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{'item': 'W246 2239794-1'}

Obsah (7)§ 69§ 14§ 135a§ 58§ 28Art. 132§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW246 2239794-1 SpruchW246 2239794-1/5E, W246 2239794-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den

Meniskus- sowie Kreuzbandoperation am rechten Knie mit posttraumatischer Abnützung ohne Funktionseinschränkung und eine geringe Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle sowie ohne Beschwerden vorliegen würden. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit ausgeschlossen.3. Aus der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 30.11.2020 (Dr. römisch 40 ), welche auf Grundlage zweier Gutachten vom jeweils 15.10.2020 aus den Fachbereichen der Inneren Medizin (Dr. römisch 40 ) und der Psychiatrie (Dr. römisch 40 ) erstellt wurde, geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit länger andauernder leichtgradiger ängstlich-depressiver Reaktion ohne Krankheitswert, ein Zustand

Meniskus- sowie Kreuzbandoperation am rechten Knie mit posttraumatischer Abnützung ohne Funktionseinschränkung und eine geringe Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle sowie ohne Beschwerden vorliegen würden. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit ausgeschlossen.

  1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer im Sinne seines Antrages vom 28.07.2020 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 in den Ruhestand. Dabei führte die Behörde aus, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine Begründung entfalle, weil dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen werde.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer im Sinne seines Antrages vom 28.07.2020 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 in den Ruhestand. Dabei führte die Behörde aus, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine Begründung entfalle, weil dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen werde.
  3. Mit Schreiben vom 28.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Übermittlung einer Aktenabschrift (insbesondere des dem Beschwerdeführer bis dato noch nicht zur Kenntnis gebrachten Gutachtens der PVA).
  4. In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den o.a. Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zunächst aus, es möge zwar zutreffen, dass er selbst seine Ruhestandsversetzung beantragt habe, jedoch könne die Untersuchung bei der PVA seiner Einschätzung

niemals ergeben haben, dass objektive Gründe für seine Ruhestandsversetzung vorliegen würden; dem Beschwerdeführer sei das Untersuchungsergebnis der PVA niemals mitgeteilt worden. Die Behörde habe daher zumindest ihre Überprüfungspflicht verletzt, weshalb er beantrage, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von seiner Ruhestandsversetzung Abstand genommen werde. Da dem Beschwerdeführer jedoch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mangelnden Beschwerdelegitimation in auf Antrag eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt sei, beantrage er des Weiteren die Wiederaufnahme des Ruhestandsversetzungsverfahrens

§ 69

AVG aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel, die der Ruhestandsversetzung entgegenstehen würden. Da dem Beschwerdeführer jedoch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mangelnden Beschwerdelegitimation in auf Antrag eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt sei, beantrage er des Weiteren die Wiederaufnahme des Ruhestandsversetzungsverfahrens

Paragraph 69, AVG aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel, die der Ruhestandsversetzung entgegenstehen würden. Schließlich regte der Beschwerdeführer auch eine amtswegige Abänderung des Ruhestandsversetzungsbescheides iSd § 68 AVG durch die Behörde an und beantragte zudem, diesen wegen geänderter Sachlage dahingehend abzuändern, dass von seiner Ruhestandsversetzung Abstand genommen werde. Dazu hielt er fest, dass er zum aktuellen Zeitpunkt voll dienstfähig sei, weshalb sich der Ruhestandsversetzungsbescheid als objektiv unrichtig erweise und ihn in seinen subjektiven Rechten beeinträchtige. Schließlich regte der Beschwerdeführer auch eine amtswegige Abänderung des Ruhestandsversetzungsbescheides iSd Paragraph 68, AVG durch die Behörde an und beantragte zudem, diesen wegen geänderter Sachlage dahingehend abzuändern, dass von seiner Ruhestandsversetzung Abstand genommen werde. Dazu hielt er fest, dass er zum aktuellen Zeitpunkt voll dienstfähig sei, weshalb sich der Ruhestandsversetzungsbescheid als objektiv unrichtig erweise und ihn in seinen subjektiven Rechten beeinträchtige. 7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 10.02.2021 vorgelegt und sind am 23.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 8. Mit Schreiben vom 25.02.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde zur Vorlage des Antrages des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 auf, welchem die Behörde mit Schreiben vom 04.03.2021

kam. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.07.2020 bei der Behörde krankheitsbedingt seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.07.2020 bei der Behörde krankheitsbedingt seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG
  2. Die Behörde leitete in der Folge ein Verfahren

§ 14

BDG 1979 zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ein und versetzte den Beschwerdeführer schließlich mit dem im Spruch genannten Bescheid

§ 14Abs.

1, 2 und 4 leg.cit. gemäß seinem Antrag vom 28.07.2020 in den Ruhestand.Die Behörde leitete in der Folge ein Verfahren

Paragraph 14, BDG 1979 zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ein und versetzte den Beschwerdeführer schließlich mit dem im Spruch genannten Bescheid

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 leg.cit. gemäß seinem Antrag vom 28.07.2020 in den Ruhestand.

  1. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt.Die unter Pkt. römisch zwei.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 id

F BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) hat in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist; da im vorliegenden Fall die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand von der Behörde auf seinen Antrag hin durchgeführt wurde, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) hat in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist; da im vorliegenden Fall die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand von der Behörde auf seinen Antrag hin durchgeführt wurde, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. etwa VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246, mwH).3.1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde vergleiche etwa VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246, mwH). Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

§ 14Abs.

2 leg.cit. ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er

ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. § 14 Abs. 3 leg.cit. hält u.a. fest, dass, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 leg.cit. von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten einzuholen ist; für Beamte der Österreichischen Post AG ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er

ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. hält u.a. fest, dass, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 leg.cit. von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten einzuholen ist; für Beamte der Österreichischen Post AG ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand vermittelt § 14 Abs. 1 iVm Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten folgende Rechtsansprüche:

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand vermittelt Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten folgende Rechtsansprüche: „

  1. den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs. 3 BDG 1979; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde, und„
  2. den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde, und
  3. den Anspruch auf Unterlassung der Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig iSd § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat“
  4. den Anspruch auf Unterlassung der Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig iSd Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ist; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat“ (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0184; 15.11.2007, 2006/12/0193; 19.09.2003, 2001/12/0029, u.v.a.).vergleiche VwGH 30.04.2014, 2013/12/0184; 15.11.2007, 2006/12/0193; 19.09.2003, 2001/12/0029, u.v.a.). 3.
  5. Der Beschwerdeführer führt auf S. 2 seiner Beschwerde selbst aus, „es könnte zutreffen“, dass er selbst seine Ruhestandsversetzung beantragt habe. Dass der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand beantragt hat, folgt aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Antrag vom 28.07.2020 (s. hierzu oben unter Pkt. I.
  6. und I.8.) und steht außer Frage. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid

§ 14Abs.

1, 2 und 4 BDG 1979 im Sinne seines Antrages vom 28.07.2020 in den Ruhestand.3.

  1. Der Beschwerdeführer führt auf S. 2 seiner Beschwerde selbst aus, „es könnte zutreffen“, dass er selbst seine Ruhestandsversetzung beantragt habe. Dass der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand beantragt hat, folgt aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Antrag vom 28.07.2020 (s. hierzu oben unter Pkt. römisch eins.
  2. und römisch eins.8.) und steht außer Frage. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 im Sinne seines Antrages vom 28.07.2020 in den Ruhestand. Vor diesem Hintergrund kommt

der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur weder eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand noch seines Rechts auf Nichtversetzung in den Ruhestand in Betracht, welches nur in amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahren zum Tragen kommt. Vielmehr hat die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 auf Versetzung in den Ruhestand in seinem Sinn erledigt und somit dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens iSd o.a. Judikatur vollinhaltlich stattgegeben. Eine mögliche Zurückziehung dieses Antrages wird weder seitens des Beschwerdeführer behauptet, noch geht eine solche aus der Aktenlage hervor. Der Beschwerdeführer vermochte somit keine Verletzung seiner subjektiven Rechte im vorliegenden Verfahren der Ruhestandsversetzung iSd dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer mangelt es somit im Ergebnis an der

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation, womit die Beschwerde zurückzuweisen ist.Dem Beschwerdeführer mangelt es somit im Ergebnis an der

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation, womit die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.3. Die unter einem mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 69 AVG und auf amtswegige Abänderung des Ruhestandsversetzungsbescheides gemäß § 68 AVG sind an die – hierfür gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen zuständige – Behörde gerichtet und wurden auch bei dieser eingebracht, womit eine Weiterleitung

§ 6AVG unterbleiben konnte.

Die Behörde wird daher über diese Anträge abzusprechen haben.3.3. Die unter einem mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß Paragraph 69, AVG und auf amtswegige Abänderung des Ruhestandsversetzungsbescheides gemäß Paragraph 68, AVG sind an die – hierfür gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen zuständige – Behörde gerichtet und wurden auch bei dieser eingebracht, womit eine Weiterleitung

Paragraph 6, AVG unterbleiben konnte. Die Behörde wird daher über diese Anträge abzusprechen haben. 3.

  1. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.
  2. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
  3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2239794.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.