GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien
FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). römisch 40 4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 11.09.2020 hinsichtlich des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen im Iran wie im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran Stand: 19.01.2021 und stellte fest, dass sich die die beschwerdeführenden Parteien betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft ihres ersten Asylverfahrens (21.12.2019) nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Die Länderfeststellungen lauten auszugsweise: „ COVID-19 Letzte Änderung: 28.01.2021 XXXX Sicherheitslage römisch 40 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.01.2021 XXXX Grundversorgung römisch 40 Grundversorgung Letzte Änderung: 28.01.2021 XXXX römisch 40 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 28.01.2021 XXXX römisch 40 Rückkehr Letzte Änderung: 28.01.2021 XXXX Weiters führte die belangte Behörde (feststellend und beweiswürdigend) insbesondere Folgendes aus: römisch 40 Weiters führte die belangte Behörde (feststellend und beweiswürdigend) insbesondere Folgendes aus: Die beschwerdeführenden Parteien seien Ehegatten und persönlich nicht glaubwürdig. Sie litten an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Ihr erstes Asylverfahren sei am 21.12.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. In ihrem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihr Vorbringen keineswegs glaubhaft sei. Hinsichtlich ihrer Rückkehr habe nicht erkannt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland einem „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe ausgesetzt wären. Im gegenständlichen Verfahren hätten die beschwerdeführenden Parteien nunmehr vorgebracht, Christen geworden zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert seien. Daher habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien sei auszuführen, dass sie in Österreich oder Europa über keine Verwandten oder Angehörige, zu denen ein enges Verhältnis besteht, verfügten. Sie befänden sich während ihres Aufenthalts in Österreich in Grundversorgung. Sie seien strafrechtlich unbescholten. Es hätten sich keine Hinweise auf eine besonders intensive Integration in Österreich ergeben. Die beschwerdeführenden Parteien seien Ehegatten und persönlich nicht glaubwürdig. Sie litten an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Ihr erstes Asylverfahren sei am 21.12.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. In ihrem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihr Vorbringen keineswegs glaubhaft sei. Hinsichtlich ihrer Rückkehr habe nicht erkannt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland einem „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe ausgesetzt wären. Im gegenständlichen Verfahren hätten die beschwerdeführenden Parteien nunmehr vorgebracht, Christen geworden zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert seien. Daher habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien sei auszuführen, dass sie in Österreich oder Europa über keine Verwandten oder Angehörige, zu denen ein enges Verhältnis besteht, verfügten. Sie befänden sich während ihres Aufenthalts in Österreich in Grundversorgung. Sie seien strafrechtlich unbescholten. Es hätten sich keine Hinweise auf eine besonders intensive Integration in Österreich ergeben. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde fest, die beschwerdeführenden Parteien hätten die ihnen im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren gewährte Frist ungenützt verstreichen lassen. Fest stehe, dass sie nicht gewillt seien, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Sie verfügten nicht über die Mittel ihren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Durch ihr gesamtes Verhalten und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung stellten sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien ergebe sich einerseits aus ihrem nicht glaubhaften Vorbringen im Erstverfahren, andererseits aus ihren völlig unglaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren. So habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren neuerlich vorgebracht, sie wäre Afghanin. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz dazu angegeben, dass lediglich die Polizei in Deutschland davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdeführerin Afghanin wäre. Deshalb hätten sie sich nicht getraut, in Österreich etwas Anderes zu behaupten. Völlig im Gegensatz dazu hätten die beschwerdeführenden Parteien im Vorverfahren vorgebracht, dass ihre Probleme unter anderem deshalb bestehen würden, weil die Beschwerdeführerin Afghanin wäre. Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme am 27.09.2018 auch explizit angegeben, dass sie afghanische Staatsangehörige wäre. Die Beschwerdeführerin sei in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2019 gefragt worden, wie es sein könnte, dass sie in der Heiratsurkunde als iranische Staatsangehörige geführt würde. Sie habe dies nicht erklären können. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dass er das hingekriegt hätte, einem Afghanen würde man eine solche Heiratsurkunde nicht geben. Wäre die Angabe, dass die deutsche Polizei irrigerweise davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdeführerin Afghanin ist, wahr, sei es nicht zu erklären, wieso die beschwerdeführenden Parteien dies nicht spätestens in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht angaben. Außerdem werde im Schreiben von G.R. vom August 2020 ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits im Iran zum Christentum konvertiert seien. Ein derartiges Vorbringen hätten die beschwerdeführenden Parteien jedoch weder in ihrem ersten Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren erstattet. Die Behörde habe keinen Grund an den Angaben von G.R. zu zweifeln. Daher stehe für die Behörde fest, dass die beschwerdeführenden Parteien diesbezüglich gegenüber G.R. falsche Angaben gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er „eigentlich“ nicht krank wäre, er litte an Migräne. Dagegen nehme er Schmerztabletten. Es seien im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide. Im gegenständlichen Verfahren hätten die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, nunmehr Christen zu sein. Dazu hätten die beschwerdeführenden Parteien Zeugenberichte vorgelegt: Ein handschriftliches Schreiben vom 09.08.2020 vor, in dem bestätigt werde, dass sie am 09.08.2020 den Gottesdienst in der evangelischen Kirche XXXX besucht haben, eine Bestätigung von G.R., aus der unter anderem hervorgehe, dass sie seit Jänner 2020 regelmäßig an den Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX teilnehmen, ein Schreiben von Herrn XXXX , der bestätige, dass die beschwerdeführenden Parteien den Glaubenskurs bei ihm besuchen, ein Schreiben von Herrn Pastor XXXX vom Verein XXXX vom 18.10.2020, aus dem hervorgehe, dass die beschwerdeführenden Parteien regelmäßig zu den Glaubens- und Taufkursen von Herrn XXXX gekommen sind. Danach hätten sie in XXXX einen Taufvorbereitungskurs besucht und hätten regelmäßig die evangelische Kirche besucht.Im gegenständlichen Verfahren hätten die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, nunmehr Christen zu sein. Dazu hätten die beschwerdeführenden Parteien Zeugenberichte vorgelegt: Ein handschriftliches Schreiben vom 09.08.2020 vor, in dem bestätigt werde, dass sie am 09.08.2020 den Gottesdienst in der evangelischen Kirche römisch 40 besucht haben, eine Bestätigung von G.R., aus der unter anderem hervorgehe, dass sie seit Jänner 2020 regelmäßig an den Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 teilnehmen, ein Schreiben von Herrn römisch 40 , der bestätige, dass die beschwerdeführenden Parteien den Glaubenskurs bei ihm besuchen, ein Schreiben von Herrn Pastor römisch 40 vom Verein römisch 40 vom 18.10.2020, aus dem hervorgehe, dass die beschwerdeführenden Parteien regelmäßig zu den Glaubens- und Taufkursen von Herrn römisch 40 gekommen sind. Danach hätten sie in römisch 40 einen Taufvorbereitungskurs besucht und hätten regelmäßig die evangelische Kirche besucht. Am 03.11.2020 sei G.R. niederschriftlich als Zeugin befragt worden, sie habe dabei zusammengefasst angegeben, dass sie die beschwerdeführenden Parteien seit Jänner 2020 kennen würde. Sie hätten sich meist sonntags getroffen, wenn sie sie zur Kirche abgeholt hätte. Die Verständigung wäre schwierig gewesen und sie hätten sich mit Händen und Füßen und ein bisschen auf Englisch unterhalten. Die Beschwerdeführerin hätte sich immer wieder über die Frauenrechte in Österreich erkundigt. Sie hätten sich über das Leben im Iran unterhalten und natürlich wäre das Christentum ein Hauptthema gewesen. Dazu habe G.R. weiter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hätte getauft werden wollen und wie das möglich wäre. Sie hätte die beschwerdeführenden Parteien zu einem Bibelkurs gebracht. Aufgrund dieser vorgelegten Schreiben sowie aufgrund der Zeugenaussage von G.R. stehe für die Behörde fest, dass die beschwerdeführenden Parteien einen Taufvorbereitungskurs besucht haben. Ein derartiges Verhalten sei jedoch auch von Personen zu erwarten, die nur zum Schein zum Christentum konvertieren wollen, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten jedoch auch bei G.R. offensichtlich wahrheitswidrige Angaben gemacht (Konversion zum Christentum bereits im Iran). Dies sei bereits ein erster Beleg dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht davor zurückschrecken wahrheitswidrige Angaben zu machen, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Zeitpunkt der Konversion sei auffällig: Das erste Asylverfahren sei mit 21.12.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. Sie seien von Juli 2019 bis September 2020 in XXXX untergebracht gewesen. G.R. habe bestätigt, dass sie erst im Jänner 2020 davon erfahren hätte, dass die beschwerdeführenden Parteien in die Kirche kommen möchten. Dies decke sich im Wesentlichen auch mit den Angaben im Schreiben von Pastor XXXX , der anführte, dass er die beschwerdeführenden Parteien seit ca. acht Monaten (Schreiben datiert mit 18.10.2020) kennen würde. Die beschwerdeführenden Parteien hätten selbst angegeben, dass sie das Christentum ca. im Februar/März 2020 kennengelernt hätten. Daher stehe für die Behörde fest, dass die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens Kontakt zur evangelischen Kirche gesucht hätten.Der Zeitpunkt der Konversion sei auffällig: Das erste Asylverfahren sei mit 21.12.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. Sie seien von Juli 2019 bis September 2020 in römisch 40 untergebracht gewesen. G.R. habe bestätigt, dass sie erst im Jänner 2020 davon erfahren hätte, dass die beschwerdeführenden Parteien in die Kirche kommen möchten. Dies decke sich im Wesentlichen auch mit den Angaben im Schreiben von Pastor römisch 40 , der anführte, dass er die beschwerdeführenden Parteien seit ca. acht Monaten (Schreiben datiert mit 18.10.2020) kennen würde. Die beschwerdeführenden Parteien hätten selbst angegeben, dass sie das Christentum ca. im Februar/März 2020 kennengelernt hätten. Daher stehe für die Behörde fest, dass die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens Kontakt zur evangelischen Kirche gesucht hätten. In Bezug auf die Motivation zum Religionswechsel hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass ein Freund ihn missioniert habe. Der Beschwerdeführer hätte dann begonnen einen Bibelkurs zu besuchen. Er wäre dann sehr interessiert gewesen und hätte festgestellt, dass das der richtige Weg wäre. Aufgefordert etwas nachvollziehbarer zu schildern, wieso er sich für das Christentum entschieden hätte, habe er angegeben, dass er sehr viel Liebe und Warmherzigkeit bekommen hätte. Er hätte gemerkt, dass hier ein anderes System herrschen würde als bei den Muslimen. Er hätte auch festgestellt, dass im Islam viele Lügen erzählt würden. Neuerlich nachgefragt habe er angegeben, dass die Christen ruhig wären und die Muslime fast alle aggressiv. Bei den Christen würde es um Liebe gehen bei den Moslems nicht. Die Beschwerdeführerin hätte zu ihrer Motivation zum Religionswechsel und zu den religiösen Aktivitäten angegeben, dass sie sich bereits im Iran über das Christentum informiert hätte. Ihre Informationen wären aber völlig falsch gewesen. Ihre Freunde in Österreich hätten dies dann korrigiert und sie hätte ihnen schließlich geglaubt. Sie hätte sich mit ihren Freunden über die Bibel und die Thora unterhalten und diese hätten ihr erzählt, dass beide Bücher viele Ähnlichkeiten hätten. Der Koran wäre etwas völlig anderes. Die Bibel und die Thora würden sich gegenseitig bestätigen, der Koran würde etwas ganz anderes behaupten und deshalb könne er nicht stimmen. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass im Koran Jesus, die heilige Maria und die Bibel erwähnt würden, auch Moses und die Thora würden erwähnt, umgekehrt wäre dies aber nicht der Fall. Auf den Vorhalt, dass der Islam ca. 600 Jahre jünger wäre als das Christentum, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Geburt von Jesus schon lange vorhergesagt worden sei. Sie hätte sich intensiv mit diesem Thema beschäftigt und immer kritische Fragen gestellt und auch überzeugende Antworten bekommen. Weiter dazu befragt, hätte die Beschwerdeführerin diese Auseinandersetzung aber keineswegs glaubhaft machen können. So habe die Beschwerdeführerin dann angegeben, dass sie die Thora nicht gelesen hätte, deswegen könne sie die Bücher noch nicht vergleichen. Sie wäre noch nicht soweit. Sie hätte bisher viel Zeit investiert, um den Koran und die Bibel zu lesen. Befragt welche Teile der Bibel sie gelesen hätte, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie viele Teile gelesen hätte. Weiter befragt habe sie die Aussagen wieder relativiert und angegeben, dass sie Teile des Matthäus-Evangeliums gelesen hätte, sie wäre aber mehr unterrichtet worden. Dieses Antwortverhalten zeige deutlich, dass die Beschwerdeführerin einerseits versucht hätte, ihr religiöses Engagement zu betonen, auf Nachfrage hätte sie dieses Engagement wieder relativiert. Ein weiteres Mal hätte sich dieses Verhalten bei der Frage gezeigt, welche christlichen Feste sie gefeiert hätte. Sie hätte einerseits angegeben, dass sie seit ca. Mai 2020 eine überzeugte Christin wäre. Befragt, welche Feste sie schon gefeiert hätte, hätte sie angegeben, dass sie lediglich Weihnachten gefeiert hätte, seit sie Christin sei. Auf den Vorhalt, dass Weihnachten schon länger her wäre, hätte sie angegeben, dass sie dieses Fest mitfeiern habe wollen. Auf die Frage, warum sie seither keine Feste mehr gefeiert hätte, hätte sie erst angegeben, dass es keine Feste mehr gegeben hätte. Dann hätte sie angegeben, dass es ein Fest gegeben hätte, aber ihre Freunde hätten vergessen, sie abzuholen. Ein weiteres Fest hätte es auch noch gegeben, aber da hätten sie Deutschkurs gehabt. Zu den versäumten Festen hätte sie angegeben, dass das eine aus Anlass der Geburt von Maria gewesen wäre. Da hätten ihre Freunde vergessen, sie mitzunehmen. Das zweite Fest hätte auch mit Maria zu tun gehabt. Auf Nachfrage, warum sie Ostern nicht gefeiert hätte, hätte sie angegeben, dass das das Fest gewesen wäre, bei dem ihre Freunde sie vergessen hätten. Nachgefragt hätte sie angegeben, dass Jesus an diesem Tag auferstanden und in den Himmel aufgefahren wäre. Auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin vorher angegeben hätte, dass es bei dem Fest um die Geburt Marias gegangen wäre, hätte sie nunmehr angegeben, dass das das Fest gewesen wäre, bei dem sie Deutschkurs gehabt hätte. Auf den Vorhalt, dass es seltsam wäre, dass der Beschwerdeführerin vor allem Marien-Feiertage eingefallen wären, da diese von der protestantischen Kirche nicht begangen würden, hätte sie nun angegeben, dass neben dem Flüchtlingsheim eine katholische Kirche gewesen wäre. Sie hätten an diesem Tag viele Glocken gehört und die Deutschlehrerin gefragt, was los wäre. Sie hätte erzählt, dass es in der Kirche ein Fest geben würde wegen der Geburt Marias. Auch hier hätte sich wieder gezeigt, dass die Beschwerdeführerin zuerst versucht hätte, ihr religiöses Engagement zu betonen. Auf Nachfrage hätte sich herausgestellt, dass sie lediglich ihre Deutschlehrerin gefragt hätte. Auch hätte dieses Antwortverhalten verdeutlicht, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich oberflächlich mit der Lehre der protestantischen Kirche beschäftigt hätte. Auch dass sie Ostern nicht gefeiert hätte, sei ein weiterer Beleg, dass ihr religiöses Engagement begrenzt sei. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich von der christlichen Religion überzeugt, dann wäre es nicht nachvollziehbar, dass sie das wichtigste Fest des Christentums versäumt hätte, weil ihre Freunde sie nicht abgeholt hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge über rudimentäres Wissen zum Christentum. So hätte sie in der Einvernahme am 28.09.2020 angegeben, dass Jesus der Sohn Gottes und der heiligen Maria wäre. Auch hätte sie Weihnachten nennen können und auch, dass es im Winter, in der letzten Woche gefeiert würde. Auch hätte sie die wichtigsten christlichen Feste, Ostern, Weihnachten und Pfingsten, nennen können. Wie aber bereits dargestellt worden wäre, wäre das Wissen der Beschwerdeführerin bezüglich der evangelischen Kirche bestenfalls rudimentär. Der Beschwerdeführer hätte zum religiösen Grundwissen befragt angegeben, dass sich seine Frau intensiver mit der Bibel beschäftigen würde als er. Es würde ihm genügen, dass er ein gutes Gefühl hätte. Ihm würde nur noch ein wenig Wissen fehlen. Das würde er aber früher oder später lernen. In den letzten beiden Wochen hätte er es nur einmal geschafft in der Bibel zu lesen. Auf den Vorhalt, dass wenn man sich für eine neue Religion entscheiden würde, mehr Engagement zu erwarten wäre, hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er viele, viele Fragen hätte, aber die Bibel auf Farsi nicht verstehen würde. Er wäre an einem Punkt, wo er Antworten von seinem Lehrer brauchen würde. Auf Nachfrage, welche Fragen er meinen würde, hätte er angegeben, dass er nachsehen müsste. Aus seiner Erinnerung hätte er keine Frage, die sich ihm stellen würde, wiedergeben können. Auch dies sei ein klarer Beleg dafür, dass sich der Beschwerdeführer keineswegs mit dem Christentum beschäftige. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Fragen hinsichtlich des christlichen Glaubens, wäre bei einer ernsten Zuwendung zum Christentum zu erwarten, dass er diese aus seiner Erinnerung wiedergeben könnte. Weiters wäre der Beschwerdeführer zu christlichen Festen befragt worden. Er hätte angegeben, dass er Weihnachten, Ostern und „ein anderes Fest, das 50 Tage nach dem Tod von Jesus gefeiert wird“ (vermutlich Pfingsten) gefeiert hätte. Auf Nachfrage, was zu Ostern gefeiert würde, hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er es vergessen hätte. Er hätte noch nicht so viele Informationen. Dass der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd den Inhalt des wichtigsten christlichen Festes hätte wiedergeben können, sei ein weiterer Beleg, dass er sich nicht mit der christlichen Religion beschäftige. Weiter wäre er nach christlichen Gebeten befragt worden. Dazu hätte er angegeben, dass es ein Gebet geben würde, das sehr wichtig wäre und er auswendig lernen müsste. Er hätte sich bemüht, aber es nicht geschafft. Es wäre dem Beschwerdeführer schließlich eingefallen, dass es „Vater unser“ heißen würde. Er hätte aber auf Nachfrage nicht angeben können, weshalb dieses Gebet wichtig wäre. Aufgrund seiner Angaben stehe für die Behörde fest, dass er kaum über Wissen zum Christentum verfüge. Dies stelle auch seine Motivation, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden, in Frage und deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer lediglich zum Christentum konvertieren wolle, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nicht davor zurückgeschreckt, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Daher sei festgestellt worden, dass sie persönlich nicht glaubwürdig seien. Aufgrund dieser Überlegungen stehe für die Behörde fest, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertierten seien, sondern dies lediglich beabsichtigen würden, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Daher habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. In Bezug auf das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partien, sei festzuhalten, dass diese als Ehepaar keine Verwandten oder sonstige Angehörige hätten, zu denen ein enges Verhältnis bestehe. Die beschwerdeführenden Parteien seien als Ehepaar gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Länderinformationen seien den beschwerdeführenden Parteien ausgefolgt worden, bis dato sei jedoch keine Stellungnahme dazu eingelangt. Rechtlich erwog die belangte Behörde in beiden Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend Folgendes (Auszug aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid): „Zu den Spruchpunkten I und II:„Zu den Spruchpunkten römisch eins und II:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf internationalen Schutz auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf internationalen Schutz auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. Ihr Erstverfahren wurde mit 21.12.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Das Erkenntnis, mit dem Ihr Asylantrag abgewiesen wurde, sind sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden, und darf von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahme der §§ 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor.Ihr Erstverfahren wurde mit 21.12.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Das Erkenntnis, mit dem Ihr Asylantrag abgewiesen wurde, sind sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden, und darf von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahme der Paragraphen 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor. Sache des ersten Asylverfahrens aber war Ihren Asylantrag und damit Ihr Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) sowie das Vorliegen allfälliger Refoulement-Gründe iSd § 8 AsylG zu prüfen. Sie wurden im Verfahren aufgefordert, sämtliche Gründe zur Beurteilung der dort entscheidungswesentlichen Fragen darzulegen.Sache des ersten Asylverfahrens aber war Ihren Asylantrag und damit Ihr Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) sowie das Vorliegen allfälliger Refoulement-Gründe iSd Paragraph 8, AsylG zu prüfen. Sie wurden im Verfahren aufgefordert, sämtliche Gründe zur Beurteilung der dort entscheidungswesentlichen Fragen darzulegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des zu § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (nova causa superveniens), sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst.Nach der Rechtsprechung des VwGH liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (nova causa superveniens), sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Sie brachten im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass Ihnen aufgrund Ihrer beabsichtigten Konversion zum Christentum nunmehr bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung drohen würde. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss aber zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN) (VwGH 23.11.2009, 2007/03/0059).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss aber zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (Hinweis: VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN) (VwGH 23.11.2009, 2007/03/0059). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt Ihrer behaupteten Konversion der glaubhafte Kern jedoch nicht zu. Vielmehr steht für die Behörde fest, dass Sie die Konversion lediglich vorbrachten, um ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten. In seiner ständigen Rechtsprechung führt der VwGH immer wieder aus, dass entscheidend ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit Sanktionen belegt zu werden, die die Intensität einer Verfolgung erreichen. Da Sie aber nicht aus innerer Überzeugung die Religion gewechselt haben, ist Ihnen auch zumutbar, dass Sie sich bei einer Rückkehr in den Iran wiederum zum Islam bekennen und so einer etwaigen Verfolgung zu entgehen. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann nicht die Rede sein.Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann nicht die Rede sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen (vgl. dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
G sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung
G vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (vgl. § 59 Abs. 5 FPG).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung
Paragraphen 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen vergleiche Paragraph 59, Absatz 5, FPG). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Sie verfügen über keine Verwandten oder engen Angehörigen in Österreich, zu denen ein enges Verhältnis besteht. Da Ihr Ehemann im selben Ausmaß wie Sie selbst von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, scheidet ein Eingriff von vornherein aus (VwGH Bad Würt, 1S3023/04 vom 18.1.2006) Es liegt auch dann kein Eingriff in das Familienleben vor, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR Guz Varas). Ein Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familienlebens kann daher nicht festgestellt werden. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zuletzt wurde mit Erkenntnis vom 17.12.2019 festgestellt, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten war.Zuletzt wurde mit Erkenntnis vom 17.12.2019 festgestellt, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten war. Seither haben sich keine wesentlichen Änderungen in Hinblick auf Ihr Privat- und Familienleben ergeben. Im gegenständlichen Fall wurde der Aufenthalt in Österreich auch durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung des mittlerweile zweiten unbegründeten Asylantrags begründet. Es kann daher nicht im Nachhinein das Argument der Dauer des Aufenthaltes als besonders gewichtiges privates Interesse herangezogen werden, weil die lange Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf Ihre Handlungen selbst zurückzuführen sind und Ihnen immer der Umstand bekannt sein musste, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen müssen, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass der vorübergehend legale Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet wird. Die durch den Aufenthalt entstandenen privaten Interessen sind daher nur minder schutzwürdig. Die gegenteilige Ansicht würde in letzter Konsequenz Fremden die Möglichkeit eröffnen, durch bewusste Prolongierung aussichtsloser Asylverfahren in Österreich einen legalen Aufenthalt zu ersitzen, was im eklatanten Widerspruch zu jenen Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, stünde und den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entgegenstünde. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch liegt kein Eingriff in Ihr Privatleben vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal Sie Ihren Aufenthalt in Österreich lediglich auf zwei unbegründete Asylanträge stützten.Auch liegt kein Eingriff in Ihr Privatleben vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal Sie Ihren Aufenthalt in Österreich lediglich auf zwei unbegründete Asylanträge stützten. Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06). Für die Behörde steht daher fest, dass die festgestellte Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung weiterhin nicht anzuzweifeln ist. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine Hinweise, die eine andere Beurteilung zulassen würden. Eine Integration bzw. Verfestigung in Österreich, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde, konnte daher nicht festgestellt werden.Für die Behörde steht daher fest, dass die festgestellte Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung weiterhin nicht anzuzweifeln ist. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine Hinweise, die eine andere Beurteilung zulassen würden. Eine Integration bzw. Verfestigung in Österreich, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde, konnte daher nicht festgestellt werden. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung ist daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Zu Spruchpunkt V: Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits unter den Spruchpunkten I. und II. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung.Wie bereits unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung. Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint. Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.Gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen. Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist.Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist. Zu Spruchpunkt VI: Gem. § 55 Abs. 1a FPG besteht im Fall einer zurückweisenden Entscheidung
Daher war in Ihrem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen.Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht im Fall einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher war in Ihrem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen. Das bedeutet, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).Das bedeutet, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Zu Spruchpunkt VII: Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG).
2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
1 Z 1 B-VG mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide. Es wurde Folgendes vorgebracht: 5. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide. Es wurde Folgendes vorgebracht: Eine Rückkehr in den Iran sei den beschwerdeführenden Parteien nicht möglich, da sie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Religion hätten. Sie hätten vorgebracht, das Christentum für sich entdeckt zu haben und sich nicht mehr dem Islam zugehörig zu fühlen. Die Behörde halte dies für unglaubwürdig, da weder das religiöse Grundwissen noch der Zeitpunkt oder gar die Motivation der Konversion überzeugend gewesen wären. Zudem hätte auch die Zeugenaussage zu Widersprüchen geführt und zeige dies, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht davor zurückscheuen, wahrheitswidrige Angaben zu machen, was wiederum zur persönlichen Unglaubwürdigkeit führe. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und der Zeugenaussage auseinandergesetzt und dadurch falsche Schlussfolgerungen gezogen. Sowohl die beschwerdeführenden Parteien als auch die Zeugin hätten vorgebracht, dass die beschwerdeführenden Parteien noch am Anfang stehen und noch vieles lernen wollen. Dies sei bislang aufgrund der Sprachschwierigkeiten nicht in dem Ausmaß möglich gewesen wie sich die beschwerdeführenden Parteien dies gewünscht hätten. Hinzu komme auch die Ausnahmesituation aufgrund der COVID Beschränkungen, welche die Kirchenbesuche und generell Treffen erschwerten. Die Beschwerdeführerin hätte in der Einvernahme am 28.09.2020 erzählt, dass sie bereits im Iran den Islam hinterfragt und über das Christentum (lediglich) gehört hätte. Es hätte sich aber erst in Österreich herausgestellt, dass die Informationen über das Christentum komplett falsch gewesen wären. Erst durch die Richtigstellung und Erzählungen der Freunde wären die beschwerdeführenden Parteien vom Christentum überzeugt worden und sie hätten für sich festgestellt, dass diese Religion für sie die Wahre wäre. Wenn die Zeugin angegeben hätte, dass die Konversion bereits im Iran erfolgt wäre, so könne es sich um ein Verständigungsproblem gehandelt haben. Sie hätte u.a. auch angegeben, dass die sprachliche Barriere eben ein großes Problem gewesen wäre. Eine Konversion im Iran wäre den beschwerdeführenden Parteien auch nicht möglich gewesen, diese werde mit dem Tod bestraft. Durch das Auseinandersetzen mit dem Christentum und dem neuen Wissen hätten die beschwerdeführenden Parteien „innerer Ruhe" gefunden, was sich selbstverständlich positiv und insofern motivierend auf beide auswirke. Ein Ausleben dieser Interessen und Überzeugungen wäre im Iran nicht möglich. Die Abkehr vom Islam und der Konversion zum Christentum wären im Iran verboten. Dies belegten auch die Länderberichte. Die Behörden im Iran wären unberechenbar, jeglicher Verdacht — selbst unbegründet — führe zu Konsequenzen. So beispielsweise erfolgten derzeit grundlose Verhaftungen von Personen die bspw die deutsche und iranische Staatsangehörigkeit besitzen, wie das Deutsche Auswärtige Amt berichte. Umso mehr fürchteten sich die beschwerdeführenden Parteien in den Iran zurückzukehren und ein Leben im Geheimen führen zu müssen. Angesichts der Schilderungen, der Länderfeststellungen und dem Umgang mit „Anders-Gläubigen" im Iran seien die Befürchtungen durchaus nachvollziehbar. Insofern habe sich der relevante Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 17.12.2019 maßgeblich geändert. Ebenso habe sich die Situation im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie verschlechtert. Die belangte Behörde führe dazu aus, dass die Corona-Situation unter dem Aspekt des Art 3 EMRK zu berücksichtigen sei, doch handle es sich hier nicht um eine Epidemie des Herkunftsstaates sondern sei die gesamte Welt davon betroffen. Dabei verkenne aber die Behörde, dass der Iran neben Italien und China am schwersten von der Ausbreitung des Corona Virus betroffen sei. Die Zahl der Infizierten sei steil aufgestiegen seit Juni 2020, gleiches gelte für die Todesfälle. Folglich sei auch dieser Aspekt von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden, welcher aber zu einer anderen Beurteilung des zweiten Antrages geführt hätte.Ebenso habe sich die Situation im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie verschlechtert. Die belangte Behörde führe dazu aus, dass die Corona-Situation unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK zu berücksichtigen sei, doch handle es sich hier nicht um eine Epidemie des Herkunftsstaates sondern sei die gesamte Welt davon betroffen. Dabei verkenne aber die Behörde, dass der Iran neben Italien und China am schwersten von der Ausbreitung des Corona Virus betroffen sei. Die Zahl der Infizierten sei steil aufgestiegen seit Juni 2020, gleiches gelte für die Todesfälle. Folglich sei auch dieser Aspekt von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden, welcher aber zu einer anderen Beurteilung des zweiten Antrages geführt hätte. Darüber hinaus sei die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot rechtswidrig. Die belangte Behörde stütze die Verhängung des Einreiseverbots auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und begründe es damit, dass die beschwerdeführenden Parteien der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien, somit die österreichische Rechtsordnung nicht achteten, was eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die beschwerdeführenden Parteien lediglich aus Mitteln der Grundversorgung lebten und damit die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei (§53 Abs. 2 Z6 FPG). Aus dem Gesamtverhalten könne keineswegs eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden, welche ein Einreiseverbot erforderlich machen würde. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich stets ordnungsgemäß verhalten. Sie seien nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Einzig die illegale Einreise bzw. das Nichtnachkommen der Ausreiseverpflichtung könne ihnen vorgeworfen werden. Doch bestehe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Iran, weshalb eine Ausreise nicht hätte erfolgen können. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2018, I417 2128297-2/5E, zu verweisen, welches in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen habe, dass die belangte Behörde insgesamt die Begründung für das Einreiseverbot auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können und er in seinem ersten Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, reduziert habe. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen worden seien und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von zwei Jahren ausschlaggebend gewesen wären. Diese Ausführungen würden auch auf die beschwerdeführenden Parteien zutreffen. Sie seien unbescholten und der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Einzig daraus könne keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden, welche ein Einreiseverbot erforderlich machen würde. Weiters verweise die belangte Behörde auf Art. 11 der RückführungsRL. Dementgegen sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2018, G311 2180797-1/4E, anzuführen, wonach gerechtfertigte Gründe für die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes unter Darlegung der vom Beschwerdeführer konkret ausgehenden Gefahr und Erstellung einer konkreten Gefährdungsprognose erfolgen müssten und die unmittelbare Anwendung der Rückführungs-RL in dieser Form unzulässig sei. Die Ausführungen träfen auch auf die gegenständlichen Fälle zu. Eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehe von der Person der beschwerdeführenden Parteien nicht aus, welche ein Einreiseverbot notwendig und erforderlich erscheinen ließen. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grund eine Dauer von zwei Jahren für das Einreiseverbot herangezogen worden sei. Das Einreiseverbot sei grundsätzlich eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, wobei eben im gegenständlichen Fall keine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden könne. Darüber hinaus sei die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot rechtswidrig. Die belangte Behörde stütze die Verhängung des Einreiseverbots auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und begründe es damit, dass die beschwerdeführenden Parteien der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien, somit die österreichische Rechtsordnung nicht achteten, was eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die beschwerdeführenden Parteien lediglich aus Mitteln der Grundversorgung lebten und damit die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei (§53 Absatz 2, Z6 FPG). Aus dem Gesamtverhalten könne keineswegs eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden, welche ein Einreiseverbot erforderlich machen würde. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich stets ordnungsgemäß verhalten. Sie seien nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Einzig die illegale Einreise bzw. das Nichtnachkommen der Ausreiseverpflichtung könne ihnen vorgeworfen werden. Doch bestehe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Iran, weshalb eine Ausreise nicht hätte erfolgen können. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2018, I417 2128297-2/5E, zu verweisen, welches in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen habe, dass die belangte Behörde insgesamt die Begründung für das Einreiseverbot auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können und er in seinem ersten Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, reduziert habe. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen worden seien und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von zwei Jahren ausschlaggebend gewesen wären. Diese Ausführungen würden auch auf die beschwerdeführenden Parteien zutreffen. Sie seien unbescholten und der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Einzig daraus könne keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden, welche ein Einreiseverbot erforderlich machen würde. Weiters verweise die belangte Behörde auf Artikel 11, der RückführungsRL. Dementgegen sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2018, G311 2180797-1/4E, anzuführen, wonach gerechtfertigte Gründe für die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes unter Darlegung der vom Beschwerdeführer konkret ausgehenden Gefahr und Erstellung einer konkreten Gefährdungsprognose erfolgen müssten und die unmittelbare Anwendung der Rückführungs-RL in dieser Form unzulässig sei. Die Ausführungen träfen auch auf die gegenständlichen Fälle zu. Eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehe von der Person der beschwerdeführenden Parteien nicht aus, welche ein Einreiseverbot notwendig und erforderlich erscheinen ließen. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grund eine Dauer von zwei Jahren für das Einreiseverbot herangezogen worden sei. Das Einreiseverbot sei grundsätzlich eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, wobei eben im gegenständlichen Fall keine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2019, W183 2211425-1/10E, W183 2211424-1/10E, und in den angefochtenen Bescheiden, ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2019, W183 2211425-1/10E, W183 2211424-1/10E, und in den angefochtenen Bescheiden, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu ihren Flucht- und Asylgründen in ihren Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz als unglaubwürdig beurteilt wurde und auch das im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens neu erstattete Vorbringen zu einer Verfolgung bzw. Bedrohung im Iran (dass sie aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wären) als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Demnach liegt kein im Vergleich zum ersten Verfahren wesentlich geänderter Sachverhalt vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, insbesondere aus den dort aufliegenden Niederschriften über die Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien und den von ihnen vorgelegten Beweismitteln, den Bescheiden der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen zu den Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu W1832211425-1, W1832211424-1, insbesondere aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2019, W183 2211425-1/10E, W183 2211424-1/10E. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar, übersichtlich und richtig dargestellt. Diesem Sachverhalt und dieser Beweiswürdigung traten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.