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{'item': 'W261 2230377-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW261 2230377-2 Spruch, W261 2230377-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, 13.01.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, 13.01.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Der Grad der Behinderung von XXXX , geb. XXXX , beträgt 50 von Hundert (v.H.).Der Grad der Behinderung von römisch 40 , geb. römisch 40 , beträgt 50 von Hundert (v.H.). XXXX gehört ab 04.09.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an. römisch 40 gehört ab 04.09.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz an. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.09.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei. 2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.11.2019 erstatteten Gutachten vom 08.11.2019 stellte die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie“ mit einem Gesamtrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. 3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.11.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. 4. Die Beschwerdeführerin gab, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge KOBV), mit Schreiben vom 03.12.2019 eine Stellungnahme ab, in welcher sie vorbrachte, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, dass die medizinische Sachverständige bei ihr funktionelle Einschränkungen ohne radikuläres Defizit festgestellt habe, wobei die vorgelegten medizinischen Befunde belegen würden, dass bei ihr eine Nervenwurzelkompression im Bereich L5 beidseits durch eine Neuroformanenstenose L5/S1 gegeben sei. Aufgrund der radikulären Ausfälle leide die Beschwerdeführerin an Ausfällen der unteren Extremitäten und an einem tauben Gefühl, insbesondere des linken Fußes. Es würden auch therapieresistente Schmerzen vorliegen. Hinzu käme ein Erschöpfungssyndrom, weswegen sie unter Antriebsminderung und Affektibilität, Konzentrations- und Biorhythmusstörungen leide. Die Beschwerdeführerin legte eine Reihe von neuen medizinischen Befunden vor. 5. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage zu ersuchen. In deren Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.12.2019 kommt die medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie und eine Erschöpfungsdepression“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH vorliegen würden. 6. Die belange Behörde übermittelte dieses Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.12.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. 7. Mit Bescheid vom 20.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.12.2019 in Kopie bei. 7. Mit Bescheid vom 20.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.12.2019 in Kopie bei. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die durch den KOBV bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass im Sachverständigengutachten nicht ausreichend berücksichtigt sei, dass die Beschwerdeführerin an therapieresistenten Schmerzen und damit einhergehend an Funktionsbeeinträchtigungen infolge der vorliegenden Nervenwurzelkompression leide. Aufgrund des Schweregrades der Erkrankung wäre das Leiden 1 entsprechend der Einschätzungsverordnung mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen gewesen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer therapieresistenten Depression, welche ebenfalls zu Arbeitsunfähigkeit und Einschränkungen im Alltags- und Sozialleben der Beschwerdeführerin führen würden. Auch bei Leiden 2 wäre ein höherer Grad der Behinderung festzustellen gewesen. Im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen sei bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 vH gerechtfertigt. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben, in eventu festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zumindest 40 vH betrage. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde eine Reihe von medizinischen Befunden vor. 9. Mit Eingabe vom 09.03.2020 legte die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch den KOBV weitere medizinische Befunde vor. 10. Die belangte Behörde ersuchte eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. In deren Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 25.03.2020 kommt die medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie zusammenfassend unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinische Befunde zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie, Erschöpfungsdepression und Schmerzsyndrom“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH vorliegen würden. Leiden 2 erhöhe den Gesamtgrad der Behinderung nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung sowie teilweise eine Leidensüberschneidung vorliege. 11. Mit Bescheid vom 25.03.2020 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, wonach die Beschwerde abgewiesen werde. Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. seien die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. 12. Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 31.03.2020, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, einen Befund vom 05.03.2020 im Zusammenhang mit ihrem Wirbelsäulenleiden vor. 13. Die Beschwerdeführerin stellte, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 16.04.2020 einen Vorlageantrag und führt aus, dass die belangte Behörde den mit Eingabe vom 31.03.2020 vorgelegten Befund vom 05.03.2020 nicht berücksichtigt habe. Darin werde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer stetig progredienten Lumbago leide, und auch die Bandscheibendegeneration in den Segmenten L4/L5 sei stark ausgeprägt. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Einschätzung der belangten Behörde mit einem Grad der Behinderung von 30 vH aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht nachvollziehbar. Insbesondere werde auch ausgeführt, dass sich die Erschöpfungsdepression und das Schmerzsyndrom natürlich mit den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wechselseitig beeinflusse, da aufgrund der Schmerzen die Depression verstärkt werde. Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei für die Beschwerdeführerin essentiell, da in der Zwischenzeit ihr Dienstverhältnis zu ihrem Arbeitgeber aufgekündigt worden sei. 14. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.04.2020 vor, wo dieser am selben Tag einlangte. 15. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 17.04.2020 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin seit 26.10.2019 laufend Krankengeld beziehe. 16. Mit Beschluss vom 21.06.2020, Zl. W261 2230377-2/3E verwies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einzuholen. Die Einschätzung der psychiatrischen Leiden der Beschwerdeführerin sei nicht entsprechend der Einschätzungsverordnung erfolgt, weswegen das vorliegende medizinische Sachverständigengutachten nicht schlüssig sei. Die belangte Behörde habe je ein Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie/Neurologie einzuholen, welches in einem Gesamtgutachten zusammenzufassen sei. 17. Diesem Auftrag folgend holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Sachverständigen aus den Fachbereichen Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2020 erstellten Gutachten vom 31.10.2020 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Lumboischialgie links leide, welche im oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 der Einschätzungsverordnung mit einen Grad der Behinderung von 40 v.H. einzustufen sei. 18. Die belangte Behörde beauftragte auch eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Neurologie, Psychiatrie und Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem auf Grund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2020 erstellten Gutachten vom 09.11.2020 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer Erschöpfungsdepression und einem Schmerzsyndrom leide, welches eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Einschätzungsverordnung mit einen Grad der Behinderung von 20 v.H. einzustufen sei. 19. Die befasste medizinische Sachverständige aus den Fachbereichen Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin erstellte am 10.11.2020 eine Gesamtbeurteilung, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage, wobei das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. 20. Die belangte Behörde übermittelte diese Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.11.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein. 21. In deren Stellungnahme vom 15.12.2020 führte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerden bei der Beschwerdeführerin verstärkt hätten. Es sei am 09.12.2020 eine gezielte Nervenwurzelblockade durchgeführt worden, welche jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Es werde die Implantation einer Schmerzpumpe erwägt. Es komme zu Ausfallserscheinungen im linken Bein. Es werde beantragt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine nochmalige Überprüfung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin schloss der Stellungnahme aktuelle medizinische Befunde an. 22. Die Beschwerdeführerin legte, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 18.12.2020 weitere medizinische Befunde vor. 23. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme samt den vorgelegten medizinischen Befunden zum Anlass, um die medizinische Sachverständige aus den Fachebereichen Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen. In deren Stellungnahme vom 13.01.2021 führt die medizinische Sachverständige aus, dass keine Befunde vorgelegt worden seien, welche noch nicht berücksichtigte Leiden betreffen würden. Auch brächten die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente keine neuen Erkenntnisse, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten. 24. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. würden die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit nach dem BEinstG nicht vorliegen. 25. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte diese aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken zwischen Leiden 1 und 2 bestehen solle. Die Schmerzsituation betreffend die Wirbelsäule habe sich erheblich verschlechtert, weswegen am 25.02.2021 ein Termin in der Schmerzambulanz absolviert werde. Der entsprechende Befund werde nachgereicht. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben. 26. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 26.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 01.03.2021 einlangte. 27. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 01.03.2021 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin seit 19.12.2020 laufend Arbeitslosengeld beziehe. Aus einem am 01.03.2021 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 28. Die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, reichte mit Eingabe vom 03.03.2021 die unterschriebene Vollmacht nach. 29. Mit Eingabe vom 09.03.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Befund an die belangte Behörde, welchen diese mit Schreiben vom 12.03.2021 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. 30. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.03.2021 auf die Neuerungsbeschränkung nach § 19 Abs. 1 BEinstG hin.30. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.03.2021 auf die Neuerungsbeschränkung nach Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG hin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 19.12.2020 laufend Arbeitslosengeld. Sie brachte am 04.09.2019 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Begutachtung am 07.11.2019: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie 30% - Gesamtgrad der Behinderung 30 %. Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage im Rahmen eines Einspruchs am 10.12.2019: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie 30% und 2 Erschöpfungsdepression 20% - Gesamtgrad der Behinderung 30 %. Anamnese: , Begutachtung am 07.11.2019: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie 30% - Gesamtgrad der Behinderung 30 %. , Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage im Rahmen eines Einspruchs am 10.12.2019: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie 30% und 2 Erschöpfungsdepression 20% - Gesamtgrad der Behinderung 30 %. Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 25.03.2020: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30% und 2 Erschöpfungsdepression, Schmerzsyndrom 20% - Gesamtgrad der Behinderung 30 %. Im Vorlageantrag vom 14.04.2020 wird vorgebracht, dass der Lumbago zunehme und die Bandscheibendegeneration in den Segmenten L4/L5 stark ausgeprägt sei, und die Erschöpfungsdepression und das Schmerzsyndrom natürlich mit den degenerativen Veränderungen sich wechselseitig beeinflussten. Nicht nachvollziehbar sei, dass Therapieoptionen unausgeschöpft seien. In diesem Zusammenhang werde auf den Befund vom 05.03.2020 verwiesen. Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsbericht: Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie mit persönlicher Untersuchung seien zu erstellen. Im Vorlageantrag vom 14.04.2020 wird vorgebracht, dass der Lumbago zunehme und die Bandscheibendegeneration in den Segmenten L4/L5 stark ausgeprägt sei, und die Erschöpfungsdepression und das Schmerzsyndrom natürlich mit den degenerativen Veränderungen sich wechselseitig beeinflussten. Nicht nachvollziehbar sei, dass Therapieoptionen unausgeschöpft seien. In diesem Zusammenhang werde auf den Befund vom 05.03.2020 verwiesen. , Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsbericht: Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie mit persönlicher Untersuchung seien zu erstellen. Zwischenanamnese seit 03/2020: keine OP, kein stat. Aufenthalt, regelmäßige Behandlung bei FA für Psychiatrie, Orthopädie, Neurochirurgie (3 x ambulante Behandlung). Derzeitige Beschwerden:

  1. a)Aus orthopädischer Sicht: „Beschwerden habe ich vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und des ISG links, Kribbeln in den Beinen, teilweise Zittern. Teilweise sind die Zehen links taub.“
  2. b)Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht: "Voriges Jahr wurde ich in der Firma gemobbt. Meine Chefin hat mir Dienstanweisungen gegeben, die ich nicht befolgt hätte. Im August 2019 habe ich auch einen Bandscheibenschaden gehabt und bin im Krankenstand gekündigt wurden. Das war im Oktober 2019. Mit November wurde ich wieder eingestellt. Ich wurde auf eine andere Station versetzt. Ich wurde als Heimhilfe wiederangestellt. Im Februar 2020 habe ich wieder eine Kündigung zugeschickt bekommen. Am 6. Oktober hatte ich eine Gerichtsverhandlung mit der alten Firma. Die Verhandlung wurde vertagt; die Firma wartet auf den Bescheid der Behinderung. Wenn ich 50% bekomme, nimmt mich die Firma wieder zurück. Wegen meinen Kreuzschmerzen ist es nicht so einfach, dass ich als Heimhilfe arbeite. Ich habe bereits viele Behandlungen gemacht. Ich bin bei einer Psychiaterin in Behandlung. Sie muss ständig meine Medikation umstellen. Es hat alles nichts geholfen. Ich habe Schmerzen in der Wirbelsäule mit Ausstrahlung ins Bein. Ich wache schweißgebadet auf und habe Übelkeit, das sind jedoch die Hydal. Eine OP der Wirbelsäule habe ich abgelehnt. Ein Qutensa Pflaster habe ich auch schon gehabt, das hat auch nichts geholfen. Ich mache eine private Psychotherapie; einen Befund habe ich nicht mit. Diese mache ich seit vorigem Jahr September, 1x/Woche. Wegen Corona war alles über Computer. Ich habe auch ein Verfahren mit der PVA am Laufen wegen dem Rehabgeld. Das wurde mir aberkannt." Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Hydal 1,3mg bei Bedarf, Hydal ret. 2mg, Hydal ret. 4mg, Naprobene, Pregabalin, Venlafaxin 150mg, Venlafaxin 75mg, Zolpidem 10mg bei Bedarf, Quetialan XR ret. 400mg, Quetialan 300mg, Champix, Nebivolol, Novalgin bei Bedarf, Omec bei Bedarf, Pantoprazol, Paspertin bei Bedarf, Pronerv. Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Behandlung(
  4. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikamente: Hydal 1,3mg bei Bedarf, Hydal ret. 2mg, Hydal ret. 4mg, Naprobene, Pregabalin, Venlafaxin 150mg, Venlafaxin 75mg, Zolpidem 10mg bei Bedarf, Quetialan XR ret. 400mg, Quetialan 300mg, Champix, Nebivolol, Novalgin bei Bedarf, Omec bei Bedarf, Pantoprazol, Paspertin bei Bedarf, Pronerv. , Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 , Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)
  5. a)Aus orthopädischer Sicht: Vorlageantrag 25.03.2020, 14.04.2020: (Stetig progrediente Lumbago, auch die in den Segmenten L4/L5 stark ausgeprägt. Insbesondere wird auch ausgeführt, dass die Erschöpfungsdepression und das Schmerzsyndrom natürlich mit den degenerativen Veränderungen wechselseitig sich beeinflusst, da aufgrund der Schmerzen die Depression wird. Nicht nachvollziehbar ist bei der Wirbelsäule verstärkt warum angeführt wird, dass Therapieoptionen unausgeschöpft sind. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf den Befund 05.03.2020 verwiesen.) Stellungnahme 03.12.2019 (Laut dem aktuell vorliegenden MRT der Lendenwirbelsäule vom 12 09 2019 liegen bei der Antragswerberin Discusprotrusionen im Bereich L4/5 und L5/S1 vor, es sind dort auch Nervenwurzelkompressionen im Bereich L5 beidseits durch eine Neuroforamenstenose L5/S1, Ausfälle an den Unteren Extremitäten, taubes Gefühl). Orthopädie XXXX 29.11.2019 (Lumboischialgie links; Cervicobrachialgie; 12.9.2019 MRT LWS; Discusprotrusion L4/5 u L5/S1, Modic I Zeichen L5/S1; Therapieresistente Schmerzen; MRT-Bestätigte Nervenwurzelkompression L5 beidseits durch Neuroforamenstenose L5/S1). Befund GK 12.3.2020 (DP L5/S1, PT). Stellungnahme 03.12.2019 (Laut dem aktuell vorliegenden MRT der Lendenwirbelsäule vom 12 09 2019 liegen bei der Antragswerberin Discusprotrusionen im Bereich L4/5 und L5/S1 vor, es sind dort auch Nervenwurzelkompressionen im Bereich L5 beidseits durch eine Neuroforamenstenose L5/S1, Ausfälle an den Unteren Extremitäten, taubes Gefühl). , Orthopädie römisch 40 29.11.2019 (Lumboischialgie links; Cervicobrachialgie; 12.9.2019 MRT LWS; Discusprotrusion L4/5 u L5/S1, Modic römisch eins Zeichen L5/S1; Therapieresistente Schmerzen; MRT-Bestätigte Nervenwurzelkompression L5 beidseits durch Neuroforamenstenose L5/S1). , Befund GK 12.3.2020 (DP L5/S1, PT). Abteilung für Neurochirurgie XXXX , 29.01.2020 (Diagnose Rückenschmerzen mit Lumboischialgie S1 links betont. Keine Reithose. Keine Hypästhesie, keine Parese, Reflexe auslösbar, Lasegue posit links. LWS - Flexionen mit Schmerzen). Orthopädie XXXX , 22.01.2020 (deutliche Neuroforamenstenose L5/S1 beidseits; Lumboischialgie links Infiusionstherapie mit Diclobene 75mg Amp, orale Therapie mit Tramadolor Kps 50 mg 2x1, Adamon 300 mg abends). Befund NCH XXXX , ambulante Begutachtung am 28.02.2020 (keine OP Ind.). Orthopädie XXXX , 03.03.2020 (Lumboischialgie links; deutl Neuroforamenstenose L5/S1 beidseits; Kribbelparästhesien beidseits links größer als rechts; MRT 9/19; deutliche Neuroforamenstenose L5/S1 bds Infusionstherapie mit Diclobene 75mg Amp, orale Therapie mit Tramadolor Kps 50mg 2x1, Adamon 300mg abends). Röntgen LWS 06.08.2019 (Streckfehlhaltung der LWS. Inzipiente Spondylose der unteren LWS. Deutliche Osteochondrose sowie Spondylarthrose im Segment L5/S1 mit inzipienter knöcherner hochgradiger Neuroforamenstenose.) MRT der LWS 12.09.2019 (Lumbale Hypolordose und angedeutete Pseudoretrolisthese 3. Geringe Protrusionen L3/4 und L4/5, sowie leichte Spondylarthrosen der erwähnten Segmente und geringe Neuroforamenstenosen. Deutliche Protrusion L5/S1 im Rahmen einer leichten Retrospondylose, sowie geringe Spondylarthrosen. Bilateral deutliche überwiegend diskogene Neuroforamenstenose L5/S1, mit Anhebung und allenfalls leichter Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits. Keine wesentliche Vertebrostenose. Milde endplattennahe Ödeme L3/4 und L5/S1 (Modic I). Gegenüber einer VU aus 2017 bestehen annähernd stabile Verhältnisse.). Abteilung für Neurochirurgie römisch 40 , 29.01.2020 (Diagnose Rückenschmerzen mit Lumboischialgie S1 links betont. Keine Reithose. Keine Hypästhesie, keine Parese, Reflexe auslösbar, Lasegue posit links. LWS - Flexionen mit Schmerzen). , Orthopädie römisch 40 , 22.01.2020 (deutliche Neuroforamenstenose L5/S1 beidseits; Lumboischialgie links Infiusionstherapie mit Diclobene 75mg Amp, orale Therapie mit Tramadolor Kps 50 mg 2x1, Adamon 300 mg abends). , Befund NCH römisch 40 , ambulante Begutachtung am 28.02.2020 (keine OP Ind.). , Orthopädie römisch 40 , 03.03.2020 (Lumboischialgie links; deutl Neuroforamenstenose L5/S1 beidseits; Kribbelparästhesien beidseits links größer als rechts; MRT 9/19; deutliche Neuroforamenstenose L5/S1 bds Infusionstherapie mit Diclobene 75mg Amp, orale Therapie mit Tramadolor Kps 50mg 2x1, Adamon 300mg abends). , Röntgen LWS 06.08.2019 (Streckfehlhaltung der LWS. Inzipiente Spondylose der unteren LWS. Deutliche Osteochondrose sowie Spondylarthrose im Segment L5/S1 mit inzipienter knöcherner hochgradiger Neuroforamenstenose.) , MRT der LWS 12.09.2019 (Lumbale Hypolordose und angedeutete Pseudoretrolisthese 3. Geringe Protrusionen L3/4 und L4/5, sowie leichte Spondylarthrosen der erwähnten Segmente und geringe Neuroforamenstenosen. Deutliche Protrusion L5/S1 im Rahmen einer leichten Retrospondylose, sowie geringe Spondylarthrosen. Bilateral deutliche überwiegend diskogene Neuroforamenstenose L5/S1, mit Anhebung und allenfalls leichter Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits. Keine wesentliche Vertebrostenose. Milde endplattennahe Ödeme L3/4 und L5/S1 (Modic römisch eins). Gegenüber einer VU aus 2017 bestehen annähernd stabile Verhältnisse.). Befund Klinik XXXX , 11.12.2020 (Low Back Pain, DP L5/S1, Wurzelkompression, Depressio, keine Besserung durch Wurzelblockade S1 links). Befund Klinik römisch 40 , 11.12.2020 (Low Back Pain, DP L5/S1, Wurzelkompression, Depressio, keine Besserung durch Wurzelblockade S1 links). Attest 12.11.2020 (Chronisches Schmerzsyndrom, LI S1, Nervenwurzelkompression L5 beidseits und Neuroforamenstenose L5/S1).
  6. b)Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht: Dr. XXXX /FÄ für Psychiatrie 12/2019: Patientin aufgrund der massiven Schmerzsymptomatik psychisch sehr belastet. Depressiv, Schlafstörungen. Procedere: Anpassung der Medikation, Schmerzbehandlung, ev. OP der Bandscheiben geplant. 01/2020: Anamnese: Die Patientin kommt zu neuerlichen Konsultation. Es sind folgende Symptomatiken erhebbar: depressive Reaktionslagen, Antriebsverminderung, Konzentrationsstörungen, Schmerzen, Schlafstörungen. Die Belastbarkeit ist vermindert. Diagnose(n): Chronisches Schmerzsyndrom, Erschöpfungssyndrom, Insomnie. Dr. römisch 40 /FÄ für Psychiatrie 12/2019: Patientin aufgrund der massiven Schmerzsymptomatik psychisch sehr belastet. Depressiv, Schlafstörungen. Procedere: Anpassung der Medikation, Schmerzbehandlung, ev. OP der Bandscheiben geplant. , 01/2020: Anamnese: Die Patientin kommt zu neuerlichen Konsultation. Es sind folgende Symptomatiken erhebbar: depressive Reaktionslagen, Antriebsverminderung, Konzentrationsstörungen, Schmerzen, Schlafstörungen. Die Belastbarkeit ist vermindert. Diagnose(n): Chronisches Schmerzsyndrom, Erschöpfungssyndrom, Insomnie. Befundbericht Dr. XXXX /FA für Orthopädie 01/2020: deutliche Neuroforamenstenose L5/S1 beidseits; Lumboischialgie links. Befundbericht Dr. römisch 40 /FA für Orthopädie 01/2020: deutliche Neuroforamenstenose L5/S1 beidseits; Lumboischialgie links. LK XXXX /Neurochirurgie 01/2020: Diagnose: Rückenschmerzen mit Lumboischialgie S1 links betont, Rückenschmerzen, Osteochodrose mit Modic und mit DH L5-S1 links intrafor. RTG LWS, MRT LWS- 092019: siehe dg., Diskapathien, Prothrusionenen L3- 5, Spondylarthrosis LWS. Befund: Keine Reithose. Keine Hypästhesie, keine Parese, Reflexe auslösbar, Lasegue positiv links. LWS - Flexionen mit Schmerzen. LK römisch 40 /Neurochirurgie 01/2020: Diagnose: Rückenschmerzen mit Lumboischialgie S1 links betont, Rückenschmerzen, Osteochodrose mit Modic und mit DH L5-S1 links intrafor. RTG LWS, MRT LWS- 092019: siehe dg., Diskapathien, Prothrusionenen L3- 5, Spondylarthrosis LWS. Befund: Keine Reithose. Keine Hypästhesie, keine Parese, Reflexe auslösbar, Lasegue positiv links. LWS - Flexionen mit Schmerzen. XXXX /Abt? 02/2020: keine OP Indikation, Beschwerden aber durchaus dem Discusprolaps L5/S1 zuzuordnen. Intensive Physiotherpie + WS-Gymnastik. römisch 40 /Abt? 02/2020: keine OP Indikation, Beschwerden aber durchaus dem Discusprolaps L5/S1 zuzuordnen. Intensive Physiotherpie + WS-Gymnastik. Orthopädie XXXX , Dr. A. XXXX & Dr. U. XXXX /Facharzt für Orthopädie vom 29.11.2019: Lumboischialgie links; Cervicobrachialgie. Orthopädie römisch 40 , Dr. A. römisch 40 & Dr. U. römisch 40 /Facharzt für Orthopädie vom 29.11.2019: Lumboischialgie links; Cervicobrachialgie. 12.9.2019 MRT LWS; Discusprotrusion L4/5 u L5/S1, Modic I Zeichen L5/S1. Therapieresistente Schmerzen; MRT-bestätigte Nervenwurzelkompression L5 beidseits durch Neuroforamenstenose L5/S1; ad Neurochirurgie; 12.9.2019 MRT LWS; Discusprotrusion L4/5 u L5/S1, Modic römisch eins Zeichen L5/S1. Therapieresistente Schmerzen; MRT-bestätigte Nervenwurzelkompression L5 beidseits durch Neuroforamenstenose L5/S1; ad Neurochirurgie; Dr. XXXX /Fachärztin für Psychiatrie vom 15.10.2019: Diagnose(n): Erschöpfungssyndrom. Procedere: Anpassung der Medikation, Verlaufskontrollen.Dr. XXXX /Fachärztin für Psychiatrie vom 23.07.2019: Erstkonsultation. Erschöpfungssyndrom. Dr. römisch 40 /Fachärztin für Psychiatrie vom 15.10.2019: Diagnose(n): Erschöpfungssyndrom. Procedere: Anpassung der Medikation, Verlaufskontrollen., Dr. römisch 40 /Fachärztin für Psychiatrie vom 23.07.2019: Erstkonsultation. Erschöpfungssyndrom. Orthopädie XXXX 17.09.2019: schwerer Bandscheibenschaden L4/5 und L5/S1. Das Vermeiden von längerem Sitzen bei bestehender Vorschädigung erscheint dringend angeraten. Orthopädie römisch 40 17.09.2019: schwerer Bandscheibenschaden L4/5 und L5/S1. Das Vermeiden von längerem Sitzen bei bestehender Vorschädigung erscheint dringend angeraten. Attest 18.09.2019/Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin: DP L4L5 und L5S1 Aufgrund des o.g. Bandscheibenschadens mit Nervenwurzelirritation ist eine Tätigkeit mit Bewegungsmoment wie bei Heimhilfe vorteilhafter. Hebetätigkeit bis 10 kg möglich. Röntgen LWS 06.08.2019: Streckfehlhaltung der LWS. Inzipiente Spondylose der unteren LWS. Deutliche Osteochondrose sowie Spondylarthrose im Segment L5/S1 mit inzipienter knöcherner hochgradiger Neuroforamenstenose. Attest 18.09.2019/Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin: DP L4L5 und L5S1 Aufgrund des o.g. Bandscheibenschadens mit Nervenwurzelirritation ist eine Tätigkeit mit Bewegungsmoment wie bei Heimhilfe vorteilhafter. Hebetätigkeit bis 10 kg möglich. , Röntgen LWS 06.08.2019: Streckfehlhaltung der LWS. Inzipiente Spondylose der unteren LWS. Deutliche Osteochondrose sowie Spondylarthrose im Segment L5/S1 mit inzipienter knöcherner hochgradiger Neuroforamenstenose. MRT der LWS 12.09.2019: Lumbale Hypolordose und angedeutete Pseudoretrolisthese L3. Geringe Protrusionen L3/4 und L4/5, sowie leichte Spondylarthrosen der erwähnten Segmente und geringe Neuroforamenstenosen. Deutliche Protrusion L5/S1 im Rahmen einer leichten Retrospondylose, sowie geringe Spondylarthrosen. Bilateral deutliche überwiegend diskogene Neuroforamenstenose L5/S1, mit Anhebung und allenfalls leichter Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits. Keine wesentliche Vertebrostenose. Milde endplattennahe Ödeme L3/4 und L5/S1 (Modic I). Gegenüber einer VU aus 2017 bestehen annähernd stabile Verhältnisse. MRT der LWS 12.09.2019: Lumbale Hypolordose und angedeutete Pseudoretrolisthese L3. Geringe Protrusionen L3/4 und L4/5, sowie leichte Spondylarthrosen der erwähnten Segmente und geringe Neuroforamenstenosen. Deutliche Protrusion L5/S1 im Rahmen einer leichten Retrospondylose, sowie geringe Spondylarthrosen. Bilateral deutliche überwiegend diskogene Neuroforamenstenose L5/S1, mit Anhebung und allenfalls leichter Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits. Keine wesentliche Vertebrostenose. Milde endplattennahe Ödeme L3/4 und L5/S1 (Modic römisch eins). Gegenüber einer VU aus 2017 bestehen annähernd stabile Verhältnisse. Befund Orthopädie XXXX 06. 11. 2019: Lumboischialgie links, Cervicobrachialgie, noch immer Schmerzen im ISG links und im unteren Rücken. Infusionen, Tramadolor, Adamon, Novalgin bei Bedarf. Dr. XXXX /FA für Neurologie und Psychiatrie 10/2020: Diagnose: Depressio mit prod. Sy, Somatisierung, Schlafstörung, rad. Läsion S1 li, ISG Arthose links. Procedere: med. Th. weiter, CT gezielte Infiltration lt. Pat. geplant, AU weiter. Befund Orthopädie römisch 40 06. 11. 2019: Lumboischialgie links, Cervicobrachialgie, noch immer Schmerzen im ISG links und im unteren Rücken. Infusionen, Tramadolor, Adamon, Novalgin bei Bedarf. , Dr. römisch 40 /FA für Neurologie und Psychiatrie 10/2020: Diagnose: Depressio mit prod. Sy, Somatisierung, Schlafstörung, rad. Läsion S1 li, ISG Arthose links. Procedere: med. Th. weiter, CT gezielte Infiltration lt. Pat. geplant, AU weiter. Dr. XXXX /FÄ für Psychiatrie 10/2020: Diagnose: depressive Episode, chronisches Schmerzsyndrom, Erschöpfungsdepression, Insomnie.Dr. römisch 40 /FÄ für Psychiatrie 10/2020: Diagnose: depressive Episode, chronisches Schmerzsyndrom, Erschöpfungsdepression, Insomnie. Allgemeinzustand: gut, unauffällig, 37a Ernährungszustand: gut Größe: 167,00 cm Gewicht: 58,00 bzw. 60 kg Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig. HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig. Hirnnerven: Pupillen rund, isocor beidseits., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei. HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig. Hirnnerven: Pupillen rund, isocor beidseits., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN römisch sieben seitengleich innerviert, basale HN frei. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Ellbogen links lateral: Narbe, sonst unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Trophik, Tonus und grobe Kraft seitengleichunauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR seitengleich auslösbar, Knips beidseits negativ, Eudiadochokinese beidseits., FNV beidseits zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. Becken und beide unteren Extremitäten: Trophik, Tonus und grobe Kraft seitengleichunauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR seitengleich auslösbar, Knips beidseits negativ, Eudiadochokinese beidseits., FNV beidseits zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang rechts ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links nicht durchgeführt, im Liegen beidseits keine Schwäche objektivierbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse, Bandmaß Unterschenkel beidseits 35 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60°, links bis 40° möglich. Trophik, Tonus und grobe Kraft seitengleich unauffällig. PV: wird unter Angabe von Schmerzen nicht vorgeführt, keine manifesten Paresen fassbar, PSR und ASR seitengleich auslösbar, Babinski bds. negativ, keine unwillkürlichen Bewegungen. Sensibilität: Angabe von Kribbelparästhesien lat. OSCH und USCH links sowie Dig. ped. 3-5 links. Wirbelsäule: Trophik, Tonus und grobe Kraft seitengleich unauffällig. PV: wird unter Angabe von Schmerzen nicht vorgeführt, keine manifesten Paresen fassbar, PSR und ASR seitengleich auslösbar, Babinski bds. negativ, keine unwillkürlichen Bewegungen. Sensibilität: Angabe von Kribbelparästhesien lat. OSCH und USCH links sowie Dig. ped. 3-5 links. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Klopfschmerz und Druckschmerz über dem linken ISG und untere LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen jeweils 20°, Lasegue rechts negativ, links positiv. Aktive Beweglichkeit: , HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen jeweils 20°, Lasegue rechts negativ, links positiv. Gesamtmobilität – Gangbild:
  7. a)Aus orthopädischer Sicht: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild geringgradig links hinkend, Schrittlänge nicht verkürzt, Spur nicht verbreitert, Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
  8. b)Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht: Gangbild während Untersuchungssituation verlangsamt und hinkend demonstriert, Zehengang links wird unter Angabe von Schmerzen nicht vorgeführt, beim Hinausgehen Gangbild sehr zügig/weitgehend unauffällig. Status Psychicus: Gangbild während Untersuchungssituation verlangsamt und hinkend demonstriert, Zehengang links wird unter Angabe von Schmerzen nicht vorgeführt, beim Hinausgehen Gangbild sehr zügig/weitgehend unauffällig. , Status Psychicus:
  9. a)Aus orthopädischer Sicht: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
  10. b)Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht: Wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb unauffällig, Stimmung klagsam, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Verdacht auf Somatisierungsstörung, während Untersuchung deutliche Aggravationszeichen (dh Übertreibung vorhandener Krankheitszeichen), Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik, Angabe von nächtlichen Panikattacken, Durchschlafstörung. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern werden: 1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie links – Position 02. 01.02 – GdB 40 % 2. Erschöpfungsdepression, Schmerzsyndrom – Position 03.06.01 – GdB 20 % Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, weil ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionseinschränkungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich aus einer am 01.03.2021 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf den in diesen Punkten unbestritten gebliebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.10.2020 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2020 und einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2020. In beiden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Sämtliche Leiden sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Einzig stritt blieb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob es zwischen Leiden 1, der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Lumboischialgie links, und dem Leiden 2, der Erschöpfungsdepression und dem Schmerzsyndrom, eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung gibt, oder nicht. Liegen mehrere Funktionseinschränkungen vor, ist bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von der Funktionseinschränkung auszugehen, die das höchste eingeschätzte Defizit verursacht. Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob und inwieweit diese Einschränkungen von weiteren Funktionseinschränkungen verstärkt werden. Von einer wechselseitigen Funktionseinschränkungsbeeinflussung und einer damit allfälligen Erhöhung des höchsten GdB kann üblicherweise dann ausgegangen werden: - wenn die einzelnen Positionen dasselbe Organsystem betreffen und das Gesamtbild eine höhere funktionelle Störung verursacht, als die höchste Einschätzung alleine; - wenn die einzelnen Positionen verschiedene Organsysteme betreffen und sich eine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht ergibt. Von einer wechselseitigen Beeinflussung und einer damit allfälligen Erhöhung des höchsten GdB kann üblicherweise nicht ausgegangen werden: - wenn mehrere Funktionseinschränkungen vorliegen, deren Positionen sich überschneiden; - wenn eine Komponente keine oder nur eine sehr geringe Funktionsstörung verursacht; - wenn zwei voneinander unabhängige Funktionseinschränkungen vorliegen. Leiden 1 und Leiden 2 der Beschwerdeführerin betreffen unterschiedliche Organsysteme, weswegen zu prüfen ist, ob sich durch die Erschöpfungsdepression und das Schmerzsyndrom ungünstige Auswirkungen auf das Gesamtbild bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Lumboischialgie links in funktioneller Hinsicht ergeben. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie führt in ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.11.2020 unter anderem aus, dass bei der Antragstellerin eine Erschöpfungsdepression sowie ein Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren besteht. Aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 01/2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen Schmerzsyndrom leidet. Aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 01 aus 2020, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen Schmerzsyndrom leidet. Beim chronischen Schmerzsyndrom liegt ein vielschichtiges Zusammenspiel von organischen, seelischen, Verhaltens- und sozialen Faktoren vor. Diese Einflussfaktoren verstärken sich wechselseitig und halten das Schmerzerleben aufrecht. (Quelle: https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/ratgeber-archiv/meldungen/article/psychische-faktoren-koennen-chronische-schmerzen-foerdern-die-anhaltende-somatoforme-schmerzstoe/ - abgerufen am: 15.03.2021). Die Beschwerdeführerin leidet aufgrund ihres Wirbelsäulenleidens an organischen bedingten Schmerzen. Hinzu kommen noch Schmerzen, welches psychische Ursachen haben, wie dies die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie in deren Gutachten vom 09.11.2020 ausführte. Geht man nun davon aus, dass sich diese verschiedenen Einflussfaktoren für das chronische Schmerzsyndrom sich wechselseitig verstärken, so ist damit belegt, dass eine maßgeblich ungünstige Wechselwirkung zwischen den beiden Leiden der Beschwerdeführerin besteht, weswegen die Feststellung zu treffen war, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt demnach 50 v.H. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ... Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin stufte das Leiden 1 der Beschwerdeführerin, den die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Luboischialigie links im medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.10.2020, richtig nach dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 % ein, wobei sie berücksichtigte, dass anhaltende Beschwerden bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen und mäßig funktionellen Einschränkungen mit objektivierbaren Wurzelkompressionszeichen ohne objektivierbares radikuläres Defizit bestehen. Beim Leiden 2 handelt es sich um eine Erschöpfungsdepression und ein Schmerzsyndrom, welches die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie und Allgemeinmedizin in ihrem Sachverständigengutachten vom 09.11.2020 richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz nach Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % einstufte, wobei sie berücksichtigte, dass fachärztliche Behandlungen erforderlich sind, und die Stimmung der Beschwerdeführerin stabilisierbar ist. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, besteht zwischen Leiden 1 und Leiden 2 eine maßgeblich ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, weswegen sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und bezieht derzeit Arbeitslosengeld. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG hervorgekommen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt, und sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 04.09.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den beiden von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie, die jeweils auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den beiden von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie, die jeweils auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2230377.2.00

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