GVG für den Versicherungszeitraum 01.05.2016 bis 29.02.2020 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG für den Versicherungszeitraum 01.05.2016 bis 29.02.2020 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird
GVG für den Versicherungszeitraum ab 01.03.2020 stattgegeben und festgestellt, dass Herr XXXX , SVNR XXXX , vom 01.03.2020 bis laufend zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG berechtigt ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für den Versicherungszeitraum ab 01.03.2020 stattgegeben und festgestellt, dass Herr römisch 40 , SVNR römisch 40 , vom 01.03.2020 bis laufend zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG berechtigt ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 10.02.2020 hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Vater) gestellt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Antrag an, dass er eine Selbstversicherung ab 05/2016 wünsche. Er sei selbständiger Einzelhandeskaufmann mit wöchentlich 40 Arbeitsstunden, in der gesetzlichen Pensionsversicherung weiter-(selbst)versichert sei und der Vater, welcher seit 07/2016 Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 bezieht, lebe im getrennten Haushalt und die Pflege erfolge in häuslicher Umgebung. Eine Vereinbarung über eine 24-Stunden-Pflege sei getroffen worden und ein öffentlicher Zuschuss dazu geleistet worden. Zudem werde die Arbeitskraft durch die Pflege seines Vaters erheblich beansprucht.Am 10.02.2020 hat römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Vater) gestellt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Antrag an, dass er eine Selbstversicherung ab 05 aus 2016, wünsche. Er sei selbständiger Einzelhandeskaufmann mit wöchentlich 40 Arbeitsstunden, in der gesetzlichen Pensionsversicherung weiter-(selbst)versichert sei und der Vater, welcher seit 07 aus 2016, Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 bezieht, lebe im getrennten Haushalt und die Pflege erfolge in häuslicher Umgebung. Eine Vereinbarung über eine 24-Stunden-Pflege sei getroffen worden und ein öffentlicher Zuschuss dazu geleistet worden. Zudem werde die Arbeitskraft durch die Pflege seines Vaters erheblich beansprucht. Im Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, der auf 24.02.2020 datiert, gab der Beschwerdeführer an, folgende zusätzliche Pflegeleistungen zur Pflegekraft zu erbringen: 5 Minuten täglich Verrichtung der Notdurft, 10 Minuten täglich Mobilität innerhalb des Wohnraumes, 10 Minuten täglich Körperpflege, 20 Stunden monatlich Beschaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten, 10 Stunden monatlich Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, 2 Stunden monatlich Pflege der Leib- und Bettwäsche, 2 Stunden monatlich Beheizung des Wohnraums inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial, 8 Stunden monatlich Mobilität außerhalb des Wohnraumes sowie 30 Stunden monatlich Motivationsgespräche. Als Berufstätigkeitszeiten wurden angegeben: Montag bis Freitag von 07:45 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:30 Uhr sowie Samstag 07:45 Uhr bis 13:30 Uhr. Dazu kämen unregelmäßige tägliche Besorgungen für die zu pflegende Person und regelmäßige tägliche Besuche und Betreuungsmaßnahmen bei der zu pflegenden Person (meistens nach Geschäftsschluss während der Woche plus tagsüber am Sonntag). Mit Bescheid vom 23.06.2020 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag vom 10.02.2020 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Begründend wurde ausgeführt, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für die Pflege eines nahen Angehörigen nicht vorliege und somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Aus der Erklärung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert, war um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Pflegepersonen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Eine nähere Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.Mit Bescheid vom 23.06.2020 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag vom 10.02.2020 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für die Pflege eines nahen Angehörigen nicht vorliege und somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben sei. Aus der Erklärung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert, war um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Pflegepersonen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Eine nähere Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 26.07.2020 das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid mangels ausreichender Begründung nicht nachvollziehbar sei, zumal der zeitliche Aufwand für die Pflege des Vaters während der vergangenen Jahre erheblich war. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, einlangend am 16.09.2020, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 23.09.2020 wurde eine Kopie der Pflegegeldbescheide samt Gutachten aus den Jahren 2016 und 2020 von der SVS durch das Bundesverwaltungsgericht im Amtshilfeweg angefordert. Die SVS übermittelte die angeforderten Dokumente mit Schreiben datierend auf 24.09.2020. Am 23.03.2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der erwerbstätige Beschwerdeführer stellte am 10.02.2020 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
ASVG für Zeiten der Pflege seines demenzkranken Vaters, XXXX , geboren am XXXX 1929.Der erwerbstätige Beschwerdeführer stellte am 10.02.2020 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege seines demenzkranken Vaters, römisch 40 , geboren am römisch 40
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:
1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. Im gegenständlichen Fall ist das Begehren des Beschwerdeführers darauf gerichtet, den Bescheid der PVA dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen für die Zeit ab Mai 2016 anerkannt wird. Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind
1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der vom Beschwerdeführerin am 10.02.2020 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (
Sd §§ 16ff ASVG) handelt, kommt § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG auch für § 18b ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen
Vm § 669 Abs. 3 ASVG ist in § 225 Abs. 1 Z3 ASVG ist für § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG der § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn der Versicherung frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind
Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der vom Beschwerdeführerin am 10.02.2020 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (
Paragraph 18 b, ASVG) um eine solche freiwillige Versicherung (iSd Paragraphen 16 f, f, ASVG) handelt, kommt Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Halbsatz ASVG auch für Paragraph 18 b, ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen
Paragraph 18, ASVG und Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ist in Paragraph 225, Absatz eins, Z3 ASVG ist für Paragraph 18 b, ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach Paragraph 18 b, ASVG der Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Halbsatz ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn der Versicherung frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Auch wenn der Versicherte
2 ASVG als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Selbstversicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühestmöglicher Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann. (vgl. VwGH vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022).Auch wenn der Versicherte
Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Selbstversicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühestmöglicher Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann. vergleiche VwGH vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022). Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
ASVG am 10.02.2020 gestellt, weshalb
1 Z 3 1. Halbsatz ASVG der März 2018 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.02.2019, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werden, und war die Ablehnung der Behörde diesbezüglich zu bestätigen.Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
Paragraph 18 b, ASVG am 10.02.2020 gestellt, weshalb
Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Halbsatz ASVG der März 2018 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.02.2019, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG herangezogen werden, und war die Ablehnung der Behörde diesbezüglich zu bestätigen. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
ASVG anerkannt wird.Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG anerkannt wird. Voraussetzung für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist
1 ASVG zunächst die Pflege eines nahen Angehörigen, welcher einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hat. Im gegenständlichen Fall bezieht der Vater des Beschwerdeführers seit 07/2016 Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 des Bundespflegegeldgesetzes; davor wurde Pflegegeld einer niedrigeren Stufe bezogen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG zunächst die Pflege eines nahen Angehörigen, welcher einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hat. Im gegenständlichen Fall bezieht der Vater des Beschwerdeführers seit 07 aus 2016, Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 des Bundespflegegeldgesetzes; davor wurde Pflegegeld einer niedrigeren Stufe bezogen. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.02.2019 liegt eine 24-Stunden-Betreuung des Vaters des Beschwerdeführers durch Pflegerinnen vor. Dies indiziert die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft, schließt aber nicht aus, dass Angehörige einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen (siehe VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es war aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zwei Zeiträume zu trennen: die Zeit der Betreuung vor dem Sturz des Vaters des Beschwerdeführers im März 2020 und die Zeit nach diesem Sturz. Während in der Zeit vor dem Sturz die Pflegetätigkeiten des Beschwerdeführers mit insgesamt 48,58 Stunden monatlich keine erhebliche Beanspruchung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG darstellen, somit der Indizwirkung des VwGH zwar nicht entsprechen, aber zu keinem anderen Ergebnis führen, stellen insgesamt 65,72 Stunden monatlich ab dem Sturz des Vaters eine erhebliche Beanspruchung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG dar.Während in der Zeit vor dem Sturz die Pflegetätigkeiten des Beschwerdeführers mit insgesamt 48,58 Stunden monatlich keine erhebliche Beanspruchung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG darstellen, somit der Indizwirkung des VwGH zwar nicht entsprechen, aber zu keinem anderen Ergebnis führen, stellen insgesamt 65,72 Stunden monatlich ab dem Sturz des Vaters eine erhebliche Beanspruchung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG dar. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
1 ASVG liegen daher ab Monatsbeginn, dem 01.03.2020, vor.Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG liegen daher ab Monatsbeginn, dem 01.03.2020, vor. Der belangten Behörde sei noch mitgegeben, dass sie in Zukunft darauf achten möge, einerseits die Pflegegeldgutachten, wie vom VwGH in der Entscheidung vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, ausgeführt, anzufordern (sofern diese, wie fallgegenständlich, nicht bei der Behörde vorliegen): „Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können.“ Andererseits sei noch mitgegeben, die Begründung des Bescheides nicht gar so rudimentär ausfallen zu lassen, da im gegenständlichen Fall die Begründung für den Ablehnungsgrund der nicht-erheblichen Beanspruchung im Bescheid komplett fehlt. Die 24-Stunden-Betreuung ergibt sich zwar indirekt aus dem Bescheid, die vorgenommene Beweiswürdigung zur Stundenzurechnung, wer (Beschwerdeführer oder Pflegekraft) welche Pflegeleistungen erbringt und wie die Behörde zu dieser Zuordnung kommt, fehlt und wurde nur teilweise im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht offengelegt, zumal die Lage der Pflegetätigkeiten des Beschwerdeführers gar nicht erhoben wurde. Dies wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verhandlung und nunmehriges Erkenntnis nachgeholt.Der belangten Behörde sei noch mitgegeben, dass sie in Zukunft darauf achten möge, einerseits die Pflegegeldgutachten, wie vom VwGH in der Entscheidung vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, ausgeführt, anzufordern (sofern diese, wie fallgegenständlich, nicht bei der Behörde vorliegen): „Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können.“ Andererseits sei noch mitgegeben, die Begründung des Bescheides nicht gar so rudimentär ausfallen zu lassen, da im gegenständlichen Fall die Begründung für den Ablehnungsgrund der nicht-erheblichen Beanspruchung im Bescheid komplett fehlt. Die 24-Stunden-Betreuung ergibt sich zwar indirekt aus dem Bescheid, die vorgenommene Beweiswürdigung zur Stundenzurechnung, wer (Beschwerdeführer oder Pflegekraft) welche Pflegeleistungen erbringt und wie die Behörde zu dieser Zuordnung kommt, fehlt und wurde nur teilweise im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht offengelegt, zumal die Lage der Pflegetätigkeiten des Beschwerdeführers gar nicht erhoben wurde. Dies wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verhandlung und nunmehriges Erkenntnis nachgeholt. Der Beschwerde war daher ab 01.03.2020 spruchgemäß teilweise stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung orientiert sich an folgenden Entscheidungen: VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084 sowie VwGH vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2235093.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.