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{'item': 'G313 2219084-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 66§ 70§ 51§ 38a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlG313 2219084-1 Spruch, G313 2219928-1/10EG313 2219084-1/6EG313 2219927-1/6EG313 2219925-1/6EG313 2219928-1/10E, G

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und ihnen

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ihnen

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 12.06.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.
  3. Am 01.12.2020 wurde mit den BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tschechisch und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF1 ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan. Die BF2, BF3 und BF4 sind Staatsangehörige der Tschechischen Republik. Der BF1 ist der Ehegatte der BF2 und die BF3 und BF4 sind deren minderjährigen 10 und 11 Jahre alten Kinder. Die BF1 und BF2 leben seit dem Jahr 2009 zusammen und sind seit März 2009 verheiratet. 1.
  6. Die BF haben in Österreich keine Familienangehörigen. 1.
  7. Sie halten sich seit ihrer Einreise im August 2017 im österreichischen Bundesgebiet auf und sind seither hier auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF verfügt über einen in der Tschechischen Republik ausgestellten von Mai 2017 bis Mai 2027 gültigen Personalausweis, mit welchem er in Österreich eingereist ist. 1.
  8. Die BF sind nach Österreich gekommen, um hier ein besseres Leben als in ihrem Herkunftsstaat zu führen. 1.
  9. Die nunmehr elf Jahre alte BF4 leidet an Autismus und wurde deswegen bereits in Tschechien, ihrem Herkunftsstaat behandelt. Die übrigen BF sind gesund. 1.
  10. Der BF2 wurde am 05.02.2018 unbefristet ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)“ erteilt. Ihrem Ehegatten, dem BF1, wurde nach Antragstellung am 12.02.2018 ebenso ein Aufenthaltstitel erteilt und eine von 05.02.2018 bis 05.02.2023 gültige „Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ ausgefolgt. Ihren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, den BF3 und BF4, wurde jeweils am 05.02.2018 unbefristet ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)“ erteilt. 1.
  11. Der BF und die BF2 waren im Bundesgebiet erwerbstätig. Der BF1 ging in Österreich vom 05.03.2018 bis 14.09.2018, vom 24.09.2018 bis 27.09.2018, vom 02.05.2019 bis 06.05.2020 und vom 27.04.2020 bis 07.05.2020 bei verschiedenen Dienstgebern Beschäftigungen nach. Er bezog im Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 und dann von Mai 2020 bis September 2020 Arbeitslosengeld, und von Ende September 2020 bis Ende Jänner 2021 Notstandshilfe. Der BF ist in Österreich auch Schwarzarbeit nachgegangen, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach seiner Angabe, in Österreich auf seinen für fünf Jahre gültigen Aufenthaltstitel gewartet zu haben, zugegeben hat (VH-Niederschrift, S. 6). Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach seiner Angabe, Maler (Künstler) zu sein, befragt danach, warum er in diesem Bereich nicht arbeite, an: „Ich habe eine Firma gegründet. Wir warten die Corona-Zeit noch ab.“ (VH-Niederschrift, S. 8) Festgestellt wird, dass der BF1 August 2020 zusammen mit einer russischen Staatsangehörigen eine Stukkateur- bzw. Trockenbau- Firma gegründet hat. Eine angemeldete gewerblich selbstständige Erwerbstätigkeit des BF1 geht aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren jedenfalls nicht hervor. Seine Ehegattin, die BF2, in ihrem Herkunftsstaat als Krankenschwester tätig, war in Österreich ebenso bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt, und zwar vom 28.08.2017 bis 01.03.2018, vom 14.01.2019 bis 08.02.2019 und dann vom 29.04.2019 bis 30.06.2019 in geringfügigem Ausmaß. Seit Juli 2019 steht sie bei dem Dienstgeber in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis, bei dem sie zuvor bis Ende Juni 2019 geringfügig beschäftigt gewesen ist. Bei ihrer derzeitigen Beschäftigung handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden. Die BF2 verdient nunmehr monatlich EUR 760 – ohne Überstunden. Die BF haben für ihre 96 m² große Mietwohnung monatlich 613,00 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 100,00 EUR monatlich zu bezahlen. Die BF1 und BF2 erhalten in Österreich keine Mindestsicherung. 1.
  12. Die BF2 wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit – Urteil von Februar 2019 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (240,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Eine strafrechtliche Verurteilung des BF1 scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht auf. Festgestellt wird jedoch, dass der BF1 einmal nach einer heftigen Streiterei mit seiner Ehegattin wegen ihres Alkoholkonsums aus der Wohnung gewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot verhängt worden ist. Seitens der Polizei wurde diesbezüglich im Zuge der Dokumentation der Anordnung des Betretungsverbotes von Juli 2020 schriftlich festgehalten, dass sich der BF1 mit seiner Ehegattin gestritten hat und sie währenddessen geschlagen hat (AS 13), und der BF1 selbst zum konkreten Vorfall Folgendes angegeben hat: „Meine Gattin hat ein Alkoholproblem. Sie trinkt ständig und ist auch schlecht zu den Kindern. Ich hatte heute deshalb mit ihr Streit, jedoch habe ich sie nicht geschlagen.“ (AS 12) Das gegen den BF1 verhängte Betretungsverbot wurde nach zehn Tagen wieder aufgehoben. 1.
  13. Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom 26.11.2018 wurde der BF2 im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie seit 02.03.2018 in Österreich keine Beschäftigung mehr hat,

§ 51Abs.

1 NAG in Österreich keine Arbeitnehmerin mehr ist, über keine ausreichenden Existenzmittel und keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, ihr Ehegatte zudem derzeit bis 25.02.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von 394,20 EUR monatlich bezieht und damit unter dem Sozialrichtwertsatz liegt, weshalb mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden sei. (AS 4)1.9. Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom 26.11.2018 wurde der BF2 im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie seit 02.03.2018 in Österreich keine Beschäftigung mehr hat,

Paragraph 51, Absatz eins, NAG in Österreich keine Arbeitnehmerin mehr ist, über keine ausreichenden Existenzmittel und keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, ihr Ehegatte zudem derzeit bis 25.02.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von 394,20 EUR monatlich bezieht und damit unter dem Sozialrichtwertsatz liegt, weshalb mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden sei. (AS 4) Mit Schreiben des BFA vom 20.12.2018 wurde der BF2 die Beabsichtigung, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, vorgehalten und ihr die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Verständigung dazu und zu ihren individuellen privaten und familiären Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. (AS 25ff) In einer handschriftlichen Stellungnahme dazu vom 31.12.2018 nahm die BF2 unter anderem Bezug auf die übrigen mit ihr in Österreich lebenden BF (AS 19), darauf, ausgebildete Krankenschwester zu sein, auf ihre Erwerbstätigkeit und nunmehrige Erwerbslosigkeit in Österreich ist und darauf, derzeit vom Arbeitslosengeld ihres Mannes zu leben (AS 33f). Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom 05.12.2018 wurde dem BF1 mitgeteilt, bei einer neuerlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass seine Ehegattin, die BF2, welcher aufgrund vorgelegter Nachweise am 05.02.2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, keine Arbeitnehmerin mehr ist und über keine ausreichenden Existenzmittel und keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht für seine Ehegattin und die Kindern somit nicht vorliegen und das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden ist. (AS 1f) Mit Schreiben des BFA vom 20.12.2018 wurde dem BF1 die Beabsichtigung, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, vorgehalten und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Verständigung dazu und zu seinen individuellen privaten und familiären Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. (AS 11ff) In einer handschriftlichen Stellungnahme dazu vom 31.12.2018 nahm der BF1 unter anderem Bezug auf die übrigen mit ihm in Österreich lebenden BF (AS 19), darauf, gelernter Restaurateur zu sein, auf seine Erwerbstätigkeit und nunmehrige Erwerbslosigkeit in Österreich und auch darauf, dass er mit einem „tschechischen Pass“ in Österreich eingereist ist (AS 21). Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der BF wurden diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. 1.

  1. Die BF konnten sich in Österreich einige Deutschkenntnisse aneignen, darunter die BF2 ein ÖSD Zertifikat B1 erwerben. Die minderjährigen BF3 und BF4 besuchen in Österreich die Schule.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der Verfahrensgang beruht auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten die BF1, die BF2, BF3 und BF4 betreffenden Verwaltungsakten und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. 2.
  4. Die Feststellungen wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines das behördliche Ermittlungsverfahren ergänzendes Ermittlungsverfahrens vor dem BVwG getroffen. 2.2.
  5. Dass sich die BF seit August 2017 in Österreich aufhalten, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass sie seit August 2017 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, ging aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister hervor. 2.2.
  6. Dass die BF deshalb nach Österreich gekommen sind, um hier ein besseres Leben als in ihrem Herkunftsstaat zu führen, ergab sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG: Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt nach dem Zweck seiner Einreise nach Österreich glaubhaft an: „Arbeiten, Zukunft aufbauen. Ich liebe Österreich.“ (VH-Niederschrift, S. 5). Später in der mündlichen Verhandlung fand auszugsweise folgender Wortwechsel zwischen der verhandelnden Richterin und dem BF1 statt: „VR: Warum wollen Sie in Österreich sein? (…) BF1: Ich wollte hier bleiben, auch für die Kinder ist es besser. VR: Warum ist es für die Kinder besser? Tschechien ist ja nicht anders als Österreich. Es gibt dort auch ein gutes Bildungssystem. BF1: Das habe ich auch nicht gesagt. VR: Was ist besser? Sie sprechen ja Tschechisch und nicht Deutsch. BF1: In Österreich fühle ich mich wohl. Ich habe auch Zukunftspläne.“ (VH-Niederschrift, S. 9) Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, wann und zu welchem Zweck sie nach Österreich gekommen sei, Folgendes an: „Wir sind 2018 in etwa nach Österreich gekommen und zwar, weil wir uns gedacht haben, dass es hier eine bessere Betreuung für autistische Kinder gibt. Das ist besser als in Tschechien.“ (VH-Niederschrift, S. 9). Darauf folgte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgender Wortwechsel zwischen der verhandelnden Richterin und dem BF1 statt: „VR: Es ist in Tschechien sicher leichter. Sie sprechen Tschechisch und haben dort eine bessere Ausbildung gemacht und sicher auch mehr verdient. BF2: Wir haben das nur wegen meiner kleinen Tochter gemacht. Meine größere Tochter spricht fließend Deutsch weil sie schon seit 3 Jahren hier die Schule besucht.“ (VH-Niederschrift, S. 11) Gegen Ende der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt, warum sie nicht nach Tschechien zurückkehren könnte, gab die BF2 an: „BF2: Wir haben hier ein neues Leben angefangen. Meine große Tochter geht zur Schule, sie hat Freunde. Ich habe begonnen zu arbeiten.“ (VH-Niederschrift, S. 12) 2.2.
  7. Dass die BF1 und BF2 seit 2009 zusammenleben, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der BF2 in der mündlichen Verhandlung (VH-Niederschrift, S. 10). Aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt ergab sich, dass der BF1 und die BF2 seit März 2009 verheiratet sind. Dass die BF in Österreich keine Familienangehörigen haben, konnte aufgrund der glaubhaften Angabe des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in Österreich keine Verwandte zu haben (VH-Niederschrift, S.8, BF1), bzw. des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes festgestellt werden. 2.2.
  8. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der BF wurden nach Einsicht in das „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ getroffen. 2.2.
  9. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF1 und der BF2 beruhen auf dem sie jeweils betreffenden Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren, ebenso die Feststellung, dass der BF1 von Ende September 2020 bis Ende Jänner 2021 Notstandshilfe bezogen hat. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, was er nach seiner Einreise 2017 in Österreich beruflich gemacht hat, an: „Zuerst wartete ich ein halbes Jahr, weil ich keine Unterlagen hatte.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Befragt, „welche Unterlagen“, gab der BF1 an: „Ich habe auf den Aufenthaltstitel für 5 Jahre gewartet. Ich habe auch schwarz gearbeitet, das habe ich aber der Polizei gemeldet.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 geht hervor, dass sich der BF1 nach seiner Einreise 2017 in Österreich bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ein halbes Jahr danach ohne Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und in Österreich auch der Schwarzarbeit nachgegangen ist. Der BF1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf hingewiesen, in Österreich eine Firma gegründet zu haben (VH-Niederschrift, S. 8). Dass der BF1 tatsächlich in Österreich eine Firma gegründet hat, konnte nach Suche im Firmenbuch nach dem BF1 aufgrund des Suchergebnisses bezüglich einer vom BF1 im August 2020 zusammen mit einer russischen Staatsangehörigen gegründeten Firma festgestellt werden. Die Suche nach der im Firmenbuchauszug mit Namen und Geburtsdatum angeführten russischen Staatsangehörigen im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ ergab, dass diese im August 2003 in Österreich Asylstatus erlangt hat und sie nunmehr bis Oktober 2024 im Besitz eines Konventionsreisepasses ist. Näheres zu der vom BF1 in Österreich gegründeten Firma hat der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht vorgebracht. Im Firmenbuch war jedenfalls „Stukkateur, Trockenbau“ als Gewerbezweck angeführt. Die Feststellungen zum monatlichen Einkommen der BF2 aus ihrer derzeitigen Teilzeitbeschäftigung in Höhe von EUR 760,00 – ohne Überstunden und zur monatlichen Miete in Höhe von 613,00 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 100,00 EUR wurden nach diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffen. (VH-Niederschrift, S. 10) Wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt die BF1 und BF2 betreffenden AJ WEB Auskunftsverfahren ersichtlich, haben die BF in Österreich keine Mindestsicherung erhalten. 2.2.
  10. Dass einmal nach einer großen Streiterei zwischen dem BF1 und der BF2 gegen den BF1 ein Betretungsverbot verhängt worden ist, ergab sich aus der diesbezüglich glaubhaften Angabe der BF2 bzw. der dem Verwaltungsakt des BF1 einliegenden „Dokumentation

§ 38a

SPG“ vom 05.07.2020 (AS 11ff) Dass das gegen den BF1 verhängte Betretungsverbot nach zehn Tagen wieder aufgehoben wurde, hat die BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft vorgebracht (VH-Niederschrift, S. 11). 2.2.6. Dass einmal nach einer großen Streiterei zwischen dem BF1 und der BF2 gegen den BF1 ein Betretungsverbot verhängt worden ist, ergab sich aus der diesbezüglich glaubhaften Angabe der BF2 bzw. der dem Verwaltungsakt des BF1 einliegenden „Dokumentation

Paragraph 38 a, SPG“ vom 05.07.2020 (AS 11ff) Dass das gegen den BF1 verhängte Betretungsverbot nach zehn Tagen wieder aufgehoben wurde, hat die BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft vorgebracht (VH-Niederschrift, S. 11). Dass die BF2 in Österreich einmal im Februar 2019 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, ergab sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Dass der BF1 in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung aufweist, konnte nach vergeblicher Suche nach dem BF1 im Strafregister der Republik Österreich festgestellt werden. 2.2.

  1. Dass die jüngere Tochter der BF1 und BF2, die BF4, an Autismus leidet, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. auf vorgelegte dies bescheinigende Unterlagen. Dass die übrigen BF gesund sind, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Niederschrift, S. 4), und konnte auch mangels Nachweises für eine Erkrankung ihrer älteren Tochter der BF1 und BF2, der BF3, festgestellt werden. Dass die BF4 wegen ihrer Autismus-Erkrankung bereits in Tschechien betreut worden ist, ergab sich bereits aus dem Vorbringen der BF2 der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sie seien nach Österreich gekommen, weil sie sich gedacht haben, dass es hier eine bessere Betreuung für autistische Kinder als in Tschechien gibt. Demnach ist somit die an Autismus erkrankte BF4 bereits in Tschechien betreut worden, dem Vorbringen der BF2 vor dem BVwG zufolge hofften die BF jedoch auf eine bessere Betreuung in Österreich als in Tschechien. Der BF1 hat befragt nach dem Einreisezweck die Autismus-Erkrankung seiner Tochter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedenfalls nicht angeführt, sondern angegeben, in Österreich arbeiten und sich eine Zukunft aufbauen zu wollen (VH-Niederschrift, S. 5), und später befragt danach, warum er in Österreich sein wollte, allgemeingehalten angegeben: „Ich wollte hier bleiben, auch für die Kinder ist es besser.“ (VH-Niederschrift, S. 9) Nachgefragt, warum es für die Kinder besser sei, sei doch Tschechien nicht anders als Österreich und gebe es auch dort ein gutes Bildungssystem, nahm der BF1 gar nicht mehr auf seine Kinder Bezug, sondern gab auf sich bezogen an: „In Österreich fühle ich mich wohl. Ich habe auch Zukunftspläne.“ (VH-Niederschrift, S.9) Davor in der Verhandlung nach seinem Vorbringen, nach einem halben Jahr Wartezeit bei einer Firma gearbeitet, dann jedoch wegen der Krankheit seiner Tochter aufgehört zu haben, befragt danach, was seine Tochter gehabt habe, gab der BF1 kurzgehalten hat: „Sie hat Epilepsie.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Darauf nach Unterlagen dazu befragt gab der BF1 an: „Meine Frau hat diese Unterlagen mit. Nach der zweiten Firma habe ich dann einen Deutschkurs gemacht.“ (VH-Niederschrift, S. 7) Dass der BF1 befragt nach Unterlagen zur Krankheit seiner Tochter zunächst auf seine Frau verwiesen hat, die die Unterlagen mithabe, und dann gleich im darauffolgenden Satz das Thema wechselnd angeführt hat, „nach der zweiten Firma“ einen Deutschkurs gemacht zu haben (VH-Niederschrift, S. 7), zeigt in Zusammenschau mit seinem vormaligen Vorbringen befragt nach dem Einreisezweck, in Österreich arbeiten und sich eine Zukunft aufbauen zu wollen (VH-Niederschrift, S. 5), eindeutig, dass der von der BF2 anfangs in ihrer Einvernahme vor dem BVwG angeführte Einreisezweck – eine von ihnen in Österreich erhoffte bessere Betreuung für autistische Kinder (VH-Niederschrift, S. 9), nicht der tatsächliche Grund ihrer Einreise gewesen ist, sondern sie deswegen nach Österreich gekommen sind, um hier ein besseres Leben als in Tschechien zu führen, zumal auch die BF2 zum Schluss ihrer Einvernahme vor dem BVwG befragt, warum sie nicht nach Tschechien zurückkehren könnte, nicht angegeben hat, wegen einer in Tschechien nicht hinreichenden Betreuung ihrer an Autismus erkrankten Tochter nicht nach Tschechien zurückkehren zu können, sondern sie vielmehr Folgendes vorgebracht hat: „Wir haben hier ein neues Leben angefangen. Meine große Tochter geht zur Schule, sie hat Freunde. Ich habe begonnen zu arbeiten.“ (VH-Niederschrift, S. 12) 2.2.
  2. Die Feststellungen zu den von den BF im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritten beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt: Die Feststellung, dass die BF2 das „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“ erworben hat, beruht auf dem am 09.12.2020 dem BVwG nachgereichten diesbezüglichen Zertifikat. Aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt ging hervor, dass sich auch der BF1 und minderjährigen BF3 und BF4, die in Österreich die Schule besuchen, sich während ihres Aufenthaltes in Österreich Deutschkenntnisse aneignen konnten.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Ausweisung (Spruchpunkt A.): 3.1.1.

§ 66Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.3.1.1.

Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat

§ 66Abs.

2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat

Paragraph 66, Absatz 2, FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ 3.1.

  1. Der BF ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan und „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSv § 2 Abs. 1 Z. 13 FPG, ist er doch Ehegatte der BF2, einer Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.3.1.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan und „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, FPG, ist er doch Ehegatte der BF2, einer Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Die BF2, BF3 und BF4 sind tschechische Staatsangehörige. Im vorliegenden Fall wurde der BF2 nach ihrer Beantragung im Bundesgebiet am 05.02.2018 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) erteilt. Dem BF1 wurde nach darauffolgender Antragstellung am 12.02.2018 eine vom 05.02.2018 bis 05.02.2023 gültige „Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ ausgefolgt. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder, die BF3 und BF4, sind seit 05.02.2018 ebenso im Besitz eines von ihrer Mutter abgeleiteten Aufenthaltstitels, und zwar einer „Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)“. Der BF1 als Ehegatte einer mit ihm in Österreich aufhältigen tschechischen Staatsangehörigen ist begünstigter Drittstaatsangehöriger und als solcher wie seine Ehegattin bis zu drei Monate Aufenthaltsdauer in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung des BF1 und der BF2 über diesen Dreimonatszeitraum hinaus musste von ihnen erst nachgewiesen werden. Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Die BF2 gab in einer (zusätzlichen) schriftlichen Stellungnahme von Jänner 2019 zum schriftlichen Parteivorhalt des BFA an, seit sie in Österreich sei, habe sie versucht aus eigener Initiative eine Arbeitsstelle zu finden. (AS 91) Aus dem Akteninhalt bzw. einen die BF2 betreffenden AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug geht jedenfalls hervor, dass die BF2 gleich kurze Zeit nach ihrer Einreise eine Beschäftigung aufgenommen hat und dieser ab 28.08.2017 nachgegangen ist. Nach Erhalt ihrer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) am 05.02.2018 befand sie sich dann nur mehr kurze Zeit – bis 01.03.2018 – in ihrem ersten Arbeitsverhältnis. Ihre nächste Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat sie am 14.01.2019 aufgenommen und wurde nicht einmal ein Monat später mit 08.02.2019 wieder beendet. Daraufhin folgte eine kurzzeitige, zwei Monate dauernde geringfügige Beschäftigung vom 29.04.2019 bis 30.06.2019 wieder bei einem anderen Arbeitgeber, bevor sie bei diesem Anfang Juli 2019 in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis eingestiegen ist. Dieser Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich geht sie auch nunmehr noch nach. Die BF2 bezieht daraus ein monatliches Erwerbseinkommen von EUR 760,00 –. Der BF1 ging in Österreich vom 05.03.2018 bis 14.09.2018, vom 24.09.2018 bis 27.09.2018, vom 02.05.2019 bis 06.05.2020 und vom 27.04.2020 bis 07.05.2020 bei verschiedenen Dienstgebern Beschäftigungen nach und war seit Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses mit 07.05.2020 nicht mehr legal erwerbstätig. Der BF1 war demnach in Österreich nur im rund Sechsmonatszeitraum von März 2018 bis September 2018 und von April 2020 bis Mai 2020 erwerbstätig. Festgestellt wird, dass der BF1 im August 2020 zusammen mit einer russischen Staatsangehörigen eine Stukkateur- bzw. Trockenbau- Firma gegründet hat. Eine angemeldete gewerblich selbstständige Erwerbstätigkeit des BF1 geht aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren jedenfalls nicht hervor. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach seiner Angabe, Maler (Künstler) zu sein, befragt danach, warum er in diesem Bereich nicht arbeite, an: „Ich habe eine Firma gegründet. Wir warten die Corona-Zeit noch ab.“ (VH-Niederschrift, S. 8) Der BF1 ist jedoch nicht nur derzeit aufgrund der Corona-Pandemie erwerbslos, sondern war dies auch davor. Insgesamt hat der BF1 während seiner erwerbslosen Zeit im Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 und dann von Mai 2020 bis September 2020 Arbeitslosengeld, und von Ende September 2020 bis Ende Jänner 2021 Notstandshilfe bezogen. Nunmehr ist der BF1 einkommenslos und vom monatlichen Einkommen seiner Ehegattin aus ihrer Teilzeitbeschäftigung in Höhe von EUR 760,00 abhängig. Von diesem Erwerbseinkommen der BF2 muss auch monatlich Miete in Höhe von 613,00 EUR zuzüglich Betriebslosten in Höhe von 100,00 EUR, insgesamt somit 713,00 EUR bezahlt werden. Die BF1 und BF2 haben zudem zwei Töchter, von denen die jüngere, die BF4, an Autismus leidet und die ältere nunmehr das dritte Jahr in Österreich zur Schule geht. Die BF haben in Österreich keine Mindestsicherung erhalten. Die BF2 verwies in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf, in Österreich ein sehr bescheidenes Leben zu führen. (VH-Niederschrift, S. 10) Nach Vorhalt von der verhandelnden Richterin, dies gehe sich für vier Personen trotzdem nicht aus, gab die BF2 an, dass ihr Mann noch Unterstützung vom AMS erhält. Dies war der Stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF1 hat jedoch nur bis Ende Jänner 2021 Notstandshilfe und daraufhin keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr bezogen. Da die BF2 bereits mit ihrer Angabe nach Richtervorhalt, ihr Einkommen reiche für den familiären Lebensunterhalt nicht aus, ihr Mann erhalte noch Unterstützung vom AMS, indirekt zugegeben hat, ohne diese Unterstützung nicht auszukommen, konnten keine ausreichenden Existenzmittel der BF iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bzw. Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich glaubhaft gemacht werden.Da die BF2 bereits mit ihrer Angabe nach Richtervorhalt, ihr Einkommen reiche für den familiären Lebensunterhalt nicht aus, ihr Mann erhalte noch Unterstützung vom AMS, indirekt zugegeben hat, ohne diese Unterstützung nicht auszukommen, konnten keine ausreichenden Existenzmittel der BF iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bzw. Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich glaubhaft gemacht werden. Mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts war gegen alle vier BF daher eine Ausweisung zu erlassen. Es konnten sich die BF1 und BF2 durch ihre – wenn auch aufgrund ihrer Kürze bzw. Geringfügigkeit nicht besonders berücksichtigungswürdige – Erwerbstätigkeit und die minderjährigen BF3 und BF4 auch durch ihren Schulbesuch während ihres mittlerweile etwas mehr als dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet einige Deutschkenntnisse aneignen. Die BF2 wies ihre Deutschkenntnisse mit einem vorgelegten ÖSD Zertifikat B1 nach.Bezüglich der Integrationsschritte der BF ist anzuführen, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren ohne weitere maßgebliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN).Die BF2 wies ihre Deutschkenntnisse mit einem vorgelegten ÖSD Zertifikat B1 nach., Bezüglich der Integrationsschritte der BF ist anzuführen, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren ohne weitere maßgebliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Hinsichtlich der von den BF während ihrer bislang nur etwas mehr als dreieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich erworbenen Deutschkenntnissen und etwaigen Sozialkontakten ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Hinsichtlich der von den BF während ihrer bislang nur etwas mehr als dreieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich erworbenen Deutschkenntnissen und etwaigen Sozialkontakten ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die BF2 hat mit ihrer der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Februar 2019 zugrunde gelegenen Körperverletzung zudem ein integrationsabträgliches Verhalten gesetzt. Hingewiesen wird zudem auch darauf, dass einmal wegen einer heftigen Streiterei des BF1 mit seiner Ehegattin wegen ihres Alkoholkonsums gegen den BF1 ein Betretungsverbot verhängt werden musste. Das gegen den BF1 verhängte Betretungsverbot wurde nach zehn Tagen wieder aufgehoben. Dieses Verhalten wiegt zuungunsten des BF
  3. Dass die BF bei einer Rückkehr in eine Art. 3 EMRK-beeinträchtigende Situation geraten würden, war im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, ist doch die BF2 vor ihrer Ausreise in Tschechien einer Tätigkeit als Krankenschwester nachgegangen und konnte auch die an Autismus leidende minderjährige BF4 mit ihrer Erkrankung hinreichend in Tschechien betreut werden. Dass dies nicht möglich gewesen ist, haben die BF1 und BF2 nicht angeführt. Die BF wollten sich in Österreich ein Leben aufbauen, weil sie sich hier allgemein bessere Lebensbedingungen als in ihrem Herkunftsstaat erhoffen. Dass die BF bei einer Rückkehr in eine Artikel 3, EMRK-beeinträchtigende Situation geraten würden, war im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, ist doch die BF2 vor ihrer Ausreise in Tschechien einer Tätigkeit als Krankenschwester nachgegangen und konnte auch die an Autismus leidende minderjährige BF4 mit ihrer Erkrankung hinreichend in Tschechien betreut werden. Dass dies nicht möglich gewesen ist, haben die BF1 und BF2 nicht angeführt. Die BF wollten sich in Österreich ein Leben aufbauen, weil sie sich hier allgemein bessere Lebensbedingungen als in ihrem Herkunftsstaat erhoffen. Es war ihnen jedoch mangels gegenteiligen Vorbringens auch in Tschechien ein Leben ohne Existenz- bzw. Lebensbedrohung möglich. Die beiden minderjährigen nunmehr 10 und elf Jahre alten BF3 und BF4 befinden sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR), haben den Großteil ihres Lebens und ihre Sozialisation außerhalb Österreichs erfahren und kehren zusammen mit ihren Eltern, den BF1 und BF2 in ihr Herkunftsland zurück, weshalb auch bezüglich der minderjährigen BF3 und BF4 keine einer Ausweisung entgegenstehenden privaten Interessen der BF3 und BF4 entgegenstehen. Die beiden minderjährigen nunmehr 10 und elf Jahre alten BF3 und BF4 befinden sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR), haben den Großteil ihres Lebens und ihre Sozialisation außerhalb Österreichs erfahren und kehren zusammen mit ihren Eltern, den BF1 und BF2 in ihr Herkunftsland zurück, weshalb auch bezüglich der minderjährigen BF3 und BF4 keine einer Ausweisung entgegenstehenden privaten Interessen der BF3 und BF4 entgegenstehen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen die BF wird daher für gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig gehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wird die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes für gerechtfertigt gehalten, wird doch seitens des BVwG keine von den BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr erkannt, die die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordern würde. Die Beschwerden waren daher auch diesbezüglich abzuweisen. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2219084.1.00

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