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{'item': 'W261 2235773-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW261 2235773-1 Spruch, W261 2235773-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.12.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.03.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Morbus Crohn“ und nach Position 07.04.06 der Einschätzungsverordnung einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Es sei eine Verbesserung des Leidenszustandes zu erwarten, weswegen angeregt werde, im Jahr 2020 eine Nachuntersuchung vorzunehmen.
  3. Mit Bescheid vom 30.03.2015 stellte belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 22.12.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, und der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage.
  4. Die belangte Behörde leitete Anfang 2020 von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung ein und forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.01.2020 auf, aktuelle medizinische Befunde innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen.
  5. Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben ihrer bevollmächtigten Vertretung, des KOBV- der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge: KOBV), vom 24.01.2020 fristgerecht ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
  6. Die belangte Behörde holte zur amtswegigen Überprüfung des Grades der Behinderung ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.03.2020 erstatteten Gutachten vom 26.03.2020 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Morbus Crohn“ und nach Position 07.04.05 der Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Es sei eine Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten, weswegen der Grad der Behinderung neu zu bewerten gewesen sei.
  7. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.03.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  8. Die Beschwerdeführerin gab durch deren bevollmächtigte Vertretung, den KOBV, mit Eingabe vom 08.04.2020 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte diese aus, dass sich deren Gesundheitszustand seit dem Jahr 2015 nicht wesentlich geändert habe. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an Schüben, der letzte Schub habe im März 2020 stattgefunden. Humira werde nicht vertragen, weswegen aktuell eine Abklärung stattfinde, und es werde eine neue Medikamentation etabliert werden. Es werde beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Internen Medizin einzuholen.
  9. Die belangte Behörde holte diesem Antrag entsprechend ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.05.2020 erstatteten Gutachten vom 20.06.2020 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Morbus Crohn“ und nach Position 07.04.05 der Einschätzungsverordnung einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Es sei durch medizinische Befunde belegt, dass der Krankheitsverlauf konstant niedrig sei. Es würden auch zusätzliche Therapieoptionen bestehen, sodass dieses Leiden mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einzustufen gewesen sei.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.06.2020 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Es entspreche nicht der Richtigkeit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Remission, bzw. eine weitgehende Stabilisierung des Morbus Crohn eingetreten sei. Sie habe bei der Untersuchung am 28.05.2020 mitgeteilt, dass sie wieder vermehrt unter Durchfällen leiden würde, welche 2 bis 8 Mal pro Tag auftreten würden. Der Durchfall habe eine flüssige und breiige Konsistenz. Die Therapie mit Humira habe wegen Unverträglichkeit im März 2020 abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei im Juni 2020 neuerlich operiert worden, und es sei ihr ein Teil des Dünndarms entfernt worden. Derzeit werde sie mit Cortison behandelt, ab August 2020 werde eine neue Therapie versucht werden. Sie lege dazu medizinische Befunde vor. Entgegen den Ausführungen der Sachverständigen sei keine relevante Verbesserung eingetreten, weswegen der Grad der Behinderung weiterhin mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen sei. Es werde daher die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Internen Medizin beantragt. Es werde auch beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge geben möge, den erstinstanzlichen Bescheide aufheben feststellen möge, dass der Grad der Behinderung zumindest 50 v.H. betrage, und die Beschwerdeführerin weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  12. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Beschwerde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Interne Medizin aufgrund der Aktenlage ein. In deren Gutachten vom 25.08.2020 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass auch dank der neuerlichen Darmoperation eine Verbesserung der Leidenszustände bei der Beschwerdeführerin eingetreten sei, weswegen die Funktionseinschränkung „Morbus Crohn“ und nach Position 07.04.05 der Einschätzungsverordnung einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festzustellen sei.
  13. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.08.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid das Aktengutachten vom 25.08.2020 an.
  15. Mit Vorlageantrag vom 05.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin durch den KOBV die Vorlage des Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht. Es sei keine deutlich reduzierte Krankheitsaktivität eingetreten, auch sei es zu keiner Therapiepause wegen Remission gekommen, sondern die bisherige Therapie sei wegen Wirkungsverlust abgesetzt worden. Es würden nach wie vor vermehrte Durchfälle bestehen.
  16. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.10.2020 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W173 einlangte.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 08.10.2020 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.
  18. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W173 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 03.03.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Sie gehörte seit dem 22.12.2014 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Die belangte Behörde führte von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung durch. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Gutachten vom 25.03.2015: Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. wegen Morbus Crohn Letzte Begutachtung am 09.03.2020: Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. wegen Morbus Crohn bei seronegativer Spondyolarthritis. Stellungnahme vom 08.04.2020: keine Besserung eingetreten. Arztbrief BHS 18.
  20. bis 08.07.2020: erweiterte Ileocoecalresektion, komplikationslos; Zustand nach Humira bis 03/2020 (TNF alpha Therapie), beendet wegen Remission und Gelenksbeschwerden, Histo: chronisch entzündliche Darmerkrankung.Arztbrief BHS 18.
  21. bis 08.07.2020: erweiterte Ileocoecalresektion, komplikationslos; Zustand nach Humira bis 03 aus 2020, (TNF alpha Therapie), beendet wegen Remission und Gelenksbeschwerden, Histo: chronisch entzündliche Darmerkrankung. Befund BHS vom 16.07.2020: Therapieumstellung auf Stelara (TNF alpha Therapie) Derzeitige Beschwerden: "Habe vermehrt Durchfälle, nehme oft Immodium, Stuhlgang 2-8x täglich seit 10 Tagen, flüssig bis breiig, kein Blut, etwas Schleim. Seit Humira beendet ist, habe ich weniger Gelenksschmerzen. Humira wurde abgesetzt, weil der Spiegel so hoch war." Letzte Koloskopie
  22. Medikamente: Imodium, Normolyt, Humira ex seit 03/
  23. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulatorium XXXX , 15.01.2020: konstant niedrige Krankheitsaktivität bei Morbus Crohn und Spondylarthritis.Ambulatorium römisch 40 , 15.01.2020: konstant niedrige Krankheitsaktivität bei Morbus Crohn und Spondylarthritis. Befund BHS 22.11.2019: Humira alle 19 Tage, Stuhl eher unregelmäßig. Röntgen Sprunggelenke, Becken, LWS, Vorfüße, Hände vom 04.09.2019: unauffällig MR Enteroklysma vom 15.07.2019: Kein Hinweis auf entzündliche Manifestation. Calprotectin vom 21.04.2020: 130 (bis 120). Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: BMI 18,2, leicht reduziert. Größe: 164,00 cm Gewicht: 49,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: HNAP frei, keine Lippenzyanose. Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent. Abdomen: Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft. Untere Extremitäten: Keine Ödeme, Fußpulse palpabel, Gelenke nicht gerötet, nicht geschwollen. Obere Extremitäten: Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: möglich, ZFS: möglich, Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel. Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Morbus Crohn mit Zustand nach Ileocoekalresektion mit Spondylarthritis Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
  24. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 08.10.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 22.12.2014 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählt und dass die belangte Behörde von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren einleitete, gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin vom 20.06.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.05.2020 und das aufgrund der Beschwerde eingeholte Gutachten der befassten medizinischen Sachverständigen aufgrund der Aktenlage vom 25.08.
  25. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, es sei bei ihr entgegen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen keine Besserung ihres Leidenszustandes bei ihrer chronisch entzündlichen Darmerkrankung eingetreten, so ist dem entgegen zu halten, dass der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin von der medizinischen Sachverständigen als gut beschrieben wird. Der Ernährungszustand ist zwar leicht reduziert, jedoch ist die Beschwerdeführerin mit einem BMI von 18,2 normalgewichtig, wenn auch im unteren Bereich. Im Verfahren gab es keine Hinweise für nächtliche Durchfälle, auch die Beschwerdeführerin brachte dies nicht vor. Aus den von ihr selbst vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass nach der komplikationslos verlaufenen Dünndarmoperation am 30.06.2020 die Entzündungsparameter rückläufig waren (vgl. Patientenbrief der XXXX vom 08.07.2020). Bei der Entlassung am 08.07.2020 befand sich die Beschwerdeführerin in einem stabilen Allgemeinzustand. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde aus den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 zeigen eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, es sei bei ihr entgegen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen keine Besserung ihres Leidenszustandes bei ihrer chronisch entzündlichen Darmerkrankung eingetreten, so ist dem entgegen zu halten, dass der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin von der medizinischen Sachverständigen als gut beschrieben wird. Der Ernährungszustand ist zwar leicht reduziert, jedoch ist die Beschwerdeführerin mit einem BMI von 18,2 normalgewichtig, wenn auch im unteren Bereich. Im Verfahren gab es keine Hinweise für nächtliche Durchfälle, auch die Beschwerdeführerin brachte dies nicht vor. Aus den von ihr selbst vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass nach der komplikationslos verlaufenen Dünndarmoperation am 30.06.2020 die Entzündungsparameter rückläufig waren vergleiche Patientenbrief der römisch 40 vom 08.07.2020). Bei der Entlassung am 08.07.2020 befand sich die Beschwerdeführerin in einem stabilen Allgemeinzustand. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde aus den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 zeigen eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, dass nach der Dünndarmoperation eine Therapieumstellung mit Stelara (TNF alpha Therapie) vorgenommen wurde, so dass eine weitere Besserung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu erwarten sind. Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Befunde nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen, bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sie gab im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 25.08.2020 ab. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sie gab im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 25.08.2020 ab. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Internen Medizin. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  27. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. … Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Die Beschwerdeführerin leidet unter Morbus Crohn mit Zustand nach Ileocoekalresektion mit Spondylarthritis, welche die medizinische Sachverständige im unteren Rahmensatz der Position 07.04.05 der Einschätzungsverordnung als chronische Darmstörung mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen richtig mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einstufte. Bei diesem Grad der Behinderung treten, wie bei der Beschwerdeführerin auch, häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden auf, es kommt häufig zu Durchfällen mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, verbunden mit geringen bis mittelschweren Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie gab im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem GdB von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem GdB von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.Daher hat die belangte Behörde nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wovon jenes vom 20.06.2020 auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einer Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wovon jenes vom 20.06.2020 auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einer Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2235773.1.00

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