← Österreich

{'item': 'L524 2230348-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlL524 2230348-1 Spruch, L524 2230348-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 26.02.2020 wurde gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 17.02.2020 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 26.02.2020 wurde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 17.02.2020 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er arbeitsfähig sei und sich bis 15.10.2019 in einem Dienstverhältnis befunden habe. Dieses Dienstverhältnis sei nicht wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit aufgekündigt worden. Im Falle einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit hätte der Beschwerdeführer dieses Dienstverhältnis auch nicht ausüben können. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.04.2020, Zl. LGS SBG/2/0566/2020, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2020 abgewiesen (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut chefärztlicher Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg, Kompetenzzentrum, vom 04.12.2017, originäre Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG vorliege und die Invalidität auf Dauer bestehe. Dies sei durch ein Gegengutachten nicht angezweifelt oder entkräftet worden. Es komme nicht darauf an, ob eine Person eine Beschäftigung ausübe. Es liege daher Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.04.2020, Zl. LGS SBG/2/0566/2020, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2020 abgewiesen (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut chefärztlicher Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg, Kompetenzzentrum, vom 04.12.2017, originäre Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 7, ASVG vorliege und die Invalidität auf Dauer bestehe. Dies sei durch ein Gegengutachten nicht angezweifelt oder entkräftet worden. Es komme nicht darauf an, ob eine Person eine Beschäftigung ausübe. Es liege daher Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, AlVG vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde keine Beschwerde erhoben. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2017 im Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt untersucht. Daraufhin wurde am 30.11.2017 ein ärztliches Gesamtgutachten erstattet. Beim Beschwerdeführer liegt folgendes Gesamtleistungskalkül vor: Eine Arbeitshaltung im Sitzen ist überwiegend möglich und eine leichte körperliche Arbeitsschwere ist möglich. Ein normales Arbeitstempo ist möglich. Hinsichtlich der Möglichkeit von Arbeit unter belastenden/gefährdenden Bedingungen ist Lärm überwiegend möglich und Bildschirmarbeit sowie Publikumsverkehr sind möglich. Nicht möglich sind Nachtarbeit, Schichtarbeit, forcierte Belastung der Hände, exponierte Arbeiten, inhalatorische Belastungen, Nässe und Hitze. Zwangshaltungen und Vibrationen wurden nicht beurteilt. Ein Anmarschweg von 500 m innerhalb von 20 Minuten ist möglich und ein spezieller behindertengerechter Arbeitsplatz ist notwendig. Der Beschwerdeführer war von 01.03.2019 bis 15.10.2019 in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Am 06.09.2019 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS eine bis 05.03.2020 gültige Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Ziel der Betreuung ist die Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Telefonist. Am 18.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Leistungsbezug mit 28.01.2020 eingestellt wird, da beim Beschwerdeführer eine Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG auf Dauer bestehe.Am 18.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Leistungsbezug mit 28.01.2020 eingestellt wird, da beim Beschwerdeführer eine Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 7, ASVG auf Dauer bestehe. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer verrichten kann, ergeben sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 30.11.2017, welches auf Basis einer Untersuchung am 19.09.2017 erstellt wurde. Aus diesem Gutachten geht folgendes Gesamtleistungskalkül hervor: Der Punkt „Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar“ ist nicht angekreuzt. Der Punkt „Folgendes Fähigkeitsprofil liegt vollschichtig vor, betreffend:“ ist angekreuzt und folgende Tätigkeiten sind möglich bzw. nicht möglich: Eine Arbeitshaltung im Sitzen ist überwiegend möglich und eine leichte körperliche Arbeitsschwere ist möglich. Ein normales Arbeitstempo ist möglich. Hinsichtlich der Möglichkeit von Arbeit unter belastenden/gefährdenden Bedingungen ist Lärm überwiegend möglich und Bildschirmarbeit sowie Publikumsverkehr sind möglich. Nicht möglich sind Nachtarbeit, Schichtarbeit, forcierte Belastung der Hände, exponierte Arbeiten, inhalatorische Belastungen, Nässe und Hitze. Zwangshaltungen und Vibrationen wurden nicht beurteilt. Ein Anmarschweg von 500 m innerhalb von 20 Minuten ist möglich und ein spezieller behindertengerechter Arbeitsplatz ist notwendig. Dieses Gutachten wurde nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt, ist schlüssig und nachvollziehbar. Die getroffenen Feststellungen stützen sich daher auf dieses Gutachten. Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich auch eine chefärztliche Stellungnahme. Aus der chefärztlichen Stellungnahme vom 04.12.2017 geht hervor: Unter Gesamtleistungskalkül wurde der Punkt „Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar“ angekreuzt. In der zusammenfassenden Beurteilung gehen die Hauptdiagnosen des Beschwerdeführers hervor (spinale Muskeldystrophie, intermediärer Typ III und sekundäre Skoliose, Beugekontraktur von Hüfte und Knie bds, Beinlähmung bds.). Weiters wird ausgeführt: „Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 14.09.

  1. Originäre Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 liegt vor. Der Versicherte war infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 besteht auf Dauer. Der Versicherungsfall ist vor dem
  2. Lebensjahr eingetreten.“Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich auch eine chefärztliche Stellungnahme. Aus der chefärztlichen Stellungnahme vom 04.12.2017 geht hervor: Unter Gesamtleistungskalkül wurde der Punkt „Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar“ angekreuzt. In der zusammenfassenden Beurteilung gehen die Hauptdiagnosen des Beschwerdeführers hervor (spinale Muskeldystrophie, intermediärer Typ römisch drei und sekundäre Skoliose, Beugekontraktur von Hüfte und Knie bds, Beinlähmung bds.). Weiters wird ausgeführt: „Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 14.09.
  3. Originäre Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 7, liegt vor. Der Versicherte war infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 7, besteht auf Dauer. Der Versicherungsfall ist vor dem
  4. Lebensjahr eingetreten.“ In der chefärztlichen Stellungnahme wird nicht dargelegt, wie diese zu der darin getroffenen Einschätzung hinsichtlich einer Invalidität gelangt. Die Stellungnahme entspricht nicht den Anforderungen an ein Gutachten. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb sie – entgegen den eindeutigen Ausführungen zum ärztlichen Gesamtgutachten vom 30.11.2017, das auf Basis einer Untersuchung am 19.09.2017 erstellt wurde – zu dem Ergebnis gelangte, dass geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar sein sollen. Aus dem ärztlichen Gesamtgutachten geht nämlich gerade nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar wären. Die chefärztliche Stellungnahme ist daher nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig. Im Wesentlichen beschränkt sich die chefärztliche Stellungnahme auf eine rechtliche Schlussfolgerung, welche ihr aber nicht obliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG nur, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist – innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung – der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob – ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen – Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/0870129 unter Hinweis auf VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN). Den in der chefärztlichen Stellungnahme getroffenen Ausführungen konnte daher nicht gefolgt werden.In der chefärztlichen Stellungnahme wird nicht dargelegt, wie diese zu der darin getroffenen Einschätzung hinsichtlich einer Invalidität gelangt. Die Stellungnahme entspricht nicht den Anforderungen an ein Gutachten. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb sie – entgegen den eindeutigen Ausführungen zum ärztlichen Gesamtgutachten vom 30.11.2017, das auf Basis einer Untersuchung am 19.09.2017 erstellt wurde – zu dem Ergebnis gelangte, dass geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar sein sollen. Aus dem ärztlichen Gesamtgutachten geht nämlich gerade nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar wären. Die chefärztliche Stellungnahme ist daher nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig. Im Wesentlichen beschränkt sich die chefärztliche Stellungnahme auf eine rechtliche Schlussfolgerung, welche ihr aber nicht obliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG nur, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist – innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung – der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob – ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen – Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/0870129 unter Hinweis auf VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN). Den in der chefärztlichen Stellungnahme getroffenen Ausführungen konnte daher nicht gefolgt werden. Das vorliegende ärztliche Gesamtgutachten enthält sowohl Befund und Diagnose. Auf Basis dieses Gutachtens, das nachvollziehbar und schlüssig ist, konnte daher festgestellt werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer verrichten kann. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer von März bis Oktober 2019 – und somit nach Erstellung des ärztlichen Gesamtgutachtens und der chefärztlichen Stellungnahme – in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, was gegen die in der chefärztlichen Stellungnahme angenommene Invalidität spricht. Die Feststellung zum Dienstverhältnis von 01.03.2019 bis 15.10.2019 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Versicherungsverlauf. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus ebendieser. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
  2. die Anwartschaft erfüllt und,
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)… Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. …“ § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS "bindend" seien, lässt sich – ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (785 BlgNR
  1. GP, 8) – dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129).Paragraph 8, Absatz 3, AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS "bindend" seien, lässt sich – ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (785 BlgNR
  2. GP, 8) – dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129). Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist – grundsätzlich nur bei einer Stelle – nämlich der Pensionsversicherungsanstalt – erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so ist zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129 unter Hinweis auf VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311).Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist – grundsätzlich nur bei einer Stelle – nämlich der Pensionsversicherungsanstalt – erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so ist zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129 unter Hinweis auf VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311). Es ist Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG nur, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist – innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung – der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob – ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen – Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129 unter Hinweis auf VwGH 14.03.2013, 2012/08/0311, mwN).Es ist Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG nur, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist – innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung – der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob – ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen – Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129 unter Hinweis auf VwGH 14.03.2013, 2012/08/0311, mwN). Aus dem ärztlichen Gesamtgutachten (das nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt wurde) geht hervor, dass eine Arbeitshaltung im Sitzen überwiegend möglich und eine leichte körperliche Arbeitsschwere ist möglich. Ein normales Arbeitstempo ist möglich. Hinsichtlich der Möglichkeit von Arbeit unter belastenden/gefährdenden Bedingungen ist Lärm überwiegend möglich und Bildschirmarbeit sowie Publikumsverkehr sind möglich. Nicht möglich sind Nachtarbeit, Schichtarbeit, forcierte Belastung der Hände, exponierte Arbeiten, inhalatorische Belastungen, Nässe und Hitze. Zwangshaltungen und Vibrationen wurden nicht beurteilt. Ein Anmarschweg von 500 m innerhalb von 20 Minuten ist möglich und ein spezieller behindertengerechter Arbeitsplatz ist notwendig. Auf Grund dieser Fähigkeiten des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/0870129 unter Hinweis auf VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN, wonach der ärztliche Sachverständige nur den Leidenszustand, das bestehende Leistungskalkül sowie die daraus resultierende Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben, zu beurteilen hat. Ob daraus dauernde Invalidität im Sinn des § 255 Abs. 3 ASVG abzuleiten ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist).Auf Grund dieser Fähigkeiten des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/0870129 unter Hinweis auf VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN, wonach der ärztliche Sachverständige nur den Leidenszustand, das bestehende Leistungskalkül sowie die daraus resultierende Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben, zu beurteilen hat. Ob daraus dauernde Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG abzuleiten ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist). Die belangte Behörde stützt sich in der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich auf die chefärztliche Stellungnahme (die von Invalidität ausgeht) und lässt das ärztliche Gesamtgutachten, das auf Basis einer Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt wurde gänzlich außer Betracht, ohne jedoch in irgendeiner Weise darzulegen, weshalb sie der chefärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht beimisst als dem ärztlichen Gesamtgutachten. Die belangte Behörde ging sodann ausschließlich wegen der chefärztlichen Stellungnahme von einer Invalidität des Beschwerdeführers aus. In der chefärztlichen Stellungnahme wird ausgeführt, dass dauernde Invalidität vorliege. Abgesehen davon, dass die chefärztliche Stellungnahme – wie oben ausgeführt – weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, handelt es sich bei den Ausführungen in der chefärztlichen Stellungnahme jedoch um eine rechtliche Schlussfolgerung. Eine solche Beurteilung obliegt aber, da dies eine Rechtsfrage ist, der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Das AMS hätte sich daher bei seiner Entscheidung, ob Arbeitsfähigkeit vorliegt, nicht bloß auf diese chefärztliche Stellungnahme stützen dürfen, sondern auf Basis des ärztlichen Gesamtgutachtens selbst entscheiden müssen, ob Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Wie bereits oben ausgeführt liegt – ausgehend von dem ärztlichen Gesamtgutachten – beim Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit vor. Der Bezug des Arbeitslosengeldes hätte daher nicht eingestellt werden dürfen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher ersatzlos zu beheben. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2230348.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.