabt, in der Schule hätten ihn die Mitschüler an den Haaren gerissen. Sie hätten auch gesagt, dass er seinen Mitschülern die Haare schneiden solle und sie ihn bezahlen würden. Nachdem er das getan habe, hätten sie nicht gezahlt. Dann habe seine Mutter zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Wegen einer Verletzung sei er mit sieben Stichen genäht worden. Er habe den Vorfall nicht angezeigt, denn es gäbe keine Polizei in Somalia. Den Vorfall in der Schule habe er der Lehrerin gemeldet. Sie habe mit den Kindern geredet, aber als sie weggewesen sei, hätten sie ihn wieder geschlagen. Er habe jeden Tag Schläge erhalten. Zu Hause habe er in einem kleinen Geschäft gearbeitet, wo man auch Zigaretten verkauft habe. Manche hätten ihm etwas gezahlt, manche nicht und manche hätten ihn angespuckt, weil er einer Minderheit angehöre. Sonstige Vorfälle habe es nicht gegeben. „Sie“ hätten ihm aber auch Brandwunden und eine Messerverletzung zugefügt. Am Vormittag sei er in der Schule gewesen und am Nachmittag habe er gearbeitet. Er könne auch nicht in Mogadishu leben, denn überall in Somalia würde er diskriminiert werden. Er habe auch noch nie in Mogadishu gelebt. Für die Ausreise habe er nicht gesagt, dass er ein Madhiban sei, sondern einen anderen Stamm angegeben, um Hilfe zu erhalten. Bei der Flucht frage man nicht so genau, aber sonst würde er überall aufgrund seines Berufes als Madhiban erkannt werden. In Österreich erhalte er Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs, zudem spiele er in Gratwein Fußball. 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 1022699204-14747157, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 1022699204-14747157, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. 1.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  8. In der am 19.07.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei am XXXX in Kismayo geboren und habe dort bis zur Ausreise im Bezirk XXXX gelebt. Dies sei ein Bezirk der Stadt Kismayo. Sein Vater sei schon verstorben, seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei vor 8 Monaten verstorben. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei sehr schlecht gewesen.1.
  9. In der am 19.07.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei am römisch 40 in Kismayo geboren und habe dort bis zur Ausreise im Bezirk römisch 40 gelebt. Dies sei ein Bezirk der Stadt Kismayo. Sein Vater sei schon verstorben, seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei vor 8 Monaten verstorben. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei sehr schlecht gewesen. Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht, er habe aber Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, dies seien Teile seiner Ausreisegründe, denn sein Koranlehrer sei ein Mitglied der Al-Shabaab gewesen. Näher gefragt gab er an, dass dieser Faysal geheißen habe und dieser ihm oft gesagt habe, dass die Al-Shabaab richtig sei und er mit dieser Gruppe zusammenarbeiten solle. Das erste Mal habe er mit ihm im Jahr 2007 oder 2008 gesprochen. Er habe versprochen, darüber mit seinen Eltern zu sprechen, er meinte jedoch, er solle darüber nicht mit seinen Eltern sprechen. Ein paar Tage später habe er wieder angefangen, mit ihm über die Al-Shabaab zu sprechen. Das letzte Mal sei dies im Jahr 2009 gewesen. Dann habe der Koranlehrer seine Koranschule zugesperrt und sei verschwunden. Gefragt, ob er persönlich von der Al-Shabaab bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass eines Tages im Jahre 2010 einige Mitglieder der Al-Shabaab zu ihm nach Hause gekommen seien und versucht hätten, ihn mitzunehmen. Da er sich jedoch geweigert und geweint habe, hätten sie ihn losgelassen. Sie hätten dann Nahrungsmittel mitgenommen und seien weggegangen. Von der Al-Shabaab sei er niemals mitgenommen worden. Der Besuch der Al-Shabaab Mitglieder 2010 bei ihnen zu Hause sei der letzte Kontakt mit der Al-Shabaab gewesen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung als Fluchtgrund eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab erwähnt habe, während er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Problemen mit der Al-Shabaab nichts erwähnt habe, gab er an, dass er mit der versuchten Zwangsrekrutierung gemeint habe, dass sein damaliger Lehrer ihn oft auf eine Mitgliedschaft bei der Al-Shabaab angesprochen und aufgefordert habe, darüber nichts zu erzählen. Gefragt, ob er persönlich konkrete Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer dies. Aufgefordert, dies näher zu erzählen, gab er an, dass er auf seiner Stirn und auch auf seinem Brustkorb eine Narbe habe. Er sei mit einem Messer attackiert worden. Aufgefordert, die Vorfälle, bei denen diese Verletzungen entstanden seien, näher zu schildern, gab er an, dass man ihm diese bei mehreren Vorfällen zugefügt habe. Er sei ohne Grund auf der Straße angegriffen worden. Die Verletzung im Brustbereich sei ihm in der Schule zugefügt worden, jene auf der Stirn und die anderen Verletzungen auf der Straße. Die Verletzung im Brustbereich sei 2005 gewesen, die Stirnverletzung 2010 und die Verletzung am Hals und an der Hand
  10. Die Vorfälle in der Schule habe er seinen Lehrern gemeldet, aber diese hätten ihm auch nicht geholfen. Die Schüler hätten ihn auch auf dem Nachhauseweg geschlagen. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise, gab der Beschwerdeführer an, dass in Somalia schon längere Zeit Bürgerkrieg herrsche und es keine Zukunft für ihn gebe, weil er ein Angehöriger der Madhiban sei. Er hätte auch Angst, getötet zu werden. Deshalb habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er sei am 08.10.2013 mit dem LKW nach Äthiopien gefahren, dann sei er über den Sudan nach Libyen und über das Mittelmeer nach Italien gereist. Gefragt, wie er seine Ausreise habe finanzieren können, obgleich er angegeben habe, arm gewesen zu sein, gab er an, dass ein paar Landsleute für ihn Geld gesammelt hätten, weil er sie gebeten habe, ihm zu helfen. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, würde er nach Somalia zurückkehren, gab der Beschwerdeführer an, die Lage in Somalia sei noch immer sehr schlecht und er habe Angst, entführt oder getötet zu werden. Über Vorhalt, dass sein Heimatort Kismayo relativ ruhig und sicher sei, die Nahrungsmittelsituation dort nicht so dramatisch sei und es wenig Clanprobleme gebe, führte er aus, dass dies stimme, aber er gehöre einer Minderheit an und werde in Somalia diskriminiert. In Mogadischu sei er noch nicht gewesen. Es sei wohl seine Cousine dort gewesen, aber er habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Die anderen, die ihm bei der Ausreise Geld gegeben hätten, hätten nicht gewusst, welchem Clan er angehöre, sie hätten auch nicht nachgefragt. Er habe auch eine andere Clanzugehörigkeit angegeben. Länger könne er seine Clanzugehörigkeit aber nicht verbergen. 1.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 zur GZ W159 2127303-1/39E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte Folgendes fest: „Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan Madhiban an. Er wurde am XXXX in Kismayo geboren. Er hat von seiner Geburt bis zur Ausreise im Bezirk XXXX in Kismayo gelebt. Sein Vater ist vor ca. 10 Monaten verstorben, seine Mutter lebt noch. Zu seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia wirtschaftliche Probleme. Er hat sich nicht politisch betätigt und hatte auch keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen. In den Jahren 2008 bis 2009 wurde versucht, den Beschwerdeführer dazu zu überreden, der Al-Shabaab beizutreten. 2010 wollte die Al-Shabaab den Beschwerdeführer mitnehmen, da er sich weigerte nahm diese anstatt dessen Nahrungsmittel mit. Über die sonstigen Ausreisegründe könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Das Bundesverwaltungsgericht stellte Folgendes fest: „Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan Madhiban an. Er wurde am römisch 40 in Kismayo geboren. Er hat von seiner Geburt bis zur Ausreise im Bezirk römisch 40 in Kismayo gelebt. Sein Vater ist vor ca. 10 Monaten verstorben, seine Mutter lebt noch. Zu seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia wirtschaftliche Probleme. Er hat sich nicht politisch betätigt und hatte auch keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen. In den Jahren 2008 bis 2009 wurde versucht, den Beschwerdeführer dazu zu überreden, der Al-Shabaab beizutreten. 2010 wollte die Al-Shabaab den Beschwerdeführer mitnehmen, da er sich weigerte nahm diese anstatt dessen Nahrungsmittel mit. Über die sonstigen Ausreisegründe könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer verließ am 08.10.2013 mit einem LKW Somalia und gelangte über den Sudan, Libyen und das Mittelmeer nach Italien und von dort nach Österreich, wo er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 27.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, er hat bereits mehrere Deutschkurse absolviert, aber kein Deutschdiplom vorgelegt. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers sind nach wie vor in Kismayo aufhältig, der Beschwerdeführer hat auch zu ihnen Kontakt. Er hat auch schon bei einem Verein Fußball gespielt, derzeit spielt er nur hobbymäßig. Er hat auch mehrfach ehrenamtlich gearbeitet, meistens als Straßenkehrer. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 06.11.2017 wegen § 218 Abs. 1a, § 27 Abs. 2 und 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Darüber hinaus liegen Anzeigen wegen Urkundenfälschung im Akt.“Der Beschwerdeführer verließ am 08.10.2013 mit einem LKW Somalia und gelangte über den Sudan, Libyen und das Mittelmeer nach Italien und von dort nach Österreich, wo er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 27.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, er hat bereits mehrere Deutschkurse absolviert, aber kein Deutschdiplom vorgelegt. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers sind nach wie vor in Kismayo aufhältig, der Beschwerdeführer hat auch zu ihnen Kontakt. Er hat auch schon bei einem Verein Fußball gespielt, derzeit spielt er nur hobbymäßig. Er hat auch mehrfach ehrenamtlich gearbeitet, meistens als Straßenkehrer. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 06.11.2017 wegen Paragraph 218, Absatz eins a,, Paragraph 27, Absatz 2 und 2 a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Darüber hinaus liegen Anzeigen wegen Urkundenfälschung im Akt.“ 1.
  12. Die dagegen mit Schriftsatz vom 22.10.2018 erhobene Revision des Beschwerdeführers, in der dieser geltend machte, das Bundesverwaltungsgericht habe ohne entsprechende Deckung in den Länderfeststellungen geschlussfolgert, die Dürresituation in Somalia habe sich gebessert und es sei eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelknappheit eingetreten bzw. zu erwarten, und damit den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2019 zur GZ 2018/18/0538-10 mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.1.
  13. Die dagegen mit Schriftsatz vom 22.10.2018 erhobene Revision des Beschwerdeführers, in der dieser geltend machte, das Bundesverwaltungsgericht habe ohne entsprechende Deckung in den Länderfeststellungen geschlussfolgert, die Dürresituation in Somalia habe sich gebessert und es sei eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelknappheit eingetreten bzw. zu erwarten, und damit den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2019 zur GZ 2018/18/0538-10 mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, die Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK im Fall einer Rückkehr sei – wie er bereits wiederholt ausgesprochen habe – nicht ausreichend; vielmehr sei zur Begründung einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK eine detaillierte und konkrete Darlegung des Bestehens exzeptioneller Umstände notwendig. Den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen entgegenstehende bzw. widersprechende Berichte oder das Vorliegen exzeptioneller Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien in der Revision nicht dargelegt worden.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, die Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK im Fall einer Rückkehr sei – wie er bereits wiederholt ausgesprochen habe – nicht ausreichend; vielmehr sei zur Begründung einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK eine detaillierte und konkrete Darlegung des Bestehens exzeptioneller Umstände notwendig. Den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen entgegenstehende bzw. widersprechende Berichte oder das Vorliegen exzeptioneller Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien in der Revision nicht dargelegt worden.
  14. Zweites Asylverfahren: 2.
  15. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht und stellte am 06.08.2019 während aufrechter Strafhaft vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung vom 16.08.2019 damit begründete, dass ihm die Diakonie gesagt habe, er könne einen neuerlichen Asylantrag stellen; er habe von dieser diverse Informationsblätter betreffend die Beantragung einer Duldungskarte erhalten, da er jedoch damals über keinen festen Wohnsitz verfügt habe, sei ihm von der Diakonie geraten worden, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Volksgruppe bzw. sein Clan der Madhiban sei in Somalia eine Minderheit. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr getötet zu werden. Diese Gefahr habe schon 2014 bestanden, hinzugekommen sei die nun vorherrschende Dürre und Hungersnot in Somalia. Nach konkreten Hinweisen für eine im Fall einer Rückkehr drohende unmenschliche Behandlung bzw. Bestrafung oder Todesstrafe gefragt, gab er an, sein Clan sei eine Minderheit. Im Oktober 2018 habe er mit seinem in Kenia aufhältigen Cousin telefoniert, welcher ihm mitgeteilt habe, seine Geschwister seien vom Mehrheitsclan der Isaaq geschlagen worden. Beweise oder Bescheinigungsmittel könne er nicht vorlegen. 2.
  16. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2019 begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag wie folgt: Er fühle sich in Graz wohl und wolle in Österreich bleiben. Ihm sei gesagt worden, er solle es noch ein drittes Mal probieren. Er wolle angeben, dass seine zwei Schwestern gesagt hätten, sie hätten Probleme mit den Volksgruppen der Isaaq und der Sheekhal, weswegen sie Somalia vor sechs Monaten verlassen hätten. 2.
  17. Mit Bescheid vom 10.10.2019 zur Zl. 1022699204-190838723 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und es erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.2.
  18. Mit Bescheid vom 10.10.2019 zur Zl. 1022699204-190838723 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und es erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründet wurde die Zurückweisung seines Folgeantrags im Wesentlichen damit, dass sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 zur GZ W159 2127303-1/39E am 10.09.2018 weder der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die maßgeblichen Rechtsvorschriften geändert hätten; darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet. Da er im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte bzw. privaten Interessen verfüge, stelle eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Das verhängte Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit seiner Straffälligkeit und der Tatsache, dass er nicht in der Lage sei, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen, begründet.Begründet wurde die Zurückweisung seines Folgeantrags im Wesentlichen damit, dass sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 zur GZ W159 2127303-1/39E am 10.09.2018 weder der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die maßgeblichen Rechtsvorschriften geändert hätten; darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet. Da er im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte bzw. privaten Interessen verfüge, stelle eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Das verhängte Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit seiner Straffälligkeit und der Tatsache, dass er nicht in der Lage sei, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen, begründet. Da gegen den genannten Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser am 07.11.2019 in Rechtskraft.
  19. Drittes Asylverfahren: 3.
  20. Am 24.02.2020 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag wie folgt begründete: Es bestünden dieselben Gründe – Verfolgung durch eine Miliz – wie beim ersten Mal. Nach dem Negativbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe er seine Unterkunft und seine Aufenthaltsberechtigungskarte verloren, woraufhin er Österreich in Richtung Deutschland verlassen habe, wo er einen Asylantrag gestellt habe, weil jener in Österreich abgelehnt worden sei. Er habe in Deutschland neu anfangen wollen. Im Falle einer Rückkehr werde er wie sein Vater getötet. Dieser sei 2018 getötet worden. Wenn er zurückkehre, werde er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit unmenschlich behandelt. Die Frage, seit welchem Zeitpunkt ihm Änderungen der Fluchtgründe bekannt seien, beantwortete er mit der Angabe „Keine Änderung der Fluchtgründe“. 3.
  21. Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits dort wohnhaft war, aufgetragen, ab sofort in einem näher bezeichneten Quartier des Bundes Unterkunft zu nehmen (§ 15b AsylG 2005).3.
  22. Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bereits dort wohnhaft war, aufgetragen, ab sofort in einem näher bezeichneten Quartier des Bundes Unterkunft zu nehmen (Paragraph 15 b, AsylG 2005). 3.
  23. In der am 03.03.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zur Klärung seiner Identität gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von Geburt an somalischer Staatsangehöriger sei. Er spreche Somalisch als Muttersprache und beherrsche Arabisch, Englisch sowie Deutsch jeweils in Wort und Schrift. Er sei Muslim, gehöre der Volksgruppe der Madhiban an und sei verlobt. Seine Verlobte heiße XXXX , sei 25 Jahre alt, ebenfalls somalische Staatsangehörige und wohne zum Zeitpunkt der Einvernahme in Wiesbaden und Gießen (Deutschland). Sie hätten vorgehabt, zu heiraten, er sei jedoch inzwischen nach Österreich (zurück-)gebracht worden. 3.
  24. In der am 03.03.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zur Klärung seiner Identität gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von Geburt an somalischer Staatsangehöriger sei. Er spreche Somalisch als Muttersprache und beherrsche Arabisch, Englisch sowie Deutsch jeweils in Wort und Schrift. Er sei Muslim, gehöre der Volksgruppe der Madhiban an und sei verlobt. Seine Verlobte heiße römisch 40 , sei 25 Jahre alt, ebenfalls somalische Staatsangehörige und wohne zum Zeitpunkt der Einvernahme in Wiesbaden und Gießen (Deutschland). Sie hätten vorgehabt, zu heiraten, er sei jedoch inzwischen nach Österreich (zurück-)gebracht worden. Befragt zum letzten Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen gab der Beschwerdeführer an, er habe vor ca. vier Monaten über ein näher bezeichnetes soziales Medium mit seiner in Libyen aufhältigen Schwester und vor ca. zwei Monaten mit seiner in Somalia aufhältigen Mutter Kontakt gehabt. Seinen Herkunftsstaat habe er zuletzt im Jänner 2013 verlassen – dies sei die einzige Ausreise aus diesem gewesen. Weder habe er jemals ein Visum besessen, noch habe er die Ausstellung eines solchen beantragt. Ebenso wenig sei er je im Besitz eines identitätsbezeugenden Dokuments gewesen. Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen EU-Staat eine familiäre Beziehung habe, bejahte er; in Deutschland lebe seine Verlobte. 3.
  25. In der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zu seinem nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei noch sehr jung gewesen, als er sein Heimatland verlassen habe. 2017 sei sein Vater verstorben und jetzt habe er Angst, ebenso getötet zu werden. Er sei damals in Somalia misshandelt bzw. geschlagen worden. Man habe auch auf ihn eingestochen. Auch seien einige seiner Cousins wie sein Vater erschlagen worden. Sein Vater habe seine jüngeren Schwestern vor Vergewaltigungen bzw. Vergewaltigungsversuchen schützen wollen, woraufhin er erschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nunmehr der älteste Sohn der Familie – zwar habe er einen älteren Bruder, dieser halte sich jedoch nicht mehr in Somalia auf – und habe deshalb Angst, auch getötet zu werden, da man auch ihm unterstellen werde, seine Schwestern beschützen zu wollen. Den Tod bzw. die angebliche Ermordung seines Vaters habe er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe in Somalia kein schönes Leben gehabt, er sei regelmäßig geschlagen worden. Über Nachfrage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe, die er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht habe, etwas geändert habe, gab er an, die Angst sei noch größer geworden. Seine ältere Schwester sei fast vergewaltigt worden, eine Schwester befinde sich nunmehr in Libyen, eine andere in Saudi-Arabien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt ihm vor, er sei am 24.02.2020 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden, und fragte nach, in welchem Zeitraum er sich in Deutschland aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Österreich im Dezember 2019 verlassen und sei bis 24.02.2020 in Deutschland gewesen. Ihm wurde sodann vom Bundesamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ihm die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, woraufhin der Beschwerdeführer zunächst angab, auch in Österreich kein einfaches Leben gehabt zu haben, ansonsten habe er schon alles erzählt. Über wiederholte Nachfrage gab er an, seine Familie sei auch nicht mehr in Somalia; er habe sie vor etwa zwei Monaten kontaktiert, sie hätten ihm gesagt, sie würden Somalia verlassen. Seine Mutter wolle nach Kenia reisen, da sie jedoch an Diabetes erkrankt sei, könne sie kaum gehen und habe sich nach einer Hilfsorganisation umsehen müssen; zusätzlich herrsche wegen der Dürre große Unsicherheit. Sein Vater sei bereits verstorben, sein Bruder habe Somalia noch vor ihm verlassen, seine beiden älteren Schwestern ebenso – nun sei seine Mutter alleine mit drei kleinen Kindern in Somalia. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia Einsicht zu nehmen, von welcher er auch Gebrauch machte. Zudem legte er zwei Artikel aus dem „Standard“ vor, die dem Verfahrensakt als Beilage „A“ beigelegt wurden; die Zeitungsberichte betreffen zwei von der Terrormiliz Al-Shabaab unternommene Angriffe in Mogadishu, einen vom 28.12.2019, bei welchem etwa 100 Personen getötet worden seien, und einen vom 11.12.2019, bei welchem mindestens elf Personen getötet worden seien. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, es gebe in Somalia keinen Schutz vom Staat, da der Staat selbst Schutz benötige und deshalb Nichtpolitiker nicht schützen könne. Die ganze Regierung sei eine Katastrophe; jeden Tag gebe es Anschläge und der Staat könne nichts dagegen unternehmen. Man höre aber nie, dass ein Politiker durch einen Anschlag getötet werde; diese werden im Unterschied zur Bevölkerung geschützt. 3.
  26. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, welche dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgefolgt wurde, wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.3.
  27. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, welche dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgefolgt wurde, wurde ihm gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. 3.
  28. Am 12.03.2020 fand im Beisein einer Rechtsberaterin eine erneute niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs statt. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm im Rahmen der letzten Einvernahme ausgefolgten Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und gab an, bereits alles ihm relevant Erscheinende vorgebracht zu haben. 3.
  29. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020 zur Zl. 1022699204-200210822 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II). Ferner stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG 2005 aufgetragen werde, vom 25.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier des Bundes Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.). Eine Rückkehrentscheidung bzw. damit zusammenhängende Nebenaussprüche wurden nicht erlassen.3.
  30. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020 zur Zl. 1022699204-200210822 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Ferner stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 aufgetragen werde, vom 25.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier des Bundes Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Rückkehrentscheidung bzw. damit zusammenhängende Nebenaussprüche wurden nicht erlassen. Begründet wurde die Abweisung des Folgeantrags des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 zur GZ W159 2127303-1/39E weder der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die maßgeblichen Rechtsvorschriften geändert hätten; darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet. Zum Unterbleiben einer neuerlichen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt an, dass die im Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden war, noch aufrecht sei (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332). Zwar sei der Beschwerdeführer nach Erlassung des Einreiseverbotes nach Deutschland weitergereist, doch werde in § 52 Abs. 8 FPG geregelt, dass eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise „in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder andere Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat“ verpflichte. Auch das Einreiseverbot gemäß § 53 FPG stelle auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ab. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland sei daher nicht als „Ausreise“ im Sinne des § 75 Abs. 23 AsylG (gemeint hier wohl: § 53 Abs. 4 FPG) zu verstehen und das Einreiseverbot daher weiterhin aufrecht.Begründet wurde die Abweisung des Folgeantrags des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 zur GZ W159 2127303-1/39E weder der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die maßgeblichen Rechtsvorschriften geändert hätten; darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet. Zum Unterbleiben einer neuerlichen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt an, dass die im Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden war, noch aufrecht sei vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332). Zwar sei der Beschwerdeführer nach Erlassung des Einreiseverbotes nach Deutschland weitergereist, doch werde in Paragraph 52, Absatz 8, FPG geregelt, dass eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise „in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder andere Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat“ verpflichte. Auch das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG stelle auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ab. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland sei daher nicht als „Ausreise“ im Sinne des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG (gemeint hier wohl: Paragraph 53, Absatz 4, FPG) zu verstehen und das Einreiseverbot daher weiterhin aufrecht. Zur aktuellen COVID-19-Pandemie stellte das Bundesamt fest, dass dieses durch das Virus „SARS-CoV-2“ verursacht werde und in seinem Herkunftsstaat, Somalia, bisher 60 Fälle von mit diesem Virus infizierten Personen nachgewiesen worden seien, wobei bisher zwei diesbezügliche Todesfälle bestätigt worden seien. Wie gefährlich der Erreger sei, könne zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht genau beurteilt werden; man gehe aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v. a. ältere Menschen und immungeschwächte Personen betroffen seien. Das Bundesamt stützte sich dabei auf eine Statistik der John Hopkins University in Baltimore, Maryland, Vereinigte Staaten (www.coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 14.04.2020) sowie auf einen Beitrag des österreichischen Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 14.04.2020). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt hierzu aus, die aktuelle Pandemie erfordere gegenständlich nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes; eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sondern um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko, an COVID-19 zu erkranken, weltweit, folglich sowohl in Somalia als auch in Österreich, erhöht. Hinzu komme noch, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, daran schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr gering sei; das Risiko eines derartigen Verlaufes sei nämlich im Falle junger, nicht immungeschwächter Menschen sehr gering. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich mit dem Erreger infiziere – was jedoch genauso für den Fall seines Verbleibs in Österreich gelten würde –, sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt hierzu aus, die aktuelle Pandemie erfordere gegenständlich nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes; eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sondern um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko, an COVID-19 zu erkranken, weltweit, folglich sowohl in Somalia als auch in Österreich, erhöht. Hinzu komme noch, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, daran schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr gering sei; das Risiko eines derartigen Verlaufes sei nämlich im Falle junger, nicht immungeschwächter Menschen sehr gering. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich mit dem Erreger infiziere – was jedoch genauso für den Fall seines Verbleibs in Österreich gelten würde –, sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht. 3.
  31. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang und machte Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Nach Wiederholung des (unstrittigen) bisherigen Verfahrensganges führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht nachgekommen. Inhaltlich habe die Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers insofern zu Unrecht zurückgewiesen, als der Beschwerdeführer einen geänderten Sachverhalt samt „nachgewiesenem glaubhaften Kern“ vorgebracht habe, weswegen kein Fall einer entschiedenen Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege.3.
  32. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang und machte Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Nach Wiederholung des (unstrittigen) bisherigen Verfahrensganges führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 nicht nachgekommen. Inhaltlich habe die Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers insofern zu Unrecht zurückgewiesen, als der Beschwerdeführer einen geänderten Sachverhalt samt „nachgewiesenem glaubhaften Kern“ vorgebracht habe, weswegen kein Fall einer entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. 3.
  33. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2020, zur GZ W124 2127303-2/6E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  34. Gegenständliches Verfahren: 4.
  35. Am 26.01.2021 stellte der Beschwerdeführer – nach zwischenzeitlicher illegaler Einreise in Deutschland und Rücküberstellung – den gegenständlichen (dritten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von November 2020 bis 26.01.2021 in Deutschland aufhältig gewesen sei. Nach dem Grund für seine neuerliche Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Zusätzlich stelle er den Folgeantrag, weil in Somalia derzeit Dürre herrsche und deswegen seine Familie nicht genug zu essen habe. Der Beschwerdeführer habe mit einem Bekannten in Kenia telefoniert, der ihm das gesagt habe. Der Beschwerdeführer lebe seit sechs Jahren in Österreich und spreche sehr gut Deutsch, weshalb er ein Aufenthaltsrecht bekommen wolle. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, wie sein Vater von bewaffneten Gruppierungen getötet zu werden. Es gebe viele solcher Gruppierungen, zum Beispiel die Al Shabaab. Diese Gruppen würden Leute dazu zwingen, sich ihnen anzuschließen. Diese Gruppen würden gegen die amtierende Regierung kämpfen und dafür Kräfte benötigen. Befragt, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderung der Situation bekannt sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Dürre in Somalia seit ungefähr eineinhalb bis zwei Monaten herrsche. Er habe bei einem Telefonat mit einem Bekannten davon erfahren. 4.
  36. Am 28.01.2021 folgte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG aus, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt beabsichtige, den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.4.
  37. Am 28.01.2021 folgte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG aus, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt beabsichtige, den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 4.
  38. Am 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Rechtsberatung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei zu seinen Angehörigen an, dass seines Wissens nach seine Mutter, die an Diabetes leide, in Somalia lebe. Sein Vater sei 2009 aufgrund der schlechten Sicherheitslage verstorben. Der Beschwerdeführer sei das älteste Kind der Familie, seine vier jüngeren Geschwister würden in einem Flüchtlingslager in Kenia leben. Er habe dies von einem Verwandten in Kenia, der Kontakt nach Somalia habe, erfahren. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Verwandten, aber auch zu seiner Mutter und seinen Geschwistern Kontakt. Ein entfernter Verwandter, der für den Beschwerdeführer wie ein Onkel sei, lebe in England. Auf die Frage, warum er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (A: nunmehriger Beschwerdeführer; L: Leiterin der Amtshandlung; Schreibfehler korrigiert): „(…) L: Warum stellen Sie einen erneuten Antrag? A: Die Sicherheitslage hat sich in Somalia verschlechtert, ich habe keine Verwandten dort und soziale Kontakte, die mich unterstützen würden. Ich bin 5 Jahre in Österreich, beherrsche die Sprache. Ich habe Fehler gemacht, ich bereue sie, ich habe mich gebessert. Ich bitte um einen Status, damit ich leben und arbeiten kann. Ich habe Angst, dass ich wegen der Dürre verhungere. L: Woher wissen Sie von der Dürre? A: Ich lese viel. Ich möchte mich für meine Fehler entschuldigen. Mein Kopf ist voll. Ich bin alleine. Ich habe Angst vor der Zukunft. Ich möchte arbeiten und eine Familie gründen. L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr? A: Das ich auch getötet werde. Ich habe dort keien Unterstützung, wir werden wegen des Clans diskriminiert. Es gibt kein Gesundheitssystem, keine Sicherheit und ich habe Angst vor Hunger. L: Warum sollten Sie getötet werden? A: Mein Vater hatte auch nichts gemacht. Die Sicherheitslage ist schlecht. Für die anderen Somalis sind wir widerwertig. L: Aber innerhalb Ihres Clans werden Sie nicht diskriminiert? A: Mein Clan ist schwach und zählt zu den Minderheiten in Somalia. Ich weiß nicht, ob es unterhalb deren auch Schwierigkeiten gibt. (…) L: Seitens des [Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl] ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie können nunmehr dazu Stellungnahmen. Frage muss wiederholt werden. A: Bitte machen Sie das nicht, ich habe genug Probleme. (…)“ Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zuletzt obdachlos gewesen sei und keine Unterstützung erhalten habe. Er sei nie erwerbstätig gewesen, habe aber Deutschkurse besucht und die deutsche Sprache gelernt. Er habe zudem eine Ausbildung zum Motorrad- und KFZ-Mechaniker gemacht, aber die Unterlagen dazu verloren. Er habe eine Zeit lang illegal bei einem Gemüseverkäufer gearbeitet. Er sei nie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation gewesen. Er habe fünf oder sechs österreichische Freunde, die er beim Fußballspielen kennengelernt habe. Sie hätten Billard gespielt oder Kaffee getrunken und seien in der Stadt spazieren gegangen. Er habe zudem eine Partnerin, mit der er „manchmal“ zusammen sei. Er habe von 2018 bis 2019 bei ihrer Familie gelebt und er sei durch sie und ihre Eltern unterstützt worden. Er habe sie 2018 in Vordernberg kennengelernt, als er seinen abweisenden Bescheid erhalten habe. Sie habe in der Schubhaft gearbeitet, aber nun sei sie arbeitslos. Sie wolle ihn heiraten und ihre Eltern seien auch einverstanden damit. Der Beschwerdeführer sei aber noch jung und wolle zuerst eine Arbeit finden und erst danach eine Familie gründen. Auf Vorhalt der strafgerichtlichen Verurteilungen und fremdenrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers gab dieser an, dass er sich für das Verhalten entschuldigen wolle. Er habe auf der Straße gelebt und Drogen verkauft, um sich mit dem Geld Essen kaufen zu können. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme die Möglichkeit geboten, in die aktuellen Länderberichte zur Situation in Somalia Einsicht zu nehmen und eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf. 4.
  39. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4.
  40. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Somalia, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG sei notwendig, da der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung mehrfach missachtet habe, mehrmals unbegründete Folgeanträge gestellt habe und die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Somalia, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG sei notwendig, da der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung mehrfach missachtet habe, mehrmals unbegründete Folgeanträge gestellt habe und die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. 3.
  41. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes und Verfahrensganges zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlugnsverfahren geführt habe, da sie den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht ermittelt habe, nachdem dieser in der gegenständlichen Einvernahme angegeben habe, dass er „verrückt“ werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste. Weiters würde der Beschwerdeführer – unter Zitierung diverser aktueller Berichte – aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage sowie den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Somalia in eine aussichtslose Situation geraten. Zudem hätte das Bundesamt zu berücksichtigen gehabt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung seines (ersten) Antrags auf internationalen Schutz noch minderjährig gewesen sei und er zudem, wie in der gegenständlichen Einvernahme hervorgekommen sei, psychisch stark belastet sei. Es liege daher keine entschiedene Sache vor. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits gut integriert. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe das Bundesamt keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt, da der Beschwerdeführer seit 2019 nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden sei und er im Falle einer Aufenthaltsgenehmigung eine Arbeit finden könnte. Aus der Missachtung der Ausreiseverpflichtung sei keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abzuleiten. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  42. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  43. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, stammt aus Kismayo und ist Angehöriger des Clans der Madhiban. Der Beschwerdeführer hat von 2005 bis 2013 die Schule besucht und später mit diversen Arbeiten seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Mutter bzw. Geschwister erwirtschaftet. Der Beschwereführer beherrscht die Sprache Somali, darüber hinaus die Sprachen Arabisch, Englisch sowie etwas Deutsch. Er ist gesund. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister leben in Kismayo. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Angehörigen. Es ist seit dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2018, W159 2127303-1/39E, keine entscheidungswesentliche Änderung bzw. Verschlechterung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers und der Situation in Somalia eingetreten. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.11.2017, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1a StGB, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 06.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.07.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a
  44. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe zu zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.07.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  45. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe zu zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer ist der aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2018, W159 2127303-1/39E, ergebenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er stellte am 06.08.2019 einen unbegründeten (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2019, Zl. 1022699204-190838723, zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern begab sich im Dezember 2019 illegal nach Deutschland, von wo er im Februar 2020 rücküberstellt wurde. Infolgedessen stellte am 24.02.2020 einen (zweiten) unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020, Zl. 1022699204-200210822, erneut zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2020, W124 2127303-2/6E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam wiederum seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern begab sich im November 2020 neuerlich illegal nach Deutschland, von wo er im Jänner 2021 wiederum rücküberstellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin den gegenständlichen dritten, unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. 1.
  46. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
  47. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex

(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 - AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 2. Sicherheitslage im Bundesstaat Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich von Jubaland die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Die Regierung von Jubaland verfügt aber nicht über die entsprechenden Kapazitäten, um ganz Jubaland kontrollieren zu können (BFA 8.2017, S.57ff). Viele der ländlichen Teile von Jubaland werden von al Shabaab kontrolliert (NLMBZ 3.2019, S.22). Angriffe der al Shabaab richten sich vor allem gegen Regierungskräfte und deren Alliierte (LIFOS 3.7.2019, S.27). Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo – und damit der Regierung von Jubaland – wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vgl. BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019).Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo – und damit der Regierung von Jubaland – wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2; BS 2018, S.15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S.62).Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2; BS 2018, S.15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S.62). Gedo: Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 8.2019). Faafax Dhuun und Buusaar wurden im März 2019 von kenianischen Truppen geräumt (BMLV 3.9.2019) und von al Shabaab übernommen (PGN 8.2019). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S.22). Der Konflikt in Gedo besteht v.a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen – auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019).Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S.22). Der Konflikt in Gedo besteht v.a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen – auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019). In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama’a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S.63f; vgl. BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019).In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama’a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S.63f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 41 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 24 dieser 41 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 28 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt JUBALAND 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1) Todesopfer 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 Lower Juba 80 75 44 71 31 46 16 78 24 73 31 65 Middle Juba 11 6 3 6 5 8 5 17 4 7 4 17 Gedo 27 28 23 44 21 52 19 39 21 43 17 34 118 109 70 121 57 106 40 134 49 123 52 116 227 191 163 174 172 168 52% 48% 37% 63% 35% 65% 23% 77% 28% 72% 31% 69% (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „violence against civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Vorfälle (mit Todesopfern) - Violence against Civilians JUBALAND 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1) Todesopfer 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 1 >1 Lower Juba 35 8 22 11 17 5 8 10 15 9 13 3 Middle Juba 6 2 1 - 3 4 3 5 1 3 2 4 Gedo 18 5 14 2 13 9 10 1 8 5 5 1 59 15 37 13 33 18 21 16 24 17 20 8 74 50 51 37 41 28 80% 20% 74% 26% 65% 35% 57% 43% 58% 42% 71% 29% (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) Quellen: - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (14.1.2019): Shabaab kills pro-Islamic State commander, URL, Zugriff 21.1.2019 - ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - ME - Militärstrategischer Experte (14.3.2019): Telefoninterview durch die Staatendokumentation - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019 - UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019
  1. Al Shabaab (AS) Al Shabaab ist eine radikalislamistische, mit der al Kaida affiliierte Miliz (AA 4.3.2019, S.5). Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren (EASO 2.2016, S.19). Durch das geschaffene Klima der Angst kontrolliert al Shabaab die Bevölkerung, kann sie rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen. Damit erfüllt die Gruppe alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vgl. Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15).Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vergleiche Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15). Aufgrund von Kämpfen zwischen AMISOM/Armee und al Shabaab; der Behinderung humanitärer Hilfe und der Einhebung von Steuern auf Vieh durch al Shabaab; und aufgrund fehlender Sicherheit sind viele Einwohner der von al Shabaab kontrollierten Gebiete in Flüchtlingslager nach Kenia, Äthiopien und IDP-Lager in Somalia geflohen (USDOS 13.3.2019, S.16). Kapazitäten: Im Vergleich zum Jahr 2014 sind die Kapazitäten von al Shabaab zurückgegangen. Trotzdem hat sich die Gruppe als robust und resilient erwiesen (LIFOS 3.7.2019, S.21f). Allerdings ist al Shabaab seit 2017 wieder effektiver und potenter geworden (Mohamed 17.8.2019). Die Gruppe hat taktische Flexibilität bewiesen. Sie führt Angriffe durch, unterbricht Versorgungslinien, greift militärische Konvois an, ermordet Anführer, die mit ausländischen Kräften kooperiert haben und führt nächtliche Angriffe auf Dörfer durch (ICG 27.6.2019, S.4). Trotz anhaltender Luftangriffe und obwohl die Armee und AMISOM im Umland von Mogadischu vermehrt Operationen durchführen, konnte al Shabaab die Zahl großer Anschläge steigern. Berichten zufolge sind die Luftschläge mit dafür verantwortlich, dass al Shabaab vermehrt in Städten operiert (UNSC 15.8.2019, Abs.16/20).Kapazitäten: Im Vergleich zum Jahr 2014 sind die Kapazitäten von al Shabaab zurückgegangen. Trotzdem hat sich die Gruppe als robust und resilient erwiesen (LIFOS 3.7.2019, S.21f). Allerdings ist al Shabaab seit 2017 wieder effektiver und potenter geworden (Mohamed 17.8.2019). Die Gruppe hat taktische Flexibilität bewiesen. Sie führt Angriffe durch, unterbricht Versorgungslinien, greift militärische Konvois an, ermordet Anführer, die mit ausländischen Kräften kooperiert haben und führt nächtliche Angriffe auf Dörfer durch (ICG 27.6.2019, S.4). Trotz anhaltender Luftangriffe und obwohl die Armee und AMISOM im Umland von Mogadischu vermehrt Operationen durchführen, konnte al Shabaab die Zahl großer Anschläge steigern. Berichten zufolge sind die Luftschläge mit dafür verantwortlich, dass al Shabaab vermehrt in Städten operiert (UNSC 15.8.2019, Absatz 16 /, 20,). Al Shabaab hat zwar seit 2011 ständig Gebiete verloren, betreibt aber auch in weiten Gebieten außerhalb ihrer direkten Kontrolle eine Art von Schattenregierung, erhebt dort Steuern und bietet Dienste an (z.B. islamische Rechtsprechung) (SEMG 9.11.2018, S.26/4). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017, S.29f). Verwaltung: Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 4.3.2019, S.5/16). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S.1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS 9.4.2019, S.6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrschen Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (BMLV 3.9.2019). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI 31.5.2018, S.5). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ 3.2019, S.11). Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S.2). Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI 31.5.2018, S.5).Verwaltung: Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  3. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 4.3.2019, S.5/16). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S.1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS 9.4.2019, S.6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrschen Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (BMLV 3.9.2019). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI 31.5.2018, S.5). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ 3.2019, S.11). Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S.2). Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI 31.5.2018, S.5). Stärke: Die Größe der Miliz von al Shabaab wird auf 13.000 geschätzt. Davon stellt etwa die Hälfte den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Eine andere Quelle spricht von 7.000-9.000 Fußtruppen von al Shabaab (TIND 15.1.2019), eine weitere Quelle schätzt die Zahl auf 3.000-7.000 (LI 21.5.2019a, S.3). Wieder eine andere Quelle gibt die Zahl der aktiven Kämpfer mit 2.000-3.000 an (NLMBZ 3.2019, S.10). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017, S.27/31; vgl. BMLV 3.9.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab (Mohamed 17.8.2019).Stärke: Die Größe der Miliz von al Shabaab wird auf 13.000 geschätzt. Davon stellt etwa die Hälfte den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Eine andere Quelle spricht von 7.000-9.000 Fußtruppen von al Shabaab (TIND 15.1.2019), eine weitere Quelle schätzt die Zahl auf 3.000-7.000 (LI 21.5.2019a, S.3). Wieder eine andere Quelle gibt die Zahl der aktiven Kämpfer mit 2.000-3.000 an (NLMBZ 3.2019, S.10). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017, S.27/31; vergleiche BMLV 3.9.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab (Mohamed 17.8.2019). Gebiete: Al Shabaab kontrolliert immer noch ca. ein Fünftel Somalias, darunter v.a. ländliche Gebiete und kleinere Städte in Süd-/Zentralsomalia (ISS 28.2.2019), u.a. Gebiete im Jubatal, darunter die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba) und Jamaame (Lower Juba). Auch größere Küstengebiete im Bereich Xaradheere (Mudug) und Ceel Dheere (Galgaduud) sowie die genannten Städte bleiben unter direkter Kontrolle von al Shabaab (SEMG 9.11.2018, S.22). Dies gilt auch für einige ländliche Gebiete im Umland von Mogadischu (ICG 27.6.2019, S.2). Zusätzlich kontrolliert al Shabaab die Bezirkshauptstädte Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur (Galgaduud) und Adan Yabaal (Middle Shabelle). Die Situation bezüglich Sablaale (Lower Shabelle) und Badhaade (Lower Juba) ist ungewiss (PGN 8.2019). Außerdem verfügt al Shabaab in Gebieten unter der Kontrolle von Regierung und/oder AMISOM über nennenswerten Einfluss (NLMBZ 3.2019, S.53; vgl. ICG 27.6.2019, S.4).Gebiete: Al Shabaab kontrolliert immer noch ca. ein Fünftel Somalias, darunter v.a. ländliche Gebiete und kleinere Städte in Süd-/Zentralsomalia (ISS 28.2.2019), u.a. Gebiete im Jubatal, darunter die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba) und Jamaame (Lower Juba). Auch größere Küstengebiete im Bereich Xaradheere (Mudug) und Ceel Dheere (Galgaduud) sowie die genannten Städte bleiben unter direkter Kontrolle von al Shabaab (SEMG 9.11.2018, S.22). Dies gilt auch für einige ländliche Gebiete im Umland von Mogadischu (ICG 27.6.2019, S.2). Zusätzlich kontrolliert al Shabaab die Bezirkshauptstädte Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur (Galgaduud) und Adan Yabaal (Middle Shabelle). Die Situation bezüglich Sablaale (Lower Shabelle) und Badhaade (Lower Juba) ist ungewiss (PGN 8.2019). Außerdem verfügt al Shabaab in Gebieten unter der Kontrolle von Regierung und/oder AMISOM über nennenswerten Einfluss (NLMBZ 3.2019, S.53; vergleiche ICG 27.6.2019, S.4). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S.3). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BMLV 3.9.2019), bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. LI 21.5.2019a, S.3).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S.3). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BMLV 3.9.2019), bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche LI 21.5.2019a, S.3). Steuern: Al Shabaab wendet in ganz Süd-/Zentralsomalia ein systematisches und zentralisiertes System zur Einhebung von Steuern an, das breiter aufgestellt ist, als jenes der Bundesregierung oder der Bundesstaaten (SEMG 9.11.2018, S.25f; vgl. VOA 3.12.2018). Einkünfte werden dabei aus unterschiedlichen Quellen bezogen, v.a. aber aus der Besteuerung von: durchfahrenden Fahrzeugen (gadiid); transportierten Gütern (badeeco); landwirtschaftlichen Betrieben und Erzeugnissen (dalag); und den Verkauf von Vieh (xoolo). Hinzu kommen Einnahmen von Almosen (zakat) (SEMG 9.11.2018, S.25f). Das Steuersystem von al Shabaab wird durch systematische Einschüchterung und Gewalt gestützt (SEMG 9.11.2018, S.26/97). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017, S.3).Steuern: Al Shabaab wendet in ganz Süd-/Zentralsomalia ein systematisches und zentralisiertes System zur Einhebung von Steuern an, das breiter aufgestellt ist, als jenes der Bundesregierung oder der Bundesstaaten (SEMG 9.11.2018, S.25f; vergleiche VOA 3.12.2018). Einkünfte werden dabei aus unterschiedlichen Quellen bezogen, v.a. aber aus der Besteuerung von: durchfahrenden Fahrzeugen (gadiid); transportierten Gütern (badeeco); landwirtschaftlichen Betrieben und Erzeugnissen (dalag); und den Verkauf von Vieh (xoolo). Hinzu kommen Einnahmen von Almosen (zakat) (SEMG 9.11.2018, S.25f). Das Steuersystem von al Shabaab wird durch systematische Einschüchterung und Gewalt gestützt (SEMG 9.11.2018, S.26/97). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017, S.3). Al Shabaab erpresst Reisende entlang aller wichtigen Routen (ICG 27.6.2019, S.2). Ihre zur Steuereinnahme errichteten Straßensperren gibt es flächendeckend in ganz Süd-/Zentralsomalia. Da die Höhe der Abgaben bei al Shabaab berechenbar ist, bevorzugen kommerzielle Fahrer oftmals den Transit über von ihr kontrollierte Straßen (SEMG 9.11.2018, S.26). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019 - HI - Hiraal Institute (31.5.2018): Taming the Clans: Al-Shabab’s Clan Politics, URL, Zugriff 16.9.2019 - ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019 - ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 - Maruf - Harun Maruf / Westminster Institute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally, URL, Zugriff 19.11.2018 - Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019 - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 - TIND - The Independent / Joe Sommerlad (15.1.2019): Al-Shabaab: Who are the East African jihadi group and what are their goals?, URL, Zugriff 30.1.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 - VOA - Voice of America / Harun Maruf (3.12.2018): In Somalia, Businesses Face ‚Taxation‘ by Militants, URL, Zugriff 22.1.2019 4. Ausländische Kräfte Die African Union Mission in Somalia (AMISOM) ist seit zwölf Jahren in Somalia stationiert. Das prinzipielle Mandat von AMISOM ist es, die durch al Shabaab und andere Rebellengruppen gegebenen Bedrohungen zu reduzieren und Stabilisierungsanstrengungen zu unterstützen. Das hat AMISOM zu einem gewissen Maß auch geschafft (ISS 28.2.2019). Allerdings hängt die Bundesregierung in großem Maße von den Kräften der AMISOM ab (BS 2018, S.7). AMISOM hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (BMLV 3.9.2019). Nach einer Angabe gab es im Dezember 2018 an 78 Orten ca. 21.600 uniformiertes und 70 ziviles AMISOM-Personal (UNSC 21.12.2018, S.9). Bis Mai 2019 wurde die Truppenstärke auf 20.626 Mann reduziert. Ob es zu einer weiteren Verringerung kommt, ist unklar. Eine solche steht zumindest im Raum (UNSC 31.5.2019). Nach anderen Angaben wurde eine weitere Reduzierung bereits vorgenommen, und so betrug die Truppenstärke ab Feber 2019 nur noch 19.586 Mann. Laut UN-Resolution ist eine weitere Reduzierung um 1.000 Mann bis Ende Feber 2020 geplant – allerdings unter der Voraussetzung, dass die somalische Armee in der Lage ist, zwölf Stützpunkte der AMISOM zu übernehmen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem soll die Präsenz auf Galmudug ausgedehnt werden (AMISOM 7.8.2019, S.7). Eigentlich soll die somalische Armee im Jahr 2020 die Aufgaben von AMISOM übernehmen (TIND 15.1.2019). Der Exit-Plan von AMISOM sieht vor, dass die Truppe mit Dezember 2021 das Land verlässt (ISS 28.2.2019). Der kenianische Präsident hat angekündigt, dass er seine Truppen aus Somalia erst abziehen wird, wenn dort Frieden und Stabilität herrscht (AMISOM 15.10.2018a). Die Stärke betrug im Feber 2019: ● Äthiopien: 4.123 ● Burundi: 3.922 ● Dschibuti: 1.797 ● Kenia: 3.860 ● Uganda: 5.759 ● Hauptquartier: 125 (BMLV 3.9.2019) Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit beigetragen (UNSC 9.5.2017). Eine derartige Ausbildung erfolgt laufend auch im Rahmen der Einsatzvorbereitung in den Herkunftsländern und in Somalia, maßgeblich durch Großbritannien, die USA, Frankreich und die EU (BMLV 3.9.2019). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017, S.16). AMISOM erhält von der UN-Agentur UNSOS an 77 Stützpunkten logistische Unterstützung (UNSC 15.8.2019, Abs.68). Die Schlagkraft von AMISOM wird u.a. dadurch gehemmt, dass eine Luftkomponente nicht bzw. kaum gegeben ist (ME 27.6.2019).Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit beigetragen (UNSC 9.5.2017). Eine derartige Ausbildung erfolgt laufend auch im Rahmen der Einsatzvorbereitung in den Herkunftsländern und in Somalia, maßgeblich durch Großbritannien, die USA, Frankreich und die EU (BMLV 3.9.2019). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017, S.16). AMISOM erhält von der UN-Agentur UNSOS an 77 Stützpunkten logistische Unterstützung (UNSC 15.8.2019, Absatz 68,). Die Schlagkraft von AMISOM wird u.a. dadurch gehemmt, dass eine Luftkomponente nicht bzw. kaum gegeben ist (ME 27.6.2019). Im Land befindet sich auch eine mehrere hundert Mann starke AMISOM-Polizeikomponente unterschiedlicher afrikanischer Teilnehmerstaaten (Uganda, Nigeria, Ghana, Sierra Leone, Kenia und Sambia). Dabei ist die im AMISOM-Auftrag vorgesehene Aufstockung auf 1.040 Mann noch nicht erreicht worden; insgesamt wären fünf sogenannte Formed Police Units vorgesehen (FPU; je 160 Mann) (BMLV 3.9.2019), allerdings sind nur drei vorhanden. Diese stammen aus Nigeria, Sierra Leone und Uganda (BMLV 3.9.2019; vgl. UNSC 21.12.2018, S.10). AMISOM unterstützt die somalische Polizei bei ihrer Arbeit in Mogadischu. Mehr als 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.3.2019, S.7). Mit der Reduktion des militärischen Teils von AMISOM wurde die Polizeikomponente verstärkt (ISS 28.2.2019).Im Land befindet sich auch eine mehrere hundert Mann starke AMISOM-Polizeikomponente unterschiedlicher afrikanischer Teilnehmerstaaten (Uganda, Nigeria, Ghana, Sierra Leone, Kenia und Sambia). Dabei ist die im AMISOM-Auftrag vorgesehene Aufstockung auf 1.040 Mann noch nicht erreicht worden; insgesamt wären fünf sogenannte Formed Police Units vorgesehen (FPU; je 160 Mann) (BMLV 3.9.2019), allerdings sind nur drei vorhanden. Diese stammen aus Nigeria, Sierra Leone und Uganda (BMLV 3.9.2019; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.10). AMISOM unterstützt die somalische Polizei bei ihrer Arbeit in Mogadischu. Mehr als 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.3.2019, S.7). Mit der Reduktion des militärischen Teils von AMISOM wurde die Polizeikomponente verstärkt (ISS 28.2.2019). Neben AMISOM operieren auch noch bilateral eingesetzte Truppen unterschiedlicher Staaten auf somalischem Territorium (BFA 8.2017, S.17). Äthiopien hat sein bilateral eingesetztes Kontingent reduziert. Derartige Truppen finden sich in Bakool, Gedo und Galgaduud (BMLV 7.6.2019). Die Stärke dieser Kräfte wird mit ca. 2.000 Mann beziffert. Zusätzlich kommt die Ethiopian Air Force vermehrt in Somalia zum Einsatz (BMLV 3.9.2019). Generell hat Äthiopien kein Problem damit, bilateral eingesetzte Truppen zu verschieben oder abzuziehen (BFA 8.2017, S.17f). Die bilateral von Kenia eingesetzten Truppen wurden im März 2019 mehrheitlich in die Nähe der gemeinsamen Grenze zurückgezogen. Die Stärke dieser Kräfte beläuft sich derzeit vermutlich auf ca. 250-300 Mann (BMLV 3.9.2019). Die USA verfügen in Somalia über rund 500 Mann (TIND 15.1.2019). Die Liyu Police aus dem äthiopischen Somali Regional State operierte – zumindest in der Vergangenheit – auch innerhalb Somalias, dort v.a. im grenznahen Gebiet (BFA 8.2017, S.18f; vgl. LWJ 3.9.2018). Nach August 2018 wurde der Einsatz der Liyu Police in Somalia weitgehend eingestellt. Anfang 2019 gab es keine ständige Stationierung mehr in Somalia. Trotzdem wird die Liyu Police auch weiterhin für Einsätze zur Unterstützung der äthiopischen Armee herangezogen. Diese werden allerdings von Standorten in Äthiopien aus mit einem Zeitrahmen von wenigen Tagen durchgeführt (BMLV 7.6.2019). Die Einsätze der Liyu werden aber offenbar wesentlich zurückhaltender als in den vergangenen Jahren geführt (BMLV 3.9.2019).Die Liyu Police aus dem äthiopischen Somali Regional State operierte – zumindest in der Vergangenheit – auch innerhalb Somalias, dort v.a. im grenznahen Gebiet (BFA 8.2017, S.18f; vergleiche LWJ 3.9.2018). Nach August 2018 wurde der Einsatz der Liyu Police in Somalia weitgehend eingestellt. Anfang 2019 gab es keine ständige Stationierung mehr in Somalia. Trotzdem wird die Liyu Police auch weiterhin für Einsätze zur Unterstützung der äthiopischen Armee herangezogen. Diese werden allerdings von Standorten in Äthiopien aus mit einem Zeitrahmen von wenigen Tagen durchgeführt (BMLV 7.6.2019). Die Einsätze der Liyu werden aber offenbar wesentlich zurückhaltender als in den vergangenen Jahren geführt (BMLV 3.9.2019). Quellen: - AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019 - AMISOM (15.10.2018a): 15 October 2018 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (7.6.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019 - LWJ - Long War Journal / Bill Roggio / Caleb Weiss (3.9.2018): Shabaab attacks focus on Somali military, African Union forces, URL, Zugriff 21.1.2019 - ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - TIND - The Independent / Joe Sommerlad (15.1.2019): Al-Shabaab: Who are the East African jihadi group and what are their goals?, URL, Zugriff 30.1.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (31.5.2019): June 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
  1. Somalische Kräfte Zwar hat es auf Bundes- und Bundesstaatsebene etwas Fortschritt gegeben, um die Rollen und Verantwortlichkeiten im Sicherheits- und Justizsektor zu klären; allerdings haben politische Grabenkämpfe dringend nötige große Reformen verhindert (HRW 17.1.2019). Auch hinsichtlich der Nationalen Sicherheitsarchitektur gibt es weiterhin offene Fragen – etwa zur Integration oder Entwaffnung und Demobilisierung regionaler Kräfte und Clanmilizen. Der Status regionaler (Streit-)Kräfte (Darawish) bleibt damit weiterhin unklar (SEMG 9.11.2018, S.33). Die somalischen Sicherheitskräfte befinden sich nach wie vor im Aufbau. Polizei und Armee sind nicht in der Lage, bei einem Rückzug der AMISOM deren Aufgaben zu übernehmen (BFA 8.2017, S.6/11). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2018, S.7), die Regierung ist nach wie vor auf den Schutz durch AMISOM angewiesen (BS 2018, S.39). Zudem hat al Shabaab Polizei und Armee infiltriert und korrumpiert (LIFOS 3.7.2019, S.42). Zivile Kontrolle: Es mangelt an effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019, S.1/6). Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die National Intelligence and Security Agency (NISA), aber auch für die Polizeikräfte. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (AA 4.3.2019, S.8/18). Die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane ist zumeist schwach bis inexistent (AA 4.3.2019, S.7). Denn auch wenn manchen Angehörigen der Sicherheitskräfte vor Militärgerichten der Prozess gemacht wird, herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.3.2019, S.6). Polizei: Die Polizei untersteht einer Mischung von lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 13.3.
  2. S.6; vgl. BFA 8.2017, S.12f). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Innere Sicherheit. Die von regionalen Behörden geführten Polizeikräfte unterstehen den jeweiligen regionalen Innen- oder Sicherheitsministerien. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 13.3.
  3. S.6f). Generell ist die Polizei außerhalb von Mogadischu nur eingeschränkt präsent (NLMBZ 3.2019, S.34).Polizei: Die Polizei untersteht einer Mischung von lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 13.3.
  4. S.6; vergleiche BFA 8.2017, S.12f). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Innere Sicherheit. Die von regionalen Behörden geführten Polizeikräfte unterstehen den jeweiligen regionalen Innen- oder Sicherheitsministerien. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 13.3.
  5. S.6f). Generell ist die Polizei außerhalb von Mogadischu nur eingeschränkt präsent (NLMBZ 3.2019, S.34). Aktuelle Mannstärke der Polizei: ● Benadir/Mogadischu: Stand August 2017 - 6.146 Mann (BFA 8.2017, S.12). Durch Neuausbildungen wurde die Stärke massiv erhöht, alleine im Feber 2019 wurden 1.400 neue Polizeirekruten in den Dienst übernommen. Außerdem wurden Angehörige der NISA der Polizei unterstellt. Nun verfügt die Polizei in Benadir über 8.000-9.000 Mann (BMLV 3.9.2019). ● Galmudug: Stand August 2017 - <500 Mann (BFA 8.2017, S.12). Seither hat sich die Stärke nur minimal durch die Übernahme von ASWJ-Angehörigen erhöht; vermutlich auf 500-550 Mann (BMLV 3.9.2019). ● HirShabelle: Stand August 2017 - >550 (BFA 8.2017, S.13). Im Feber 2019 wurden ca. 200 neue Polizeirekruten in Dienst gestellt, Ende August 2019 weitere rd.
  6. Weitere 400 Neurekrutierungen sind geplant. Die Gesamtstärke der HirShabelle Police dürfte sich aktuell auf rd. 800 Mann belaufen (BMLV 3.9.2019). ● Jubaland: Zum Stand vom August 2017 - 500-600 Mann - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vgl. BMLV 3.9.2019). Jubaland: Zum Stand vom August 2017 - 500-600 Mann - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vergleiche BMLV 3.9.2019). ● South West State: Zum Stand vom August 2017 - 600-700 - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vgl. BMLV 3.9.2019). South West State: Zum Stand vom August 2017 - 600-700 - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Kapazitäten werden mit Ausbildungsmaßnahmen verbessert. In einem international unterstützten Programm werden 700 Polizisten für Galmudug, 400 für den SWS, 600 für Jubaland und 800 für HirShabelle rekrutiert und ausgebildet (UNSC 15.5.2019, Abs.47; vgl. UNSC 21.12.2018, S.11). Z.B. wurden bereits von UNSOM gemeinsam mit somalischer Polizei und AMISOM mit EU-Finanzierung in Jowhar 200 Polizisten für HirShabelle ausgebildet (UNSOM 12.2018, S.2; vgl. UNSOM 3.2019, S.2). AMISOM betreut über 3.200 somalische Polizisten an 31 Polizeistationen (AMISOM 7.8.2019, S.4). Weitere internationale Unterstützung für die Polizei: Bau von Polizeistationen und Bezahlung von Gehältern (Jubaland); Schenkung von Fahrzeugen und Bezahlung von Gehältern (SWS); Bezahlung von Gehältern (Galmudug); Einrichtung elektronisch erfasster Gehaltslisten (Puntland); Bau des Hauptquartiers der Kriminalpolizei, Renovierung von Polizeistationen, Schenkung von Fahrzeugen und Kommunikationsausrüstung (Mogadischu) (UNSC 21.12.2018, S.11).Die Kapazitäten werden mit Ausbildungsmaßnahmen verbessert. In einem international unterstützten Programm werden 700 Polizisten für Galmudug, 400 für den SWS, 600 für Jubaland und 800 für HirShabelle rekrutiert und ausgebildet (UNSC 15.5.2019, Absatz 47,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.11). Z.B. wurden bereits von UNSOM gemeinsam mit somalischer Polizei und AMISOM mit EU-Finanzierung in Jowhar 200 Polizisten für HirShabelle ausgebildet (UNSOM 12.2018, S.2; vergleiche UNSOM 3.2019, S.2). AMISOM betreut über 3.200 somalische Polizisten an 31 Polizeistationen (AMISOM 7.8.2019, S.4). Weitere internationale Unterstützung für die Polizei: Bau von Polizeistationen und Bezahlung von Gehältern (Jubaland); Schenkung von Fahrzeugen und Bezahlung von Gehältern (SWS); Bezahlung von Gehältern (Galmudug); Einrichtung elektronisch erfasster Gehaltslisten (Puntland); Bau des Hauptquartiers der Kriminalpolizei, Renovierung von Polizeistationen, Schenkung von Fahrzeugen und Kommunikationsausrüstung (Mogadischu) (UNSC 21.12.2018, S.11). Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung. Es gibt auch Berichte über Korruption (USDOS 13.3.2019, S.6; vgl. NLMBZ 3.2019, S.34) und Infiltration durch al Shabaab (LIFOS 3.7.
  7. S.42). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 17.9.2019). Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017, S.13; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung. Es gibt auch Berichte über Korruption (USDOS 13.3.2019, S.6; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.34) und Infiltration durch al Shabaab (LIFOS 3.7.
  8. S.42). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 17.9.2019). Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017, S.13; vergleiche BMLV 3.9.2019). Armee: Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der somalischen Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu, Lower Shabelle, in der Region Bay bis Baidoa und nördlich bis Jowhar (USDOS 13.3.2019, S.7). Die Armee gilt als chaotischer Zusammenschluss zahlreicher bewaffneter Gruppen, es mangelt an einheitlichen Führungsstrukturen. Fußtruppen sind oft eher gegenüber dem Clan loyal als gegenüber der Regierung. Die meisten Bataillone sind entlang von Clans organisiert, es kommt mitunter zu Rivalitäten zwischen einzelnen Bataillonen (Williams, S.18ff). Der Armee kam und kommt beachtliche internationale Unterstützung zugute, damit sie AMISOM ersetzen kann (BS 2018, S.7). Trotzdem zeigen die Ergebnisse einer Studie zur Einsatzfähigkeit der somalischen Armee vom Dezember 2017 den schlechten Zustand der Streitkräfte (SEMG 9.11.2018, S.33). Trotz der mehr als zehn Jahre dauernden (internationalen) Bemühungen ist die somalische Armee nicht in der Lage, selbständige Operationen durchzuführen (ME 14.3.2019), ihr Zustand wird als „work in progress“ beschrieben (ICG 27.6.2019, S.4). Sie ist auf defensive und lokale Operationen beschränkt und in großem Maße vom Schutz und Versorgung durch AMISOM und UN abhängig (Williams, S.2). Immerhin wurden bei der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle schon mehrheitlich somalische Truppen herangezogen (ME 27.6.2019). Das Verhältnis zwischen Bundesregierung und Armee ist von einem hohen Maß an Misstrauen geprägt, das durch kontinuierliche Rückstände bei der Auszahlung des Soldes, Korruption, Missmanagement und Entwendung von Versorgungsgütern genährt wird. Zudem hat die Armee keine zentralen Kommandostrukturen etablieren können (BS 2018, S.7f). Sie gleicht einer Koalition unterschiedlicher Kontingente (AQ1 5.2019) bzw. Clanmilizen, deren Loyalität eher beim Clan als bei der Bundesregierung liegt (BS 2018, S.7; vgl. ICG 27.6.2019, S.4). Manchmal sucht sich die Armee lokale oder Clanmilizen als Alliierte und heizt dadurch bereits bestehende Konflikte weiter an (BS 2018, S.7).Das Verhältnis zwischen Bundesregierung und Armee ist von einem hohen Maß an Misstrauen geprägt, das durch kontinuierliche Rückstände bei der Auszahlung des Soldes, Korruption, Missmanagement und Entwendung von Versorgungsgütern genährt wird. Zudem hat die Armee keine zentralen Kommandostrukturen etablieren können (BS 2018, S.7f). Sie gleicht einer Koalition unterschiedlicher Kontingente (AQ1 5.2019) bzw. Clanmilizen, deren Loyalität eher beim Clan als bei der Bundesregierung liegt (BS 2018, S.7; vergleiche ICG 27.6.2019, S.4). Manchmal sucht sich die Armee lokale oder Clanmilizen als Alliierte und heizt dadurch bereits bestehende Konflikte weiter an (BS 2018, S.7). Der Armee mangelt es an Ausbildung und Ausrüstung, Korruption ist verbreitet (LIFOS 3.7.2019, S.22). Das Operational Readiness Assessment über die somalische Armee vom Dezember 2017 hat ergeben, dass diese sich in einem schlimmen Zustand befindet. Die vorhandenen Bataillone sind durchschnittlich nur zu 63% aufgefüllt, Rekrutierungsmethoden sind inkonsistent, es mangelt selbst an grundlegender Ausrüstung (Williams, S.1). Es kommt vor, dass Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 4.3.2019, S.7). Es gibt mehrere Berichte, wonach unbezahlte Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Waffen verkaufen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können (SEMG 9.11.2018, S.15). Korruption, Misswirtschaft und finanzielle Einschränkungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Armee (AA 4.3.2019, S.8). Mitunter kam es 2019 in den Regionen Middle und Lower Shabelle zu Meutereien, weil der Staat bei der Auszahlung des Soldes schon fast chronisch versagt (AQ1 5.2019). Das hohe Maß an Korruption und Missmanagement bei den Sicherheitskräften und das damit verbundene Unterbleiben von Soldzahlungen hat wiederholt zu schweren Sicherheitsproblemen geführt (BS 2018, S.20). Die stockende oder ausbleibende Auszahlung des Soldes hat Soldaten immer wieder dazu verführt, ihr Einkommen auf andere Art zu sichern: durch Erpressung, Nebentätigkeiten, Betrug oder den Verkauf von Ausrüstung (Williams, S.11f). U.a. haben die USA Ende 2017 aufgrund der herrschenden Korruption die Soldzahlung an 12.000 somalische Soldaten eingestellt (Mohamed 17.8.2019). Die danach erfolgte Einführung der elektronischen Bezahlung des Soldes führte zu einer erheblichen Steigerung der Moral. Die Spezialeinheit Danaab wird und wurde regelmäßig bezahlt (ME 27.6.2019). Danaab – von den USA ausgebildet, ausgerüstet und betreut – ist auch die einzige Einheit, bei welcher bei der Rekrutierung nicht der Clan, sondern militärische Erfahrung und Können eine Rolle spielen (Williams, S.2/9). Im vergangenen Jahrzehnt hat die Armee von zahlreichen Akteuren Unterstützung bei Ausrüstung, Ausbildung und Logistik erhalten, namentlich von Burundi, Dschibuti, Äthiopien, Italien, Keni

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