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{'item': 'W189 2237448-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 3§ 3§ 8Art. 2§ 10§ 57§ 46a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW189 2237448-1 Spruch, W189 2237448-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag brachte er zu seinem Ausreisegrund vor, dass er in Russland im Jahr XXXX zu Unrecht zu XXXX Jahren Haft verurteilt worden sei, weil er angeblich einen bewaffneten Raubüberfall begangen habe. Der BF sei ohne Beweise einfach verhaftet und eingesperrt worden. Nach der Haftentlassung im Jahr XXXX habe er versucht, in seiner Heimat Fuß zu fassen, jedoch sei ihm das nicht gelungen. In Russland herrsche hohe Arbeitslosigkeit und ein verurteilter Straftäter habe fast keine Chance, Arbeit zu finden. Sonst habe der BF keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe der BF keine Perspektive auf ein normales Leben, obwohl er eine Lehre gemacht habe. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte am römisch 40 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag brachte er zu seinem Ausreisegrund vor, dass er in Russland im Jahr römisch 40 zu Unrecht zu römisch 40 Jahren Haft verurteilt worden sei, weil er angeblich einen bewaffneten Raubüberfall begangen habe. Der BF sei ohne Beweise einfach verhaftet und eingesperrt worden. Nach der Haftentlassung im Jahr römisch 40 habe er versucht, in seiner Heimat Fuß zu fassen, jedoch sei ihm das nicht gelungen. In Russland herrsche hohe Arbeitslosigkeit und ein verurteilter Straftäter habe fast keine Chance, Arbeit zu finden. Sonst habe der BF keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe der BF keine Perspektive auf ein normales Leben, obwohl er eine Lehre gemacht habe. 1.
  4. Nachdem der BF am XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen wurde, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , gem. § 5 AsylG zurückgewiesen, seine Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien festgestellt.1.
  5. Nachdem der BF am römisch 40 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen wurde, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen, seine Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien festgestellt. 1.
  6. Am XXXX wurde der BF nach Italien überstellt.1.
  7. Am römisch 40 wurde der BF nach Italien überstellt. 1.
  8. Eine gegen den genannten Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.
  9. Eine gegen den genannten Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.
  10. Am XXXX reiste der BF illegal wieder nach Österreich ein und wurde am XXXX wiederum nach Italien überstellt.1.
  11. Am römisch 40 reiste der BF illegal wieder nach Österreich ein und wurde am römisch 40 wiederum nach Italien überstellt. 1.
  12. Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte der BF am XXXX einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.1.
  13. Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte der BF am römisch 40 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  14. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation.1.
  15. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation. 1.
  16. Nachdem der BF am XXXX und am XXXX durch das BFA niederschriftlich einvernommen wurde, wurde sein (zweiter) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , gem. § 5 AsylG zurückgewiesen, seine Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien festgestellt.1.
  17. Nachdem der BF am römisch 40 und am römisch 40 durch das BFA niederschriftlich einvernommen wurde, wurde sein (zweiter) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen, seine Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien festgestellt. 1.
  18. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.
  19. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  20. Gegenständliches Verfahren 2.
  21. Am XXXX wurde der BF bei einer polizeilichen Kontrolle in einem Personenzug angehalten und nach § 40 BFA-VG festgenommen.2.
  22. Am römisch 40 wurde der BF bei einer polizeilichen Kontrolle in einem Personenzug angehalten und nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. 2.
  23. Am selben Tag stellte der BF einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinem Ausreisegrund gab er an, dass er in seinem Herkunftsland keine Arbeit und kein normales Leben gehabt habe. Er wolle mit seiner Familie „zusammengeführt“ werden. Im Falle einer Rückkehr habe er in seinem Heimatland „nichts Gefährliches“ zu befürchten. 2.
  24. Am XXXX übermittelte die Ehefrau des BF ein Schreiben mit der Bitte um die Ermöglichung eines Umzugs des BF aus dem GVS-Quartier in ihre Wohnung. Dem Schreiben beigelegt wurden eine österreichische Heiratsurkunde und ein Auszug aus dem Heiratseintrag, eine österreichische Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes und ein Vaterschaftsanerkenntnis des BF, Melderegisterauszüge, ein Auszug aus ihrem Konventionsreisepass und der den Status des Asylberechtigten zuerkennende Bescheid des BFA bezüglich des gemeinsamen Sohnes.2.
  25. Am römisch 40 übermittelte die Ehefrau des BF ein Schreiben mit der Bitte um die Ermöglichung eines Umzugs des BF aus dem GVS-Quartier in ihre Wohnung. Dem Schreiben beigelegt wurden eine österreichische Heiratsurkunde und ein Auszug aus dem Heiratseintrag, eine österreichische Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes und ein Vaterschaftsanerkenntnis des BF, Melderegisterauszüge, ein Auszug aus ihrem Konventionsreisepass und der den Status des Asylberechtigten zuerkennende Bescheid des BFA bezüglich des gemeinsamen Sohnes. 2.
  26. Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF an, ursprünglich aus der Republik Dagestan zu stammen und zuletzt in der Republik Tschetschenien gelebt zu haben, der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslime anzugehören. Er habe XXXX Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als XXXX und als XXXX . Er habe als XXXX seinen Unterhalt verdient. In Russland habe er noch seinen Vater, zwei Brüder und eine Schwester, sowie weitere Verwandtschaft. Seine Mutter sei verstorben. Die Angehörigen würden in der Republik Tschetschenien leben und der Mittelschicht angehören. Sie würden arbeiten und sein Vater beziehe auch eine Rente. Sein Vater habe ein eigenes Haus. Der BF stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt.2.
  27. Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF an, ursprünglich aus der Republik Dagestan zu stammen und zuletzt in der Republik Tschetschenien gelebt zu haben, der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslime anzugehören. Er habe römisch 40 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als römisch 40 und als römisch 40 . Er habe als römisch 40 seinen Unterhalt verdient. In Russland habe er noch seinen Vater, zwei Brüder und eine Schwester, sowie weitere Verwandtschaft. Seine Mutter sei verstorben. Die Angehörigen würden in der Republik Tschetschenien leben und der Mittelschicht angehören. Sie würden arbeiten und sein Vater beziehe auch eine Rente. Sein Vater habe ein eigenes Haus. Der BF stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er mit Freunden in der Stadt XXXX unterwegs gewesen sei, als es zu einer Schlägerei gekommen sei. Der BF habe zwar nicht daran teilgenommen, aber die Schuld alleine auf sich genommen, damit seine Freunde nicht inhaftiert werden würden. Seine Freunde und jeder in seinem Heimatbezirk würde wissen, dass er nur für seine Freunde im Gefängnis gesessen sei. Er habe XXXX Jahre Freiheitsstrafe bekommen und habe diese Zeit für seine Weiterentwicklung genutzt und dort Berufsausbildungen abgeschlossen. Er sei am Ende XXXX Monate früher entlassen worden. In Russland sei es unmöglich, mit einer Vorstrafe eine Arbeit zu finden. Der BF habe in Österreich Bekannte gehabt, die ihm geraten hätten, nach Österreich zu kommen, da er hier ein vernünftiges Leben führen können würde. Der BF habe mit Russland „kein Problem“, aber in Österreich sei es besser. Die Menschen hier seien anders und wenn man hier arbeiten wolle, dann bekomme man auch eine Arbeitsstelle. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er mit Freunden in der Stadt römisch 40 unterwegs gewesen sei, als es zu einer Schlägerei gekommen sei. Der BF habe zwar nicht daran teilgenommen, aber die Schuld alleine auf sich genommen, damit seine Freunde nicht inhaftiert werden würden. Seine Freunde und jeder in seinem Heimatbezirk würde wissen, dass er nur für seine Freunde im Gefängnis gesessen sei. Er habe römisch 40 Jahre Freiheitsstrafe bekommen und habe diese Zeit für seine Weiterentwicklung genutzt und dort Berufsausbildungen abgeschlossen. Er sei am Ende römisch 40 Monate früher entlassen worden. In Russland sei es unmöglich, mit einer Vorstrafe eine Arbeit zu finden. Der BF habe in Österreich Bekannte gehabt, die ihm geraten hätten, nach Österreich zu kommen, da er hier ein vernünftiges Leben führen können würde. Der BF habe mit Russland „kein Problem“, aber in Österreich sei es besser. Die Menschen hier seien anders und wenn man hier arbeiten wolle, dann bekomme man auch eine Arbeitsstelle. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf weitere Befragung erklärte der BF, dass er nicht versucht habe, außerhalb seiner Herkunftsregion eine Arbeit zu finden. Er habe nicht mehr in Russland bleiben wollen. Wenn man eine Vorstrafe habe, sei es sehr leicht, dieser Person irgendeine Straftat anzuhängen und sie wieder ins Gefängnis zu stecken. Er sei XXXX aus der Haft entlassen worden und XXXX ausgereist. Es werde nicht nach ihm gefahndet. Wenn man in Russland vorzeitig entlassen werde, dann müsse man eine Arbeitsstelle finden und sechs Monate lang 20% des Lohns an den Staat bezahlen, sonst müsse man die restliche Strafzeit absitzen. Es habe in Russland keine körperlichen Übergriffe oder Drohungen gegen den BF gegeben und er habe weder aufgrund seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Ansichten noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Probleme gehabt. Dem BF drohe in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung und er habe den Asylantrag nur zur Verbesserung seiner Lebensumstände gestellt.Auf weitere Befragung erklärte der BF, dass er nicht versucht habe, außerhalb seiner Herkunftsregion eine Arbeit zu finden. Er habe nicht mehr in Russland bleiben wollen. Wenn man eine Vorstrafe habe, sei es sehr leicht, dieser Person irgendeine Straftat anzuhängen und sie wieder ins Gefängnis zu stecken. Er sei römisch 40 aus der Haft entlassen worden und römisch 40 ausgereist. Es werde nicht nach ihm gefahndet. Wenn man in Russland vorzeitig entlassen werde, dann müsse man eine Arbeitsstelle finden und sechs Monate lang 20% des Lohns an den Staat bezahlen, sonst müsse man die restliche Strafzeit absitzen. Es habe in Russland keine körperlichen Übergriffe oder Drohungen gegen den BF gegeben und er habe weder aufgrund seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Ansichten noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Probleme gehabt. Dem BF drohe in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung und er habe den Asylantrag nur zur Verbesserung seiner Lebensumstände gestellt. Der BF sei in Österreich verheiratet und habe mit seiner Frau einen gemeinsamen Sohn. Seine Frau habe er Ende XXXX kennengelernt und erstmals am XXXX getroffen. Sie habe bereits aus einer früheren Ehe zwei Töchter, um die sie sich kümmere. Seine Frau habe einen Mikroinsult gehabt, seither sei eine Gesichtshälfte bei ihr eingeschlafen. Der BF helfe ihr bei der Erziehung der Kinder. Sie sei auf seine Hilfe angewiesen. Abgesehen von seiner Frau und seinem Sohn habe der BF in Österreich zwei Cousinen. In Frankreich habe er zudem einen Onkel, sowie weit entfernte Verwandte in Deutschland. Es bestehe – abgesehen zu seiner Frau – kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person in Österreich und der BF beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF sei anpassungsfähig und versuche, die deutsche Sprache zu lernen, habe aber noch keinen Kurs besucht. Er habe österreichische Freunde. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Der BF sei gesund.Der BF sei in Österreich verheiratet und habe mit seiner Frau einen gemeinsamen Sohn. Seine Frau habe er Ende römisch 40 kennengelernt und erstmals am römisch 40 getroffen. Sie habe bereits aus einer früheren Ehe zwei Töchter, um die sie sich kümmere. Seine Frau habe einen Mikroinsult gehabt, seither sei eine Gesichtshälfte bei ihr eingeschlafen. Der BF helfe ihr bei der Erziehung der Kinder. Sie sei auf seine Hilfe angewiesen. Abgesehen von seiner Frau und seinem Sohn habe der BF in Österreich zwei Cousinen. In Frankreich habe er zudem einen Onkel, sowie weit entfernte Verwandte in Deutschland. Es bestehe – abgesehen zu seiner Frau – kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person in Österreich und der BF beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF sei anpassungsfähig und versuche, die deutsche Sprache zu lernen, habe aber noch keinen Kurs besucht. Er habe österreichische Freunde. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Der BF sei gesund. Der BF verzichtete darauf, in die Länderfeststellungen der Staatendokumentation über die Russische Föderation Einsicht zu nehmen und binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der BF habe nachgefragt genügend Zeit gehabt, alle Fluchtgründe vorzubringen, und habe keine Einwendungen gegen das rückübersetzte Protokoll der Einvernahme. Im Zuge der Einvernahme wurden die russische Geburtsurkunde des BF samt deutscher Übersetzung, Berufsschulzeugnisse als Tischler sowie als Näher, ein weiteres Schulzeugnis, ein Zertifikat eines Computerkurses, Zeugnisse über eine Lenkerausbildung und eine Haftentlassungsbestätigung sichergestellt. 2.
  28. Am XXXX legte der BF dem BFA seinen russischen Reisepass vor.2.
  29. Am römisch 40 legte der BF dem BFA seinen russischen Reisepass vor. 2.
  30. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).2.
  31. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung unterliege, sondern lediglich aus wirtschaftlichen Motiven seine Heimat verlassen habe. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen, da insbesondere das Familienleben des BF angesichts der Umstände, unter welchen es begründet wurde, nicht schützenswert sei. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen gewesen, da der BF mittellos sei und den Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung unterliege, sondern lediglich aus wirtschaftlichen Motiven seine Heimat verlassen habe. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen, da insbesondere das Familienleben des BF angesichts der Umstände, unter welchen es begründet wurde, nicht schützenswert sei. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen gewesen, da der BF mittellos sei und den Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt habe. 2.
  32. Mit Vermerken vom XXXX hielt die Landespolizeidirektion XXXX fest, dass der Reisepass und die Geburtsurkunde des BF aufgrund einer Überprüfung unbedenklich seien.2.
  33. Mit Vermerken vom römisch 40 hielt die Landespolizeidirektion römisch 40 fest, dass der Reisepass und die Geburtsurkunde des BF aufgrund einer Überprüfung unbedenklich seien. 2.
  34. XXXX erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte nach Wiederholung des Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, dass der BF während seiner Haftzeit in Russland schwere Menschenrechtsverletzungen erlitten habe und er deshalb an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der BF habe in der Einvernahme ausgesagt, neue Beweismittel zu seinen Verfolgungsgründen zu haben und habe diese auch vorgelegt, jedoch seien sie vom BFA nicht berücksichtigt worden. Der BF habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und neuerlicher Folterungen durch die Polizei. Der BF habe seine Verfolgungsgründe wahrheitsgetreu dargestellt. Der BF habe in Österreich eine Ehefrau und einen Sohn, die asylberechtigt seien, er sei strafrechtlich unbescholten, beherrsche die deutsche Sprache zumindest auf dem Niveau A1 und erfülle somit zudem die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Art. 8 EMRK. Der BF stimme den im Bescheid enthaltenen Berichten über die Menschenrechtssituation in Russland zu.2.
  35. römisch 40 erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte nach Wiederholung des Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, dass der BF während seiner Haftzeit in Russland schwere Menschenrechtsverletzungen erlitten habe und er deshalb an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der BF habe in der Einvernahme ausgesagt, neue Beweismittel zu seinen Verfolgungsgründen zu haben und habe diese auch vorgelegt, jedoch seien sie vom BFA nicht berücksichtigt worden. Der BF habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und neuerlicher Folterungen durch die Polizei. Der BF habe seine Verfolgungsgründe wahrheitsgetreu dargestellt. Der BF habe in Österreich eine Ehefrau und einen Sohn, die asylberechtigt seien, er sei strafrechtlich unbescholten, beherrsche die deutsche Sprache zumindest auf dem Niveau A1 und erfülle somit zudem die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Artikel 8, EMRK. Der BF stimme den im Bescheid enthaltenen Berichten über die Menschenrechtssituation in Russland zu. Im Rahmen der Beschwerde legte der BF weitere Berichte über die menschenrechtliche Lage in seinem Herkunftsstaat sowie eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 vom XXXX vor.Im Rahmen der Beschwerde legte der BF weitere Berichte über die menschenrechtliche Lage in seinem Herkunftsstaat sowie eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 vom römisch 40 vor. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  36. Mit Schriftsatz vom XXXX legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt vor und trat in einer Stellungnahme der Beschwerde entgegen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass der BF in der Einvernahme neue Beweismittel vorgelegt habe, die nicht berücksichtigt worden wären. Der BF habe explizit angegeben, nicht aufgrund von Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, weshalb die beschwerdeseitige Behauptung der Angst vor Behörden aufgrund von Verfolgung und Folter zweifelhaft erschien und eine unsubstantiierte Steigerung des Fluchtvorbringens darstelle. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Länderberichte seien für das gegenständliche Verfahren im Wesentlichen ohne Relevanz, da sie nicht auf die Situation des BF Bezug nehmen würden. Die Berichte hinsichtlich der Lage von Strafgefangenen könnten den BF zwar betreffen, doch habe dieser bereits seine Freiheitsstrafe verbüßt und selbst nicht zu Protokoll gegeben, während seines Gefängnisaufenthaltes Gewalt erfahren zu haben, sondern dort viel mehr eine Berufsausbildung absolviert zu haben. 2.
  37. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt vor und trat in einer Stellungnahme der Beschwerde entgegen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass der BF in der Einvernahme neue Beweismittel vorgelegt habe, die nicht berücksichtigt worden wären. Der BF habe explizit angegeben, nicht aufgrund von Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, weshalb die beschwerdeseitige Behauptung der Angst vor Behörden aufgrund von Verfolgung und Folter zweifelhaft erschien und eine unsubstantiierte Steigerung des Fluchtvorbringens darstelle. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Länderberichte seien für das gegenständliche Verfahren im Wesentlichen ohne Relevanz, da sie nicht auf die Situation des BF Bezug nehmen würden. Die Berichte hinsichtlich der Lage von Strafgefangenen könnten den BF zwar betreffen, doch habe dieser bereits seine Freiheitsstrafe verbüßt und selbst nicht zu Protokoll gegeben, während seines Gefängnisaufenthaltes Gewalt erfahren zu haben, sondern dort viel mehr eine Berufsausbildung absolviert zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  38. Feststellungen: 1.
  39. Zur Person des BF Die Identität des BF steht fest. Er ist ein russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist muslimischen Glaubens. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht XXXX und Russisch. Er hat XXXX Jahre die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung als XXXX und als XXXX abgeschlossen und als XXXX gearbeitet.Er ist ein russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist muslimischen Glaubens. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht römisch 40 und Russisch. Er hat römisch 40 Jahre die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung als römisch 40 und als römisch 40 abgeschlossen und als römisch 40 gearbeitet. Der BF ist in XXXX , Republik Dagestan, geboren und hat zuletzt in XXXX , Republik Tschetschenien, gelebt. Er war von XXXX bis XXXX inhaftiert. Seine Mutter ist verstorben. Sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester leben in XXXX , wo sein Vater ein eigenes Haus besitzt. Der BF hat zudem weitere Verwandtschaft in der Russischen Föderation. Seine Angehörigen sind arbeitstätig und sein Vater bezieht zudem eine Rente. Der BF steht in Kontakt mit seinen Angehörigen.Der BF ist in römisch 40 , Republik Dagestan, geboren und hat zuletzt in römisch 40 , Republik Tschetschenien, gelebt. Er war von römisch 40 bis römisch 40 inhaftiert. Seine Mutter ist verstorben. Sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester leben in römisch 40 , wo sein Vater ein eigenes Haus besitzt. Der BF hat zudem weitere Verwandtschaft in der Russischen Föderation. Seine Angehörigen sind arbeitstätig und sein Vater bezieht zudem eine Rente. Der BF steht in Kontakt mit seinen Angehörigen. Der BF ist gesund. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  40. Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
  41. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.3.
  42. Rechtsschutz und Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  43. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). 2010 ratifizierte Russland das
  44. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
  45. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF 11.2019). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
  46. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
  47. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev

(44)habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation - AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019) - AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 – Russland - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland - Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer - Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.3. Haftbedingungen Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der ganz überwiegende Anteil der Häftlinge ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 13.2.2019). Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Im Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall „Ananjew und andere gegen Russland“ hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung

Art. 3EMRK entsprechen, und das Problem systemischer Natur ist.

2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Strafvollzug vor, der vom Ministerkomitee des Europarates positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Im März 2017 veröffentlichte die Föderale Strafvollzugsbehörde (FSIN) einen Bericht, laut welchem die Zahl der Selbstmorde und der Erkrankungen mit direkter Todesfolge auf Grund verbesserter Bedingungen im Jahr 2016 um 12% bzw. 13% gesunken ist. Menschenrechtsverteidiger äußerten jedoch Zweifel an diesen Zahlen (ÖB Moskau 12.2019). Gefangene können Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsfrau einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Option aber nicht immer genutzt. Aktivisten berichteten, dass nur Gefangene, die glaubten, keine andere Option zu haben, die Konsequenzen einer Beschwerde riskierten. Beschwerden, die bei den Aufsichtskommissionen eingingen, konzentrierten sich häufig auf geringfügige persönliche Anfragen. Die Behörden gestatteten Vertretern der öffentlichen Aufsichtskommissionen regelmäßig Gefängnisse zu besuchen, um die Bedingungen zu überwachen. Nach Angaben der öffentlichen Kammer gab es in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußerten sich besorgt darüber, dass einige Mitglieder der Kommissionen behördennahe Personen waren und Personen, die in der Strafverfolgung arbeiten. Laut Gesetz haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Mitglieder der Kommission können auch Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen durchführen, Sicherheitsbewertungen durchführen und Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen im Gefängnis erhalten. Während des Jahres gab es mehrere Berichte, wonach die Gefängnisbehörden die Mitglieder der Aufsichtskommissionen daran hinderten, Beschwerden von Gefangenen entgegenzunehmen (USDOS 11.3.2020).Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der ganz überwiegende Anteil der Häftlinge ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 13.2.2019). Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Im Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall „Ananjew und andere gegen Russland“ hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung

Artikel 3, EMRK entsprechen, und das Problem systemischer Natur ist.

2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Strafvollzug vor, der vom Ministerkomitee des Europarates positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Im März 2017 veröffentlichte die Föderale Strafvollzugsbehörde (FSIN) einen Bericht, laut welchem die Zahl der Selbstmorde und der Erkrankungen mit direkter Todesfolge auf Grund verbesserter Bedingungen im Jahr 2016 um 12% bzw. 13% gesunken ist. Menschenrechtsverteidiger äußerten jedoch Zweifel an diesen Zahlen (ÖB Moskau 12.2019). Gefangene können Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsfrau einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Option aber nicht immer genutzt. Aktivisten berichteten, dass nur Gefangene, die glaubten, keine andere Option zu haben, die Konsequenzen einer Beschwerde riskierten. Beschwerden, die bei den Aufsichtskommissionen eingingen, konzentrierten sich häufig auf geringfügige persönliche Anfragen. Die Behörden gestatteten Vertretern der öffentlichen Aufsichtskommissionen regelmäßig Gefängnisse zu besuchen, um die Bedingungen zu überwachen. Nach Angaben der öffentlichen Kammer gab es in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußerten sich besorgt darüber, dass einige Mitglieder der Kommissionen behördennahe Personen waren und Personen, die in der Strafverfolgung arbeiten. Laut Gesetz haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Mitglieder der Kommission können auch Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen durchführen, Sicherheitsbewertungen durchführen und Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen im Gefängnis erhalten. Während des Jahres gab es mehrere Berichte, wonach die Gefängnisbehörden die Mitglieder der Aufsichtskommissionen daran hinderten, Beschwerden von Gefangenen entgegenzunehmen (USDOS 11.3.2020). Die häufigsten Vorwürfe betreffen die schlechten hygienischen Zustände, den Mangel an medizinischer Betreuung, den akuten Platzmangel (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020) und Misshandlungen durch Aufsichtspersonen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Bei einem Haftbesuch der [österreichischen] Botschaft in einem Untersuchungsgefängnis in Moskau im Dezember 2019 wurden etwa die beengten Verhältnisse, die fehlende Privatsphäre, die schleppende medizinische Betreuung und die unzureichenden Besuchsmöglichkeiten auch für den Rechtsbeistand moniert (ÖB Moskau 12.2019). Amnesty International übte Kritik an der häufig vorkommenden Verbringung von Häftlingen in weit entfernte Strafkolonien unter dürftigen Transportbedingungen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Im Dezember 2019 wurde jedoch ein Gesetzesentwurf,

welchem Häftlinge in Russland nahe ihren Wohnorten oder nahe den Wohnorten ihrer Angehörigen die Haftstrafen verbüßen sollen, in erster Lesung gebilligt (ÖB Moskau 12.2019).Die häufigsten Vorwürfe betreffen die schlechten hygienischen Zustände, den Mangel an medizinischer Betreuung, den akuten Platzmangel (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020) und Misshandlungen durch Aufsichtspersonen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Bei einem Haftbesuch der [österreichischen] Botschaft in einem Untersuchungsgefängnis in Moskau im Dezember 2019 wurden etwa die beengten Verhältnisse, die fehlende Privatsphäre, die schleppende medizinische Betreuung und die unzureichenden Besuchsmöglichkeiten auch für den Rechtsbeistand moniert (ÖB Moskau 12.2019). Amnesty International übte Kritik an der häufig vorkommenden Verbringung von Häftlingen in weit entfernte Strafkolonien unter dürftigen Transportbedingungen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Im Dezember 2019 wurde jedoch ein Gesetzesentwurf,

welchem Häftlinge in Russland nahe ihren Wohnorten oder nahe den Wohnorten ihrer Angehörigen die Haftstrafen verbüßen sollen, in erster Lesung gebilligt (ÖB Moskau 12.2019). Zum Jahresende 2018 waren laut offiziellen Daten etwas über 570.000 Personen in Haft. Die Anzahl an inhaftierten Personen erreichte bereits im Jänner 2017 einen historischen Tiefstand und verringerte sich 2018 weiter. Trotzdem nimmt Russland weltweit den vierten Platz der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA, China und Brasilien) (ÖB Moskau 12.2019). In den letzten zehn Jahren ist die Anzahl der Häftlingspopulation kontinuierlich um durchschnittlich 32.000 pro Jahr gesunken (WPB 8.3.2019). Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen noch weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzesentwurf eine freiwillige Entziehungstherapie oder Arbeitseinsätze statt Freiheitsstrafen vorsieht) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich; sie reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis zu solchen, die laut NGOs als „Folterkolonien“ berüchtigt seien. Hauptprobleme sind Überbelegung (in Moskau, weniger in den Regionen), qualitativ schlechtes Essen und veraltete Anlagen mit den einhergehenden hygienischen Problemen. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist in der Regel nur einmal wöchentlich möglich. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling am ehesten vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge sind in dieser Isolationshaft oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt (AA 13.2.2019). Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend (AA 13.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Todesfälle wegen unterlassener medizinischer Hilfeleistung sollen vorkommen (AA 13.2.2019). 2018 starben in den russischen Strafvollzugseinrichtungen insgesamt 2.729 Menschen (342 weniger als 2017). Davon starben 2.268 Personen in Folge einer Erkrankung (696 an Aids, 673 an Herz-Kreislauf-Erkrankungen, 303 an Krebs, 43 an Tuberkulose), das sind um 33% weniger als noch vor fünf Jahren (ÖB Moskau 12.2019). Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs deutlich besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Hauptproblem ist auch hier die Überbelegung. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer stellten die Gerichte Notwendigkeit und Dauer der U-Haft nicht in Frage und verlängerten die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 13.2.2019). Der Chef der föderalen Strafvollzugsbehörde (FSIN) behauptete, dass es an Personal fehle, um Menschen mit Behinderungen in Haftanstalten zu betreuen (ÖB Moskau 12.2019).Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend (AA 13.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Todesfälle wegen unterlassener medizinischer Hilfeleistung sollen vorkommen (AA 13.2.2019). 2018 starben in den russischen Strafvollzugseinrichtungen insgesamt 2.729 Menschen (342 weniger als 2017). Davon starben 2.268 Personen in Folge einer Erkrankung (696 an Aids, 673 an Herz-Kreislauf-Erkrankungen, 303 an Krebs, 43 an Tuberkulose), das sind um 33% weniger als noch vor fünf Jahren (ÖB Moskau 12.2019). Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs deutlich besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Hauptproblem ist auch hier die Überbelegung. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer stellten die Gerichte Notwendigkeit und Dauer der U-Haft nicht in Frage und verlängerten die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 13.2.2019). Der Chef der föderalen Strafvollzugsbehörde (FSIN) behauptete, dass es an Personal fehle, um Menschen mit Behinderungen in Haftanstalten zu betreuen (ÖB Moskau 12.2019). Im Allgemeinen sind die Haftbedingungen in Frauengefängnissen besser als in Männergefängnissen, aber auch diese bleiben unter dem Standard (USDOS 11.3.2020). Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafkatalog. Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnete im Jänner 2017 vier „Besserungszentren“ – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe sind die Täter „nicht von der Gesellschaft isoliert“. Sie können Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung eines Drittels der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen. Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. Standard.at 10.1.2017).Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafkatalog. Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnete im Jänner 2017 vier „Besserungszentren“ – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe sind die Täter „nicht von der Gesellschaft isoliert“. Sie können Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung eines Drittels der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen. Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vergleiche Standard.at 10.1.2017). Im Juli 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta ein durchgesickertes Video von Strafvollzugspersonal in Jaroslawl, das einen Gefangenen brutal schlägt. Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 15 Verdächtige. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Das Verfahren gegen das Gefängnispersonal ist noch am Laufen (HRW 14.1.2020). Laut Freedom House veröffentlichte die NGO Public Verdict ein Video, das den anhaltenden Missbrauch in Jaroslawl zeigt (FH 4.3.2020).Im Juli 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta ein durchgesickertes Video von Strafvollzugspersonal in Jaroslawl, das einen Gefangenen brutal schlägt. Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 15 Verdächtige. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Das Verfahren gegen das Gefängnispersonal ist noch am Laufen (HRW 14.1.2020). Laut Freedom House veröffentlichte die NGO Public Verdict ein Video, das den anhaltenden Missbrauch in Jaroslawl zeigt (FH 4.3.2020). Laut Berichten einzelner NGOs müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern speist, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. In den Fällen, in denen die Strafverfolgung nicht sachfremd motiviert ist, oder die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, d.h. im Bereich „normaler“ Kriminalität, kann davon ausgegangen werden, dass Strafverfahren in nordkaukasischen Regionen mit muslimischer Mehrheitsbevölkerung (Karatschai-Tscherkessien, Kabardino-Balkarien, Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan) ähnlich wie im Rest der Republik verlaufen. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen dort besser als im Rest Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien in der Regel als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an denen die Sicherheitsbehörden kein besonderes „sachfremdes“ Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie neben den besseren materiellen Bedingungen auch auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 – Russland - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland - Handelsblatt (2.1.2017): Zwangsarbeit statt Knast - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation - Standard.at (10.1.2017): Zwangsarbeit statt Haft in Russland - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland - WPB – World Prison Brief (8.3.2019): Russia’s falling prison population 1.3.4. Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Quellen: - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2020 1.3.6. Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.7. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ 7.2020c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c). Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018). Quellen: - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft - IOM – International Organisation of Migration

(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation 1.3.
  1. Rückkehr Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019). Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation 1.
  2. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation, etwa in den Heimatort in der Republik Tschetschenien, wo er vor seiner Ausreise gewohnt hat, seine Angehörigen leben und eine gesicherte Unterkunft besteht, zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  3. Zur Situation des BF in Österreich Der BF reiste spätestens im XXXX im Besitz eines italienischen Schengen-C-Visums erstmals in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dessen Zurückweisung durch das BFA im XXXX wurde der BF im XXXX nach Italien überstellt. Im XXXX kehrte der BF illegal nach Österreich zurück und wurde im XXXX wiederum nach Italien überstellt. Nach einer neuerlichen illegalen Einreise stellte der BF im XXXX einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der im XXXX durch das BFA zurückgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukam, wurde im XXXX vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Nachdem der BF im XXXX einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, stellte er den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz und ist seither im Bundesgebiet aufhältig.Der BF reiste spätestens im römisch 40 im Besitz eines italienischen Schengen-C-Visums erstmals in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dessen Zurückweisung durch das BFA im römisch 40 wurde der BF im römisch 40 nach Italien überstellt. Im römisch 40 kehrte der BF illegal nach Österreich zurück und wurde im römisch 40 wiederum nach Italien überstellt. Nach einer neuerlichen illegalen Einreise stellte der BF im römisch 40 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der im römisch 40 durch das BFA zurückgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukam, wurde im römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Nachdem der BF im römisch 40 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, stellte er den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz und ist seither im Bundesgebiet aufhältig. Der BF hat sich im XXXX für einen im XXXX beginnenden Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 angemeldet und bislang keine Deutschprüfung absolviert. Der BF versteht Deutsch auf äußerst elementarem Niveau. Sonstige Kurse oder Ausbildungen hat der BF nicht besucht.Der BF hat sich im römisch 40 für einen im römisch 40 beginnenden Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 angemeldet und bislang keine Deutschprüfung absolviert. Der BF versteht Deutsch auf äußerst elementarem Niveau. Sonstige Kurse oder Ausbildungen hat der BF nicht besucht. Der BF ging bislang keiner Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der BF ist seit XXXX mit einer asylberechtigten russischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet. Er hat sie Mitte oder Ende XXXX , als er in Italien aufhältig war, über WhatsApp kennengelernt und führte seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt eine Beziehung mit ihr. Im XXXX wurde ihr gemeinsamer, asylberechtigter Sohn geboren. Der BF lebt mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn und ihren beiden minderjährigen Kindern aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist seit XXXX an derselben Adresse wie seine Ehefrau gemeldet.Der BF ist seit römisch 40 mit einer asylberechtigten russischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet. Er hat sie Mitte oder Ende römisch 40 , als er in Italien aufhältig war, über WhatsApp kennengelernt und führte seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt eine Beziehung mit ihr. Im römisch 40 wurde ihr gemeinsamer, asylberechtigter Sohn geboren. Der BF lebt mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn und ihren beiden minderjährigen Kindern aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist seit römisch 40 an derselben Adresse wie seine Ehefrau gemeldet. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privat- und Familienlebens in Österreich.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zur Person des BF Die Identität des BF steht aufgrund der am XXXX durchgeführten polizeilichen Überprüfung des vorgelegten russischen Reisepasses fest.Die Identität des BF steht aufgrund der am römisch 40 durchgeführten polizeilichen Überprüfung des vorgelegten russischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seinem Beruf folgen den gleichbleibenden, plausiblen und daher glaubhaften Angaben des BF in der Erstbefragung vom XXXX und der Einvernahme des BFA vom XXXX .Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seinem Beruf folgen den gleichbleibenden, plausiblen und daher glaubhaften Angaben des BF in der Erstbefragung vom römisch 40 und der Einvernahme des BFA vom römisch 40 . Ebenso glaubhaft waren die dort getätigten Angaben des BF zu seinem Geburtsort, seinem letzten Aufenthaltsort und seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung in Russland, desweiteren zum Ableben seiner Mutter, zu seiner weiteren Verwandtschaft, deren Aufenthaltsort und Arbeitstätigkeit bzw. hinsichtlich des Vaters des BF zu dessen Rentenbezug und Hauseigentum. Auch hat der BF in der gegenständlichen Einvernahme selbst angegeben, mit seinen Angehörigen in Kontakt zu stehen. Dass der BF sowohl geistig als auch körperlich gesund ist, hat er zuletzt eindeutig in gegenständlichen der Einvernahme vorgebracht. Auch aus den Vorverfahren ergibt sich kein Anhaltspunkt zum Gegenteil. Die erstmalige Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF aufgrund seiner Inhaftierung in Russland an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, erweist sich somit als unzweifelhaft unrichtige Steigerung des Vorbringens, zumal der BF bis dato kein diesbezügliches ärztliches Attest vorlegte, sodass dadurch die Beweiswürdigung des BFA nicht widerlegt werden konnte (s. im Übrigen auch noch zum Fluchtvorbringen unter Punkt II.2.2.).Dass der BF sowohl geistig als auch körperlich gesund ist, hat er zuletzt eindeutig in gegenständlichen der Einvernahme vorgebracht. Auch aus den Vorverfahren ergibt sich kein Anhaltspunkt zum Gegenteil. Die erstmalige Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF aufgrund seiner Inhaftierung in Russland an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, erweist sich somit als unzweifelhaft unrichtige Steigerung des Vorbringens, zumal der BF bis dato kein diesbezügliches ärztliches Attest vorlegte, sodass dadurch die Beweiswürdigung des BFA nicht widerlegt werden konnte (s. im Übrigen auch noch zum Fluchtvorbringen unter Punkt römisch zwei.2.2.). Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  6. Zum Fluchtvorbringen Wie das BFA im angefochtenen Bescheid völlig richtig festhält, gab der BF in der gegenständlichen Einvernahme selbst an, in seinem Herkunftsstaat keine Probleme aufgrund eines Konventionstatbestandes gehabt zu haben, sondern nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe lediglich zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage ausgereist zu sein und zusätzlich nunmehr bei seiner in Österreich gegründeten Familie bleiben zu wollen. Auch in der Erstbefragung gab der BF nichts anderes an und ist auch den Vorverfahren nichts zu entnehmen, was auf einen anderen Ausreisegrund hindeuten würde. Der BF machte zum Grund seiner Inhaftierung im Zuge seiner drei Asylverfahren unterschiedliche Angaben, wobei er zuletzt in der gegenständlichen Einvernahme behauptete, freiwillig ein falsches Geständnis abgegeben zu haben, um seinen eigentlich zu bestrafenden Freunden die Haftstrafe zu ersparen, sodass, selbst wenn es sich um ein Fehlurteil gehandelt hätte, der BF es selbst herbeigeführt hätte. Im Übrigen wäre es dem BF – wie das BFA ebenso richtigerweise ausführte – offengestanden, gegen diese Verurteilung im Wege des russischen Instanzenzuges vorzugehen. In jedem Fall ist in der Verurteilung keine (asylrelevante) staatliche Verfolgung des BF zu erblicken. Wie dem angefochtenen Bescheid ebenso korrekt zu entnehmen ist, ergeben sich zwar aus dem zugrundeliegenden Länderinformationsblatt durchaus mitunter problematische Haftbedingung in Russland, jedoch führte der BF nicht aus, dass er davon betroffen gewesen wäre, sondern gab vielmehr im Gegenteil an, dass es ihm möglich gewesen sei, in Haft Berufsausbildungen zu absolvieren und (freiwillig) zu arbeiten, er sich sogar über die Arbeit gefreut habe und er generell die Zeit der Inhaftierung für sich genutzt habe. Eine menschenrechtswidrige Behandlung des BF kam an keiner Stelle hervor. Zudem verbüßte der BF bereits seine Haftstrafe, sodass eine solche Behandlung im Falle einer Rückkehr nicht drohen würde. Sodann ging das BFA richtigerweise davon aus, dass das Vorbringen des BF, wonach verurteilte Straftäter in Russland leicht weitere Straftaten unterstellt werden könnten, bloß spekulativer Natur ist und sich aus den Länderberichten nicht ergibt, zumal der BF im Übrigen auch nicht an seinem letzten Wohnort Tschetschenien, sondern weit entfernt in XXXX verurteilt worden sei.Sodann ging das BFA richtigerweise davon aus, dass das Vorbringen des BF, wonach verurteilte Straftäter in Russland leicht weitere Straftaten unterstellt werden könnten, bloß spekulativer Natur ist und sich aus den Länderberichten nicht ergibt, zumal der BF im Übrigen auch nicht an seinem letzten Wohnort Tschetschenien, sondern weit entfernt in römisch 40 verurteilt worden sei. Schlussendlich hielt das BFA zu Recht fest, dass die Ausführungen des BF, wonach verurteilte Straftäter mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche zu kämpfen hätten, keine Asylrelevanz aufweist, zumal dies überall auf der Welt so ist. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF selbst angab, dass seine Freunde und überhaupt jeder in seinem Heimatbezirk wisse, dass er die Tat, für die er verurteilt worden sei, nicht begangen habe, sondern er nur seine Freunde geschützt habe, wodurch er – unterstellt man dieses Vorbringen als wahr – über gewisse Sympathiewerte verfügen müsste, die ihm bei der Arbeitssuche sicherlich behilflich wären. Andere „Fluchtgründe“ wurden vom BF in seinem Verfahren nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. Die äußerst oberflächlich gehaltenen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF in seiner Haftzeit schwere Menschenrechtsverletzungen erlitten habe und er Furcht vor Verfolgung bzw. „neuerlicher“ Folterungen durch die Polizei habe, können vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF in der gegenständlichen Einvernahme wie auch in den Vorverfahren nicht als glaubhaft betrachtet werden, brachte der BF doch ausdrücklich vor, dass er gerade nicht verfolgt wurde, keine Probleme mit dem Staat bzw. den russischen Behörden gehabt habe und es ihm in Haft grundsätzlich gut gegangen sei. Dass der BF nicht nur mehrere Gelegenheiten ungenutzt verstreichen lassen würde, vor der zuständigen österreichischen Asylbehörde seine wahren Fluchtgründe zu nennen, sondern sogar völlig konträre Angaben machen würde, ist kein lebensnaher Sachverhalt. Vielmehr ist im Beschwerdeschriftsatz eine offenkundige Steigerung des Fluchtvorbringens zur Erzwingung eines Aufenthaltstitels zu erblicken, dem jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Dies trifft im Übrigen auch auf das ebenso vage Vorbringen in der Beschwerde zu, dass der BF in der gegenständlichen Einvernahme ausgesagt habe, neue Beweismittel zu seinen Verfolgungsgründen zu haben und diese auch vorgelegt zu haben, das BFA sie jedoch nicht berücksichtigt habe, lässt sich Derartiges doch nicht dem Akt entnehmen und nützte der BF auch nicht die Gelegenheit der Beschwerde, diese vorgeblichen Beweismittel erneut vorzulegen. Zudem entsteht die Frage, welche Verfolgungsgründe der BF hätte beweisen wollen, gab er doch in der Einvernahme selbst an, keine zu haben. Auch diesem Vorbringen ist sohin jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dem BF gelang es somit in der Beschwerde nicht, der schlüssigen Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten. 2.
  7. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 27.03.2020, aktualisiert am 21.07.2020, wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
  8. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 27.03.2020, aktualisiert am 21.07.2020, wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
  9. zitiert. 2.
  10. Zur Rückkehrsituation des BF Wie die belangte Behörde zu Recht in ihrem Bescheid ausführte, sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass dem BF – ein junger und gesunder Mann, der über eine Schulbildung, Berufsausbildung und Arbeitserfahrung verfügt sowie arbeitsfähig ist – eine Rückkehr an seinen Heimatort, wo seine Verwandten, die selbst Einkommen beziehen und nach der Einschätzung des BF der Mittelschicht angehören, leben und wo jedenfalls sein Vater ein eigenes Haus besitzt, nicht zumutbar wäre. Der BF hat bereits vor seiner Ausreise in seiner Heimat gearbeitet und wird dort neuerlich einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Dass sich die Arbeitssuche aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF schwieriger gestalten könnte als für den Rest der Bevölkerung, mag zwar anzunehmen sein, doch ist daraus nicht zu schließen, dass es dem BF überhaupt nicht möglich wäre, wieder in das Erwerbsleben einzusteigen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche russischen Straftäter nach ihrer Entlassung keine Arbeit finden würden. Der BF könnte zudem auf Unterstützungsleistungen seiner dort lebenden Angehörigen zurückgreifen und bei diesen Unterkunft nehmen, bis er wieder auf eigenen Beinen steht. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es in Russland eine staatliche Arbeitslosenunterstützung gibt, die den BF sowohl bei der Arbeitssuche als auch bei der finanziellen Überbrückung der Arbeitslosigkeit unterstützen kann, und ist der BF aufgrund seiner Kenntnisse der russischen Sprache in seiner Arbeitssuche auch nicht auf seine Herkunftsregion beschränkt, zumal er offenkundig bereits vor seiner Ausreise auch außerhalb dieser gewohnt hat. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatort nicht in der Lage sein würde, erneut für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage des BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Dies, zumal in Russland bereits Impfstoffe zur Verfügung stehen, sodass mittelfristig mit einem Wegfall derartiger Einschränkungen zu rechnen ist. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat des BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
  11. Zur Situation des BF in Österreich Die Feststellungen zu den Einreisen und Außerlandesbringungen des BF sowie seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Feststellung zum Deutschkurs des BF folgt aus der im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Anmeldung. Dass er bislang keine Deutschprüfung absolviert hat, geht ebenso aus der gegenständlichen Einvernahme hervor, wie seine nur sehr bescheidenen Sprachkenntnisse, die dort abgefragt wurden. Dass der BF sonstige Kurse oder Ausbildungen besucht, hat er nicht angegeben. Dass der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, folgt aus seinen Angaben in der Einvernahme sowie einem eingeholten Grundversorgungsauszug. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit ist Folge dessen. Der BF hat desweiteren in der Einvernahme vorgebracht, nicht Mitglied in einem Verein zu sein und auch keiner ehrenamtlichen Arbeit nachzugehen. Die Feststellungen zur Ehefrau und zum gemeinsamen Sohn ergeben sich einerseits aus der vorgelegten Heiratsurkunde und der vorgelegten Geburtsurkunde des Sohnes sowie dem Vaterschaftsanerkenntnis, andererseits aus den Angaben des BF selbst. Da der BF zum Zeitpunkt, als er seine nunmehrige Ehefrau kennenlernte, im Laufe der Verfahren widersprechende Angaben machte, konnte nur festgestellt werden, dass sie sich im Zeitraum Mitte bis Ende XXXX kennenlernten. Ebenso konnte keine Feststellung getroffen werden, wann sie sich erstmals trafen, da der BF hierzu in der gegenständlichen Einvernahme den XXXX angab, was jedoch mit dem Geburtsdatum des gemeinsamen Sohnes nicht übereinstimmen würde, sodass davon ausgegangen werden muss, dass sie sich schon zuvor persönlich trafen. Die Feststellung über den gemeinsamen Haushalt folgt den Ausführungen des BF in der gegenständlichen Einvernahme und eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister.Die Feststellungen zur Ehefrau und zum gemeinsamen Sohn ergeben sich einerseits aus der vorgelegten Heiratsurkunde und der vorgelegten Geburtsurkunde des Sohnes sowie dem Vaterschaftsanerkenntnis, andererseits aus den Angaben des BF selbst. Da der BF zum Zeitpunkt, als er seine nunmehrige Ehefrau kennenlernte, im Laufe der Verfahren widersprechende Angaben machte, konnte nur festgestellt werden, dass sie sich im Zeitraum Mitte bis Ende römisch 40 kennenlernten. Ebenso konnte keine Feststellung getroffen werden, wann sie sich erstmals trafen, da der BF hierzu in der gegenständlichen Einvernahme den römisch 40 angab, was jedoch mit dem Geburtsdatum des gemeinsamen Sohnes nicht übereinstimmen würde, sodass davon ausgegangen werden muss, dass sie sich schon zuvor persönlich trafen. Die Feststellung über den gemeinsamen Haushalt folgt den Ausführungen des BF in der gegenständlichen Einvernahme und eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. Weitere substantielle Anknüpfungspunkte im Bereich des Privat- und Familienlebens in Österreich hat der BF nicht vorgebracht. Lediglich zwei Cousinen würden in einer anderen Stadt leben, wobei der BF keine besondere Beziehung zu diesen vorbrachte. Auch habe er früher in anderen Städten österreichische Freunde gefunden, doch kann es sich auch bei Wahrunterstellung angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse des BF und seines Umzugs um keine intensiven Beziehungen handeln.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.
  13. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  14. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe mangels möglicher Subsumierung unter einen der Konventionsgründe nicht asylrelevant bzw., soweit diese in der Beschwerde gesteigert wurden, nicht glaubhaft waren. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge der Beschwerde sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge der Beschwerde sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass der BF in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. der Republik Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. der Republik Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt. 3.2.

  1. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.2.
  2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der BF gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der BF gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Der BF gehört weder aufgrund seines Alters noch durch das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstiger lebensbedrohlicher Erkrankungen einer Risikogruppe an. Es wurde vom BF auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Darüber hinaus stehen in der Russischen Föderation inzwischen wirksame Impfstoffe zur Verfügung und schreitet die Impfung der Bevölkerung voran. 3.2.
  3. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.
  4. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Der BF verfügt über eine Schulbildung und eine Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung. Er hat bereits im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestritten. Der BF ist mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut. Der BF hat familiäre Anknüpfungs- und Bezugspunkte im Heimatort, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr Unterstützung finden wird. Auch steht ihm dort durch seine Angehörigen eine Unterkunft zur Verfügung. Nicht zuletzt kann dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF zugemutet werden, in seinem Herkunftsstaat erneut einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und dadurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zur Sicherung der Existenzgrundlage. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des BF

den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des BF

den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs.

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