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{'item': 'W268 1314979-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2021 GeschäftszahlW268 1314979-3 Spruch, W268 1314979-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.09.2005 internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 18.09.2007 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2018 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zuletzt bis zum 09.09.2020 verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2018 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zuletzt bis zum 09.09.2020 verlängert. Am 06.08.2020 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein. Am 06.08.2020 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ein. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV). Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.03.2021 Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 09.04.2021 übermittelte die Beschwerdeführervertreterin ein E-Mail des Beschwerdeführers, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde zurückgezogen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Bescheidbeschwerde vom 30.03.2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2021, Zl. XXXX , wurde mit Schriftsatz vom 09.04.2021 zurückgezogen. Die Bescheidbeschwerde vom 30.03.2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2021, Zl. römisch 40 , wurde mit Schriftsatz vom 09.04.2021 zurückgezogen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Erstbefragung, den Niederschriften vor dem BFA, den Bescheiden sowie den Beschwerden. Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 09.04.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG und Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 VwGVG, K 6). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, so dass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG).Die Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG und Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, VwGVG, K 6). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, so dass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, so dass keine Zweifel über diese Prozesserklärung verbleiben. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, ist nachzufragen, was die Erklärung zum Ausdruck bringen soll. Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, so dass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 VwGVG, K 7 bis K9).Die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, so dass keine Zweifel über diese Prozesserklärung verbleiben. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, ist nachzufragen, was die Erklärung zum Ausdruck bringen soll. Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, so dass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, VwGVG, K 7 bis K9). Die Zurücknahme einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/010 unter Hinweis auf VwGH 23.10.1987, 87/17/0193). Die Zurücknahme einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/010 unter Hinweis auf VwGH 23.10.1987, 87/17/0193). Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 AVG keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, AVG keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150). Mit Schriftsatz vom 09.04.2021 übermittelte die Beschwerdeführervertreterin ein E-Mail des Beschwerdeführers, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde zurückgezogen werde. Das Verfahren war daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung vergleiche etwa VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W268.1314979.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.