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{'item': 'L524 2230433-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 33§ 14§ 8§ 22§ 13§ 20§ 6§§ 28§ 38§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlL524 2230433-1 Spruch, L524 2230433-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 31.01.2020 wurde

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 31.01.2020 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt:Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 31.01.2020 wurde

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 31.01.2020 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt: „Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sind Sie nicht bereit Aufgrund Ihrer Angaben bei der persönlichen Vorsprache am 30.01.2020 erklären Sie sich für nicht arbeitsfähig und sind auch nicht bereit, an einer arbeitsmedizinischen Abtestung zur Klärung teilzunehmen. Der von Ihnen gestellte Antrag auf Invaliditätspension wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt bereits am 03.12.2018 abgelehnt, da Berufsunfähigkeit nicht vorliegt.“ In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die vom Beschwerdeführer trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung als „Einspruch“ bezeichnet wurde, wies der Beschwerdeführer den Vorwurf, nicht arbeitswillig zu sein, zurück und verwies ansonsten auf seine gesundheitliche Situation, sein kooperatives Verhalten gegenüber seinem Betreuer und die Einhaltung der Kontrolltermine. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.03.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000308-RM, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2020

§ 14Vw

GVG, §§ 56, 8 und 38 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, einer Anordnung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, weshalb

§ 8Abs. 2 Al

VG die Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung einzustellen sei.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.03.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000308-RM, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2020

Paragraph 14, VwGVG, Paragraphen 56, 8 und 38 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, einer Anordnung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, weshalb

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG die Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung einzustellen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.03.2020 zugestellt. Das vom Beschwerdeführer an das AMS gerichtete Schreiben, welches dort am 24.03.2020 einlangte, wurde als Vorlageantrag gewertet. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer nahm am 30.01.2020 einen Termin beim AMS wahr. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht arbeitsfähig ist, wegen des derzeit aktuellen Krankenstands auch nicht an einer arbeitsmedizinischen Abtestung beim BBRZ teilnehmen kann und dafür auch keine Zeit und keine Nerven hat. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin von einem Mitarbeiter des AMS erklärt, dass er wegen Arbeitsunfähigkeit abgemeldet wird. Der Beschwerdeführer hat die diesbezügliche Niederschrift nicht unterschrieben. Der Beschwerdeführer hat die Annahme des Bescheides des AMS vom 18.03.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000308-RM, verweigert. Das Dokument wurde daraufhin am 20.03.2020 in den Postkasten des Beschwerdeführers eingeworfen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Angaben im Bescheid des AMS. Die Feststellungen zum Termin beim AMS am 30.01.2020, den dort getätigten Angaben des Beschwerdeführers und des Mitarbeiters des AMS ergeben sich aus der Niederschrift. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Niederschrift nicht unterschrieb, ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk.

§ 22Abs. 1 Zust

G ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

§ 22Abs. 2 Zust

G hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.

Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Paragraph 22, Absatz 2, ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), vgl. § 1 der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" – dh die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vgl auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033).Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 4/2 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), vergleiche Paragraph eins, der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" – dh die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges vergleiche VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vergleiche auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033). Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Annahme verweigert hat und das Dokument vom Zusteller in den Postkasten eingeworfen wurde. Aus dem links unten auf dem Rückschein, neben dem Namenszeichen des Zustellers angebrachten Rundstempel der Zustellbasis XXXX ergibt sich das gut leserliche Datum 20.03.2020. Daraus ergibt sich, dass die Sendung an diesem Tag zurückgelassen wurde. Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Annahme verweigert hat und das Dokument vom Zusteller in den Postkasten eingeworfen wurde. Aus dem links unten auf dem Rückschein, neben dem Namenszeichen des Zustellers angebrachten Rundstempel der Zustellbasis römisch 40 ergibt sich das gut leserliche Datum 20.03.2020. Daraus ergibt sich, dass die Sendung an diesem Tag zurückgelassen wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich zum Zustellzeitpunkt „in privater Quarantäne und Pflege an einem entfernten Wohnort“ befunden habe. Eine Hinterlegung sei auch nicht möglich, da es hierfür keinen „sicheren Ort“ gebe. Im Akt befindet sich nur eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 25.03.2020, wonach der Beschwerdeführer vom 25.03.2020 bis voraussichtlich 31.05.2020 arbeitsunfähig war. Als Krankenstandsadresse ist die Wohnaschrift des Beschwerdeführers angeführt. Der Beschwerdeführer konnte damit weder belegen, dass er am 20.03.2020 krank war, noch dass er sich an einem „entfernten Wohnort“ befunden habe. Das vom Beschwerdeführer unbelegt gebliebene Vorbringen ist damit nicht geeignet, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins zu widerlegen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 1. Zustellung der Beschwerdevorentscheidung:

§ 13Abs. 1 Zust

G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Verweigert der Empfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist

§ 20Abs. 1 Zust

G das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

§ 20Abs. 2 Zust

G gelten zurückgelassene Dokumente damit als zugestellt.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Verweigert der Empfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist

Paragraph 20, Absatz eins, ZustG das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

Paragraph 20, Absatz 2, ZustG gelten zurückgelassene Dokumente damit als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Annahme des Bescheides vom 18.03.2020 verweigert. Das Dokument wurde daraufhin vom Zusteller in den Postkasten eingeworfen und damit zurückgelassen. Das Dokument wurde damit am 20.03.2020 zugestellt. Das am 24.03.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Schreiben des Beschwerdeführers, in dem er sich über seinen „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 31.01.2020 erkundigt, wird als fristgerechter Vorlageantrag gewertet. Wegen der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 18.03.2020 am 20.03.2020 gem. § 20 Abs. 2 ZustG, entfaltet die neuerliche Zustellung dieses Bescheides am 10.04.2020 (durch Einwurf in den Postkasten des Beschwerdeführers)

§ 6Zust

G keine Rechtswirkungen.Wegen der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 18.03.2020 am 20.03.2020 gem. Paragraph 20, Absatz 2, ZustG, entfaltet die neuerliche Zustellung dieses Bescheides am 10.04.2020 (durch Einwurf in den Postkasten des Beschwerdeführers)

Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen. 2. Sache des Verfahrens: Die Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG ist – nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

§§ 28und 31 Vw

GVG – eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).Die Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG ist – nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Paragraphen 28 und 31 VwGVG – eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. Paragraph 14, VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf Paragraph 27, VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032). Das AMS hat mit der Beschwerdevorentscheidung die so zu verstehende Sache des Verfahrens überschritten. Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides war die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit

§ 38i

Vm § 9 Abs. 1 AlVG. Mit der im Gegensatz dazu auf § 38 iVm § 8 AlVG gestützten Einstellung der Notstandhilfe wegen der Weigerung, einer Anordnung zur Untersuchung Folge zu leisten, blieb schon auf Grund der abweichenden, auf andere Voraussetzungen abstellenden Rechtsgrundlage die Identität der Sache nicht gewahrt.Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides war die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AlVG. Mit der im Gegensatz dazu auf Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 8, AlVG gestützten Einstellung der Notstandhilfe wegen der Weigerung, einer Anordnung zur Untersuchung Folge zu leisten, blieb schon auf Grund der abweichenden, auf andere Voraussetzungen abstellenden Rechtsgrundlage die Identität der Sache nicht gewahrt. Wurde einmal – auf Grund der Bejahung der Voraussetzungen einer der beiden Normen – ein Bescheid erlassen, so kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr auf die andere Variante "umgestiegen" werden (vgl. VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011).Wurde einmal – auf Grund der Bejahung der Voraussetzungen einer der beiden Normen – ein Bescheid erlassen, so kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr auf die andere Variante "umgestiegen" werden vergleiche VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011). Auf Grund des als Vorlageantrag gewerteten Schreibens des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht daher selbst über die Beschwerde – innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens – zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Auf Grund des als Vorlageantrag gewerteten Schreibens des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht daher selbst über die Beschwerde – innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens – zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Berechtigung der Beschwerde zu prüfen und eine Entscheidung in der Sache – somit im vorliegenden Fall über die Einstellung der Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 9 Abs. 1 AlVG – zu treffen, die dann an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. dazu etwa auch Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 § 14 VwGVG Rz 23). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Berechtigung der Beschwerde zu prüfen und eine Entscheidung in der Sache – somit im vorliegenden Fall über die Einstellung der Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AlVG – zu treffen, die dann an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche dazu etwa auch Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 Paragraph 14, VwGVG Rz 23). 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
  2. die Anwartschaft erfüllt und,
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)… Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)
(8)… § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Das AMS schließt auf Grund der Erklärung des Beschwerdeführers, dass er nicht arbeitsfähig sei und auch nicht bereit sei, an einer arbeitsmedizinischen Abtestung zur Klärung teilzunehmen, auf eine Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ärztliche Untersuchungen sind kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern haben unter den Voraussetzungen des § 8 AlVG (vgl. dazu etwa VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049) bei objektiven Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit stattzufinden (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280). Auf Grund der Erklärung des Beschwerdeführers, er sei nicht bereit, an einer arbeitsmedizinischen Abtestung teilzunehmen, kann daher nicht auf eine mangelnde Arbeitswilligkeit geschlossen und in der Folge die Notstandshilfe

§ 9Abs. 1 Al

VG eingestellt werden. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlende Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Notstandshilfe wegen fehlender Arbeitswilligkeit liegen nicht vor, weshalb die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben war.Ärztliche Untersuchungen sind kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern haben unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, AlVG vergleiche dazu etwa VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049) bei objektiven Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit stattzufinden vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280). Auf Grund der Erklärung des Beschwerdeführers, er sei nicht bereit, an einer arbeitsmedizinischen Abtestung teilzunehmen, kann daher nicht auf eine mangelnde Arbeitswilligkeit geschlossen und in der Folge die Notstandshilfe

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG eingestellt werden. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlende Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Notstandshilfe wegen fehlender Arbeitswilligkeit liegen nicht vor, weshalb die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben war.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2230433.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.