3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 11.03.2021 sicherheitsbehördlich angehalten, wobei festgestellt wurde, dass er nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes war. In Folge wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Am selben Tag wurde der BF von der Landespolizeidirektion Salzburg in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und ledig zu sein. Er sei in einem LKW versteckt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. In Rumänien sei er drei Tage zuvor erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er nach Frankreich wolle. Deshalb wolle er auch in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Eine Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Rumänien vom 22.02.2021. Dem BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.03.2021 im Stand der Schubhaft ein mit „17.01.2021“ datiertes Schreiben „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zugestellt und ihm fünf Tage Zeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Beabsichtigt sei „die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung beziehungsweise Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot“.Dem BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.03.2021 im Stand der Schubhaft ein mit „17.01.2021“ datiertes Schreiben „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zugestellt und ihm fünf Tage Zeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Beabsichtigt sei „die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung beziehungsweise Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot“. Mit Bescheid vom 25.03.2021, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn
1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie
2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig sei.Mit Bescheid vom 25.03.2021, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie
, Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig sei. Mit Schreiben vom 02.04.2021 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Moniert wurde, dass sich die Behörde nicht näher mit den Erlebnissen des BF in Rumänien auseinandergesetzt habe, die Länderberichte seien nicht entsprechend ausgewertet worden, Berichte zur Lage aufgrund Covid-19 würden fehlen. Verwiesen wurde auf eine rezente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wonach im Dublin-Verfahren Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde ein wesentlicher Bestandteil eines gültigen Bescheides seien. Eine Befragung des BF habe nicht stattgefunden, der BF sei rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig und habe nicht wissen könne, worauf es bei einer Stellungnahme ankomme. Somit läge eine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 3 AVG vor. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Moniert wurde, dass sich die Behörde nicht näher mit den Erlebnissen des BF in Rumänien auseinandergesetzt habe, die Länderberichte seien nicht entsprechend ausgewertet worden, Berichte zur Lage aufgrund Covid-19 würden fehlen. Verwiesen wurde auf eine rezente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wonach im Dublin-Verfahren Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde ein wesentlicher Bestandteil eines gültigen Bescheides seien. Eine Befragung des BF habe nicht stattgefunden, der BF sei rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig und habe nicht wissen könne, worauf es bei einer Stellungnahme ankomme. Somit läge eine Verletzung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG vor. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Der Akt wurde dem BVwG am 08.04.2021 unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt. Dem Verwaltungsverfahren sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd, im vorliegenden Fall gebe es auch keine Spezialnorm. Aus § 39 AVG sei die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Einvernahme in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren nicht abzuleiten. Ob das Parteiengehör schriftlich oder mündlich erfolge, läge im Ermessen der Behörde, es handle sich um kein Asylverfahren. Der BF sei im Zuge der Niederschrift bei der Polizei in Kenntnis gesetzt worden, dass im Falle der Zuständigkeit des BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Er sei mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen und habe auf einen Asylantrag verzichtet. Weiters sie dem BF Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme gegeben worden, er habe die Frist verstreichen lassen. Er habe die Behörde auch nicht um persönliche Vorsprache ersucht. Da er keine Angaben zu den Erlebnissen in Rumänien gemacht habe, habe sich die Behörde damit auch nicht auseinandersetzen könne. Allgemeine Feststellungen und aktuelle Zahlen zu Corona-19 wurden beigefügt.Der Akt wurde dem BVwG am 08.04.2021 unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt. Dem Verwaltungsverfahren sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd, im vorliegenden Fall gebe es auch keine Spezialnorm. Aus Paragraph 39, AVG sei die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Einvernahme in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren nicht abzuleiten. Ob das Parteiengehör schriftlich oder mündlich erfolge, läge im Ermessen der Behörde, es handle sich um kein Asylverfahren. Der BF sei im Zuge der Niederschrift bei der Polizei in Kenntnis gesetzt worden, dass im Falle der Zuständigkeit des BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Er sei mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen und habe auf einen Asylantrag verzichtet. Weiters sie dem BF Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme gegeben worden, er habe die Frist verstreichen lassen. Er habe die Behörde auch nicht um persönliche Vorsprache ersucht. Da er keine Angaben zu den Erlebnissen in Rumänien gemacht habe, habe sich die Behörde damit auch nicht auseinandersetzen könne. Allgemeine Feststellungen und aktuelle Zahlen zu Corona-19 wurden beigefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljährig, spricht Paschtu und ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Er hat zu Österreich keine familiären, beruflichen oder privaten Bindungen. Hinsichtlich des BF wurde am 22.02.2021 von Rumänien eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der Stellung eines Asylantrages gespeichert. Ein Konsultationsverfahren mit den rumänischen Behörden ist nicht aktenkundig. Eine rechtliche Beurteilung ist daher nicht möglich. Dem BF wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Parteiengehör zu einer beabsichtigten Außerlandesbringung
2 FPG nach Rumänien gewährt. Dem BF wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Parteiengehör zu einer beabsichtigten Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Rumänien gewährt. Zur Lage im Mitgliedsstaat Rumänien hinsichtlich Unterbringung, Versorgung, medizinische Versorgung und Umgang mit Covid-19 wurden keine Feststellungen getroffen. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF in Hinblick auf seine persönliche Situation im Falle einer aktuellen Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu werden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl. I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl. römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „§ 61.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ….
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
dem innerstaatlichen Recht durchgeführt.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 24 Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde
Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.“ Im gegenständlichen Fall wurde dem BVwG der bezughabende Verwaltungsakt durch das BFA durchnummeriert und offenbar unvollständig vorgelegt. Auf das aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO zu führende Konsultationsverfahren findet sich zwar im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ein Hinweis dahingehend, dass „umgehend ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet worden sei, die rumänischen Behörden hätten einer Überstellung des BF
Dublin III-VO am 24.03.2021 zugestimmt“, jedoch keine dies bestätigenden Unterlagen. Ob tatsächlich ein korrektes Konsultationsverfahren geführt wurde, in welchem Umfang und aufgrund welcher Normen sich eine Zuständigkeit Rumäniens ergeben soll, kann daher aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Dies entzieht sich mangels korrekter Aktenvorlage insgesamt der Prüfung durch das BVwG.
Dublin III-VO ist die Behörde verpflichtet, ein persönliches Gespräch mit dem BF zuführen. Dies gilt auch für Personen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt haben, da letztlich der ersuchte Mitgliedstaat unter anderem aufgrund dieser Angaben seine Zuständigkeit prüfen kann.
, Dublin III-VO ist die Behörde verpflichtet, ein persönliches Gespräch mit dem BF zuführen. Dies gilt auch für Personen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt haben, da letztlich der ersuchte Mitgliedstaat unter anderem aufgrund dieser Angaben seine Zuständigkeit prüfen kann. Auf das persönliche Gespräch darf nur verzichtet werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist oder, nachdem sie die in Art. 4 Dublin III-VO genannten Informationen erhalten hat, bereits die erforderlichen sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt der betroffenen Person Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergeht.Auf das persönliche Gespräch darf nur verzichtet werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist oder, nachdem sie die in Artikel 4, Dublin III-VO genannten Informationen erhalten hat, bereits die erforderlichen sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt der betroffenen Person Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Artikel 26, Absatz eins, Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergeht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die persönliche Einvernahme weder im Ermessen der Behörde liegt, noch von einem „Ersuchen um persönliche Vorsprache“ abhängig ist. Aus dem vorgelegten Akt ist nun nicht ersichtlich, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Informationsunterlagen erhalten hätte, oder dass ihm Gelegenheit gewährt wurde, sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung erging. In der Stellungnahme des BFA vom 06.04.2021 wurde angeführt, dass der BF im Zuge der Niederschrift bei der Polizei in Kenntnis gesetzt worden sei, dass im Falle der Zuständigkeit des BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Er sei mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen und habe auf einen Asylantrag verzichtet. Dazu ist festzuhalten, dass der BF nachweislich lediglich davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass „im Falle einer Zuständigkeit des BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn geprüft beziehungsweise gesetzt werde“. Eine - mögliche - Überstellung nach Rumänien findet keine Erwähnung (AS 7). Auch vom Eurodac-Treffer betreffend Rumänien wurde der BF nicht aktenkundig in Kenntnis gesetzt. Eine spezifische Äußerung des rechtsunkundigen BF konkret zur Erlassung einer Außerlandesbringung und insbesondere zur Überstellung nach Rumänien kann aufgrund dieser pauschalen Belehrung nicht erwartet werden. Weiters ist dem vorgelegten Akt ein mit 17.01.2021 datiertes Schreiben in deutscher Sprache „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zu entnehmen, dass dem BF im Stand der Schubhaft zusammen mit dem Schubbescheid und einer Information betreffend Rechtsberatung am 11.03.2021 zugestellt wurde. Ob der sprachunkundige BF, der sich am 17.01.2021 wohl noch nicht in Österreich aufhielt, in irgendeiner Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, worum es sich bei diesem Schreiben handelte, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Dem Schreiben lässt sich als angeführtes Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich entnehmen, dass der BF derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und unterstandslos ist, dass er keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates besitzt und keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellen wollte. Des Weiteren enthält das Schrieben keinen Hinweis darauf, welche konkreten fremdenrechtlichen Maßnahmen seitens der Behörde eingeleitet wurden. Weder wird der BF über den Eurodac-Treffer in Kenntnis gesetzt, noch findet sich im Schreiben ein Hinweis auf eine beabsichtigte Überstellung nach Rumänien. Die Information, der BF könne die Beamten des PAZ hinsichtlich der „Länderinformationsblätter des zuständigen Mitgliedstaates“ kontaktieren, erscheint im Hinblick darauf, dass dem BF dieser Mitgliedstaat nicht bekannt gegeben wurde, nicht hilfreich. Selbst wenn der BF auf die Bedeutung des Schreibens aufmerksam gemacht worden wäre und er sie Möglichkeit gehabt hätte, sich von dem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, wäre der BF nicht in der Lage gewesen, Angaben zu seinem Aufenthalt in Rumänien zu machen, da er weder über die Existenz des Eurodac-Treffers noch über eventuelle Konsultationen mit irgendeinem Mitgliedstaat in Kenntnis gesetzt wurde und daher auch nicht darauf schließen konnte, dass die Behörde beabsichtigte ihn gerade nach Rumänien zu überstellen, da das Schreiben lediglich eine Aufzählung diverser fremdenrechtlicher Möglichkeiten enthält, ohne dem BF ein konkretes Ermittlungsergebnis oder ein beabsichtigten Vorgehen bekanntzugeben. Somit ist aus den dem BVwG vorliegenden Unterlagen weder der Ansatz eines mit einem Mindestmaß an Sorgfalt geführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, noch eine Kontaktaufnahme mit Rumänien oder ein dem BF gewährtes Parteiengehör zu entnehmen. Auch aus dem angefochtene Bescheid ergibt sich lediglich aus dem Spruch und aus dem Verfahrensgang, dass das BFA beabsichtigt, den BF nach Rumänien abzuschieben. Eine rechtliche Beurteilung ist jedoch mangels konkreter Angaben (insbesondere zum Konsultationsverfahren) nicht möglich. Hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Rumänien ist festzuhalten, dass diese dem BF - wie ausgeführt - nicht korrekt vorgehalten wurden. Auch sind die im Bescheid befindlichen Länderfeststellungen nicht ausreichend, um eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Weitere Feststellungen befinden sich auch nicht im Akt. Die Übermittlung von ergänzenden (Länder)Feststellungen an das BVwG im Rahmen der Aktenvorlage ist nicht geeignet, dem BF ausreichend Parteiengehör oder die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerde zu ermöglichen. Insgesamt hat die Behörde im gegenständlichen Verfahren somit weder ein aktenkundiges und überprüfbares Beweisverfahren geführt, noch zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Parteiengehör gewährt oder den BF über die Verfahrensschritte ausreichend in Kenntnis gesetzt. Dies wird unter Einhaltung der Mindestvoraussetzungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nunmehr durchzuführen sein. Danach wird gegebenenfalls der vollständige, chronologisch geordnete Akt dem BVwG erneut zur Beurteilung vorzulegen sein. Es ist nicht Sinn und Zweck eines beschleunigten Verfahrens, durch die hier gewählte Vorgehensweise das BVwG dazu zu verhalten, selbst umfangreiche Ermittlungen nicht nur zum Verfahrensgang, sondern zum gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu führen und die daraus erzielten Ermittlungsergebnisse den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs (erstmals) zur Stellungnahme vorzulegen. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehenden Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, weshalb
3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehen war.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehenden Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W175.2241199.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.