Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sowie § 13 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Anordnung des gelinderen Mittels wird für rechtswidrig erklärt.Der Beschwerde wird
Paragraph 77, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sowie Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Anordnung des gelinderen Mittels wird für rechtswidrig erklärt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.05.2016, dem BF am 23.05.2016 zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 20.05.2016, dem BF am 23.05.2016 zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.06.2016 fristgerecht Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.12.2018, GZ. W204 2128134-1/22E, als unbegründet abwies. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.03.2019 außerordentliche Revision und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am 06.06.2019 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag für 09.06.2019. Am 09.06.2019 wurde der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und ihm mitgeteilt, dass seine Abschiebung für 12.06.2019 geplant sei. Mit Beschluss vom 11.06.2019, GZ. Ra 2019/14/0036-11, gab der Verwaltungsgerichtshof (infolge: VwGH) dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt, sodass die für 12.06.2019 geplante Abschiebung unterblieb. Am selben Tag fand vor dem BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari zur Feststellung des Sicherungsbedarfs, Verhängung eines gelinderen Mittels sowie zur Sicherung der Abschiebung eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er seit April 2015 durchgehend in Österreich sei, Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und Bargeld in Höhe von EUR 142,90 besitze. Er sei geschieden und habe ein Kind, das in Afghanistan bei seiner Exfrau lebe. In Österreich habe er einen Cousin, zu dem regelmäßig Kontakt bestehe und lebe in der Unterkunft, in der er gemeldet sei. Am 12.06.2019 erließ das BFA den angefochtenen Bescheid, mit dem gegenüber dem BF aus dem Grunde des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel (§ 77 Abs. 1 und 3 FPG) der periodischen Meldeverpflichtung in Form der Meldung im täglichen Rhythmus bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung auferlegt wurde (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG ab (Spruchpunkt II.). Die Fluchtgefahr wurde mit dem Vorliegen der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG 2005 begründet. Am 12.06.2019 erließ das BFA den angefochtenen Bescheid, mit dem gegenüber dem BF aus dem Grunde des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel (Paragraph 77, Absatz eins und 3 FPG) der periodischen Meldeverpflichtung in Form der Meldung im täglichen Rhythmus bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung auferlegt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Fluchtgefahr wurde mit dem Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG 2005 begründet. Dagegen erhob der BF am 10.07.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er im Falle einer Abschiebung während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens keine Möglichkeit mehr habe, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Seiner Revision gegen die negative Asylentscheidung des BVwG sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, weshalb eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nicht vorliege. Der Zweck der aufschiebenden Wirkung liege darin, die Abschiebung hintanzuhalten, bis der VwGH eine Entscheidung treffe, sodass die aufschiebende Wirkung der Anordnung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung entgegenstehe und damit auch kein gelinderes Mittel angeordnet werden könne, zumal dafür die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft vorliegen müssten. Er habe sich immer an der Adresse aufgehalten, an der er behördlich gemeldet sei, am Verfahren mitgewirkt und sich dem Verfahren auch nicht entzogen. Er unterstütze seine Eltern und zwei minderjährige Brüder, die sich in Österreich aufhalten würden und mit denen er im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das BFA zur Feststellung gelange, der BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz, halte sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf und sei in Österreich nicht sozial verankert. Mit Schreiben vom 18.07.2019 verständigte das BVwG den VwGH von der Verhängung des gelinderen Mittels und der dagegen eingebrachten Beschwerde. Mit Beschluss vom 09.01.2020, GZ. Ra 2019/19/0394-18, wies der VwGH die vom BF eingebrachte außerordentliche Revision zurück. 2. Feststellungen: 2.1. Zum Beschwerdeführer: Der BF ist afghanischer Staatangehöriger und führt die im Spruch genannte Identität. Der BF war von 17.04.2015 bis 12.09.2017 sowie von 21.09.2017 bis 27.11.2020 durchgehend in Österreich gemeldet. Zwischen 12.09.2017 und 21.09.2017 lag keine aufrechte Wohnsitzmeldung des BF vor. Aufgrund eines am 06.06.2019 ergangenen Festnahmeauftrages begaben sich mehrere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2019 zur Wohnsitzadresse des BF. Nach mehrmaligem Klopfen wurde die Wohnungstür geöffnet. Der BF war gerade aus dem Wohnzimmerfenster der Erdgeschoßwohnung gesprungen und befand sich im Innenhof zur Wohnung. Nach wiederholter Aufforderung kam der BF zurück in die Wohnung, in der sich seine Eltern, sein volljähriger Bruder und seine beiden minderjährigen Brüder aufhielten. Da seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte und der BF kein Legitimitätsdokument aushändigen wollte, erfolgte die Feststellung der Identität aller anwesenden Personen nach dem FPG, wobei sich alle Personen kooperativ zeigten. Dem BF wurde der Festnahmeauftrag zur Kenntnis gebracht und die Festnahme ausgesprochen. Während er seine Sachen packte, ergriff die Mutter des BF ein Küchenmesser, das sie gegen ihren Bauch sowie gegen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richtete, sodass diese Unterstützung durch weitere Einsatzkräfte anforderten. Daraufhin zogen sich die einschreitenden Beamten aus der Wohnung zurück ins Stiegenhaus. Gleichzeitig holten der Vater des BF sowie sein volljähriger Bruder Messer aus der Wohnung und folgten den Beamten ins Stiegenhaus. Nachdem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Wohnung verlassen hatten, wurde die Wohnungstür geschlossen. Wenige Minuten später kamen die Mutter sowie der Vater des BF aus der Wohnung und wurden von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fixiert. Anschließend durchsuchten die in der Zwischenzeit eingetroffenen, zusätzlich angeforderten Einsatzkräfte die Wohnung, jedoch befand sich dort weder der BF noch sein volljähriger Bruder. Auch die Durchsuchung der Nachbarwohnung blieb erfolglos. Danach begaben sich die Einsatzkräfte in den Keller der Wohnhausanlage. Im hintersten Bereich des Kellers befanden sich sowohl der volljährige Bruder des BF, der ein Messer in der Hand hielt, sowie der BF, der nach Aufforderung durch die Einsatzkräfte freiwillig aus dem Kellerabteil hervorkam und festgenommen werden konnte. Der BF war zum Zeitpunkt der Verhängung des gelinderen Mittels nicht vertrauenswürdig. Mit der Abschiebung des BF innerhalb von sechs Monaten war – vorausgesetzt einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung des VwGH im Asylverfahren – zum Zeitpunkt der Verhängung des gelinderen Mittels zu rechnen. Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er war seit 18.06.2019 als selbständig Erwerbstätiger sozialversicherungsrechtlich gemeldet und schloss am 10.07.2019 mit einem Logistikunternehmen einen Werkvertrag über die Zustellung, Lieferung und Abholung von Paketen und Zeitungen ab. In Österreich leben die Eltern sowie zwei minderjährige Brüder des BF, mit denen er bis 27.11.2020 im gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Die Beziehung zwischen dem BF und seiner Familie wird ihn nicht vom Untertauchen abhalten. 2.2. Zum bisherigen Verfahren: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 20.05.2016 zur Gänze abwies. Die dagegen am 14.06.2016 eingebrachte Beschwerde, wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.12.2018, GZ. W204 2128134-1/22E, als unbegründet ab. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.03.2019 außerordentliche Revision und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am 06.06.2019 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag für 09.06.2019. Am 09.06.2019 wurde der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und ihm mitgeteilt, dass seine Abschiebung für 12.06.2019 geplant ist. Mit Beschluss vom 11.06.2019, GZ. Ra 2019/14/0036-11, gab der VwGH dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt, sodass die für 12.06.2019 geplante Abschiebung unterblieb. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.06.2019 erlegte das BFA dem BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung in Form der Meldung im täglichen Rhythmus bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung auf. Mit Beschluss vom 09.01.2020, GZ. Ra 2019/19/0394-18, wies der VwGH die vom BF eingebrachte außerordentliche Revision zurück. Seit 30.01.2020 kommt der BF der ihm auferlegten periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, der Einsichtnahme in den hiergerichtlichen Vorakt (vgl. W204 2128134-1), sowie Nachschau in ZMR, IZR, GVS, Strafregister und der Anhaltedatei des BMI. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, der Einsichtnahme in den hiergerichtlichen Vorakt vergleiche W204 2128134-1), sowie Nachschau in ZMR, IZR, GVS, Strafregister und der Anhaltedatei des BMI. 3.1. Zum Beschwerdeführer: Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund des Umstandes fest, dass seine Abschiebung bereits für 12.06.2019 organisiert werden konnte. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sind einem rezenten ZMR-Auszug entnommen. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen des BF zwar dahingehend zu folgen, dass die Behörde die unzutreffende Feststellung getroffen hat, der BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz und halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf (vgl. Beschwerde S. 15, Rn. 75). Aus dem eingeholten Melderegisterauszug geht nämlich hervor, dass der BF – abgesehen von einem neuntätigen Zeitraum im September 2017 – durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war. Den dem Bescheid zugrunde gelegten rechtlichen Erwägungen ist jedoch zu entnehmen, dass das BFA diese Feststellung letztlich nicht bei der Auferlegung der periodischen Meldeverpflichtung berücksichtigte (vgl. Bescheid S. 11 „Sie sind behördlich gemeldet. Sie wohnen an Ihrer Meldeadresse. […]“; Bescheid S. 12 „Sie sind behördlich gemeldet und nehmen Unterkunft an der Adresse. […]“), sodass die beanstandete aktenwidrige Feststellung nicht zu einer geänderten Beurteilung des Sachverhalts führen kann.Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sind einem rezenten ZMR-Auszug entnommen. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen des BF zwar dahingehend zu folgen, dass die Behörde die unzutreffende Feststellung getroffen hat, der BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz und halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf vergleiche Beschwerde S. 15, Rn. 75). Aus dem eingeholten Melderegisterauszug geht nämlich hervor, dass der BF – abgesehen von einem neuntätigen Zeitraum im September 2017 – durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war. Den dem Bescheid zugrunde gelegten rechtlichen Erwägungen ist jedoch zu entnehmen, dass das BFA diese Feststellung letztlich nicht bei der Auferlegung der periodischen Meldeverpflichtung berücksichtigte vergleiche Bescheid S. 11 „Sie sind behördlich gemeldet. Sie wohnen an Ihrer Meldeadresse. […]“; Bescheid S. 12 „Sie sind behördlich gemeldet und nehmen Unterkunft an der Adresse. […]“), sodass die beanstandete aktenwidrige Feststellung nicht zu einer geänderten Beurteilung des Sachverhalts führen kann. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 09.06.2019 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 09.06.2019 (vgl. AS 48
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 4.1.
3 FPG das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung zielführend“ sei (vgl. Bescheid S. 12). Aus der Begründung des Bescheides kann somit abgeleitet werden, dass dem BF lediglich die periodische Meldeverpflichtung auferlegt wurde.Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht eindeutig hervor, dass das BFA davon ausging, der BF nehme an seiner Meldeadresse Unterkunft vergleiche Bescheid S. 12 „Sie sind behördlich gemeldet und nehmen Unterkunft an der Adresse. […]“). Zudem hielt das BFA darin fest, dass „mit der Erlassung des gelinderen Mittels, nämlich der täglichen Meldeverpflichtung an einer Polizeiinspektion das Auslangen gefunden“ werden könne bzw. dass „
Paragraph 77, Absatz 3, FPG das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung zielführend“ sei vergleiche Bescheid S. 12). Aus der Begründung des Bescheides kann somit abgeleitet werden, dass dem BF lediglich die periodische Meldeverpflichtung auferlegt wurde. Das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung an einer näher bezeichneten Polizeiinspektion wurde im gegenständlichen Fall zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA stützte sich bei der Begründung des Bescheides auf das Vorliegen einer rechtskräftigen bzw. durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr aus. Das BFA stützte sich bei der Begründung des Bescheides auf das Vorliegen einer rechtskräftigen bzw. durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr aus. Die Annahme der Fluchtgefahr begründete das BFA damit, dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgehe, keinen Reisepass besitze und bei der Festnahme am 09.06.2019 gezeigt habe, dass er nicht ausreisewillig sei, zumal mehrere Beamte sowie die WEGA zum Einsatzort hätten kommen müssen. Der BF moniert in seiner Beschwerde, dass die Anordnung des gelinderen Mittels unzulässig gewesen sei, weil der vom BF eingebrachten Revision gegen die abweisende Entscheidung in seinem Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, weshalb die Abschiebung bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision hintanzuhalten sei. Zunächst ist festzuhalten, dass die mit Bescheid vom 20.05.2016 erlassene Rückkehrentscheidung mit dem diesen bestätigenden Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2018 rechtskräftig wurde, mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Vollstreckbarkeit, nicht jedoch die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung durchbrochen wurde (vgl. VwGH 04.08.2020, Ra 2020/14/0343, Rn. 12, mwN) und die Frist für die freiwillige Ausreise daher mit dem vom BVwG erlassenen Erkenntnis zu laufen begann, sodass der BF seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.Zunächst ist festzuhalten, dass die mit Bescheid vom 20.05.2016 erlassene Rückkehrentscheidung mit dem diesen bestätigenden Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2018 rechtskräftig wurde, mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Vollstreckbarkeit, nicht jedoch die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung durchbrochen wurde vergleiche VwGH 04.08.2020, Ra 2020/14/0343, Rn. 12, mwN) und die Frist für die freiwillige Ausreise daher mit dem vom BVwG erlassenen Erkenntnis zu laufen begann, sodass der BF seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Zudem setzte der BF im Zuge der am 09.06.2019 erfolgten Festnahme zur Durchführung der für 12.06.2019 geplanten Abschiebung, die sich auf dieselbe Rückkehrentscheidung stützte, die den Anlass für das gegenständlich angeordnete gelindere Mittel bildete, Widerstandshandlungen, indem er zunächst versuchte, über das Fenster der Wohnung zu entkommen, die Vorlage eines Dokuments zur Klärung seiner Identität verweigerte, sodass eine Identitätsfeststellung nach dem FPG vorgenommen werden musste und schließlich ein weiteres Mal flüchtete, nachdem seine Eltern und sein Bruder die handelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus der Wohnung verdrängt hatten. Schließlich war die Rückkehrentscheidung zum damaligen Zeitpunkt auch durchsetzbar, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst zwei Tage später, nämlich am 11.06.2019, erfolgte und die damit verbundene Suspensivwirkung ex nunc eintritt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG, Rn. 13, Stand 1.10.2018, rdb.at). Zudem setzte der BF im Zuge der am 09.06.2019 erfolgten Festnahme zur Durchführung der für 12.06.2019 geplanten Abschiebung, die sich auf dieselbe Rückkehrentscheidung stützte, die den Anlass für das gegenständlich angeordnete gelindere Mittel bildete, Widerstandshandlungen, indem er zunächst versuchte, über das Fenster der Wohnung zu entkommen, die Vorlage eines Dokuments zur Klärung seiner Identität verweigerte, sodass eine Identitätsfeststellung nach dem FPG vorgenommen werden musste und schließlich ein weiteres Mal flüchtete, nachdem seine Eltern und sein Bruder die handelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus der Wohnung verdrängt hatten. Schließlich war die Rückkehrentscheidung zum damaligen Zeitpunkt auch durchsetzbar, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst zwei Tage später, nämlich am 11.06.2019, erfolgte und die damit verbundene Suspensivwirkung ex nunc eintritt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 30, VwGG, Rn. 13, Stand 1.10.2018, rdb.at). Der BF ist damit nicht nur seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, sondern setzte während der Einleitung der für 12.06.2019 geplanten Abschiebung durch die Festnahme am 09.06.2019 (die – wie bereits erörtert – aufgrund der erst mit 11.06.2019 erfolgten Durchbrechung der Vollstreckbarkeit der Abschiebung zum damaligen Zeitpunkt zulässig war) im Ausgangsverfahren schon einmal Widerstandshandlungen, die darüber hinaus erst drei Tage und damit unmittelbar vor der gegenständlich angefochtenen Entscheidung stattfanden. Zum Zeitpunkt der Anordnung des gelinderen Mittels mit Bescheid vom 12.06.2019 war sohin davon auszugehen, dass sich der BF in Zukunft dem beim VwGH bereits anhängigen Verfahren bzw. der im Falle einer negativen Entscheidung daraus resultierenden Abschiebung durch Untertauchen entziehen wird, sodass zum damaligen Zeitpunkt der Zweck der Sicherung des beim VwGH anhängigen Verfahrens jedenfalls als erfüllt anzusehen war. Zusätzlich muss neben dem erörterten Sicherungszweck auch ein Sicherungsbedarf in Form von Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG vorliegen. Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass im Gegensatz zur Verhängung der Schubhaft als ultima ratio – also einer Freiheitsentziehung – die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG auch bei weniger immanenten bzw. gravierenden Fluchtgefahrszenarien zulässig ist.Zusätzlich muss neben dem erörterten Sicherungszweck auch ein Sicherungsbedarf in Form von Fluchtgefahr nach den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorliegen. Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass im Gegensatz zur Verhängung der Schubhaft als ultima ratio – also einer Freiheitsentziehung – die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG auch bei weniger immanenten bzw. gravierenden Fluchtgefahrszenarien zulässig ist. Aufgrund des schon einmal erfolgten Versuchs der Umgehung bzw. Behinderung der für 12.06.2019 geplanten Abschiebung im Zuge der vorangegangenen Festnahme ging das BFA zu Recht davon aus, dass der Tatbestand der Fluchtgefahr
GH 22.01.2021, Ra 2020/21/0373, wonach entscheidungswesentlich ist, ob sich der BF dem im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA anhängigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Flucht ins Ausland oder ein Leben im Verborgenen entziehen wird).Aufgrund des schon einmal erfolgten Versuchs der Umgehung bzw. Behinderung der für 12.06.2019 geplanten Abschiebung im Zuge der vorangegangenen Festnahme ging das BFA zu Recht davon aus, dass der Tatbestand der Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt anzusehen ist vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0373, wonach entscheidungswesentlich ist, ob sich der BF dem im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA anhängigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Flucht ins Ausland oder ein Leben im Verborgenen entziehen wird). Wie beweiswürdigend näher ausgeführt, war der BF zum Zeitpunkt der Anordnung des gelinderen Mittels nicht berufstätig, sondern wurde erst am 18.06.2019 als selbständig Erwerbstätiger sozialversicherungsrechtlich gemeldet und unterzeichnete den Werkvertrag als Zusteller am 10.07.2019, sodass eine berufliche Verankerung in Österreich zum Zeitpunkt der Anordnung der periodischen Meldeverpflichtung nicht vorlag. Ebenso wenig war von einer familiären Verankerung, die ihn vom Untertauchen abhalten würde, auszugehen, obwohl die Eltern und die beiden minderjährigen Brüder zum damaligen Zeitpunkt in Österreich mit dem BF im gemeinsamen Haushalt zusammenlebten. Die Eltern des BF begünstigten den im Zuge der Festnahme am 09.06.2019 unternommenen Fluchtversuch des BF nämlich dadurch, dass sie damit drohten, sich mit Messern selbst zu verletzen und die handelnden Organe zum Rückzug aus der Wohnung veranlassten. Die Voraussetzungen der Fluchtgefahr
3 Z 9 FPG waren daher im Zeitpunkt der Anordnung des gelinderen Mittels ebenfalls als erfüllt anzusehen. Die Voraussetzungen der Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG waren daher im Zeitpunkt der Anordnung des gelinderen Mittels ebenfalls als erfüllt anzusehen. Allerdings ist dem BF dahingehend zuzustimmen, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren die Vollstreckbarkeit der mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2018 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision suspendiert wurde (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0019).Allerdings ist dem BF dahingehend zuzustimmen, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren die Vollstreckbarkeit der mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2018 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision suspendiert wurde vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0019). Dies führte nach der Rechtsprechung des VwGH dazu, dass dem BF wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukam, sodass er wieder zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/21/0180; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0195).Dies führte nach der Rechtsprechung des VwGH dazu, dass dem BF wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukam, sodass er wieder zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war vergleiche VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/21/0180; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0195). Aus den ErläutRV zum FrÄG 2018 geht hervor, dass die nunmehr in § 76 Abs. 2 Z 2 FPG behandelte Schubhaft anders als die Schubhaft nach der vorgeschlagenen Z 1 den Vorgaben der Art. 15 ff Rückführungs-RL unterliege und auch ehemalige Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig und vollstreckbar in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewiesen worden sei, sowie Asylwerber, die bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens weder faktischen Abschiebeschutz (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005) genießen noch zum Aufenthalt
G 2005 berechtigt seien, weil ihrer Beschwerde
4 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukomme und die Rückkehrentscheidung daher bereits durchsetzbar (vgl. § 52 Abs. 8) geworden sei (vgl. 189 BlgNR 26. GP 19).Aus den ErläutRV zum FrÄG 2018 geht hervor, dass die nunmehr in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG behandelte Schubhaft anders als die Schubhaft nach der vorgeschlagenen Ziffer eins, den Vorgaben der Artikel 15, ff Rückführungs-RL unterliege und auch ehemalige Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig und vollstreckbar in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewiesen worden sei, sowie Asylwerber, die bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens weder faktischen Abschiebeschutz (Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005) genießen noch zum Aufenthalt
Paragraph 13, AsylG 2005 berechtigt seien, weil ihrer Beschwerde
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukomme und die Rückkehrentscheidung daher bereits durchsetzbar vergleiche Paragraph 52, Absatz 8,) geworden sei vergleiche 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 19). Auch der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass ein Bleiberecht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG entgegensteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0094, Rn. 13, mwN).Auch der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass ein Bleiberecht einer Schubhaft auf Basis von Artikel 15, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG entgegensteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0094, Rn. 13, mwN). Im gegenständlichen Fall stützte das BFA die Anordnung des gelinderen Mittels auf § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, der nach der zitierten Rechtsprechung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung voraussetzt, was auf den BF aufgrund der kurz zuvor erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren im Zeitpunkt der Anordnung des gelinderen Mittels gerade nicht zutraf.Im gegenständlichen Fall stützte das BFA die Anordnung des gelinderen Mittels auf Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, der nach der zitierten Rechtsprechung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung voraussetzt, was auf den BF aufgrund der kurz zuvor erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren im Zeitpunkt der Anordnung des gelinderen Mittels gerade nicht zutraf. Vielmehr hätte das BFA zur Anordnung des gelinderen Mittels die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG prüfen müssen, die neben der auch im vorliegenden Fall gegebenen Notwendigkeit der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der ebenfalls vorliegenden Fluchtgefahr zusätzlich voraussetzt, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
FPG gefährdet.Vielmehr hätte das BFA zur Anordnung des gelinderen Mittels die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG prüfen müssen, die neben der auch im vorliegenden Fall gegebenen Notwendigkeit der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der ebenfalls vorliegenden Fluchtgefahr zusätzlich voraussetzt, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet. Der BF ist in Österreich jedoch unbescholten, folgte im vorangegangenen Verfahren sämtlichen Ladungen zur Einvernahme und war abgesehen von einer neuntätigen Unterbrechung durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zwar verzögerte der BF am 09.06.2019 seine Festnahme, indem er zunächst versuchte, über ein Fenster aus der Wohnung zu entkommen, die Wohnung anschließend nach den von seinen Angehörigen gesetzten Ablenkungsmanövern verließ und sich im Keller der Wohnhausanlage versteckte, kam jedoch der Aufforderung, wieder in die Wohnung zurückzukommen bzw. das Kellerabteil zu verlassen, widerstandslos nach und wurde den Beamten gegenüber auch nicht aggressiv oder gewalttätig. Aus dem bisherigen Verhalten des BF kann sohin nicht abgeleitet werden, dass sein weiterer Aufenthalt mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 67 FPG verbunden wäre.Der BF ist in Österreich jedoch unbescholten, folgte im vorangegangenen Verfahren sämtlichen Ladungen zur Einvernahme und war abgesehen von einer neuntätigen Unterbrechung durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zwar verzögerte der BF am 09.06.2019 seine Festnahme, indem er zunächst versuchte, über ein Fenster aus der Wohnung zu entkommen, die Wohnung anschließend nach den von seinen Angehörigen gesetzten Ablenkungsmanövern verließ und sich im Keller der Wohnhausanlage versteckte, kam jedoch der Aufforderung, wieder in die Wohnung zurückzukommen bzw. das Kellerabteil zu verlassen, widerstandslos nach und wurde den Beamten gegenüber auch nicht aggressiv oder gewalttätig. Aus dem bisherigen Verhalten des BF kann sohin nicht abgeleitet werden, dass sein weiterer Aufenthalt mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, FPG verbunden wäre. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels
2 Z 1 FPG lagen daher im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA vom 12.06.2019 nicht vor. Das BFA hat damit den ihm nach dem Gesetz zukommenden Ermessenspielraum überschritten.Die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lagen daher im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA vom 12.06.2019 nicht vor. Das BFA hat damit den ihm nach dem Gesetz zukommenden Ermessenspielraum überschritten. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben, dieser zu beheben und die Anordnung des gelinderen Mittels für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben, dieser zu beheben und die Anordnung des gelinderen Mittels für rechtswidrig zu erklären. 4.1.4. Zu Spruchpunkt II. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):4.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat das BFA die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eben diesen
GVG ausgeschlossen. Die Beschwerde des BF wurde mit dem Antrag verbunden, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat das BFA die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eben diesen
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Die Beschwerde des BF wurde mit dem Antrag verbunden, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. § 13 VwGVG statuiert damit als Grundsatz, dass einer (rechtzeitigen und zulässigen) Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, die von der Behörde nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen - wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist - aberkannt werden darf (Regel-Ausnahme-Prinzip). Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, mwN).Paragraph 13, VwGVG statuiert damit als Grundsatz, dass einer (rechtzeitigen und zulässigen) Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, die von der Behörde nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen - wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist - aberkannt werden darf (Regel-Ausnahme-Prinzip). Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, mwN). Gegen einen Bescheid
GVG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dessen Ausspruch nach dem letzten Satz dieser Bestimmung "tunlichst" schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist, kann aber auch Beschwerde erhoben werden, der
GVG jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht über eine solche Beschwerde (nach unverzüglich vorzunehmender Aktenvorlage) ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde kommt dem Verwaltungsgericht die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu, wobei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nur auf Basis des erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkts zu überprüfen ist, sondern das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 3 VwGVG auch nachträgliche Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen hat; das Verwaltungsgericht hat somit seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354, Rn. 17, mwN).Gegen einen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dessen Ausspruch nach dem letzten Satz dieser Bestimmung "tunlichst" schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist, kann aber auch Beschwerde erhoben werden, der
Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht über eine solche Beschwerde (nach unverzüglich vorzunehmender Aktenvorlage) ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde kommt dem Verwaltungsgericht die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu, wobei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nur auf Basis des erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkts zu überprüfen ist, sondern das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG auch nachträgliche Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen hat; das Verwaltungsgericht hat somit seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354, Rn. 17, mwN). Wie soeben dargelegt erwies sich die vom BFA vorgenommene Anordnung des gelinderen Mittels als rechtswidrig, sodass auch kein (überwiegendes) öffentliches Interesse an einem vorläufigen Vollzug des Bescheides zu erkennen ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 4.1.5 Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Eine substantiierte Bestreitung des entscheidungswesentlichen, vom Bundesamt herangezogenen Sachverhalts – insbesondere der Fluchtgefahr im Hinblick auf das bisherigen Verhaltens des BF – ist in der Beschwerde gänzlich unterblieben bzw. konnte selbst unter Berücksichtigung seines Vorbringens kein für ihn günstigeres Ergebnis erzielt werden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Eine substantiierte Bestreitung des entscheidungswesentlichen, vom Bundesamt herangezogenen Sachverhalts – insbesondere der Fluchtgefahr im Hinblick auf das bisherigen Verhaltens des BF – ist in der Beschwerde gänzlich unterblieben bzw. konnte selbst unter Berücksichtigung seines Vorbringens kein für ihn günstigeres Ergebnis erzielt werden. 4.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2221129.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.