← Österreich

{'item': 'I403 2241130-1'}

Obsah (14)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 53§ 2§ 55§ 51§ 53a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlI403 2241130-1 SpruchI403 2241130-1/4E, I403 2241130-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2020 vom Landesgericht XXXX verständigt wurde, dass der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, am 06.06.2020 in Übergabehaft genommen worden war, wurde er mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2020 verständigt, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geplant sei und ihm die Möglichkeit gegeben werde, binnen zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2020 vom Landesgericht römisch 40 verständigt wurde, dass der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, am 06.06.2020 in Übergabehaft genommen worden war, wurde er mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2020 verständigt, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geplant sei und ihm die Möglichkeit gegeben werde, binnen zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 07.12.2020

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 07.12.2020

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.03.2021 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid am 08.03.2021 zugestellt worden sei. Die belangte Behörde habe eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen aufweise, die beide vom Regionalgericht XXXX ausgesprochen worden seien. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid sei es bei dem Beschwerdeführer inzwischen zu einer Aufenthaltsverfestigung in Österreich gekommen. Er halte sich seit 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet auf und habe stets gearbeitet. Derzeit gehe er einer Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Firma XXXX in XXXX nach. Er sei daher entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid krankenversichert und verfüge zudem über einen festen Wohnsitz. Er sei nicht bloß beruflich in Österreich bestens integriert, sondern weise darüber hinaus auch eine familiäre Integration in Österreich auf. Seine Verlobte lebe in Österreich. Sie sei ebenfalls polnische Staatsbürgerin und verfüge über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Zudem arbeite sie als Pflegekraft im Seniorenheim und erziele ein durchschnittliches Einkommen von rund EUR 1.500,

  1. Des Weiteren sei im gegenständlichen Fall unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine einzige Straftat begangen habe. Allein aus diesem Grunde sei nicht erkennbar, inwiefern ein Verbleib seiner Person in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde. Eine solche Gefährdung sei nicht gegeben. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot verstoße gegen sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Vor allem in Hinblick auf seine Verlobte in einer Zusammenschau mit seinen engen familiären, aber auch beruflichen Bindungen zu Österreich einerseits und seinen beiden Vorstrafen andererseits sei auszuführen, dass ein Aufenthaltsverbot hier nicht gerechtfertigt sei. Wie schon ausgeführt, sei er in Österreich völlig unbescholten.Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.03.2021 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid am 08.03.2021 zugestellt worden sei. Die belangte Behörde habe eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen aufweise, die beide vom Regionalgericht römisch 40 ausgesprochen worden seien. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid sei es bei dem Beschwerdeführer inzwischen zu einer Aufenthaltsverfestigung in Österreich gekommen. Er halte sich seit 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet auf und habe stets gearbeitet. Derzeit gehe er einer Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Firma römisch 40 in römisch 40 nach. Er sei daher entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid krankenversichert und verfüge zudem über einen festen Wohnsitz. Er sei nicht bloß beruflich in Österreich bestens integriert, sondern weise darüber hinaus auch eine familiäre Integration in Österreich auf. Seine Verlobte lebe in Österreich. Sie sei ebenfalls polnische Staatsbürgerin und verfüge über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Zudem arbeite sie als Pflegekraft im Seniorenheim und erziele ein durchschnittliches Einkommen von rund EUR 1.500,
  2. Des Weiteren sei im gegenständlichen Fall unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine einzige Straftat begangen habe. Allein aus diesem Grunde sei nicht erkennbar, inwiefern ein Verbleib seiner Person in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde. Eine solche Gefährdung sei nicht gegeben. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot verstoße gegen sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Vor allem in Hinblick auf seine Verlobte in einer Zusammenschau mit seinen engen familiären, aber auch beruflichen Bindungen zu Österreich einerseits und seinen beiden Vorstrafen andererseits sei auszuführen, dass ein Aufenthaltsverbot hier nicht gerechtfertigt sei. Wie schon ausgeführt, sei er in Österreich völlig unbescholten. Am 07.04.2021 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Polens. Der Beschwerdeführer war das letzte Mal von 04.06.2020 bis 08.07.2020 in Österreich in der Justizanstalt XXXX melderechtlich erfasst. Erstmals war der Beschwerdeführer vom 28.01.2014 bis 06.03.2014 mit Nebenwohnsitz und ab 06.03.2014 bis 06.07.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei er in dieser Zeit an zwei verschiedenen Adressen in Österreich aufhältig war. Von 06.07.2017 bis zu seiner Festnahme am 04.06.2020 hielt sich der Beschwerdeführer, ohne melderechtlich erfasst zu sein, in Österreich auf. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Polens. Der Beschwerdeführer war das letzte Mal von 04.06.2020 bis 08.07.2020 in Österreich in der Justizanstalt römisch 40 melderechtlich erfasst. Erstmals war der Beschwerdeführer vom 28.01.2014 bis 06.03.2014 mit Nebenwohnsitz und ab 06.03.2014 bis 06.07.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei er in dieser Zeit an zwei verschiedenen Adressen in Österreich aufhältig war. Von 06.07.2017 bis zu seiner Festnahme am 04.06.2020 hielt sich der Beschwerdeführer, ohne melderechtlich erfasst zu sein, in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war vom 05.02.2014 bis 31.04.2014 bei XXXX , als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Anschließend war er vom 01.04.2014 bis 31.01.2015 bei dem vorher genannten Dienstgeber als Arbeiter beschäftigt. Vom 10.02.2015 bis 31.05.2015 erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Vom 07.07.2015 bis 18.12.2015 war er bei XXXX , als Arbeiter beschäftigt. Anschließend war er ein weiteres Mal bei dem vorher genannten Dienstgeber vom 13.01.2016 bis 01.04.2016 als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer war vom 05.02.2014 bis 31.04.2014 bei römisch 40 , als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Anschließend war er vom 01.04.2014 bis 31.01.2015 bei dem vorher genannten Dienstgeber als Arbeiter beschäftigt. Vom 10.02.2015 bis 31.05.2015 erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Vom 07.07.2015 bis 18.12.2015 war er bei römisch 40 , als Arbeiter beschäftigt. Anschließend war er ein weiteres Mal bei dem vorher genannten Dienstgeber vom 13.01.2016 bis 01.04.2016 als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügte ab dem 23.02.2015 über eine bis 23.02.2021 befristete „Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)“. Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2020 im Zuge einer Kontrolle durch die LPD XXXX in der XXXX , festgenommen (Amtsvermerk der LPD XXXX vom 05.06.2020 Zl. XXXX ). Gegen ihn lag ein europäischer Haftbefehl vor. Am 06.06.2020 wurde gegen ihn Übergabehaft verhängt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer am 08.07.2020 nach Polen überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2020 im Zuge einer Kontrolle durch die LPD römisch 40 in der römisch 40 , festgenommen (Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom 05.06.2020 Zl. römisch 40 ). Gegen ihn lag ein europäischer Haftbefehl vor. Am 06.06.2020 wurde gegen ihn Übergabehaft verhängt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer am 08.07.2020 nach Polen überstellt. Am 05.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von der LPD XXXX aufgrund des Gebrauches eines fremden Ausweises angezeigt. Er wies sich im Zuge seiner Festnahme mit einem fremden Ausweis, nämlich mit einer fremden E-Card, aus. Zudem wurde bei ihm eine fremde Bankomatkarte vorgefunden (Abschlussbericht der LPD XXXX vom 05.10.2020, Zl. XXXX ).Am 05.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von der LPD römisch 40 aufgrund des Gebrauches eines fremden Ausweises angezeigt. Er wies sich im Zuge seiner Festnahme mit einem fremden Ausweis, nämlich mit einer fremden E-Card, aus. Zudem wurde bei ihm eine fremde Bankomatkarte vorgefunden (Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 ). Der Beschwerdeführer ist gesund. Seine Mutter und Schwester leben in Polen. In Österreich weist der Beschwerdeführer familiäre Anbindungen in Form seiner Tanten und Onkel auf. Ein persönliches, wirtschaftliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Tanten und Onkeln besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist zudem in einer Beziehung mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer trat jedoch in seinem Herkunftsstaat Polen strafrechtlich in Erscheinung und wurde am 22.05.2012 vom Regionalgericht XXXX wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie am 26.01.2011 vom Regionalgericht XXXX , ebenfalls wegen Raubes, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer trat jedoch in seinem Herkunftsstaat Polen strafrechtlich in Erscheinung und wurde am 22.05.2012 vom Regionalgericht römisch 40 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie am 26.01.2011 vom Regionalgericht römisch 40 , ebenfalls wegen Raubes, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist auch nicht krankenversichert. Er verfügt zudem über keinen festen Wohnsitz in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Dass der Beschwerdeführer über eine Anmeldebescheinigung verfügte, ergibt sich aus dem IZR. Seine beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Dass der Beschwerdeführer über eine Anmeldebescheinigung verfügte, ergibt sich aus dem IZR. Seine beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Verifizierung seitens der österreichischen Strafbehörden und Justiz fest. Dass der Beschwerdeführer am 04.06.2020 durch die LPD XXXX festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Amtsvermerk der LPD XXXX vom 04.06.
  5. Der europäische Haftbefehl liegt dem Verwaltungsakt bei. Aus der Verständigung des Landesgerichtes XXXX vom 08.06.2020 an die belangte Behörde ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer eine Übergabehaft verhängt worden ist. Dass der Beschwerdeführer am 04.06.2020 durch die LPD römisch 40 festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom 04.06.
  6. Der europäische Haftbefehl liegt dem Verwaltungsakt bei. Aus der Verständigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.06.2020 an die belangte Behörde ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer eine Übergabehaft verhängt worden ist. Dass der Beschwerdeführer am 08.07.2020 nach Polen ausgeliefert wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer sich zwischen 2017 und 2020 in Österreich befand (obwohl er zu dieser Zeit nicht mehr gemeldet war), ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen in der Haftverhandlung vom 19.06.
  7. In dieser Haftverhandlung gab er an, dass er ab 2017 aufgrund der Verurteilungen in Polen seinen Meldeverpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei, da er gewusst habe, dass er von der Polizei gesucht werde. Ob sich der Beschwerdeführer, der in der Haftverhandlung davon sprach, bereits 2012 nach Österreich gekommen zu sein, tatsächlich schon vor 2014 in Österreich aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer keine Belege für einen solchen Aufenthalt vorgebracht hat und weder in einem Beschäftigungsverhältnis stand noch krankenversichert war; dadurch steht fest, dass er vor 2014 jedenfalls nicht rechtmäßig im Bundesgebiet war. Zudem ist festzuhalten, dass er in seiner Beschwerde angibt, dass er sich erst seit 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, was einen groben Widerspruch zu seiner in der Haftverhandlung getätigten Aussage darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass er sich seit 2014 im Bundesgebiet aufhält. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Polen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 06.06.
  8. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Polen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 06.06.
  9. Die näheren Umstände zu seiner Anzeige ergeben sich aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX . Die näheren Umstände zu seiner Anzeige ergeben sich aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 . Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch dem Beschwerdeschriftsatz sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen und seiner Verlobten ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Beschwerde. In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, dass er einer Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Firma XXXX in XXXX nachgehe, krankenversichert sei und über einen festen Wohnsitz in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer konnte diese Behauptungen in seiner Beschwerde nicht untermauern, da er die in der Beschwerde angeführten Beilagen („Mietvertrag, Arbeitsbestätigung, Auflistung meiner Verwandten in Österreich“) nicht vorgelegt hat. Dieser Umstand deutet daraufhin, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen, zumal auch eine Anfrage bei der Rechtsvertretung hinsichtlich der fehlenden Unterlagen ergab, dass diese mangels Kontakt zum Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden könnten. Auch die durch das erkennende Gericht durchgeführten Abfragen im ZMR der Republik Österreich und die Einholung des Sozialversicherungsdatenbankauszuges am 07.04.2021 und am 13.04.2021 konnten die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Vielmehr ergab sich daraus, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht und keinen ordentlichen Wohnsitz hat. In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, dass er einer Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Firma römisch 40 in römisch 40 nachgehe, krankenversichert sei und über einen festen Wohnsitz in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer konnte diese Behauptungen in seiner Beschwerde nicht untermauern, da er die in der Beschwerde angeführten Beilagen („Mietvertrag, Arbeitsbestätigung, Auflistung meiner Verwandten in Österreich“) nicht vorgelegt hat. Dieser Umstand deutet daraufhin, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen, zumal auch eine Anfrage bei der Rechtsvertretung hinsichtlich der fehlenden Unterlagen ergab, dass diese mangels Kontakt zum Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden könnten. Auch die durch das erkennende Gericht durchgeführten Abfragen im ZMR der Republik Österreich und die Einholung des Sozialversicherungsdatenbankauszuges am 07.04.2021 und am 13.04.2021 konnten die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Vielmehr ergab sich daraus, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht und keinen ordentlichen Wohnsitz hat.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  12. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  13. Zu den Rechtsgrundlagen: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: § 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  9. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  10. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  11. der Grad der Integration,,
  12. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  13. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  14. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  15. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  16. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen teilweise stattzugeben:3.1.
  2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen teilweise stattzugeben:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Polens ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Polens ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. Die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren werden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren werden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 23.02.2015 über eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer. Er ist bis 01.04.2016 mehreren Erwerbstätigkeiten mit Unterbrechungen von geringer Dauer nachgegangen. Seit Juli 2017 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht mehr melderechtlich erfasst, da er einer in Polen gegen ihn verhängten Haftstrafe entgehen wollte. Er ist in Österreich nur für einen relativen kurzen Zeitraum einer Arbeit nachgegangen und war seit 01.04.2016 nicht mehr angestellt und nicht versichert. Er stellte sich ab April 2016 auch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, indem er sich beim AMS meldete, sondern tauchte er unter, um dem internationalen Haftbefehl zu entgehen. Bereits sein Umzug nach Österreich diente dazu, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

§ 55Abs.

3 NAG ist im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15). Von einem Straftäter, der sich in ein anderes Land begibt, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, geht eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus und kann in diesem Verhalten auch kein Gesinnungswandel erblickt werden. Der Beschwerdeführer verfügt seit 23.02.2015 über eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer. Er ist bis 01.04.2016 mehreren Erwerbstätigkeiten mit Unterbrechungen von geringer Dauer nachgegangen. Seit Juli 2017 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht mehr melderechtlich erfasst, da er einer in Polen gegen ihn verhängten Haftstrafe entgehen wollte. Er ist in Österreich nur für einen relativen kurzen Zeitraum einer Arbeit nachgegangen und war seit 01.04.2016 nicht mehr angestellt und nicht versichert. Er stellte sich ab April 2016 auch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, indem er sich beim AMS meldete, sondern tauchte er unter, um dem internationalen Haftbefehl zu entgehen. Bereits sein Umzug nach Österreich diente dazu, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15). Von einem Straftäter, der sich in ein anderes Land begibt, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, geht eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus und kann in diesem Verhalten auch kein Gesinnungswandel erblickt werden. Eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG durch dieses vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten steht dem Fortbestehen des Aufenthaltsrechts

§ 51Abs. 1 NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG entgegen (vgl. Vw

GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9). Daher kommt dem Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht

§ 53aNAG zu.

Eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG durch dieses vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten steht dem Fortbestehen des Aufenthaltsrechts

Paragraph 51, Absatz eins, NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG entgegen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9). Daher kommt dem Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG zu. Für ihn kommt somit der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Für ihn kommt somit der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Der Beschwerdeführer befand sich von Jänner 2014 bis Juli 2020 im österreichischen Bundesgebiet. Er war eingereist mit dem Wissen, dass er in Polen zweimal verurteilt worden war und dass er sich durch sein Verhalten der Strafverfolgung entzieht. Seit Juli 2017 war er melderechtlich nicht mehr erfasst, da er sich dem internationalen Haftbefehl der polnischen Behörden entziehen wollte. Aus diesem Verhalten lässt sich schließen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet kriminelle Gründe hatte. In Polen ist der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden und wurde auch für diese Taten verurteilt. Eine Beschreibung der Umstände, unter welchen er die Taten begangen hat, lässt Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche von ihm ausgehende Gefahr zu. Bei dem Raub am 22.05.2012 bedrohte der Beschwerdeführer sein Opfer mit einem Messer und nahm diesem die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Er entwendete dem Opfer schließlich dessen Handy. Als er den Raub am 26.01.2011 beging, schlug der Beschwerdeführer seinen Opfern ins Gesicht und setzte diese dem Risiko einer schweren Körperverletzung aus. Der Beschwerdeführer zeigte durch diese Verhalten, dass er weder Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit anderer noch vor fremdem Eigentum kennt. In Österreich erhoffte er sich, den gegen ihn verhängten Haftstrafen entgehen zu können. Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers, nämlich sich einer Strafe zu entziehen, zeugt ebenfalls von einer hohen kriminellen Energie. Insgesamt ergibt sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, welches eine hohe Gewaltbereitschaft erkennen lässt. Der Beschwerdeführer hat ferner seine kriminelle Energie und Neigung zu Straftaten durch seine einschlägigen Vorverurteilungen in Polen untermauert. Bei seiner Festnahme am 04.06.2020 wies er sich zudem mit einem fremden Ausweis aus und versuchte so weiterhin der Strafverfolgung zu entgegen. Auch kann man von keinem Gesinnungswandel eines Straftäters ausgehen, da ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B

  1. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Da sich der Beschwerdeführer seiner Freiheitsstrafe jahrelang entzogen hat und aus dieser erst vor kurzem entlassen wurde, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose bereits aus diesem Grunde zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Der Beschwerdeführer hat sich über Jahre einer strafrechtlichen Verfolgung entzogen, weshalb man davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer noch immer kein erkennbares Unrechtsbewusstsein entwickelt hat. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme ist sohin erfüllt.Auch kann man von keinem Gesinnungswandel eines Straftäters ausgehen, da ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
  2. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Da sich der Beschwerdeführer seiner Freiheitsstrafe jahrelang entzogen hat und aus dieser erst vor kurzem entlassen wurde, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose bereits aus diesem Grunde zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Der Beschwerdeführer hat sich über Jahre einer strafrechtlichen Verfolgung entzogen, weshalb man davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer noch immer kein erkennbares Unrechtsbewusstsein entwickelt hat. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme ist sohin erfüllt. Die in den Straftaten manifestierte kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft rechtfertigt die Annahme der belangten Behörde, dass durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, zumal der Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu seiner Inhaftierung aus kriminellen Gründen erfolgte. Letztlich zeigte sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder reuig noch einsichtig. Verdeutlichen lässt sich diese mangelnde Reue in seiner Vernehmung am 06.06.2020 betreffend dem Übergabeverfahren, bei welcher er einer vereinfachten Übergabe nicht zustimmte. In seiner Beschwerde brachte er zudem bloß vor, dass es unstrittig sei, dass er zwei Vorstrafen aufweise. Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin (Verlobten). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin (Verlobten). Der Beschwerdeführer befand sich vor seiner Auslieferung nach Polen für ungefähr 6 Jahre in Österreich, von denen er drei Jahre melderechtlich nicht erfasst gewesen ist. Von einer besonderen Aufenthaltsverfestigung kann, wie in der Beschwerde behauptet, nicht ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erklärte, dass er in Österreich eine Verlobte habe, reicht dies nicht aus, um angesichts der von ihm begangenen Straftaten seine privaten Interessen massiv zu verstärken. Die Verlobung bzw. die Beziehung des Beschwerdeführers ist zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein muss, da die Beziehung erst nach seiner Haftverhandlung entstanden ist. Der Beschwerdeführer gab nämlich in seiner Haftverhandlung am 19.06.2020 noch an, dass er keine Ehefrau oder Lebensgefährtin habe, weshalb das Gewicht der Beziehung zu relativieren ist. Auch ändert der Umstand, dass seine Tanten und Onkel in Österreich leben nichts daran, dass die öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Der Kontakt zu seiner Verlobten sowie zu seinen Tanten und seinen Onkeln kann zudem über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Polen aufrechterhalten werden, so dass auch von keinem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seit 2014 in Österreich stets gearbeitet habe, ist zu entgegnen, dass aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug nur hervorgeht, dass er mit mehreren Unterbrechungen von 2014 bis 2016 immer wieder beschäftigt war. Eine allfällige Schwarzarbeit würde in diesem Zusammenhang bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die geltenden Bestimmungen in Österreich zu halten. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer einen ordentlichen Wohnsitz habe und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe, widerspricht dies den Auszügen (ZMR, SVA) und konnten entsprechende Bescheinigungen auch nicht durch die Rechtsvertretung beigebracht werden, das Vorbringen ist sohin nicht glaubhaft. Vielmehr war der Beschwerdeführer zuletzt im Juli 2020 im Bundesgebiet gemeldet und 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Ohne sein kriminelles Verhalten verharmlosen zu wollen, erweist sich jedoch die Höhe des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes aufgrund der bereits länger zurückliegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers in Polen und dem Bestehen privater und familiärer Anbindungen an das Bundesgebiet als zu lange und war spruchgemäß auf die Dauer von vier Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des strafrechtlich relevanten Handelns des Beschwerdeführers, insbesondere des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen, der Entziehung der Strafverfolgung, der fehlenden Reue und dem Unwillen, sich an gültige Normen zu halten, nicht denkbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche eingedenk seiner Vorverurteilungen und zuletzt gezeigten Unwilligkeit sich an geltende Bestimmungen zu halten, einen Rückfall des Beschwerdeführers bzw. ein erneutes Untertauchen erwarten lässt, kann der belangten Behörde zudem nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Zudem kann gar nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert, allerdings wird in der Beschwerde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Polen begangenen Straftaten, nicht entgegengetreten. Inhaltlich wurde in der Beschwerde nur vorgebracht, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen aufweise. Die in der Beschwerde angegebenen Unterlagen wurden dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde in diesem Zusammenhang am 07.04.2021 von einer Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei telefonisch mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr erreichen würde und deshalb keine Unterlagen vorgelegt werden können. Sobald sie den Beschwerdeführer erreiche, werde sie die Unterlagen nachreichen. Bis zum heutigen Tag sind dem erkennenden Gericht keine Unterlagen vorgelegt worden und widerspricht die Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer in Österreich beschäftigt und wohnhaft sei, auch den Auszügen aus dem ZMR und der Sozialversicherung, so dass mit dieser Behauptung den Feststellungen im angefochtenen Bescheid letztlich nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241130.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.