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{'item': 'L524 2232145-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlL524 2232145-1 Spruch, L524 2232145-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 09.03.2020 wurde gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 AlVG das Arbeitslosengeld mit 14.02.2020 eingestellt, da die erforderliche Mindestverfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt von 16 Stunden nicht gegeben sei.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 09.03.2020 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, 2, 3 und 7 AlVG das Arbeitslosengeld mit 14.02.2020 eingestellt, da die erforderliche Mindestverfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt von 16 Stunden nicht gegeben sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung für 16 bzw. 20 Stunden pro Woche zur Verfügung stehe. Er sei bereit, eine zumutbare Stelle im genannten Ausmaß anzunehmen. Mit Schreiben des AMS vom 23.03.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Kriterium der Verfügbarkeit dann erfüllt sei, wenn er zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten (von Montag bis Samstag von 7 bis 19 Uhr für mind. 20 Stunden/Woche) laufend zur Verfügung stehe. In einer Stellungnahme vom 26.03.2020 brachte der Beschwerdeführer zu diesem Parteiengehör vor, dass er seinem Betreuer mitgeteilt habe, von 7 bis 15 Uhr keine Stelle annehmen zu können. Hingegen sei ein Nachmittagsjob, Nachtarbeit oder Teilzeit bis zum Operationstermin seiner Frau möglich. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit neuerlichem Schreiben des AMS mitgeteilt, dass sein Betreuer diese Angaben nicht bestätigen könne und der Beschwerdeführer Ausführungen wie in der Niederschrift getätigt habe. Hierzu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000386-PB, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2020 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kriterium der Verfügbarkeit dann erfüllt sei, wenn der Beschwerdeführer zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten (von Montag bis Samstag von 7 Uhr bis 19 Uhr für mind. 20 Stunden/Woche) laufend zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe am 14.02.2020 niederschriftlich angegeben, weder eine Vollzeit- noch eine Teilzeitstelle annehmen zu können. Daher könne das Arbeitslosengeld ab 14.02.2020 nicht gewährt werden. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 01.11.2019 Arbeitslosengeld. Dieses wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ab 14.02.2020 eingestellt und ab 09.03.2020 wieder gewährt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers benötigte wegen ihres Gesundheitszustands ab dem 14.02.2020 ganztägige Unterstützung und Hilfe durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer kümmerte sich in dieser Zeit auch um seine beiden minderjährigen Kinder. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Vollzeit- noch eine Teilzeitstelle annehmen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ab 01.11.2019 Arbeitslosengeld bezog, dieses mit 14.02.2020 eingestellt wurde und ab 09.03.2020 wieder gewährt wurde, ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Der Beschwerdeführer gab vor dem AMS am 14.02.2020 an, dass seine Frau starke Rückenschmerzen habe und daher den ganzen Tag Unterstützung benötige. Dieses Vorbringen ist durch eine ärztliche Bestätigung vom 10.02.2020 belegt. Demnach leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Oktober 2019 an starken Schmerzen, darf weder schwer heben noch tragen und ist deshalb auf ständige Unterstützung und Hilfe durch den Beschwerdeführer angewiesen. Auf Grund der durch die Arztbestätigung belegten Angaben des Beschwerdeführers konnte daher festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen ihres Gesundheitszustands ganztägiger Unterstützung und Hilfe durch den Beschwerdeführer bedurfte. Auf Grund dessen konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Vollzeit- und keine Teilzeitstelle annehmen konnte, wie er vor dem AMS erklärte. Wenn im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift, auf welcher er unterschrieben haben soll, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen, nicht übermittelt worden sei und er im Falle einer Übermittlung um Berichtigung ersucht hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass der Niederschrift folgender Inhalt zu entnehmen ist: „Ich, XXXX , erkläre, dass ich momentan dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Meine Frau XXXX hat starke Rückenschmerzen und braucht daher den ganzen Tag zu Hause Unterstützung. Weiters muss ich mich auch um meine 2 Kinder kümmern. Ich kann daher – weder eine Vollzeit bzw. auch keine Teilzeitstelle annehmen. Eine Bestätigung vom Hausarzt ist im Anhang.“. Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer mit den darin vorhandenen Formulierungen unterschrieben und damit wurde die Richtigkeit der Niederschrift bestätigt. Eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift liefert gemäß § 15 AVG über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Solche Einwendungen sind der Niederschrift nicht zu entnehmen. Schließlich wurde die Niederschrift dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt. Anlässlich der Durchsicht hätte der Beschwerdeführer Einwendungen erheben können, dies aber nicht getan und die Niederschrift unterschrieben. Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift bestehen daher nicht. Wenn im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift, auf welcher er unterschrieben haben soll, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen, nicht übermittelt worden sei und er im Falle einer Übermittlung um Berichtigung ersucht hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass der Niederschrift folgender Inhalt zu entnehmen ist: „Ich, römisch 40 , erkläre, dass ich momentan dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Meine Frau römisch 40 hat starke Rückenschmerzen und braucht daher den ganzen Tag zu Hause Unterstützung. Weiters muss ich mich auch um meine 2 Kinder kümmern. Ich kann daher – weder eine Vollzeit bzw. auch keine Teilzeitstelle annehmen. Eine Bestätigung vom Hausarzt ist im Anhang.“. Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer mit den darin vorhandenen Formulierungen unterschrieben und damit wurde die Richtigkeit der Niederschrift bestätigt. Eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift liefert gemäß Paragraph 15, AVG über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Solche Einwendungen sind der Niederschrift nicht zu entnehmen. Schließlich wurde die Niederschrift dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt. Anlässlich der Durchsicht hätte der Beschwerdeführer Einwendungen erheben können, dies aber nicht getan und die Niederschrift unterschrieben. Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift bestehen daher nicht. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.03.2020 zum Parteiengehör vorbringt, er habe seinem Betreuer gesagt, von 7 Uhr bis 15 Uhr nicht arbeiten zu können, aber am Nachmittag, in der Nacht oder Teilzeit arbeiten zu können, steht dies seinen Angaben vor dem AMS und der ärztlichen Bestätigung entgegen. Aus der ärztlichen Bestätigung geht zweifelsfrei hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf ständige Unterstützung und Hilfe durch den Beschwerdeführer angewiesen ist. Eine zeitliche Einschränkung, insbesondere dahingehend, dass die Ehefrau nur zwischen 7 und 15 Uhr auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sei, lässt sich der ärztlichen Bestätigung nicht entnehmen. Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem AMS geht hervor, dass sie den ganzen Tag Unterstützung braucht. Vor dem AMS machte der Beschwerdeführer keine zeitlichen Einschränkungen. Dass die Niederschrift vollen Beweis liefert, wurde bereits oben erörtert. Dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme davon spricht, nur zwischen 7 und 15 Uhr nicht arbeiten zu können, liegt offensichtlich daran, dass ihm mit Parteiengehör des AMS mitgeteilt wurde, eine Verfügbarkeit liege nur dann vor, wenn zu den üblichen Arbeitszeiten von Montag bis Samstag, von 7 bis 19 Uhr eine Verfügbarkeit von mind. 20 Stunden/Woche bestehe. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen an diese Mitteilung des AMS angepasst, zumal seine eigenen Angaben vor dem AMS am 14.02.2020 und die ärztliche Bestätigung keine teilweise Verfügbarkeit des Beschwerdeführers (von 15 bis 19 Uhr) anführen. Außerdem bestreitet der Betreuer des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, eine Teilzeitbeschäftigung oder Nachmittags- bzw. Nachtarbeit wären möglich. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht. Hierzu gab der Beschwerdeführer allerdings keine Stellungnahme mehr ab, obwohl ihm eine solche eingeräumt wurde. Den am 14.02.2020 vor dem AMS gemachten Angaben und der ärztlichen Bestätigung vom 10.02.2020, die von einer ganztägigen Nichtverfügbarkeit des Beschwerdeführers sprechen, kommt daher mehr Glaubwürdigkeit zu als den Angaben in der Stellungnahme vom 26.03.2020, nachdem dem Beschwerdeführer zuvor mitgeteilt wurde, eine Verfügbarkeit im Ausmaß von 20 Stunden/Woche müsse im Zeitraum von 7 bis 19 Uhr vorliegen. Es erfolgten daher die dementsprechenden Feststellungen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:

  1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
  2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 7 Abs. 3 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,). Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen (vgl. VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179).Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen vergleiche VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179). Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z. B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050 unter Hinweis auf VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092).Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z. B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050 unter Hinweis auf VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092).
  3. Die belangte Behörde führt aus, dass das Kriterium der Verfügbarkeit dann erfüllt ist, wenn der Beschwerdeführer zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten „von Montag bis Samstag von 7 Uhr bis 19 Uhr für mindestens 20 Stunden/Woche“ laufend zu Verfügung steht. Da der Beschwerdeführer erklärt habe, weder eine Vollzeit- noch eine Teilzeitstelle annehmen zu können, liege keine Verfügbarkeit des Beschwerdeführers vor. Die Rechtsansicht der Behörde, eine zeitliche Verfügbarkeit von wöchentlich 20 Stunden müsse innerhalb eines täglichen (von Montag bis Samstag) Arbeitszeitrahmens von jeweils zwischen 7 Uhr und 19 Uhr liegen, um die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gem. § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG zu erfüllen, trifft nicht zu. Die Rechtsansicht der Behörde, eine zeitliche Verfügbarkeit von wöchentlich 20 Stunden müsse innerhalb eines täglichen (von Montag bis Samstag) Arbeitszeitrahmens von jeweils zwischen 7 Uhr und 19 Uhr liegen, um die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG zu erfüllen, trifft nicht zu. Die Annahme der Behörde, die „üblichen Arbeitszeiten“ seien zwischen „7 Uhr und 19 Uhr“ gelegen, findet in § 7 Abs. 7 AlVG keine Grundlage. § 7 Abs. 7 AlVG spricht ausschließlich von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Dass diese zwischen 7 Uhr und 19 Uhr liegen müssten, lässt sich dieser gesetzlichen Bestimmung nicht entnehmen. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur RV 298 XXIII. GP, S 8f, definieren keine wie von der belangten Behörde angenommenen üblichen Arbeitszeiten.Die Annahme der Behörde, die „üblichen Arbeitszeiten“ seien zwischen „7 Uhr und 19 Uhr“ gelegen, findet in Paragraph 7, Absatz 7, AlVG keine Grundlage. Paragraph 7, Absatz 7, AlVG spricht ausschließlich von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Dass diese zwischen 7 Uhr und 19 Uhr liegen müssten, lässt sich dieser gesetzlichen Bestimmung nicht entnehmen. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 298 römisch 23 . GP, S 8f, definieren keine wie von der belangten Behörde angenommenen üblichen Arbeitszeiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Arbeitslosen gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 7 AlVG Notstandshilfe nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Dabei ist aber nicht – ohne weiteres – entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß "werktags tagsüber" erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0078 unter Hinweis auf VwGH 15.05.2013, 2011/08/0373, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Arbeitslosen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 7, AlVG Notstandshilfe nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Dabei ist aber nicht – ohne weiteres – entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß "werktags tagsüber" erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0078 unter Hinweis auf VwGH 15.05.2013, 2011/08/0373, mwN). Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß in einem bestimmten Zeitraum erzielbar ist, sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden (vgl. VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179).Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß in einem bestimmten Zeitraum erzielbar ist, sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden vergleiche VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179). Es ist nicht – ohne weiteres – entscheidend, ob ein Stundenausmaß gemäß § 7 Abs. 7 AlVG im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092 unter Hinweis auf VwGH 26.05.2010, 2007/08/0133).Es ist nicht – ohne weiteres – entscheidend, ob ein Stundenausmaß gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen vergleiche VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092 unter Hinweis auf VwGH 26.05.2010, 2007/08/0133). Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer müsste im Zeitraum zwischen 7 Uhr und 19 Uhr ein Stundenausmaß von mindestens 20 Stunden erzielen, erweist sich daher als unzulässig (so auch schon BVwG 10.09.2019, L524 2217384-1/9E). Die belangte Behörde ist jedoch – im Ergebnis – im Recht, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht verfügbar ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers benötigte wegen ihres Gesundheitszustands ab dem 14.02.2020 ganztägige Unterstützung und Hilfe durch den Beschwerdeführer. Eine zeitliche Einschränkung dieser Hilfeleistung nicht vor. Der Beschwerdeführer kümmerte sich in dieser Zeit auch um seine beiden minderjährigen Kinder. Der Beschwerdeführer konnte, seinen eigenen Angaben zufolge, weder eine Vollzeit- noch eine Teilzeitstelle annehmen. Der Beschwerdeführer stand daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Voraussetzung für eine Einstellung des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit lag daher vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
  4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
  5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2232145.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.