RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlI407 2172243-1 Spruch, I407 2172243-1/26EI407 2172248-1/15EI407 2172241-1/13EI407 2172238-1/12EI407 2172243-1/26E, I407 2172248-1/15E, I407 2172241-1/13E, I407 2172238-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER, als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK und XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 05.09.2017 Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER, als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 05.09.2017 Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 zu Recht erkannt: A) I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, 7, Absatz 2, VwGVG eingestellt. II.römisch zwei. Gemäß § 8 AsylG wird 1.) XXXX , geb. XXXX , jeweils iVm § 34 AsylG 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , sämtliche Staatsangehörige IRAK, jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige für die Dauer von 1 Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, AsylG wird 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , jeweils in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche Staatsangehörige IRAK, jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige für die Dauer von 1 Jahr erteilt. III.römisch drei. Die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für eine freiwillige Ausreise des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für eine freiwillige Ausreise des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 22.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I407.2172243.1.00
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