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{'item': 'L527 2240584-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlL527 2240584-1 Spruch, L527 2240584-1/30E BESCHLUSS, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 erhob XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, (in der Folge: Beschwerdeführer bzw. Antragsteller) gegen den (Schubhaft-)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021, Zahl XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde begehrte er, da er aufgrund seiner finanziellen Lage nicht in der Lage sei, die mit der Beschwerdeerhebung verbundenen Gebühren zu entrichten, die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß „§ 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO“ im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr. Der Beschwerde bzw. dem Antrag war kein Vermögensbekenntnis angeschlossen.Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 erhob römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, (in der Folge: Beschwerdeführer bzw. Antragsteller) gegen den (Schubhaft-)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021, Zahl römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde begehrte er, da er aufgrund seiner finanziellen Lage nicht in der Lage sei, die mit der Beschwerdeerhebung verbundenen Gebühren zu entrichten, die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß „§ 8a VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO“ im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr. Der Beschwerde bzw. dem Antrag war kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Mit Schreiben vom 23.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller zur Mängelbehebung auf. Der Antragsteller habe das dem Mängelbehebungsauftrag beiliegende Antragsformular samt Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise, hinsichtlich der Bankkontos seien zusätzlich Kontoauszüge der letzten drei Monate beizubringen) vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterfertigt im Original, bis 01.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorzulegen. Werde der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, habe das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG).Mit Schreiben vom 23.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller zur Mängelbehebung auf. Der Antragsteller habe das dem Mängelbehebungsauftrag beiliegende Antragsformular samt Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise, hinsichtlich der Bankkontos seien zusätzlich Kontoauszüge der letzten drei Monate beizubringen) vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterfertigt im Original, bis 01.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorzulegen. Werde der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, habe das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeter Entscheidung die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung des Antragstellers in Schubhaft ab 11.03.2021 für rechtmäßig. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Der Antragsteller habe gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeter Entscheidung die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung des Antragstellers in Schubhaft ab 11.03.2021 für rechtmäßig. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Der Antragsteller habe gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig. Der Antragsteller ließ die vom Bundesverwaltungsgericht zur Mängelbehebung gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Am heutigen Tag fertigte das Bundesverwaltungsgericht die am 25.03.2021 mündlich verkündete Entscheidung gekürzt im Sinne des § 29 Abs 5 VwGVG aus. Am heutigen Tag fertigte das Bundesverwaltungsgericht die am 25.03.2021 mündlich verkündete Entscheidung gekürzt im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 erhob der durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertretene XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen den (Schubhaft-)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021, Zahl XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde begehrte er, da er aufgrund seiner finanziellen Lage nicht in der Lage sei, die mit der Beschwerdeerhebung verbundenen Gebühren zu entrichten, die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß „§ 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO“ im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr. Der Beschwerde bzw. dem Antrag war kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. (OZ 1)1.
  3. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 erhob der durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertretene römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen den (Schubhaft-)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021, Zahl römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde begehrte er, da er aufgrund seiner finanziellen Lage nicht in der Lage sei, die mit der Beschwerdeerhebung verbundenen Gebühren zu entrichten, die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß „§ 8a VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO“ im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr. Der Beschwerde bzw. dem Antrag war kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. (OZ 1) 1.
  4. Mit Schreiben vom 23.03.2021, OZ 15, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller zur Mängelbehebung auf. Der Antragsteller habe das dem Mängelbehebungsauftrag beiliegende Antragsformular samt Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise, hinsichtlich der Bankkontos seien zusätzlich Kontoauszüge der letzten drei Monate beizubringen) vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterfertigt im Original, bis 01.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorzulegen. Werde der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, habe das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen. Der Antragsteller ließ die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Auch nach Ablauf der Frist kam der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach. 1.
  5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeter Entscheidung die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung des Antragstellers in Schubhaft ab 11.03.2021 für rechtmäßig. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Der Antragsteller habe gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig. (OZ 26)1.
  6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeter Entscheidung die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet ab und erklärte die Anhaltung des Antragstellers in Schubhaft ab 11.03.2021 für rechtmäßig. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Der Antragsteller habe gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig. (OZ 26) Am heutigen Tag fertigte das Bundesverwaltungsgericht die am 25.03.2021 mündlich verkündete Entscheidung gekürzt im Sinne des § 29 Abs 5 VwGVG aus. Am heutigen Tag fertigte das Bundesverwaltungsgericht die am 25.03.2021 mündlich verkündete Entscheidung gekürzt im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aus.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2240584-1 zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten (AS) oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe: 3.
  9. Rechtliche Grundlagen: 3.1.
  10. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß § 8a Abs 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. 3.1.
  11. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Soweit in § 8a VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. (§ 8a Abs 2 VwGVG)Soweit in Paragraph 8 a, VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG) § 8a Abs 3 VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen ist. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen ist. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3.1.
  12. Der gemäß § 17 VwGVG (vgl. auch das BFA-VG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendende § 13 Abs 3 AVG besagt, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.
  13. Der gemäß Paragraph 17, VwGVG vergleiche auch das BFA-VG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendende Paragraph 13, Absatz 3, AVG besagt, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 8a Abs 2 VwGVG in Verbindung mit § 66 ZPO ist einem Verfahrenshilfeantrag ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) anzuschließen und, soweit zumutbar, sind entsprechende Belege beizubringen; im Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, ZPO ist einem Verfahrenshilfeantrag ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) anzuschließen und, soweit zumutbar, sind entsprechende Belege beizubringen; im Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Wird ein solches Vermögensbekenntnis nicht beigebracht und kommt der Antragsteller einem Auftrag, diesen Mangel zu beheben, innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist nicht nach, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit§ 13 Abs 3 AVG den Antrag zurückzuweisen; vgl. die ErlRV 1255 BlgNR XXV. GP, 3, sowie jeweils mwN Götzl § 8a VwGVG Rz 15, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017), Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)§ 8a VwGVG K 9 und Wessely in Raschauer/Wessely (Hg), Kommentar zum VwGVG, § 8a VwGVG Rz 17 (Stand 31.3.2018, rdb.at).Wird ein solches Vermögensbekenntnis nicht beigebracht und kommt der Antragsteller einem Auftrag, diesen Mangel zu beheben, innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist nicht nach, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit§ 13 Absatz 3, AVG den Antrag zurückzuweisen; vergleiche die ErlRV 1255 BlgNR römisch 25 . GP, 3, sowie jeweils mwN Götzl Paragraph 8 a, VwGVG Rz 15, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017), Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Paragraph 8 a, VwGVG K 9 und Wessely in Raschauer/Wessely (Hg), Kommentar zum VwGVG, Paragraph 8 a, VwGVG Rz 17 (Stand 31.3.2018, rdb.at). 3.1.
  1. Gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs 2 bis 2b, 60 Abs 1 und 2, 69 Abs 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen. Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheids bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz. (§ 52 Abs 2 BFA-VG)3.1.
  2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen. Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheids bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz. (Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG) Mit dem BBU-G wurde zur Wahrnehmung der in § 2 Abs 1 BBU-G festgelegten Aufgaben eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ eingerichtet. Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH zählt unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG (§ 2 Abs 1 Z 2 lit b BBU-G). Mit dem BBU-G wurde zur Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, BBU-G festgelegten Aufgaben eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ eingerichtet. Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH zählt unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, BFA-VG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BBU-G). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) lasse sich § 52 BFA-VG nicht als abschließende Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des § 8a Abs 2 VwGVG in Verbindung mit § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lasse sich den ErläutRV (1255 BlgNR
  3. GP 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen habe die Subsidiarität des § 8a VwGVG „auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten“. Das stehe im Einklang mit der Auffassung, wonach die in § 8a Abs 1 VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen komme, weil § 52 BFA-VG keinen dem § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO in Verbindung mit § 8a Abs 2 VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit „nicht anderes bestimmt ist“. Daher komme auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) lasse sich Paragraph 52, BFA-VG nicht als abschließende Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von Paragraph 52, BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lasse sich den ErläutRV (1255 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen habe die Subsidiarität des Paragraph 8 a, VwGVG „auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten“. Das stehe im Einklang mit der Auffassung, wonach die in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen komme, weil Paragraph 52, BFA-VG keinen dem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit „nicht anderes bestimmt ist“. Daher komme auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht. 3.
  5. Zum gegenständlichen Verfahren: Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe bzw. die Beschwerde, soweit sie den Antrag auf Verfahrenshilfe zum Gegenstand hat, verwehrt und der Antrag zurückzuweisen ist. Zwar kann nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch in Schubhaftbeschwerdeverfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr in Betracht kommen, ein inhaltlicher Abspruch im Sinne einer Gewährung von Verfahrenshilfe bzw. Abweisung des Verfahrensantrags setzt aber freilich einen dem Gesetz entsprechenden Antrag voraus. Der vom Antragsteller, der im Beschwerdeverfahren durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (vgl. oben unter 3.1.3.) vertreten ist und gewiss keiner über den Inhalt des Mängelbehebungsauftrags hinausgehenden Manuduktion bedarf, in der Beschwerde gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe entsprach nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Dem Antrag war nämlich – entgegen § 8a Abs 2 VwGVG in Verbindung mit § 66 ZPO – kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Antragsteller, wie unter 1.
  6. festgestellt, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung dieses Mangels auf. Dem Mängelbehebungsauftrag war das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis und Merkblatt angeschlossen und das Bundesverwaltungsgericht wies den Antragsteller unmissverständlich darauf hin, dass es den Antrag auf Verfahrenshilfe zurückweisen werde, sollte der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.Der vom Antragsteller, der im Beschwerdeverfahren durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vergleiche oben unter 3.1.3.) vertreten ist und gewiss keiner über den Inhalt des Mängelbehebungsauftrags hinausgehenden Manuduktion bedarf, in der Beschwerde gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe entsprach nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Dem Antrag war nämlich – entgegen Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, ZPO – kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Antragsteller, wie unter 1.
  7. festgestellt, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung dieses Mangels auf. Dem Mängelbehebungsauftrag war das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis und Merkblatt angeschlossen und das Bundesverwaltungsgericht wies den Antragsteller unmissverständlich darauf hin, dass es den Antrag auf Verfahrenshilfe zurückweisen werde, sollte der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden. Der Antragsteller ließ die Frist ungenutzt verstreichen, sodass sein Antrag auf Verfahrenshilfe nach wie vor nicht dem Gesetz entspricht. Der Antrag ist insofern mangelhaft, weshalb er gemäß § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Beschluss (§ 31 VwGVG) zurückzuweisen war (Spruchpunkt A)). Der Antragsteller ließ die Frist ungenutzt verstreichen, sodass sein Antrag auf Verfahrenshilfe nach wie vor nicht dem Gesetz entspricht. Der Antrag ist insofern mangelhaft, weshalb er gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Beschluss (Paragraph 31, VwGVG) zurückzuweisen war (Spruchpunkt A)). 3.
  8. Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit dem vorliegenden Beschluss die Beschwerde vom 19.03.2021 vollständig erledigt ist und über alle gestellten Anträge abgesprochen wurde. Angesichts des mit der Schubhaft verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit (vgl. insbesondere das PersFrG sowie Art 5 EMRK) und der Frist gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG erschien es zweckmäßig bzw. sogar geboten, die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, die Anhaltung in Schubhaft und den Ausspruch, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (§ 22a Abs 3 BFA-VG), einerseits von der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe andererseits zu trennen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht, wie oben unter 1.
  9. festgestellt, über die Schubhaftbeschwerde im engeren Sinn bereits mit am 25.03.2021 mündlich verkündeter Entscheidung abgesprochen. Da die Kostenentscheidung im Sinne des § 35 VwGVG zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits spruchreif war, erschien auch insofern ein Vorgehen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig.3.
  10. Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit dem vorliegenden Beschluss die Beschwerde vom 19.03.2021 vollständig erledigt ist und über alle gestellten Anträge abgesprochen wurde. Angesichts des mit der Schubhaft verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit vergleiche insbesondere das PersFrG sowie Artikel 5, EMRK) und der Frist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG erschien es zweckmäßig bzw. sogar geboten, die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, die Anhaltung in Schubhaft und den Ausspruch, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG), einerseits von der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe andererseits zu trennen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht, wie oben unter 1.
  11. festgestellt, über die Schubhaftbeschwerde im engeren Sinn bereits mit am 25.03.2021 mündlich verkündeter Entscheidung abgesprochen. Da die Kostenentscheidung im Sinne des Paragraph 35, VwGVG zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits spruchreif war, erschien auch insofern ein Vorgehen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig. 3.
  12. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)§ 24 VwGVG K 10 und E 1) – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Paragraph 24, VwGVG K 10 und E 1) – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen war. Zu bedenken ist insbesondere, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, unstrittig ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/
  1. Auch die Rechtslage ist eindeutig, sodass eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung der Rechtslage nicht geboten erschien. Darüber hinaus gebietet Art 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; vgl. mwN VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/
  2. Zu bedenken ist insbesondere, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, unstrittig ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/
  3. Auch die Rechtslage ist eindeutig, sodass eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung der Rechtslage nicht geboten erschien. Darüber hinaus gebietet Artikel 6, EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; vergleiche mwN VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/
  4. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es zum eigentlichen Gegenstand der Schubhaftbeschwerde am 25.03.2021, also vor Ablauf der Frist zur Mängelbehebung, ohnedies – im Beisein eines Rechtsvertreters des Antragstellers und eines Vertreters der belangten Behörde – eine mündliche Verhandlung abhielt (OZ 26). Der Rechtsvertreter erklärte, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe aufrecht bleibe (OZ 26, S 7). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von Vornherein klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die vorliegende Entscheidung stützt, geklärt. Vgl. die zitierte Literatur und Judikatur.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von Vornherein klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die vorliegende Entscheidung stützt, geklärt. Vgl. die zitierte Literatur und Judikatur. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2240584.1.01

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