Obsah (15)
§ 28Art 133§ 33§ 8§ 57§ 9§ 55§ 52§§ 3§ 10§ 46§ 53§ 7§ 6§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlL506 2239722-2 Spruch, L506 2239722-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. , B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
- Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige von Jordanien, reiste am XXXX via Flug XXXX aus XXXX kommend am Flughafen XXXX in Begleitung ihrer erwachsenen Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , an und stellten alle drei Personen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige von Jordanien, reiste am römisch 40 via Flug römisch 40 aus römisch 40 kommend am Flughafen römisch 40 in Begleitung ihrer erwachsenen Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , an und stellten alle drei Personen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 01.02.2021 erfolgte eine Erstbefragung der BF vor dem SPK XXXX , Referat III-FB 2-Grenzbez., bei welcher die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen angab, sie habe vor ca. einen Monat den Ausreiseentschluss gefasst und habe ihren Heimatstaat legal mit ihrem Reisepass verlassen, da ihr Sohn XXXX ein Mädchen geliebt habe. Sie hätten um deren Hand angehalten, doch habe die Familie des Mädchens die Heirat abgelehnt. Ihr Sohn habe das Mädchen entjungfert, dieses sei schwanger geworden und seien sie von der Familie mit dem Tod bedroht worden, da ihr Sohn Schande über die Familie des Mädchens gebracht habe. Aus Angst um ihr Leben seien sie aus Jordanien geflüchtet und hätten sie im Rückkehrfall Angst, von dieser Familie getötet zu werden. Die BF legte die Kopie eines Reisepasses, ausgestellt am 17.12.2020 und Boardingkarten vor.
- Am 01.02.2021 erfolgte eine Erstbefragung der BF vor dem SPK römisch 40 , Referat III-FB 2-Grenzbez., bei welcher die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen angab, sie habe vor ca. einen Monat den Ausreiseentschluss gefasst und habe ihren Heimatstaat legal mit ihrem Reisepass verlassen, da ihr Sohn römisch 40 ein Mädchen geliebt habe. Sie hätten um deren Hand angehalten, doch habe die Familie des Mädchens die Heirat abgelehnt. Ihr Sohn habe das Mädchen entjungfert, dieses sei schwanger geworden und seien sie von der Familie mit dem Tod bedroht worden, da ihr Sohn Schande über die Familie des Mädchens gebracht habe. Aus Angst um ihr Leben seien sie aus Jordanien geflüchtet und hätten sie im Rückkehrfall Angst, von dieser Familie getötet zu werden. Die BF legte die Kopie eines Reisepasses, ausgestellt am 17.12.2020 und Boardingkarten vor.
- Am XXXX erfolgte im Beisein eines Rechtsberaters der BBU eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zulassungsverfahren.
- Am römisch 40 erfolgte im Beisein eines Rechtsberaters der BBU eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zulassungsverfahren. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die BF, sowohl geistig als auch körperlich gesund und in keiner ärztlichen Behandlung zu sein. Sie habe die beiden mitgereisten Söhne und eine Tochter in Saudi Arabien; ihr Ehemann sei vor ca. 7 Jahren verstorben. Im Heimatland leben die Eltern und Geschwister in XXXX , wo auch sie gelebt habe. Ihre Angehörigen seien berufstätig. Sie hätten 10 Jahre in Saudi Arabien gelebt, doch seien sie nach dem Tod ihres Mannes nach XXXX zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise mit ihren Söhnen im eigenen Haus gelebt habe und von der Lebensabkommensentschädigung gelebt hätte. Die Ausreise aus Jordanien im Jänner sei legal mit ihren Reisepässen und ohne Probleme erfolgt. Sie sei Moslem, Araberin und jordanische Palästinenserin und habe weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihrer Religion Probleme in Jordanien gehabt. Gegen sie gebe es weder einen Haftbefehl noch sei sie vorbestraft.Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die BF, sowohl geistig als auch körperlich gesund und in keiner ärztlichen Behandlung zu sein. Sie habe die beiden mitgereisten Söhne und eine Tochter in Saudi Arabien; ihr Ehemann sei vor ca. 7 Jahren verstorben. Im Heimatland leben die Eltern und Geschwister in römisch 40 , wo auch sie gelebt habe. Ihre Angehörigen seien berufstätig. Sie hätten 10 Jahre in Saudi Arabien gelebt, doch seien sie nach dem Tod ihres Mannes nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise mit ihren Söhnen im eigenen Haus gelebt habe und von der Lebensabkommensentschädigung gelebt hätte. Die Ausreise aus Jordanien im Jänner sei legal mit ihren Reisepässen und ohne Probleme erfolgt. Sie sei Moslem, Araberin und jordanische Palästinenserin und habe weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihrer Religion Probleme in Jordanien gehabt. Gegen sie gebe es weder einen Haftbefehl noch sei sie vorbestraft. Zu ihrem Ausreisegrund gab die BF an, ihr Sohn habe zwei Jahre lang ein Mädchen geliebt. Als er beim ersten Mal um deren Hand angehalten habe, sei sie dabei gewesen und sei er abgelehnt worden. Beim zweiten Mal hätten sie ihren Stammesführer mitgenommen und seien sie auch abgelehnt worden. Dann habe ihr Sohn mit dem Mädchen geschlafen und sei dieses schwanger geworden. Als deren Familie davon erfahren habe, seien sie mit dem Tod bedroht worden. Zweimal seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie mit Waffen bedroht; dies sei im Monat vor ihrer Ausreise gewesen, eine genauere zeitliche Einordnung könne sie nicht treffen. Es sei auf die Tür geschossen und geschrien worden. Sie seien nicht rausgegangen, hätten ihre Reisepässe genommen und seien ausgereist. Beim ersten Vorfall seien sie nicht zu Hause gewesen und hätten ihnen die Nachbarn davon erzählt. Die Brüder des Mädchens seien gekommen. Die BF verneinte die Frage nach einer persönlichen Bedrohung und erklärte weiters, das Mädchen nicht zu kennen. Der Name des Mädchens laute XXXX . Ihr Sohn habe das Mädchen zwei Jahre geliebt. Eigene Ausreisegründe habe sie nicht, sondern seien sie wegen der Probleme ihres Sohnes ausgereist. Die Frage, ob sie sich infolge der Vorfälle an die Polizei gewendet haben, verneinte die BF. Zu ihrem Ausreisegrund gab die BF an, ihr Sohn habe zwei Jahre lang ein Mädchen geliebt. Als er beim ersten Mal um deren Hand angehalten habe, sei sie dabei gewesen und sei er abgelehnt worden. Beim zweiten Mal hätten sie ihren Stammesführer mitgenommen und seien sie auch abgelehnt worden. Dann habe ihr Sohn mit dem Mädchen geschlafen und sei dieses schwanger geworden. Als deren Familie davon erfahren habe, seien sie mit dem Tod bedroht worden. Zweimal seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie mit Waffen bedroht; dies sei im Monat vor ihrer Ausreise gewesen, eine genauere zeitliche Einordnung könne sie nicht treffen. Es sei auf die Tür geschossen und geschrien worden. Sie seien nicht rausgegangen, hätten ihre Reisepässe genommen und seien ausgereist. Beim ersten Vorfall seien sie nicht zu Hause gewesen und hätten ihnen die Nachbarn davon erzählt. Die Brüder des Mädchens seien gekommen. Die BF verneinte die Frage nach einer persönlichen Bedrohung und erklärte weiters, das Mädchen nicht zu kennen. Der Name des Mädchens laute römisch 40 . Ihr Sohn habe das Mädchen zwei Jahre geliebt. Eigene Ausreisegründe habe sie nicht, sondern seien sie wegen der Probleme ihres Sohnes ausgereist. Die Frage, ob sie sich infolge der Vorfälle an die Polizei gewendet haben, verneinte die BF. Die BF verneinte die Frage nach einem ergänzenden Vorbringen und erklärte über weiteres Befragen, dass er alles umfassend habe vorbringen können. Bereits vor Beginn der Einvernahme fand ein Rechtsberatergespräch statt. Der Rechtsberater verneinte am Ende der Einvernahme die Frage nach offenen Fragen oder Anträgen.Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte die BF, keine Einwände zu haben und alles verstanden zu haben. Die Niederschrift wurde an die BF und deren Rechtsberater ausgefolgt. Der Rechtsberater verneinte am Ende der Einvernahme die Frage nach offenen Fragen oder Anträgen., Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte die BF, keine Einwände zu haben und alles verstanden zu haben. Die Niederschrift wurde an die BF und deren Rechtsberater ausgefolgt. ,
- Mit Schreiben des BFA vom 08.02.2021 wurde das UNHCR-Büro in Österreich um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags
§ 33Abs 2 Asyl
G ersucht.4. Mit Schreiben des BFA vom 08.02.2021 wurde das UNHCR-Büro in Österreich um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ersucht.
- Mit Schreiben vom 12.02.2021 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach § 33 Abs 2 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt, da das Vorbringen der BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
- Mit Schreiben vom 12.02.2021 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt, da das Vorbringen der BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom 12.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 33Abs 1 Z 2 i
Vm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom 12.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zum geltend gemachten Vorbringen der BF wurde im Bescheid beweiswürdigend im Wesentlichen festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen vorgebrachten Ausreisegründe nicht glaubwürdig seien, da gravierende Widersprüche in den Angaben der BF und ihrer Söhne, welche sich auf dieselben Vorkommnisse beziehen, existent seien. Die BF habe auch keine konkreten Angaben zu ihrem Vorbringen darzulegen vermocht. Auch die Söhne der BF, welche den Asylantrag auf dieselben Vorfälle beziehen, hätten kein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Auch habe die BF in der behördlichen Einvernahme einmal angegeben, das Mädchen nicht zu kennen, während sie in der Erstbefragung erklärt hatte, bei beiden Heiratsanträgen dabei gewesen zu sein. Letztlich sei die BF nicht in der Lage gewesen, ihre Ausreisegründe von sich aus zu schildern. Auch die Ausstellung neuer Reisepässe indiziere eine längerfristige Planung der Ausreise und spreche ferner die Tatsache der problemlosen Ausreise unter Verwendung der Reisepässe gegen eine asylrelevante Gefährdung. Zu Spruchpunkt I. wurde in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen unglaubwürdig seien, sodass nicht von einer Verfolgung der BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt worden und habe seine Zustimmung, den Antrag der BF nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen unglaubwürdig seien, sodass nicht von einer Verfolgung der BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt worden und habe seine Zustimmung, den Antrag der BF nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt. Aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in Jordanien hätten sich ebenso keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr ergeben. Betreffend Spruchpunkt II. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr der BF nach Jordanien auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jordanien keine die Person der Beschwerdeführerin betreffende Gefahr im Sinne der Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Jordanien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und habe vor der Ausreise von der Lebensabkommensentschädigung aufgrund ihres verstorbenen Gatten gelebt. Ferner verfüge sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Jordanien. Sie könne auch im Rückkehrfall mit ihren erwachsenen Söhnen, die als Gemüsehändler tätig gewesen seien, im eigenen Haus leben.Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr der BF nach Jordanien auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jordanien keine die Person der Beschwerdeführerin betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Jordanien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und habe vor der Ausreise von der Lebensabkommensentschädigung aufgrund ihres verstorbenen Gatten gelebt. Ferner verfüge sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Jordanien. Sie könne auch im Rückkehrfall mit ihren erwachsenen Söhnen, die als Gemüsehändler tätig gewesen seien, im eigenen Haus leben. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach § 33 Abs 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt. Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens XXXX befinde, ihr die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G daher schon am Umstand scheitere, dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren
§ 33Abs 5 Asyl
G über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung
§ 9
Abs 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G nicht in Betracht.Was Spruchpunkt römisch drei. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens römisch 40 befinde, ihr die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG daher schon am Umstand scheitere, dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren
Paragraph 33, Absatz 5, AsylG über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. 7. Mit (in ihrer Muttersprache nachweislich zugestellten) Verfahrensanordnung vom 12.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin
§ 52
Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.7. Mit (in ihrer Muttersprache nachweislich zugestellten) Verfahrensanordnung vom 12.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
- Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2021, mit der die Entscheidung im vollen Umfang angefochten wurde. Nach Wiederholung des Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass es sich bei den Angaben des Sohnes der BF, zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Mädchen um ein Missverständnis gehandelt habe. Auch die Angaben der BF, welche angegeben habe, Analphabetin zu sein und nur drei Jahre die Schule besucht zu haben, seien in diesem Lichte zu betrachten, sei doch deren Wahrnehmung des Geschehens und ihre Ausdrucksmöglichkeit beschränkt, was auch auf den anderen Beschwerdeführer, der die Schule für ca. fünf Jahre besucht habe, zutreffe. Hinsichtlich der Widersprüche zum Namen des Mädchens wurde erneut ausgeführt, dass die BF Analphabetin sei und sei der Name des Mädchens nicht leicht zu merken. Wenn das BFA ausführe, es sei eigenartig, dass die Beschwerdeführer die neuen Reisepässe und Geld zum Kauf von Flugtickets mitgenommen hätten, was nicht mit einem fluchtartigen Verlassen des Hauses vereinbar sei, so werde dem entgegnet, dass es sich um den zweiten Angriff und keine einmalige Gefahr gehandelt habe und man nach dem ersten Angriff gut auf die Flucht vorbereitet gewesen sei. Das Beweisverfahren des BFA sei daher mangelhaft und hätte dieses bei vollständiger Sachverhaltsermittlung zum Ergebnis kommen müssen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, auch, wenn die Verfolgung von Privatpersonen ausgegangen sei. Die BF, die Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht hätten, seien im Rückkehrfall bezogen auf das gesamte Staatsgebiet einem realen Gefährdungsrisiko ausgesetzt und sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese in eine ausweglose Situation geraten. Wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, bei der Gefahr um Familienehre oder Blutrache handle, komme staatlicher Schutz meistens zu spät.
- Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 02.03.2021
§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, i
Vm § 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG und § 57 AsylG 2005 idgF in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen und trat die erkennende Richterin der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA vollinhaltlich bei und hielt fest, dass infolge der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF, welche einen derartigen Grad erreichen, sodass von der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens auszugehen sei, welche auch seitens des in das Verfahren eingebundenen UNHCR nicht in Frage gestellt worden sei, keine asylrelevante Verfolgung der BF in Jordanien erkannt werden könne. Der BF sei es auch mit der Beschwerde nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA konkret und substantiiert entgegenzutreten, sodass Zweifel daran aufkommen würden. Seitens der BF sei es auch unterlassen worden, durch konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit des BFA ausgehe und werde die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert bekämpft. 9. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 02.03.2021
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins,, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen und trat die erkennende Richterin der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA vollinhaltlich bei und hielt fest, dass infolge der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF, welche einen derartigen Grad erreichen, sodass von der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens auszugehen sei, welche auch seitens des in das Verfahren eingebundenen UNHCR nicht in Frage gestellt worden sei, keine asylrelevante Verfolgung der BF in Jordanien erkannt werden könne. Der BF sei es auch mit der Beschwerde nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA konkret und substantiiert entgegenzutreten, sodass Zweifel daran aufkommen würden. Seitens der BF sei es auch unterlassen worden, durch konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit des BFA ausgehe und werde die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert bekämpft. Mit Zustellung an den Vertreter der BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 02.03.2021 in Rechtskraft. Am selben Tag wurde eine Zurückweisung der BF nach XXXX angeordnet.Mit Zustellung an den Vertreter der BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 02.03.2021 in Rechtskraft. Am selben Tag wurde eine Zurückweisung der BF nach römisch 40 angeordnet.
- Am 03.03.2021 wurde die BF über die Gründe der Zurückweisung nach XXXX und der Einreiseverweigerung mittels Formblatt in arabischer Sprache informiert, welches von ihr jedoch nicht unterfertigt wurde.
- Am 03.03.2021 wurde die BF über die Gründe der Zurückweisung nach römisch 40 und der Einreiseverweigerung mittels Formblatt in arabischer Sprache informiert, welches von ihr jedoch nicht unterfertigt wurde. Die BF (wie auch ihre beiden erwachsenen Söhne) teilte mit, dass sie Schutz und Hilfe benötige, sie in XXXX verfolgt werden würde und dort um ihr Leben fürchte, womit sie den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. Die BF (wie auch ihre beiden erwachsenen Söhne) teilte mit, dass sie Schutz und Hilfe benötige, sie in römisch 40 verfolgt werden würde und dort um ihr Leben fürchte, womit sie den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
- In der Erstbefragung am selben Tag wurde die BF zu ihrer neuerlichen Asylantragstellung und den diesbezüglichen Gründen bzw. der Veränderung der Gefährdungslage im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren befragt und aufgefordert, umfassend und detailliert sämtliche Gründe für die neuerliche Asylantragstellung anzugeben, woraufhin die BF erklärte, der alte Fluchtgrund bleibe aufrecht und habe sie Angst, getötet zu werden. Über Nachfragen gab die BF an, damit alle Verfolgungsgründe genannt zu haben und habe sie im Rückkehrfall Angst, getötet zu werden.
- In der Erstbefragung am selben Tag wurde die BF zu ihrer neuerlichen Asylantragstellung und den diesbezüglichen Gründen bzw. der Veränderung der Gefährdungslage im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren befragt und aufgefordert, umfassend und detailliert sämtliche Gründe für die neuerliche Asylantragstellung anzugeben, woraufhin die BF erklärte, der alte Fluchtgrund bleibe aufrecht und habe sie Angst, getötet zu werden. Über Nachfragen gab die BF an, damit alle Verfolgungsgründe genannt zu haben und habe sie im Rückkehrfall Angst, getötet zu werden. ,
- Am 11.03.2021 erfolgte eine Einvernahme der BF im Asylverfahren in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Die BF erklärte, sie sei gesund; die BF gab an, ihr Sohn habe mit ihrem Cousin gesprochen und habe dieser gemeint, dass die Polizei gekommen sei und nach ihnen gesucht habe. Sie stelle den neuen Antrag wegen der Gründe, die sie bereits im Vorverfahren angegeben habe und sei sie im Rückkehrfall mit dem Tod bedroht. Im weiteren wurden der BF Fragen zu ihrer Situation in Österreich gestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.
und V.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA hielt fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren unglaubwürdig gewesen und die Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid durch das BVwG als unbegründet abgewiesen worden sei. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren habe die BF keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Abgesehen von den Familienangehörigen, welche ebenso im Asylverfahren seien, verfüge die BF, die seit Jänner 2021 in Österreich vorerst im Transitbereich des Flughafens und nunmehr im Bundesgebiet aufhältig sei, über keine Familienangehörigen oder ein sonstiges Privatleben in Österreich. Zur Situation im Herkunftsstaat wurden dieselben Feststellungen getroffen wie im Erstverfahren bzw. wurden hinsichtlich der coronabedingten Situation aktuelle Feststellungen vorgenommen. Beweiswürdigend hielt das BFA zu den seitens der BF geltend gemachten Gründen für die neuerliche Asylantragstellung fest, dass die BF ihr nunmehriges Vorbringen auf keinen nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt beziehe, was sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im nunmehrigen Verfahren ergebe. Die BF beziehe sich im gegenständlichen Verfahren auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Erstverfahren abgehandelt worden seien, wozu das BFA die Angabe der BF zur Begründung ihres neuerlichen Asylantrages in der behördlichen Einvernahme zitierte. In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BFA festgehalten, dass die BF keinen glaubhaften neuen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Somit stehe dem nunmehrigen erneuten Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen. Eine Rückkehrgefährdung der BF könne nicht festgestellt werden. Auch aus der von amtswegen zu berücksichtigenden Ländersituation und allgemein bekannten Tatsachen sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen und wurde dazu auf die in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen zur Situation in Jordanien verwiesen und habe sich aus dieser ebensowenig ein neuer Sachverhalt ergeben. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich wurde festgehalten, dass im Falle der BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Aufgrund der Mittellosigkeit und des Fehlverhaltens der BF wurde gegen sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt. Gegenständlicher Bescheid wurde der BF am XXXX rechtswirksam zugestellt.Gegenständlicher Bescheid wurde der BF am römisch 40 rechtswirksam zugestellt. 14. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.03.2021 wurde
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und diese gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG über die Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, informiert.14. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.03.2021 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und diese gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG über die Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, informiert.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 23.03.2021, in der festgehaltenwurde, dass diese für alle Familienangehörigen (Anmerkung: Mutter, zwei erwachsene Söhne) gelte. Der Sachverhalt hinsichtlich des Telefonates mit dem Onkel, in dem der Sohn der BF über die Existenz einer Anzeige unterrichtet wurde, welche der Onkel besorgen könne, wurde wiederholt. Der Beschwerde wurden zum Beweis des neuen Vorbringens die Kopien von zwei Schriftstücken in arabischer Sprache beigelegt, bei denen es sich um ein polizeiliches Anzeigenprotokoll und das Protokoll einer Klage der jordanischen Staatsanwaltschaft handle. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes sei keine Einzelfallprüfung und keine Gefährlichkeitsprognose vorgenommen worden. Das BVwG möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben oder in eventu reduzieren. Es wurden die Anträge gestellt, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Abschiebung aufzuheben in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Es wurden die Anträge gestellt, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Abschiebung aufzuheben in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt und einer seitens des BFA veranlassten Übersetzung der der Beschwerde beiliegenden Schriftstücke am 06.04.2021 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF und ihrer Angehörigen (2 erwachsene Söhne), des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger von Jordanien, sunnitische Muslima und der arabischen Volksgruppe zugehörig. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren beiden erwachsenen Söhnen mit Reisepässen, welche am XXXX ausgestellt wurden legal aus Jordanien aus. Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX via Flug XXXX aus XXXX kommend am Flughafen XXXX in Begleitung ihrer erwachsenen Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , an und stellten alle drei Personen am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren beiden erwachsenen Söhnen mit Reisepässen, welche am römisch 40 ausgestellt wurden legal aus Jordanien aus. Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 via Flug römisch 40 aus römisch 40 kommend am Flughafen römisch 40 in Begleitung ihrer erwachsenen Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , an und stellten alle drei Personen am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin befand sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens im Sondertransit des Flughafens XXXX . Die Beschwerdeführerin befand sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens im Sondertransit des Flughafens römisch 40 . Im Erstverfahren wurde im hg. Erkenntnis, welches am 02.03.2021 in Rechtskraft erwuchs, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach sie und ihre Söhne, von der Familie der Freundin ihres Sohnes aufgrund deren Schwangerschaft bedroht wurden, welches nicht den Tatsachen entspricht, keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdeführerin stützte ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 03.03.2021 auf dieselben Fluchtgründe, die sie bereits im ersten Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte respektive auf einen Sachverhalt, welcher bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden ist. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umständen.Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umständen., Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand XXXX , 13:14 Uhr: 488.042 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8.831 Todesfälle; in Jordanien wurden zu diesem Zeitpunkt 457.151 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 5.169 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. In Österreich gibt es mit Stand römisch 40 , 13:14 Uhr: 488.042 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8.831 Todesfälle; in Jordanien wurden zu diesem Zeitpunkt 457.151 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 5.169 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Jordanien festzustellen ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Jordanien festzustellen ist. Die Beschwerdeführer ist verwitwet und ihre Verwandten leben in Jordanien bzw. wurde deren Asylverfahren mit Erkenntnissen des heutigen Tages rechtskräftig abgeschlossen. In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Sie ist kein Mitglied in einem Verein. Sie spricht nicht Deutsch, besucht keinen Deutschkurs und bestreitet ihren Unterhalt ferner von der staatlichen Grundversorgung. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 10.1.2020; vgl. AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a).Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (AA 10.1.2020; vergleiche AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a). Die Parlamentswahlen sind in Jordanien frei, gleich und geheim. Durch den Abstimmungsmodus und die Aufteilung der Wahlkreise wird jedoch gesichert, dass die promonarchischen und Mitte-Rechts-Kräfte im Parlament die Oberhand behalten. In palästinensisch dominierten Gebieten wie z.B. Zarqa oder Irbid brauchen Kandidatinnen und Kandidaten wesentlich mehr Stimmen als in den königstreuen Gebieten des Südens. Insgesamt sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments aufgrund der Machtfülle des Königs begrenzt. Zudem bildet der König das Ministerkabinett häufig um, wodurch dessen parteipolitische Ausrichtung nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments entspricht. Das Unterhaus hat im politischen System Jordaniens vor allem Ventil- und Beratungsfunktionen. Da ein Sitz im Parlament mit zahlreichen materiellen Vergünstigungen verbunden ist (gutes Monatsgehalt, Dienstwagen, Beihilfen zur Wohnung, Pensionsansprüche nach Ende des Mandats), dient das Parlament auch der Einbindung von Oppositionellen und relevanten Eliten ins Herrschaftssystem (GIZ 3.2020a). Jenseits der gewählten Parlamente bzw. Stadträte kennt Jordanien auch traditionelle Formen der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung. Vor allem in ländlichen Gebieten, aber zunehmend auch in Städten kommen sogenannte "Ältestenräte" oder "Stammesräte" (Al, Ashira, Qabila) zusammen, um Land-, Wasser- oder Familienkonflikte zu lösen ("Sulha"). Teilweise mieten oder kaufen Stämme oder Großfamilien für diesen Zweck in den Städten eigene Räume an ("Diwan"). Wie im Parlament und in den Stadträten sind Frauen in diesen traditionellen Gremien kaum vertreten (GIZ 3.2020a). Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a). Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a). Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah II. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a). Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah römisch zwei. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a). Angesichts der mannigfaltigen Herausforderungen kommt es für die Haschemiten innenpolitisch darauf an, trotz der demografischen Unterlegenheit der ostjordanischen Ursprungsbevölkerung das Überleben der Monarchie zu sichern. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass man die palästinensischstämmige Bevölkerungsmehrheit von der politischen Teilhabe weitgehend ausschließt (GIZ 3.2020a). Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vgl. AA 10.1.2020).Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vergleiche AA 10.1.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (10.1.2020): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 12.2.2020 -AA - Auswärtiges Amt (10.1.2020a): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 18.3.2020 -CNRR - Romanian National Council for Refugees (6.2019): Country File - Country of origin information on Jordan, https://www.portal-ito.ro/#/view/cd39d0e5-566e-44a1-879e-bbb788c6113e, Zugriff 18.3.2020 -bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.7.2016): Jordanien auf einen Blick: Geschichte, Politik, Wirtschaft, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/230880/geschichte-politik-wirtschaft, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 19.3.2020).
französischem Außenministerium besteht im gesamten Land die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit. Aufgrund permanenter Spannungen sollten laut französischem Außenministerium in die Stadt Ma‘an nur zwingend nötige Reisen erfolgen. Jordanien ist ständig von Angriffen bedroht (FD 19.3.2020). 2018 bedrohten terroristische Angriffe die Sicherheit. Im August 2018 wurde bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeiauto, ein Offizier getötet und sechs weitere verletzt. Die Tätern folgten der Ideologie der militanten Gruppe "Islamischer Staat" (IS). Bei einer anschließenden Razzia, kamen vier Sicherheitsbeamte und drei mutmaßliche Kämpfer ums Leben, außerdem wurden 20 Zivilisten verletzt (FH 4.2.2019). Am 6.11.2019 griff eine Person an der archäologischen Stätte von Jerash im Norden des Landes mehrere Personen, darunter auch Touristen, mit einem Messer an (FD 19.3.2020). Die jordanischen Behörden gehen auf diese Bedrohung ein und mobilisieren weiterhin, um die Gefahr von Terroranschlägen oder Infiltrationen an den Grenzen zu verhindern. Die meisten öffentlichen und touristischen Orte unterliegen einer verstärkten Überwachung, manchmal mit Sicherheitskontrollen, die eingehalten werden müssen. Von Reisen in die Grenzgebiete zum Irak und zu Syrien wird generell abgeraten (FD 19.3.2020). In Jordanien kommt es sowohl in XXXX als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 19.3.2020).In Jordanien kommt es sowohl in römisch 40 als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 19.3.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (19.3.2020): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 19.3.2020 -FD - France Diplomatie (19.3.2020): Conseils aux Voyageurs - Jordanie, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/jordanie/, Zugriff19.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 16.4.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020); die Unabhängigkeit der Justiz wird allerdings auch eingeschränkt. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt (FH 4.2.2019). Im August 2019 wurde durch eine Gesetzesänderung Richtern eine lebenslange Amtszeit gewährt, wodurch die richterliche Unabhängigkeit gestärkt wurde, wie lokale NGOs berichten (USDOS 11.3.2020). In Bezug auf den Rechtsstaat und gute Regierungsführung weist Jordanien nach wie vor beachtliche Defizite auf. Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Einheimische und Ausländer klagen gleichermaßen über Vetternwirtschaft. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz: Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen verlassen (GIZ 3.2020a). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres [2019] richtete das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigens dafür vorgesehene Einheit ein, die Zeugen und Angeklagten
dem gesetzlichen Auftrag Rechtsbeistand gewährt. Bis Oktober erhielten mehr als 550 Personen im Rahmen dieses Programms Rechtshilfe (USDOS 11.3.2020). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020). Im Staatssicherheitsgericht (SSC) haben Angeklagte das Recht, gegen das Urteil Berufung beim Kassationsgericht einzulegen, das befugt ist, sowohl Fakten als auch Rechtsfragen zu überprüfen (USODS 11.3.2020). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen (USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020a). Das PSD, das GID (General Intelligence Department – der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat"), das unter anderem auch mit Spionage und Terrorbekämpfung betraut ist, die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie unterstehen dem Innenministerium mit – bei Bedarf – direktem Zugang zum König; das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten damit die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Struktur der jordanischen Polizei ist dreigeteilt: •Städtische Polizei •Ländliche Polizei •Wüstenpolizei oder Königliche Wüstenpolizei, die sich vorwiegend aus Beduinen zusammensetzt; diese wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt (GIZ 3.2020a) Nach Angaben der Behörden wurden alle gemeldeten Vorwürfe des Missbrauchs in der Haft gründlich untersucht, aber Menschenrechts-NGOs stellten die Unparteilichkeit dieser Untersuchungen infrage. Das National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten, angeklagt werden. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Quellen: -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung ist in Bezug auf die Menschenrechte ambivalent. Einerseits werden die grundlegenden bürgerlichen Freiheitsrechte garantiert. Andererseits können die Menschenrechte der Jordanier "nationalen Interessen" untergeordnet werdoffice@buero-andreheller.com en. Die verfassungsmäßig garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist größtenteils wertlos, denn im Personenstands- und Erbrecht gelten je nach Religionszugehörigkeit das Kirchenrecht oder die Scharia, die in ihrer jordanischen Version Frauen und Mädchen sehr stark benachteiligt. Ein weiterer Faktor, der die Menschenrechte der Jordanier einschränkt, ist die 2006 verabschiedete Anti-Terrorgesetzgebung (GIZ 3.2020a). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum. Zu dessen Aufgaben gehören die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sowie die Verbreitung der Menschenrechtskultur im Land: Letzteres z.B. durch die Schulung von Multiplikatoren und die Einführung von Menschenrechtserziehung in Schulen. Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (GIZ 3.2020a). Laut U.S. Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte, willkürliche Inhaftierungen (auch von Aktivisten und Journalisten), weiters die Beeinträchtigung der Privatrechte der Bürger sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Tatbestände wie Diffamierung von Politikern und Regierungsbeamten, Einschränkung der Pressefreiheit, einschließlich der Kriminalisierung von Verleumdung, Einschüchterung von Journalisten, Zensur und Beschränkung des Internetzugangs. Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Vorfälle von Korruption in den Behörden, "Ehrenmorde" an Frauen, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) sowie Bedingungen, die in einigen Bereichen auf Zwangsarbeit hinauslaufen (USDOS 11.3.2020). Jordanien beherbergte 2019 etwa 70.000 Hausangestellte, die hauptsächlich von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien kamen. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, wiederholt an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen gehörten die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 14.1.2020). Die Straffreiheit blieb weit verbreitet, obwohl die Regierung begrenzte, undurchsichtige Schritte unternahm, um Beamte, die Missbräuche begingen, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht in allen Fällen öffentlich zugänglich (USDOS 11.3.2020). Lokale und internationale NGOs berichteten, dass Häftlinge routinemäßig schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Es wurden auch Anschuldigungen gegen das Criminal Investigation Department (CID) erhoben, die zu einer Strafanzeige führten. Zwar gab es keine Dokumentation über Beschwerden von Misshandlungen durch den Geheimdienst (GID) im Laufe des Jahres [2019], doch örtliche NGOs berichteten, dass diese nach wie vor vorkommen, auch wenn diese aus Angst vor möglichen Repressalien nicht gemeldet werden (USDOS 11.3.2020). Im März 2019 wurde das Ergebnis der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Jordaniens vom UN-Menschenrechtsrat auf einer Sitzung angenommen. Jordanien akzeptierte 149 von 226 erhaltenen Empfehlungen; die 77 weiteren Empfehlungen wurden bereits innerhalb des Rechtsrahmens umgesetzt, so Jordanien, bzw. seien diese wegen der Herausforderungen im Bereich der Sicherheit und der Aufnahme von Flüchtlingen schwierig umzusetzen. Im April 2019 gab Premierminister Omar Al-Razzaz ein Memorandum an alle Ministerien und Regierungsverbände mit Anweisungen zur Umsetzung der 149 anerkannten Empfehlungen heraus (AI 18.2.2020). Das regierungsnahe Überwachungszentrum National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängige Zivilgerichte gestellt werden, statt vor Polizeigerichte, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Der Direktor des Direktorats für öffentliche Sicherheit (Public Security Directorate - PSD) erließ 2018 neue politische Richtlinien für die Behandlung von Inhaftierten, einschließlich unabhängiger Überprüfungen ihres Gesundheitszustands und der Überprüfungen von Haftanstalten. Das PSD unternahm Schritte zur Überwachung von Haftanstalten, um die Einhaltung der Haftbedingungen zu fördern. Einzelpersonen können über inländische Gerichte Zivilklagen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen einreichen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025833.html, Zugriff 23.3.2020 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 14.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,2 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2,2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 15.3.2020). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019; GIZ 3.2020a), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 21.6.2019). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019; GIZ 3.2020a), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 21.6.2019). Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen.
Verfassung fallen Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Sechs christliche Glaubensgemeinschaften haben eigene religiöse Gerichte, die solche Angelegenheiten für ihre Mitglieder regeln (USDOS 21.6.2019). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten. Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019).Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen.
Verfassung fallen Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Sechs christliche Glaubensgemeinschaften haben eigene religiöse Gerichte, die solche Angelegenheiten für ihre Mitglieder regeln (USDOS 21.6.2019). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten. Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Viele christliche Gemeinschaften sind anerkannt und können ihren Glauben frei ausüben. Die Missionierung von Muslimen ist hingegen verboten (FH 4.2.2019). Die größten Repressionen richten sich gegen Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 21.6.2019) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 4.2.2019). Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 21.6.2019). Die größten Repressionen richten sich gegen Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 21.6.2019) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 4.2.2019). Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 21.6.2019). Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppierungen wie den Mormonen und den Zeugen Jehovas die offizielle Anerkennung (USDOS 21.6.2019). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 4.2.2019). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder. Es wird über eine Zunahme von Online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und
igte berichtet (USDOS 21.6.2019). Im Dezember 2018 ordnete der Generalstaatsanwalt die Inhaftierung von zwei Medienpersönlichkeiten der Website Al-Wakeel News an, weil sie auf Facebook eine Karikatur gepostet hatten, die als Jesus beleidigend galt. Der Beitrag wurde wenige Stunden später entfernt, und al-Wakeel entschuldigte sich in aller Öffentlichkeit. Die beiden Männer wurden zwei Tage später wieder frei gelassen (USDOS 21.6.2019). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 23.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 23.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011162.html, Zugriff 23.3.2020 Ethnische Minderheiten Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 3.2020c; vgl. CIA 15.3.2020). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die sogenannten ost-jordanischen Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem
- Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische Tscherkessen und Tschetschenen, weiters für hunderttausende Iraker sowie 1,3 Millionen Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus rund 670.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien zusammen. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 3.2020c). Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 3.2020c; vergleiche CIA 15.3.2020). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die sogenannten ost-jordanischen Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem
- Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische Tscherkessen und Tschetschenen, weiters für hunderttausende Iraker sowie 1,3 Millionen Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus rund 670.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien zusammen. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 3.2020c). [Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“] Die beduinische Lebensweise ist in Jordanien zwar öffentlich sehr präsent, aber quantitativ auf dem Rückzug. Schätzungen zufolge lebt heute weniger als ein Prozent der Bevölkerung noch als Nomaden oder Halbnomaden. Dennoch genießen die beduinischstämmigen Familien wegen ihrer Loyalität zu den (nicht beduinischen) Haschemiten weiterhin eine besondere Stellung im politischen System, ebenso wie die anderen Minderheiten im Land. Dazu zählen neben Armeniern, Kurden und iranischstämmigen Bahai auch die seit dem
- Jahrhundert von den Osmanen angesiedelten sunnitisch-muslimischen Tscherkessen und Tschetschenen aus dem Kaukasus. Die Beduinen sind in der Wüstenpolizei und in Teilen der Armee (Aufstandsbekämpfung) überrepräsentiert. Die Tscherkessen, die zu den ersten Bewohnern der modernen Stadt XXXX gehörten und die schon Jordaniens Staatsgründer Abdullah I. loyal zur Seite standen, sind heute überproportional in den Sicherheitsdiensten, bei der Polizei und in der höheren Verwaltung vertreten. Auch die Tschetschenen genießen traditionell eine Sonderstellung. Aufgrund der Verwicklung tschetschenischer Islamisten in Terrorstrukturen von Al-Qaida hat das Vertrauensverhältnis allerdings gelitten. Für Beduinen, Kaukasier und Christen sind im jordanischen Parlament Quoten vorgesehen (GIZ 3.2020c).Die beduinische Lebensweise ist in Jordanien zwar öffentlich sehr präsent, aber quantitativ auf dem Rückzug. Schätzungen zufolge lebt heute weniger als ein Prozent der Bevölkerung noch als Nomaden oder Halbnomaden. Dennoch genießen die beduinischstämmigen Familien wegen ihrer Loyalität zu den (nicht beduinischen) Haschemiten weiterhin eine besondere Stellung im politischen System, ebenso wie die anderen Minderheiten im Land. Dazu zählen neben Armeniern, Kurden und iranischstämmigen Bahai auch die seit dem
- Jahrhundert von den Osmanen angesiedelten sunnitisch-muslimischen Tscherkessen und Tschetschenen aus dem Kaukasus. Die Beduinen sind in der Wüstenpolizei und in Teilen der Armee (Aufstandsbekämpfung) überrepräsentiert. Die Tscherkessen, die zu den ersten Bewohnern der modernen Stadt römisch 40 gehörten und die schon Jordaniens Staatsgründer Abdullah römisch eins. loyal zur Seite standen, sind heute überproportional in den Sicherheitsdiensten, bei der Polizei und in der höheren Verwaltung vertreten. Auch die Tschetschenen genießen traditionell eine Sonderstellung. Aufgrund der Verwicklung tschetschenischer Islamisten in Terrorstrukturen von Al-Qaida hat das Vertrauensverhältnis allerdings gelitten. Für Beduinen, Kaukasier und Christen sind im jordanischen Parlament Quoten vorgesehen (GIZ 3.2020c). Quellen: -CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 23.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 14.4.2020 Palästinenser Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte der jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know-How der palästinensischstämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 3.2020a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018; vgl BADIL 2019), was ihnen die gleichen Rechte wie anderen jordanischen Bürgern verleiht (BADIL 2019). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D. / Stand: 5.11.2018). Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018).Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte der jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know-How der palästinensischstämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 3.2020a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018; vergleiche BADIL 2019), was ihnen die gleichen Rechte wie anderen jordanischen Bürgern verleiht (BADIL 2019). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D. / Stand: 5.11.2018). Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Im Wesentlichen gibt es in Jordanien vier Gruppen von Palästinensern, von denen viele mit Diskriminierungen konfrontiert sind: Diejenigen, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten ebenso wie jene, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank hatten, die vollwertige Staatsbürgerschaft. Palästinenser, die nach 1967 noch über einen Aufenthaltstitel für die Westbank verfügten, bekamen die Staatsbürgerschaft nicht mehr, erhielten jedoch - sofern sie nicht ein Reisedokument der Palästinensischen Autonomiebehörde besaßen - zeitweilige Reisepässe ohne nationale Identifikationsnummern. Diese Personen erhalten Zugang zu manchen Regierungsdiensten, zahlen in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Sie haben keinen Zugang zu Regierungsdiensten und sind meist komplett von der angebotenen Unterstützung der UNRWA abhängig. Die vierte Gruppe sind Syrer palästinensischer Herkunft, die zwar oft an der Grenze abgewiesen wurden, jedoch Zugang zu UNRWA-Dienstleistungen haben (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt „Flüchtlinge“.] Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 11.3.2020). Palästinenser sind oft von Arbeitsplätzen im öffentlichen Bereich sowie im Militär ausgeschlossen (FH 4.2.2019). Verheirateten jordanischen Frauen steht generell nicht das Recht zu, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Kinder weiblicher Staatsbürger, die mit Nicht-Staatsbürgern verheiratet sind, erhalten die Staatsangehörigkeit des Vaters. Alle Kinder können unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrem Status an einer formalen Ausbildung teilnehmen, obwohl in der Praxis der Mangel an ordnungsgemäßen Unterlagen manchmal zu Verzögerungen oder Hindernissen bei der Einschulung der Kinder führt. Kinder von jordanischen Müttern und Vätern, die keine Staatsbürger sind, müssen einen Antrag stellen und bestimmte Kriterien erfüllen, um Zugang zu bestimmten Dienstleistungen zu erhaltenund über das Standesamt einen speziellen Ausweis erhalten. Nach dem Gesetz kann das Kabinett die Staatsbürgerschaft für Kinder jordanischer Mütter und ausländischer Väter unter bestimmten Bedingungen genehmigen, aber dieser Mechanismus ist nicht allgemein bekannt, und eine Genehmigung kommt nur selten vor (USDOS 11.3.2020). (Anm.: 2018 haben die USA die finanzielle Unterstützung für die UNRWA eingestellt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Beistellung der bislang vom Flüchtlingshilfswerk erbrachten Leistungen lassen sich derzeit nur schwer abschätzen.). Anmerkung, 2018 haben die USA die finanzielle Unterstützung für die UNRWA eingestellt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Beistellung der bislang vom Flüchtlingshilfswerk erbrachten Leistungen lassen sich derzeit nur schwer abschätzen.). Quellen: -BADIL - Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights
(2019): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2016 - 2018, Volume IX, 2019, http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/survey2016-2018-eng.pdf, Zugriff 30.3.2020-BADIL - Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights
(2019): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons 2016 - 2018, Volume römisch neun, 2019, http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/survey2016-2018-eng.pdf, Zugriff 30.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 14.4.2020 -UNRWA (o.D. / Stand 5.11.2018): Where We Work / PRS in Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan / http://www.unrwa.org/prs-jordan, Zugriff 5.11.2018 -USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 16.3.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt „
- IDPs und Flüchtlinge“.]Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt „
- IDPs und Flüchtlinge“.] Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2008161.html, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html , Zugriff 18.3.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Jordaniens Volkswirtschaft ist schwach. Das Land verfügt nur über wenige natürliche Ressourcen und sehr begrenzte landwirtschaftliche Nutzflächen (BMZ o.D.). Die Staatsverschuldung (2018: 95 Prozent des BIP) nimmt weiter zu. Auf Druck des Internationalen Währungsfonds wollte die jordanische Regierung im Frühjahr 2018 die Einkommensteuer erhöhen, was starke Unruhen auslöste. Seither gehen Teile der Bevölkerung immer häufiger auf die Straße, um zu protestieren. Im Herbst 2019 streikten Lehrkräfte im ganzen Land. Die jordanische Regierung hat für den Zeitraum 2018-2022 ein Reformprogramm aufgelegt, das unter anderem auf den Ausbau erneuerbarer Energien sowie auf Haushaltskonsolidierung durch höhere Steuern und weniger Subventionen setzt. Ob diese Maßnahmen mehr Jobs schaffen und Wachstum bewirken können, ist offen. Vermutlich wird die Einkommensungleichheit zunehmen, was die ohnehin angespannte Lage weiter verschärfen würde (GIZ 3.2020b). Das Wirtschaftswachstum lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich 2 Prozent und war zu gering, um die hohe Staatsverschuldung abbauen zu können. Aktuell steckt das Land in einer ökonomischen Krise. Mit dem niedrigen Wachstum gehen eine hohe Arbeitslosigkeit (20 Prozent) sowie ein niedriges Bruttoinlandsprodukt per capita (ca. 7.500 Euro/Jahr, kaufkraftbereinigt) einher. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 225 JD/Monat (ca. 270 Euro, für Ausländer 155 JD/185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr – und dies bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD (ca. 625 Euro) pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Elementare Arbeitnehmerrechte werden oftmals nicht beachtet (GIZ 3.2020b). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Etwa 35 Prozent der rund 9,7 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt. Der inländische Arbeitsmarkt kann ihnen bisher keine ausreichenden beruflichen Perspektiven bieten, die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen deutlich über 30 Prozent (BMZ o.D.). Knappe Ressourcen (wenig Wasser, wenig Rohstoffe), Defizite bei der Staatsführung und eine schwach entwickelte Industrie machen Jordanien ökonomisch in hohem Maße abhängig von Importen und externen Finanzzuflüssen. Internationale Finanzhilfen und Kredite (USA, IWF, arabische Golfstaaten), Überweisungen jordanischer Arbeitskräfte im Ausland (in 2018 waren es ca. 3 Mrd. JD/Jahr bzw. rund 8 Prozent des BIP), Tourismus (10-12 Prozent des BIP, davon ca. 50 Prozent Gesundheitstourismus) sowie Dienstleistungen und Phosphatexporte sichern bislang das Überleben. Charakteristisch ist ein starkes Gefälle zwischen Stadt und Land (GIZ 3.2020b). Bedingt durch die regionalen Umwälzungen und insbesondere die Krise in Syrien (Kosten für Flüchtlingsintegration und zur Grenzsicherung, ausbleibende Gaslieferungen aus Ägypten, weniger Rücküberweisungen von Migranten und wegbrechende regionale Absatzmärkte) und bedingt durch verschleppte Reformen, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine der niedrigsten Frauenerwerbsquoten der Welt herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Jordanien ist deshalb von externen Zuwendungen abhängig: vor allem von Leistungen und Umschuldungen internationaler Geber sowie von den Geldüberweisungen der im Ausland lebenden Jordanierinnen und Jordanier (BMZ o.D.). Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vgl. GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b).Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vergleiche GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b). Es gibt etwa 1,4 Millionen Arbeitsmigranten in Jordanien, von denen etwa eine Million keine Arbeitserlaubnis besitzt, was sie besonders anfällig für Ausbeutung macht. Arbeitsrechtsorganisationen haben die Besorgnis über schlechte Arbeitsbedingungen, Zwangsarbeit und sexuellen Missbrauch in den sogenannten Qualifying Industrial Zones geäußert, in denen hauptsächlich weibliche und ausländische Fabrikarbeiter Waren für den Export verarbeiten (FH 4.2.2019). Quellen: -BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Deutschland) (o.D): Jordanien, Wirtschaftliche Situation, Hohe Jugendarbeitslosigkeit und fehlende Perspektiven, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/naher_osten_nordafrika/jordanien/index.jsp, Zugriff 25.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 24.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Jordanien - Wirtschaft, https://www.liportal.de/jordanien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien – Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/ , Zugriff 15.4.2020 Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in XXXX sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 18.3.2020). Bei der Versorgung gibt es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich. Im Großraum XXXX ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (GIZ 3.2020c). Das Versorgungsniveau ist in römisch 40 sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 18.3.2020). Bei der Versorgung gibt es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich. Im Großraum römisch 40 ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (GIZ 3.2020c). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum XXXX zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 25.3.2020).Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum römisch 40 zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 25.3.2020). Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden kostenlos versorgt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren. Nachdem es im Gefolge des 11.9.2001 für Araber immer schwieriger wurde, zur medizinischen Behandlung in westliche Länder zu reisen, verzeichnet Jordanien merkliche Zuwächse beim Gesundheitstourismus (GIZ 3.2020c). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Vorschriften zur Krankenversicherung für Beamte, unterstehen dem Civil Service Bureau (Büro für den öffentlichen Dienst) und erlauben es Frauen, ihren Versicherungsschutz auf Angehörige oder Ehepartner auszudehnen, auch wenn sie keine Staatsbürger sind. Männer müssen Staatsbürger sein, um die vollen Versicherungsleistungen auf Ehepartner und Unterhaltsberechtigte auszudehnen (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus werden in Jordanien seit jeher, staatstragende Berufsgruppen wie Beamte, Polizisten und Angehörige des Militärs, kostenlos oder zu vergünstigten Bedingungen medizinisch behandelt. Alle anderen Berufstätigen sind in Krisensituationen auf ihre Familien, ihre Ersparnisse oder auf Almosen angewiesen. Im Zuge der Privatisierung ehemaliger Staatsbetriebe hat Jordanien im Jahr 2001 eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung eingeführt, die unter anderem bei Arbeitsunfällen, Krankheit und Schwangerschaft einspringt. Diese Versicherung gilt allerdings nur für einen Teil der Beschäftigten und sie schützt nicht die vielen tausend Arbeitsmigrant/innen in Jordanien. Landwirtschaftliche Helfer, Hausangestellte und eine Reihe anderer Berufe sind von der Versicherung bislang ausgeschlossen, ebenso wie von der Unfallversicherung (GIZ 3.2020c). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 18.3.2020 -BMEIA (25.3.2020): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020 Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gibt einige, nicht näher definierte Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020
- Beweiswürdigung: Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation der Beschwerdeführerin gebracht. 3.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. I. angeführte und festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Pkt. römisch eins. angeführte und festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte die Identität der Beschwerdeführerin jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die festgestellte Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug. 3.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer nunmehrigen Antragstellung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin resultieren aus den in das Verfahren integrierten und im angefochtenen Bescheid bzw. im hg. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch ist auszuführen, dass die der Beschwerdeführerin durch das BFA zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat, welchen die BF in der behördlichen Einvernahme nicht entgegentrat, zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Auch ist auszuführen, dass die der Beschwerdeführerin durch das BFA zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat, welchen die BF in der behördlichen Einvernahme nicht entgegentrat, zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Überdies handelt es sich bei den seitens des BFA dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat der BF insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird. Die BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat in der behördlichen Einvernahme erklärt, Jordanien sei sehr gut. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen, sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen. Die tagesaktuelle Anzahl der mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen, sowie die Anzahl der mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in Zusammenhang stehenden Todesfälle in Jordanien ist unter folgendem Link abrufbar: https://coronavirus.jhu.edu/map.html 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache4.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, 4.1.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).4.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat.„Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch