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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW209 2238482-1 Spruch, W209 2238482-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Firma XXXX mit Sitz XXXX , XXXX , beantragte am 16.10.2020 eine Beschäftigungsbewilligung für den am XXXX geborenen türkischen Staatsangehöriger XXXX (im Folgenden: Antragsteller) für die berufliche Tätigkeit als Kebabkoch.
  2. Die Firma römisch 40 mit Sitz römisch 40 , römisch 40 , beantragte am 16.10.2020 eine Beschäftigungsbewilligung für den am römisch 40 geborenen türkischen Staatsangehöriger römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller) für die berufliche Tätigkeit als Kebabkoch.
  3. Der Antrag wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13.11.2020, GZ: ABB-Nr. 4090851, abgewiesen.
  4. Dagegen erhob der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Zugleich stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Teilverfahrenshilfe, der damit begründet wurde, dass der Antragsteller aufgrund seiner bedürftigen finanziellen Lage und Arbeitslosigkeit ohne Gefährdung seiner Existenz nicht im Stande sei, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.
  5. Am 11.01.2021 einlangend legte das AMS sowohl den Verfahrenshilfeantrag als auch die zu W209 2240648-1 protokollierte Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Da es sich hier nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der (Teil-)Verfahrenshilfe handelt, ist vorliegend Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet wie folgt:Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet wie folgt: „Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antragsteller stellte zugleich mit der von seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde einen Antrag auf „Zuerkennung der Teilverfahrenshilfe“, der damit begründet wurde, dass der Antragsteller aufgrund seiner bedürftigen finanziellen Lage und Arbeitslosigkeit ohne Gefährdung seiner Existenz nicht im Stande sei, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe knüpft daran an, dass eine solche infolge Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC geboten ist (vgl. § 8a Abs. 1 VwGVG).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe knüpft daran an, dass eine solche infolge Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC geboten ist vergleiche Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG). Nach der Lage des Falles kommt gegenständlich nur die Teilverfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebührenG 1957 iVm § 1 und § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr in Betracht. Aus § 8a Abs. 8 VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich nämlich, dass die Beigebung eines Rechtsanwaltes jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten eingebracht wurde (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 40 VwGVG K 7 zur § 8a Abs. 8 VwGVG entsprechenden Regelung des § 40 Abs. 5 leg.cit. idF BGBl. I Nr. 33/2013).Nach der Lage des Falles kommt gegenständlich nur die Teilverfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebührenG 1957 in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr in Betracht. Aus Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich nämlich, dass die Beigebung eines Rechtsanwaltes jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten eingebracht wurde vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 40, VwGVG K 7 zur Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG entsprechenden Regelung des Paragraph 40, Absatz 5, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,). Soweit mit dem Antrag die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Verhandlung begehrt wurde, war dieser abzuweisen, weil der erkennende Senat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah (s. dazu das zu W209 2240648-1 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heuten Tag). Was die Zuerkennung der Teilverfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der zu entrichtenden Pauschalgebühr betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR sowie der VfGH in ihrer Judikatur davon ausgehen, dass nicht in sämtlichen Verfahren, in denen strafrechtliche Anklagen oder civil rights im Sinne Art. 6 EMRK zu behandeln sind, jedenfalls die Bewilligung von Verfahrenshilfe geboten ist. Es hat jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung zu erfolgen, wobei maßgeblich ist, dass der Zugang zum Gericht effektiv gewährleistet sein muss. Diese Voraussetzung liegt etwa dann nicht vor, wenn der Zugang aufgrund erheblicher finanzieller Hürden (die Gebühren, Barauslagen, usw.) im Ergebnis verunmöglicht wird (vgl. Eder/ Martschin/Schmidt, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, 2017, § 8a VwGVG K6).Was die Zuerkennung der Teilverfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der zu entrichtenden Pauschalgebühr betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR sowie der VfGH in ihrer Judikatur davon ausgehen, dass nicht in sämtlichen Verfahren, in denen strafrechtliche Anklagen oder civil rights im Sinne Artikel 6, EMRK zu behandeln sind, jedenfalls die Bewilligung von Verfahrenshilfe geboten ist. Es hat jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung zu erfolgen, wobei maßgeblich ist, dass der Zugang zum Gericht effektiv gewährleistet sein muss. Diese Voraussetzung liegt etwa dann nicht vor, wenn der Zugang aufgrund erheblicher finanzieller Hürden (die Gebühren, Barauslagen, usw.) im Ergebnis verunmöglicht wird vergleiche Eder/ Martschin/Schmidt, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, 2017, Paragraph 8 a, VwGVG K6). Das ist vorliegend in Anbetracht der geringen Pauschalgebühr in Höhe von € 30,--, die jedenfalls keine erhebliche finanzielle Hürde darstellt, auszuschließen, weswegen der Antrag auf Zuerkennung der Teilverfahrenshilfe spruchgemäß abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2238482.1.00

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