4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, und erteilte dem BF den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Spruchpunkt A.III.). Unter einem sprach das BVwG aus, dass eine Revision
4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).4. Mit Erkenntnis vom 19.03.2020, W209 2174233-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkte A.I. und römisch zwei.), gab der Beschwerde jedoch hinsichtlich von Spruchpunkt römisch drei. statt, stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, und erteilte dem BF den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Spruchpunkt A.III.). Unter einem sprach das BVwG aus, dass eine Revision
9 Z 1 NAG verfügt, welche in Kopie in Vorlage gebracht wurde.7. Am 25.03.2021 teilte der Rechtsvertreter des BF mit, dass der BF mittlerweile über eine (bis 01.02.2022 gültige) Rot-Weiß-Rot Karte plus
Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG verfügt, welche in Kopie in Vorlage gebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Mit zu W209 2174233-1/16 ergangenem Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides) rechtskräftig abgewiesen.Mit zu W209 2174233-1/16 ergangenem Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) rechtskräftig abgewiesen.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Auch hat der BF weder das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Auch hat der BF weder das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Auch ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt nicht vor.Auch ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt nicht vor. Damit bleibt zu prüfen, ob gegen den BF
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.Damit bleibt zu prüfen, ob gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, verfügt der BF mittlerweile über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Damit kommt dem BF ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu, das
2 FPG der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.Damit kommt dem BF ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu, das
Paragraph 52, Absatz 2, FPG der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, klargestellt hat, hat die
G 2005 "unter einem" vorzunehmende Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem solchen Fall, in dem die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 FPG nicht erfüllt sind, zu unterbleiben (Rn 44 d. Erk.).Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, klargestellt hat, hat die
Paragraph 10, AsylG 2005 "unter einem" vorzunehmende Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem solchen Fall, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, FPG nicht erfüllt sind, zu unterbleiben (Rn 44 d. Erk.). Dementsprechend war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, ersatzlos zu beheben.Dementsprechend war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, ersatzlos zu beheben. Einer gewichteten Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden bedurfte es somit vorliegend nicht mehr. Damit verliert auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides seine rechtliche Grundlage, weswegen auch dieser ersatzlos aufzuheben war.Damit verliert auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides seine rechtliche Grundlage, weswegen auch dieser ersatzlos aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2174233.1.00
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