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{'item': 'W142 2166092-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2021 GeschäftszahlW142 2166092-1 Spruch, W142 2166092-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. 1111087303/160511528, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zuletzt am 11.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. 1111087303/160511528, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zuletzt am 11.01.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 11.04.2016 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei in XXXX geboren und verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, er spreche auch schlechtes Englisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Tunni an. Er habe von 2003 bis 2010 die Grundschule in XXXX besucht. Er habe keine Berufsausbildung und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er habe noch seine Eltern, drei Schwestern, vier Brüder, seine Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter. Er habe in Somalia in XXXX gelebt. Er sei im August 2015 von aus seinem Wohnort abgereist. Die Reise sei illegal und schlepperunterstützt erfolgt und habe 7.000 USD gekostet.
  3. Am 11.04.2016 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei in römisch 40 geboren und verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, er spreche auch schlechtes Englisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Tunni an. Er habe von 2003 bis 2010 die Grundschule in römisch 40 besucht. Er habe keine Berufsausbildung und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er habe noch seine Eltern, drei Schwestern, vier Brüder, seine Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter. Er habe in Somalia in römisch 40 gelebt. Er sei im August 2015 von aus seinem Wohnort abgereist. Die Reise sei illegal und schlepperunterstützt erfolgt und habe 7.000 USD gekostet. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er ein kleines Lebensmittelgeschäft gehabt habe und die Al Shabaab jeden Tag vorbeigekommen sei und Schutzgeld gefordert habe. Nachdem er sich einmal geweigert habe, hätten sie ihn umbringen wollen. Deswegen sei er aus Somalia geflohen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
  4. Am 19.01.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde in der Sprache Somalisch einvernommen. Der BF gab an, körperlich und geistig gesund zu sein. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt, seine Angaben seien rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Er komme aus dem XXXX und sei sunnitischer Moslem. Seine Ehefrau und seine drei Kinder würden sich derzeit in der Hauptstadt Garbahaarrey aufhalten. Er habe in Somalia 10 Klassen einer Schule besucht und habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX gelebt. Er habe ein Geschäft betrieben (Gemischtwarenhändler). Wirtschaftlich sei es ihm gut gegangen.
  5. Am 19.01.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde in der Sprache Somalisch einvernommen. Der BF gab an, körperlich und geistig gesund zu sein. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt, seine Angaben seien rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Er komme aus dem römisch 40 und sei sunnitischer Moslem. Seine Ehefrau und seine drei Kinder würden sich derzeit in der Hauptstadt Garbahaarrey aufhalten. Er habe in Somalia 10 Klassen einer Schule besucht und habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 gelebt. Er habe ein Geschäft betrieben (Gemischtwarenhändler). Wirtschaftlich sei es ihm gut gegangen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert): […] Ich hatte ein Geschäft, das ich von meiner Mutter übernommen habe. Bei uns in XXXX hat die AS die Macht und ich musste Zwangsbeiträge an die AS zahlen. Ab 2010 mussten wir einen höheren Beitrag, ca. 50 US-Dollar im Monat, an die AS zahlen. Im Jahre 2012 kamen die kenianischen Truppen und die AS erhöhte erneut die Beiträge ums 3-Fache. Somit mussten wir 150 US-Dollar im Monat bezahlen. Wir durften uns nicht bei den kenianischen Truppen beschweren und mussten diesen Betrag heimlich an die AS zahlen.Ich hatte ein Geschäft, das ich von meiner Mutter übernommen habe. Bei uns in römisch 40 hat die AS die Macht und ich musste Zwangsbeiträge an die AS zahlen. Ab 2010 mussten wir einen höheren Beitrag, ca. 50 US-Dollar im Monat, an die AS zahlen. Im Jahre 2012 kamen die kenianischen Truppen und die AS erhöhte erneut die Beiträge ums 3-Fache. Somit mussten wir 150 US-Dollar im Monat bezahlen. Wir durften uns nicht bei den kenianischen Truppen beschweren und mussten diesen Betrag heimlich an die AS zahlen. Im
  6. Monat 2015 musste ich 2 Mal 150 US-Dollar bezahlen. Da ich aber nicht zweimal 150 US-Dollar bezahlen konnte, sagte ich den Leuten der AS, dass ich kein Geld mehr habe. Ich musste mit dem AS Mann diskutieren. Der Mann war wütend und enttäuscht von mir und ging weg. Ende des Fastenmonats im Jahr 2015, als ich erneut Waren für mein Geschäft kaufen wollte, wurde ich auf dem Weg von den AS Leuten angehalten. Ich wurde aus einem Bus geholt und musste aussteigen. Ich musste kurz mit den AS-Leuten weggehen, danach wurden mir die Augen verbunden und die AS brachte mich mit dem Auto, nach einer 2 stündigen Autofahrt, in ein mir ungekanntes Haus in einem mir unbekannten Dorf. Dort wurde ich zu einem Mann gebracht. Der Mann wollte wissen, warum ich die weiteren 150 US-Dollar nicht bezahlen wollte. Er unterstellte mir auch, dass ich mit den kenianischen Truppen Kontakt habe. Er fragte mich, ob ich Informationen über die kenianischen Truppen verfüge. Ich verneinte, jedoch sagte dieser Mann mir, dass die kenianischen Truppen bei mir im Geschäft gesehen wurden. Daraufhin sagte ich, dass ich meinen Kunden in meinem Geschäft nicht unterscheide und auch nicht kontrolliere. Dann wurde ich in einem Raum eingesperrt. Ich wurde für 3 Nächte dort festgehalten. Am
  7. Tag, am Nachmittag, wurde ich aus dem Raum gebracht und die AS Leute stellten erneut die gleichen Fragen wie zuvor. Ich konnte jedoch keine Antworten auf ihre Fragen geben. Ich wusste, dass die AS einen hinrichten, wenn sie ihn, mit einer Uniform erwischen oder Zeugen haben, die es bestätigen, dass er mit dem Gegner zusammenarbeitet. Die AS Leute sagten mir, dass ich ein Spion bin. Ein Mann zog eine Pistole und sagte mir, falls ich nicht spreche, wird er mich töten. Ich konnte jedoch nichts sagen, da ich selbst nichts wusste. Ich wurde danach wieder, für weitere 10 Tage, in meinem Raum eingesperrt. Sie verlangen von mir, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll. Sie gaben mir meine 400 US-Dollar, mein Mobiltelefon zurück, sowie ein weiteres kleines Mobiltelefon. Danach verbanden sie mir meine Augen und brachten mich zurück. Mitten auf einer Straße in der Nähe von XXXX , setzten sie mich aus. Sie sagten mir, dass sie mich anrufen werden und dass ich dieses kleine Mobiltelefon eingeschalten lassen soll. Die kenianischen Truppen haben mitbekommen, dass ich von den AS Leuten entführt wurde. Denn während ich bei der AS war, kamen Leute der kenianischen Truppen zu meiner Mutter nachhause und fragte mir, wo ich bin. Meine Mutter sagte ihnen, dass ich von der AS entführt wurde, daher wussten die kenianischen Truppen, dass ich von der AS entführt wurde. Sie verlangen von mir, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll. Sie gaben mir meine 400 US-Dollar, mein Mobiltelefon zurück, sowie ein weiteres kleines Mobiltelefon. Danach verbanden sie mir meine Augen und brachten mich zurück. Mitten auf einer Straße in der Nähe von römisch 40 , setzten sie mich aus. Sie sagten mir, dass sie mich anrufen werden und dass ich dieses kleine Mobiltelefon eingeschalten lassen soll. Die kenianischen Truppen haben mitbekommen, dass ich von den AS Leuten entführt wurde. Denn während ich bei der AS war, kamen Leute der kenianischen Truppen zu meiner Mutter nachhause und fragte mir, wo ich bin. Meine Mutter sagte ihnen, dass ich von der AS entführt wurde, daher wussten die kenianischen Truppen, dass ich von der AS entführt wurde. Ich kam nach ca. 14 Tagen zurück. Meine Familie war sehr überrascht, denn in meinem Dorf wusste man, dass falls jemand von der AS entführt wird, dieser nicht leben zurückkommt. Ich bekam Angst und entschloss mich mein Land zu verlassen. Zwei Nächte war ich bei mir Zuhause. Danach reiste ich über Buurdhuubo, Garbahaarey, Qasah Dhere, Baydhabo weiter nach Mogadischu. Nach 10 Tagen in Mogadischu, bei einem Schlepper, reiste ich mit dem Bus aus Somalia nach Kenia. LA: Inwiefern wurden Sie von der AS bedroht? VP: Sie sagten mir, falls sich herausstellt, dass ich ein Spion bin, werden sie mich hinrichte, denn sie können es nicht zulassen, dass jemand gegen den Islam spioniert. LA: Sie waren doch kein Spion gegen die AS und dies machten sie der AS auch glaubhaft. Wieso sollten Sie nun trotzdem in Gefahr vor der AS sein? VP: Weil sie von mir forderten, dass ich mit ihnen nun zusammenarbeiten soll, würden sie mich umbringen, da ich nicht für die AS arbeiten wollte. LA: Warum wendeten Sie sich, mit Ihrem Problem, nicht an die kenianischen Truppen? VP: Sie können einen nicht schützen. Die AS wurden mich zuhause oder in der Moschee antreffen, dort sind keine kenianischen Truppen. LA: Warum flüchten Sie nicht in einen Teil von Somalia der frei von der AS ist? VP: Ich habe noch nie in Somalia wo anders gelebt und kenne mich in anderen Teilen von Somalia nicht aus. LA: Sie kennen sich doch in Österreich genauso wenig aus. Wieso erscheint es Ihnen zweckmäßiger, sich in Österreich niederzulassen, wo sie weder Land und Leute noch die Sprache kennen, als in ein anderes Gebiet in Somalia zu ziehen? VP: In Österreich habe ich Sicherheit. Die ich in Somalia wo anders nicht hätte. Außerdem bekomme ich hier Unterstützung die ich in Somalia nicht bekommen würde. LA: Wann wurden Sie von der AS entführt? VP: Im
  8. Monat
  9. LA: Von wie vielen Männern der AS wurden Sie entführt? VP: Von 3 Männern. LA: Wehrten Sie sich gegen Ihre Entführung? VP: Ich konnte mich nicht weigern. Man bekommt Angst, wenn man diese Leute sieht. LA: Mit welchem Auto wurden Sie Entführt? VP: Mit einem Toyota Pickup. LA: Wie sah der Raum aus in dem Sie über 14 Tage festgehalten wurden? VP: Es war ein geziegelter Raum, die Tür war aus Eisen. Mitten in der Tür, war ein kleines Loch, durch welches man durchschauen konnte. Es gab kein Licht. Der Boden war aus Sand. Im Raum musste ich meine Notdurft verrichten. Zum Schlafen gab es einen traditionellen Flechtenteppich. LA: Was bekamen Sie zum Essen und Trinken? VP: In der Früh Brot und am Abend Bohnen. Es war verschieden. LA: Gabe es außer Ihnen noch andere Gefangene in diesem Raum? VP: Es waren 3 weitere Männer im Raum. LA: Sprachen Sie mit diesen Männern? VP: Ja. Befragt, wir fragten uns gegenseitig warum wir eingesperrt sind. LA: Warum waren die anderen Männer eingesperrt? VP: Die anderen Männer wurden wegen Diebstahl eingesperrt. LA: Hatten Sie bevor Sie sich weigerten diese zusätzlichen 150 US-Dollar zu zahlen, ausgenommen die Normalen Beträge, jemals Probleme mit der AS? VP: Nein, zuvor hatte ich nie Probleme mit der AS. LA: Hatte Ihre Frau bzw. Ihrer Familie nach Ihrer Ausreise Probleme mit der AS? VP: Nach meiner Ausreise, hatten Sie Probleme, deshalb sind sie in die Hauptstadt nach Garbahaarey geflüchtet. LA: Warum wäre es für Sie nicht möglich gewesen in die Hauptstadt nach Garbahaarey zu flüchten, wenn es für Ihre Frau und Familie möglich ist? VP: Ich bin ein Mann und muss meine Familie versorgen. Meine Mutter und meine Frau sind Frauen und können sich zuhause verstecken. Ich müsste die Familie ernähren und dafür müsste ich aus dem Haus gehen. LA: Wer besitzt zurzeit die Kontrolle über Ihre Heimat-Region? VP: Die Regierung, jedoch ist die AS in der Nacht sehr aktiv. LA: Wie versorgen sich Ihre Frau und Ihre Mutter zurzeit in der Hauptstadt Garbahaarey? VP: Mein Bruder Barre ist in Sambia und unterstützt sie finanziell. Befragt, meine Mutter verlässt nicht das Haus. Meine Frau kauft nur in der unmittelbaren Nähe Lebensmittel ein. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ja. LA: Wurden Sie persönlich in Somalia von den dort agierenden Behörden gesucht, waren Sie je in Haft? VP: Nein, weder noch. LA: Haben Sie noch weitere Verwandte in anderen Regionen in Somalia? VP: Meine Brüder sind noch in Somalia, ich weiß jedoch nicht wo sie leben. Befragt, mit meinem Vater habe ich ebenfalls keinen Kontakt. LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe Angst von der AS gefunden zu werden. LA: Was passierte mit Ihrem Geschäft und Ihrem Haus in Ihrem Heimatdorf? VP: Das Geschäft wurde bereits während ich in der Gefangenschaft von der AS war verkauft, die Waren hat sie an andere Händler verkauft. Wir wissen nicht was mit dem Haus passiert ist. LA: Wie finanzierten Sie Ihre Flucht? VP: Mit dem Ersparnissen meiner Mutter. LA: Wo leben Ihre Schwiegereltern? VP: Sie sind alle tot. Es gibt nur einen Onkel, zu dem ich keinen Kontakt habe. Meine Frau ist ein Einzelkind. LA: Drohte Ihnen die AS nur mit dem Tod, falls Sie nicht mit der AS zusammenarbeiten? VP: Nach der Entführung, konnte ich ihnen keine Informationen über die kenianischen Truppen geben. Daher sagten sie mir, sie würden mich unter der Bedienung freilassen, wenn ich für die AS arbeite. Die Zusammenarbeit war, dass ich Leute umbringen muss, dass wollte ich jedoch nicht. […]
  10. Mit Bescheid vom 09.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
  11. Mit Bescheid vom 09.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, gehöre der Volksgruppe der Tunni an und sei sunnitischer Moslem. Der BF sei im Dorf XXXX in der Region Gedo geboren, sei verheiratet und habe drei Kinder. Er habe in Somalia 10 Schulklassen besucht und ein Geschäft als Gemischtwarenhänlder betrieben. Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, gehöre der Volksgruppe der Tunni an und sei sunnitischer Moslem. Der BF sei im Dorf römisch 40 in der Region Gedo geboren, sei verheiratet und habe drei Kinder. Er habe in Somalia 10 Schulklassen besucht und ein Geschäft als Gemischtwarenhänlder betrieben. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch die Al Shabaab habe der BF nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der momentan herrschenden Dürrekatastrophe und der damit verbundenen Lebensmittelknappheit in Somalia sei für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens zu befürchten und sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass nicht logisch sei, dass die Al Shabaab den BF entführen, mit dem Tode bedrohen, 14 Tage festhalten und ihn danach zu einer Zusammenarbeit auffordern bzw. wieder freilassen. Der BF habe sein Vorbringen im Rahmen seine Einvernahme aber auch massiv gesteigert, zumal er in der Erstbefragung mit keinem Wort vorgebracht habe von der Al Shabaab enführt bzw. zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Es sei daher keinesfalls davon auzugehen, dass der BF tatsächlich von der Al Shabaab bedroht worden sei.
  12. Gegen Spruchpunkt I. wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den BF als Person für unglaubwürdig halte, dies obwohl in seinen Schilderungen keinerlei Widersprüche aufgetaucht seien und er seine Fluchtgeschichte sehr detailliert und plausibel vorgebracht habe. Soweit das BFA die vom BF geschilderte Vorgehensweise der Al Shabaab für nicht nachvollvollziehbar halte, sei dem entgegenzuhalten, dass die Behörde nicht wisse, welche Pläne die Al Shabaab genau gehabt habe und weshalb der BF so wichtig für sie gewesen sei. Zudem diene das Festhalten einer Person im Normalfall dazu, Druck aufzubauen, sodass die Person schlussendlich nachgebe. Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass die Furcht des BF zweifelhaft sei, so habe sich der BF auf unterschiedliche Geschehnisse bezogen. Man habe ihm beim Verhör am vierten Tag der Gefangenschatft mit dem Tode bedroht, falls man herausfinde, dass er ein Spion sei. Bei der Freilassung habe man ihm damit gedroht, sich im Falle der Widersetzung gegen die Zusammenarbeit zu töten. Bei der Aussage des BF, wonach er Leute töten hätte sollen, handle es sich um eine Ergänzung des BF, die selbstverständlich erscheine. Die Arbeit für eine Terrororganisation stehe immer mit dem Töten in Verbindung. Auch die extreme Detailtreue spreche für die Glaubhaftigkeit des BF. Er habe die Marke des Autos nennen können, sein Zimmer in der Gefangenschaft beschreiben können und habe genau gewusst, was es wann zu essen gegeben habe. Soweit dem BF vorgeworfen werde, seine Gründe gegenüber der Erstbefragung massiv gesteigert zu haben, sei anzumerken, dass das Ziel der Erstbefragung nicht die umfangreiche und detaillierte Schilderung der Fluchtgründe sei, sondern die Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden. Der BF habe seine Gründe nicht modifiziert oder gesteigert, sondern sie lediglich mit allen Details wiedergegeben.
  13. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den BF als Person für unglaubwürdig halte, dies obwohl in seinen Schilderungen keinerlei Widersprüche aufgetaucht seien und er seine Fluchtgeschichte sehr detailliert und plausibel vorgebracht habe. Soweit das BFA die vom BF geschilderte Vorgehensweise der Al Shabaab für nicht nachvollvollziehbar halte, sei dem entgegenzuhalten, dass die Behörde nicht wisse, welche Pläne die Al Shabaab genau gehabt habe und weshalb der BF so wichtig für sie gewesen sei. Zudem diene das Festhalten einer Person im Normalfall dazu, Druck aufzubauen, sodass die Person schlussendlich nachgebe. Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass die Furcht des BF zweifelhaft sei, so habe sich der BF auf unterschiedliche Geschehnisse bezogen. Man habe ihm beim Verhör am vierten Tag der Gefangenschatft mit dem Tode bedroht, falls man herausfinde, dass er ein Spion sei. Bei der Freilassung habe man ihm damit gedroht, sich im Falle der Widersetzung gegen die Zusammenarbeit zu töten. Bei der Aussage des BF, wonach er Leute töten hätte sollen, handle es sich um eine Ergänzung des BF, die selbstverständlich erscheine. Die Arbeit für eine Terrororganisation stehe immer mit dem Töten in Verbindung. Auch die extreme Detailtreue spreche für die Glaubhaftigkeit des BF. Er habe die Marke des Autos nennen können, sein Zimmer in der Gefangenschaft beschreiben können und habe genau gewusst, was es wann zu essen gegeben habe. Soweit dem BF vorgeworfen werde, seine Gründe gegenüber der Erstbefragung massiv gesteigert zu haben, sei anzumerken, dass das Ziel der Erstbefragung nicht die umfangreiche und detaillierte Schilderung der Fluchtgründe sei, sondern die Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden. Der BF habe seine Gründe nicht modifiziert oder gesteigert, sondern sie lediglich mit allen Details wiedergegeben.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und im Beisein der Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor: […] R: Sie haben vor der Erstinstanz angegeben, eine Schulbildung zu haben. In welchem Jahr haben Sie mit der Schule begonnen? BF: Ab dem Jahr 2000 bis
  15. R: Was für eine Schule haben Sie besucht? BF: Volks- und Hauptschule. Bis zur
  16. Klasse habe ich das Gymnasium besucht, jedoch nicht abgeschlossen. R: Haben Sie eine berufliche Tätigkeit in Somalia ausgeübt? BF: Ich habe in einem Geschäft gearbeitet, ich habe das Geschäft von meiner Mutter übernommen. R: Was für ein Geschäft hatte Ihre Mutter? BF: Lebensmittel und auch andere Sachen wie Tabak, Zigaretten und Körperpflegeartikel. R: Wo hat sich dieses Geschäft befunden? BF: Im Bezirk XXXX . BF: Im Bezirk römisch 40 . R: In welcher Stadt befindet sich dieser Bezirk? BF: Das ist ein Distrikt in der Region Gedo. Es ist ein Verwaltungsbezirk. Früher war es wie ein Dorf und später wurde es vergrößert und ist zu einem Distrikt in Gedo geworden. R: Wie viele Distrikte hat die Region Gedo? BF: Sieben. R: Ich habe von Wikipedia einen Ausdruck (siehe Beilage A) und darin ist ersichtlich, dass die Region Gedo lediglich sechs Distrikte hat. BF: Es sind sieben Distrikte. R: Schreiben Sie mir bitte alle sieben Distrikte auf. BF: XXXX (siehe Beilage B). BF: römisch 40 (siehe Beilage B). R: Seit wann soll es diesen
  17. Distrikt geben? BF: Seit 2001 gibt es diesen
  18. Distrikt. Damals, als die Regierung von Abdulahi Yusuf gekommen ist. Ich bin mir nicht sicher, ob das wirklich im Jahr 2001 war. Es war aber, als diese Regierung gekommen ist. R: Wo liegt die Region Gedo in Somalia? BF: In Südsomalia. R: Können Sie mir die angrenzenden Regionen von Gedo nennen? BF: Lower Jubba und Middle Jubba. Weiter oben, aber nicht angrenzend liegt Bay. R: Und wie weit ist die Region Gedo von Äthiopien entfernt? BF: Gedo ist an der Grenze zu Äthiopien. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Tunni. R: Haben Sie noch Verwandte in Somalia? BF: Ja, meine Frau, meine Mutter und meine Kinder. R: Wo leben Ihre Familienangehörige? BF: In der Hauptstadt der Region Gedo in Garbahaarrey. R: Haben Sie auch bis zur Ausreise aus Somalia in der Hauptstadt Garbahaarrey gelebt? BF: Nein, ich war in XXXX . Erst, als ich das Land verlassen habe, ist die Familie in die Hauptstadt gezogen.BF: Nein, ich war in römisch 40 . Erst, als ich das Land verlassen habe, ist die Familie in die Hauptstadt gezogen. R: Wieso konnten Sie nicht mit Ihrer Familie gemeinsam in die Hauptstadt ziehen, wieso haben Sie Somalia verlassen? BF: Weil Al Shabbab mich verfolgt haben. Ich habe Angst vor ihnen. Ich bin ein Mann und kann mich nicht verschleiern. Die Frauen tragen eine Niqab. R: Wann haben Sie denn Somalia verlassen? BF: August
  19. R: Wissen Sie das genaue Datum? BF: Es war in der ersten Hälfte des Monats, ich kann mich nicht genau erinnern. R: Wie sind Sie nach Österreich gelangt? BF: Ich habe XXXX verlassen und bin nach Mogadischu gegangen. Dann von Mogadischu nach Kenia mit einem Schlepper. Dann von Kenia nach Uganda. Dann weiter nach Südsudan. Dann Sudan, Libyen durch die Sahara. Dann bin ich nach Italien gekommen und kam anschließend nach Österreich. BF: Ich habe römisch 40 verlassen und bin nach Mogadischu gegangen. Dann von Mogadischu nach Kenia mit einem Schlepper. Dann von Kenia nach Uganda. Dann weiter nach Südsudan. Dann Sudan, Libyen durch die Sahara. Dann bin ich nach Italien gekommen und kam anschließend nach Österreich. R: Wie viele Monate hat Ihre Reise gedauert, um nach Österreich zu gelangen? BF: Fünf bis sieben Monate ca. Im August habe ich die Reise begonnen und April 2016 bin ich nach Österreich gekommen. R: Wie viele Kinder haben Sie, die in Somalia leben? BF: Drei. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Kinder nennen und auch das Alter? BF: XXXX , er ist jetzt fünf Jahre alt. XXXX ist vier Jahre alt. XXXX ist jetzt drei Jahre alt. BF: römisch 40 , er ist jetzt fünf Jahre alt. römisch 40 ist vier Jahre alt. römisch 40 ist jetzt drei Jahre alt. R: Das heißt, Sie haben einen Sohn und zwei Töchter? BF: Nein, zwei Söhne und eine Tochter. XXXX ist das Mädchen. BF: Nein, zwei Söhne und eine Tochter. römisch 40 ist das Mädchen. R: Sie haben gesagt, Sie hatten Angst vor der Al Shabbab. Wurden Sie von Al Shabbab bedroht? BF: Ja, sie haben mich eingesperrt. R: Wann wurden Sie von Al Shabbab eingesperrt? BF: Im Juli
  20. R: Wieso sind Sie eingesperrt worden, was war der Grund? BF: Al Shabbab hat von den Leuten Geld genommen, damit ihre Gruppe damit unterstützt wird. Ich habe dieses Geld früher bezahlt und am Ende habe ich das abgelehnt. Im selben Monat habe ich abgelehnt, das zweite Mal Geld zu bezahlen. Davor habe ich Jahre lang bezahlt, seitdem ich das Geschäft übernommen habe. R: Wann genau haben Sie begonnen, der Al Shabbab das Geld zu bezahlen? BF: Ende des Jahres
  21. R: Was verstehen Sie unter Ende des Jahres 2010? Welcher Monat war das? BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, es war August oder September. R: Bevor Sie das Geschäft übernommen haben, hat das Geschäft Ihrer Mutter gehört? BF: Ja. R: Hat Ihre Mutter auch Geld an die Al Shabbab bezahlt? BF: Ja. Ich habe damals mit der Al Shabbab keinen Kontakt gehabt, sie haben mit meiner Mutter gesprochen und meine Mutter hat alles mit der Al Shabbab geregelt. R: Sie haben dann gesagt, Sie haben abgelehnt, Geldzahlungen an die Al Shabbab zu leisten. Wieso haben Sie das auf einmal abgelehnt? BF: Vom Jahr 2010 bis 2012 habe ich monatlich 50 Dollar bezahlt. Dann haben die kenianischen Truppen die Stadt XXXX erobert. Al Shabbab war an der Grenze zur Stadt. Sie kamen dann in die Stadt und haben das Geld verdreifacht. Sie haben uns aufgefordert, 150 Dollar zu bezahlen. Ab diesem Zeitpunkt bis Juli 2015 habe ich 150 Dollar monatlich bezahlt. Im Juli habe ich die 150 Dollar bezahlt. Aber im selben Monat im Juli sind sie noch einmal gekommen und wollten sie wieder 150 Dollar von mir haben. Ich sagte, dass ich das bereits bezahlt hätte. Ich sagte, dass ich nicht mehr zahlen kann. Ich hatte kein Geld mehr. Ich musste die Familie versorgen und die Waren für das Geschäft einkaufen. Dann waren die Männer verärgert und sind dann gegangen. Mitte des Monats Juli war ich auf dem Weg nach Garbahaarrey, um Einkäufe für das Geschäft zu erledigen. Dann haben Al Shabbab-Männer das Auto angehalten. Sie haben mich dann mitgenommen und mir die Augen verbunden. Die anderen Mitgefahrenen durften dann weiterfahren. BF: Vom Jahr 2010 bis 2012 habe ich monatlich 50 Dollar bezahlt. Dann haben die kenianischen Truppen die Stadt römisch 40 erobert. Al Shabbab war an der Grenze zur Stadt. Sie kamen dann in die Stadt und haben das Geld verdreifacht. Sie haben uns aufgefordert, 150 Dollar zu bezahlen. Ab diesem Zeitpunkt bis Juli 2015 habe ich 150 Dollar monatlich bezahlt. Im Juli habe ich die 150 Dollar bezahlt. Aber im selben Monat im Juli sind sie noch einmal gekommen und wollten sie wieder 150 Dollar von mir haben. Ich sagte, dass ich das bereits bezahlt hätte. Ich sagte, dass ich nicht mehr zahlen kann. Ich hatte kein Geld mehr. Ich musste die Familie versorgen und die Waren für das Geschäft einkaufen. Dann waren die Männer verärgert und sind dann gegangen. Mitte des Monats Juli war ich auf dem Weg nach Garbahaarrey, um Einkäufe für das Geschäft zu erledigen. Dann haben Al Shabbab-Männer das Auto angehalten. Sie haben mich dann mitgenommen und mir die Augen verbunden. Die anderen Mitgefahrenen durften dann weiterfahren. R: Was war das für ein Auto, mit welchem Sie in die Hauptstadt gefahren sind? BF: Das war ein Bus. R: Wohin sind Sie gebracht worden? BF: Sie haben mir die Augen verbunden. Wir sind ca. ein bis zwei Stunden mit dem Auto gefahren. Sie haben mich dann in ein mir unbekanntes Haus gebracht. Ein Al Shabbab-Mann hat mich gefragt, warum ich abgelehnt habe, das Geld zu bezahlen. Ich sagte darauf, weil ich das nicht kann. Dann hat der Mann mir vorgeworfen, dass ich mit der kenianischen Truppe zusammenarbeite. Er hat mich aufgefordert, alles über die kenianische Truppe zu erzählen. R: Wo hat sich das Ihnen unbekannte Haus befunden? BF: Weiß ich nicht. Als ich dorthin gebracht wurde, waren mir die Augen verbunden. R: In welchem Monat war das, als Sie von den Al Shabbab-Leuten angehalten und mitgenommen wurden? BF: Das war ca. Mitte Juli
  22. R: Haben Sie dann der Al Shabbab etwas über die kenianischen Truppen erzählt? BF: Ich sagte, dass ich nur ein Händler bin und die Truppen zu mir einkaufen kommen. Diese Truppen sind einfach nur Kunden, mehr weiß ich nicht. Dann haben sie mich in einem Zimmer in diesem Haus eingesperrt. In diesem Zimmer waren bereits drei andere Männer, die auch dort festgehalten wurden. Am vierten Tag am Nachmittag haben Al Shabbab mich aus dem Zimmer herausgeholt. Dann haben sie mich wieder befragt und haben mich aufgefordert, dass ich wieder über die kenianischen Truppen erzähle. Ich habe dieselbe Antwort gegeben und gesagt, dass ich nichts wisse. Ich wollte nicht etwas zugegeben, was ich nicht getan habe. Al Shabbab hat immer die Tonbandaufnahmen im Radio wiedergegeben. R: Was wollten Sie nicht zugeben? BF: Das ich mit den kenianischen Truppen zusammenarbeite. Al Shabbab hat immer Tonbandaufnahmen gemacht um zu beweisen, warum ein Beschuldigter getötet wurde. R: Das heißt, als die Al Shabbab mit Ihnen über die kenianischen Truppen gesprochen haben, haben sie eine Tonbandaufnahme gemacht? BF: Das weiß ich nicht, ob es aufgenommen wurde. R: Wie lange waren Sie insgesamt eingesperrt in diesem Zimmer? BF: 14 Tage. R: Wurden Sie während diesen 14 Tagen misshandelt? BF: Nein. Ich wurde psychisch Terrorisiert. Körperlich wurde ich nicht misshandelt. Während der Befragung hat einer der Männer seine Pistole herausgeholt und an meinen Kopf gesetzt und gedroht, mich zu tötet. R: Heißt es, dass die Al Shabbab gedacht haben, dass Sie ein Spion sind? BF: Ja, das haben sie mir gesagt, dass ich ein Spion sei. R: Wie ist es Ihnen gelungen, dass Sie wieder freigekommen sind? BF: Nach der Befragung wurde ich wieder in das Zimmer zurückgebracht. Dann war ich 10 Tage lang noch eingesperrt. Am
  23. Tag hat man mich aus dem Zimmer herausgeholt und mich wieder dorthin gesetzt, wo man mich schon zuvor befragt hat. Dann haben sie von mir verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. R: Was hätten Sie genau tun sollen? BF: Sie wollten, dass ich wieder in die Stadt gehe und für die Al Shabbab spioniere. R: Was hätten Sie genau ausspionieren sollen? BF: Sie wollten, dass ich versuche zu wissen, was die kenianische Truppe alles macht, wohin sie gehen, wo sie vorbeifahren wo sie präsent sind. Ich sollte ihnen alles erzählen, was ich mitbekomme. R: Haben Sie dann zugestimmt und wurden dann entlassen? BF: Ja, ich habe zugestimmt. Ich wollte nicht mit ihnen arbeiten. Aber ich wollte damit mein Leben retten, die Umstände haben mich dazu gebracht. Sie haben mir alle Sachen zurückgegeben. Ich hatte Geld mit, um die Einkäufe zu bezahlen. Ich hatte ein Handy, sie haben mir aber ein zusätzliches kleines Handy gegeben. Sie sagten, dass sie sich bei mir melden würden. Sie haben mich dann mitgenommen und auf eine Straße gebracht, in der Nähe von XXXX . So bin ich zurück in die Stadt gekommen. Es war Nachmittag. Dann bin ich nach Hause gegangen. Meine Familie hat geweint, sie haben nicht erwartet, dass ich zurückkomme. Die Leute, die von AL Shabbab entführt werden, werden meistens getötet. Die Mutter erzählte mir, dass die kenianischen Truppen mitgekommen haben, dass ich nicht mehr in der Stadt bin. Die kenianische Truppe hat gedacht, dass ich zu den AL Shabbab übergelaufen bin, weil ich einfach in die Stadt zurückgekommen bin, weil sonst kehrt niemand zurück. Sie konnten sonst nicht verstehen, wie ich von Al Shabbab freikommen konnte. Ich wusste nicht, was ich sonst tun soll. Die Kenianer glauben, dass ich ein Al Shabbab-Mitglied geworden bin. Al Shabbab verfolgt mich auch, weil sie wollen, dass ich mit ihnen arbeite. Für beide Gruppen gelte ich als Beschuldigter. Dann habe ich entschieden wegzugehen. Ich wusste nicht, was ich sonst tun soll. Zwei Tage nach der Freilassung habe ich die Stadt verlassen und bin nach Mogadischu gegangen. BF: Ja, ich habe zugestimmt. Ich wollte nicht mit ihnen arbeiten. Aber ich wollte damit mein Leben retten, die Umstände haben mich dazu gebracht. Sie haben mir alle Sachen zurückgegeben. Ich hatte Geld mit, um die Einkäufe zu bezahlen. Ich hatte ein Handy, sie haben mir aber ein zusätzliches kleines Handy gegeben. Sie sagten, dass sie sich bei mir melden würden. Sie haben mich dann mitgenommen und auf eine Straße gebracht, in der Nähe von römisch 40 . So bin ich zurück in die Stadt gekommen. Es war Nachmittag. Dann bin ich nach Hause gegangen. Meine Familie hat geweint, sie haben nicht erwartet, dass ich zurückkomme. Die Leute, die von AL Shabbab entführt werden, werden meistens getötet. Die Mutter erzählte mir, dass die kenianischen Truppen mitgekommen haben, dass ich nicht mehr in der Stadt bin. Die kenianische Truppe hat gedacht, dass ich zu den AL Shabbab übergelaufen bin, weil ich einfach in die Stadt zurückgekommen bin, weil sonst kehrt niemand zurück. Sie konnten sonst nicht verstehen, wie ich von Al Shabbab freikommen konnte. Ich wusste nicht, was ich sonst tun soll. Die Kenianer glauben, dass ich ein Al Shabbab-Mitglied geworden bin. Al Shabbab verfolgt mich auch, weil sie wollen, dass ich mit ihnen arbeite. Für beide Gruppen gelte ich als Beschuldigter. Dann habe ich entschieden wegzugehen. Ich wusste nicht, was ich sonst tun soll. Zwei Tage nach der Freilassung habe ich die Stadt verlassen und bin nach Mogadischu gegangen. R: Wie kann es sein, dass Ihre Familie nicht von Al Shabbab bedroht wird? BF: Die Familie ist gleich nach meiner Ausreise in die Hauptstadt gezogen. R: Und haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter oder Ihrer Ehegattin? BF: Ja. R: Telefonieren Sie regelmäßig? BF: Ja. R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Al Shabbab wird mich töten. Die Kenianer werden mich auch töten. Mir ist es lieber, in Österreich eingesperrt zu werden, als nach Somalia zurückzukehren. R an RV: Haben Sie noch Fragen? R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen? RV: Mit welchem Auto wurden Sie entführt? Regierungsvorlage, Mit welchem Auto wurden Sie entführt? BF: Mit einem Pick Up. […] Abschließend wurde mit dem BF das LIB zu Somalia (Stand 17.09.2018) erörtert, wobei der BF dazu angab, dass die in der Region Gedo befindlichen Regierungstruppen nicht stark seien. Gegen die Al Shabaab zu kämpfen sei sehr schwer und würden diese Selbstmordanschläge verüben. Die Rechtsvertretung führte aus, dass die Situation in der Region Gedo bekannt sei und auf eine Stellungahme verzichtet werde.
  24. Am 11.01.2021 wurde eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. In dieser brachte der BF entscheidungswesentlich wie folgt vor: […] R: Sind Sie gesund? BF: Ich bin 100 Prozent gesund. R: Sind Sie gesund? , BF: Ich bin 100 Prozent gesund. R: Wie alt waren Sie, als Sie in Österreich eingereist sind? BF: Ich bin nach Ö im Jahr 2016 gekommen. Ich lebe vier Jahre und acht Monate in Ö. Ich bin jetzt 30 Jahre alt. Als ich herkam war ich ca. 26 Jahre alt. R: Wie alt waren Sie, als Sie in Österreich eingereist sind? , BF: Ich bin nach Ö im Jahr 2016 gekommen. Ich lebe vier Jahre und acht Monate in Ö. Ich bin jetzt 30 Jahre alt. Als ich herkam war ich ca. 26 Jahre alt. R: Können Sie Ihre Reiseroute von Somalia nach Europa näher beschreiben? BF: Ich bin von XXXX nach Mogadischu gegangen. R: Können Sie Ihre Reiseroute von Somalia nach Europa näher beschreiben? , BF: Ich bin von römisch 40 nach Mogadischu gegangen. R: Wohin sind Sie von Mogadischu aus gereist? BF: Ich bin weiter nach Kenia gegangen, dann nach Uganda, in den Südsudan, weiter in den normalen, großen Sudan, weiter in die Wüste. Dann bin ich in Libyen angekommen und bin weiter nach Italien gereist. Danach bin ich in Österreich angekommen. R: Wohin sind Sie von Mogadischu aus gereist? , BF: Ich bin weiter nach Kenia gegangen, dann nach Uganda, in den Südsudan, weiter in den normalen, großen Sudan, weiter in die Wüste. Dann bin ich in Libyen angekommen und bin weiter nach Italien gereist. Danach bin ich in Österreich angekommen. R: Wie lange haben Sie sich in Libyen aufgehalten? BF: Ich bin im Oktober 2015 in Libyen angekommen und habe es Ende März 2016 verlassen. R: Wie lange haben Sie sich in Libyen aufgehalten? , BF: Ich bin im Oktober 2015 in Libyen angekommen und habe es Ende März 2016 verlassen. R: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt? BF: Meine Eltern haben das bezahlt. Ich weiß den Betrag nicht genau, aber ich schätze zwischen 5.000 und 7.000 Dollar. R: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt? , BF: Meine Eltern haben das bezahlt. Ich weiß den Betrag nicht genau, aber ich schätze zwischen 5.000 und 7.000 Dollar. R: Woher hatten Ihre Eltern so viel Geld? BF: Es gab einen Bruder von mir und er lebte in Sambia. Teilweise hat er sie bezahlt und den Rest hat meine Mutter bei meinen Angehörigen gesammelt. R: Woher hatten Ihre Eltern so viel Geld? , BF: Es gab einen Bruder von mir und er lebte in Sambia. Teilweise hat er sie bezahlt und den Rest hat meine Mutter bei meinen Angehörigen gesammelt. R: Wo leben Ihre Eltern derzeit? BF: Ich bin mit meiner Mutter aufgewachsen. Ich weiß nur über meine Mutter Bescheid, über meinen Vater weiß ich nicht Bescheid. Meine Mutter lebt in Gerbahaarey. R: Wo leben Ihre Eltern derzeit? , BF: Ich bin mit meiner Mutter aufgewachsen. Ich weiß nur über meine Mutter Bescheid, über meinen Vater weiß ich nicht Bescheid. Meine Mutter lebt in Gerbahaarey. R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt zu Ihrem Vater? BF: Ich habe nie in meinem Leben Kontakt gehabt zu meinem Vater, weil sich meine Eltern getrennt haben, als ich noch ein Kind war. R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt zu Ihrem Vater? , BF: Ich habe nie in meinem Leben Kontakt gehabt zu meinem Vater, weil sich meine Eltern getrennt haben, als ich noch ein Kind war. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Zu meinen Halbgeschwistern habe ich keinen Kontakt und ich weiß auch nicht, wie viele es sind. R: Wie viele Geschwister haben Sie? , BF: Zu meinen Halbgeschwistern habe ich keinen Kontakt und ich weiß auch nicht, wie viele es sind. R: Meinen Sie mit Halbgeschwistern, dass diese von Ihrem Vater abstammen? BF: Ich habe sieben Halbgeschwister von mütterlicher Seite, aber die Halbgeschwister von meiner väterlichen Seite kenne ich nicht. R: Meinen Sie mit Halbgeschwistern, dass diese von Ihrem Vater abstammen? , BF: Ich habe sieben Halbgeschwister von mütterlicher Seite, aber die Halbgeschwister von meiner väterlichen Seite kenne ich nicht. R: Woher wissen Sie, dass Sie Halbgeschwister vs haben? BF: Meine Mutter hat mir das erzählt. R: Woher wissen Sie, dass Sie Halbgeschwister vs haben? , BF: Meine Mutter hat mir das erzählt. R: Wo sind Ihre sieben Halbgeschwister ms? BF: Ich bin mit meinen zwei Geschwistern aufgewachsen, einer Schwester und einem Bruder. Der Rest meiner Geschwister war bei meinem Vater. R: Wo sind Ihre sieben Halbgeschwister ms? , BF: Ich bin mit meinen zwei Geschwistern aufgewachsen, einer Schwester und einem Bruder. Der Rest meiner Geschwister war bei meinem Vater. R: Wo halten sich diese beiden Geschwister auf, mit denen Sie aufgewachsen sind? BF: Mein Bruder lebt in Sambia und meine Schwester lebt mit meiner Mutter. R: Wo halten sich diese beiden Geschwister auf, mit denen Sie aufgewachsen sind? , BF: Mein Bruder lebt in Sambia und meine Schwester lebt mit meiner Mutter. R: Konnten Sie eine Schule besuchen? BF: Ja. R: Konnten Sie eine Schule besuchen? , BF: Ja. R: Wie viele Schuljahre haben Sie insgesamt besucht? BF: 10 Jahre. R: Wie viele Schuljahre haben Sie insgesamt besucht? , BF: 10 Jahre. R: Was für Schulen haben Sie besucht? BF: Was meinen Sie damit? R: Was für Schulen haben Sie besucht? , BF: Was meinen Sie damit? R: Haben Sie eine Grundschule besucht bzw. welche Schultype haben Sie besucht? BF: Ich habe Volksschule und Mittelschule fertiggemacht. Dann habe ich das Gymnasium begonnen und zwei Jahre besucht. Ich habe es aber nicht abgeschlossen. R: Haben Sie eine Grundschule besucht bzw. welche Schultype haben Sie besucht? , BF: Ich habe Volksschule und Mittelschule fertiggemacht. Dann habe ich das Gymnasium begonnen und zwei Jahre besucht. Ich habe es aber nicht abgeschlossen. R: Ab welchem Jahr haben Sie die Volksschule besucht? BF: Von 2000 bis 2004 habe ich die VS besucht, von 2004 bis 2008 habe ich die MS besucht und von 2008 bis 2010 habe ich das Gymnasium besucht. R: Ab welchem Jahr haben Sie die Volksschule besucht? , BF: Von 2000 bis 2004 habe ich die VS besucht, von 2004 bis 2008 habe ich die MS besucht und von 2008 bis 2010 habe ich das Gymnasium besucht. R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie die Schule von 2003 bis 2010, eine Grundschule, besucht haben? BF: Das habe ich nicht gesagt. R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie die Schule von 2003 bis 2010, eine Grundschule, besucht haben? , BF: Das habe ich nicht gesagt. R: Das steht aber da und wurde protokolliert und von Ihnen unterschrieben? BF: Ich habe gesagt, dass ich von 2000 bis 2010 die Schule besucht habe, aber ich wurde nicht gefragt, welche Schule ich besucht habe, wie Sie mich jetzt gerade gefragt haben. R: Das steht aber da und wurde protokolliert und von Ihnen unterschrieben? , BF: Ich habe gesagt, dass ich von 2000 bis 2010 die Schule besucht habe, aber ich wurde nicht gefragt, welche Schule ich besucht habe, wie Sie mich jetzt gerade gefragt haben. R: Wo haben Sie das Gymnasium besucht? BF: In XXXX . R: Wo haben Sie das Gymnasium besucht? , BF: In römisch 40 . R: Ist XXXX eine große oder kleine Stadt? BF: Es ist eine Gemeinde, sie ist nicht so groß. Es ist keine große Stadt und es ist auch nicht klein. R: Ist römisch 40 eine große oder kleine Stadt? , BF: Es ist eine Gemeinde, sie ist nicht so groß. Es ist keine große Stadt und es ist auch nicht klein. R: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Schule aufgehört haben? BF: Meinen Sie das Gymnasium? R: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Schule aufgehört haben? , BF: Meinen Sie das Gymnasium? R: Ja, generell mit der Schule aufgehört? BF: Ich muss überlegen. Ich war 20 Jahre alt. R: Ja, generell mit der Schule aufgehört? , BF: Ich muss überlegen. Ich war 20 Jahre alt. R: Wieso waren Sie mit 20 Jahren noch im Gymnasium und haben es noch nicht einmal beendet? BF: Bei uns ist es nicht so einfach, dass jemand so schnell die Schule besucht, wegen der finanziellen Bedingungen. Da meine Mutter meinen Lebensunterhalt finanziert hat, konnte ich nicht so schnell die Schule besuchen. Als sie es bezahlt hat, konnte ich zur Schule gehen. R: Wieso waren Sie mit 20 Jahren noch im Gymnasium und haben es noch nicht einmal beendet? , BF: Bei uns ist es nicht so einfach, dass jemand so schnell die Schule besucht, wegen der finanziellen Bedingungen. Da meine Mutter meinen Lebensunterhalt finanziert hat, konnte ich nicht so schnell die Schule besuchen. Als sie es bezahlt hat, konnte ich zur Schule gehen. R: Warum haben Sie dann mit dem Gymnasium aufgehört? BF: Meine Mutter hatte ein Geschäft und sie konnte es nicht weiterführen. Ich habe es übernommen, um meine Familie ernähren zu können. R: Warum haben Sie dann mit dem Gymnasium aufgehört? , BF: Meine Mutter hatte ein Geschäft und sie konnte es nicht weiterführen. Ich habe es übernommen, um meine Familie ernähren zu können. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Ende
  25. R: Wann haben Sie geheiratet? , BF: Ende
  26. R: Wissen Sie ein näheres Datum, können Sie einen Monat angeben? BF: Ich muss überlegen. Ich glaube, es war im Oktober, aber an das genaue Datum erinnere ich mich nicht. R: Wissen Sie ein näheres Datum, können Sie einen Monat angeben? , BF: Ich muss überlegen. Ich glaube, es war im Oktober, aber an das genaue Datum erinnere ich mich nicht. R: Wo lebt Ihre Frau derzeit? BF: In Äthiopien. R: Wo lebt Ihre Frau derzeit? , BF: In Äthiopien. R: Wo genau? BF: In Addis Abeba. R: Wo genau? , BF: In Addis Abeba. R: Wann haben Sie Ihre Ehefrau das letzte Mal gesehen? BF: Das war im Jänner
  27. R: Wann haben Sie Ihre Ehefrau das letzte Mal gesehen? , BF: Das war im Jänner
  28. R: Das heißt, Sie haben Ihre Frau im Jänner 2020 besucht? BF: Ja. R: Das heißt, Sie haben Ihre Frau im Jänner 2020 besucht? , BF: Ja. R: Wie lange waren Sie in Äthiopien? BF: Von 26.11.2019 bis Jänner
  29. R: Wie lange waren Sie in Äthiopien? , BF: Von 26.11.2019 bis Jänner
  30. R: Seit wann lebt Ihre Frau in Addis Abeba? BF: Seit August
  31. R: Seit wann lebt Ihre Frau in Addis Abeba? , BF: Seit August
  32. R: Wieso lebt Ihre Frau in Addis Abeba? BF: Aus Sicherheitsgründen sind sie nach Äthiopien gekommen und ich war der Meinung, dass sie dort ein besseres Leben haben können, bis ich meine Familie hierherhole. R: Wieso lebt Ihre Frau in Addis Abeba? , BF: Aus Sicherheitsgründen sind sie nach Äthiopien gekommen und ich war der Meinung, dass sie dort ein besseres Leben haben können, bis ich meine Familie hierherhole. R: Schicken Sie Ihrer Frau Geld? BF: Ja. R: Schicken Sie Ihrer Frau Geld? , BF: Ja. R: Wie viele Kinder haben Sie derzeit? BF: Ich habe jetzt vier Kinder. Vorher hatte ich drei, jetzt ist ein Mädchen dazu gekommen. R: Wie viele Kinder haben Sie derzeit? , BF: Ich habe jetzt vier Kinder. Vorher hatte ich drei, jetzt ist ein Mädchen dazu gekommen. R: Was meinen Sie mit „Sicherheitsgründen“? BF: Wie Sie wissen, ist Somalia kein sicheres Land. Ich wollte meine Familie an einen sicheren Ort bringen. R: Was meinen Sie mit „Sicherheitsgründen“? , BF: Wie Sie wissen, ist Somalia kein sicheres Land. Ich wollte meine Familie an einen sicheren Ort bringen. R: Das heißt, weil die Sicherheitssituation allgemein schlecht ist in Somalia, wollten Sie, dass Ihre Frau mit den Kindern in Äthiopien lebt? BF: Meine Heimatregion ist nicht sicher, deshalb habe ich meine Kinder und meine Frau nach Äthiopien gebracht. R: Das heißt, weil die Sicherheitssituation allgemein schlecht ist in Somalia, wollten Sie, dass Ihre Frau mit den Kindern in Äthiopien lebt? , BF: Meine Heimatregion ist nicht sicher, deshalb habe ich meine Kinder und meine Frau nach Äthiopien gebracht. R: Warum ist es dort nicht sicher? BF: Weil die Al Shabaab dort sind. R: Warum ist es dort nicht sicher? , BF: Weil die Al Shabaab dort sind. R: Was meinen Sie damit, dass Sie Ihre Frau und Ihre Kinder nach Äthiopien gebracht haben? BF: Ich möchte mich mit meiner Familie treffen, daher habe ich mir überlegt, wo wir uns treffen können. Dann habe ich mir gedacht, ich bringe meine Familie auch an einen sicheren Ort. Da ich selber an einem sicheren Ort lebe, habe ich meine Familie nach Äthiopien gebracht. R: Was meinen Sie damit, dass Sie Ihre Frau und Ihre Kinder nach Äthiopien gebracht haben? , BF: Ich möchte mich mit meiner Familie treffen, daher habe ich mir überlegt, wo wir uns treffen können. Dann habe ich mir gedacht, ich bringe meine Familie auch an einen sicheren Ort. Da ich selber an einem sicheren Ort lebe, habe ich meine Familie nach Äthiopien gebracht. R: Was heißt das „Sie haben Ihre Familie nach Äthiopien gebracht“? BF: Ich meine, ich habe Geld zu meiner Familie geschickt, damit sie nach Äthiopien reisen konnten. Als meine Familie nach Äthiopien reiste, war ich hier in Österreich. R: Was heißt das „Sie haben Ihre Familie nach Äthiopien gebracht“? , BF: Ich meine, ich habe Geld zu meiner Familie geschickt, damit sie nach Äthiopien reisen konnten. Als meine Familie nach Äthiopien reiste, war ich hier in Österreich. R: Wieso sind Sie von XXXX über Mogadischu nach Kenia gereist? BF: Weil ich keinen Reisepass hatte, habe ich einen Schlepper gebraucht und der Schlepper war in Mogadischu. Ich konnte nicht in meinem Heimatland einen Schlepper finden, der für mich einen Reisepass organisierte, deshalb bin ich nach Mogadischu gegangen, um einen Reisepass zu bekommen. R: Wieso sind Sie von römisch 40 über Mogadischu nach Kenia gereist? , BF: Weil ich keinen Reisepass hatte, habe ich einen Schlepper gebraucht und der Schlepper war in Mogadischu. Ich konnte nicht in meinem Heimatland einen Schlepper finden, der für mich einen Reisepass organisierte, deshalb bin ich nach Mogadischu gegangen, um einen Reisepass zu bekommen. R: Sie haben gesagt, von Mogadischu sind Sie nach Kenia gereist. Was war das erste Dorf bzw. die erste Stadt, die Sie in Kenia betreten haben? BF: Dhoobley, siehe Beilage ./A. R: Sie haben gesagt, von Mogadischu sind Sie nach Kenia gereist. Was war das erste Dorf bzw. die erste Stadt, die Sie in Kenia betreten haben? , BF: Dhoobley, siehe Beilage ./A. R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Dhoobley gelangt? BF: Mit einem Bus. Es war ein öffentliches Verkehrsmittel. R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Dhoobley gelangt? , BF: Mit einem Bus. Es war ein öffentliches Verkehrsmittel. R: Wenn Sie einen Reisepass gehabt haben in Mogadischu, wo ist dieser nun? BF: Der Schlepper hat keinen Reisepass für mich besorgt, aber es gab mehrere Schlepper. Einer hat mich von Mogadischu bis nach Dhoobley begleitet und hat mich an einen anderen Schlepper weitervermittelt, der in Ifo (ein Flüchtlingslager) war. Dann gab es weitere Schlepper, die in Garisa (siehe Beilage ./A) waren. R: Wenn Sie einen Reisepass gehabt haben in Mogadischu, wo ist dieser nun? , BF: Der Schlepper hat keinen Reisepass für mich besorgt, aber es gab mehrere Schlepper. Einer hat mich von Mogadischu bis nach Dhoobley begleitet und hat mich an einen anderen Schlepper weitervermittelt, der in Ifo (ein Flüchtlingslager) war. Dann gab es weitere Schlepper, die in Garisa (siehe Beilage ./A) waren. R: Wieso hat Sie der Schlepper von Mogadischu bis Dhoobley begleitet? BF: Ich habe damit nicht gemeint, dass er mitgegangen ist, sondern, dass er mir eine Telefonnummer gegeben hat. R: Wieso hat Sie der Schlepper von Mogadischu bis Dhoobley begleitet? , BF: Ich habe damit nicht gemeint, dass er mitgegangen ist, sondern, dass er mir eine Telefonnummer gegeben hat. R: Wann haben Sie XXXX verlassen, um Mogadischu zu erreichen? BF: Das war am 05.08.
  33. R: Wann haben Sie römisch 40 verlassen, um Mogadischu zu erreichen? , BF: Das war am 05.08.
  34. R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu geblieben, was doch naheliegend gewesen wäre?BF: Ich habe meinen Heimatort verlassen wegen der Al Shabaab. Sie haben von mir verlangt, dass ich für sie arbeite, das habe ich abgelehnt. Wenn jemand ablehnt, was die Al Shabaab (AS) verlangt, werden sie ihn töten, egal wo in Somalia er aufhältig ist. Die AS haben überall in Somalia Leute, die für sie arbeiten. R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu geblieben, was doch naheliegend gewesen wäre?, BF: Ich habe meinen Heimatort verlassen wegen der Al Shabaab. Sie haben von mir verlangt, dass ich für sie arbeite, das habe ich abgelehnt. Wenn jemand ablehnt, was die Al Shabaab (AS) verlangt, werden sie ihn töten, egal wo in Somalia er aufhältig ist. Die AS haben überall in Somalia Leute, die für sie arbeiten. R: Sie hätten also für die AS arbeiten sollen. Was hätten Sie genau arbeiten sollen? BF: Sie wollten, dass ich als Spion für sie arbeite und zwar, dass ich die Soldaten aus Kenia, die in XXXX waren ausspioniere. Ich wollte das nicht. R: Sie hätten also für die AS arbeiten sollen. Was hätten Sie genau arbeiten sollen? , BF: Sie wollten, dass ich als Spion für sie arbeite und zwar, dass ich die Soldaten aus Kenia, die in römisch 40 waren ausspioniere. Ich wollte das nicht. R: Wie ist die AS an Sie herangetreten? BF: Ich hatte ein Geschäft und sie kamen in mein Geschäft. Monatlich habe ich an die AS Geld bezahlt. R: Wie ist die AS an Sie herangetreten? , BF: Ich hatte ein Geschäft und sie kamen in mein Geschäft. Monatlich habe ich an die AS Geld bezahlt. R: Ab wann hatten Sie dieses Geschäft? BF: Seit
  35. R: Ab wann hatten Sie dieses Geschäft? , BF: Seit
  36. R: Können Sie den Monat angeben? BF: Meinen Sie, als ich es eröffnet habe? R: Können Sie den Monat angeben? , BF: Meinen Sie, als ich es eröffnet habe? R: Seit wann hatten Sie das Geschäft? BF: Dieses Geschäft hatte meine Mutter, aber 2010 habe ich es übernommen. Dort habe ich bis 2015 gearbeitet. R: Seit wann hatten Sie das Geschäft? , BF: Dieses Geschäft hatte meine Mutter, aber 2010 habe ich es übernommen. Dort habe ich bis 2015 gearbeitet. R: Monatlich mussten Sie der AS Geld bezahlen. Wie viel mussten Sie da bezahlen? BF: Im Jahr 2010 habe ich 50 USD monatlich bezahlt, aber als die kenianische Truppe in meinen Heimatort kamen, haben die AS von mir verlangt, dass ich monatlich 150 USD bezahle. Das war ab
  37. R: Monatlich mussten Sie der AS Geld bezahlen. Wie viel mussten Sie da bezahlen? , BF: Im Jahr 2010 habe ich 50 USD monatlich bezahlt, aber als die kenianische Truppe in meinen Heimatort kamen, haben die AS von mir verlangt, dass ich monatlich 150 USD bezahle. Das war ab
  38. R: Wie lange haben Sie dann dieses Geld monatlich an die AS bezahlt? BF: 50 USD habe ich von 2010 bis 2012 bezahlt. 150 USD habe ich von 2012 bis 2015 bezahlt. R: Wie lange haben Sie dann dieses Geld monatlich an die AS bezahlt? , BF: 50 USD habe ich von 2010 bis 2012 bezahlt. 150 USD habe ich von 2012 bis 2015 bezahlt. R: Diese 150 USD haben Sie bis zum Schluss, bis Sie Ihr Geschäft und Ihren Heimatort verlassen haben, an die AS bezahlt? BF: Ja. R: Diese 150 USD haben Sie bis zum Schluss, bis Sie Ihr Geschäft und Ihren Heimatort verlassen haben, an die AS bezahlt? , BF: Ja. R: Welche Probleme genau hatten Sie mit der AS? BF: Im Monat Juli 2015 haben die AS zwei Mal verlangt, dass ich jeweils 150 USD zahle. Der normale Betrag, den ich immer monatlich bezahlt habe und noch einmal den gleichen Betrag. R: Welche Probleme genau hatten Sie mit der AS? , BF: Im Monat Juli 2015 haben die AS zwei Mal verlangt, dass ich jeweils 150 USD zahle. Der normale Betrag, den ich immer monatlich bezahlt habe und noch einmal den gleichen Betrag. R: Wieso wollten die, dass Sie auf einmal den doppelten Betrag bezahlen, was war der Grund? BF: Das weiß ich nicht, warum sie so viel verlangt haben. Ich habe auch zu den AS gesagt, dass ich diesen Betrag nicht bezahlen kann. R: Wieso wollten die, dass Sie auf einmal den doppelten Betrag bezahlen, was war der Grund? , BF: Das weiß ich nicht, warum sie so viel verlangt haben. Ich habe auch zu den AS gesagt, dass ich diesen Betrag nicht bezahlen kann. R: Wie hat die AS darauf reagiert? BF: Die AS-Männer waren wütend, sie sind weggegangen. Im Juli 2015 wollte ich etwas für mein Geschäft einkaufen und wollte in die Hauptstadt Gerbahaarey fahren. Als ich auf dem Weg nach Gerbahaarey war, haben die AS mich aufgehalten. Sie sagten, ich soll aus dem Auto aussteigen, sie haben meine Augen verbunden. Sie brachten mich in ihr Auto. Wir sind weggefahren, ca. ein bis zwei Stunden. Danach brachten sie mich in ein Haus. Dort war ein AS-Mann und er hat mich gefragt, warum ich nicht das Geld bezahlt habe, das die AS von mir verlangt hat. R: Wie hat die AS darauf reagiert? , BF: Die AS-Männer waren wütend, sie sind weggegangen. Im Juli 2015 wollte ich etwas für mein Geschäft einkaufen und wollte in die Hauptstadt Gerbahaarey fahren. Als ich auf dem Weg nach Gerbahaarey war, haben die AS mich aufgehalten. Sie sagten, ich soll aus dem Auto aussteigen, sie haben meine Augen verbunden. Sie brachten mich in ihr Auto. Wir sind weggefahren, ca. ein bis zwei Stunden. Danach brachten sie mich in ein Haus. Dort war ein AS-Mann und er hat mich gefragt, warum ich nicht das Geld bezahlt habe, das die AS von mir verlangt hat. R: Also monatlich ist die AS zu Ihnen ins Geschäft gekommen. Wie viele AS-Männer sind da gekommen und haben das Geld eingefordert? BF: Normalerweise war es nur ein Mann, aber als sie mehr Geld brauchten, waren sie zu zweit. R: Also monatlich ist die AS zu Ihnen ins Geschäft gekommen. Wie viele AS-Männer sind da gekommen und haben das Geld eingefordert? , BF: Normalerweise war es nur ein Mann, aber als sie mehr Geld brauchten, waren sie zu zweit. R: Ab wann waren sie dann zu zweit? BF: Im Juli
  39. Am Anfang habe ich den normalen Betrag bezahlt, dann kamen wieder zwei Männer in mein Geschäft und haben wieder 150 USD von mir verlangt. R: Ab wann waren sie dann zu zweit? , BF: Im Juli
  40. Am Anfang habe ich den normalen Betrag bezahlt, dann kamen wieder zwei Männer in mein Geschäft und haben wieder 150 USD von mir verlangt. R: Wohin wurden Sie von den AS-Männern gebracht, wo war dieses Haus? BF: Meine Augen waren verbunden und ich wusste nicht, wo dieses Haus war. R: Wohin wurden Sie von den AS-Männern gebracht, wo war dieses Haus? , BF: Meine Augen waren verbunden und ich wusste nicht, wo dieses Haus war. R: Wie lange waren Sie in diesem Haus aufhältig? BF: 14 Tage. R: Wie lange waren Sie in diesem Haus aufhältig? , BF: 14 Tage. R: Waren Sie da eingesperrt oder wie hat das ausgesehen? BF: Ich war in einem Zimmer eingesperrt. R: Waren Sie da eingesperrt oder wie hat das ausgesehen? , BF: Ich war in einem Zimmer eingesperrt. R: War das ein normales Zimmer? BF: Ja, es war ein normales Zimmer. R: War das ein normales Zimmer? , BF: Ja, es war ein normales Zimmer. R: Waren Sie dort alleine eingesperrt? BF: Nein. R: Waren Sie dort alleine eingesperrt? , BF: Nein. R: Wie viele Personen waren noch mit Ihnen gemeinsam in diesem Zimmer eingesperrt? BF: Drei weitere Personen, wir waren zu viert. R: Wie viele Personen waren noch mit Ihnen gemeinsam in diesem Zimmer eingesperrt? , BF: Drei weitere Personen, wir waren zu viert. R: Wie konnten Sie dann nach 14 Tagen dieses Zimmer verlassen? BF: Als sie mich in dieses Haus gebracht haben, haben sie mich in einem Zimmer eingesperrt und nach vier Tagen haben sie mich nach draußen gebracht. Es war am späten Nachmittag. Sie beschuldigten mich, dass ich mit der kenianischen Truppe arbeiten würde. R: Wie konnten Sie dann nach 14 Tagen dieses Zimmer verlassen? , BF: Als sie mich in dieses Haus gebracht haben, haben sie mich in einem Zimmer eingesperrt und nach vier Tagen haben sie mich nach draußen gebracht. Es war am späten Nachmittag. Sie beschuldigten mich, dass ich mit der kenianischen Truppe arbeiten würde. R: Wieso wurden Sie beschuldigt, mit der kenianischen Truppe zu arbeiten? BF: Weil sie gesagt haben, dass die kenianische Truppe in meinem Geschäft war und sie etwas gekauft hätten. R: Wieso wurden Sie beschuldigt, mit der kenianischen Truppe zu arbeiten? , BF: Weil sie gesagt haben, dass die kenianische Truppe in meinem Geschäft war und sie etwas gekauft hätten. R: Was haben Sie darauf gesagt, als man Ihnen das vorgeworfen hat? BF: Ich habe gesagt, dass ich nur ein Unternehmer bin und dass jeder in mein Geschäft kommen kann, um etwas zu kaufen. R: Was haben Sie darauf gesagt, als man Ihnen das vorgeworfen hat? , BF: Ich habe gesagt, dass ich nur ein Unternehmer bin und dass jeder in mein Geschäft kommen kann, um etwas zu kaufen. R: Was haben die AS-Männer darauf gesagt? BF: Sie sagten, dass ich sie anlügen würde und dass ich für die Ungläubigen arbeite und dass ich gegen die Religion bin. Ein AS-Mann hat eine Pistole herausgeholt und hat gesagt: „Wenn du nicht die Wahrheit sagst, werden wir dich töten“. R: Was haben die AS-Männer darauf gesagt? , BF: Sie sagten, dass ich sie anlügen würde und dass ich für die Ungläubigen arbeite und dass ich gegen die Religion bin. Ein AS-Mann hat eine Pistole herausgeholt und hat gesagt: „Wenn du nicht die Wahrheit sagst, werden wir dich töten“. R: Wurden Sie anschließend wieder in Ihr Zimmer gebracht? BF: Ja. Dann war ich noch weitere 10 Tage dort. Dann brachten sie mich wieder nach draußen und stellten mir viele Fragen. Ich habe das gleiche geantwortet, weil ich unschuldig war. R: Wurden Sie anschließend wieder in Ihr Zimmer gebracht? , BF: Ja. Dann war ich noch weitere 10 Tage dort. Dann brachten sie mich wieder nach draußen und stellten mir viele Fragen. Ich habe das gleiche geantwortet, weil ich unschuldig war. R: Das heißt nach vier Tagen im Zimmer eingesperrt wurden Sie nach draußen gebracht und nach weiteren 10 Tagen wurden Sie wieder nach draußen gebracht und befragt, stimmt das? BF: Das stimmt nicht. R: Das heißt nach vier Tagen im Zimmer eingesperrt wurden Sie nach draußen gebracht und nach weiteren 10 Tagen wurden Sie wieder nach draußen gebracht und befragt, stimmt das? , BF: Das stimmt nicht. R: Was stimmt dann? BF: Als ich dort war, war ich vier Tage in einem Zimmer eingesperrt. Dann brachten sie mich am vierten Tag raus. Dann am
  41. Tag brachten sie mich wieder raus. Dann war ich noch vier weitere Tage eingesperrt. Dann haben sie mich wieder am
  42. Tag nach draußen gebracht. Sie fragten mich, ob ich meine Freiheit wieder will. Das habe ich bejaht. Sie sagten, ich soll für die AS arbeiten. Dann habe ich zugestimmt. R: Was stimmt dann? , BF: Als ich dort war, war ich vier Tage in einem Zimmer eingesperrt. Dann brachten sie mich am vierten Tag raus. Dann am
  43. Tag brachten sie mich wieder raus. Dann war ich noch vier weitere Tage eingesperrt. Dann haben sie mich wieder am
  44. Tag nach draußen gebracht. Sie fragten mich, ob ich meine Freiheit wieder will. Das habe ich bejaht. Sie sagten, ich soll für die AS arbeiten. Dann habe ich zugestimmt. R: Was hätten Sie nun arbeiten sollen und welcher Arbeit haben Sie zugestimmt? BF: Dass ich als Spion für sie arbeite. R: Was hätten Sie nun arbeiten sollen und welcher Arbeit haben Sie zugestimmt? , BF: Dass ich als Spion für sie arbeite. R: Was hätten Sie ausspionieren sollen? BF: Sie wollten, dass ich in meinen Heimatort zurückkehre und die kenianischen Truppen ausspioniere. Sie wollten, dass ich die AS informiere, wie sich die kenianische Truppe bewegen, zB, wann sie die Stadt verlassen haben, wann sie wieder reinkommen. R: Was hätten Sie ausspionieren sollen? , BF: Sie wollten, dass ich in meinen Heimatort zurückkehre und die kenianischen Truppen ausspioniere. Sie wollten, dass ich die AS informiere, wie sich die kenianische Truppe bewegen, zB, wann sie die Stadt verlassen haben, wann sie wieder reinkommen. R: Wie sollten Sie dann berichten? BF: Per Telefon. R: Wie sollten Sie dann berichten? , BF: Per Telefon. R: Hätte die AS Sie auf Ihrem eigenen, privaten Handy angerufen? BF: Nein, sie haben mir ein eigenes Handy gegeben. R: Hätte die AS Sie auf Ihrem eigenen, privaten Handy angerufen? , BF: Nein, sie haben mir ein eigenes Handy gegeben. R: Was haben Sie dann mit diesem Handy gemacht? BF: Ich habe es weggeschmissen und auch meine SIM-Karte habe ich weggeschmissen. R: Was haben Sie dann mit diesem Handy gemacht? , BF: Ich habe es weggeschmissen und auch meine SIM-Karte habe ich weggeschmissen. R: Sie haben also zugestimmt, dass Sie als Spion für die AS arbeiten. Wurden Sie anschließend freigelassen? BF: Ja, aber ich wollte nicht für die AS arbeiten, ich wollte nur mein Leben retten. R: Sie haben also zugestimmt, dass Sie als Spion für die AS arbeiten. Wurden Sie anschließend freigelassen? , BF: Ja, aber ich wollte nicht für die AS arbeiten, ich wollte nur mein Leben retten. R: Wie hat diese Freilassung funktioniert? Sie haben zugestimmt und konnten dann einfach in Ihren Heimatort gehen?BF: Sie haben mir wieder die Augen verbunden und haben mich in meinen Heimatort gebracht. R: Wie hat diese Freilassung funktioniert? Sie haben zugestimmt und konnten dann einfach in Ihren Heimatort gehen?, BF: Sie haben mir wieder die Augen verbunden und haben mich in meinen Heimatort gebracht. R: Wie lange waren Sie dann in Ihrem Heimatort aufhältig? BF: Ich war nur zwei Nächte dort. R: Wie lange waren Sie dann in Ihrem Heimatort aufhältig? , BF: Ich war nur zwei Nächte dort. R: In diesen zwei Nächten haben Sie sich zu Hause bei Ihrer Mutter und Ihrer Ehefrau aufgehalten? BF: Ja. R: In diesen zwei Nächten haben Sie sich zu Hause bei Ihrer Mutter und Ihrer Ehefrau aufgehalten? , BF: Ja. R: Wieso sind Ihre Mutter und Ihre Ehefrau nicht gemeinsam mit Ihnen nach Mogadischu gegangen? BF: Ich war die gezielte Person und wir konnten nicht alle auf einmal zusammengehen. R: Wieso sind Ihre Mutter und Ihre Ehefrau nicht gemeinsam mit Ihnen nach Mogadischu gegangen? , BF: Ich war die gezielte Person und wir konnten nicht alle auf einmal zusammengehen. R: Was ist mit dem Geschäft passiert?BF: Als die AS mich festgenommen haben, hat meine Mutter die Ware an andere Unternehmen verkauft. Als ich wieder zurückkam war das Geschäft zugesperrt. Meine Mutter dachte, dass die AS mich getötet haben. Als ich zurückkam war sie sehr überrascht. R: Was ist mit dem Geschäft passiert?, BF: Als die AS mich festgenommen haben, hat meine Mutter die Ware an andere Unternehmen verkauft. Als ich wieder zurückkam war das Geschäft zugesperrt. Meine Mutter dachte, dass die AS mich getötet haben. Als ich zurückkam war sie sehr überrascht. R: Wie haben Ihre Mutter und Ihre Frau ihren Lebensunterhalt verdient, nachdem Sie Ihren Heimatort verlassen haben, um nach Kenia zu reisen? BF: Mein Bruder, der in Sambia lebt, hat meine Familie finanziell unterstützt. R: Wie haben Ihre Mutter und Ihre Frau ihren Lebensunterhalt verdient, nachdem Sie Ihren Heimatort verlassen haben, um nach Kenia zu reisen? , BF: Mein Bruder, der in Sambia lebt, hat meine Familie finanziell unterstützt. R: Wie lange haben Ihre Mutter und Ihre Frau dann noch in XXXX gelebt? BF: Als ich nach Mogadischu gegangen bin, ist meine Familie nach ca. 10 Tagen nach Gerbahaarey gegangen. R: Wie lange haben Ihre Mutter und Ihre Frau dann noch in römisch 40 gelebt? , BF: Als ich nach Mogadischu gegangen bin, ist meine Familie nach ca. 10 Tagen nach Gerbahaarey gegangen. R: Wie lange hat Ihre Familie dann in Gerbahaarey gelebt? BF: Meine Mutter lebt bis jetzt mit meiner Schwester dort, aber meine Frau und meine Kinder lebten dort bis
  45. R: Wie lange hat Ihre Familie dann in Gerbahaarey gelebt? , BF: Meine Mutter lebt bis jetzt mit meiner Schwester dort, aber meine Frau und meine Kinder lebten dort bis
  46. R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Die Probleme sind immer noch dort und die AS kannten mich sehr gut und ich kann nicht in meinen Heimatort zurückkehren. R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? , BF: Die Probleme sind immer noch dort und die AS kannten mich sehr gut und ich kann nicht in meinen Heimatort zurückkehren. R: Was glauben Sie würde die AS tun? BF: Sie würden mich töten. R: Was glauben Sie würde die AS tun? , BF: Sie würden mich töten. R: Wäre es nicht einfacher gewesen, nach Somaliland oder nach Puntland zu gehen. Es ist doch Ihr Heimatland und Sie kennen die Sprache. BF: Die AS haben überall Leute. Überall in Somalia ist es nicht sicher und die AS-Leute sind überall in Somalia. Niemand weiß, wer ein AS ist oder wer nicht. R: Wäre es nicht einfacher gewesen, nach Somaliland oder nach Puntland zu gehen. Es ist doch Ihr Heimatland und Sie kennen die Sprache. , BF: Die AS haben überall Leute. Überall in Somalia ist es nicht sicher und die AS-Leute sind überall in Somalia. Niemand weiß, wer ein AS ist oder wer nicht. R: Sie haben gesagt, Sie fuhren mit dem Auto von XXXX nach Gerbahaarey. Dort wurden Sie von der AS entführt. War dieses Auto Ihr eigenes Auto? BF: Nein, es war ein öffentliches Verkehrsmittel. R: Sie haben gesagt, Sie fuhren mit dem Auto von römisch 40 nach Gerbahaarey. Dort wurden Sie von der AS entführt. War dieses Auto Ihr eigenes Auto? , BF: Nein, es war ein öffentliches Verkehrsmittel. R: Haben Sie das Auto gesehen, das die AS verwendet haben, um Sie zu entführen? BF: Ja. R: Haben Sie das Auto gesehen, das die AS verwendet haben, um Sie zu entführen? , BF: Ja. R: Welches Auto war es? BF: Es war ein kleiner Pickup. R: Welches Auto war es? , BF: Es war ein kleiner Pickup. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF? BF: Keine Fragen. R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? , BF: Keine Fragen. Erörtert werden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019 ● Landkarte von Somalia ● Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020 ● Auszug aus WIKIPEDIA betreffend XXXX ● Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 08.01.2021 Erörtert werden folgende Berichte: ,  Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019 ,  Landkarte von Somalia ,  Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020 ,  Auszug aus WIKIPEDIA betreffend römisch 40 ,  Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 08.01.2021 R an BF: Möchten Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Es gibt jede Menge Nachrichten im Fernsehen. R an BF: Möchten Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? , BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Es gibt jede Menge Nachrichten im Fernsehen. R an RV: Möchten Sie dazu etwas angeben? RV: Nein. R an Regierungsvorlage, Möchten Sie dazu etwas angeben? , Regierungsvorlage, Nein. R an BF: Wann genau wurden Sie von der AS entführt? BF: Im Juli
  47. R an BF: Wann genau wurden Sie von der AS entführt? , BF: Im Juli
  48. R: Wissen Sie ein näheres Datum? BF: Nein. […] Nach der Rückübersetzung gibt der BF an, dass der Schlepper in Mogadischu nicht den Reisepass organisiert hat, sondern die Reiseroute. R: Wissen Sie ein näheres Datum? , BF: Nein. , […] , Nach der Rückübersetzung gibt der BF an, dass der Schlepper in Mogadischu nicht den Reisepass organisiert hat, sondern die Reiseroute. R: Und haben Sie sich in XXXX aufgehalten, als Sie zum Schlepper in Mogadischu Kontakt aufgenommen haben? BF: Nein, ich habe erst in Mogadischu Kontakt zum Schlepper aufgenommen.“R: Und haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten, als Sie zum Schlepper in Mogadischu Kontakt aufgenommen haben? , BF: Nein, ich habe erst in Mogadischu Kontakt zum Schlepper aufgenommen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  49. Feststellungen: 1.
  50. Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er lebte in Somalia in einem kleinen Dorf in der Region Gedo, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört dem Clan der Tunni an. Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden. Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Er ist gesund. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von der Al Shabaab entführt und festgehalten wurde, weil er sich weigerte Geld an diese zu zahlen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF selbst von der Al Shabaab als Spion bezeichnet wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von der Al Shabaab aufgefordert wurde, für diese zu arbeiten bzw. die kenianischen Truppen auszuspionieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass die kenianischen Truppen geglaubt haben, dass der BF ein Mitglied der Al Shabaab geworden ist und er daher von den kenianischen Truppen verfolgt wird. 1.
  51. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia: Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit
  52. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs.12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs.14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit
  53. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz 12 f,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz 14,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs.14f). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz 14 f,). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018). Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019). Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vgl. BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9).Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vergleiche BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9). In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vgl. BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vergleiche BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019). Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019). AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von SchlüsselEinrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Abs.72). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von SchlüsselEinrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019). Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vgl. SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019). Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3). Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12). Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten; hauptsächlich betroffen waren die Regionen Lower Shabelle und Benadir/Mogadischu (USDOS 13.3.2019, S.13). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2018 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2018 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle betroffen (USDOS 13.3.2019, S.2/11f). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8). […] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 12,3 Millionen Einwohnern (UNFPA 1.2014, S.31f) – wobei andere Quellen von mindestens 14,7 Millionen ausgehen (USDOS 21.6.2019, S.2) – lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:
  54. Luftangriffe: Es kommt vermehrt zu US-Luftangriffen. Die Zahl stieg von 15 im Jahr 2016 auf 35 im Jahr 2017 und weiter auf 47 im Jahr 2018 (LWJ 8.1.2019). Dabei wurden 2018 von der USLuftwaffe 326 Personen getötet. Alleine im Jänner und Feber 2019 meldete AFRICOM weitere 24 Luftschläge mit 225 Getöteten – nach Angaben von AFRICOM ausschließlich Kämpfer der al Shabaab (TNYT 10.3.2019). Danach ging die Frequenz zurück. Bis Ende April waren es 28 Luftschläge (UNSC 30.4.2019). Angriffe finden in mehreren Regionen statt, in jüngerer Zeit, z.B. am 23.2.2019 auf Stützpunkte von al Shabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Middle Juba), nahe Aw Dheegle (Lower Shabelle) und in Janaale (Lower Shabelle); am 24.2.2019 nahe Belet Weyne (Hiiraan) und am 25.2.2019 nahe Shebeeley (Hiiraan) (BAMF 4.3.2019, S.6). Auch die äthiopische und die kenianische Luftwaffe führen Angriffe durch (LIFOS 3.7.2019, S.28). Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Abs.16).Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Absatz 16,). Bundesstaat Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich von Jubaland die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Die Regierung von Jubaland verfügt aber nicht über die entsprechenden Kapazitäten, um ganz Jubaland kontrollieren zu können (BFA 8.2017, S.57ff). Viele der ländlichen Teile von Jubaland werden von al Shabaab kontrolliert (NLMBZ 3.2019, S.22). Angriffe der al Shabaab richten sich vor allem gegen Regierungskräfte und deren Alliierte (LIFOS 3.7.2019, S.27). Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo – und damit der Regierung von Jubaland – wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vgl. BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019).Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo – und damit der Regierung von Jubaland – wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2; BS 2018, S.15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S.62).Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2; BS 2018, S.15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S.62). Gedo: Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 8.2019). Faafax Dhuun und Buusaar wurden im März 2019 von kenianischen Truppen geräumt (BMLV 3.9.2019) und von al Shabaab übernommen (PGN 8.2019). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S.22). Der Konflikt in Gedo besteht v.a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen – auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019). Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S.22). Der Konflikt in Gedo besteht v.a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen – auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019). In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama’a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S.63f; vgl. BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019).In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama’a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S.63f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 41 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 24 dieser 41 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 28 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). […] Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 16,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f). 2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten). Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25). Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Al Shabaab (AS) Al Shabaab ist eine radikalislamistische, mit der al Kaida affiliierte Miliz (AA 4.3.2019, S.5). Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren (EASO 2.2016, S.19). Durch das geschaffene Klima der Angst kontrolliert al Shabaab die Bevölkerung, kann sie rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen. Damit erfüllt die Gruppe alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vgl. Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15).Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 201

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